Deutscher Bundestag Drucksache 18/2447 18. Wahlperiode 01.09.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Jutta Krellmann, Susanna Karawanskij, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2156 – Weiterer Klärungsbedarf zum plurilateralen Dienstleistungsabkommen TiSA (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1913) Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das „Trade in Services Agreement“ (TiSA) ist als plurilaterales Dienstleistungsabkommen mit bisher 23 Teilnehmerländern konzipiert. Die Europäische Union (EU) mit ihren 28 Mitgliedsländern zählt dabei als ein Teilnehmerstaat. Der Zugang steht dabei allen WTO-Mitgliedstaaten (WTO – Welthandelsorganisation ) offen. Ziel von TiSA ist neben einer Verbesserung des Marktzugangs im Dienstleistungssektor vor allem auch, Impulse für die stockende Doha-Runde der Welthandelsorganisation WTO zu setzen und das plurilaterale Abkommen später möglichst in der WTO zu „multilateralisieren“. Dies bedeutet, dass die Ergebnisse von TiSA später allen anderen WTO-Staaten zugute kommen sollen, auch ohne dass diese dafür eigene Marktöffnungen vornehmen müssen. Neben der EU gehören u. a. die USA, Australien, Kanada, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Israel, Japan, Korea, Mexiko, Pakistan und die Türkei zu den Teilnehmerstaaten von TiSA. Die Europäische Kommission hat für diese Verhandlungen am 18. März 2013 ein Mandat vom Ministerrat der EU erhalten. Das Mandat enthält alle aus deutscher Sicht wichtigen Elemente. Inzwischen haben auch Uruguay und China einen Beitrittswunsch zu den Verhandlungen erklärt, der z. Z. noch von den USA, Kanada und Japan überprüft wird. Bisher haben sieben Verhandlungsrunden stattgefunden. Ein AngebotsausDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 28. August 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. tausch, in dem von den verhandelnden Staaten angezeigt wird, welche Bereiche der Dienstleistungswirtschaft unter welchen Bedingungen geöffnet werden sollen (sog. Verpflichtungslisten), hat zwischen November 2013 und Februar 2014 stattgefunden. Derzeit konzentriert sich die Diskussion aber neben der Formulierung des eigentlichen Abkommenstextes auf die sog. Sektorpapiere, in denen für ausgewählte Sektoren horizontale Regeln entwickelt werden. Drucksache 18/2447 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Es ist auf deutsche und vor allem EU-Initiative hin gelungen, die Verhandlungen auf die sog. GATS-Systematik einzustellen (GATS – General Agreement on Trade in Services, das WTO-Dienstleistungsabkommen). Dies bedeutet, dass jedes Land individuell entscheidet, welche Dienstleistungssektoren geöffnet werden sollen, und welche nicht, ohne dass mögliche Verpflichtungen der anderen TiSA-Partner darauf Einfluss haben. Außerdem sollen wesentliche Definitionen , z. B. was man unter „Marktzugang“ oder „Gleichbehandlung“ versteht, analog GATS ausgestaltet werden. Dies gilt auch für den Anwendungsbereich des Abkommens. Aus abstrakten Definitionen – oder dem grundsätzlichen Anwendungsbereich – eines solchen Abkommens können aber noch keinerlei konkrete Verpflichtungen für die einzelnen Mitgliedstaaten von TiSA abgeleitet werden, denn die Mitgliedstaaten definieren in den Verpflichtungslisten genau, unter welchen Bedingungen und welche Bereiche sie für die anderen Mitgliedsländer öffnen wollen. Das deutsche und EU-Interesse liegt bei diesem Abkommen insbesondere in den Marktöffnungen in interessanten Märkten, die für unsere hochleistungsfähigen Dienstleistungsunternehmen von Interesse sind, und in denen sie bislang noch viele Beschränkungen oder Diskriminierungen erfahren. Außerdem ist es unser Interesse, die TiSA-Verhandlungen später in einen multilateralen Zusammenhang von dem WTO-Dienstleistungsabkommen GATS zu überführen. Politische Sensibilitäten haben die EU und Deutschland von Beginn der Verhandlungen an besonders berücksichtigt. Das gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Dienstleistungen und kulturellen Dienstleistungen, in denen die Bundesländer eine Vielzahl von Regelungszuständigkeiten haben. Dem wird auch im Mandatstext Rechnung getragen. Es ist sichergestellt, dass der Deutsche Bundestag und der Bundesrat regelmäßig über die Verhandlungen und evtl. Verhandlungsfortschritte informiert werden. 