Deutscher Bundestag Drucksache 18/2414 18. Wahlperiode 28.08.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Katrin Kunert, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2328 – Konsequenzen aus dem Dogan-Urteil des Europäischen Gerichtshofs Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 10. Juli 2014 in der Rechtssache Dogan (C-138/13) entschieden, dass die seit dem Jahr 2007 geltende Regelung der Sprachnachweise im Ausland als Bedingung des Ehegattennachzugs eine verbotene Verschlechterung nach dem EWG-Türkei-Assoziationsrecht darstellt . Der EuGH betonte in diesem Urteil, dass „die Familienzusammenführung ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens türkischer Erwerbstätiger ist, die dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angehören, und sowohl zur Verbesserung der Qualität ihres Aufenthalts als auch zu ihrer Integration in diesen Staat beiträgt“ (Rn. 34). Negativ wirke sich hingegen aus, „wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen und sich der türkische Staatsangehörige deshalb unter Umständen zu einer Entscheidung zwischen seiner Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat und seinem Familienleben in der Türkei gezwungen sehen kann“ (Rn. 35). Auf diese Rechtsfolge aus dem Assoziationsrecht hat die Fraktion DIE LINKE. die Bundesregierung seit Jahren – vergeblich – hingewiesen (vgl. nur die Anträge auf den Bundestagsdrucksachen 17/1577 vom 4. Mai 2010 und 17/8610 vom 8. Februar 2012 sowie die von der Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/9719 beispielhaft benannten zwölf Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zum Assoziationsrecht und die Große Anfrage zur Umsetzung der Verschlechterungsverbote auf Bundestagsdrucksache 17/12071). Im Mai 2011 hatte die Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/5884 erklärt, sie wolle zur Auslegung des assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbots nicht „in einen juristischen Fachdisput eintreten“ – in der Folge wurden die Rechte der Betroffenen über Jahre hinweg in Tausenden Fällen verletzt und es wurde unzulässig in ihr Recht auf Familienzusammenleben eingegriffen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. August 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Nach ersten Meldungen ist fraglich, ob die Bundesregierung das Dogan-Urteil wirksam umsetzen wird. Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern Dr. Günter Krings erklärte in einer Mitteilung vom 10. Juli 2014, das Urteil werde „zur Kenntnis“ genommen. Im Übrigen fühle man sich Drucksache 18/2414 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode in der Rechtsauffassung zur Vereinbarkeit der Sprachnachweise mit EU-Recht „bestätigt“ – was überrascht, da in dem Urteil diese Frage gar nicht geprüft wurde und der EuGH-Generalanwalt Paolo Mengozzi in seinem Gutachten vom 30. April 2014 in selbiger Rechtssache vielmehr auch einen Verstoß gegen die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie festgestellt hatte. Nach einer Meldung des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ vom 14. Juli 2014 plant das Bundesministerium des Innern (BMI) nach Aussagen des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings, das Dogan-Urteil in der Weise umzusetzen , dass von Sprachnachweisen im Ausland beim Nachzug zu türkischen Staatsangehörigen „nur zugunsten eng definierter Härtefälle“ abgesehen werden soll. Nicht jeder Analphabet sei aber ein Härtefall. Dies wäre nach Ansicht der Fragesteller eine Nichtumsetzung des Urteils, dessen Leitsatz unzweideutig die Einführung von Sprachnachweisen als Bedingung des Ehegattennachzugs als einen Verstoß gegen die Stillhalteklausel verbietet und auch keine Öffnungsklausel für etwaige Abweichungen enthält. Eine unzureichende Umsetzung des Urteils wäre auch vor dem Hintergrund untragbar, dass der EuGH bereits in Dutzenden Fällen die Einhaltung des Assoziationsrechts anmahnen musste und dabei das Vorbringen der Bundesregierung für eine restriktive Auslegung des Assoziationsrechts nahezu regelmäßig immer wieder erneut zurückgewiesen wurde, z. B. in den wichtigen Urteilen in den Rechtssachen Dogan, Dülger, Dereci, Toprak, Soysal, Abatay, Birden, C-92/07 und Demirel. Anders als der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern nannte die Staatsministerin und Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration Aydan Özoguz das EuGH-Urteil in einer Presseerklärung vom 10. Juli 2014 „eine gute Nachricht“ für die Betroffenen . Die Auffassung des Gerichts sei angesichts der gleichlautenden Praxis und Rechtsanwendung in den Niederlanden und in Österreich auch keine Überraschung , möglicherweise würden Regelungen für andere Herkunftsländer als die Türkei ebenfalls noch gekippt. Für die Integration der Einwanderer „wird der Wegfall des Zwangstests keine negative Auswirkung haben“, erklärte die Staatsministerin. Der Spracherwerb in den Integrationskursen werde weiter gefördert , die deutsche Sprache könne vor oder nach der Einreise erworben werden . Zwar hat der EuGH die Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit der EU-Familienzusammenführungs -Richtlinie noch nicht geprüft, aber vieles spricht dafür , dass auch diesbezüglich das deutsche Recht gegen EU-Vorgaben verstößt, da sowohl die Europäische Kommission (vgl. Bundestagsdrucksache 18/937) als auch der EuGH-Generalanwalt (s. o.) von einer unverhältnismäßigen Beschränkung des Rechts auf Familienzusammenleben ausgehen. Ohnehin stellt sich mehr denn je die Frage der Gleichbehandlung: Beim Nachzug zu hier lebenden Unionsangehörigen sowie zu Staatsangehörigen der Länder USA, Kanada, Australien, Israel, Republik Korea, Japan und Neuseeland wird bisher schon von Sprachnachweisen abgesehen, nun auch beim Nachzug zu türkischen Staatsangehörigen. Demgegenüber werden z. B. deutsche Staatsangehörige benachteiligt („Inländerdiskriminierung“), deren drittstaatsangehörige Ehegatten weiterhin Deutschkenntnisse vor einer Einreise nachweisen müssen. Die Erklärung des Abgeordneten Dr. Hans-Peter Uhl (CSU) in Reaktion auf das Urteil des EuGH, „Deutschland müsse alles tun, um den Nachzug etwa von Analphabeten zu verhindern“ (Deutschlandfunk, 10. Juli 2014), macht deutlich , dass das Ziel einer angeblichen Bekämpfung von Zwangsverheiratungen ohnehin nur vorgeschoben ist; tatsächlich geht es um eine „nicht zu akzeptierende “ „soziale Selektion“, wie es der Deutsche Gewerkschaftsbund im Gesetzgebungsverfahren formulierte (vgl. Ausschussdrucksache 16(4)209, S. 20). Die Regelung belastet vor allem Menschen mit geringerem Bildungsstand (besonders Analphabeten), geringem Einkommen, einer ländlichen Herkunft , aber auch ältere, lernschwächere Menschen. Dies wird auch von der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) herausgegebenen „BAMF-Heiratsstudie 2013“ (Forschungsbericht 22) bestätigt. Ein zentrales Ergebnis der Studie ist, dass es einen empirisch erwie- senen „Zusammenhang zwischen formaler Bildung und erfolgreichem Zweitsprachenerwerb “ gibt (S. 142). Eine geringe oder fehlende Bildungserfahrung Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2414 könne den Zweitsprachenerwerb „erheblich behindern“, auch die linguistische Nähe zweier Sprachen spiele eine wichtige Rolle (S. 143, 165). Ein weiterer erschwerender Faktor sei „die mangelnde Verfügbarkeit entsprechender Sprachkursangebote “ (S. 158). Ein Drittel der Betroffenen habe den Spracherwerb im Ausland als „starke oder sehr starke Belastung“ empfunden, weitere 25 Prozent fanden dies teilweise belastend (S. 157). Bei den Bildungsbenachteiligten und Personen ohne verfügbaren Sprachkurs sei die Belastung durch den Spracherwerb signifikant höher (S. 159). „Die eigentlichen die Sprachkenntnis beeinflussenden Variablen sind … soziodemographischer, bildungsbiographischer oder sprachverwandtschaftlicher Natur“ (S. 166), heißt es in der Studie – nach Ansicht der Bundesregierung hingegen soll sich in dem „erfolgreichen Nachweis einfacher Deutschkenntnisse“ angeblich die „Integrationsbereitschaft“ der Ehegatten widerspiegeln können (Bundestagsdrucksache 16/10732, Frage 17). Die Studie ergab zudem, dass bei der Frage, wie viele Betroffene den Integrationskurs in Deutschland auf dem Niveau B1 abschließen, „kein signifikanter Unterschied“ feststellbar war zwischen solchen Ehegatten, die bereits im Ausland den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse erbringen mussten, und solchen , bei denen dies nicht der Fall war (S. 166) – dieser Befund stellt die Verhältnismäßigkeit , Geeignetheit und Erforderlichkeit der umstrittenen Regelung sehr infrage. 1. