Deutscher Bundestag Drucksache 18/245 18. Wahlperiode 02.01.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Jan Korte, Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/78 – Rauschmittelkonsum und -prävention bei Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr in Afghanistan und in Deutschland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Medienberichten zufolge häuften sich in diesem Jahr Fälle von übermäßigem Alkoholkonsum von Bundeswehrsoldatinnen und -soldaten in Afghanistan (siehe hierzu z. B. www.focus.de). Der Dienst an der Waffe wird durch den Konsum von Rauschmitteln noch gefährlicher, da die Zurechnungsfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten eingeschränkt werden kann. Damit können die Soldatinnen und Soldaten eine Gefahr für sich und für andere werden. „Betrunkene Soldaten lagen im Graben, Schüsse lösten sich ungewollt, es kam zu Unfällen “, so SPIEGEL ONLINE im Sommer 2013 zur Lagebeschreibung im Feldlager Masar-i-Scharif (siehe www.spiegel.de). Daher ist es wichtig zu erfahren , wie die Bundeswehr in Afghanistan mit dem Konsum von Alkohol und anderen Rauschmitteln durch ihre Soldatinnen und Soldaten umgeht und wie die Bundesregierung diese Regelungen einschätzt. So gibt es etwa je nach Lager unterschiedliche Regelungen zum Alkoholkonsum, obwohl sich die Wirkung von Alkohol nicht nach Standort unterscheidet. Es obliegt den Offizieren vor Ort, angemessene Regelungen zu einem möglichen Alkoholverbot zu treffen . Dabei sehen einige in einem Verbot von Alkohol keine Lösung, da sie dadurch einen Anstieg des illegalen Alkoholkonsums unter den Einsatzkräften befürchten. Zugleich ist Afghanistan ein wichtiges Anbaugebiet für Cannabis und Schlafmohn . Zu einer adäquaten Einschätzung des Rauschmittelkonsums von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in Afghanistan gehört daher auch, das Ausmaß des Konsums dieser Rauschmittel innerhalb der Bundeswehr zu ermitteln . Darüber hinaus ist es wichtig zu erfahren, welche Gründe die Bundesregierung für den Anstieg des Rauschmittelkonsums unter den deutschen Einsatzkräften in Afghanistan vermutet, um das Problem des riskanten Konsumverhaltens unDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Dezember 2013, ergänzt durch Schreiben vom 10. Januar 2014, übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ter Soldatinnen und Soldaten nicht an den Symptomen, sondern an den Ursachen anzugehen. In diesem Zusammenhang geht es um die Evaluierung der bei der Bundeswehr eingesetzten Konzepte zur Rauschmittelprävention unter Soldatinnen und Soldaten im Allgemeinen und den Einsatzkräften in Afghanistan Drucksache 18/245 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode im Speziellen sowie um die Frage, ob es Hinweise von psychischen Überforderungen angesichts der Einsatzbedingungen gibt, die zu einem erhöhten Konsum von legalen und illegalisierten Rauschmitteln führen. Da davon auszugehen ist, dass der Konsum von legalen und illegalisierten Substanzen sowie die Herausbildung von Sucht auch bei anderen in Afghanistan stationierten Armeen bekannt ist, stellt sich zudem die Frage nach der Zusammenarbeit zur Entwicklung gemeinsamer Suchtpräventionsmaßnahmen. 1. Wie viel alkoholische Getränke wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2012 innerhalb der deutschen Feldlager verkauft (bitte nach Bier, Wein, Branntwein und weiteren Alkoholika getrennt aufgliedern und in Litern angeben)? Über welche Vergleichszahlen verfügt die Bundesregierung für die Jahre 2010 und 2011 sowie 2013? Wie viele Soldatinnen und Soldaten, Zivilbeschäftigte sowie weitere Personen haben sich in den jeweiligen Jahren durchschnittlich in diesen Feldlagern aufgehalten? Die Nutzung der Einsatzliegenschaften durch die Bundeswehr in Afghanistan erfolgt gemeinsam mit multinationalen Partnern. Die Anzahl der in den Einsatzliegenschaften eingesetzten Soldatinnen und Soldaten, Zivilbeschäftigten der verschiedenen truppenstellenden Nationen sowie weiterer Personen wird seitens der Bundeswehr nicht erfasst. Es lässt sich somit keine durchschnittliche Zahl im Sinne der Fragestellung angeben. Im Rahmen der Regelungen, die in den durch die Bundeswehr genutzten Einsatzliegenschaften zum Alkoholkonsum gelten (vgl. Antwort zu Frage 11) werden Bier, Wein und Sekt auch an Nicht-Angehörige des deutschen Einsatzkontingents verkauft (z. B. bezugsberechtigte