Deutscher Bundestag Drucksache 18/2521 18. Wahlperiode 09.09.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Sevim Dağdelen, Dr. Diether Dehm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2316 – Erkenntnisse über bewaffnete Aktivitäten in der Ostukraine Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 17. Juli 2014 stürzte über der Ostukraine ein Passagierflugzeug der Malaysia Airlines ab. Flug MH 17 befand sich auf dem Weg von Amsterdam nach Kuala Lumpur. An Bord der Boeing 777 waren 298 Zivilistinnen und Zivilisten, die nach derzeitigen Erkenntnissen bei dem Absturz alle ums Leben kamen. Es wird gemutmaßt, dass die Maschine beschossen wurde. Die ukrainische Armee und die Aufständischen in der Ostukraine bezichtigen sich gegenseitig, das Flugzeug abgeschossen zu haben. Die ukrainische De-facto-Regierung behauptet außerdem, Russland unterstütze die ostukrainischen Aufständischen operativ und logistisch, unter anderem indem es sie mit Waffensystemen ausstatte . Diese Darstellung wird nach diversen Agenturmeldungen und Medienberichten nicht nur von NATO-Vertretern, sondern auch von der Bundesregierung sowie deutschen Parlamentariern in die Öffentlichkeit getragen. So äußerte z. B. am 31. Juli 2014 der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages für die Themen Außen-, Verteidigungs- und Sicherheitspolitik , Dr. Andreas Schockenhoff, im „WDR“-Hörfunk, es sei „erwiesen“, dass die Aufständischen in der Ostukraine „schweres Kriegsgerät“ und „russische Spezialkräfte“ ins Land geholt hätten. Dass „Putin unmittelbar Einfluss“ habe, habe „sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt“ – russische Spezialkräfte führten die ostukrainischen Aufständischen und hätten sie bei der Bedienung des Buk-Flugabwehrraketensystems, mit dem die Malaysia Airlines Linienmaschine mutmaßlich abgeschossen worden sei, angeleitet. Diese Erkenntnisse seien durch abgefangene Funksprüche „eindeutig belegt“ (www1.wdr.de/mediathek/audio/wdr2/mt-audios-sendung100_tag- 31072014.html). Gestützt auf die Behauptung einer Involvierung Russlands in die Aktivitäten der Aufständischen in der Ostukraine und unter anderem in Anknüpfung an den Absturz des Fluges MH 17 verhängte die EU mit Wirkung zum 1. August 2014 die dritte Sanktionsstufe, die erstmals ernsthafte ökonomische Elemente enthält, gegen Russland (www.european-council.europa.eu/ Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 5. September 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. home-page/highlights/additional-restrictive-measures-against-russia?lang=en). Zum Zeitpunkt des Absturzes des Fluges MH 17 patroullierten AWACS-Aufklärungsflugzeuge in der Region (AFP, 18. Juli 2014). Die Entsendung von Drucksache 18/2521 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode AWACS-Radarstationen nach Polen und Rumänien war vom NATO-Rat bereits im März 2014 beschlossen worden, um vom Luftraum an die Ukraine angrenzender NATO-Staaten aus die Krise in der Ukraine zu beobachten (Reuters, 11. März 2014). Am 18. Juli 2014 wurde mit Blick auf den vermuteten Abschuss des Malaysia-Airlines-Verkehrsflugzeuges die Auswertung der Radaraufzeichnungen der am 17. Juli 2014 eingesetzten NATO-AWACS angeordnet (AFP, 18. Juli 2014). 1. Welche Funksprüche oder (sonstige) Telekommunikation bzw. (sonstiger) Datenaustausch mit Bezug zum Absturz des Fluges MH 17 am 17. Juli 2014 wurden nach Erkenntnissen der Bundesregierung bzw. nachgeordneter Stellen von welchen in- oder ausländischen Stellen abgehört oder auf andere Art abgefangen, und welchen Inhalt hatten diese Kommunikationsvorgänge? Die niederländische Flugunfalluntersuchungsbehörde ist von der Ukraine mit einer Untersuchung über die Umstände des Absturzes beauftragt worden. Der Bundesregierung liegen Informationen zur möglichen Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs vor. Die Inhalte der Flugunfalluntersuchung unterliegen nach Annex 13 der Chicagoer Konvention der International Civil Aviation Organization und laut der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 jedoch dezidierten Verschwiegenheitsverpflichtungen . Die Chicagoer Konvention (Annex 13) schreibt vor, dass Staaten keine Zwischenberichte oder auch nur Teile davon weitergeben dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des die Untersuchung leitenden Staates. Ausnahmen gelten nur für bereits durch den die Untersuchung leitenden Staat veröffentliche Informationen. Etwaige Auskünfte zum Inhalt möglicher Aufzeichnungen des Flugverkehrs können daher nur von der niederländischen Flugunfalluntersuchungsbehörde erteilt werden. Der Bundesregierung ist auch ein in den Medien veröffentlichter Telefonmitschnitt des ukrainischen Geheimdienstes bekannt. Dessen Authentizität konnte nicht verifiziert werden. 