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung bislang aus dem DoganUrteil des EuGH gezogen bzw. beabsichtigt sie zu ziehen, und welche Stelle(n) bzw. welches Bundesministerium wird in welchem Zeitraum für eine zeitnahe Umsetzung des Urteils in welcher Form und in welchem Umfang sorgen (bitte so ausführlich und detailliert wie möglich darlegen)? Das Auswärtige Amt (AA) und das Bundesministerium des Innern (BMI) haben sich zur vorläufigen Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auf einen an alle Auslandsvertretungen gerichteten Erlass geeinigt. Dieser Erlass sieht vor, dass beim Ehegattennachzug grundsätzlich auch weiterhin ein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse bereits vor einer Einreise zu fordern ist. Dies gilt auch für den Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen. Allerdings wurden die Auslandsvertretungen mit dem Erlass angewiesen, in diesen Fällen zukünftig auch Härtefallgesichtspunkte zu prüfen. Liegt ein Härtefall vor, so erteilen die Auslandsvertretungen ein Visum künftig auch ohne den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse. Der Ehegattennachzug zu anderen Drittstaatsangehörigen ist von der Entscheidung des EuGH nicht betroffen. Dennoch wurden die Auslandsvertretungen per Erlass auch in solchen Fällen angewiesen, vergleichbare Härtefälle zu berücksichtigen und unter Beteiligung der Zentrale des AA auch in solchen Fällen von einem Nachweis einfacher Deutschkenntnisse abzusehen. Ein Härtefall ist nach dem Erlass in Anlehnung an die Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Urteil vom 4. September 2012 (BVerwG 10 C 12.12 – Ehegattennachzug zu Deutschen) dann gegeben, wenn es dem ausländischen Ehegatten nicht zugemutet werden kann, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse zu unternehmen, oder es ihm trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachniveau zu erreichen. 2. Welche unterschiedlichen Interpretationen, Bewertungen und Schlussfolgerungen gibt es in Bezug auf die Umsetzung des Dogan-Urteils insbesondere zwischen dem Innen-, Justizministerium, Auswärtigem Amt der Integrationsbeauftragten und dem Bundeskanzleramt (bitte differenziert darlegen), nach welchen Regeln werden eventuelle Unstimmigkeiten entschieden, und Drucksache 18/2414 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wie wird ungeachtet eventueller Unstimmigkeiten eine unmittelbare Umsetzung und Beachtung des Dogan-Urteils in der Praxis gewährleistet? Diese vorläufige Umsetzung der Entscheidung des EuGH beruht auf einer Einigung zwischen dem AA und dem BMI, also der für Fragen der Visumerteilung bzw. des Aufenthaltsrechts federführenden Fachressorts. Der Erlass des AA an alle Auslandsvertretungen ist verbindlich. Im Übrigen prüft die Bundesregierung derzeit Auswirkungen und Reichweite der Entscheidung des EuGH. 3. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass für eine unmittelbare Umsetzung des Dogan-Urteils das für die Visumerteilung zuständige Auswärtige Amt federführend verantwortlich ist, und wenn nein, wie ist dies damit vereinbar, dass beispielsweise auch die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 zu Sprachanforderungen beim Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen durch das Auswärtige Amt mit Weisung vom 6. Dezember 2012 umgesetzt wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 18/937)? Das AA hat die deutschen Auslandsvertretungen wie in Antwort zu Frage 1 dargestellt , angewiesen, die Entscheidung des EuGH vorläufig umzusetzen. Die unmittelbare Umsetzung erfolgt daher über das AA. Für Fragen des Aufenthaltsrechts ist grundsätzlich das BMI federführend – daher wurde der Erlass zur Umsetzung zwischen den beiden Ressorts abgestimmt. Diese Beteiligung des BMI entspricht dem standardmäßigen Verfahren – auch der Erlass zur Umsetzung des Urteils des BVerwG vom 4. September 2012 (10 C 12.12) wurde vor Abgang an die Auslandsvertretungen mit dem BMI abgestimmt. 4. In wie vielen Fällen haben sich bereits Betroffene in den türkischen Visastellen oder gegenüber anderen Behörden auf das Dogan-Urteil berufen und auf einen Nachzug ohne Sprachnachweise gedrängt, und wie wurde bzw. wird mit diesen Fällen derzeit umgegangen (bitte darlegen)? Eine statistische Erfassung der bei allen deutschen Behörden eingegangenen Anfragen mit Bezug auf das genannte Urteil erfolgt nicht. In der Deutschen Botschaft Ankara haben bisher weniger als zehn Personen Visumanträge gestellt, die sich auf das Dogan-Urteil berufen. Die Auslandsvertretungen wurden am Tag nach Verkündung des Urteils angewiesen , die betroffenen Anträge zur weiteren Prüfung zunächst zurückzustellen. Diese werden nunmehr auf Grundlage des Erlasses des AA vom 4. August 2014 nach Maßgabe der EuGH-Entscheidung geprüft (siehe dazu Antwort zu Frage 1). 5. Wie begründet der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Günter Krings seine in der Pressemitteilung vom 10. Juli 2014 geäußerte Auffassung: „Grundsätzlich ist der Sprachnachweis für drittstaatsangehörige Ehegatten aber auch nach dem Urteil des EuGH weiterhin mit dem Recht der EU vereinbar. Wir sehen uns insoweit in unserer Ansicht bestätigt, dass der Sprachnachweis vor Einreise mit fundamentalen Rechten – wie etwa dem Recht auf familiäres Zusammenleben – vereinbar ist“, obwohl sich der EuGH mit dieser Frage ausdrücklich nicht auseinandergesetzt hat bzw. nicht auseinandersetzen musste, weil der Einzelfall bereits auf der Grundlage des EWG-TürkeiAssoziationsrechts und der zuerst gestellten Auslegungsfrage gelöst werden konnte (vgl. Rn. 40 des Dogan-Urteils bitte ausführen)? Wie auch die Fragesteller geht die Bundesregierung davon aus, dass sich der EuGH nicht zur Vereinbarkeit des deutschen Sprachnachweises mit der so genannten Familienzusammenführungsrichtlinie (2003/86/EG) geäußert hat. Die Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2414 Bundesregierung ist der Ansicht, dass die Entscheidung, die sich nur auf das Assoziationsrecht EU–Türkei bezieht, kein unmittelbares Präjudiz für die Frage nach der Vereinbarkeit des Sprachnachweises mit der Familienzusammenführungsrichtlinie entfaltet. a) Ist die Aussage in dem Dogan-Urteil, wonach „die Familienzusammenführung ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens türkischer Erwerbstätiger ist … und sowohl zur Verbesserung der Qualität ihres Aufenthalts als auch zu ihrer Integration in diesen Staat beiträgt “ (Rn. 34), nicht eher ein Indiz dafür, dass der EuGH – wie auch der Generalanwalt Paolo Mengozzi (vgl. dessen Stellungnahme vom 30. April 2014) – der Auffassung sein wird, dass die deutsche Regelung der Sprachnachweise im Ausland, die zu einer monate- bis jahrelangen Trennung von Ehegatten führen kann, gegen EU-Recht verstößt (bitte ausführen)? Die Bundesregierung wird nicht darüber spekulieren, wie der EuGH die Frage der Vereinbarkeit des deutschen Sprachnachweises mit der Familienzusammenführungsrichtlinie beantworten wird. Eine Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten . b) Wie ist die Aussage in der oben genannten Pressemitteilung des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings zu verstehen, der EuGH lege „den Anwendungsbereich“ der Verträge zwischen der EU und der Türkei „sehr weit aus“, „aus Sicht des BMI waren diese dazu gedacht, bereits hier lebende, in Beschäftigung stehende türkische Staatsangehörige besonders zu begünstigen. Diese Verträge sollten aber nicht eine voraussetzungslose Einreise türkischer Staatsangehöriger ermöglichen“ (bitte ausführen)? Der Sprachnachweis ist eine Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Die Bundesregierung hatte in dem Verfahren argumentiert, der Sprachnachweis als Einreisevoraussetzung falle nicht in den Schutzbereich des Assoziationsrechts, da das Assoziationsabkommen EWG–Türkei, das Zusatzprotokoll und der Assoziationsratsbeschluss 1/80 Personen schützten und begünstigten, die sich bereits unter Beachtung der nationalen Einreisevoraussetzungen in Deutschland aufhielten. Im Übrigen prüft die Bundesregierung derzeit Auswirkungen und Reichweite der Entscheidung des EuGH. 6. Ist es zutreffend, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Prüfung, ob das vom Gesetzgeber gewählte Mittel (Sprachnachweis im Ausland) zur Erreichung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziele (Förderung der Integration , Bekämpfung von Zwangsverheiratungen) geeignet ist, nach nationalem Recht lediglich geprüft hat, ob das gewählte Mittel „evident ungeeignet sein könnte“ (Beschluss vom 25. März 2011, 2 BvR 1413/10, S. 3) und zudem erklärte, dass die bloße „Möglichkeit der Zweckerreichung“ diesbezüglich bereits genüge (a. a. O., S. 4), während nach der Rechtsprechung des EuGH im EU-Recht diesbezüglich höhere Anforderungen und Maßstäbe gelten, da eine Beschränkung der Freizügigkeit durch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ gerechtfertigt und eine diesbezügliche Maßnahme auch „geeignet“ sein muss, „die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche “ hinausgehen darf (Dogan-Urteil, Rn. 37), wobei solche Ausnahmen mit Berufung auf Gründe der öffentlichen Ordnung „eng auszulegen“ sind, ihr „Umfang nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann“ und sowohl der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat - und Familienlebens“ zu wahren sind (Urteil des EuGH vom Drucksache 18/2414 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Dezember 2011 in der Rechtssache Ziebell, C-371/08, Rn. 81 ff.), und ist es zutreffend, dass die dargelegten EU-rechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung höhere sind, als die nach deutschem Recht (bitte nachvollziehbar begründen)? Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Sprachnachweises im Lichte von Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) vorgenommen : „Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Gesetzgeber mit der Obliegenheit, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache vor Zuzug in das Bundesgebiet zu erwerben, ein legitimes Ziel verfolgt, nämlich die Integration von Ausländern zu fördern und Zwangsverheiratungen zu verhindern. Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch in der Auffassung zu folgen, es sei nicht ersichtlich, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, das zur Erreichung dieses Ziels gewählte Instrumentarium sei Erfolg versprechend, evident ungeeignet sein könnte. Den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers überschreitet auch nicht die weitere Annahme, der Erwerb von Deutschkenntnissen vor der Einreise sei erforderlich, weil er häufiger und schneller zur Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse führe als ein Spracherwerb erst im Bundesgebiet. Gleiches gilt für die Einschätzung, bereits bei Einreise vorhandene Sprachkenntnisse erschwerten die Ausnutzung von Nötigungslagen, insbesondere könne sich ein Ehegatte im Falle einer Zwangslage an die zuständigen Behörden wenden und der Abhängigkeit von der ,Schwiegerfamilie‘ leichter entgehen. […] Die Beschwerdeführer berufen sich mithin auf die Ungeeignetheit der gesetzlichen Regelung. Ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel ist im verfassungsrechtlichen Sinn jedoch bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (stRspr; vgl. BVerfGE 125, 260 <317 f.> m. w. N.). Danach kann hier von einer verfassungsrechtlich erheblichen Ungeeignetheit des eingesetzten Instrumentariums nicht die Rede sein, weil selbst rudimentäre Sprachkenntnisse einen ersten Beitrag zur erwünschten Integration in Deutschland darstellen . Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht zu der Beurteilung gelangt, beim Ehegattennachzug zu einem Ausländer führe der geforderte Nachweis von Deutschkenntnissen in seiner konkreten gesetzlichen Ausgestaltung in der Regel zu einem angemessenen Interessenausgleich, ist dagegen von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Die mit dem Erwerb von Sprachkenntnissen typischerweise verbundene Belastung verzögerten häuslichen Zusammenlebens im Bundesgebiet wird sich zumeist in einem überschaubaren Zeitraum überwinden lassen , wofür insbesondere spricht, dass an die nachzuweisenden Sprachkenntnisse nur geringe Anforderungen gestellt werden. Hinzukommt, dass dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner grundsätzlich Anstrengungen zumutbar sind, die familiäre Einheit durch Besuche oder – wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt – nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen.“ (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011, 2 BvR 1413/10, Absatz 5 bis 7). Die Prüfungsinhalte wie die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit in Verfahren sind vor dem BVerfG und dem EuGH nicht identisch. Im Übrigen befindet sich die Bundesregierung derzeit hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an den Sprachnachweis im Prozess der Meinungsbildung. 7. Inwieweit sind Ankündigungen des BMI (siehe Vorbemerkung, „DER SPIEGEL“ vom 14. Juli 2014), das Dogan-Urteil in einer Weise umzusetzen , dass von Sprachnachweisen im Ausland beim Nachzug zu türkischen Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2414 Staatsangehörigen „nur zugunsten eng definierter Härtefälle“ abgesehen werden soll, wobei nicht jeder Analphabet ein Härtefall sei, mit den oben dargestellten Anforderungen des EU-Rechts an einschränkende Regelungen in Bezug auf deren Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren , und inwieweit werden diese Ankündigungen der Vorgabe aus dem genannten Ziebell-Urteil gerecht, dass Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung für die Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft „unerlässlich“ (Leitsatz des Urteils) sein müssen (bitte begründet darlegen)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Im Übrigen prüft die Bundesregierung derzeit Auswirkungen und Reichweite der Entscheidung des EuGH. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der EuGH in Bezug auf die Zulässigkeit neuer Beschränkungen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen betreffen, in seiner Entscheidung den Maßstab der „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ angelegt hat und explizit offen gelassen hat, ob die von der Bundesregierung vorgetragenen Begründungen solche zwingenden Gründe sein können (EuGH, a. a. O., Rn. 38). 8. Inwieweit sind Ankündigungen des BMI (siehe Vorbemerkung, „DER SPIEGEL“ vom 14. Juli 2014), das Dogan-Urteil in einer Weise umzusetzen , dass von Sprachnachweisen im Ausland beim Nachzug zu türkischen Staatsangehörigen „nur zugunsten eng definierter Härtefälle“ abgesehen werden soll, mit dem Leitsatz des Dogan-Urteils zu vereinbaren, wonach die Einführung einer Regelung, die die Familienzusammenführung von Sprachnachweisen vor der Einreise abhängig macht, mit der Stillhalteklausel des Artikels 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls des EWG-Türkei-Assoziazionsabkommens unvereinbar ist, so dass entsprechend der Wirkungsweise von Stillhalteklauseln in Bezug auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige wieder die günstigere Rechtslage von vor August 2007, d. h. ohne Einschränkung, gelten muss (bitte begründet darlegen)? Die Bundesregierung geht davon aus, dass der EuGH die Prüfung jedes Einzelfalles sicherstellen wollte und sich gegen „automatische Ablehnungen“ von Anträgen ausgesprochen hat (EuGH, a. a. O., Rn. 38). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 9. Falls sich das BMI bei seiner zitierten Ankündigung zur beschränkten Umsetzung des Urteils in Form einer engen Härtefallregelung auf die Randnummern 37 und 38 des Urteils berufen will, inwieweit hält die Bundesregierung es für zulässig, auf Sprachnachweise im Ausland als Voraussetzung des Nachzugs zu türkischen Staatsangehörigen zu bestehen, wenn im Einzelfall gar kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Zwangsverheiratung besteht, da Beschränkungen nicht über das zur Erreichung von Zielen im zwingenden Allgemeininteresse Notwendige hinaus gehen dürfen (bitte begründen)? Bei der Regelung zum Sprachnachweis handelt es sich um ein abstrakt-generelles Gesetz. Die Bekämpfung von Zwangsverheiratungen ist nur eine von im Wesentlichen zwei Begründungen für den Sprachnachweis. Die andere Begründung ist die Förderung der Integration der im Rahmen des Ehegattennachzugs zuziehenden Ehegatten. Im Übrigen prüft die Bundesregierung derzeit Auswirkungen und Reichweite der Entscheidung des EuGH. Drucksache 18/2414 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Inwieweit ist die Anforderung von Sprachnachweisen im Ausland als Voraussetzung des Ehegattennachzugs im Sinne des EU-Rechts geeignet, verhältnismäßig und geht nicht über das zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen Erforderliche hinaus, insbesondere angesichts dessen, dass a) es auch nach Auffassung der Bundesregierung im Regelfall des Ehegattennachzugs nicht um Zwangsverheiratungen geht (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7288, Frage 23), b) auch nachziehende Ehemänner Sprachnachweise erbringen müssen, obwohl Männer seltener von Zwangsverheiratungen betroffen sind als Frauen, c) die Regelung auch in Bezug auf Länder gilt, in denen das Problem von Zwangsverheiratungen nicht relevant ist, d) Sprachnachweise auch dann verlangt werden, wenn es im Einzelfall offenkundig ist, dass keine Zwangsverheiratung vorliegt, e) auch ältere Ehegatten Sprachnachweise erbringen müssen, obwohl diese praktisch nicht von Zwangsverheiratungen betroffen sind, f) viele Zwangsverheiratungen nach Information der Fragesteller im Inland stattfinden oder Personen betreffen, die im Inland aufgewachsen sind und perfekte oder gute Deutschkenntnisse und/oder ein Aufenthaltsrecht haben, so dass das Mittel der Sprachnachweise im Ausland im Kampf gegen Zwangsverheiratungen in all diesen Fällen nicht greift, Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. g) der Besuch