Deutscher Bundestag Drucksache 18/2451 18. Wahlperiode 01.09.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Katharina Dröge, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/2334 – Klage des schwedischen Energiekonzerns Vattenfall AB gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Atomausstiegs im Jahr 2011 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der 13. Atomgesetznovelle nahm die Bundesregierung als Konsequenz aus der Atomkatastrophe von Fukushima die kurz zuvor von ihr durchgesetzte Laufzeitverlängerung für die deutschen Atomkraftwerke (AKW) zurück. Der schwedische Energiekonzern Vattenfall AB wendete sich daraufhin an das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) in Washington, um von der Bundesrepublik Deutschland Schadenersatz für die Auswirkungen dieser Atomwende auf die von seinen deutschen Tochtergesellschaften betriebenen Atomkraftwerke zu erwirken. Der Konzern argumentiert dabei, der Atomausstieg verstoße gegen die Investitionsschutzregeln des internationalen Energiecharta-Vertrags (ECT). Nach wie vor sind viele Aspekte dieses Rechtsstreits zwischen Vattenfall AB und der Bundesrepublik Deutschland öffentlich unbekannt. Die Bundesregierung führt an, vom Schiedsgericht zur Vertraulichkeit verpflichtet worden zu sein und unterrichtet den Deutschen Bundestag selbst unter Geheimschutzbedingungen nur in äußerst knappem Umfang – zuletzt im Juli 2014 anhand von zwei als VS – VERTRAULICH (VS = Verschlusssache) und sechs als VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (NfD) eingestuften Seiten. Dieser vor dem Hintergrund gegebener Sachzwänge zu wahrender Vertraulichkeit gegenüber stehen jedoch das berechtigte Interesse der deutschen Bevölkerung , über einen Rechtsstreit informiert zu werden, der sie nicht unwesentlich betrifft, und die grundlegende Frage, inwiefern internationale Investitionsschutzabkommen demokratische Errungenschaften in der Gerichtsbarkeit unterminieren . Davon abgesehen stellt sich die Frage, ob die Bundesregierung das Parlament unter Wahrung der Vertraulichkeit nicht deutlich gehaltvoller inforDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 27. August 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. mieren könnte. Dass der konkrete Fall von großem öffentlichem Interesse ist, belegen die zahlreichen Berichte, die es trotz – und zum Teil auch gerade wegen – der Vertraulichkeit des Verfahrens gibt. Einige Beispiele sind in der Vorbemerkung der Drucksache 18/2451 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 18/308 genannt, weitere Beispiele sind das Dossier „Im Namen des Geldes“ der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ vom 27. Februar 2014 und die TV-Dokumentation „Geheimsache Freihandel – wem nützt das transatlantische Abkommen?“, die am 21. Mai 2014 im „ZDF“ ausgestrahlt wurde. Der Fall zeigt auch, dass die Kontrollfunktion, die das Parlament, insbesondere die Opposition, gegenüber der Bundesregierung innehat und mittels ihres Fragerechts ausüben kann, hier mindestens erheblich erschwert, wenn nicht sogar grundsätzlich infrage gestellt wird. Vergleiche hierzu beispielsweise die Bundestagsdrucksachen 18/442 und 17/10584 und die Antwort auf die Schriftliche Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 18/27. Eine ansatzweise Abhilfe könnte erreicht werden, wenn die Bundesregierung künftig Fragen, die aus ihrer Sicht nicht öffentlich beantwortet werden können, unter Geheimschutzbedingungen über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages beantwortet. Hierum wird für diejenigen der unten genannten Fragen, deren Beantwortung aus Sicht der Bundesregierung zwingend nur vertraulich erfolgen kann, ausdrücklich ersucht . 1. Ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bewusst, dass die Formulierung seiner Anschreiben an die Geheimschutzstelle dazu führt, dass die Geheimschutzstelle die vom BMWi als VS-NfD eingestuften Berichtsteile faktisch wie die VS-VERTRAULICH eingestuften Teile behandeln muss (ggf. bitte Begründung)? Falls ja, warum deklariert das BMWi nicht entweder alle Berichtsteile VSVERTRAULICH oder wählt eine Formulierung, die eine dem Schutzgrad NfD adäquatere Handhabung erlauben? Falls nein, welche Konsequenzen ist das BMWi bereit, daraus für seine Unterrichtungen zu dem hier in Rede stehenden Sachverhalt über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu ziehen? 