1. Trifft es zu, dass öffentliche Dienstleistungen im plurilateralen Dienstleistungsabkommen TiSA (Trade in Services Agreement) gemäß Artikel I Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) definiert sind und damit Dienstleistungen erfassen, die „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden“, welche wiederum eingeschränkt werden auf „jede Art von Dienstleistung, die weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird“? Dies trifft nicht zu. Artikel I Absatz 3 GATS bezieht sich auf die „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ (vgl. deutsche Version des GATS http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:21994 A1223%2816%29&from=DE). Diese Ausnahme bezieht sich auf Dienstleistungen wie beispielsweise die Justiz oder Polizei. Wenn nein, wie sind öffentliche Dienstleistungen im TiSA dann definiert? Die Fragestellung bezieht sich offensichtlich auf die öffentliche Daseinsvorsorge . Für diese Dienstleistungen kennt das GATS keine abschließende Definition und auch für das geplante TiSA-Abkommen ist dies nicht vorgesehen. Die Ausnahme, die im GATS-Abkommen für diese Dienstleistungen enthalten ist, soll auch im TiSA aufgenommen werden. Rechtstechnisch wird dies in den Verpflichtungslisten der EU erfolgen. Wenn ja, welche Bereiche genau fallen nach oben genannter Logik unter den Begriff „öffentliche Dienstleistungen“? Siehe hierzu die Antwort zu Frage 2. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2447 2. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung überhaupt möglich und wünschenswert , die historisch bedingt sehr unterschiedlich strukturierten öffentlichen Dienstleistungen in einer dieser Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigenden Definition unterzubringen (bitte begründen )? Eine abschließende Definition ist aus Sicht der Bundesregierung nicht wünschenswert . Das GATS enthält keine abschließende Definition und auch für das geplante TiSA-Abkommen ist dies nicht vorgesehen. Die gewählte Definition ist bewusst offen gestaltet, um den Besonderheiten einzelner Mitgliedsstaaten Rechnung zu tragen. 3. Wie trägt die Bundesregierung dafür Sorge, dass mit TiSA nicht die Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland erleichtert bzw. ermöglicht wird? Es ist weder Ziel noch Inhalt der TiSA-Verhandlungen, öffentliche Dienstleistungen in Deutschland zu privatisieren. Durch die Übernahme der GATS-Ausnahme für die Daseinsvorsorge ist gesichert, dass der Status quo erhalten bleiben kann. 4. Sind die öffentlichen Dienstleistungen explizit aus den TiSA-Verhandlungen ausgenommen? Weil andere Verhandlungspartner ggf. Verpflichtungen in Bereichen eingehen wollen, die aus EU-Sicht der öffentlichen Daseinsvorsorge zuzuordnen sind, können Verhandlungen darüber nicht von vorne herein ausgeschlossen werden. Möglich und angestrebt ist, dass die EU keine Verpflichtungen übernimmt. Wenn ja, wie, und welche im Einzelnen? Siehe die Antwort zu Frage 4. 5. Trifft es zu, dass staatliche Dienstleister in nicht geschützten Bereichen der öffentlichen Daseinsvorsorge zur Gleichstellung mit der privaten Konkurrenz ihre Dienstleistungen zu vollen Kosten werden anbieten müssen? Eine Veränderung gegenüber den Verpflichtungen aus dem GATS ist nicht geplant . Wenn nein, inwiefern ist dann eine Gleichstellung zwischen ausländischen und lokalen Anbietern gegeben? Die Ausnahmeregelung für die öffentliche Daseinsvorsorge gilt für private Anbieter aus dem In- und Ausland gleichermaßen, so dass diese gleichermaßen vom Marktzugang ausgeschlossen werden können. Eine Diskriminierung aufgrund der Nationalität des Anbieters ist aber nach dem GATS-Abkommen und dem TiSA-Abkommen nicht zulässig. 6. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die nicht ausgenommenen, bisher von staatlichen Stellen angebotenen öffentlichen Dienstleitungen damit unter Druck geraten, weil sie ihre Dienstleistungen kommerzialisieren müssen ? Nein. Das TiSA-Abkommen wird, ebenso wie das GATS-Abkommen, keine Verpflichtungen zur Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen enthalten. Drucksache 18/2447 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Inwiefern wäre das nach Ansicht der Bundesregierung im Sinne der Verbraucher ? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 8. Inwiefern ist das Bestreben der Bundesregierung, dass durch das TiSAAbkommen nicht „Regulierungsmöglichkeiten des Staates wie z. B. der Lizenzierung von Gesundheitseinrichtungen, Kraftwerken und Abfallentsorgungsanlagen sowie die Akkreditierung von Schulen und Universitäten eingeschränkt werden“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1913), mit der Inländerbehandlung vereinbar? Die Bundesregierung wird sich in den vom Fragesteller genannten sensiblen Bereichen auch im TiSA-Abkommen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Inländerbehandlung für Deutschland vorbehalten. 9. Sind die genannten Bereiche auf der Negativliste gelistet? Ja, sie werden in die Negativliste aufgenommen. Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 10. Wird TiSA einen Subventionsvorbehalt für öffentliche Dienstleistungen enthalten, sodass öffentliche Beihilfen nicht automatisch auch privaten Anbietern zugestanden werden müssen, oder werden private Unternehmen zwingend die gleichen Zugangsvoraussetzungen zu Subventionen erhalten müssen, wie öffentliche Unternehmen? Ja, eine allgemeine Ausnahmeregelung für die Subventionierung von Dienstleistungen ist im Angebot der EU vorgesehen. 11. Welche „Studien zur Frage der Privatisierung öffentlicher Dienste“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu den Fragen 3 und 8) sind der Bundesregierung bekannt, und zu welchem Ergebnis kommen diese? Der Bundesregierung sind eine Reihe der zahlreichen Studien und Aufsätze zu Fragen der Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen im Allgemeinen oder auf kommunaler Ebene bekannt. Die Ergebnisse sind ausgesprochen heterogen. Die Bundesregierung sieht deshalb davon ab, einzelne Studien herauszugreifen. Im Zusammenhang mit den TiSA-Verhandlungen ist eine Auswertung dieser Studien nicht erforderlich, da das TiSA-Abkommen keine Verpflichtungen zur Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen enthalten wird, vgl. die Antwort zu Frage 6. 12. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung eine Rechtsform (öffentlich, öffentlich-private Partnerschaft oder privat), die tendenziell die Anforderungen an öffentliche Dienstleistungen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/ 1913) besser erfüllt (bitte begründen)? Auf welchen Studien und praktischen Erfahrungen fußt diese Einschätzung ? Aus Sicht der Bundesregierung kann diese Frage nicht allgemein beantwortet werden. Für die TiSA-Verhandlungen ist sie nicht relevant. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2447 13. Wie wurde sichergestellt, dass das Verpflichtungsniveau für die Bundesrepublik Deutschland bei Audiovision und kulturellen Dienstleistungen nicht über das hinausgeht, was bereits im Jahr 1994 im GATS völkerrechtlich verbindlich geregelt wurde vor dem Hintergrund, dass diese Bereiche „nicht aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden [können]“ (vgl. http://bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/ Handelspolitik/europaeische-handelspolitik,did=644244.html)? Im TiSA soll eine Ausnahme in der EU-Verpflichtungsliste zu Audiovision und Kultur enthalten sein, die derjenigen im GATS entspricht. Eine Ausnahme der audiovisuellen Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des Abkommens war im TiSA – wie im GATS – nicht möglich, da einzelne Verhandlungspartner Verpflichtungen in diesem Bereich übernehmen wollen und einer Ausnahme vom Anwendungsbereich nicht zustimmen wollten. 14. Wie ist sichergestellt, dass „es […] keine Absenkung oder Aushebelung von Datenschutzregelungen geben [wird]“ (vgl. http://bmwi.de/DE/ Themen/Aussenwirtschaft/Handelspolitik/europaeische-handelspolitik, did= 644244.html) vor dem Hintergrund, dass die USA fordern, „jedes TiSA-Mitglied [solle] Finanzkonzernen erlauben, Informationen frei aus seinem Gebiet zu transferieren“ (vgl. Süddeutsche Zeitung, 20. Juni 2014)? Das TiSA-Abkommen wird die generelle Ausnahmevorschrift aus Artikel 14 GATS übernehmen, demzufolge bestehende oder zukünftig eingeführte Datenschutzregelungen durch das Abkommen nicht berührt werden. 