eines Integrationskurses und der Erwerb von Deutschkenntnissen nach der Einreise ohnehin rechtlich zwingend ist und mit zahlreichen Sanktionsmitteln durchgesetzt werden kann, h) nach Auffassung der Fragesteller geeignetere Mittel zur Verfügung stehen , die weniger in die Grundrechte eingreifen, etwa eine gezielte Beratung und Hilfsangebote in geeigneten Fällen sowie die Stärkung der Rechte von Betroffenen (bitte alle Unterfragen getrennt beantworten und zudem eine Gesamtantwort auf die Frage geben)? Die Sanktionsmaßnahmen nach § 8 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bei Verletzung der Teilnahmepflicht an einem Integrationskurs führen nicht zwangsläufig zu denselben Ergebnissen wie der Sprachnachweis vor Einreise. Ehegatten, die den Sprachkurs bestanden haben, können bei ihrer Ankunft bei Behörden oder Sozialdiensten besser auf ihre Situation aufmerksam machen. Ferner ist es denkbar, dass Personen versuchen könnten, den Sprachnachweis absichtlich nicht zu erbringen, um auf diese Weise einer Zwangsverheiratung zu entgehen. Dies können Integrationskurse im Inland nicht leisten. Letztlich kann alleine durch Integrationskurse im Inland dem Gedanken, dass Personen sich schon vor einer Einreise mit der Sprache auseinander setzen, sich dann von Anfang an leichter orientieren und zurecht finden können und auf ihre Erfolge aufbauen können, nicht Rechnung getragen werden. 11. Inwieweit ist die Anforderung von Sprachnachweisen im Ausland als Voraussetzung des Ehegattennachzugs im Sinne des EU-Rechts geeignet, verhältnismäßig und geht nicht über das zur Erreichung des Ziels einer Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2414 Förderung der Integration Erforderliche hinaus, insbesondere angesichts dessen, dass a) die Förderung der Integration (hier: Erwerb von Deutschkenntnissen) nach Auffassung der Fragesteller mindestens ebenso gut, im Regelfall jedoch viel besser und schneller im Inland erfolgen kann in einem hierfür vorgesehenen Integrationskurs mit der Hilfe des jeweiligen Partners und/oder von deutschsprachigen Bekannten und Verwandten und durch unmittelbare Anwendung des Erlernten im Alltag, b) die Integration in Deutschland in den Fällen, in denen Betroffene die Nachweise nicht oder nur schwer erbringen können, nach Auffassung der Fragesteller geradezu verhindert wird, weil den Betroffenen die Einreise nach Deutschland verwehrt wird, c) die Betroffenen nach ihrer Einreise ohnehin einen Integrationskurs besuchen müssen, mit dem das höhere Sprachziel B1 angestrebt wird, d) die Betroffenen trotz des Sprachnachweises im Ausland in Deutschland mehrheitlich ohnehin wieder im ersten Modul eines Integrationskurses einsteigen müssen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10221, S. 206f), so dass der Integrationskurs in Deutschland nicht etwa schneller durchlaufen werden kann, sondern sich die Gesamtlernzeit wegen des zusätzlichen Spracherwerbs im Ausland und der Übergangszeit bis zur Neuaufnahme eines Sprachkurses in Deutschland im Gegenteil sogar deutlich erhöht, e) nach der „BAMF-Heiratsstudie 2013“ bei der Frage, wie viele Betroffene den Integrationskurs in Deutschland auf dem Niveau B1 abschließen konnten, „kein signifikanter Unterschied“ feststellbar ist zwischen solchen Ehegatten, die bereits im Ausland den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse erbringen mussten, und solchen, bei denen dies nicht der Fall war (S. 166), Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass die beiden Integrationsmaßnahmen – Sprachkurs vor Einreise und Teilnahme an einem Integrationskurs im Inland – nicht miteinander vergleichbar sind. Der Sprachkurs im Ausland, der auf das Niveau A1 GER vorbereitet, soll dazu dienen, den Teilnehmern von Anfang an die Orientierung und damit das Ankommen in Deutschland zu erleichtern. Er soll den Grundstein für spätere Integrationserfolge legen und die Motivation der Zuziehenden durch die Möglichkeit, an vorherige Erfolge anzuknüpfen, erhöhen. Bei dem Niveau A1 des GER handelt es sich um relativ geringe Anforderungen – 300 Wörter aktiv, 600 Wörter passiv. Daher sind Integrationskurse im Inland wichtig, um die dauerhafte Integration – beispielsweise auch in den Arbeitsmarkt – zu fördern. Solche Sprachkenntnisse auf einem gehobenen Niveau wie B1 GER nehmen mehr Zeit in Anspruch und können schon von daher beim Ehegattennachzug nicht vor einer Einreise verlangt werden. f) eine um Monate oder gar Jahre verzögerte Einreise für die Betroffenen aufgrund des Ehegattensplittings mit finanziellen Nachteilen verbunden sein kann (neben allen weiteren mit dem Ehegattennachzug ohnehin verbundenen Kosten), weil dieser Steuervorteil bis zum Ende eines Jahres rückwirkend für das gesamte Jahr nur dann geltend gemacht werden kann, wenn beide Ehegatten sich tatsächlich in Deutschland aufhalten (§ 26 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommemsteuergesetzes – EStG: keine Zusammenveranlagung bei dauernd getrennt Lebenden möglich), wobei der Splittingvorteil gerade beim Nachzug zu hier lebenden Drittstaatsangehörigen in der Regel erheblich sein dürfte, da die Nachziehenden in der Anfangszeit, auch wegen des notwendigen Spracherwerbs, im Regelfall über kein oder kaum Einkommen verfü- gen, während zugleich der hier lebende Ehepartner über ein ausreichendes Einkommen verfügen muss, das für die gesamte Familie, Unter- Drucksache 18/2414 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode kunft usw. ausreicht, damit der Ehegattennachzug überhaupt erlaubt wird (vgl. § 5 Absatz1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12780 vom 15. März 2013 wird verwiesen. g) auch nach eigener Aussage der Bundesregierung „Ehegatten mit nur geringem Bildungsstand und hohem Lebensalter … häufig eine längere Sprachvorbereitung“ benötigen, ebenso bei „phonetischen Schwierigkeiten“ (Bundestagsdrucksache 16/11997, Frage 3), Gerade in den Fällen, in denen Personen einen geringeren Bildungshintergrund haben, ist der Spracherwerb im Herkunftsland von besonderer Wichtigkeit. Durch eine Auseinandersetzung mit der Sprache des Aufnahmestaates wird gerade die Gruppe von bildungsferneren nachziehenden Ehegatten in die Lage versetzt , hier nicht von null anfangen zu müssen, sondern auf Vorkenntnissen aufbauen zu können. Zudem geht die Bundesregierung davon aus, dass auch ein vergleichsweise „geringes “ Wissen wie Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 GER eine Befähigung fördern, dass zukünftige Integrationsleistungen und Bildungserfolge und die Integration in den Arbeitsmarkt besser erbracht werden. h) das von der Bundesregierung mit Bezug auf Analphabetinnen und Analphabeten vorgebrachte Argument, der „grundrechtsgebundenen deutschen Hoheitsgewalt [seien] von ihr nicht beeinflussbare tatsächliche Umstände, die die Erlangung einfacher Deutschkenntnisse in den Herkunftsländern erschweren können, nicht zurechenbar“ (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9137, Antwort der Bundesregierung zu Frage 5f, auf die auf Bundestagsdrucksache 16/10732 zur Beantwortung der Frage 16 verwiesen wurde), bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach EU-Recht nicht nach Auffassung der Fragesteller gelten kann, da die Kriterien der Geeignetheit, Verhältnismäßigkeit und des Nichtüber -das-zur-Erreichung-der-Ziele-Notwendige-hinausgehen-Dürfende nicht an eine Verantwortlichkeit deutscher Hoheitsgewalt anknüpfen, Die Bundesregierung wird nicht darüber spekulieren, wie der EuGH gegebenenfalls über die Frage der Verhältnismäßigkeit des deutschen Sprachnachweises entscheiden wird. i) auch die Bundesregierung einräumen musste, dass Analphabetinnen und Analphabeten eine Aneignung der geforderten Sprachkenntnisse nicht im „Selbststudium“ möglich ist (vgl. Bundestagsdrucksache 16/ 11997, Frage 8e), Siehe Antwort zu Frage 11g. j) die Durchfallquoten bei Deutschtests im Ausland in Höhe von etwa einem Drittel (in einzelnen Ländern liegen sie deutlich höher; vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 17/14337, Tabellen zu den Fragen 27 und 28) – wobei nicht erfasst wird, wie viele Versuche für das Bestehen des Tests erforderlich waren – nach Auffassung der Fragesteller gerade kein Beleg dafür sind, dass die Anforderungen generell leicht zu erfüllen wären und deshalb keine länger andauernde Trennung der Ehepartner infolge des Spracherwerbs entstehen würde (bitte alle Unterfragen getrennt beantworten und zudem eine Gesamt- antwort auf die Frage geben)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2414 Zu den Einzelheiten des Testverfahrens bei Sprachinstituten im Ausland und zu den Gründen für die Durchfallquoten hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse – auch z. B. nicht zu der Frage, wie viele Personen sich auf welche Art und Weise auf die Tests vorbereitet haben. 