Angehörige anderer truppenstellender Nationen, Dienstreisende, Firmenvertreter, Kontingentbesucher, etc.). Da beim Verkauf der Waren nur die Bezugsberechtigung geprüft wird, liegen keine Zahlen über die Warenverteilung auf die verschiedenen berechtigten Personengruppen vor. Die nachstehenden jährlichen Verkaufsmengen an Bier, Wein und Sekt können somit nur zum Teil auf Bundeswehrangehörige bezogen werden. Für diese gilt im Übrigen eine Höchstabgabemenge (vgl. Antwort zu Frage 7). Die Versorgung des Deutschen Einsatzkontingents ISAF in Afghanistan mit alkoholischen Getränken über die Marketenderwarenorganisation beschränkt sich auf den Verkauf von Bier, Wein und Sekt. Im Jahr 2010 wurden 1 296 283 Liter Bier sowie 50 180 Liter Wein und Sekt in Afghanistan verkauft. Im Jahr 2011 lagen die Zahlen bei 1 299 794 Liter für Bier sowie 65 017 Liter für Wein und Sekt. Im Jahr 2012 wurden 629 586 Liter Bier sowie 48 917 Liter Wein und Sekt veräußert . Für das Jahr 2013 liegen derzeit lediglich die Verkaufsmengen im Zeitraum Januar bis einschließlich Juni vor. Es handelt sich dabei um 344 330 Liter Bier sowie 8 192 Liter Wein und Sekt. Andere Alkoholika (z. B. Branntwein, Whisky, Wodka, etc.) dürfen im Deutschen Einsatzkontingent ISAF durch die deutsche Marketenderwarenorganisation nicht veräußert werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/245 2. Wie viele Fälle übermäßigen Alkoholkonsums bei der Bundeswehr in Afghanistan sind der Bundesregierung seit Beginn des Einsatzes bekannt (bitte nach Jahren und nach Lager auflisten)? Fälle übermäßigen Alkoholkonsums werden als solche nicht unmittelbar statistisch erfasst. Die folgende Übersicht zeigt mittelbar die Anzahl der Disziplinarmaßnahmen wegen Verstoßes gegen die befohlenen Regelungen zum Konsum alkoholischer Getränke bei der Bundeswehr in Afghanistan seit dem Jahr 2008: Daten zu Disziplinarmaßnahmen vor dem Jahr 2008 liegen nicht vor, da entsprechende Vorgänge nur fünf Jahre lang aufbewahrt werden. 3. Wie viele Fälle des Missbrauchs von Alkohol zur medizinischen Verwendung bei der Bundeswehr in Afghanistan sind der Bundesregierung seit Beginn des Einsatzes bekannt (bitte nach Jahren und nach Lager auflisten)? Über den gesamten Zeitraum des Einsatzes in Afghanistan wurde ein Fall des Missbrauchs bekannt. 4. Wie viele Soldatinnen und Soldaten sind aufgrund von schwerwiegenden Verstößen im Zusammenhang mit Alkohol bei der Bundeswehr in Afghanistan vorzeitig versetzt worden (bitte nach Jahren und nach Lager auflisten )? Eine Statistik zur Anzahl von vorzeitigen Beendigungen der besonderen Auslandsverwendung aufgrund des Verstoßes gegen Regelungen zum Alkoholkonsum wird grundsätzlich nicht geführt. Das derzeitige Deutsche Einsatzkontingent ISAF führt allerdings eine Statistik für den Zeitraum seit dem 1. März 2013. Bis zum 26. November 2013 wurde die besondere Auslandsverwendung bei vierzehn Kontingentangehörigen in Mazar-e Sharif und bei zwei Kontingentangehörigen in Kunduz aufgrund von Alkoholmissbrauch vorzeitig beendet. 5. Sind der Bundesregierung Indizien dafür bekannt, dass Soldatinnen und Soldaten vorsätzlich Alkohol und andere Rauschmittel missbrauchen, um vorzeitig nach Deutschland zurückgeschickt zu werden? Nein. Jahr Mazar-e Sharif Kunduz Faizabad Kabul Termez 2008 2 2 3 1 0 2009 7 0 6 0 0 2010 25 5 1 1 1 2011 12 3 0 2 0 2012 15 5 0 7 0 2013 32 6 0 0 1 Drucksache 18/245 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Zu wie vielen Unfällen und welchen Folgeschäden (materielle Schäden, Verletzte, Tote) ist es seit Beginn des Afghanistaneinsatzes aufgrund von alkoholisierten oder anderweitig berauschten Soldatinnen und Soldaten gekommen ? Es liegen keine Erkenntnisse über Unfälle mit Waffen und Munition während des Afghanistaneinsatzes vor, die zu Folgeschäden materieller oder personeller Art geführt haben und die ursächlich im Zusammenhang mit dem Genuss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln stehen. Nach Auswertung der verfügbaren Daten ergibt sich für die Jahre 2007 und 2010 jeweils ein Unfall mit einem Dienstkraftfahrzeug im Einsatzgebiet Afghanistan, der auf Alkoholeinfluss zurückzuführen ist. Nach den vorliegenden Unterlagen gab es dabei keinen Personenschaden. Seit Beginn des Afghanistaneinsatzes ist ein selbstverursachter Personenschaden ohne Fremdeinwirkung (Platzwunde am Hinterkopf) auf Rauschmittelkonsum (hier: Alkohol) zurückzuführen. 