15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Standstill- und RatchetKlauseln den Entscheidungsspielraum zukünftiger Regierungen ohne Not einschränken und damit antidemokratisch sind (bitte begründen)? Nein. Standstill-Klauseln und Ratchet-Klauseln sollen nach Auffassung der Bundesregierung nicht vorgesehen werden, wenn dadurch künftige Rekommunalisierungen erschwert oder verhindert würden. Die Festlegung auf progressive , in die Zukunft gerichtete Ziele ist im übrigen Bestandteil zahlreicher internationaler Abkommen. Als Beispiel sei die Reduzierung von TreibhausgasEmissionen im Kyoto-Protokoll genannt. Insoweit beschränken viele internationale Abkommen mit bindenden Verpflichtungen den Entscheidungsspielraum zukünftiger Regierungen. Im Rahmen des TiSA-Abkommens wird die Anwendung von Standstill- und Ratchet-Klauseln nur im Bereich der Inländerbehandlung erwogen, im Bereich Marktzugang sollen sie nicht zur Anwendung kommen . 16. Inwiefern können die Standstill- und Ratchet-Klauseln angewendet werden , ohne künftige Rekommunalisierungen zu erschweren oder zu verhindern (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 7, bitte Beispiele angeben)? Für Dienstleistungen, für die künftig Rekommunalisierungen denkbar sind oder angestrebt werden wie z. B. im Bereich der Energie- und Wasserversorgung, werden von der Bundesregierung für Deutschland keine Marktzugangsverpflichtungen angestrebt. Drucksache 18/2447 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Auf welche „diskriminierenden Regelungen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 7) werden die Standstill- und Ratchet-Klauseln angewandt oder können angewandt werden (bitte erläutern und Beispiele angeben)? Standstill- und Ratchet-Klauseln beziehen sich nur auf die Inländerbehandlung. Beispiele für diskriminierende Regelungen finden sich in den Verpflichtungslisten der Vertragspartner. Typischerweise werden Nationalitätenerfordernisse oder Wohnsitzerfordernisse als diskriminierende Maßnahmen bewertet. 18. Welchen Zweck sollen die Standstill- und Ratchet-Klauseln nach Ansicht der Bundesregierung erfüllen? Die Standstill-Klausel schreibt den jeweils zum Zeitpunkt des Abschluss des Abkommens aktuellen Grad der Marktöffnung eines Vertragspartners fest und soll folglich Rückschritte verhindern. Die Ratchet-Klausel bedeutet, dass eine weitergehende Marktöffnung eines Vertragspartners Teil des Verpflichtungsniveaus wird. Beides erleichtert den Wirtschaftsteilnehmern die Planbarkeit ihrer Aktivitäten. 19. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass ein Negativlistenansatz schlechter für zukünftige Eventualitäten geeignet ist als ein Positivlistenansatz – selbst wenn „grundsätzlich […] mit beiden Ansätzen die gleichen Ergebnisse erzielt werden [können]“ (Bundestagsdrucksache 18/ 1913, Antwort zu Frage 18)? Die Verwendung der Listenform ist in erster Linie eine technische Frage und hat nicht notwendigerweise Einfluss auf die Eignung für „zukünftige Eventualitäten “. Neue Dienstleistungen können als Untersektor definiert und damit auch bei Verwendung einer Negativliste einer gesonderten Regelung zugeführt werden , die eine ungewollte Marktöffnung verhindert. 20. Wie ist es zu verstehen, dass „das TiSA-Abkommen […] für die Teilnehmer etwa einheitliche Regeln im Bereich der innerstaatlichen Regulierung “ enthalten soll (Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 19) und gleichzeitig die „Bundesregierung […] nicht die Absicht [hat], in den Verhandlungen zum TiSA-Abkommen Verpflichtungen einzugehen , die Änderungen an innerstaatlichen Regulierungen erforderlich machen“ (Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 21)? Einheitliche Regeln im Bereich der innerstaatlichen Regulierung werden angestrebt mit dem Ziel, Verständigungen über Verfahrensfragen zu erreichen, um Transparenz bei Erlass von Vorschriften oder bei der Erteilung bzw. Überprüfung von Genehmigungen zu erreichen (vgl. Artikel VI GATS). Dabei geht es nicht um eine Angleichung von materiell-rechtlichen Standards (wie etwa zum Verbraucher- oder