12. Wie ist der genaue Stand des EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug (Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2013), und welche nächsten Schritte erwartet oder plant die Bundesregierung, insbesondere nachdem auch der EuGHGeneralanwalt in seiner Stellungnahme im Dogan-Verfahren vom 30. April 2014 von einer Unvereinbarkeit der deutschen Regelung mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie ausgegangen ist? Das Vertragsverletzungsverfahren wurde von der Europäischen Kommission bisher nicht weiter betrieben. Letzter Stand ist, dass die Bundesregierung am 30. Juli 2013 umfassend Stellung genommen hat. Mögliche weitere Schritten oblägen der Europäischen Kommission – die Bundesregierung hat hierzu keine Informationen. Die Schlussanträge des Generalanwaltes Paolo Mengozzi in der Rechtssache Dogan entfalten für das Vertragsverletzungsverfahren nach Ansicht der Bundesregierung kein Präjudiz. 13. Welche Konsequenzen für die deutsche Rechtslage und Praxis der Sprachanforderungen im Ausland als Bedingung des Ehegattennachzugs zieht die Bundesregierung aus den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie vom 3. April 2014 (Abschnitt 4.5. „Integrationsmaßnahmen“, S. 17 ff.), in denen die Europäische Kommission betont, dass a) die im Ermessen der Mitgliedstaaten stehende Forderung nach Integrationsmaßnahmen vor der Einreise die Familienzusammenführung nicht begrenzen darf, sondern verhältnismäßig sein muss und das Ziel der Richtlinie einer Förderung der Familienzusammenführung nicht aushöhlen darf (S. 17), b) Integrationsmaßnahmen im Kontext der Richtlinie etwas anderes seien als Integrationskriterien und sie nicht zur „absoluten Bedingung erhoben werden“ dürften, bevor eine Einreise gestattet wird (S. 18), c) bei Prüfungen der Bereitschaft zur Integration die spezifische Situation von Frauen berücksichtigt werden müsse, die häufig eine geringere Schulbildung hätten, und zudem der Schwierigkeitsgrad einer Prüfung, Teilnahmekosten, die Zugänglichkeit des Unterrichtsmaterials oder der Zugang zur Prüfung keine Hindernisse darstellen dürften – in anderen Worten Integrationsmaßnahmen keine „Leistungsverpflichtung“ darstellen dürften, die die Familienzusammenführung begrenzt, sondern „im Gegenteil zum Erfolg der Familienzusammenführung beitragen“ müssten (S. 18 f.), d) Integrationsmaßnahmen verhältnismäßig sein und im Einzelfall Ausnahmen aufgrund der persönlichen Umstände der Betroffenen vorgesehen werden müssten (etwa „kognitive Fähigkeiten, die schwierige Lage der betreffenden Personen, kein Zugang zu Lehr- oder Prüfeinrichtungen “ usw.), wobei der eingeschränkte Zugang von Frauen und Mädchen in Teilen der Welt besonders zu berücksichtigen sei (S. 19), Drucksache 18/2414 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) eine Einreise nicht nur deshalb verweigert werden dürfe, weil eine „Integrationsprüfung nicht bestanden“ wurde (S. 19), f) die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Integration bereitstellen und Sprach- und Integrationskurse in leicht zugänglicher Weise kostenlos (oder zumindest „erschwinglich“) angeboten werden und auf den individuellen Bedarf zugeschnitten sein sollten, wobei die Europäische Kommission betont, dass diese Integrationsmaßnahmen „häufig im Aufnahmeland wirksamer“ sind (S. 19) (bitte zu allen Unterpunkten einzeln antworten und begründen [und zwar in Auseinandersetzung mit dem Vorhalt, dass nach Ansicht der Fragesteller das deutsche Recht und die deutsche Praxis diesen Vorgaben der Leitlinien nicht entsprechen])? Die Leitlinien der Europäischen Kommission vom 3. April 2014 zur Familienzusammenführungsrichtlinie sind rechtlich unverbindlich. Schon ausweislich der Leitlinien selbst gilt, dass diese die einheitliche Anwendung der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG befördern sollen. Sie spiegeln die gegenwärtigen Positionen der Kommission wider. Sie berühren weder die Rechtsprechung des EuGH noch deren weitere Entwicklung. Da sich Positionen ändern können, betrachtet die Kommission die Mitteilung als ein sich weiter entwickelndes Dokument und als offenen Prozess (siehe Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 3. April 2014, Nummer 1, Einleitung). Als eine solche Äußerung hat die Bundesregierung die Leitlinien zur Kenntnis genommen, weiterer Handlungsbedarf folgt daraus jedoch nicht. 14. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. März 2010, BVerwG 1 C 8.09) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. März 2011, 2 BvR 1413/10), dass es bei der Frage der Verhältnismäßigkeit des Spracherwerbs im Ausland beim Zuzug zu hier lebenden Drittstaatsangehörigen zusätzlich darauf ankommt , ob es dem bereits in Deutschland lebenden Ehegatten zuzumuten ist, die Ehe im Ausland zu führen, und dass dies im konkreten Fall bejaht wurde, obwohl der Ehemann seit zwölf Jahren im Bundesgebiet lebte und über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis sowie über ein Einkommen verfügte, das den Nachzug mehrerer Familienmitglieder erlaubt hätte (wenn nein, bitte darlegen)? Ja, die Bundesregierung teilt diese Auffassung. Sie geht davon aus, dass es danach grundsätzlich zulässig ist, ausländische Ehen und Familien in einzelnen Fragestellungen anders zu behandeln als deutsche. Die unterschiedliche Behandlung kann schon daraus folgen, dass man deutsche Staatsbürger grundsätzlich nicht auf einen Aufenthalt im Ausland verweisen kann. a) Ist es zutreffend, dass diese Vorgabe z. B. auch im Visumhandbuch des Auswärtigen Amts („Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug“) enthalten ist, d. h. dass nicht nur der Spracherwerb im Ausland unzumutbar sein muss, sondern dass zusätzlich auch die Herstellung der Ehe im Ausland unzumutbar sein muss und dies z. B. nur bei Personen mit einem humanitären Schutzstatus angenommen wird (vgl. Bundestagsdrucksache 17/5732, Frage 23; wenn nein, bitte darlegen)? Die Maßgaben des BVerwG und des BVerfG werden im Visumhandbuch berücksichtigt . Dies gilt auch für die oben genannten Entscheidungen. Die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland kann u. a. für Personen mit einem humanitären Schutzstatus unzumutbar sein. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2414 b) Wie ist diese einschränkende Bedingung (Verweis auf zumutbare Herstellung der Familieneinheit im Ausland, wenn der Spracherwerb im Ausland unzumutbar ist) vereinbar mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie , die einen subjektiven Rechtsanspruch auf Einreise und Nachzug unter den dort genannten Bedingungen vermittelt (vgl. Rn. 41 des Chakroun-Urteils des EuGH vom 4. März 2010, C-578/08), zumal der EuGH im Chakroun-Urteil zugleich befunden hat, dass Handlungsspielräume der Mitgliedstaaten nicht in einer Weise genutzt werden dürfen, die das Richtlinienziel einer Begünstigung der Familienzusammenführung und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigt, die als Grundregel die Genehmigung der Familienzusammenführung vorsieht (Rn. 43 des Chakroun-Urteils; bitte ausführen )? Auch das AufenthG vermittelt einen Anspruch auf Familienzusammenführung, daran ändert auch der Sprachnachweis nichts. Die Bundesregierung wird nicht darüber spekulieren, wie der EuGH diese Frage ggf. entscheiden könnte. 15. Wie erklärt es die Bundesregierung, dass sie im laufenden Vertragsverletzungsverfahren wegen der Sprachanforderungen im Ausland gegenüber der Europäischen Kommission nach Auffassung der Fragesteller den Eindruck zu erwecken versucht hat, infolge der Rechtsprechung des BVerwG vom 30. März 2010 gebe es im Ergebnis bereits eine allgemeine Härtefallregelung , wodurch jeder besonderen Konstellation Rechnung getragen werden könne, und dass aufgrund von Ausnahmevorschriften der Nachzug ermöglicht werde, wenn sich ein Spracherwerb unverhältnismäßig verzögere oder unmöglich sei (Mitteilung der Bundesregierung an die Europäische Kommission vom 30. Juli 2013, S. 8, 13 f.)