2. Kann die Bundesregierung – bzw. können deren nachgeordnete Stellen – die u. a. vom stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Fraktion für die Themen Außen-, Verteidigungs- und Sicherheitspolitik Dr. Andreas Schockenhoff getätigte Äußerung bestätigen, der russische Präsident Wladimir Putin habe „unmittelbaren Einfluss“ auf die Aufständischen im Osten der Ukraine, die Aufständischen würden von Russland, d. h. staatlichen russischen Stellen, mit „schwerem Kriegsgerät“ unterstützt, „von russischen Spezialkräften geführt“, und der Abschuss des Fluges MH 17 sei durch Aufständische in der Ostukraine mit Flugabwehrsystemen, „angeleitet “ durch russische Spezialkräfte, erfolgt? Hinsichtlich der Frage nach Erkenntnissen für eine Zusammenarbeit bzw. Unterstützung der Aufständischen in der Ostukraine durch russische Stellen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Die Bundesregierung appelliert an Russland, auf die Separatisten einzuwirken, um zu einem beiderseitigen Waffenstillstand zu gelangen. Durch effektive und umfassende Grenzkontrollen muss der Nachschub von Kämpfern und Waffen aus Russland für die Separatisten unterbunden werden. Die Bundesregierung erwartet Aufklärung von Russland zu Berichten über die wiederholte Verletzung der ukrainischen Grenzen durch russische Truppen und russisches Militärmaterial . Dies stellt eine sehr ernste und durch nichts gerechtfertigte Entwicklung dar. Die Bundesregierung hat Russland aufgefordert, alles zu unterlassen, was einer weiteren Eskalation Vorschub leistet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2521 3. Liegen dem ggf. abgehörte oder auf andere Art abgefangene Funksprüche zugrunde? 4. Woher stammten die ggf. abgehörten oder auf andere Art abgefangenen Funksprüche, und wer zeichnete diese wo, wann, und wie auf? 5. Welchen (weiteren) Inhalt hatten ggf. diese Funksprüche? Die Fragen 3 bis 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 6. Verfügen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen darüber hinaus über eindeutige Belege für eine Zusammenarbeit bzw. Unterstützung der Aufständischen in der Ostukraine durch russische Stellen? Der Bundesregierung sind dazu Aussagen von Separatisten und russischen Soldaten bekannt, die allerdings von Russland dementiert wurden. Die Bundesregierung hat zudem Kenntnis von Berichten über den Zustrom von russischen Soldaten und russischen Waffen in die Ostukraine über die von Separatisten kontrollierten Grenzabschnitte. So hat die ukrainische Regierung beispielsweise am 26. August 2014 die Verhaftung von zehn russischen Soldaten der Militäreinheit Nr. 71211 des Regiments Nr. 331 der 98. Division auf ukrainischem Territorium nahe des Dorfes Dzerkalne im Gebiet Donezk bekannt gegeben. Am 27. August 2014 veröffentlichte die NATO umfangreiches Dokumentationsmaterial , das den Einsatz von mindestens 1 000 russischen Soldaten in der OstUkraine festhält. Eine weitere offene Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich. In der Beantwortung der Frage sind Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Nachrichtendiensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Insofern könnte die Offenlegung der entsprechenden Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb ist die Antwort zu dieser Frage als Verschlusssache gemäß der Verschlusssachenanweisung (VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „Geheim“ eingestuft. Es wird insoweit auf die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte Anlage verwiesen.