Umweltschutz). Stimmt die Bundesregierung dem Abkommen nur dann zu, wenn deutsche innerstaatliche Regelungen für alle Vertragsteilnehmer verbindlich werden ? Nein. Die Bundesregierung hat nicht den Anspruch, die im deutschen Recht festgelegten Regelungen zur innerstaatlichen Regulierung auf die Teilnehmer des TiSA-Abkommens zu übertragen. Umgekehrt würde die Bundesregierung eine solche Forderung anderer Verhandlungspartner auch ablehnen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2447 21. Hat die Bundesregierung die Länder und Kommunen zu den TiSA-Verhandlungen konsultiert (wenn ja, bitte die Konsultationen einzeln aufführen )? Welche Ergebnisse gab es? Die Bundesregierung konsultiert die Länder regelmäßig zu den TiSA-Verhandlungen und versucht dabei, eine gemeinsame Linie abzustimmen (siehe auch die Antwort zu Frage 35). Die Einbeziehung der Kommunen ist nach Auffassung der Bundesregierung Aufgabe der Länder. Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 21. 22. Welche Einschätzungen von Kommunen und Ländern zum TiSA liegen der Bundesregierung vor? Der Bundesregierung liegen Stellungnahmen und Meinungsäußerungen vonseiten der Bundesländer insbesondere zu Einzelfragen der bisherigen Listenentwürfe vor. Kernanliegen der Länder ist dabei in Übereinstimmung mit der Bundesregierung vor allem, die in Deutschland auf Ebene der Länder und Kommunen geltenden Rechtsvorschriften nicht in Frage zu stellen. 23. Inwiefern hält es die Bundesregierung für angemessen, dass der letzte vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) veranstaltete Workshop mit Vertretern aus der Wissenschaft und der Gesellschaft zu den drängendsten Fragen zum TiSA zuletzt im April 2013 stattfand (vgl. http:// bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/Handelspolitik/europaeischehandelspolitik ,did=644244.html)? Veranstaltungen des BMWi zu den TiSA-Verhandlungen mit Vertretern der Wissenschaft orientieren sich an den Fortschritten in den Verhandlungen zu den Themen, bei denen sich eine wissenschaftliche Aufbereitung anbietet. Insofern hält die Bundesregierung es für angemessen, dass die letzte wissenschaftlich ausgerichtete Veranstaltung im April 2013 stattfand. Konsultationen von Wirtschaftsverbänden, Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften finden unabhängig davon regelmäßig statt. 24. Welche über 160 Sektoren und Untersektoren (vgl. http://bmwi.de/DE/ Themen/Aussenwirtschaft/Handelspolitik/europaeische-handelspolitik, did =644244.html) werden im TiSA behandelt (bitte einzeln auflisten)? Für die Gliederung der Dienstleistungssektoren und -subsektoren wird in internationalen Abkommen die sog. services sectoral classification list (W/120) verwendet , die im Jahr 1991 von der WTO im Rahmen der Uruguay-Verhandlungsrunde zusammengestellt wurde. Dabei wird zur Bezeichnung der einzelnen Sektoren die CPC (Central Product Classification) Klassifikation der Vereinten Nationen verwendet. Die Liste ist über folgenden Link abrufbar: http://i-tip.wto.org/services/%28S%28omjr3q2n0fmlamymwfzrvtr0%29%29/ default.aspx. Drucksache 18/2447 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 25. Werden im TiSA explizit Investor-Staat-Klagen zu TiSA-Vertragsinhalten in Verbindung mit anderen Abkommen, die ein Investor-Staat-Schiedsverfahren enthalten, ausgeschlossen (bitte begründen)? Ein expliziter Ausschluss ist nicht erforderlich. Das Verhandlungsmandat für TiSA sieht nur Regelungen für den Marktzugang für Dienstleistungen vor, nicht Regelungen für den Investitionsschutz. 26. Welche in der Europäischen Union (EU) geltenden zwingenden Mindestbedingungen im Bereich Arbeitsrechte und Arbeitsnormen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 24) sind es konkret, die für Arbeitskräfte nach Modus 4 gelten? Wird die „labour clause“ (vgl. GATS) Bestandteil des Vertrages sein? Unabhängig von dem im Übrigen auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht eines aus dem Ausland nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers finden die international zwingenden Normen (sogenannte Eingriffsnormen) des Staates Anwendung, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich seine Arbeitsleistung