7. Nach welchen Kriterien erfolgt die Regelung des Alkoholkonsums für Soldatinnen und Soldaten sowie für Zivilbedienstete in Afghanistan? Die Kriterien für Alkoholkonsum sind für die Soldatinnen und Soldaten in der „Regelung des Alkoholkonsums im Deutschen Einsatzkontingent ISAF“ vom 4. April 2013 befohlen. Gemäß dieser Regelung ist der Konsum von alkoholischen Getränken ausschließlich in zugelassenen Betreuungseinrichtungen und nur innerhalb festgelegter Zeiten gestattet. Andere alkoholische Getränke als Bier, Biermischgetränke , Wein oder Sekt sind verboten. Es dürfen pro deutschem Kontingentangehörigen und pro Tag zwei Dosen/Flaschen Bier zu je 0,33 Liter mit max. 6 Vol.-% Alkoholgehalt oder zwei Dosen Biermischgetränk zu je 0,5 Liter mit max. 3,5 Vol.-% Alkoholgehalt oder eine Dose/Flasche Bier zu 0,33 Liter mit max. 6 Vol.-% Alkoholgehalt und eine Dose Biermischgetränk zu 0,5 Liter mit max. 3,5 Vol.-% Alkoholgehalt oder eine Dose/Flasche Bier zu 0,5 Liter mit max. 6 Vol.-% Alkoholgehalt oder 0,25 Liter Wein oder Sekt mit max. 15 % Vol.-% Alkoholgehalt getrunken werden. Zivilbedienstete der Bundeswehr ohne Soldatenstatus – mit Ausnahme der Militärgeistlichen – gibt es im Deutschen Einsatzkontingent in Afghanistan nicht. Die Militärgeistlichen sind verpflichtet, die für das Einsatzkontingent geltenden Regelungen zum Alkoholkonsum zu beachten. Einzige Ausnahme hinsichtlich der zeitlichen Befristung ist die Verwendung von sehr geringen Mengen Messwein (zum Beispiel in der Heiligen Messe am Sonntagvormittag). 8. Gibt es je nach Einsatzort in Afghanistan unterschiedliche Regelungen zum Alkoholkonsum, und wenn ja, warum (bitte Begründung anfügen)? Nein. Die bestehende Regelung zum Alkoholkonsum gilt für alle Angehörigen des Deutschen Einsatzkontingentes in Afghanistan. Strengere Einzelanweisungen zum Alkoholkonsum durch den verantwortlichen Vorgesetzten vor Ort werden durch die geltende Regelung zugelassen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/245 9. Welche unterschiedlichen Regelungen zum Alkoholkonsum in Afghanistan gibt es für Soldatinnen und Soldaten sowie für Zivilbedienstete der Bundeswehr (bitte vollständig für die einzelnen Standorte angeben), und wie wird ihre Einhaltung überprüft? Der Alkoholkonsum ist für das gesamte Deutsche Einsatzkontingent in Afghanistan einheitlich geregelt. Die Einhaltung der Regelung des Alkoholkonsums im Deutschen Einsatzkontingent in Afghanistan wird durch alle militärischen Vorgesetzten überprüft, insbesondere durch die jeweiligen Disziplinarvorgesetzten und die Feldjäger. 10. Welche Regelungen gibt es bezüglich der Mitnahme alkoholischer Getränke im Gepäck der Soldatinnen und Soldaten nach Afghanistan? Die Camp- oder Liegenschaftsordnungen legen fest, dass das Einbringen von alkoholhaltigen Getränken in die Camps oder Liegenschaften grundsätzlich verboten ist. Für in Privatbesitz befindliche oder gelangte alkoholhaltige Getränke gelten folgende Regelungen: Angehörige des Deutschen Einsatzkontingents ISAF melden diese unmittelbar und unaufgefordert bei ihren jeweils zuständigen Kompaniefeldwebeln oder Innendienstleitern an und lassen diese bis zum Rückflug einlagern. 11. Gibt es Mechanismen, um den Verkauf von Alkohol in den deutschen ISAF-Stützpunkten (ISAF = Internationale Sicherheitsunterstützungsgruppe Afghanistan) zu reglementieren, um sicherzustellen, dass jede Soldatin und jeder Soldat nur eine bestimmte Menge Alkohol kaufen kann, und wenn ja, welche Mechanismen sind dies? Der Verkauf von Alkohol erfolgt im Camp Marmal durch autorisiertes Personal mittels Nutzung so genannter Ration-Cards. Dadurch wird sichergestellt, dass die Alkoholregelung (siehe hierzu Nummer 7) eingehalten wird. Gemäß Campordnung Camp Marmal werden alkoholhaltige Getränke nur gegen Vorlage der „Ration-Card“ und ausschließlich für den unmittelbaren Konsum verkauft. Die Gültigkeit und Entwertung der jeweiligen „Ration-Card“ wird vom Verkaufspersonal sichergestellt. Die „Ration-Card“ wird über die Kompaniefeldwebel jeden Monat neu ausgegeben. Sie ist von den jeweiligen Disziplinarvorgesetzten oder von einer oder einem Beauftragten zu zeichnen. Die letzte erhaltene „Ration -Card“ ist zum Kontingentende beim Kompaniefeldwebel bzw. der ausgebenden Stelle abzugeben. Zur Nachvollziehbarkeit und zur Überprüfung werden Ausgabe- oder Kontrolllisten geführt. Externe Truppenteile, die