* 7. Um welche Belege bzw. Erkenntnisse handelt es sich hierbei im Einzelnen, und welchen Inhalt haben diese ggf. im Weiteren? Eine offene Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich. In der Beantwortung der Frage sind Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten besonders * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 18/2521 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Nachrichtendiensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Insofern könnte die Offenlegung der entsprechenden Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb ist die Antwort zu dieser Frage als Verschlusssache gemäß der Verschlusssachenanweisung (VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „Geheim“ eingestuft. Es wird insoweit auf die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte Anlage verwiesen.* 8. Wann werden die zu den Fragen 1 bis 7 in Bezug genommenen Belege bzw. Erkenntnisse den Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht? 9. Warum wurden die zu den Fragen 1 bis 7 in Bezug genommenen Belege bzw. Erkenntnisse den Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der Öffentlichkeit bislang vorenthalten? Die Fragen 8 und 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antworten zu den Fragen 6 und 7 wird verwiesen. 10. Welche von Aufklärungssatelliten, u. a. der USA und der russischen Föderation , gesammelten Erkenntnisse zu möglichen Ursachen bzw. Auslösern des Absturzes des Fluges MH 17 am 17. Juli 2014 liegen der Bundesregierung bzw. nachgeordneten Stellen vor? Der stellvertretende Generalstabschef der Streitkräfte Russlands, General Andrei Kartapolov, präsentierte im Rahmen einer Pressekonferenz am 21. Juli 2014 russische Satellitenbilder, auf welchen zu sehen sein soll, welche ukrainischen Luftverteidigungssysteme zum Zeitpunkt des Absturzes von MH 17 im Raum disloziert und in Reichweite gewesen wären. Deren Authentizität kann hier nicht bestätigt werden. Eine weitere offene Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich. In der Beantwortung der Frage sind Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Nachrichtendiensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Insofern könnte die Offenlegung der entsprechenden Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2521 ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb ist die Antwort zu dieser Frage als Verschlusssache gemäß der Verschlusssachenanweisung (VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „Geheim“ eingestuft. Es wird insoweit auf die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte Anlage verwiesen.* 11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bzw. nachgeordneten Stellen bezüglich der am 17. Juli 2014 aufgezeichneten bzw. erfassten Radar- oder sonstigen Aktivitäten von Raketenstellungen vor? Aus der Bundesregierung vorliegenden Informationen lassen sich keine gesicherten Erkenntnisse auf etwaige Einsätze von Flugabwehrlenkflugkörpern gegen das Luftfahrzeug (MH 17) ableiten. Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 12. Liegen die Erkenntnisse aus der am 18. Juli 2014 veranlassten Auswertung der Radaraufzeichnungen von AWACS-Flugzeugen am 17. Juli 2014 inzwischen vor? Ja. 13. Was hat die Auswertung der Radaraufzeichnungen von AWACS-Flugzeugen erbracht? Der Flug MH 17 wurde von den zwei AWACS-Luftfahrzeugen, die sich im Rahmen der vom Nordatlantikrat in Auftrag gegebenen Rückversicherungsmaßnahmen der östlichen Alliierten (NATO Re-Assurance Measures) zur Lageverdichtung und Rückversicherung in ihren sogenannten Orbits, d. h. ihrem jeweiligen Flugbereich über polnischem bzw. rumänischem Staatsgebiet, befanden, sowohl durch Radar wie auch durch die Ausstrahlung des MH-17-Luftfahrzeugtransponders erfasst. Die Radaraufzeichnungen des Fluges MH 17 verlieren sich um 14.52 Uhr mitteleuropäischer Zeit mit Verlassen des Fluges MH 17 aus dem Aufklärungsbereich der AWACS-Luftfahrzeuge. 14. Welche Erkenntnisse ergaben sich aus der Auswertung der Radaraufzeichnungen von AWACS-Flugzeugen bezüglich der Aktivität von Flugabwehrsystemen , Boden-Luft- und Luft-Luft-Raketensystemen, in einem Aktionsradius, aus dem heraus Flug MH 17 hätte getroffen werden können , und welche weiteren Signale zeichneten die AWACS auf? Die AWACS erfassten in ihrem Auffassungsbereich Signale von einem Flugabwehrraketensystem sowie ein weiteres durch AWACS nicht zuzuordnendes Radarsignal. Das Flugabwehrsystem wurde durch AWACS automatisiert als „Surface to Air-Missile“ SA-3 klassifiziert, ein in der gesamten Region routinemäßig erfasstes Signal. 