erbringt (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“)). Speziell für die Fälle, in denen Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union von ihrem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, gilt die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen genannten Arbeitsbedingungen. Diese Richtlinie hat Deutschland mit dem ArbeitnehmerEntsendegesetz umgesetzt und nennt dort die Normen, die auf jeden Fall als Eingriffsnormen anzusehen sind. Nach § 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zählen zu den Eingriffsnormen, die auch auf alle Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden sind, die Regelungen über ● die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze, ● den bezahlten Mindestjahresurlaub, ● die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, ● die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen, ● die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, ● die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäf- tigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und ● die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen . Unabhängig von den vorstehenden Grundsätzen ist im TiSA-Angebot der EU eine Arbeitsmarktklausel enthalten, wonach ausländische Dienstleister die nationalen Lohn- und Arbeitsbedingungen beachten müssen. Die „labour clause“ soll auch in das TiSA-Abkommen aufgenommen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2447 27. Warum kann und soll es nach Ansicht der Bundesregierung keine Bedarfsprüfung für die Beschäftigung ausländischer Fachkräfte durch ausländische Arbeitgeber im Inland geben (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 25)? Die Frage 25 und die dazu gegebene Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/ 1913 bezog sich auf die Beschäftigung ausländischer Fachkräfte/Hochschulabsolventen durch inländische Arbeitgeber. Hieraus können keine Schlüsse auf die Regelungen zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von Freihandelsabkommen gezogen werden. Bei dieser Form der Beschäftigung, die sich ausschließlich auf Beschäftigte ausländischer Dienstleister bezieht, darf der ausländische Dienstleister einen Arbeitnehmer für einen maximalen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb eines Jahres zur Erfüllung eines Dienstleistungsauftrages nach Deutschland entsenden. Eine Bedarfsprüfung im Sinne der Vorrangprüfung wird nur vorgenommen, wenn dies durch die Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern in Deutschland vorgeschrieben ist. Entsendefälle gehören nicht dazu. 28. Welche einzelnen Kritikpunkte der Nichtregierungsorganisationen zur Mandatserstellung des TiSA und den Verhandlungen hält die Bundesregierung für „begründet“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 28)? Die Bundesregierung hält Kritik am Verfahren der Mandatserteilung nicht für begründet. Die TiSA-Verhandlungen zur Marktöffnung im Dienstleistungsbereich auf plurilateraler Ebene verfolgen die gleichen Ziele wie die DohaRunde im multilateralen Rahmen. Die Abstimmung zu den Sachfragen ist noch nicht abgeschlossen. 29. Wie kann der Marktzugang im Bereich der Finanzdienstleistungen nach Auffassung der Bundesregierung verbessert werden, ohne diese zu deregulieren vor dem Hintergrund, dass sich die Regulierung der Finanzdienstleistungen zwischen den „Really good Friends of Services“ stark unterscheidet und für einen besseren Marktzugang entsprechend angeglichen werden müsste? Geht die Bundesregierung davon aus, dass sich die jeweils höheren Standards durchsetzen? Wenn ja, widerspricht das nicht der Standstill-Klausel? Durch eine Verständigung auf gleiche Bedingungen für inländische und ausländische Anbieter von Finanzdienstleistungen in den jeweiligen Märkten kann der Marktzugang verbessert werden, ohne Vorschriften der Finanzaufsicht zu deregulieren . Eine Angleichung der Finanzaufsichtsregeln in den Partnerstaaten ist dafür nicht erforderlich. Ein Widerspruch zur Standstill-Klausel ist nicht ersichtlich . Drucksache 18/2447 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 30. Welche weitergehenden Bestimmungen zur Erleichterung des Marktzugangs im Dienstleistungsbereich erhofft sich die Bundesregierung vom Transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership) im Vergleich zu TiSA (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 29)? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die hochentwickelten Volkswirtschaften in den USA und der EU von weitergehenden Marktöffnungen im Dienstleistungsbereich profitieren würden. 31. Aus welchem Grund hat sich die Bundesregierung bisher nicht für eine Veröffentlichung des Verhandlungsmandates für die TiSA-Verhandlungen eingesetzt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 30), und wird sie das nachholen? Die Zielsetzung der TiSA-Verhandlungen entsprechen den Zielsetzungen der seit dem Jahr 2001 laufenden Doha-Runde im Bereich der Dienstleistungen weitestgehend und sind seit Jahren bekannt. 32. Ist das Verhandlungsmandat aus dem Jahr 2001 für die Doha-Runde (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 31) öffentlich zugänglich ? Wenn nein, setzt sich die Bundesregierung für dessen Veröffentlichung ein (bitte begründen)? Das Mandat für die Doha-Verhandlungen wurde im Rahmen der Ministererklärung von Doha erteilt und ist seit Jahren im Internet auf der Website der WTO zugänglich: www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/min01_e/mindecl_e.htm. 33. Welche Punkte sind Gegenstand des EU-Verhandlungsmandates zu TiSA, und warum wurden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages davon nicht in Kenntnis gesetzt? Zielsetzung der TiSA-Verhandlungen ist die Verbesserung des Marktzugangs für grenzüberschreitende Dienstleistungen entsprechend dem Mandat der DohaRunde für die Dienstleistungsverhandlungen. Dies ist auch im Mandat für die TiSA-Verhandlungen enthalten. Es ist unzutreffend, dass der Deutsche Bundestag nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Die Unterrichtung über das Vorhaben sowie das Mandat sind dem Deutschen Bundestag bereits im Februar 2013 zugeleitet worden. 34. Setzt sich die Bundesregierung für eine Veröffentlichung der Anfangsofferte der EU ein, nachdem sie sich bei den Verhandlungen zum TTIP für mehr Transparenz einsetzt und nachdem die Schweiz ihre Anfangsofferte veröffentlicht hat und die Bundesregierung eine einheitliche Handhabung bzgl. der Veröffentlichung von TiSA-Verhandlungsdokumenten wünscht (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 32)? Die Europäische Kommission hat kürzlich Dokumente zu den TiSA-Verhandlungen ins Internet gestellt, unter anderem auch das Erstangebot der EU für die Verhandlungen. Die Bundesregierung hat sich dafür eingesetzt und begrüßt diesen Schritt. Die Dokumente sind unter folgendem Link abrufbar: http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1133. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2447 35. Welche Informationsveranstaltungen hat das BMWi im Einzelnen zu den Verhandlungen über ein TiSA-Abkommen wann durchgeführt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 35), und welche Vertreter von Gewerkschaften, Wirtschaftsverbänden und der Zivilgesellschaft waren jeweils eingeladen und sind jeweils anwesend gewesen (bitte einzeln auflisten und jeweils Gesamtzahl der Vertreter der drei genannten Gruppen nennen)? Das BMWi führt regelmäßige Informationsveranstaltungen zur Handelspolitik für Wirtschaftsverbände, Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften sowie mit den Ländern durch und unterrichtet dabei auch zum Verhandlungsstand zu TiSA. Jüngste Veranstaltungen fanden statt am: 10. April 2013: Gespräch mit Wirtschaftsverbänden 4. September 2013: Gespräch mit Nichtregierungsorganisationen 13. Januar 2014: Bund-Länder-Gespräch zur Handelspolitik 28. Januar 2014: Gespräch mit Gewerkschaften 20. Mai 2014: Gespräch mit Nichtregierungsorganisationen 21. Mai 2014: Gespräch mit Wirtschaftsverbänden 28. Mai 2014: Gespräch mit Gewerkschaften 2. Juni 2014: Bund-Länder-Gespräch zur Handelspolitik Einladungen gehen an diejenigen Verbände und Organisationen, die erfahrungsgemäß regelmäßig teilnehmen oder Interesse an einer Teilnahme bekunden. Der Teilnehmerkreis auf Gewerkschaftsseite wird vom DGB festgelegt. Der Teilnehmerkreis der Nichtregierungsorganisationen ist bei Einladungen an 26 Organisationen regelmäßig gering und lag bei sieben bzw. acht Teilnehmern. Der Teilnehmerkreis der Wirtschaftsverbände variiert und lag bei 20 bzw. 22 Teilnehmern bei Einladungen an 32 Organisationen. 