sich in einem Camp oder einer Liegenschaft aufhalten, werden von den Kompaniefeldwebeln der diesen Personenkreis aufnehmenden Truppenteile mit der „Ration-Card“ ausgestattet. Der Verkauf von Alkohol im Feldlager Termez ist wie im Camp Marmal geregelt . Im Camp Qasaba (ehemals ACCL) ist dies im „Befehl zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung im Camp ACCL“ vom 14. Juni 2013 geregelt. Der Verkauf alkoholischer Getränke erfolgt ausschließlich über die Betreuungseinrichtung . Der Verkauf an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Anfrage durch den entsprechenden Dienststellenleiter und der Genehmigung durch den Kommandanten Stabsquartier und nur an bestelltes Personal gestattet. Die Art und Menge des Verkaufs ist durch das Verkaufspersonal schriftlich festzuhalten. Die deutschen Kräfte am Kabul International Airport unterliegen den Verkaufsregelungen des Camps Qasaba. Drucksache 18/245 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Hat die Bundesregierung die Regelung zum Alkoholkonsum mit anderen Truppenstellern (z. B. mit anderen EU-Staaten, den USA, Australien) abgesprochen , insbesondere mit jenen, die gemeinsam mit der Bundeswehr Einsätze durchführen? Welche gemeinsamen Regelungen gibt es (bitte Begründung anfügen)? Regelungen für den Alkoholkonsum von Angehörigen der Einsatzkontingente der verschiedenen truppenstellenden Nationen liegen grundsätzlich in nationaler Verantwortung. Regelungen für Soldatinnen und Soldaten anderer Nationen können daher von den deutschen Regelungen abweichen. In der deutschen Einsatzliegenschaft in Mazar-e Sharif in Afghanistan gibt es eine gemeinsame Regelung mit anderen Truppenstellern (Campordnung Camp Marmal). Diese gilt – mit Ausnahme des norwegischen Camp Nidaros und Unterkunfts - und Arbeitsbereiche der US-Streitkräfte – für das gesamte Camp Marmal . Sie gilt gleichermaßen für alle Nutzer des Camp Marmal, alle militärischen und zivilen ISAF-/NATO-Angehörigen, alle Besucher, Angehörige ziviler nationaler und internationaler Behörden/Organisationen, sowie für Personal der im Camp Marmal beschäftigten Firmen und zivile Ortskräfte. Die Regelungen für das Camp Nidaros und die Unterkunfts- und Arbeitsbereiche der US-Streitkräfte unterliegen deren nationalen Regeln. Gemäß der Campordnung Camp Marmal werden derzeit an folgende Nationen oder Personengruppen kein Alkohol ausgeschenkt und keine „Ration-Cards“ ausgegeben: USA, Albanien, Dänemark, Kanada, Kroatien, Niederlande sowie Vertragspartner der US-Streitkräfte und Angehörige des NATO-AWACS-Verbandes. Diese Nationen oder Personengruppen dürfen gemäß der für sie geltenden Regelungen keinen Alkohol konsumieren. 13. Falls es keine gemeinsamen Regelungen gibt, warum gibt es diese nicht (bitte Begründung anfügen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Welche Regelungen aus anderen Armeen zur Regulierung des Alkoholkonsums sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Land und Art der Maßnahme auflisten)? Die nachstehende Übersicht listet jene Länder auf, die an ISAF als Truppensteller beteiligt und deren Regelungen zum Alkoholkonsum in Afghanistan bekannt sind. Albanien Die albanischen Streitkräfte richten sich bei der Regelung des Alkoholkonsums nach den vor Ort bestehenden Regelungen des jeweiligen Befehlshabers. Österreich Alkoholverbot. In der „nichtintensiven“ Zeit (bei normalem Dienst ab ca. 18 Uhr, Ausnahmen durch Kommandeur vor Ort) kann Alkohol konsumiert werden. Ein vorgegebenes Limit gibt es nicht, allerdings die Auflage, nach 6 Stunden uneingeschränkt dienstfähig zu sein (0,0 Promille). Belgien Das belgische Kontingent passt sich den örtlichen Bestimmungen an. Maximal gilt eine „2-Dosen-Regelung“. Bulgarien Alkoholverbot. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/245 Bosnien und Herzegowina Alkoholverbot. Kanada Alkoholverbot. Tschechien Alkoholverbot. Dänemark Alkoholverbot. Spanien Alkoholverbot während der Dienstzeit. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen gilt strengstes Alkoholverbot. Nicht im Dienst befindliches Personal kann während der Mahlzeiten (Mittag/Abend) gemäßigt Alkohol konsumieren . Anlässlich von Feierstunden kann der militärische Führer in den o. g. Grenzen einen gemäßigten Alkoholkonsum genehmigen. Der zuständige militärische Führer kann den Alkoholkonsum situationsangepasst auch teilweise (Ort/Zeit/Personen ) oder ganz verbieten. Finnland Alkoholverbot. Frankreich Der Kommandeur vor Ort legt das „vertretbare“ Niveau fest. Die französische Grundidee mit Alkohol ist: „Besser unter Kontrolle Alkohol zu erlauben, als zu verbieten, was man nicht vermeiden kann.