15. Falls bislang noch keine Erkenntnisse aus der Auswertung der von den AWACS-Flugzeugen aufgezeichneten Daten vorliegen, wann ist damit zu rechnen? Auf die Antworten zu den Fragen 13 und 14 wird verwiesen. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 18/2521 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Falls Erkenntnisse aus der Auswertung der von den AWACS-Flugzeugen aufgezeichneten Daten vorliegen, die Bundesregierung und nachgeordnete Stellen darauf aber noch keinen Zugriff haben, a) warum besteht bislang kein Zugriff, b) wann wird eine Zugriffsmöglichkeit voraussichtlich bestehen, c) was wurde wann von welcher deutschen Stelle unternommen, um welchen Zugriff auf die Daten zu erhalten? Die Daten der AWACS werden in das NATO-Luftlagebild eingegeben. Dieses wird zu einem Gesamtlagebild zusammengefasst und bewertet und so den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Auf die Antworten zu den Fragen 13 und 14 wird verwiesen. 17. An welchen Tagen zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. Juli 2014 erfolgten keine Aufklärungsflüge der entsandten NATO-AWACS bzw. keine Aufklärungsflüge, bei denen das Gebiet der Ukraine überwacht wurde, und welche Gründe gab es hierfür? In dem genannten Zeitraum wurden täglich zwei AWACS-Flüge im Rahmen der Russland-Ukraine-Krise zur Lageverdichtung und Rückversicherung in einem sogenannten Orbit, d. h. einem jeweiligen Flugbereich über polnischem bzw. rumänischem Staatsgebiet, in Auftrag gegeben. Mehr als 95 Prozent dieser Flüge wurden durchgeführt. Ausfälle waren in der Mehrheit ungeeignetem Flugwetter am Start- und/oder Landeplatz geschuldet. 18. Welche Erkenntnisse zieht die Bundesregierung aus den Satelliten- und Radardaten und ggf. deren Auswertung durch die russische Regierung im Kontext des Absturzes des Fluges MH 17, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus? Die Bundesregierung hat die durch die russische Botschaft in Berlin am 4. August 2014 versandte „Information des Verteidigungsministeriums zum Absturz des malaysischen Flugzeugs in der Ukraine“ zur Kenntnis genommen. Über die Validität der getroffenen Aussagen und Bewertungen sowie eine detailliertere Auswertung liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. 19. Hat die russische Regierung die Satelliten- und Radardaten der Bundesrepublik Deutschland, der NATO oder nach Kenntnis der Bundesregierung einer anderen internationalen Organisation zwecks Überprüfung der Daten zur Verfügung gestellt? Wenn nein, welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, warum dies nicht erfolgt ist? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 18 wird verwiesen. 20. Wird die Bundesregierung diese Daten bei der russischen Regierung erbitten , um die Daten zu prüfen? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 18 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2521 21. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen bezüglich einer operativen, logistischen oder finanziellen Ausstattung bzw. Unterstützung der ukrainischen De-facto-Regierung oder der ukrainischen Armee mit Blick auf deren Einsatz in der Ostukraine durch die EU bzw. Stellen in NATO-, EU- oder sonstigen Staaten? Im NATO- und im EU-Rahmen ist vereinbart, dass derartige Unterstützungsanfragen , selbst wenn sie dort anhängig gemacht werden, rein bilateral zu behandeln sind. NATO und Europäische Union haben zudem keine sogenannte Clearinghouse -Funktion für Ausrüstungshilfen oder sonstige Unterstützungsmaßnahmen , die der Ukraine von EU-oder NATO-Partnern zur Verfügung gestellt werden. Daher liegen der Bundesregierung keine umfassenden Informationen über die bilateralen Lieferungen einzelner NATO- oder EU-Partner vor. Die Bundesregierung hat aber beispielsweise Kenntnis davon, dass Litauen die Lieferung nicht letaler Ausrüstungsgüter wie Schutzwesten oder Schlafsäcke an die Ukraine angekündigt hat. Die Bundesregierung hat deutschen Unternehmen Ausfuhrgenehmigungen für nicht letale und defensive Güter zum persönlichen Schutz von Soldaten erteilt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333