? Die Stellungnahme der Bundesregierung ist den Fragestellern offensichtlich bekannt , insoweit dürfte auch die Begründung der Bundesregierung vollumfänglich bekannt sein. Die Bundesregierung hält an ihrer dort ausführlich begründeten Auffassung fest. BMI und AA haben auf die Entscheidung des EuGH und die Vorgabe, dass in jedem Fall eine Überprüfung möglich sein muss, durch den Erlass vom 4. August 2014 vorläufig reagiert (siehe Antwort zu Frage 1). Im Übrigen prüft die Bundesregierung derzeit Auswirkungen und Reichweite der Entscheidung des EuGH. 16. Stimmt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der Auffassung zu, dass die deutsche Rechtslage auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beim Ehegattennachzug zu Drittstaatsangehörigen gerade keine allgemeine Härtefallregelung vorsieht, wie sie nach EURecht erforderlich sein könnte, weil diesbezüglich sehr strenge Anforderungen gelten und insbesondere die zusätzliche Bedingung gilt, dass auch die Herstellung der Familieneinheit im Ausland unzumutbar sein muss, was nach Auffassung der Fragesteller ebenfalls in nur wenigen Fällen angenommen wird, etwa beim Vorliegen eines Flüchtlingsstatus oder humanitären Aufenthaltsrechts (wenn nein, bitte ausführlich begründen)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen. Ob tatsächlich eine allgemeine Härtefallklausel für den Nachzug zu allen Drittstaatsangehörigen erforderlich und ausreichend wäre, ist auch nach der Entscheidung des EuGH nicht abschließend geklärt. Jedenfalls aber haben BMI und AA die Voraussetzungen weiter verbessert, dass besondere Umstände im Einzelfall Berücksichtigung fin- den. Drucksache 18/2414 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine allgemeine Härtefallregelung bei den Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug „die ganze Vorschrift leerlaufen“ lassen würde (so beispielhaft der Abgeordnete Reinhard Grindel, Plenarprotokoll 17/43, S. 4372 f), und inwieweit will sie an der Regelung der Sprachnachweise im Ausland weiter festhalten, wenn sie eine allgemeine Härtefallregelung einführen sollte bzw. müsste (bitte begründen)? Die Bundesregierung prüft derzeit Auswirkungen und Reichweite der Entscheidung des EuGH. Dabei wird ggf. auch die von den Fragestellern angesprochene Frage einer Prüfung unterzogen. 18. Welche Schlussfolgerungen aus dem Dogan-Urteil zieht die Bundesregierung für andere Regelungen des Aufenthaltsrechts, nachdem nunmehr endgültig geklärt ist, dass die Stillhalteklauseln des Assoziationsrechts auch auf die Bestimmungen der ersten Einreise und auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Betroffenen noch nicht in Deutschland gelebt haben , insbesondere in Bezug darauf, dass a) nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Ausländergesetzes (AuslG) 1965 Kinder bis zum 16. Lebensjahr keine Aufenthaltserlaubnis und kein Visum zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet benötigten – dieses „Kinderprivileg“ wurde durch die Verordnung vom 11. Januar 1997 abgeschafft, b) nach § 5 Absatz 1 AuslG 1965 auch nach der Einreise ein Aufenthalt erteilt werden konnte, jedenfalls wenn der Familiennachzug gesetzlich vorgesehen war (§ 9 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des AuslG 1997), und bis zur Behördenentscheidung der Aufenthalt als erlaubt galt (Fiktionswirkung nach § 21 Absatz 3 AuslG 1965) (bitte getrennt beantworten und gegebenenfalls darstellen, wie die Rechtslage aus Sicht der Bundesregierung in der Vergangenheit jeweils war)? Was über den Sprachnachweis hinausgehende, mögliche weitere Auswirkungen der Entscheidung des EuGH angeht, so prüft die Bundesregierung dies noch. 19. Inwieweit bedauert es die Bundesregierung zumindest im Nachhinein, dass sie nicht der Rechtsauffassung und Praxis der Niederlande und Österreichs gefolgt ist, die seit 2011/2012 beim Ehegattennachzug zu türkischen Staatsangehörigen infolge der Rechtsprechung des EuGH von Sprachnachweisen absehen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12071, Antwort der Bundesregierung zu Frage 26), so dass infolge dessen die Rechte türkischer Staatsangehöriger beim Ehegattennachzug verletzt wurden , wie durch das Dogan-Urteil geklärt wurde, und inwieweit, und mit welcher Begründung will die Bundesregierung auch weiterhin gegenebenfalls eine restriktivere Auslegung des Assoziationsrechts und der Rechtsprechung des EuGH hierzu vornehmen als beispielsweise Österreich (www.migrationsrecht.net/erlass-des-Oesterreichischen-innenministeriumszu -den-auswirkungen-der-stillhalteklausel-auf-das-nag.html?catid=120; bitte ausführen)? Die Bundesregierung steht im ständigen Austausch mit europäischen Nachbarländern und Partnern auch zu Einzelfragen der Anwendung von Unionsrecht. Dass sich verschiedene „Wege“ der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben und dazu auch unterschiedliche Rechtsansichten ergeben und auch in den Gesetzen niederschlagen, entspricht der Natur der Sache. Was die Auslegung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dogan angeht, wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 9 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2414 20. Wie kam es (bitte im Detail die genauen Zeitabläufe und die konkret Beteiligten aufführen), dass die „Süddeutsche Zeitung“ exklusiv und vorab über die so genannte „BAMF-Heiratsstudie 2013“ berichten konnte, obwohl der ehemalige Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich in der 72. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 25. April 2012 laut Kurzprotokoll (S. 45) erklärt hatte, dass bei einer ähnlich verlaufenen exklusiven Vorabberichterstattung durch die „BILD-Zeitung “ zur Studie „Lebenswelten junger Muslime“ eine Ungleichbehandlung der Presse vorgelegen habe und sich das BMI dafür auch entschuldigen müsse? Wieso wurde also erneut einer einzelnen Zeitung eine Exklusiv-Vorab-Berichterstattung zu einer von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Studie ermöglicht, und falls die Studie der „Süddeutschen Zeitung“ nicht bzw. nicht zum Zweck einer Berichterstattung vorab übermittelt wurde, wieso hat dann der BAMF-Präsident Dr. Manfred Schmidt der „Süddeutschen Zeitung“ dennoch ein Zitat für die Vorabberichterstattung übermittelt und damit die Ungleichbehandlung der Presse noch weiter verstärkt (bitte ausführen)? 21. Geschah die exklusive Vorabberichterstattung durch die „Süddeutsche Zeitung“ in Kenntnis und mit Einverständnis des Präsidenten des BAMF, wie wurde dies gegebenenfalls begründet, und welche weiteren Absprachen zwischen der Zeitung und dem BAMF sind in diesem Zusammenhang erfolgt? Die Forschungsprojekte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) werden auf dessen Internetseite (www.bamf.de) öffentlich einsehbar dargestellt. Dies galt auch für das Projekt, in dessen Rahmen die oben genannte Studie erstellt wurde. Erstmalig wurde im Jahr 2013 auf die Durchführung der Studie auf der BAMF-Internetseite unter folgendem Link hingewiesen: www.bamf.de/SharedDocs/Projekte/DE/DasBAMF/Forschung/Integration/ heiratsmigration.html?nn=1363666. Zudem werden alle Projekte des BAMF-Forschungszentrums in einem öffentlichen Jahresbericht dargestellt. Zuletzt so geschehen im Jahresbericht 2013; öffentlich einsehbar unter folgendem Link: www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/ DE/Publikationen/Broschueren/jahresbericht-forschungszentrum-2013.html?nn =1646418 (veröffentlicht am 29. April 2014). Auch dieser enthält eine Beschreibung des Projekts „Die Integration von zugewanderten Ehegattinnen und Ehegatten in Deutschland“ (S. 20). Vor dem Hintergrund dieser öffentlich zugänglichen Informationen hat die „Süddeutsche Zeitung“ (SZ) eine Anfrage zu der Studie an das Bundesamt gestellt . Die Studie „Die Integration von zugewanderten Ehegattinnen und Ehegatten in Deutschland“ wurde der SZ daraufhin kurz vor ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des BAMF zur Verfügung gestellt. Auf Anfrage haben auch weitere Medien- bzw. Agenturvertreter die Studie bereits vor dem geplanten Zeitpunkt der Veröffentlichung der Studie auf der Internetseite des BAMF erhalten. Hierbei handelte es sich um die dpa, die türkische Zeitung „ZAMAN“ sowie einen freien Journalisten. 22. Inwieweit kann die Bundesregierung den Verdacht zerstreuen, dass die exklusive Vorabberichterstattung durch die „Süddeutsche Zeitung“ insbesondere deshalb gewählt oder durch Bereitstellung eines Zitats des BAMF-Präsidenten unterstützt wurde, um ein Detail der Studie (mögliche Zustimmung zu der Regelung der Sprachanforderungen im Ausland durch die Betroffenen) einseitig hervorzuheben und dadurch die mediale Rezep- Drucksache 18/2414 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode tion und Darstellung der umfassenden Studie für die Rechtfertigung der Regelung zu nutzen (bitte darlegen)? Die Projektlaufzeit der Studien betragen im BAMF in der Regel zwei Jahre. So auch in diesem Fall. Die Studienerstellung begann mit der Feinkonzeption Anfang des Jahres 2012 und wurde mit der Veröffentlichung dieser, wie im Projektplan vorgesehen, beendet im Mai 2014. Die Abstimmung des Endberichts erfolgte durch die BAMF-Forschungsgruppe mit dem BMI, unter Beteiligung der Konferenz der für Integration zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder sowie des Bundesministeriums für Familie, Soziales, Frauen und Jugend. 23. Hält die Bundesregierung die Interpretation, die Betroffenen würden die Sprachtests im Ausland als Bedingung des Ehegattennachzugs befürworten , für zulässig, da – abgesehen davon, dass Personen, die am Sprachtest scheiterten, gar nicht befragt werden konnten – die Frage an die Studienteilnehmenden (S. 372: „Seit August 2007 müssen im Rahmen des Ehegattennachzugs nach Deutschland einreisende Ehepartner/innen einfache Deutschkenntnisse nachweisen. Halten Sie eine solche Regelung für sinnvoll ?