“ Mazedonien Alkoholverbot. Großbritannien British Army, Royal Air Force: Grundsätzlich gilt für alle Soldatinnen und Soldaten eine „2-Dosen-Regelung“, also maximal 2×0,33 l Bier pro Person pro Tag. Die Entscheidung liegt jedoch beim Kommandeur vor Ort, eine striktere Regelung wird häufig befohlen. So gilt z. B. im Einsatzgebiet in der Provinz Helmand ein generelles Alkoholverbot. Luftfahrzeugbesatzungen dürfen 24 Stunden vor Beginn des Flugbetriebs oder vor Beginn der Bereitschaft keinerlei Alkohol trinken. Georgien Alkoholverbot. Griechenland Der Konsum von Alkohol im Dienst ist verboten. In den Einsatzkontingenten richten sich die griechischen Regelungen des Alkoholkonsums nach den vor Ort bestehenden Vorgaben des jeweiligen Befehlshabers. Kroatien Alkoholverbot. Einzige Ausnahme besteht für kroatische Feiertage, an denen in begrenztem Umfang Alkohol erlaubt werden kann. Ungarn Die ungarischen Streitkräfte richten sich nach den vor Ort bestehenden Regelungen des jeweiligen Befehlshabers. Italien Keine Regelung. Lettland Alkoholverbot. Niederlande Alkoholverbot. Norwegen Alkoholverbot. Ausnahmen – z. B. in Stäben – können vor Ort durch die Befehlshaber erlassen werden. Drucksache 18/245 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Folgt die Bundesregierung der Argumentation eines anonymen Ex-Offiziers , dass ein Alkoholverbot lediglich heimliche Alkoholexzesse hervorrufen würde (www.focus.de, bitte Begründung anfügen)? Nein, da sich diese Argumentation nicht durch wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse belegen lässt. 16. Wie schätzt die Bundesregierung die Verbreitung des Cannabiskonsums und den Konsum anderer illegalisierter Rauschmittel unter den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in Afghanistan ein, und über welches Zahlenmaterial verfügt sie diesbezüglich? Eine statistische Erhebung über die Verbreitung des Cannabiskonsums und den Konsum anderer illegaler Rauschmittel unter den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in Afghanistan wird nicht geführt. 17. Wie viele Fälle von Alkoholismus und anderen Formen von Drogenabhängigkeit sind der Bundesregierung bei Afghanistan-Veteranen bekannt? Der Bundesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor. Eine Anzahl von Polen Alkoholverbot. Portugal Für die portugiesischen Streitkräfte gelten keine besonde- ren Regeln hinsichtlich des Alkoholkonsums in Einsätzen . Genau wie im Dienst im Inland gibt es keine Höchstmengen , es gilt lediglich, dass der Soldat im Dienst einsatzfähig sein muss. Ausnahme: Existieren durch die aufnehmende Stelle (z. B. Stützpunkt/Feldlager) erlassene, strengere Regeln bezüglich Alkoholkonsum, so passt sich Portugal diesen Regeln an. Rumänien Alkoholverbot. Bei hohen nationalen Feiertagen oder besonderen Anlässen kann der Kontingentführer im Einsatz eine Ausnahme befehlen. Slowakei Alkoholverbot. Ausnahmen wie offizielle Besuche, Feierlichkeiten o. Ä. sind auf dem Dienstwege beim slowakischen Chief of Defense zu beantragen. Schweden Kontingentführer regelt vor Ort. Gängige Praxis ist es, sich im Unterstellungsfall an die bestehenden Regeln anzupassen . Im Falle einer eigenen Führungsfunktion wird die Regel unter den Kontingentteilnehmern einvernehmlich festgelegt , ggf. passt man sich der national restriktivsten Position an. Türkei Alkoholverbot. Ukraine Alkoholverbot. Vereinigte Staaten von Amerika Alkoholverbot. Fällen von Alkoholismus und anderen Formen von Drogenabhängigkeit wird Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/245 nicht mit der Zentralen Dienstvorschrift 10/13 „Besondere Vorkommnisse“ gemeldet oder erfasst. 18. Welche Maßnahmen betreibt die Bundesregierung, um oben genannte Fälle in Deutschland zu betreuen? Der Sozialdienst der Bundeswehr bietet den Angehörigen der Bundeswehr aller Statusgruppen individuelle Hilfe und Unterstützung auch bei psychosozialen und gesundheitlichen Störungen wie Alkohol- und Drogenmissbrauch an. Die Beratung und Betreuung erfolgt durch fachlich geschultes Personal der Sozialen Arbeit in intensiver Zusammenarbeit mit weiteren bundeswehrinternen (Sanitätsdienst , Militärseelsorge, Psychologischer Dienst der Bundeswehr) und externen Spezialisten sowie weiteren Partnern (z. B. Selbsthilfegruppen wie „Soldaten gegen Sucht e. V.