Deutscher Bundestag Drucksache 18/2471 18. Wahlperiode 03.09.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2161 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2014 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen: Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2013 bei 39,3 Prozent – und das, obwohl Flüchtlinge z. B. aus Serbien oder Mazedonien zu nahezu 100 Prozent abgelehnt wurden. Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte: Im Jahr 2013 erwiesen sich etwa 13 Prozent aller Klagen gegen ablehnende Asylbescheide als begründet , bei Asylsuchenden aus Afghanistan oder dem Iran lag die Erfolgsquote im Gerichtsverfahren sogar bei etwa 40 Prozent. Das heißt, dass im Ergebnis etwa jeder zweite inhaltlich geprüfte Asylantrag zu einem Schutzstatus in Deutschland führt. Bei einem Drittel aller Asylsuchenden war das BAMF im Jahr 2013 der Auffassung , dass ein anderes Land der Europäischen Union (EU) für die Asylprüfung zuständig sei. Übernahmeersuchen wurden vor allem an Polen gerichtet (39,4 Prozent), danach folgte Italien (16,5 Prozent). Den 35 280 Ersuchen im Jahr 2013 standen jedoch nur 4 741 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind gerade einmal 13,4 Prozent. Bei Ländern wie Italien, Bulgarien, Malta oder Zypern lag dieser Anteil nur zwischen 7 und 1 Prozent. Viele Betroffene wehren sich erfolgreich auf gerichtlichem Wege gegen eine Überstellung – wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Besonderheiten – oder aber sie tauchen im Zweifelsfall lieber unter, als dass sie gegen ihren Willen in ein Land überstellt werden, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, Obdachlosigkeit Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. September 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. oder eine Inhaftierung fürchten müssen. Das Dublin-System produziert somit eine große Zahl von illegalisierten Schutzsuchenden und erreicht nicht sein vorgebliches Ziel, allen Asylsuchenden in der EU ein faires Asylverfahren zu bieten . Innerhalb des BAMF werden trotz der geringen realen Verteilungswirkung Drucksache 18/2471 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode für die zum Teil sehr aufwändigen Dublin-Verfahren zunehmend Personalressourcen gebunden, die weitaus sinnvoller in der regulären Asylprüfung eingesetzt werden könnten. Bei Asylanhörungen wird – mutmaßlich zur Verfahrensbeschleunigung – häufig gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Person, die einen Asylsuchenden angehört hat, auch die entsprechende Asylentscheidung treffen und begründen sollte. Wegen der großen Bedeutung der persönlichen Glaubwürdigkeit wird diese Identität zwischen Anhörer und Entscheider vom BAMF grundsätzlich angestrebt. In der Praxis ist dies zum Beispiel bei Asylsuchenden aus den Westbalkanländern nur zu 60 Prozent der Fall. Eine Möglichkeit zur Einsparung von Arbeitskapazitäten im BAMF wäre der Verzicht auf massenhafte Widerrufsverfahren – in der EU sieht nur Deutschland obligatorische Widerrufsprüfungen nach drei Jahren ohne konkreten Anlass vor. Im Jahr 2013 kam es bei 13 633 Prüfverfahren nur in jedem 20. Fall zu einer Aberkennung eines Flüchtlingsstatus, wobei diese Widerrufe bei einer gerichtlichen Überprüfung wiederum nur zu 37 Prozent Bestand hatten. Für die Betroffenen – politisch verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – sind die Verfahren dennoch sehr belastend. Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2013 im Durchschnitt 7,2 Monate. Bei bestimmten Herkunftsländern mit geringen Anerkennungsquoten , etwa Serbien und Mazedonien, ist die Verfahrensdauer infolge von Beschleunigungsmaßnahmen bedeutend kürzer. Umso länger dauern die Verfahren bei Flüchtlingen mit hohen Anerkennungschancen. Im Jahr 2013 mussten etwa Asylsuchende aus Afghanistan, Pakistan, Eritrea und Somalia 14 bis 17 Monate auf eine Behördenentscheidung warten. Die Zahl der Asylsuchenden, die über Griechenland nach Deutschland einreisen, ist über die letzten Jahre stabil geblieben, im Jahr 2013 waren es 3 879 Personen. Der zuvor beschworene „Pull-Effekt“ durch die Aussetzung von Überstellungen ist nicht eingetreten, Grenzsicherungsmaßnahmen erschweren eine Weiterflucht von Griechenland in ein anderes Land der EU. Vom umstrittenen Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2013 972 Asylsuchende betroffen, unter ihnen 322 syrische und 114 afghanische Flüchtlinge sowie 180 unbegleitete Minderjährige. Im Ergebnis wurde 48 dieser Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt. 35,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2013 waren Kinder. 2,3 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 45,9 und 61 Prozent betrug. Ausgerechnet die Asylverfahren unbegleiteter Minderjähriger dauerten im Jahr 2013 mit durchschnittlich 11,2 Monaten besonders lange. 1. Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG), nach § 60 Absatz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im zweiten Quartal 2014, und wie lauten die Vergleichswerte des vorherigen ersten Quartals 2014 (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen sowie für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG bzw. der GFK einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben; bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, internationaler Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2471 Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote; bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden. 2. Quartal 2014 Asyl- berechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylVfG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylVfG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutz Quote zu Frage 2 absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in % Herkunftsländer gesamt 434 1,6 5.718 20,8 1.426 5,1 445 1,7 8.023 29,2 46,4 davon Syrien 283 5,7 3.106 62,9 962 19,5 34 0,7 4.385 88,8 99,9 Eritrea 7 1,4 162 33,3 39 8,0 7 1,4 215 44,2 99,1 Serbien 0 0,0 0 0,0 8 0,2 5 0,1 13 0,4 0,6 Albanien 0 0,0 4 0,3 14 1,0 13 0,9 31 2,3 2,5 Afghanistan 17 0,9 510 26,5 112 5,8 200 10,4 839 43,5 69,4 Somalia 1 0,1 142 13,6 48 4,6 20 1,9 211 20,2 72,5 Bosnien-Herzegowina 0 0,0 0 0,0 0 0,0 2 0,2 2 0,2 0,3 Russische Föderation 0 0,0 49 3,5 27 2,0 22 1,6 98 7,1 23,8 Irak 6 0,7 453 50,4 17 1,9 27 3,0 503 56,0 69,8 Nigeria 0 0,0 6 2,0 12 4,0 4 1,3 22 7,3 27,8 Mazedonien 0 0,0 1 0,1 0 0,0 3 0,2 4 0,3 0,5 Pakistan 5 0,8 116 18,8 1 0,2 2 0,3 124 20,1 30,1 Iran 55 5,6 395 40,1 13 1,3 4 0,4 467 47,5 72,1 Kosovo 0 0,0 0 0,0 0 0,0 10 1,2 10 1,2 2,1 Ungeklärt 3 0,6 295 55,6 76 14,3 1 0,2 375 70,6 79,1 2.Quartal 2014 Quote zu Frage 2 absolut in Prozent Asylberechtigung 434 1,6 2,5 Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylVfG) 5.718 20,8 33,1 Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylVfG 13 0,0 0,1 § 4 I Nr. 2 AsylVfG 253 0,9 1,5 § 4 I Nr. 3 AsylVfG 1.056 3,8 6,1 § 4 I AsylVfG Familienschutz 104 0,4 0,6 Summe subsidiärer Schutz 1.426 5,2 8,2 Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 184 0,7 1,1 § 60 VII AufenthG 261 1,0 1,5 Summe Abschiebungsverbot 445 1,6 2,6 Gesamtschutz 8.023 29,2 46,4 Drucksache 18/2471 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2014 Asyl- berechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylVfG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylVfG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutz Quote zu Frage 2 absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in % Herkunftsländer gesamt 472 1,4 5.196 15,5 1.925 5,7 448 1,3 8.041 23,9% 43,5 davon Syrien 281 6,1 2.550 55,1 1.304 28,1 10 0,3 4.145 89,5 99,7 Serbien 0 0,0 1 0,0 4 0,1 9 0,2 14 0,3 0,5 Afghanistan 30 1,5 429 21,3 75 3,6 209 10,3 743 36,9 63,1 Albanien 0 0,0 2 0,3 7 0,9 10 1,4 19 2,7 3,1 Mazedonien 0 0,0 1 0,0 5 0,2 4 0,2 10 0,5 0,7 Bosnien-Herzegowina 0 0,0 0 0,0 2 0,1 5 0,3 7 0,4 0,7 Somalia 1 0,1 150 11,3 59 4,5 36 2,8 246 18,6 75,2 Russische Föderation 1 0,0 45 1,6 11 0,4 41 1,4 98 3,4 22,8 Kosovo 0 0,0 2 0,2 0 0,00 10 0,8 12 1,0 2,1 Irak 1 0,1 637 56,8 3 0,3 20 1,8 661 58,9 76,2 Pakistan 6 0,7 150 16,3 4 0,4 2 0,2 162 17,6 34,3 Eritrea 13 2,3 189 32,8 25 4,3 14 2,5 241 41,8 97,2 Nigeria 0 0,0 1 0,2 8 1,8 2 0,5 11 2,5 13,3 Iran 69 4,9 524 37,2 24 1,8 12 0,9 629 44,6 74,4 Georgien 0 0,0 2 0,2 0 0,0 3 0,3 5 0,5 1,8 1.Quartal 2014 Quote zu Frage 2 absolut in Prozent Asylberechtigung 472 1,4 2,6 Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylVfG) 5.196 15,5 28,1 Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylVfG 36 0,1 0,2 § 4 I Nr. 2 AsylVfG 816 2,4 4,4 § 4 I Nr. 3 AsylVfG 970 2,9 5,2 § 4 I AsylVfG Familienschutz 103 0,3 0,6 Summe subsidiärer Schutz 1.925 5,7 10,4 Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 77 0,2 0,4 § 60 VII AufenthG 371 1,1 2,0 Summe Abschiebungsverbot 448 1,3 2,4 Gesamtschutz 8.041 23,9 43,5 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2471 2. Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote “, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen (bitte wie zuvor differenzieren)? Die Angaben können den Tabellen zu Frage 1 entnommen werden. 3. Wie viele der Anerkennungen nach Artikel 16a GG bzw. nach § 60 Absatz 1 AufenthG bzw. der GFK im zweiten Quartal 2014 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? Angaben im Sinne der Frage werden nur für Entscheidungen nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfasst und können der folgenden Tabelle entnommen werden. 2. Quartal 2014 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 I AufenthG darunter: Familienflüchtlingsschutz nach § 26 IV AsylVfG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung 5.718 922 3.611 52 1.143 100 darunter: Syrien 3.106 208 2.535 11 344 5 Eritrea 162 27 134 3 1 0 Serbien 0 0 0 0 0 0 Albanien 4 0 1 0 3 0 Afghanistan 510 113 49 8 346 36 Somalia 142 81 0 0 57 25 Bosnien-Herzeg. 0 0 0 0 0 0 Russ. Föderation 49 37 10 1 2 1 Irak 453 271 16 0 164 8 Nigeria 6 3 0 0 3 3 Mazedonien 1 0 0 0 1 1 Pakistan 116 15 8 2 91 1 Iran 395 51 323 19 19 1 Kosovo 0 0 0 0 0 0 Ungeklärt 295 26 247 0 20 0 Drucksache 18/2471 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im zweiten Quartal 2014 eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, zum Vergleich bitte auch die Werte des vorherigen ersten Quartals 2014 nennen), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, bitte auch die jeweiligen Widerrufsquoten und zum Vergleich die jeweiligen Werte der vorherigen Quartals nennen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden. 2. Quartal 2014 eingeleitete Widerrufsprüf - verfahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 1.869 3.142 93 3,0 96 3,1 48 1,5 2.905 92,5 Irak 520 883 4 0,5 31 3,5 - - 848 96,0 Iran 241 475 4 0,8 12 2,5 2 0,4 457 96,2 Afghanistan 220 161 1 0,6 1 0,6 5 3,1 154 95,7 Türkei 154 197 21 10,7 8 4,1 8 4,1 160 81,2 Syrien 133 115 2 1,7 6 5,2 - - 107 93,0 Kosovo 72 177 41 23,2 15 8,5 9 5,1 112 63,3 Russische Föd. 70 193 - - - - 4 2,1 189 97,9 Eritrea 46 78 2 2,6 - - - - 76 97,4 Somalia 33 120 1 0,8 - - - - 119 99,2 Sri Lanka 33 165 - - 3 1,8 1 0,6 161 97,6 Äthiopien 32 44 - - - - - - 44 100,0 Pakistan 29 55 - - - - - - 55 100,0 Aserbaidschan 27 73 - - 2 2,7 - - 71 97,3 China 27 37 - - 2 5,4 2 5,4 33 89,2 Myanmar 27 18 - - - - - - 18 100,0 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2471 5. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im zweiten Quartal 2014 (bitte auch die Vergleichswerte des vorherigen ersten Quartals 2014 nennen), wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens), und wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Erst- und Folgeanträgen differenzieren)? Zahlen zur Verfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung liegen für das bisherige Jahr 2014 nicht vor. Die übrigen Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden. 1. Quartal 2014 eingeleitete Widerrufsprüf - verfahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 2.502 5.041 75 1,5 64 1,3 24 0,5 4.878 96,8 Irak 828 1.103 1 0,1 39 3,5 1 0,1 1.062 96,3 Iran 430 937 1 0,1 1 0,1 - - 935 99,8 Afghanistan 259 703 1 0,1 2 0,3 8 1,1 692 98,4 Türkei 156 379 17 4,5 3 0,8 - - 359 94,7 Somalia 110 217 - - - - - - 217 100,0 Syrien 109 314 - - 1 0,3 1 0,3 312 99,4 Eritrea 69 176 3 1,7 1 0,6 - - 172 97,7 Russische Föd. 67 224 - - 2 0,9 1 0,4 221 98,7 Kosovo 62 158 32 20,3 3 1,9 - - 123 77,8 Pakistan 60 67 - - - - - - 67 100,0 Äthiopien 40 66 2 3,0 - - - - 64 97,0 Sri Lanka 33 30 12 40,0 3 10,0 - - 15 50,0 China 22 35 - - 1 2,9 - - 34 97,1 Nigeria 22 30 - - - - 2 6,7 28 93,3 Ungeklärt 20 30 1 3,3 1 3,3 - - 28 93,3 Drucksache 18/2471 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 2. Quartal 2014 Herkunftsländer gesamt 6,9 darunter: Syrien 4,7 Eritrea 7,1 Serbien 4,0 Albanien 3,2 Afghanistan 11,5 Somalia 7,6 Bosnien-Herzegowina 3,5 Russische Föderation 8,8 Irak 10,0 Nigeria 9,4 Mazedonien 4,6 Pakistan 13,5 Iran 12,3 Kosovo 4,8 Ungeklärt 7,3 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 2. Quartal 2014 Gesamt 6,9 davon Erstanträge 7,3 Folgeanträge 5,1 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2471 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 1. Quartal 2014 Herkunftsländer gesamt 6,6 darunter: Syrien 4,9 Serbien 2,8 Afghanistan 11,0 Albanien 2,8 Mazedonien 3,8 Bosnien-Herzegowina 2,7 Somalia 8,3 Russische Föderation 7,5 Kosovo 4,7 Irak 8,7 Pakistan 12,4 Eritrea 7,8 Nigeria 9,6 Iran 11,9 Georgien 8,7 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 1. Quartal 2014 Gesamt 6,6 davon Erstanträge 6,9 Folgeanträge 4,9 Drucksache 18/2471 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2014 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 9,2 darunter: Afghanistan 13,5 Syrien 5,1 Eritrea 6,5 Ägypten 5,7 Somalia 8,1 Irak 10,5 Äthiopien 17,5 Pakistan 11,4 Marokko 5,8 Algerien 6,7 Serbien 4,4 Albanien 4,3 Mazedonien 7,1 Bangladesch 10,0 Ungeklärt 4,9 1. Quartal 2014 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 10,2 darunter: Afghanistan 14,4 Syrien 5,1 Somalia 10,1 Ägypten 9,0 Marokko 5,2 Irak 9,9 Pakistan 19,2 Guinea 11,5 Eritrea 7,4 Serbien 5,2 Iran 10,7 Staatenlos 7,0 Äthiopien 19,8 Mazedonien 2,9 Kosovo 7,0 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2471 6. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-II-Verordnung wurden im zweiten Quartal 2014 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben und zum Vergleich die Werte des vorherigen ersten Quartals 2014 nennen)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: a) Welche waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten EUMitgliedstaaten (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE) an die Mitglied- staaten gesamt Prozentualer Anteil der ÜE zu den Asyler- stanträgen Prozentualer Anteil der ÜE mit EURODACTreffer 2. Quartal 2014 34.104 7.671 22,5 62,1 1. Quartal 2014 32.949 8.470 25,7 62,7 2. Quartal 2014 Übernahmeersuchen 1. Quartal 2014 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent Russ. Föderation 720 9,4 Somalia 946 11,2 Afghanistan 713 9,3 Russ. Föderation 886 10,5 Syrien 711 9,3 Afghanistan 872 10,3 Somalia 582 7,6 Syrien 750 8,9 Iran 344 4,5 Iran 416 4,9 Algerien 314 4,1 Eritrea 356 4,2 Georgien 307 4,0 Georgien 320 3,8 Eritrea 245 3,2 Kosovo 316 3,7 Kosovo 242 3,2 Serbien 315 3,7 Irak 241 3,1 Pakistan 260 3,1 Serbien 235 3,1 Algerien 228 2,7 Guinea 206 2,7 Marokko 219 2,6 Nigeria 199 2,6 Irak 189 2,2 Pakistan 197 2,6 Nigeria 181 2,1 Marokko 164 2,1 Tunesien 132 1,6 2. Quartal 2014 Übernahmeersuchen 1. Quartal 2014 Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Italien 1.928 25,1 Italien 2.363 27,9 Bulgarien 842 11,0 Polen 867 10,2 Polen 761 9,9 Ungarn 833 9,8 Belgien 599 7,8 Belgien 650 7,7 Frankreich 592 7,7 Bulgarien 626 7,4 Spanien 532 6,9 Frankreich 601 7,1 Ungarn 526 6,9 Schweiz 471 5,6 Schweiz 431 5,6 Schweden 466 5,5 Schweden 345 4,5 Spanien 426 5,0 Niederlande 216 2,8 Österreich 262 3,1 Österreich 206 2,7 Norwegen 160 1,9 Norwegen 161 2,1 Niederlande 154 1,8 Dänemark 132 1,7 Malta 142 1,7 Malta 63 0,8 Dänemark 122 1,4 Rumänien 44 0,6 Vereinigtes Königreich 46 0,5 Zypern 13 0,2 Zypern 11 0,1 Griechenland 0 0,0 Griechenland 0 0,0 Drucksache 18/2471 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach EU-Mitgliedstaaten und Herkunftsländern differenzieren)? Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach den in den folgenden Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst: 2. Quartal 2014 1. Quartal 2014 Ablehnungen durch den Mitgliedstaat gesamt 2.061 2.393 davon Ablehnungen nach Artikel 6 Satz 2 Dublin II 1 11 nach Artikel 7 Dublin II 4 5 nach Artikel 15 Dublin II 6 9 nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 8 2 nach Artikel 9 Dublin III 7 11 nach Artikel 10 Dublin III 36 14 nach Artikel 11 a) Dublin III 3 6 nach Artikel 11 b) Dublin III 3 nach Artikel 16 Absatz. 1 Dublin III 24 12 nach Artikel 17 Abs. 1 Dublin III 7 1 nach Artikel 17 Abs. 2 Dublin III 6 nach Artikel 20 Abs. 3 Dublin III 1 6 Zustimmungen des Mitgliedstaates gesamt 5.765 9.740 davon Zustimmungen nach Artikel 4 Absatz 3 Dublin II 14 77 nach Artikel 6 Satz 1 Dublin II 5 nach Artikel 7 Dublin II 1 5 nach Artikel 8 Dublin II 9 nach Artikel 14 a) und b) Dublin II 1 nach Artikel 15 Dublin II 3 3 nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 5 2 nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 1 nach Artikel 9 Dublin III 22 3 nach Artikel 10 Dublin III 19 3 nach Artikel 11 a) Dublin III 7 nach Artikel 11 b) Dublin III 1 nach Artikel 16 Abs. 1 Dublin III 32 16 nach Artikel 16 Abs. 2 Dublin III 2 nach Artikel 17 Abs. 2 Dublin III 1 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 32 31 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2471 2. Quartal 2014 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaat Herkunftsland Personen Mitgliedstaat Herkunftsland Personen Gesamt 452 Belgien 13 Italien 34 Afghanistan 6 Afghanistan 8 Eritrea 1 Eritrea 3 Guinea 2 Guinea-Bissau 1 Kongo, Dem. Rep. 1 Iran 2 Russische Föd. 2 Libanon 1 Syrien 1 Nigeria 5 Bulgarien 29 Pakistan 1 Afghanistan 17 Somalia 3 Senegal 2 sonst. asiat. Staatsangeh. 3 Syrien 10 Syrien 4 Dänemark u. Färöer Afghanistan 1 Tschad 1 Frankreich Georgien 1 Türkei 1 Griechenland 273 Ungeklärt 1 Afghanistan 96 Malta 55 Ägypten 5 Äthiopien 1 Albanien 6 Eritrea 3 Algerien 1 Libyen 27 Bangladesch 3 Nigeria 3 Eritrea 4 Somalia 20 Georgien 5 Syrien 1 Irak 7 Niederlande 6 Iran 5 Irak 1 Kamerun 1 Somalia 3 Kenia 1 Sri Lanka 1 Kongo 2 Weißrußland 1 Nigeria 2 Österreich Pakistan 1 Pakistan 21 Polen 15 Russische Föd. 1 Irak 1 Somalia 9 Russische Föderation 11 sonst. asiat. Staats-angeh. 7 Syrien 3 Sri Lanka 1 Rumänien Syrien 1 Staatenlos 5 Schweden Irak 1 Sudan (ohne Südsu-dan) 4 Schweiz Afghanistan 1 Syrien 86 Spanien 5 Tunesien 1 Irak 1 Ungarn 15 Iran 1 Afghanistan 7 Niger 1 Eritrea 1 Syrien 2 Irak 1 Tschech. Re-publik Syrien 1 Kosovo 1 Pakistan 3 Syrien 2 Drucksache 18/2471 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2014 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaat Herkunftsland Personen Mitgliedstaat Herkunftsland Personen Gesamt 525 Belgien 4 Großbritannien Pakistan 1 sonst. asiat. Staatsangeh. 1 Italien 31 Staatsangehörigkeit ohne Bezeichnung 2 Afghanistan 1 Syrien 1 Äthiopien 1 Bulgarien 12 Eritrea 1 Somalia 4 Iran 2 Syrien 8 Nigeria 2 Frankreich 5 Somalia 1 Guinea 1 Syrien 15 Iran 2 Türkei 1 Syrien 1 Ungeklärt 7 Togo 1 Malta 95 Griechenland 325 Ägypten 3 Afghanistan 120 Eritrea 3 Ägypten 3 Kamerun 1 Elfenbeinküste 1 Libyen 55 Gambia 1 Somalia 29 Georgien 1 Tschad 3 Indien 1 Ungeklärt 1 Irak 6 Polen 24 Iran 12 Georgien 1 Kongo, Dem. Rep. 1 Russische Föderation 16 Libanon 7 Syrien 5 Libyen 2 Ukraine 2 Marokko 6 Portugal Syrien 1 Pakistan 35 Rumänien 8 Somalia 10 Afghanistan 1 sonst. asiat. Staatsangeh. 5 Syrien 7 Staatenlos 5 Schweiz Syrien 2 Sudan (ohne Südsudan) 4 Spanien Irak 4 Syrien 103 Tschechische Republik Syrien 1 Ungeklärt 2 Ungarn 9 Niederlande 3 Afghanistan 1 Afghanistan 1 Guinea-Bissau 1 Mazedonien 1 Pakistan 1 Syrien 1 Syrien 6 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2471 c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und EU-Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 2 Quartal 2014 Überstellungen 1. Quartal 2014 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 1.488 gesamt 1.237 darunter: darunter: Russische Föd. 412 27,7 Russische Föd. 618 50,0 Kosovo 114 7,7 Afghanistan 61 4,9 Afghanistan 88 5,9 Somalia 47 3,8 Somalia 78 5,2 Kosovo 45 3,6 Pakistan 60 4,0 Pakistan 44 3,6 Marokko 59 4,0 Georgien 42 3,4 Georgien 55 3,7 Serbien 35 2,8 Mazedonien 52 3,5 Mazedonien 33 2,7 Serbien 43 2,9 Marokko 27 2,2 Algerien 42 2,8 Albanien 21 1,7 Tunesien 35 2,4 Algerien 19 1,5 Ghana 31 2,1 Syrien 18 1,5 Guinea 31 2,1 Tunesien 18 1,5 Albanien 30 2,0 Guinea 17 1,4 Irak 27 1,8 Irak 17 1,4 2. Quartal 2014 Überstellungen 1. Quartal 2014 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 1.488 gesamt 1.237 darunter: darunter: Polen 367 24,7 Polen 515 41,6 Belgien 268 18,0 Belgien 217 17,5 Italien 268 18,0 Frankreich 93 7,5 Frankreich 124 8,3 Italien 85 6,9 Schweiz 93 6,3 Österreich 76 6,1 Österreich 81 5,4 Schweden 57 4,6 Schweden 69 4,6 Schweiz 55 4,4 Ungarn 65 4,4 Niederlande 26 2,1 Spanien 39 2,6 Spanien 23 1,9 Niederlande 23 1,5 Ungarn 23 1,9 Dänemark 17 1,1 Norwegen 22 1,8 Malta 17 1,1 Dänemark 14 1,1 Norwegen 13 0,9 Malta 8 0,6 Portugal 9 0,6 Luxemburg 7 0,6 Slowakische Rep. 8 0,5 Großbritannien 4 0,3 Bulgarien 3 0,2 Bulgarien 0 0,0 Zypern 2 0,1 Zypern 0 0,0 Griechenland 0 0,0 Griechenland 0 0,0 Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens 2. Quartal 2014 50 1. Quartal 2014 78 Drucksache 18/2471 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) Wie viele Dublin-II-Verfahren wurden durch die Bundespolizei aufgrund bilateraler Verwaltungsvereinbarungen eingeleitet, bzw. wie viele entsprechende Überstellungen wurden im fraglichen Zeitraum vollzogen? Im zweiten Quartal 2014 hat die Bundespolizei in vier Fällen das Dublin-Verfahren auf Grundlage von bilateralen Verwaltungsvereinbarungen eingeleitet und zwei Überstellungen vollzogen. Im ersten Quartal 2014 wurde in acht Fällen das Dublin-Verfahren eingeleitet und vier Überstellungen vollzogen. e) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-II-Verordnung abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: f) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben), wie ist der diesbezüglich zuletzt zurückgegangene Wert zu erklären (von 692 im vierten Quartal 2013 auf 329 im ersten Quartal 2014), und welche Informationen liegen insbesondere dazu vor, wie die Weiterreise von Asylsuchenden von Griechenland in andere Länder der EU verhindert wird (bitte differenziert ausführen und nach Einzelmaßnahmen auflisten)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Zeitraum Entscheidungen insgesamt davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) davon unzulässig (nach § 27a AsylVfG) davon Einstellungen davon kein weiteres Verfahren durchzuführen 2. Quartal 2014 27.437 5.502 5.453 26 23 1. Quartal 2014 33.585 10.437 10.152 135 150 Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 2. Quartal 2014 Herkunftsländer gesamt 275 darunter: Afghanistan 98 Syrien 86 Pakistan 21 Somalia 9 sonst. asiat. Staatsangeh. 