2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass aus einer reinen Deutschübersetzung von öffentlich online frei zugänglichen Informationen keine Geheimhaltungsbedürftigkeit erwächst? Falls nein, warum nicht? Falls ja, welche Konsequenzen ist das BMWi bereit, daraus für seine Unterrichtungen zu dem hier in Rede stehenden Sachverhalt über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu ziehen? 3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die parlamentarische Kontrolle des Regierungshandelns zu den wesentlichen Aufgaben des Deutschen Bundestages gehört und dass die parlamentarische Kontrollfunktion der Stärkung der Demokratie in Deutschland dient? Falls ja, teilt sie weiter die Auffassung, dass die parlamentarische Kontrollfunktion nur dann wirksam ausgeübt werden kann, wenn die Regierung dem Parlament inhaltlich mindestens ausreichende Auskünfte erteilt? Teilt sie ferner die Auffassung, dass der Umfang von Auskünften dem Umfang und der Komplexität des betreffenden Vorgangs angemessen sein muss? 4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Unterrichtungen unter Geheimschutzbedingungen nicht gleichzusetzen sind mit oberflächlichen Informationen, sondern das Geheimschutzsystem auch dazu dient, dem Parlament unter Wahrung der für die Bundesrepublik Deutschland nötigen Schutzinteressen konkrete Auskünfte erteilen zu können? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2451 5. Ist die Bundesregierung bereit, neben den von ihr nach eigenem Ermessen dem Deutschen Bundestag zur Verfügung gestellten Auskünften zu dem hier behandelten Schiedsverfahren (zuletzt, im Juli 2014, zwei als VS-VERTRAULICH eingestufte Seiten und sechs als VS-NfD eingestufte Seiten), künftig auch konkrete Fragen von Bundestagsabgeordneten unter Geheimschutzbedingungen zu beantworten? Falls nein, warum nicht? 6. Hat die Bundesregierung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine umfassendere und konkretere Unterrichtung des Deutschen Bundestags zu dem hier behandelten Schiedsverfahren zu Brüchen des Geheimschutzes und damit verbundenen Schäden für die Bundesrepublik Deutschland führen würde (ggf. bitte darlegen)? 7. Hat die Bundesregierung juristisch untersucht bzw. untersuchen lassen, ob eine umfassendere und konkretere Unterrichtung des Deutschen Bundestages zu dem hier behandelten Schiedsverfahren nach den Maßgaben des Schiedsgerichts möglich oder unmöglich wäre (ggf. bitte Ergebnisse darlegen )? Die Fragen 1 bis 7 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung unterrichtet im Interesse der Transparenz ohne Rechtspflicht den Deutschen Bundestag unaufgefordert über den Fortgang des laufenden Schiedsgerichtsverfahrens Vattenfall. Sie hat den Deutschen Bundestag inzwischen mit mehreren Schriftberichten an die Geheimschutzstelle informiert. Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller , dass das Geheimschutzsystem auch dazu dient, dem Parlament unter Wahrung der bestehenden Schutzinteressen konkrete Auskünfte erteilen zu können . Gerade aus diesem Grund hat sich die Bundesregierung für den Weg der Unterrichtung an die Geheimschutzstelle entschieden. Allein der Unterrichtungsweg an die Geheimschutzstelle ermöglicht eine umfassende und konkrete Information des Deutschen Bundestags unter Wahrung der Vertraulichkeitsanforderungen . Daher hat die Bundesregierung den in der Frage 1 beschriebenen Weg der Unterrichtung gewählt. Diese Handhabe gewährleistet einen VSVERTRAULICH -Schutz der gesamten Unterrichtung, der für eine umfassende und konkrete Information erforderlich ist. Ein etwaiger Bruch der Vertraulichkeit kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 4 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes schädlich sein, denn er würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Position der Bundesregierung in dem Verfahren haben. Übersetzungen von öffentlich zugänglichen Informationen, die nicht als Verschlusssachen eingestuft sind, begründen für sich genommen kein Geheimhaltungsbedürfnis . Soweit solche Informationen aber in einer Unterrichtung an den Deutschen Bundestag enthalten sind, die im Übrigen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes einzustufen ist, besteht für die gesamte Unterrichtung ein Geheimhaltungsbedürfnis. Die Bundesregierung