“). 19. Welche Maßnahmen ergreift die Bundeswehr in Afghanistan zur Rauschmittelprävention vor Ort, und wie sind diese konzipiert? Der Sanitätsdienst der Bundeswehr im Einsatz unterstützt die Rauschmittelprävention durch Information und Aufklärung der truppendienstlichen Vorgesetzten und deren unterstellten Soldatinnen und Soldaten im Rahmen der Verhaltensprävention . Im Rahmen der Arzneimittelüberwachung sind die Nachweisführung und die Kontrolle von Ausgabe und Rückgabe sowie der Gebrauch und Verbrauch von Betäubungsmitteln gewährleistet. Diebstahl, Verlust, Unterschlagung und Unterbestand von Betäubungsmitteln stellen ein meldepflichtiges Besonderes Vorkommnis im Sinne der Zentralen Dienstvorschrift 10/13 dar, ein mögliches Dienstvergehen ist im Rahmen der disziplinarrechtlichen Ermittlungen festzustellen. Das Deutsche Einsatzkontingent ISAF führt darüber hinaus keine gesonderten Maßnahmen zur Rauschmittelprävention vor Ort durch. 20. Welche Programme sind in Afghanistan und Deutschland geplant, um zukünftig die Rauschmittelprävention in der Bundeswehr zu verbessern? Im Rahmen der psychosozialen und gesundheitspräventiven Einsatzvorbereitung sowie anlässlich der allgemeinen Laufbahnlehrgänge werden Soldatinnen und Soldaten über Gesundheitsrisiken sowie über disziplinare Ahndungen des Rauschmittelmissbrauchs informiert. Ferner sollen durch Investitionen in die Schaffung gesundheitsförderlicher Dienst- und Arbeitsbedingungen die Einsatz- und Durchhaltefähigkeit sowie die Arbeits- und Dienstfähigkeit des gesamten Personalkörpers gesteigert werden. Deshalb werden derzeit die „Maßnahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM)“ überarbeitet. Das BGM umfasst ein Bündel von Strategien , Maßnahmen und Methoden. Dazu gehören auch präventive Maßnahmen gegen Alkohol- und Suchtmittelmissbrauch. Darüber hinaus befindet sich das vom Generalinspekteur der Bundeswehr im Oktober 2012 erlassene „Rahmenkonzept Erhalt und Steigerung der psychischen Fitness von Soldaten und Soldatinnen“ in der Erprobung. Es richtet sich ganzheitlich an alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Die darin vorgesehenen Maßnahmen erfassen auch die Suchtprävention. Drucksache 18/245 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. Werden mit anderen EU- oder NATO-Armeen gemeinsame Suchtpräventionsprogramme für Soldatinnen und Soldaten durchgeführt, und wie sind diese konzipiert? Falls nein, warum nicht? Es bestehen Fach- und Forschungsarbeitsgruppen auf NATO-Ebene, um wissenschaftliche Erkenntnisse und Einsatzerfahrungen auf psychologischem und medizinischem Gebiet auszutauschen und auf Übertragbarkeit auf die jeweils eigenen Streitkräfte zu überprüfen. Der Genuss von Suchtmitteln wie Alkohol unterliegt jedoch den individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Nationen. Aufgrund dieser regionalen, kulturellen und sozialen Unterschiede sind gemeinsame Präventionsprogramme in diesem Bereich nicht sinnvoll und werden daher nicht angestrebt. 22. Welche zukünftigen gemeinsamen Suchtpräventionsprogramme mit anderen EU- oder NATO-Armeen sind für Soldatinnen und Soldaten geplant, und wie werden diese konzipiert? Falls keine konzipiert werden, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 23. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass im Rahmen des Truppenabzugs aus Afghanistan keine illegalisierten Drogen in Militärgerät und Truppenausrüstung nach Deutschland geschmuggelt werden? Im gültigen Befehl für die Durchführung des Gepäcktransportes des Deutschen Einsatzkontingentes in Afghanistan aus dem Einsatzgebiet nach Deutschland wird ausdrücklich auf das Ein-, Aus- und Durchführverbot für Betäubungsmittel und Grundstoffe für deren Herstellung hingewiesen. Das Gepäck der Soldatinnen und Soldaten unterliegt bei der Rückkehr nach Deutschland der Kontrolle durch den Zoll. Gemäß dem Befehl für die Personen- und Gepäckkontrolle für Rückflüge aus dem ISAF-Einsatz nach Deutschland und in andere Länder kontrollieren Feldjägerkräfte die abfliegenden Personen und deren begleitetes und unbegleitetes Gepäck , um Gefährdungen der Luftsicherheit und Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen auszuschließen. Dabei werden u. a. technische Hilfsmittel wie