7 Irak 7 Albanien 6 Staatenlos 5 Iran 5 Ägypten 5 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2471 Die zurückgehende Zahl von Feststellungen, wonach eigentlich Griechenland nach der Dublin-Verordnung für das Asylverfahren zuständig wäre, ist im Zusammenhang mit dem generellen Rückgang deutscher Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten zu sehen. Der Anteil von etwa drei bis vier Prozent dieser Feststellungen an allen Übernahmeersuchen blieb dagegen in den genannten Zeiträumen etwa gleich. Die Gründe für den Rückgang der Zahl der Übernahmeersuchen Deutschlands liegen im Wesentlichen in den verkürzten Fristen der Dublin-III-Verordnung, sodass aufgrund von vermehrt vorkommenden Verfristungen eine Reihe von Ersuchen um Übernahme nun nicht mehr gestellt werden können. Das hat zur Folge, dass für derartige Verfahren etwaige o. g. Feststellungen nicht mehr getroffen werden, sondern die Abgabe in das nationale Asylverfahren erfolgt. Der Rückgang von Feststellungen im Sinne der Frage ist also insbesondere kein Hinweis darauf, dass etwa die Weiterreise von Asylsuchenden aus Griechenland nach Deutschland wirkungsvoller als bisher verhindert würde. Abgesehen von generell zulässigen griechischen Maßnahmen der Gewahrsamnahme und Rückführung liegen der Bundesregierung auch keine Informationen vor, ob und ggf. wie die Weiterreise von Asylsuchenden von Griechenland in andere Länder der EU verhindert wird. Grundsätzlich erhalten Personen, die in Griechenland Asyl beantragen, bei der Antragstellung eine „Grey-Card“, welche ihnen Freizügigkeit in Griechenland gewährt, sie aber nicht zur Ausreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat berechtigt . Soweit sie einen Asylantrag aus dem Gewahrsam stellen, sind sie für die Dauer ihrer Gewahrsamnahme faktisch an einer Ausreise in einen anderen EUMitgliedstaat gehindert. g) Wie lautet die Antwort zu Frage 5g auf Bundestagsdrucksache 18/1394 nach der Effizienz bzw. Änderungsbedürftigkeit des Dublin-Systems angesichts einer geringen Überstellungquote, wenn bei der Beantwortung nicht auf die Alternative einer Verteilung nach vorgegebenen Quoten abgestellt wird, sondern zum Vergleich ein Modell herangezogen wird, in dem die Schutzsuchenden das Aufnahmeland selbst bestimmen können, so dass es keine ungewollte Binnenwanderung und keine Zwangsverteilungen mehr gibt und sich ergebende Ungleichgewichte vor allem durch finanzielle Zahlungen ausgeglichen werden (bitte ausführen)? Die Bundesregierung stünde einem Modell, das im Ergebnis die freie Wahl des Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 1. Quartal 2014 Herkunftsländer gesamt 329 darunter: Afghanistan 124 Syrien 104 Pakistan 35 Iran 12 Somalia 10 Libanon 7 Irak 6 Marokko 6 sonst. asiatische Staatsangehörige 5 Staatenlos 4 Asyl-Ziellandes und die Kompensation etwaiger Ungleichgewichte durch finan- Drucksache 18/2471 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zielle Ausgleichszahlungen vorsieht, ablehnend gegenüber. Schon jetzt ist die gegenwärtige Verteilung von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union z. B. aufgrund vorhandener Ausländer-Communities, den Unterschieden bei den Lebensbedingungen oder der Arbeitsmarktsituation ungleich. Erforderlich ist vielmehr, die Regelungen der fortentwickelten Rechtsakte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems konsequent umzusetzen und gleichwertige Standards bei Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in der gesamten Europäischen Union zu schaffen. h) Wenn nach Ansicht der Bundesregierung die Aufgabe des Dublin-Systems nicht darin liegt, eine Verteilungswirkung zu erzielen, sondern darin, die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Einreise der Asylsuchenden festzustellen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1394, Antwort zu Frage 5h), läuft dann das geltende Dublin-System vor dem Hintergrund des Hirsi-Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 23. Februar 2012, wonach Schutzsuchende nicht an den Außengrenzen der EU zurückgewiesen werden dürfen, darauf hinaus, dass die Mitgliedstaaten mit (in Bezug auf Migrationsrouten relevanten) EU-Landaußengrenzen für die große Mehrheit aller Schutzsuchenden zuständig werden, und welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, wie viele der Schutzsuchenden in die EU bzw. in Deutschland (bitte differenzieren) legal bzw. illegal eingereist sind bzw. welchen Aufenthaltsstatus sie bei der Antragstellung hatten bzw. auf welchem Wege (Luft, Land oder Wasser, mit oder ohne Hilfe von Dritten ) sie eingereist sind (bitte ausführen)? Das Dublin-Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für ein Asylverfahren ist ein Kernbestandteil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und aus Sicht der Mitgliedstaaten eine wesentliche Ausgleichsmaßnahme für den europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen. Die Zuständigkeitskriterien der Dublin-VO sehen dabei einen angemessenen Ausgleich zwischen einerseits humanitären Gesichtspunkten (z. B. Familienzusammenführung) und anderseits der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats aufgrund der Veranlassung des Aufenthalts eines Ausländers in der Europäischen Union (z. B. Visumerteilung, illegale Einreise). Insoweit liegt eine besondere Verantwortung für diesen europäischen Raum ohne Binnengrenzen bei den Außengrenzstaaten. Allerdings zeigen die Asylzahlen von Eurostat für das Jahr 2012 und 2013 gerade auch die relative Belastung des Asylbewerberzugangs im Verhältnis zur Wohnbevölkerung, das die EU-Außengrenzstaaten nicht die Hauptaufnahmeländer sind. Es liegen keine statistischen Angaben dazu vor, wie viele der Schutzsuchenden in der EU bzw. in Deutschland legal bzw. illegal eingereist sind bzw. welchen Aufenthaltsstatuts sie hatten und auf welchem Weg sie eingereist sind. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/2471 i) Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten Halbjahr 2014 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren; bitte wie auf Bundestagsdrucksache 18/1394 zu Frage 15i beantworten, jedoch zusätzlich die jeweiligen Überstellungsquoten ausweisen)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: 1. Halbjahr 2014 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Über- nahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Über- stellungen Übernahme - ersuchen Zustimmungen erfolgte Über- stellungen Österreich 471 352 154 125 89 45 Belgien 1.247 1.356 484 140 108 66 Bulgarien 1.456 555 3 8 2 2 Schweiz 901 531 148 264 209 120 Zypern 24 39 2 5 4 5 Tschech. Rep. 67 59 4 5 4 5 Dänemark 251 147 31 96 76 54 Estland 1 1 Spanien 958 751 62 5 5 3 Finnland 61 40 8 38 43 34 Frankreich 1.190 935 217 410 242 75 Griechenland 232 223 275 Kroatien 20 14 Ungarn 1.353 1.436 86 22 15 5 Island 2 6 5 Italien 4.286 4.961 351 22 10 2 Liechtenstein 1 1 4 Litauen 57 80 4 4 1 1 Luxemburg 49 39 8 20 17 9 Lettland 48 47 1 Malta 205 271 25 1 Niederlande 369 240 49 276 264 76 Norwegen 320 212 35 143 111 100 Polen 1.623 2.608 877 29 20 8 Portugal 64 78 11 2 2 1 Rumänien 77 41 1 6 6 1 Schweden 810 493 126 482 424 233 Slowenien 37 26 1 3 2 2 Slowak. Rep. 71 78 11 1 1 2 Großbritannien 83 40 12 59 42 29 Gesamt 16.102 15.431 2.711 2.403 1.925 1.158 * Etwaige „Überstellungsquoten“ ergeben sich ggf. aus dem Verhältnis der jeweils erfolgten Überstellun- gen zu den jeweiligen Zustimmungen. Drucksache 18/2471 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode j) Wie oft ist im ersten Halbjahr 2014 eine Überstellungsfrist abgelaufen, ohne dass eine Überstellung trotz Zustimmung zur Rückübernahme vorgenommen wurde, welche Gründe lagen hierfür vor, und in wie vielen Fällen hatte dies zur Folge, dass Deutschland für die Asylprüfung zuständig wurde (bitte auch die Vergleichswerte für das Jahr 2013 nennen und jeweils nach betroffenen Mitgliedstaaten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Angaben zum Ablauf der Überstellungsfrist werden statistisch nicht erfasst. Grundsätzlich findet die Dublin-Verordnung keine Anwendung auf Personen, die bereits internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben . Als Gründe, weshalb Flüchtlinge im Rahmen des Dublin-Verfahrens – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – nicht in andere Mitgliedstaaten überstellt werden, obwohl die Dublin-Verordnung auf sie grundsätzlich Anwendung findet, kommen vor allem ein Ablauf der Fristen für das Stellen des Übernahmeersuchens , ein Ablauf der Überstellungsfristen nach Artikel 29 DublinIII -VO (sechs Monate, ein Jahr oder 18 Monate), z. B. wegen Untertauchen oder Weiterreise der Ausländer/Antragsteller vor der Überstellung oder Gewährung von Kirchenasyl, sowie Aussetzungen der Dublin-Überstellungen durch stattgebende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Frage. Darüber hinaus gibt es bestimmte Mitgliedstaaten, in die nicht oder nur eingeschränkt überstellt wird. So werden auf der Grundlage von Erlassen des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 13. Januar 2011 und 29. November 2011 seit Mitte Januar 2011 keine Dublin-Überstellungen nach Griechenland durchgeführt . Die Entscheidung über den Asylantrag erfolgt seither im nationalen Verfahren. Nachdem die Weisung mit Erlass vom 30. November 2012 um ein weiteres Jahr bis zum 12. Januar 2014 verlängert wurde, ist eine weitere Verlängerung mit Erlass vom 16. Dezember 2013 bis zum 12. Januar 2015 erfolgt. Zur Entlastung von Malta finden durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts Deutschlands keine Überstellungen von besonders schutzbedürftigen Personen (z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit ernsthaften Erkrankungen oder hohen Alters) von Deutschland nach Malta statt. Der UNHCR geht in seinem aktuellen Bericht „Bulgaria as a country of asylum“ vom 15. April 2014 davon aus, dass Überstellungen nach Bulgarien nicht mehr grundsätzlich ausgesetzt werden müssen. Der Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) empfiehlt jedoch, insbesondere bei Asylbewerbern mit besonderen Bedürfnissen eine individuelle Bewertung vorzunehmen und zu überprüfen, ob eine Überstellung mit den Verpflichtungen zum Schutz der Grund- und Menschenrechte nach EU- und Völkerrecht vereinbar sei. Deutschland wendet gegenwärtig weiterhin das Dublin-Verfahren gegenüber Bulgarien an. Dabei prüft das BAMF in jedem Einzelfall – ggf. in Abstimmung mit den bulgarischen Behörden – die Rechtmäßigkeit einer Überstellung. Dabei wird die Situation im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem und die Umsetzung der Maßnahmen des bis September 2014 andauernden EASO-Einsatzplanes fortlaufend beobachtet und bewertet . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/2471 k) Wie reagiert die Bundesregierung auf Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch italienische Grenzschützer bzw. Polizisten (www.n-tv. de, Meldung vom 20. Juni 2014: „Bei Ankunft: Misshandlung“), die erfolgt sein sollen, um von unerlaubt eingereisten Personen (hier: syrische Flüchtlinge, die mit den Worten zitiert werden: „Lieber gehe ich zurück nach Syrien als nach Italien“) gegen ihren Willen Fingerabdrücke für das EURODAC-System zur Feststellung der Zuständigkeit im Rahmen des Dublin-Systems zu erhalten, und inwieweit sprechen nicht auch solche Berichte über polizeiliche Exzesse zur Durchsetzung eines von den Betroffenen nicht akzeptierten und als ungerecht empfundenen Verteilungssystems für eine Änderung des Dublin-Systems (bitte ausführen; ähnliche Berichte gibt es auch zu Bulgarien: „Syrische Flüchtlinge in Bulgarien : Misshandelt, erniedrigt, im Stich gelassen“; Presseerklärung mit Fallbeispielen von PRO ASYL und dem Flüchtlingsrat Niedersachsen vom 23. Mai 2014)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Menschenrechtsverletzungen i. S. v. Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bei der Abnahme von Fingerabdrücken durch Behördenmitarbeiter von Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor. Die Abnahme von Fingerabdruckdaten findet auf der Grundlage der Eurodac-Verordnung als geltendes Recht der Europäischen Union statt. Der für das Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat wird auf der Grundlage der Dublin-Verordnung festgestellt. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem sieht insoweit nicht das Recht des Asylsuchenden zur freien Wahl des Asyl-Ziellandes vor. 7. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2014 (bitte zum Vergleich auch die Werte des vorherigen ersten Quartals 2014 nennen) nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? Die sogenannte Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im zweiten Quartal 2014 bei 72,8 Prozent (erstes Quartal 2014: 66 Prozent), bei Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 60,3 Prozent (erstes Quartal 2014: 50,6 Prozent) und bei Personen unter 18 Jahren bei 31,9 Prozent (erstes Quartal 2014: 26,4 Prozent). Die sogenannte bereinigte Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im zweiten Quartal 2014 bei 76,4 Prozent (erstes Quartal 2014: 72 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 63,1 Prozent (erstes Quartal 2014: 55,9 Prozent – Hinweis: Prozentangabe zum ersten Quartal 2014 wurde nachträglich berichtet) und bei Personen unter 18 Jahren bei 47 Prozent (erstes Quartal 2014: 43,2 Prozent). Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Bei Anträgen nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), die nur Kinder unter 16 Jahre betreffen, kann statistisch nicht ausgewertet werden, ob ein Kind hier geboren oder eingereist ist. Drucksache 18/2471 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im zweiten Quartal 2014 einen Asylerstantrag gestellt (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern aufgliedern), und wie hoch war die Gesamtschutzquote bei unbegleitet Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 2.Quartal 2014 1.Quartal 2014 absolut Verhältnis zu Asylerstanträgen ge- samt absolut Verhältnis zu Asylerstanträgen gesamt Asylerstanträge gesamt 34.104 32.949 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 10.298 30,2% 11.040 33,5% Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 9.211 27,0% 9.830 29,8% unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 165 0,5% 205 0,6% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylVfG 959 2,8% 1.089 3,3% Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 1.087 3,2% 1.210 3,7% unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 506 1,5% 609 1,8% Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/2471 Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 2. Quartal 2014 Herkunftsländer gesamt 671 darunter Afghanistan 156 Eritrea 124 Somalia 107 Syrien 85 Irak 22 Guinea 20 Ägypten 16 Marokko 15 Russische Föderation 8 Pakistan 8 Ungeklärt 8 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 2. Quartal 2014 Bundesländer gesamt 671 davon Baden-Württemberg 56 Bayern 139 Berlin 30 Brandenburg 10 Bremen 6 Hamburg 86 Hessen 133 Mecklenburg-Vorpommern 0 Niedersachsen 52 Nordrhein-Westfalen 92 Rheinland-Pfalz 21 Saarland 27 Sachsen 9 Sachsen-Anhalt 0 Schleswig-Holstein 6 Thüringen 4 Drucksache 18/2471 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im zweiten Quartal 2014 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/1394 zu Frage 8 so zu verstehen, dass auch einzelne Bundespolizeidirektionen nicht die Zahl der Aufgegriffenen unter 18 Jahren erfassen, obwohl dies Informationen widerspricht, die den Fragestellern vertraulich zugetragen wurden (bitte erläutern, was die Bundesregierung unternommen hat, um zu erfahren, ob zumindest einzelne Bundespolizeidirektionen die Zahl der Aufgegriffenen unter 18 Jahren erfassen und diese Zahlen gegebenenfalls nachreichen)? Die Angaben für das zweite Quartal 2014 können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei nur Daten zu Minderjährigen unter 16 Jahren im Sinne von § 80 AufenthG bzw. § 12 AsylVfG erfasst werden. Die Bundespolizeidirektionen erfassen statistisch nur Daten zu unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren: Entscheidungen über Erstanträge* insgesamt Anerkennung als Asylbe- rechtigt (Art. 16a GG u. Fam.Asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylVfG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylVfG Abschiebungs - verbot gem. § 60 V/VII AufenthG 2. Quartal 2014 431 1 181 56 59 darunter Afghanistan 136 0 46 15 45 Eritrea 47 0 33 11 3 Somalia 22 1 5 4 3 Syrien 95 0 76 19 0 Irak 16 0 8 0 0 Guinea 3 0 0 0 2 Ägypten 24 0 0 0 0 Marokko 9 0 0 0 0 Russische Föderation 3 0 0 1 0 Pakistan 9 0 4 0 0 * Etwaige Quoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einzelentscheidungen zu allen Ent- scheidungen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/2471 Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der Aufgegriffenen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der Grenzbehörden , etwa die Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen. Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung einschließlich des Geschäftsbereichs der Bundespolizei sind die den Fragestellern vorliegenden vertraulich zugetragenen Informationen, wonach einzelne Bundespolizeidirektionen unbegleitete Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich erfassen, unzutreffend . 2. Quartal 2014 nach Grenze Anzahl davon zurückge- wiesen davon zurückgescho- ben davon Übergabe an Jugendämter Gesamt 230 0 9 214 Frankreich 80 0 0 80 Österreich 77 0 0 76 Niederlande 29 0 9 16 Schweiz 14 0 0 14 Belgien 12 0 0 12 Flughäfen 9 0 0 8 Dänemark 4 0 0 4 Tschechische Republik 3 0 0 3 Polen 2 0 0 1 2. Quartal 2014 nach Staatsangehörigkeit Anzahl davon zurückge- wiesen davon zurückgescho- ben davon Übergabe an Jugendämter Eritrea 89 0 6 83 Afghanistan 56 0 0 55 Somalia 24 0 0 24 Marokko 11 0 0 11 Algerien 10 0 0 6 Drucksache 18/2471 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2014 bzw. im vorherigen ersten Quartal 2014 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen; außerdem bitte jeweils so genau wie möglich nach der genauen Rechtsgrundlage differenzieren, d. h. nach § 30 Absatz 1, 2, 4 oder 5 bzw. Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 AsylVfG)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 2.Quartal 2014 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt insgesamt 9.273 6.521 darunter Syrien 3 2 Eritrea 2 2 Serbien 2.158 1.919 Albanien 1.215 1.079 Afghanistan 370 15 Somalia 80 7 Bosnien-Herzegowina 630 520 Russische Föderation 314 87 Irak 218 26 Nigeria 57 39 Mazedonien 842 735 Pakistan 288 54 Iran 181 3 Kosovo 466 374 Ungeklärt 99 71 1.Quartal 2014 Ablehnung insgesamt davon: als offensichtlich unbegründet abgelehnt insgesamt 10.444 7.681 davon Syrien 12 6 Serbien 3.089 2.901 Afghanistan 435 28 Albanien 595 505 Mazedonien 1.333 1.214 Bosnien-Herzegowina 1.008 926 Somalia 81 9 Russische Föderation 331 99 Kosovo 560 443 Irak 206 20 Pakistan 310 69 Eritrea 7 0 Nigeria 72 49 Iran 216 5 Georgien 279 197 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/2471 11. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im zweiten Quartal 2014 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Im zweiten Quartal wurden am Flughafen Frankfurt/ Main drei unbegleitete Antragsteller unter 18 Jahren aus Syrien, der Demokratischen Republik Kongo und Afghanistan erfasst. Bei allen drei Personen erfolgte eine Mitteilung nach § 18a VI AsylVfG. Bei den anderen Flughäfen gab es keine Feststellungen. 2. Quartal 2014 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 185 159 10 0 davon Düsseldorf 21 13 0 0 Frankfurt 164 146 10 0 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 2. Quartal 2014 185 159 10 0 darunter: Syrien 43 41 0 0 Afghanistan 35 23 0 0 Iran 24 20 0 0 Kongo, Dem. Republik 19 12 7 0 Ägypten 10 10 0 0 Somalia 10 10 0 0 sonst.asiat. Staatsangeh. 9 8 1 0 Irak 6 6 0 0 Libyen 5 5 0 0 Sri Lanka 4 4 0 0 Drucksache 18/2471 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2014 (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 18/1394 zu Frage 11 darstellen, jedoch differenzieren nach zugesprochenem internationalem Flüchtlingsschutz – Asyl, GFK – und subsidiärem Schutz), und welche Angaben zur Dauer des gerichtlichen Verfahrens lassen sich machen? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Erst- und Folgeanträge Januar – Mai 2014 Klagen, Berufun- gen, Revisio- nen Gerichtsentscheidungen anhängi- ge Rechtsmittel Asyl Art.16a GG u. Fam.Asyl (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiärer Schutz Abschie - bungshinder - nis Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknah- men) absolut in % absolut in % Herkunftsländer ge- samt 24.036 16.431 30 1.150 130 496 4.019 24,5 10.606 64,5 42.805 darunter Serbien 3.849 3.605 0 13 0 17 1.043 28,9 2.532 70,2 5.735 Russ. Föd. 2.274 2.262 1 12 0 2 70 3,1 2.177 96,2 6.016 Mazedonien 1.798 1.788 0 0 0 5 547 30,6 1.236 69,1 3.136 Afghanistan 1.693 1.342 1 147 74 303 275 20,5 542 40,4 4.008 Syrien. 1.462 1.042 9 464 2 0 82 7,9 485 46,5 2.171 Somalia 1.445 203 0 22 33 1 11 5,4 136 67 1.878 Kosovo 1.121 866 0 0 0 14 222 25,6 630 72,7 1.761 Albanien 980 134 0 0 0 0 46 34,3 88 65,7 1.107 BosnienHerzegow . 967 834 0 0 0 9 270 32,4 555 66,5 1.381 Iran 942 510 2 114 4 4 98 19,2 288 56,5 1.762 Pakistan 790 508 2 147 4 11 145 28,5 199 39,2 1.620 Georgien 629 263 0 0 0 3 46 17,5 214 81,4 959 Irak 467 528 0 38 1 20 290 54,9 179 33,9 1.480 Eritrea 464 89 0 17 0 1 0 0 71 79,8 535 Nigeria 442 188 1 5 2 29 61 32,4 90 47,9 731 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/2471 13. Wie viele Asylanhörungen gab es im zweiten Quartal 2014 bzw. im vorherigen ersten Quartal 2014 (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welche internen Vorgaben gibt es dazu, wann bzw. unter welchen Bedingungen begleitete Minderjährige eigenständig angehört werden sollen? Begleitete Minderjährige, die jünger als zwölf Jahre alt sind, werden grundsätzlich nicht angehört. Begleitete Minderjährige ab zwölf Jahren können im Ausnahmefall angehört werden, wenn dies beispielsweise für die Aufklärung von Widersprüchen im Familienverband erforderlich ist. Widerrufsverfahren Januar – Mai 2014 eingelegte Klagen, Berufun- gen, Revisionen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechts -mittel Widerruf Art. 16a GG/ Flüchtlingseigenschaft / subs. Schutz kein Widerruf sonst. Verfahrenserledigun - gen (z.B. Rücknahmen) absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 153 116 45 38,8 38 32,8 33 28,4 489 darunter Irak 33 23 7 30,4 7 30,4 9 39,1 107 Türkei 29 44 15 34,1 18 40,9 11 25,0 109 Kosovo 23 7 5 71,4 0 0,0 2 28,6 38 Sri Lanka 16 5 3 60,0 1 20,0 1 20,0 30 Afghanistan 11 9 3 33,3 3 33,3 3 33,3 52 Iran 5 6 2 33,3 2 33,3 2 33,3 14 Armenien 4 2 1 50,0 0 0,0 1 50,0 9 Angola 3 0 0 0 0 14 China 3 0 0 0 0 5 Kongo, Dem.Rep. 3 0 0 0 0 9 Russische Föd. 3 1 1 100,0 0 0,0 0 0,0 16 Syrien 3 6 1 16,7 4 66,7 1 16,7 9 Äthiopien 2 0 0 0 0 4 Eritrea 2 0 0 0 0 2 Dominikan. Rep 1 0 0 0 0 1 Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe: Jan-Mai 2014 8,0 19,2 Drucksache 18/2471 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die weiteren Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Anhörungen im 2. Quartal 2014 Anzahl Herkunftsländer gesamt 12.086 darunter Syrien 2.662 Eritrea 305 Serbien 1.407 Albanien 1.138 Afghanistan 750 Somalia 305 Bosnien-Herzegowina 462 Russische Föderation 438 Irak 333 Nigeria 51 Mazedonien 585 Pakistan 285 Iran 424 Kosovo 364 Ungeklärt 251 Anhörungen 1. Quartal 2014 Anzahl Herkunftsländer gesamt 14.693 darunter Syrien 2.766 Serbien 2.249 Afghanistan 861 Albanien 1.122 Mazedonien 1.038 Bosnien-Herzegowina 782 Somalia 289 Russische Föderation 495 Kosovo 666 Irak 308 Pakistan 365 Eritrea 417 Nigeria 43 Iran 513 Georgien 242 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/2471 14. Wie waren die Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien und Libyen im zweiten Quartal 2014 bzw. im vorherigen ersten Quartal 2014? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: 15. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Staatsangehörigen aus Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien und Herzegowina in den Monaten April, Mai, Juni 2014 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Herkunftsland 2. Quartal 2014 1. Quartal 2014 Schutzgesuche Gesamtschutz Schutzgesuche Gesamtschutz Erstanträge Folgeanträge absolut In Prozent Erstanträge Folgeanträge absolut In Prozent Ägypten 246 9 29 17,0 213 17 19 9,5 Libyen 147 3 5 10,0 152 5 11 11,2 Marokko 378 17 4 1,5 409 13 2 0,5 Syrien 6.871 420 4.385 88,8 5.160 367 4.145 89,5 Tunesien 175 25 0 0 168 18 1 0,4 Asylanträge April 2014 Entscheidungen über Asylanträge April 2014 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erst- anträge davon Folgeanträ - ge insgesamt Anerkennungen als Asyl- berechtigte (Art. 16a GG und Famil .asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylVfG Gewährung von subsi diärem Schutz gem § 4 I AsylVfG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr . abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenser - ledigungen Albanien 664 649 15 446 0 2 6 2 391 45 dar. Roma 133 133 0 35 0 0 0 0 34 1 Bosn.-Herzeg. 461 337 124 450 0 0 0 0 279 171 dar. Roma 268 159 109 319 0 0 0 0 175 144 Montenegro 50 44 6 53 0 0 0 0 26 27 dar. Roma 32 26 6 31 0 0 0 0 12 19 Mazedonien 477 301 176 564 0 1 0 1 289 273 dar. Roma 352 214 138 440 0 1 0 1 214 224 Serbien 1.256 858 398 1.380 0 0 2 2 755 621 dar. Roma 1.121 744 377 1.301 0 0 1 2 699 599 Drucksache 18/2471 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Asylanträge Mai 2014 Entscheidungen über Asylanträge Mai 2014 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erst- anträge davon Folgeanträ - ge insgesamt Anerkennungen als Asyl- berechtigte (Art. 16a GG und Famil .asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylVfG Gewährung von subsi diärem Schutz gem § 4 I AsylVfG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr . abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenser - ledigungen Albanien 628 620 8 474 0 2 7 6 406 53 dar. Roma 182 182 0 35 0 0 3 0 27 5 Bosn.-Herzeg. 375 267 108 382 0 0 0 0 190 192 dar. Roma 256 167 89 281 0 0 0 0 133 148 Montenegro 173 138 35 74 0 0 0 0 41 33 dar. Roma 139 105 34 62 0 0 0 0 29 33 Mazedonien 376 225 151 456 0 0 0 0 264 192 dar. Roma 254 126 128 338 0 0 0 0 179 159 Serbien 1.169 764 405 1.250 0 0 1 0 709 540 dar. Roma 980 596 384 1.172 0 0 0 0 665 507 Asylanträge Juni 2014 Entscheidungen über Asylanträge Juni 2014 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erst- anträge davon Folgeanträ - ge insgesamt Anerkennungen als Asyl- berechtigte (Art. 16a GG und Famil .asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylVfG Gewährung von subsi diärem Schutz gem § 4 I AsylVfG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr . abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenser - ledigungen Albanien 648 642 6 461 0 0 1 5 432 23 dar. Roma 203 203 0 86 0 0 0 0 82 4 Bosn.-Herzeg. 516 361 155 342 0 0 0 2 171 169 dar. Roma 339 219 120 243 0 0 0 2 119 122 Montenegro 152 99 53 60 0 0 0 0 48 12 dar. Roma 122 72 50 41 0 0 0 0 33 8 Mazedonien 562 345 217 461 0 0 0 2 292 167 dar. Roma 351 179 172 341 0 0 0 2 195 144 Serbien 1.527 942 585 1.086 0 0 5 3 695 383 dar. Roma 1.369 815 554 990 0 0 2 2 628 358 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/2471 16. In Bezug auf welche Herkunftsländer werden Asylanträge derzeit prioritär bearbeitet, welche neuen Informationen gibt es zur Personalsituation, -entwicklung und -planung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnahmen , insbesondere im Bereich Asyl, und wie, wann und wo sollen die jüngst beschlossenen zusätzlichen 300 Stellen im BAMF konkret besetzt werden (vgl. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/1394)? Derzeit werden Asylanträge aus dem Herkunftsland Syrien und Folgeanträge aus den Herkunftsländern Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo und Montenegro prioritär bearbeitet. Zum 1. Juli 2014 waren beim BAMF im Bereich Asyl-/Dublinverfahren etwa 320 Stellen mit Sachbearbeitern und etwa 420 Stellen mit Bürosachbearbeitern besetzt. Darüber hinaus unterstützen rund 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Laufbahnen den operativen Asyl- und Dublinbereich, beispielsweise in den Aufgaben der Länderanalyse, Prozessführung, Grundsatzangelegenheiten, Qualitätssicherung und Widerrufsverfahren. Die Verstärkung des Entscheiderbereichs in den Außenstellen des BAMF durch Personal des gehobenen Dienstes aus anderen Arbeitsbereichen des Hauses wird weiter fortgesetzt. Darüber hinaus wird das BAMF neben 35 Beschäftigten aus dem Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung durch acht Beschäftigte der Bundespolizei vorübergehend unterstützt. In Anbetracht der mit dem Haushaltsgesetz 2014 bewilligten 300 neuen Stellen für den Asyl-/Dublinbereich wurden bereits ab dem ersten Quartal 2014 alle erforderlichen Vorkehrungen für die umfangreiche Personalgewinnung und damit für eine möglichst zügige Besetzung der neuen Stellen getroffen. Die Stellen sollen bis zum Jahresende besetzt sein. Der Einsatz erfolgt bedarfsorientiert in Organisationseinheiten mit Asyl- und Dublinaufgaben in allen Außenstellen und der Zentrale des BAMF. 17. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte auch nach Ländern differenzieren)? Obwohl das Gesetz keine Identität von Anhörer und Entscheider vorgibt, dürfte der entsprechende Anteil bei grober Einschätzung von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit bei ungefähr 80 Prozent liegen. 18. Wie hat sich die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkan kommen, im zweiten Quartal 2014 gegenüber dem vorherigen ersten Quartal 2014 entwickelt, und wie hoch war in diesen Zeiträumen die bereinigte Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Länder (ohne Westbalkan)? Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen (also ohne Serbien, Montenegro, Bosnien u. Herzegowina, Mazedonien und Albanien), betrug im zweiten Quartal 2014 durchschnittlich 8,2 Monate und im ersten Quartal 2014 durchschnittlich 8,1 Monate. Die erfragte Quote von Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen, betrug 61,2 Prozent im zweiten Quartal 2014 und 64,5 Prozent im ersten Quartal 2014. Drucksache 18/2471 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Wie lange dauern derzeit im Durchschnitt Asylanhörungen, und wie lange dauern diese bei Asylsuchenden aus Westbalkanländern, aus Syrien bzw. aus anderen Ländern? Die Anhörungsdauer wird statistisch nicht erfasst. Nach Schätzungen des BAMF beträgt die durchschnittliche Dauer von Asylanhörungen allgemein aktuell etwa 100 Minuten, für Antragsteller aus Syrien durchschnittlich etwa 70 Minuten, für Antragsteller aus Westbalkanländern durchschnittlich etwa 60 Minuten. Hinzu kommt die erforderliche Zeit für die anschließende Rückübersetzung der Anhörung, die je nach Anhörungsdauer variiert (allgemein durchschnittlich etwa 30 Minuten, Syrien etwa 20 Minuten, Westbalkanländer etwa 15 Minuten). 20. Welche Leitsätze und internen Vorgaben gibt es im BAMF dazu, wie das Vorliegen einer kumulativen Verfolgung geprüft bzw. festgestellt werden soll (bitte so genau und ausführlich wie möglich ausführen), welche Ausoder Fortbildungsmaßnahmen haben stattgefunden (bitte auflisten), um Anhörer bzw. Entscheider hierfür zu schulen, und inwieweit trifft die Kritik des Sachverständigen Dr. Reinhard Marx in der Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Juni 2014 zu einem Gesetzentwurf zu sicheren Herkunftsstaaten (unkorrigiertes Wortprotokoll, S. 50) zu, dass nach seiner jahrzehntelangen Erfahrung bei Anhörungen die Entscheider „fixiert auf staatliche Verfolgungen“ seien „und wenn nicht ein Anwalt darauf hinweist und drängt, dass auch andere Verfolgungstatbestände aufgenommen werden, bleiben die unterbelichtet, kommen die nicht ins Protokoll rein“? In seiner Dienstanweisung für Entscheider erläutert das BAMF den Begriff der Verfolgungshandlung des § 3a Absatz 1 AsylVfG. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung des Asylantrags alle Übergriffe, Repressalien, Diskriminierungen , Nachteile und Beeinträchtigungen festzustellen sind, denen ein Antragsteller ausgesetzt worden ist. Dabei sind auch Verletzungen sogenannter wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte (z. B. das Recht auf Wohnen, Bildung, Arbeit, soziale Sicherung und Gesundheit) zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind danach zu bewerten, ob sie in ihrer Gesamtwirkung als schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte anzusehen sind. In den Leitsätzen zu den Westbalkanstaaten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Einzelfallprüfung die Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen zu berücksichtigen ist. Im Fortbildungskonzept des BAMF ist das Thema „Verfolgung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen“ Gegenstand der „Grund- und Aufbauschulungen Asyl“, die regelmäßig durchgeführt werden. Die von Dr. Reinhard Marx behauptete Fixierung der Entscheider auf staatliche Verfolgung kann nicht bestätigt werden. Seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 wird beim Flüchtlingsschutz auch die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure berücksichtigt. In den Dienstanweisungen, Texthandbüchern und Leitsätzen wurde dieser Punkt berücksichtigt. In Schulungen zum Flüchtlingsschutz werden seither alle Verfolgungsakteure behandelt. Bei der Gewährung von Flüchtlingsschutz müssen die Entscheider in jedem Einzelfall für die statistische Auswertung angeben, ob die Verfolgung von einem staatlichen oder einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht (vgl. Angaben zu Frage 3). Überdies hat der Sachverständige Dr. Reinhard Marx in der öffentlichen Anhörung eingeräumt, dass er zur Anhörungspraxis der Roma aus eigener Anschauung mangels Teilnahme an solchen Anhörungen nichts sagen kann (Wortprotokoll der 15. Sitzung des Innenausschusses, S. 32). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/2471 21. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass etwa ein Drittel der Folgeanträge von Asylsuchenden aus den Westbalkanländern binnen Jahresfrist nach der Ausreise gestellt werden (Stellungnahme des Präsidenten des BAMF, Dr. Manfred Schmidt, für eine öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Deutsche Bundestages am 23. Juni 2014, Ausschussdrucksache 18(4)92D, S. 3), und spricht dies nicht z. B. dafür, dass den Betroffenen eine dauerhafte Rückkehr unter menschenwürdigen Bedingungen nicht gelungen ist? Aus Sicht der Bundesregierung kann aus dem von den Fragestellern geschilderten Sachverhalt grundsätzlich die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Anreize, die ein auch nur relativ kurzzeitiger Aufenthalt im Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland bietet, so hoch sind, dass ein wachsender Anteil der erfolglosen Antragsteller aus dieser Region erneut nach Deutschland zuwandert, um einen – in der Regel absehbar erfolglosen – Asylfolgeantrag zu stellen. Die Schutzquoten für die Folgeanträge aus den Ländern des Westbalkans sind mit Serbien: 0,13 Prozent, Mazedonien: 0,41 Prozent, Bosnien und Herzegowina: 0,35 Prozent jedenfalls ähnlich niedrig wie die der Erstanträge. Dies ist nach Erkenntnissen des BAMF darauf zurückzuführen, dass im Rahmen der Anhörungen ganz überwiegend keine neuen Gründe für das Asylbegehren vorgetragen werden. a) Wenn in der genannten Stellungnahme beklagt wird, dass Diskriminierungen von Asylsuchenden aus Westbalkanländern nur „pauschal, austauschbar und unsubstantiiert“ vorgetragen würden und „die Schwelle zur Verletzung der Menschenrechte“ bis auf „ganz wenige Ausnahmen […] nicht überschritten“ würde (a. a. O., S. 4), welcher Art sind die Vorträge (Beispiele: „Wir Roma werden diskriminiert“, „Unsere Kinder können nicht zur Schule gehen“, „Ich finde keine Arbeit“, „Wir leben in nur