Deutscher Bundestag Drucksache 18/2532 18. Wahlperiode 09.09.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kai Gehring, Ekin Deligöz, Özcan Mutlu, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/2353 – Kosten von BAföG-Reformschritten Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 21. Juli 2014 hat die Bundesministerin für Bildung und Forschung, Dr. Johanna Wanka, in der Bundespressekonferenz die Eckpunkte der anstehenden 25. Novelle des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) der Öffentlichkeit vorgestellt. Auf der Basis der dort gegebenen Informationen über die Reformabsichten der Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ergeben sich weiterführende Fragen, insbesondere zu den Kostenannahmen für angekündigte sowie für bisher nicht beabsichtigte Reformschritte. Anders als zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im März 2013 (Bundestagsdrucksache 17/12794, Vorbemerkung der Bundesregierung, S. 2) liegt der Bundesregierung nun das erforderliche Datenmaterial vor. So beruft sich der vorliegende Referentenentwurf für die 25. Novelle bei der „Ermittlung der durch dieses Gesetz entstehenden Mehrausgaben […] auf eine(r) Berechnung und auf weitere(n) Schätzungen, die mit Hilfe des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Informationstechnik FIT auf der Grundlage eines Mikrosimulationsmodells („BAF-PLAN“) und unter Heranziehung verfügbarer amtlicher Statistiken vorgenommen wurden.“ (S. 20). Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Mit Kabinettsbeschluss vom 20. August 2014 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) mit den erforderlichen Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung des Bundes beschlossen. Eine isolierte Kostenabschätzung einzelner Änderungsvorschläge zum BAföG, die die Bundesregierung selbst nicht verfolgt und in ihrem Regierungsentwurf nicht vorgesehen hat, ist nicht möglich, soweit die Bundesregierung nicht ohnehin Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 5. September 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. über das dazu erforderliche Datenmaterial verfügt oder dieses jedenfalls nicht mit zumutbarem Aufwand entsprechend den Fragestellungen auswerten kann. Drucksache 18/2532 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Von welcher Studierendenprognose geht die Bundesregierung bei der Berechnung der angegebenen Kosten aus (bitte sowohl Quelle als auch Zahlen für die Jahre 2014, 2015 und 2016 angeben)? Anders als bei Schülerinnen und Schülern lassen sich externe Vorausberechnungen der zukünftigen Entwicklung der Studierenden für die Zwecke der BAföGAusgabenprognosen nur eingeschränkt verwenden. Zur Bestimmung der dem Grunde nach berechtigten Studierenden ist eine Aufgliederung nach Studienjahren sowie nach Deutschen, Bildungsinländern und Bildungsausländern erforderlich . Daraus ergibt sich für die mit den erforderlichen Mehrausgabenschätzungen beauftragten unabhängigen Experten die Notwendigkeit, eine eigene Vorausberechnung für die Zwecke der BAföG-Ausgabenprognosen zu erstellen, die auch die jüngsten verfügbaren Daten berücksichtigt. Grundlage dieser Projektionen ist die Zahl der Schulabsolventen mit Hochschulund Fachhochschulreife, die aus der Vorausberechnung der Kultusministerkonferenz (KMK) übernommen wird. Mit zusätzlichen Annahmen zu ausländischen Studienanfängerinnen und Studienanfängern sowie solchen ohne Hochschulzugangsberechtigung wird die Gesamtzahl aller Studienanfängerinnen und Studienanfänger vorausberechnet. Die Fortschreibung des nach Studienjahren gegliederten Ausgangsbestandes erfolgt mittels Übergangsquoten ins nächste Studienjahr. Die vorausberechnete Gesamtzahl neu beginnender zuzüglich der fortgeschriebenen Zahl bereits Studierender bildet den für die Prognose unabhängiger Experten maßgeblichen Gesamtbestand an Studierenden. Für den Zeitraum 2014 bis 2016 wurde so folgende Entwicklung der Studierenden zugrunde gelegt: 2. Welche jährlichen Mehrkosten entstehen nach Schätzung der Bundesregierung durch eine Erhöhung der Fördersätze um 7, 9 oder 11 Prozent und bei gleichzeitiger Steigerung der Freibeträge um 7, 9 oder 11 Prozent (die Szenarien bitte in einer Tabelle sowohl nach Kosten der Erhöhung der Fördersätze und Freibeträge als auch bezogen auf die unterschiedlich hohen prozentualen Erhöhungen aufschlüsseln)? Die isolierte Anhebung der Freibeträge und Bedarfssätze um 7, 9 und 11 Prozent verursacht jährliche Mehrausgaben ab dem ersten vollen Wirkungsjahr in Höhe von: Jahr Studierende im jeweiligen Wintersemester in Tsd. 2014 2 692 2015 2 740 2016 2 779 Mehrausgaben im Bundeshaushalt (Einzelplan – Epl. 30) Mehrausgaben in Mio. Euro bei Anhebung der Bedarfssätze um: Ist-Wert 9 Prozent 7 Prozent 11 Prozent Mehrausgaben in Mio. Euro bei Anhebung der Freibeträge um: Ist-Wert 110 195 250 306 17 Prozent 172 396 463 533 19 Prozent 224 453 522 594 11 Prozent 277 512 583 656 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2532 3. Wie stark wird nach Auffassung der Bundesregierung die Gefördertenzahl bis zum Juli 2016 sinken, wenn