z. B. die Röntgenkontrollanlage verwendet. Das begleitete bzw. unbegleitete Gepäck sowie Ausrüstungsgegenstände der abfliegenden Personen werden zusätzlich stichprobenartig durch Rauschgiftspürhunde der Feldjäger abgespürt. Militärisches Material, dass nach Trabzon und Deutschland geflogen wird, wird luftfrachtsicher durch die Materialgruppen der jeweiligen Dienststellen verpackt . Zeitgleich werden dabei nicht zum Lieferumfang gehörende Materialien entfernt und eine stichprobenartige Qualitätsinspektion durch den Beauftragten für Luftfrachtsicherheit durchgeführt. Sämtliches nach Deutschland zurückzuführendes Gerät wird im Rahmen von tierseuchenprophylaktischen Maßnahmen gereinigt und desinfiziert. Hierbei werden auch mögliche Verstecke für Drogen wie Stauräume und Hohlräume, Radkästen, Unterseiten, Innenräume, Container und Großbehälterinnenräume überprüft und behandelt. Im Anschluss darf das Material nur in manipulationsgeschützten Räumen/Freiflächen zwischengelagert werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/245 24. Wie viele Disziplinarverfahren, Strafverfahren und vorzeitige Entlassungen führte die Bundeswehr in den letzten fünf Jahren insgesamt – nicht nur auf Afghanistan bezogen – aufgrund von Rauschmittelkonsum (inklusive Alkohol) gegen Soldatinnen und Soldaten (bitte nach Jahren und Art des Rauschmittels auflisten)? Wie viele dieser Fälle bezogen sich auf Afghanistan? Eine statistische Erhebung hinsichtlich der Entlassungsverfahren wegen Rauschmittelkonsums bzw. Drogendelikten innerhalb und außerhalb militärischer Anlagen, die für eine detaillierte Beantwortung der aufgeworfenen Fragen zwingend erforderlich wäre, wird nicht geführt. Mithin kann eine entsprechende Quantifizierung der in der Vergangenheit verfügten Entlassungen nach den jeweils maßgeblichen Gründen (z. B. Rauschmittelkonsum) nicht erfolgen. Nach Entlassung des Betroffenen endet ferner die Zugriffsmöglichkeit auf die Datensätze . Aus der nachstehenden Tabelle des Bundeswehrdisziplinaranwalts ergeben sich statistische Daten betreffend gerichtlicher Disziplinarverfahren gegen Soldaten in der Bundeswehr. Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen Häufigkeit Jahr Inland Auslandseinsatz Afghanistan Disziplinarverfahren (Alkohol) 57 2008 56 1 1 Disziplinarverfahren (andere Rauschmittel) 28 25 3 – davon mit sachgleichen Strafverfahren (Alkohol) 51 50 1 1 davon mit sachgleichen Strafverfahren (andere Rauschmittel) 25 22 3 – Disziplinarverfahren (Alkohol) 67 2009 65 2 2 Disziplinarverfahren (andere Rauschmittel) 29 26 3 – davon mit sachgleichen Strafverfahren (Alkohol) 60 60 – – davon mit sachgleichen Strafverfahren (andere Rauschmittel) 23 20 3 - Disziplinarverfahren (Alkohol) 69 2010 68 1 1 Disziplinarverfahren (andere Rauschmittel) 17 15 2 – davon mit sachgleichen Strafverfahren (Alkohol) 63 62 1 1 davon mit sachgleichen Strafverfahren (andere Rauschmittel) 17 15 2 – Drucksache 18/245 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Nachstehende Tabelle erfasst die einfachen Disziplinarmaßnahmen gegen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Disziplinarverfahren (Alkohol) 75 2011 73 2 1 Disziplinarverfahren (andere Rauschmittel) 13 11 2 – davon mit sachgleichen Strafverfahren (Alkohol) 66 64 2 1 davon mit sachgleichen Strafverfahren (andere Rauschmittel) 13 11 2 – Disziplinarverfahren (Alkohol) 63 2012 62 1 – Disziplinarverfahren (andere Rauschmittel) 12 11 1 – davon mit sachgleichen Strafverfahren (Alkohol) 59 58 1 – davon mit sachgleichen Strafverfahren (andere Rauschmittel) 11 10 1 – Disziplinarverfahren (Alkohol) 12 2013 12 – – Disziplinarverfahren (andere Rauschmittel) 2 2 – – davon mit sachgleichen Strafverfahren (Alkohol) 12 12 – – davon mit sachgleichen Strafverfahren (andere Rauschmittel) 2 2 – – Einfache Disziplinarmaßnahmen Häufigkeit Jahr Inland Ausland Afghanistan Alkohol 158 2008 121 37 18 – davon Männer 157 121 36 17 – davon Frauen 1 – 1 1 Betäubungsmittel 169 169 – – – davon Männer 166 166 – – – davon Frauen 3 3 – – Alkohol 149 2009 120 29 8 – davon Männer 147 118 29 8 – davon Frauen 2 2 – – Betäubungsmittel 148 148 – – – davon Männer 147 147 – – – davon Frauen 1 1 – – Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen Häufigkeit Jahr Inland Auslandseinsatz Afghanistan Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/245 * Zahlen wurden – wie angekündigt – mit Schreiben vom 