36. Wird das BMWi den jeweils aktuellen TiSA-Verhandlungsstand auf seiner Homepage darstellen? Wenn ja, warum wird das bisher noch nicht praktiziert? Wenn nein, warum nicht, und ist dies mit der Transparenzforderung der Bundesregierung vereinbar? Das BMWi unterrichtet über die Ziele der TiSA-Verhandlungen auf seiner Homepage; eine vollständige Darstellung der aktuellen Entwicklungen in den Verhandlungen ist nicht möglich. Unterrichtungen an den Deutschen Bundestag und die Länder sowie interessierte Kreise erfolgen auf regelmäßiger Basis. 37. Setzt sich die Bundesregierung für eine breite Veröffentlichung der TiSAVertragstexte ein? Wenn nein, warum nicht, und ist dies mit der Transparenzforderung der Bundesregierung vereinbar? Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dass die vereinbarten Vertragstexte zum TiSA-Abkommen nach Abschluss der Verhandlungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Drucksache 18/2447 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 38. Welche Vertreter der Wirtschaftsverbände, zivilgesellschaftliche Akteure und Gewerkschaften hat die Bundesregierung im Einzelnen im Vorfeld der Mandatserteilung für TiSA konsultiert, und wann (bitte einzeln auflisten)? Die Bundesregierung hat keine gesonderten Einzelkonsultationen durchgeführt, weil die inhaltlichen Zielsetzungen der TiSA-Verhandlungen den Zielsetzungen der seit dem Jahr 2001 laufenden Doha-Verhandlungen im Dienstleistungsbereich entsprechen. Im Übrigen hat das BMWi über die geplante Aufnahme der TiSA-Verhandlungen im Rahmen der Informationsveranstaltungen zur Handelspolitik unterrichtet. 39. Warum ist der Bundesregierung die Forderung der USA nach einer fünf Jahre dauernden Geheimhaltung ihrer Verhandlungspositionen nicht bekannt , da diese Forderung aus den der Bundesregierung vorliegenden Dokumenten aus dem EuDoX-Informationssystem hervorgeht und auch in der Presse nachzulesen ist (Süddeutsche Zeitung, 20. Juni 2014, vgl. Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 47), und ist die Bundesregierung bereit, diese Tatsache hiermit zur Kenntnis zu nehmen (bitte begründen)? Eine Verständigung zwischen Verhandlungspartnern, Vertraulichkeit auch nach Abschluss der Verhandlungen für einen gewissen Zeitraum über den Verhandlungsverlauf zu wahren, wie von den USA gefordert, ist kein außergewöhnlicher Vorgang, sondern vielfach Praxis in internationalen Verhandlungen. 40. Wie ist die Aussage „Die Verhandlungen zu TiSA finden nicht geheim statt“ (vgl. http://bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/Handelspolitik/ europaeische-handelspolitik,did=644244.html) nach Ansicht der Bundesregierung damit vereinbar, dass „USA-vertraulich“ gestempelte Verhandlungspapiere nur in abgesicherten Gebäuden, Räumen oder Containern aufbewahrt werden sollen und die US-Verhandlungspapiere frühestens fünf Jahre nach Abschluss des Vertrages an die Öffentlichkeit gelangen dürfen (vgl. Süddeutsche Zeitung, 20. Juni 2014)? Über die TiSA-Verhandlungen wird in der Öffentlichkeit berichtet und die Bundesregierung hat über die Aufnahme der Verhandlungen den Deutschen Bundestag Anfang 2013 unterrichtet; von daher fanden und finden die Verhandlungen nicht geheim statt. 41. Wird die Bundesregierung dieser Forderung der USA vor dem Hintergrund demokratischer Prinzipien nachkommen? Die vertrauliche Behandlung von Verhandlungspapieren, die im Verlauf von Verhandlungen über internationale Abkommen vorgelegt werden und in diesem Prozess auch einer Veränderung unterliegen, ist eine gängige Praxis. 42. Wird TiSA nach Kenntnis der Bundesregierung eine völkerrechtsvertragliche Kündigungsklausel enthalten, und setzt sich die Bundesregierung für eine solche Kündigungsklausel ein (bitte begründen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wird auch das TiSA-Abkommen eine Kündigungsklausel enthalten. Dies entspricht gängiger Praxis und wird von der Bundesregierung begrüßt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333