wird den Deutschen Bundestag auch weiterhin, wie etwa demnächst über ihre Klageerwiderung unaufgefordert unterrichten, damit der Deutsche Bundestag seinen wichtigen parlamentarischen Kontrollfunktionen umfassend nachkommen kann. Drucksache 18/2451 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Hat das hier behandelte Schiedsverfahren zu einer veränderten Haltung der Bundesregierung gegenüber internationalen Investitionsschutzabkommen geführt (bitte mit Begründung)? Falls nein, plant sie eine entsprechende Auswertung im Hinblick auf ihre künftige Haltung nach Abschluss des hier behandelten Schiedsverfahrens (bitte mit Begründung)? Das Schiedsverfahren der Vattenfall gegen die Bundesrepublik Deutschland ist noch nicht abgeschlossen, so dass noch keine Aussagen über etwaige Auswirkungen dieses Verfahrens auf die Haltung der Bundesregierung zu internationalen Investitionsschutzabkommen getroffen werden können. Die Bundesregierung sieht sich jedoch unabhängig davon darin bestärkt, ihre Reformbemühungen fortzuführen, wie beispielsweise die Transparenz von Schiedsgerichtsverfahren zu erhöhen, wie zuletzt in den Verhandlungen im Rahmen von UNCITRAL Arbeitsgruppe II, oder die Kosten von Schiedsgerichtsverfahren zu reduzieren. 9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass aufgrund der in der Bundesauftragsverwaltung vollzogenen Atomaufsicht auf behördlicher Seite die umfassendste Anlagenkenntnis zu den drei Atomkraftwerken Brunsbüttel, Krümmel und Brokdorf bei der Atomaufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein vorhanden ist? 10. Findet im Zusammenhang mit dem hier behandelten Schiedsverfahren ein Austausch zwischen der Bundesregierung und der Atomaufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein statt? Falls nein, warum nicht? Falls ja, seit wann, und inwiefern? 11. Zu welchen konkreten Aspekten hat die Bundesregierung bislang die Expertise der Atomaufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein bereits herangezogen, und zu welchen Aspekten ist dies noch geplant? 12. Hat sich die Bundesregierung insbesondere mit der Atomaufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein dazu ausgetauscht, welche der in den letzten Jahren vor der Atomkatastrophe von Fukushima in den drei Atomkraftwerken Brokdorf, Brunsbüttel und Krümmel begonnenen und vollzogenen Maßnahmen Instandhaltungscharakter hatten? Die Fragen 9 bis 12 werden zusammen beantwortet. Entsprechend dem System der Bundesauftragsverwaltung besitzt die zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde des Landes SchleswigHolstein vertiefte Kenntnis über die ihrer Aufsicht unterliegenden Anlagen. Die Bundesregierung arbeitet daher seit Beginn des Schiedsverfahrens in allen relevanten Bereichen eng mit der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein zusammen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2451 13. Ist der Bundesregierung bekannt, welche künftigen jährlichen Auslastungen der drei o. g. Atomkraftwerke Vattenfall im für das Schiedsverfahren relevanten Zeitraum annimmt (ggf. bitte angeben)? Hat die Bundesregierung eigene Berechnungen zu realistischen Auslastungsraten dieser drei AKW angestellt (ggf. bitte angeben)? Die mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes eingeführten Regelungen sind nach der Begründung des Gesetzes (Bundestagsdrucksache 17/ 6070) so ausgestaltet, dass die von diesen Regelungen betroffenen Unternehmen nicht unverhältnismäßig belastet werden und den Betreibern eine Amortisation der Investitionen sowie die Erzielung eines angemessenen Gewinns weiterhin ermöglicht wird. Hierbei hat die Bundesregierung stets betont und dies auch im Rahmen der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Verfassungsbeschwerden der Energieversorgungsunternehmen gegen das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vorgetragen, dass die Bundesregierung ihrer Prognoseentscheidung aus dem Jahr 2011 keinen bestimmten Auslastungsgrad der Kernkraftwerke zugrunde gelegt hat. Sie hat vielmehr systemkonform mit den früheren Gesetzesvorhaben , die Jahresreferenzmengen zugrunde gelegt, die bereits seit Einführung der Reststrommengen 2002 mit dem Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität allen gesetzlichen Regelungen zugrunde lagen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333