einem Zimmer, ohne Heizung“?), inwieweit werden solche Vorträge – auch angesichts der später in der genannten Stellungnahme (S. 7) wiedergegebenen Einschätzung, wonach die Roma „die am stärksten diskriminierte Volksgruppe in Serbien“ seien – zum Anlass genommen, nachzufragen, welche Einschränkungen sozialer, wirtschaftlicher oder politischer Menschenrechte es bei den Betroffenen insgesamt gibt, und ab wann wird angenommen, dass „die Schwelle zur Verletzung der Menschenrechte“ überschritten ist (bitte ausführen)? Im Rahmen der Anhörung vorgetragene Fluchtgründe werden im BAMF statistisch nicht erfasst. Eine im Vorfeld der Öffentlichen Anhörung des Innenausschusses anlassbezogene Abfrage in den Außenstellen des BAMF führte zu den dort ausführlich dargestellten Ergebnissen (S. 8, 15, 22). Diese zeigen, dass neben Gründen aus dem privaten Umfeld (z. B. Familien-/Nachbarschaftsstreitigkeiten) in Anhörungen überwiegend soziale und wirtschaftliche Diskriminierung vorgetragen wird. Dabei werden seitens der Asylsuchenden aus den Westbalkanstaaten vor allem mangelnde Zugangsmöglichkeiten zu Bildung, Arbeit und Sozialleistungen beklagt. Die vorgetragenen Fluchtgründe führen regelmäßig zu qualifizierten Nachfragen . Da Fluchtgründe oftmals nur pauschal formuliert werden (z. B. „Wir Roma werden malträtiert, diskriminiert, weil wir Roma sind“, „Kinder werden in der Schule von Mitschülern geschlagen“) sind gezielte Nachfragen zu allen konkreten Verfolgungserlebnissen sowohl zur Einschätzung eines kumulativen Verfolgungsschicksals als auch im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung erforderlich. Wie bereits ausgeführt (siehe Antwort zu Frage 20), werden bei der Prüfung des Asylantrags alle Übergriffe, Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen erfragt, denen ein Antragsteller ausgesetzt worden ist. Die Maßnahmen sind danach zu bewerten, ob sie in ihrer Gesamtwirkung als schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte anzusehen Drucksache 18/2471 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sind. Es ist zu beurteilen, ob im Einzelfall in der Summe die Diskriminierungen dazu führen, das Leben unmöglich zu machen bzw. so stark einzuschränken, dass dies einem echten Vertreibungsdruck durch Schaffung einer ausweglosen Lage gleichkommt (siehe S. 26 der Stellungnahme). b) Wenn in der genannten Stellungnahme als Gründe, die „viele RomaKinder vom Schulbesuch abhalten“, „neben ethnischen Vorurteilen und fehlender Registrierung“ auch „Sprachprobleme“ genannt werden, bedeutet dies, dass die entsprechenden Schulen auf die Aufnahme von ausschließlich Romanes sprechenden Kindern nicht vorbereitet sind, und wie wird dies bewertet (bitte ausführen)? Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die drei Westbalkanstaaten Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina sich intensiv darum bemühen, durch verschiedene nationale bzw. internationale Programme und gesetzliche Maßnahmen im Bereich Bildung und Sprachentwicklung die Situation der Roma in ihren Ländern nachhaltig zu verbessern. Dies gilt namentlich für das in diesem Zusammenhang angesprochene Serbien. Abgeschafft wurden Einschulungstests, alle Kinder im schulpflichtigen Alter werden eingeschult. Auch das Verfahren zur Überweisung von Kindern an Sonderschulen wurde neu geregelt, um mehr Roma-Kindern den Zugang zu Regelschulen zu ermöglichen. Zudem werden „Pädagogische Assistenten“ zur Förderung von Roma-Kindern eingesetzt. Die „Pädagogischen Assistenten“, die selbst Roma und Muttersprachler sind, helfen den Roma-Kindern bei den Hausaufgaben und beim Erlernen der serbischen Sprache. Im Bildungsbereich kam es nach Angaben der Mission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Serbien zu deutlichen Verbesserungen im Bereich der (Grund-)Schuleinschreibung und des Schulbesuches in Roma-Siedlungen. Während im Jahr 2005 noch 66 Prozent der Roma-Kinder eine Grundschule besuchten, waren es im Jahr 2010 bereits 89 Prozent. Auch hat der Nationalrat der Roma Schritte unternommen, um die Roma-Sprache und Elemente der Roma-Kultur in den Lehrplan für Volksschulen aufzunehmen. Dieser Unterricht wird für zwei Stunden pro Woche angeboten und erfolgt auf freiwilliger Basis. 70 Gemeinden mit besonders hohem Roma-Anteil nehmen derzeit daran teil. Schulen sind somit auf die Aufnahme von ausschließlich Romanes sprechenden Kindern besser vorbereitet. c) Wie ist die Behauptung in der genannten Stellungnahme, es gebe keine „gezielte und systematische Verfolgung bestimmter Gruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion und politischen Überzeugung durch staatliche Akteure“ in Serbien und soweit es „Übergriffe und Repressionen Dritter auf Minderheiten und andere Personengruppen […] in Einzelfällen“ gebe, würden die „nationalen Institutionen […] Sicherheit und Schutz im Sinn von § 3d AsylVfG“ gewährten (S. 8), damit zu vereinbaren, dass auf derselben Seite Einschätzungen des European Roma Rights Centre (ERRC) wiedergegeben werden, wonach Roma von Übergriffen im Polizeigewahrsam überproportional betroffenen seien und serbische Behörden ethnisch motivierte Angriffe gegen Roma herunterspielten und keine Ermittlungen einleiteten (bitte ausführen ), und wieso wird in der zitierten Passage nicht darauf eingegangen, dass es zwischen einer gezielten und systematischen Gruppenverfolgung und Übergriffen durch Dritte ein weites Feld von Verfolgungshandlungen gibt (etwa durch einzelne Polizisten)? Das European Roma Rights Centre (ERRC) hat von 2008 bis April 2013 insgesamt 24 Fälle ethnisch motivierter Zwischenfälle dokumentiert, darunter auch das Sprühen von Parolen gegen Roma. ERRC zitiert in diesem Zusammenhang den Jahresbericht der serbischen Gleichberechtigungs-Beauftragten von 2011, Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/2471 wonach bei diesen Zwischenfällen oft nicht ermittelt und angemessen bestraft würde. Dass es sich bei diesen Zwischenfällen um Einzelfälle handelt, wird durch den ERRC-Bericht bestätigt. Die Erweiterung des serbischen Strafrechts um die Bestimmung „Hassmotiv“ und die inzwischen auch bei Übergriffen in Polizeigewahrsam erfolgende Ahndung der Vergehen zeigen, dass die nationalen Institutionen ausreichende Maßnahmen ergriffen haben, um Sicherheit und Schutz zu gewährleisten. Die von ERRC dokumentierten Zwischenfälle enthalten auch Übergriffe von Polizisten. Auch hier kann nach den vorliegenden Informationen nur von Einzelfällen gesprochen werden und nicht von einem weiten Feld von Verfolgungshandlungen. d) Wenn es in der genannten Stellungnahme heißt, dass etwa die Hälfte der serbischen Asylsuchenden „soziale und wirtschaftliche Gründe“ genannt habe und es später ergänzend heißt, dass zusätzlich „die meisten Antragsteller auch von Diskriminierung“ berichtet hätten (S. 8), ist die Interpretation zutreffend, dass die meisten dieser Asylsuchenden eine Diskriminierung hinsichtlich ihrer sozialen und wirtschaftlichen Rechte geltend gemacht haben (bitte ausführen)? Die von den Fragestellern dargelegte Interpretation der Stellungnahme kann so nicht geteilt werden. Ursächlich für die in den Anhörungen geschilderten sozialen und wirtschaftlichen Gründe sind zunächst vielfach die generell schwierige Arbeitsmarktsituation bzw. hohe Arbeitslosigkeit in den betroffenen Staaten sowie die für alle Einwohner geltenden Rahmenbedingungen des Sozialsystems, das in diesen Staaten deutlich geringer ausgeprägt ist als in Deutschland. Darüber hinaus können Diskriminierungserfahrungen diese Effekte im Einzelfall verstärken (vgl. auch Ausführungen zu Frage 21a). e) Wie ist es zu verstehen, wenn in der genannten Stellungnahme als „sonstige Gründe“, die „insbesondere im privaten Umfeld angesiedelt“ seien, z. B. „Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen unterschiedlicher Volkszugehörigkeiten“, genannt werden, und inwieweit werden solche Konflikte nicht als mögliche Verfolgungshandlungen nach Maßgabe von § 3c Nummer 3 AsylVfG gewertet (bitte ausführen)? Alle vom Asylbewerber vorgetragenen Gründe werden bei der Prüfung einer Schutzgewährung berücksichtigt. Auch bei der Schilderung von Nachbarschaftsstreitigkeiten ist festzustellen, ob der Antragsteller dadurch Verfolgung erlitten hat bzw. ihm diese bei einer Rückkehr droht. f) Inwieweit entspricht die statistische Erfassung von vorgetragenen Gründen im Rahmen einer Anhörung, unterschieden nach „politische[n] Gründe[n]“, „soziale[n] und wirtschaftliche[n] Gründe[n]“ und „sonstige [n]/private[n] Gründe[n]“ (bzw. welche Kategorien gibt es), dem geänderten Konzept der Verfolgung im Sinne der EU-Qualifikationsrichtlinie , wie es sich in § 3 AsylVfG widerspiegelt (bitte ausführen), und wie ist die prozentuale Verteilung der vorgebrachten Fluchtgründe im Allgemeinen bzw. in Hinblick auf die zehn wichtigsten Herkunftsländer (außer Westbalkan)? Die im Rahmen einer Anhörung vorgetragenen Fluchtgründe werden im BAMF statistisch nicht erfasst (vgl. Ausführungen zu Frage 21a), sodass eine prozentuale Verteilung der vorgebrachen Fluchtgründe für alle Antragsteller bzw. nach Herkunftsländern nicht angegeben werden kann. Eine entsprechende nachträgliche händische Erhebung im Sinne der Fragestellung wäre bei allein mehr als 60 000 betroffenen Verfahren im ersten Halbjahr 2014 extrem aufwändig und stünde in keinem vertretbaren Verhältnis zu den dafür erforderlichen Personal- ressourcen. Drucksache 18/2471 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die im Vorfeld der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses durchgeführte anlassbezogene Abfrage in den Außenstellen des BAMF für die von Antragstellern aus den in Frage stehenden Herkunftsländern genannten Fluchtgründe lassen die in der Stellungnahme gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Kategorien „politische Gründe“, „soziale und wirtschaftliche Gründe“ sowie „sonstige/private Gründe“ zu und führte zu den dort ausführlich dargestellten Ergebnissen (S. 8, 15, 22). Im Übrigen enthält die Richtlinie 2011/95/EU keine Vorgaben hinsichtlich einer statistischen Erfassung der Fluchtgründe, es bleibt daher den Mitgliedstaaten überlassen, statistische Zuordnungen nach den genannten oder ggf. anderen Kriterien vorzunehmen. g) Wie ist die gesetzliche Einstufung Mazedoniens als sicher damit vereinbar , dass es dort nach der genannten Stellungnahme des Präsidenten des BAMF (S. 12 ff.) zu „Verstößen gegen Menschenrechte“ komme, wobei „Straflosigkeit beklagt“ werde (S. 12), dass Personen, die wegen Verstoßes gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen abgeschoben wurden, der Reisepass für ein Jahr entzogen werden kann (S. 13), dass „in wenigen Einzelfällen“ von einer kumulativen Verfolgung von Roma gesprochen werden könne (S. 13), dass „die Gruppe der Roma die am meisten benachteiligte Ethnie in Mazedonien ist und Diskriminierungen in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens ausgesetzt ist“ (S. 13), dass „Roma häufiger als andere ethnische Gruppen Opfer von Übergriffen der Polizei und von Mängeln des Justizsystems werden “ (S. 13), dass Roma „von sozialer Diskriminierung, insbesondere am Arbeitsmarkt und beim Zugang zu staatlichen Leistungen“ berichten (S. 14), dass „zwei Drittel der Roma-Familien unterhaltb der Armutsgrenze “ leben (S. 14), dass „ihre Lebenserwartung um 10 Jahre geringer und die Kindersterblichkeit doppelt so hoch ist wie bei der übrigen Bevölkerung“ (S. 14), dass „die Roma in ihrer Alltagserfahrung Vorurteilen bzw. Diskriminierungen ausgesetzt“ sind (S. 15), dass die „Haftbedingungen […] nicht den internationalen Standards“ entsprechen und es „Beschwerden über Misshandlungen durch Polizisten“ gebe, wobei „auch Straflosigkeit beklagt werde“ (S. 16)? Die in der Frage benannten Defizite sind auch im Gesetzentwurf der Bundesregierung angesprochen worden. Dort (Bundestagsdrucksache 18/1528 vom 26. Mai 2014, S. 8) ist zunächst zum anzuwendenden Prüfungsmaßstab für die Einstufung eines Herkunftsstaats als sicherer Herkunftsstaat folgendes ausgeführt : „Die Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93) und den Anforderungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, Seite 60). Vor der Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten hat sich die Bundesregierung anhand der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse ein Gesamturteil über die für Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat gebildet. Nach sorgfältiger Prüfung ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass in den genannten Staaten gewährleistet erscheint, dass dort weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts stattfindet. Auch die Schutzquoten im Asylverfahren wurden für die Beurteilung mit herangezogen. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde geprüft, ob die Verfolgungsfreiheit landesweit besteht und ob nicht nur bestimmte Gruppen verfolgungsfrei sind, andere Gruppen dagegen verfolgt werden. Entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU wurde zudem be- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/2471 rücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird. Bei der Prüfung der Voraussetzungen war auch die Stabilität des jeweiligen Landes zu berücksichtigen. Nach den hierzu vorliegenden Erkenntnissen ist mit wesentlichen negativen Veränderungen in naher Zukunft nicht zu rechnen. Alle vorgenannten Kriterien wurden unter Heranziehung der von den Behörden gewonnenen Erkenntnisse, der Rechtsprechung sowie von Materialien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und internationaler Menschenrechtsorganisationen untersucht. Dabei ist darauf hinzuweisen , dass nicht alle Faktoren gleichwertig sind und vollständig vorliegen müssen . Vereinzelte Schutzgewährungen stehen einer Einstufung der genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten auch deshalb nicht entgegen, weil die damit verbundene Vermutung der Verfolgungsfreiheit widerlegbar ist.“ Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/1528 vom 26. Mai 2014, S. 13 ff.) wird dann dieser Prüfungsmaßstab auf Mazedonien angewendet . Dabei heißt es u. a. (S. 14): „Die soziale und wirtschaftliche Lage der Roma-Minderheit in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist schwierig. Insgesamt ist diese Gruppe zwar gesellschaftlich, jedoch nicht politisch oder rechtlich benachteiligt. Eine Verfolgung von Roma findet nicht statt […] Es kommt […] vereinzelt vor, dass Angehörige von Minderheiten öfter als andere von schikanösem Verhalten von Polizisten oder anderen Vertretern der Verwaltung betroffen sind.“ Diese und andere in der amtlichen Begründung der Bundesregierung bereits genannten Defizite werden durch die in der Frage zitierte Stellungnahme weiter präzisiert. Die vorhandenen Defizite stehen bei einer Gesamtbeurteilung der Einstufung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat allerdings im Ergebnis nicht entgegen. h) Wie ist die gesetzliche Einstufung Bosnien und Herzegowinas als sicher damit vereinbar, dass dort nach der genannten Stellungnahme des Präsidenten des BAMF (S. 19 ff.) „in Einzelfällen Menschenrechtsverletzungen durch Behörden und Dritte nicht auszuschließen sind“ (S. 19) und es „Umsetzungsprobleme der Reformen, z. B. in den Bereichen Strafverfolgung, Justiz, Korruptionsbekämpfung und ethnische Minderheiten “ gibt (S. 19), dass es „Probleme in Bezug auf die Gleichbehandlung von Angehörigen verschiedener Religionsgemeinschaften und ethnischer Gruppen sowie Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Minderheiten“ gibt (S. 19), dass es bei den Sicherheitsbehörden „Probleme wie unzulässige Verhörmethoden in einigen Fällen“ gibt (S. 20), dass viele Roma vertrieben wurden und „nicht an ihren Herkunftsort zurückkehren“ können (S. 20), dass Roma „zu den am meisten gefährdeten Personengruppen“ zählen und „ihre Lage als prekär beschrieben“ wird (S. 20), dass „viele Roma […] keine Sozialleistungen“ erhalten, weil sie die erforderlichen Dokumente „nur schwer oder überhaupt nicht beschaffen können“ (S. 20), dass „die Kindersterblichkeit in etwa doppelt so hoch als bei anderen Bevölkerungsgruppen “ ist (S. 21), dass es „zu verbalen und körperlichen Übergriffen gegenüber Roma durch Private“ kommt, wobei kritisiert wird, „dass die Sicherheitskräfte in Fällen häuslicher Gewalt und Menschenhandel tatenlos bleiben“ (S. 21), dass es „zu Diskriminierungen seitens staatlicher Stellen oder nichtstaatlicher Akteure kommen“ kann (S. 22), dass „Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe […] verbreitet“ sind (S. 23), dass „Verfolgungshandlungen gegen Frauen […] in Betracht“ kommen und „in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen“ können (S. 23), dass Diskriminierungen Homosexueller „in der Realität noch weit verbreitet“ sind und die Pressefreiheit „eingeschränkt“ wird (S. 23), dass sowohl eine kumulative Verfolgung als auch bei Drucksache 18/2471 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode häuslicher Gewalt die Annahme von Verfolgung bzw. subsidiärem Schutzbedarf „nicht ausgeschlossen“ werden könne (S. 23)? Zum anzuwendenden Prüfungsmaßstab für die Einstufung eines Herkunftsstaats als sicherer Herkunftsstaat wird zunächst auf die Antwort zu Frage 21g verwiesen . Hinsichtlich der Lage in Bosnien und Herzegowina wird in der amtlichen Begründung u. a. ausgeführt (Bundestagsdrucksache 18/1528 vom 26. Mai 2014, S. 12 f.): „Trotzdem kommt es in Rahmen von polizeilichen Verhören, Verhaftungen oder innerhalb von Gefängnissen vereinzelt zu Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige von Minderheiten […] Angehörige der RomaMinderheit (wozu im weiteren Sinne auch die Angehörigen einer Reihe anderer ethnischer Minoritäten gezählt werden) sind in vielen Belangen nach wie vor gesellschaftlich benachteiligt und leben häufig in einer schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage. Ihr Zugang zu staatlichen Leistungen – etwa im Bildungs - und Gesundheitsbereich – ist eingeschränkt. In vielen Fällen wird den Angehörigen der Roma-Minderheit vorgehalten, keine korrekten Meldedokumente besitzen, wobei der Zugang zu solchen Dokumenten für die betroffene Personengruppe häufig erschwert ist. Eine Verfolgung findet jedoch grundsätzlich nicht statt.“ Diese und andere in der amtlichen Begründung der Bundesregierung bereits genannten Defizite werden durch die in der Frage zitierte Stellungnahme weiter präzisiert. Die vorhandenen Defizite stehen bei der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung der Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat allerdings nicht entgegen. i) Wieso wird in der Anerkennungspraxis des BAMF laut der genannten Stellungnahme die Schwelle für eine „Flüchtlingsanerkennung auf der Grundlage kumulierter Eingriffe […] so gut wie nie erreicht“ (S. 26), obwohl die dort genannte Anforderung, wonach „in der Summe die Benachteiligungen das Leben unmöglich machen bzw. so stark einschränken , dass dies einem echten Vertreibungsdruck durch Schaffung einer ausweglosen Lage gleichkommt“ („wobei auch Verletzungen sogenannter wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte – z. B. das Recht auf Wohnen, Bildung, Arbeit, soziale Sicherung und Gesundheit – zu berücksichtigen“ sind, S. 25), auf die Lage vieler Roma in den Westbalkanländern selbst nach den oben zitierten Angaben der genannten Stellungnahme zuzutreffen scheint (bitte ausführen)? Wie in der Antwort zu Frage 20 dargestellt, sind bei der Prüfung des Asylantrags alle Übergriffe, Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen festzustellen, denen ein Antragsteller ausgesetzt worden ist. Im Wege einer Gesamtschau aller erheblichen Umstände ist zu beurteilen, ob die Eingriffe in ihrer Gesamtheit einer schweren Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkommen. Da die Antragsteller überwiegend auf die Diskriminierung der Roma verweisen und kaum konkrete Maßnahmen schildern können, die ihnen selbst widerfahren sind, kann eine schwere Verletzung grundlegender Menschenrechte regelmäßig nicht festgestellt werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/2471 22. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass bei der Feststellung, ob ein Herkunftsstaat gesetzlich als „sicher“ eingestuft werden kann bzw. darf, neben verfassungsrechtlichen auch unionsrechtliche Vorgaben zu beachten sind, wobei der unionsrechtliche Verfolgungsbegriff „ungleich weitergehend“ ist als der Begriff der „politischen Verfolgung“ (so der Sachverständige Dr. Reinhard Marx in seiner Stellungnahme auf Ausschussdrucksache 18(4)92A, S. 6; wenn nein, bitte begründen)? Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/1528 vom 26. Mai 2014, S. 10) ist bereits ausgeführt, dass und inwiefern unionsrechtliche Vorgaben zu beachten sind, so dass zunächst hierauf Bezug genommen werden kann: „Die Einstufung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten durch einzelne Mitgliedstaaten ist unter den Voraussetzungen der Artikel 36 und 37 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU möglich. Die Anforderungen der Richtlinie 2013/32/EU wurden beachtet.“ Ob der unionsrechtliche Verfolgungsbegriff „ungleich weitergehend“ als der Begriff der politischen Verfolgung oder ob, so der Sachverständige Prof. Dr. Daniel Thym, „das Europarecht deutlich weiter als das Grundgesetz“ ist (Wortprotokoll der 15. Sitzung des Innenausschusses, S. 15) ist aus Sicht der Bundesregierung im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass der Gesetzentwurf die EU-rechtlichen Vorgaben beachtet. a) Wieso fehlt in der Gesetzesbegründung auf Bundestagsdrucksache 18/ 1528 jede Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch eine kumulative Verfolgung aufgrund unterschiedlicher Maßnahmen im Rahmen des Konzepts sicherer Herkunftsstaaten ausgeschlossen werden kann, obwohl gerade die Roma in diesen Ländern unter Diskriminierung und sozialen, wirtschaftlichen und politischen Menschenrechtsverletzungen leiden, und wie lautet die Begründung zu dieser Frage? § 3a Absatz 1 Nummer 2 AsylVfG regelt, dass – unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen – auch die Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen , die je für sich genommen noch keine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ im Sinne § 3a Absatz 1 Nummer 1 AsylVfG darstellen, zu einer Verfolgung führen kann. In Anbetracht der gesetzlichen Regelung bestand keine Notwendigkeit, in der Gesetzesbegründung näher auf den Verfolgungsbegriff im Allgemeinen oder den Begriff der kumulativen Verfolgung im Besonderen einzugehen. Ferner ergibt sich aus den Ausführungen zu den einzelnen Herkunftsstaaten, dass nach den zur dortigen Lage getroffenen Feststellungen (widerleglich) vermutet werden kann, dass die Voraussetzungen einer Verfolgung bzw. einer Verfolgung aufgrund einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen nicht vorliegen. b) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in seiner Stellungnahme vom 4. April 2014 zum Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 18/1528, wonach „grundsätzliche Bedenken“ bestünden, weil „eine gesetzliche Regelung verwendet [wird], die mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist“ (S. 1), insbesondere sei nicht „anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage“ (Anhang I zur EU-Verfahrensrichtlinie) „nachgewiesen“ worden, dass dort generell keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung oder willkürliche Gewalt droht (S. 2)? Die zitierte Kritik des UNHCR bezieht sich auf einen Referentenentwurf des BMI vom 28. März 2014 und nicht auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/1528. Im Übrigen hat die Bundesregierung die Drucksache 18/2471 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode unionsrechtlichen Vorgaben beachtet, insofern wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. c) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik des UNHCR in seiner Stellungnahme vom 4. April 2014, wonach sich der Gesetzentwurf „nicht hinreichend mit allen für eine Bewertung der Sicherheit erforderlichen Aspekten über die Situation in den betreffenden Ländern“ auseinandersetze , die Bewertung der herangezogenen Berichte nicht transparent sei (S. 1) und der „bloße allgemeine Hinweis“ auf Berichte von lokalen Menschenrechtsgruppen und internationalen Organisationen nicht genüge (S. 4)? Auf die Antwort zu Frage 22b wird verwiesen. d) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik des UNHCR in seiner Stellungnahme vom 4. April 2014, dass die „Inanspruchnahme von UNHCR als Quelle für die der Einstufung zu Grunde gelegten Tatsachen insofern missverständlich ist, als die in Berichten von UNHCR und Partnerorganisationen vorgebrachten problematischen Aspekte insbesondere in Bezug auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in den genannten Herkunftsländern gerade nicht ausreichend berücksichtigt wurden“ (S. 4), und inwieweit ist das vereinbar mit der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, wonach auf die Berichte „insbesondere“ des UNHCR „besonderes Gewicht zu legen“ sei (Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93, Rn. 27), neben den Berichten des Auswärtigen Amts, auf die in der Gesetzesbegründung ausführlicher eingegangen wird? Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 22b verwiesen. Die Bundesregierung hat die vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen beachtet und auch den Berichten und Stellungnahmen des UNHCR besonderes Gewicht beigemessen . Insofern wird auch auf die Antwort zu Frage 21g verwiesen. e) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik der Sachverständigen Dr. Karin Waringo (Ausschussdrucksache 18(4)92B, S. 36), wonach selbst die Erkenntnisse des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) in der Gesetzesbegründung auf Bundestagsdrucksache 18/1528 unzureichend wiedergegeben worden seien, weil dieses erklärt habe, dass die so genannten „sozialen Probleme“ insbesondere von Roma in Wirklichkeit mit einer umfassenden Diskriminierung und sozialem Ausschluss verbunden seien, der einer Verfolgung gleichkommen könne, so dass eine sorgfältige Analyse aller Faktoren in einem Gesamtzusammenhang erfolgen müsse, was einer Einstufung als sicheres Herkunftsland wiederspreche? Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass die Sachverständige in der Frage unzutreffend zitiert wird. Die Aussage der Sachverständigen (Ausschussdrucksache 18(4)92B, S. 36) lautet: „EASO erklärt, dass die sogenannten „sozialen Probleme“, mit denen bestimmte gesellschaftliche Gruppen konfrontiert sind, wobei offensichtlich die Roma gemeint sind, in Wirklichkeit eine Vielzahl von Faktoren umfassen, die mit Diskriminierung und sozialem Ausschluss verbunden sind. Dabei betont das EASO, dass sich diese Faktoren gegenseitig potenzieren , so dass sie am Ende die Existenzgrundlagen eines Menschen berühren , was EASO am Beispiel der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt verdeutlicht . Anhand dieser Ausführungen kommt EASO zu der Feststellung, dass Arbeitslosigkeit , die zwar an sich kein relevanter Fluchtgrund ist, durchaus ein Ausdruck von Diskriminierung und gesellschaftlichem Ausschluss sein kann, was gegebenenfalls einer Form von Verfolgung gleichkommt. Folglich fordert Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/2471 EASO eine sorgfältige Analyse aller Faktoren, die zudem in ihrem Zusammenhang betrachtet werden sollen … Dass dies nicht im Rahmen eines Verfahrens erfolgen kann, das die Beweislast umkehrt, liegt auf der Hand.“ Allerdings gibt die Sachverständige die in Bezug genommenen Aussagen von EASO ebenfalls nicht zutreffend wieder. Das korrekte Zitat (EASO, Asylanträge aus den westlichen Balkanstaaten, Vergleichende Analyse der Tendenzen, Pushund Pull-Faktoren sowie der Reaktionen, S. 33 f.) lautet: „Gesellschaftliche Probleme umfassen eine Vielzahl von Aspekten in Bezug auf Diskriminierung und soziale Ausgrenzung, die eine Unmenge zusätzlicher Herausforderungen zur Folge haben, denen bestimmte Gruppen in vielen Bereichen ihres öffentlichen und privaten Lebens gegenüberstehen. Ebenso führt ein begrenzter Zugang zum Arbeitsmarkt (oder das Fehlen des Zugangs) unweigerlich zu schlechteren finanziellen Verhältnissen und schließlich zu Armut, so dass die Existenz und die Perspektiven einer Person an der Basis betroffen sind. Beide Probleme bleiben eng miteinander verwoben, da Diskriminierung Arbeitslosigkeit herbeiführt und diese wiederum die soziale Ausgrenzung verschärft. Die enge Verknüpfung der beiden Probleme stellt im Zusammenhang mit Asylverfahren eine zusätzliche Herausforderung dar, da eine bestimmte Herausforderung (z. B. Arbeitslosigkeit), die an sich kein gültiger Grund für einen Antrag auf internationalen Schutz ist, trotzdem ein Zeichen für die zugrundeliegende Diskriminierung und Ausgrenzung sein kann und somit – unter bestimmten Bedingungen – als Verfolgung eingestuft werden kann. Daher ist eine genaue Analyse dieser Faktoren mit Hilfe eines ganzheitlichen Ansatzes erforderlich.“ Die Bundesregierung macht zunächst darauf aufmerksam, dass die zitierte „genaue Analyse dieser Faktoren mit Hilfe eines ganzheitlichen Ansatzes“ sich also auf die Herangehensweise in der EASO-Studie bezieht. Die Bundesregierung hält es angesichts der Fehlinterpretationen der EASO-Studie für angebracht, das dort gefundene Ergebnis im Zusammenhang zu zitieren (a. a. O., S. 81 f.; „MSAL“ sind im folgenden Zitat die EU-Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, das heißt Norwegen und die Schweiz; „WB“ = Westbalkan): „Die wichtigsten Push-Faktoren Als wichtigster Push-Faktor hinter der Entscheidung einiger Bürger der westlichen Balkanstaaten, einen Antrag auf Asyl in den MSAL zu stellen, gelten gesellschaftliche Probleme von bestimmten Gruppen, die - insbesondere im Fall der Roma - eng mit Arbeitslosigkeit und Armut verknüpft sind. In Ländern, die sich in einer Übergangsphase befinden, in der die Arbeitsmärkte instabil sind, Gesundheits- und Bildungssysteme sich noch im Aufbau befinden und die sozialen Strukturen mangelhaft sind, bekommen Minderheiten finanzielle, soziale und gesundheitliche Probleme deutlicher zu spüren als die Mehrheitsbevölkerung . Probleme beim Zugang zum Arbeitsmarkt führen wiederum dazu, dass sich viele Personen auf die soziale Infrastruktur und Dienste (einschließlich Sozialleistungen ) verlassen, die jedoch unzureichend sind. Dies ist ein dritter PushFaktor . Weitere wichtige Push-Faktoren (auch wenn diese nur bei wenigen Anträgen relevant sind) sind eine unzureichende und schlecht zugängliche Gesundheitsversorgung und im Falle ethnischer Albaner die Tradition der Blutrache sowie politische Diskriminierung. Wenngleich solche Faktoren von den MSAL überwiegend nicht als ausreichende Gründe für die Zuerkennung des Schutzes im Rahmen der internationalen oder nationalen Rechtsvorschriften erachtet werden, muss betont werden, dass nicht alle Asylanträge unbegründet sind oder als unbegründet angesehen Drucksache 18/2471 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode werden. Daher müssen alle Asylanträge aus den westlichen Balkanstaaten weiterhin einzeln geprüft werden. Die wichtigsten Pull-Faktoren Aus den obigen Darlegungen wird deutlich, dass die wichtigsten Faktoren, die sich auf die Wahl des Ziellands auswirken, wirtschaftlicher Natur sind. Die MSAL sehen die Kombination aus den während des Asylverfahrens gewährten Leistungen (insbesondere in Form von Bargeld) und langen Bearbeitungszeiten als wichtigste Faktoren für die Entscheidung von wirtschaftlich benachteiligten WB-Bürgern, ob und wo sie einen Asylantrag stellen. Eine bestehende Diaspora im Zielland scheint insbesondere beim Informationsaustausch mit potenziellen Antragstellern eine wichtige Rolle zu spielen. Zwischen der Zahl der Aufenthaltstitel und der Liste der MSAL, die von den Strömen aus den westlichen Balkanstaaten am stärksten betroffen sind, gibt es eine nahezu hundertprozentige Wechselbeziehung. Erfolgsgeschichten von Einzelpersonen wirken häufig als Auslöser. Die Möglichkeiten, eine legale oder illegale Beschäftigung zu finden (in Österreich , der Schweiz, Luxemburg und Belgien als wichtiger Faktor erachtet), können je nach Profil des Bewerbers ebenfalls von Bedeutung sein. Leistungen in den Mitgliedstaaten können für Staatsangehörige der westlichen Balkanstaaten im Vergleich zu nationalen Standards einen großen Reiz haben, auch wenn sie in den Mitgliedstaaten selbst als gering erachtet werden.“ 23. Wie viele Asylsuchende gaben an, traumatisiert zu sein (bitte nach Jahren seit 2011 auflisten sowie nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Erst- und Folgeanträgen differenzieren), und welche Erkenntnisse liege dazu vor, in wie vielen Fällen dieses Vorbringen bestätigt oder für glaubhaft erachtet wurde bzw. zu einer Anerkennung eines Schutzstatus führte? Daten zur Anzahl der vorgetragenen Traumatisierungen von Asylsuchenden werden statistisch nicht erfasst. Nach grober Schätzung des BAMF konnten vorgetragene Traumatisierungen in etwa zehn Prozent der Fälle glaubhaft gemacht oder durch ein ausreichendes Gutachten/Attest belegt werden. In diesen Fällen erfolgt in der Regel die Zuerkennung des Schutzstatus nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG. 24. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte nach Jahren seit 2011 auflisten sowie zusätzlich nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Eine Auswertung nach Bundesländern und Herkunftsländern ist erst ab dem Jahr 2014 möglich. Die übrigen Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/2471 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u.a.) 2011 686 120 237 329 2012 1.294 339 438 517 2013 1.459 610 348 501 1. Halbjahr 2014 570 114 130 326 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u.a.) 1. Halbjahr 2014 570 114 130 326 davon Baden-Württemberg 56 13 14 29 Bayern 46 10 11 25 Berlin 77 16 13 48 Brandenburg 10 0 1 9 Bremen 12 1 7 4 Hamburg 45 8 17 20 Hessen 60 10 6 44 MecklenburgVorpommern 3 0 2 1 Niedersachsen 37 7 14 16 Nordrhein-Westfalen 188 46 37 105 Rheinland-Pfalz 3 2 0 1 Saarland 6 0 1 5 Sachsen 14 1 2 11 Sachsen-Anhalt 3 0 1 2 Schleswig-Holstein 9 0 4 5 Thüringen 0 0 0 0 Unbekannt 1 0 0 1 Drucksache 18/2471 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 25. In wie vielen Fällen stellte die Bundespolizei seit dem Jahr 2000 Anträge auf Anordnung einer Abschiebungs-, Zurückschiebungs-, Überstellungsoder ähnlichen Haft nach einem Aufgriff unerlaubt eingereister Personen, und wie viele dieser Personen wollten Asyl oder Schutz beantragen (bitte nach Jahren auflisten und so differenziert wie möglich antworten, d. h. z. B. nach Herkunftsstaaten und überschrittenen Grenzen differenzieren)? Die Bundesregierung verweist wegen der Zahl der erfragten Anträge der Bundespolizei auf ihre Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 18/249 vom 7. Januar 2014. Im Übrigen erfasst die Bundespolizei im Zusammenhang mit der Feststellung unerlaubt eingereister Ausländer im Sinne der Fragestellung auch nicht, ob und wie viele von ihnen Asyl oder Schutz beantragen wollten, da dies für die Aufgabenerfüllung der Grenzbehörden nicht erforderlich ist. Stellung-nahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u.a.) 1. Halbjahr 2014 570 130 114 326 darunter Afghanistan 26 3 10 13 Albanien 8 2 0 6 Bosnien-Herzeg. 4 2 1 1 Eritrea 4 1 1 2 Irak 20 7 7 6 Nigeria 13 1 4 8 Russ. Föderation 26 9 3 14 Serbien 27 16 3 8 Somalia 9 0 2 7 Syrien 110 1 8 101 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333