10. Januar 2014 nachgereicht. Nachstehende Tabelle zeigt die Strafverfahren gegen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Statistische Daten, welche Verfahren vor Zivilgerichten von der Bundeswehr gegen Soldaten geführt wurden, werden nicht erhoben. Im relevanten Zeitraum wurden ausschließlich Verfahren wegen einer Tat im Inland geführt. Alkohol 156 2010 136 20 14 – davon Männer 153 133 20 14 – davon Frauen 3 3 – – Betäubungsmittel 104 104 – – – davon Männer 103 103 – – – davon Frauen 1 1 – – Alkohol 99 2011 79 20 8 – davon Männer 93 73 20 8 – davon Frauen 6 6 – – Betäubungsmittel 52 50 2 – – davon Männer 52 50 2 – – davon Frauen – – – – Alkohol 85 2012 58 27 16 – davon Männer 78 55 23 13 – davon Frauen 7 3 4 3 Betäubungsmittel 38 37 1 1 – davon Männer 38 37 1 1 – davon Frauen – – – – Alkohol 119 2013 51 68 36* – davon Männer 116 51 65 35* – davon Frauen 3 – 3 1* Betäubungsmittel 17 17 – – – davon Männer 17 17 – – – davon Frauen – – – – Strafverfahren Inland Gesamt 2008 111 – davon Männer 111 – davon Frauen – Einfache Disziplinarmaßnahmen Häufigkeit Jahr Inland Ausland Afghanistan Drucksache 18/245 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 25. Welche Hinweise hat die Bundesregierung, dass psychische Überforderungen angesichts der Einsatzbedingungen den übermäßigen Genuss von Alkohol und anderen Rauschmitteln befördern, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus (bitte Begründung anfügen)? Derzeit laufen verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen, um mögliche Zusammenhänge zu erforschen und aus diesen Erkenntnissen weitere Präventionsmaßnahmen abzuleiten. Nach dem am 26. November 2013 veröffentlichten zweiten Teil der Studie zur „Prävalenz und Inzidenz von traumatischen Ereignissen , posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) und anderen psychischen Störungen bei Soldatinnen und Soldaten mit und ohne Auslandseinsatz“ der TU Dresden entstehen bei 1,5 Prozent der Einsatzrückkehrer neue Alkoholstörungen . Die umfangreiche Studie muss noch im Einzelnen ausgewertet werden , um hieraus Schlussfolgerungen und sachgerechte, nachhaltige Präventionsmaßnahmen ableiten zu können. 26. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über einen Zusammenhang zwischen posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) und dem Konsum von Rauschmitteln bei Soldatinnen und Soldaten? Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen. 27. Wie viele Drogendelikte wurden in den letzten fünf Jahren insgesamt innerhalb und wie viele außerhalb von Militäranlagen in Deutschland bei Soldatinnen und Soldaten registriert (bitte nach Jahren und Art des Rauschmittels auflisten)? In der Bundeswehr sind nach der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/13 „Be- Gesamt 2009 119 – davon Männer 116 – davon Frauen 3 Gesamt 2010 96 – davon Männer 96 – davon Frauen – Gesamt 2011 80 – davon Männer 80 – davon Frauen – Gesamt 2012 66 – davon Männer 66 – davon Frauen – Gesamt 2013 32 – davon Männer 32 – davon Frauen – Strafverfahren Inland sondere Vorkommnisse“ Vorfälle zu melden, bei denen ein Verdacht auf Strafta- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/245 ten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BTMG) besteht. In einer solchen Meldung wird die Art eines Rauschmittels nicht erfasst. Eine statistische Erhebung über Delikte innerhalb oder außerhalb von Kasernenanlagen wird nicht geführt. Folgende Übersicht an gemeldeten Verdachtsfällen gemäß ZDv 10/13 der letzten fünf Jahre wird vorgelegt : 28. Sind der Bundesregierung in der Bundeswehr Fälle bekannt, bei denen Drogentests ohne Verdacht (z. B. ohne vorheriges Anamnesegespräch) durchgeführt wurden? Nein. 29. Gibt es je nach Waffeneinheit unterschiedliche Regelungen zu (unangekündigten ) Drogentests (bitte Begründung anführen)? Unangekündigte Drogentests sind nicht zulässig. Die Entnahme einer Blutprobe zum Nachweis von Drogen (auch nach Alkoholkonsum) bedarf der Anordnung durch den zuständigen Richter bzw. die zuständige Richterin oder die Staatsanwaltschaft . Anderweitige Regelungen bestehen nicht. In den Teilstreitkräften bestehen keine unterschiedlichen Regelungen betreffend die Durchführung von Drogentests. Straftaten/ Ordnungsw idrigkeiten nach dem BTMG (Meldungen) 312 261 237 167 130 0 100 200 300 400 2008 2009 2010 2011 2012 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333