“) nach Auffassung der Fragesteller nicht eindeutig danach differenzierte , ob die Befragten einen solchen Sprachnachweis bereits im Ausland oder erst im Inland für sinnvoll halten und auch keine weiteren Fragen folgten, ob sie auch die mögliche Konsequenz einer verweigerten Familienzusammenführung über Monate bzw. Jahre hinweg oder auch das Fehlen einer allgemeinen Härtefallregelung für sinnvoll erachten (bitte darlegen )? Die Frage bezieht sich ausdrücklich auf die geltende und den Befragten bekannte Regelung, die Sprachkenntnisse bereits bei der Einreise nachzuweisen, also im Ausland zu erwerben. In dem Bericht der Studie wurde bei der Auswertung der Frage über die Sinnhaftigkeit des Sprachtests zudem zwischen Befragten differenziert, die selbst vom Sprachtest betroffen waren und solchen, die vor Einführung des Sprachtests eingereist sind. Die Bewertung des Sprachtests als „sinnvoll“ ist bei den selbst Betroffenen sogar leicht höher als bei den Nichtbetroffenen (siehe Bericht S. 160). 24. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass es nach der Studie (S. 152 f.) ein „entscheidendes Manko“ bei der Bewertung des Ausmaßes der „Selektion“ durch die Sprachanforderungen im Ausland ist, dass „die Prüfungsstatistik des Goethe-Instituts eine Fall- und keine Personenstatistik ist“, d. h. dass eine unbekannte Zahl von Prüfungswiederholenden in die Statistik bestandener Deutsch-Tests im Rahmen des Ehegattennachzugs einfließt? Hinsichtlich der angesprochenen Selektivität geht es in Bezug auf mögliche Interpretationen einiger Aussagen um die Frage, wie groß genau der Anteil der aus einem Land zugewanderten Ehegatten mit Spracherwerb im Ausland ist. In diesem Zusammenhang werden in dem Bericht verfügbare Statistiken zur Thematik diskutiert und dargelegt, dass es sich bei der Prüfungsstatistik des Goetheinstituts um eine Fall- und keine Personenstatistik handelt. Die Bundesregierung hat die Ansicht, dass die statistische Erfassung als unzureichend angesehen wird, zur Kenntnis genommen. 25. Inwieweit lässt sich das Ergebnis der Studie, dass in fast einem Viertel der Fälle sich die Ehepaare bei der Eheschließung weniger als zwölf Monate kannten (S. 266), nach Ansicht der Bundesregierung auch damit erklären, Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2414 dass die deutsche Visumspolitik solche schnellen Hochzeiten begünstigt, weil Besuchsvisa zum Kennenlernen in Deutschland in der Praxis häufig verweigert werden (vgl. bereits die Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 17/2550) mit der Begründung einer angeblich fehlenden „Rückkehrbereitschaft “ bzw. dass in diesen Fällen eigentlich ein Visum zur Eheschließung und anschließendem Daueraufenthalt beantragt werden müsste (bitte ausführen )? Aus der Studie ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die deutsche Visumspolitik „schnelle Hochzeiten“ begünstigt. Festgestellt wurde, dass sich der Zeitraum zwischen Kennenlernen und der Eheschließung zwischen den Herkunftsgruppen unterscheidet (siehe Bericht S. 108). Dass mehr Visa zur Eheschließung beantragt werden müssten, hält die Bundesregierung nicht für zwingend. 26. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass sich der Studie zufolge Ehegatten aus der Türkei überwiegend gut in Deutschland einfinden und insbesondere eine frühzeitige Berufsberatung und entsprechende Angebote zur (Nach-) Qualifizierung und Vorbereitung für den Arbeitsmarkt sowie mehr berufsbezogene Deutschkurse sinnvoll seien (S. 279, 298 ff.), und wie ist es mit der Empfehlung der Studie umfassender Beratungen und Angebote möglichst bald nach der Einreise (S. 301) zu vereinbaren, dass infolge fehlender Haushaltsmittel die Gelder für niedrigschwellige Frauenkurse mehr als halbiert wurden und 120 geplante zusätzliche Beratungsstellen im Bereich der Migrationsberatung nicht geschaffen werden können (vgl. Bundestagsdrucksache 18/2038, Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Schriftliche Frage 19)? Die Aussage auf S. 279 bezieht sich auf männliche Ehegatten aus der Türkei. Die Empfehlung auf S. 301 hat die Bundesregierung zur Kenntnis genommen. Daraus resultierender Änderungsbedarf wird geprüft. 27. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis der Studie, dass „nahezu alle Ehegatten aus dem Ausland“ nach erfolgter Einreise versuchen, „ihre Deutschkenntnisse zu verbessern“ (S. 162) in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Sprachnachweisen im Ausland (bitte darlegen)? Für sich genommen ist der Befund, dass die Nachziehenden ihre Sprachkenntnisse nach der Einreise weiter verbessern wollen, ein sehr positives Ergebnis. Die bereits im Ausland erworbenen Sprachkenntnisse können eine gute Grundlage bieten, sich in Deutschland umso schneller fortzubilden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen. 28. Inwieweit ist es mit dem 5. Erwägungsgrund der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie , wonach die Mitgliedstaaten die Richtlinie ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der sozialen Herkunft, der Sprache, des Vermögens oder des Alters durchführen sollen, vereinbar, dass die Regelung einheitlicher Sprachnachweise im Ausland als Bedingung des Nachzugs nach Auffassung der Fragesteller eine solche Diskriminierung faktisch zur Folge hat, wie auch die „BAMF-Heiratsstudie 2013“ bestätigt , da es einen empirisch erwiesenen „Zusammenhang zwischen formaler Bildung und erfolgreichem Zweitsprachenerwerb“ gibt (S. 142) und eine geringe oder fehlende Bildungserfahrung (die bei Mädchen bzw. Frauen in vielen Ländern der Welt häufiger zu konstatieren ist) den Zweitsprachenerwerb „erheblich behindern“ könne, wobei auch die linguisti- sche Nähe zweier Sprachen eine wichtige Rolle spiele (S. 143, 165; bitte begründet ausführen, auch unter Berücksichtigung anderer Diskriminie- Drucksache 18/2414 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode rungsverbote bzw. Gleichbehandlungsgebote im nationalen und internationalen Recht)? Aus der Forschung ist durch eine Reihe von Studien bekannt, dass ein Zusammenhang zwischen schulischer Bildung und dem Erwerb einer Zweitsprache besteht . Ein umfassender Überblick über Studien, die einen positiven Zusammenhang zwischen schulischer Bildung und Zweitspracherwerb belegen, findet sich bei: Esser, Hartmut (2006): Sprache und Integration. Die sozialen Bedingungen und Folgen des Spracherwerbs von Migranten, Campus Verlag: Frankfurt/New York, S. 109. Dieser Zusammenhang bestätigt sich auch in Bezug auf die nachgereisten Ehegatten aus dem Ausland. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass Personen mit einem niedrigen Bildungsstand nicht in der Lage seien, einfache Sprachkenntnisse in einer Zweitsprache zu erwerben, wie sie mit dem Sprachnachweis vor Einreise verlangt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 29. Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, in dem „erfolgreichen Nachweis einfacher Deutschkenntnisse“ solle sich eine „Integrationsbereitschaft “ der Ehegatten widerspiegeln können (Bundestagsdrucksache 16/10732, Frage 17), obwohl nach der BAMF-Studie „die eigentlichen die Sprachkenntnis beeinflussenden Variablen … soziodemographischer, bildungsbiographischer oder sprachverwandtschaftlicher Natur“ sind (S. 166; bitte begründen)? Ja, die Bundesregierung hält an der Auffassung fest, dass der erfolgreiche Nachweis einfacher Deutschkenntnisse jedenfalls ein Indikator für die Integrationsbereitschaft der Ehegatten sein kann. Sowohl in der Integrationsforschung als auch gängigen Integrationskonzepten werden Kenntnisse der Sprache des Aufnahmelandes als ein zentraler Indikator der sozialen Integration betrachtet. Durch zahlreiche Untersuchungen ist bekannt, dass vorhandene deutsche Sprachkenntnisse einen positiven Einfluss auf andere Aspekte der Integration haben, so etwa auf die Arbeitsmarktchancen oder soziale Kontakte zu Deutschen. Dies ist auch durch die in der Frage zitierten Ergebnisse der Studie nach Ansicht der Bundesregierung nicht in Frage gestellt. 30. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Erkenntnis der Studie, dass bei der Frage, wie viele Betroffene den Integrationskurs in Deutschland auf dem Niveau B1 abschließen, „kein signifikanter Unterschied “ feststellbar war zwischen solchen Ehegatten, die bereits im Ausland den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse erbringen mussten, und solchen, bei denen dies nicht der Fall war (S. 166), insbesondere in Hinblick auf die Geeignetheit, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der zusätzlichen Sprachanforderungen im Ausland in Hinblick auf das Ziel einer Integrationsförderung (bitte ausführen)? Durch die Studie des BAMF kann aufgezeigt werden, dass vom Sprachtest betroffene Ehepartner ihre Sprachkenntnisse zum Zeitpunkt der Einreise deutlich besser einschätzen als Befragte, die keinen Sprachtest absolviert haben (siehe Bericht S. 161). Mit Einführung des Sprachtests haben sich nach Ansicht der Bundesregierung die Ausgangsvoraussetzungen in Hinblick auf die Deutschkenntnisse und damit für die soziale Integration insgesamt (vgl. Antwort zu Frage 29) bei den nachgereisten Ehepartnern verbessert. Der Befund über die vergleichbare Bestehensquote des Integrationskurses auf B1-Niveau bei vom Sprachtest im Ausland betroffenen Ehepartnern und solchen, die nicht vom Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/2414 Sprachtest betroffen sind, könnte etwa auf die gute Qualität der Integrationskurse verweisen. Er verdeutlicht, dass es im Rahmen der Kurse gelingt, bei den Teilnehmern flexibel auf den individuellen Vorkenntnissen der deutschen Sprache aufzubauen und diese weiterzuentwickeln. 31. Wie waren die Zahlen der Erteilung von Visa bzw. Aufenthaltserlaubnissen (bitte differenzieren) zum Ehegattennachzug im Allgemeinen bzw. in Bezug auf türkische Staatsangehörige in den Jahren 2013 und 2014 (bitte jeweils nach Quartalen und zusätzlich auch nach Geschlecht differenzieren )? Hinsichtlich der erteilten Visa wird auf die beigefügte Anlage verwiesen. Diese statistische Erfassung im Visumverfahren zum Ehegattennachzug erfolgt nur in den zehn Staaten, in denen im 1. Halbjahr 2007 weltweit die meisten Visa zum Ehegattennachzug erteilt worden sind. Es erfolgt dabei keine nach Staatsangehörigkeiten getrennte Erfassung. Zum Stichtag 30. Juni 2014 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 50 026 Personen erfasst, die im Jahr 2013 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Ehegattennachzug erhielten sowie 20 276 Personen, die diese im ersten Halbjahr 2014 erhielten. Für das erste Halbjahr 2014 ist jedoch zu berücksichtigen , dass noch nicht alle tatsächlich erteilten Aufenthaltstitel von den Ausländerbehörden bereits an das AZR gemeldet worden sind. Die Zahlen insbesondere zum zweiten Quartal 2014 sind daher noch nicht mit denen der vorherigen Quartale vergleichbar. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Erstmalig erteilte Aufenthaltserlaubnisse aufgrund Ehegattennachzugs 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Jahr 2013 Gesamt 12 408 11 977 13 167 12 474 50 026 davon: Männlich 3 891 3 805 3 877 3 688 15 261 Weiblich 8 512 8 162 9 274 8 776 34 724 Unbekannt 5 10 16 10 41 1. Quartal 2. Quartal 1. Halbjahr 2014 Gesamt 12 555 7 721 20 276 davon: Männlich 3 958 2 508 6 466 Weiblich 8 587 5 206 13 793 Unbekannt 10 7 17 Drucksache 18/2414 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 32. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass auch der Leiter der Sprachabteilung des Istanbuler Goethe-Instituts, Wolf von Siebert, erklärt, dass es „wirklich grundgesetzwidrig“ sei, wenn es „für Analphabeten oder für Leute, die zweimal durch die Prüfung fallen“, keine vernünftige Härtefallregelung gebe (Frankfurter Rundschau vom 11. Juli 2014: „Wenn nur die Sprachprüfung nicht wäre“)? Die Bundesregierung hat die Meinung zur Kenntnis genommen. 33. Ist eine Forderung, wie sie beispielhaft vom Abgeordneten Dr. Hans-Peter Uhl (CSU) geäußert wurde, „Deutschland müsse alles tun, um den Nachzug etwa von Analphabeten zu verhindern“ (Deutschlandfunk vom 10. Juli 2014), nach Ansicht der Bundesregierung mit den Artikeln 3 und 6 des Grundgesetzes vereinbar (erbeten wird nicht eine Bewertung der zitierten Äußerung, sondern eine Positionierung der Bundesregierung zu der Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, insbesondere den Ehegattennachzug von Analphabeten zu verhindern)? Inwieweit bestätigen nach Ansicht der Bundesregierung solche Äußerungen die Kritik an der Regelung, wonach es in Wahrheit nicht um eine Bekämpfung von Zwangsverheiratungen oder um eine bessere Integration, sondern um eine soziale Selektion gehe (DGB-Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, beschlossen vom Bundeskabinett am 28. März 2007: www.dgb.de/themen/++co++dbd004cc-3c15-11df-7b76- 00188b4dc422, bitte ausführen)? Die Bundesregierung ist selbstverständlich im Lichte von Artikel 6 GG der Ansicht , dass Analphabeten dasselbe Recht auf eheliches und familiäres Zusammenleben haben wie alle anderen Ehegatten auch. Die Bundesregierung teilt die der Frage zugrunde liegende Ansicht, dass es nach Artikel 3 GG nicht zulässig wäre, nach dem Kriterium des Analphabetismus zu unterscheiden. Allerdings möchte die Bundesregierung betonen, dass die Regelung zum Sprachnachweis Erstmalig erteilte Aufenthaltserlaubnisse an türkische Staatsangehörige aufgrund Ehegattennachzugs 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Jahr 2013 türk. Staatsangehörige 1 738 1 687 1 793 1 669 6 887 davon: Männlich 840 855 859 773 3 327 Weiblich 896 829 933 893 3 551 Unbekannt 2 3 1 3 9 1. Quartal 2. Quartal 1. Halbjahr 2014 türk. Staatsangehörige 1 775 1 071 2 846 davon: Männlich 913 573 1 486 Weiblich 861 498 1 359 Unbekannt 1 0 1 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/2414 nicht bezweckt, speziell den Ehegattennachzug von Analphabeten zu verhindern . 34. Erwägt die Bundesregierung, Rechtsmittel gegen das Urteil des EuGH einzulegen, und welche Rechtsmittel kämen hier in Betracht? Gegen das Urteil des EuGH sind keine Rechtsmittel möglich. a) Nimmt die Bundesregierung eine Pressemitteilung der Alternative für Deutschland (AfD) vom 10. Juli 2014 zum Anlass, die AfD wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen beobachten zu lassen, denn dort heißt es: „Die AfD wird alles daran setzen, um die Umsetzung dieses Urteils in Deutschland zu verhindern“ (bitte ausführen), und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus dieser Ankündigung ? Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1627 vom 4. Juni 2014 hervorgeht, ist die „Alternative für Deutschland“ (AfD) kein Beobachtungsobjekt des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Die Bundesregierung sind die Pressemeldungen bekannt, sie sieht derzeit keine Veranlassung von der bisherigen Einschätzung die AfD betreffend abzuweichen. b) Inwieweit entspricht die Forderung der AfD nach „verpflichtenden Sprachkursen auf hohem Niveau für alle Einwanderer“ nach Ansicht der Bundesregierung der geltenden Rechtslage (bitte ausführen)? c) Inwieweit entspricht die Forderung der AfD in der oben genannten Pressemitteilung, „unentschuldigtes Fehlen, Stören oder verweigerte Mitarbeit sollten durch empfindliche Kürzungen der Sozialhilfe sanktioniert werden“, nach Ansicht der Bundesregierung bereits der geltenden Rechtslage, und wie können solche Anforderungen bei Sprachkursen im Ausland durchgesetzt werden (bitte ausführen)? d) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung der AfD in der genannten Pressemitteilung, dass das „friedliche Miteinander in Deutschland“ durch das EWG-Türkei-Assoziationsabkommen gefährdet sei (bitte ausführen)? e) Inwieweit teilt die Bundesregierung ebenso wie die AfD in der genannten Pressemitteilung die Gefahr, dass es „automatisch zur Isolation und zur Marginalisierung dieser Einwanderer“ führt, „wenn türkische Ehegatten vom Sprachtest ausgenommen werden sollen“ (bitte ausführen )? f) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung der AfD in der genannten Pressemitteilung, dass „sich der EuGH in innerdeutsche Zuwanderungspolitik einmischt“ und dies „ein Unding“ ist (bitte ausführen )? Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, die (Meinungs-)Äußerungen der AfD (oder anderer politischer Parteien) zu kommentieren. Drucksache 18/2414 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode A nl ag e Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/2414 A nl ag e Drucksache 18/2414 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V is ae rte ilu ng z um E he ga tte nn ac hz ug 20 13 u nd 1 . H al bj ah r 2 01 4 ra u zu E he m an n La nd ar ta l 2 01 3 1. Q ua rt al 2 01 4 2. Q ua rt al 2 01 4 ab ge le hn t be ar be ite t er te ilt ab ge le hn t be ar be ite t er te ilt ab ge le hn t be ar be ite t 90 89 4 88 5 13 0 1. 01 5 90 9 12 0 1. 02 9 Tü rk ei 58 37 4 23 9 59 29 8 41 7 37 45 4 Ko so vo 29 65 2 50 3 25 52 8 52 2 33 55 5 R us s. Fö de ra tio n 10 31 1 25 2 12 26 4 26 1 8 26 9 Th ai la nd 24 25 1 19 7 32 22 9 25 6 21 27 7 M ar ok ko 25 55 5 69 3 27 72 0 78 4 28 81 2 In di en 15 36 1 30 1 13 31 4 32 7 12 33 9 C hi na 17 14 3 10 4 16 12 0 95 12 10 7 Bo sn ie n un d H er ze go w in a 31 15 8 10 1 20 12 1 11 9 21 14 0 Se rb ie n 2 12 2 13 2 9 14 1 13 2 14 14 6 Tu ne si en 30 1 3. 82 1 3. 40 7 34 3 3. 75 0 3. 82 2 30 6 4. 12 8 Su m m e A nl ag e Eh ef 4. Q u er te ilt 80 4 31 6 62 3 30 1 22 7 53 0 34 6 12 6 12 7 12 0 3. 52 0 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/2414 A nl ag e Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333