die Freibeträge bis dahin nicht angehoben werden (bitte im Vergleich zur gesamten Gefördertenzahl für das Jahr 2015, der durchschnittlichen monatlichen Gefördertenzahl für das Jahr 2015 und der Gefördertenzahl des 1. Halbjahres 2016 angeben)? Ohne die Umsetzung des 25. BAföGÄndG würde die jahresdurchschnittliche Anzahl der Geförderten im Jahr 2016 um rund 3 Prozent gegenüber dem Jahr 2015 sinken. Werden dieser Betrachtung einzelne kalenderjahresübergreifende Bewilligungszeiträume als Förderungsperioden zugrunde gelegt, so würde die Anzahl der Geförderten in der Förderungsperiode 201520/16 ebenfalls um rund 3 Prozent gegenüber der Förderungsperiode 2014/2015 sinken. Tiefer gegliederte Projektionen zur zukünftigen Entwicklung der Geförderten liegen nicht vor. Insoweit wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Auf welche Vergleichszahl beziehen sich die im Referentenentwurf genannten 110 000 Studierenden, die nach Inkrafttreten der 25. Novelle „zusätzlich “ BAföG-berechtigt sein werden? Von welcher Einkommensentwicklung zwischen den Jahren 2010 und 2016 geht diese Schätzung aus? Auf der Basis welcher nachvollziehbaren Prognosen kommt die Koalition zu dieser o. g. Aussage? Mit dem Inkrafttreten des 25. BAföGÄndG ist mit rund 110 Tausend zusätzlich geförderten Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden zu rechnen. Vergleichsgröße ist die Zahl der BAföG-Geförderten ohne Inkrafttreten des geplanten 25. BAföGÄndG. Die Zahl von rund 110 Tausend zusätzlich Geförderten beruht auf einer Berechnung und auf weiteren Schätzungen, die für den Gesetzentwurf mit Hilfe unabhängiger Experten u. a. unter Heranziehung verfügbarer amtlicher Statistiken vorgenommen wurden. Die Einkommensentwicklung ist dabei einer von mehreren für die Prognose der Entwicklung der Gefördertenzahlen relevanten Aspekten. Die Annahmen zur Einkommensentwicklung im Zeitraum 2010 bis 2016 basieren auf den Angaben zur vergangenen und zukünftigen Entwicklung der durchschnittlichen Bruttojahresentgelte aus dem Rentenversicherungsbericht 2013 (Tabelle B15 und C1), dem Forschungsportal der Deutschen Rentenversicherung sowie der Zeitreihe ZR086 des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zu Tarifverdiensten in der gewerblichen Wirtschaft und in den Gebietskörperschaften. 5. Welche jährlichen Mehrkosten wären seit Inkrafttreten der 23. BAföGNovelle entstanden, wenn die Höhe der BAföG-Fördersätze an die Steigerung der Lebenshaltungskosten nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes gekoppelt worden wäre (bitte getrennt für Erhöhungen im jährlichen bzw. im zweijährlichen Abstand aufschlüsseln)? Wie im Besonderen Teil der Begründung des Regierungsentwurfs eines 25. BAföGÄndG zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a erläutert, berücksichtigt die vorgesehene Anhebung der Bedarfssätze um jeweils rund 7 Prozent sowohl die im 20. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG für den Zeitraum 2012 bis 2014 prognostizierte Steigerung der Lebenshaltungskosten um insgesamt etwa 3,3 Prozent als auch den bis zum vorgesehenen Inkrafttreten im Jahr 2016 noch verstreichenden Zeitraum. Die hypothetische Fragestellung hinsichtlich der Mehrausgaben bei (jährlicher? einmaliger?) Anpassung der Bedarfssätze an die Entwicklung des VPI kann nicht mit den vorhandenen Prognoserechenpro- grammen beantwortet werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Drucksache 18/2532 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Welche jährlichen Mehrkosten entstünden nach Schätzungen der Bundesregierung durch die Absenkung der Verschuldensobergrenze von derzeit 10 000 auf a) 8 000 Euro, b) auf 5 000 Euro bzw. c) auf null (bitte beispielhaft für die Jahre 2014 bis 2017 aufschlüsseln)? Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die mit derzeit 10 000 Euro ausgesprochen sozialverträglich ausgestaltete Verschuldensobergrenze für die Förderungsleistungen an Studierende nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG weiter abzusenken . Ihr liegen für eine auch nur näherungsweise valide Schätzung zu den abgefragten Absenkungsvarianten keine verwertbaren Daten vor. Insoweit wird ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung auf die bereits in der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Frage 3 verwiesen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12794). 7. Welche jährlichen Mehrkosten entstehen nach Schätzungen der Bundesregierung durch die Absenkung des Darlehensanteils von derzeit 50 Prozent auf 40, 30 bzw. 25 Prozent? Welche Mehrkosten entstehen jährlich bei ersatzlosem Wegfall des Darlehensanteils (bitte beispielhaft für die Jahre 2014 bis 2017 aufschlüsseln)? Die voraussichtlichen unmittelbaren Mehrausgaben im Bundeshaushalt sind in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht dargestellt. Da die Darlehensanteile an Förderungsleistungen nach § 17 Absatz 2 BAföG für Studierende für den Bund gemäß § 56 Absatz 1 BAföG unmittelbar von der KfW Bankengruppe bereitgestellt werden, würden sich bei prozentualer Absenkung insoweit entsprechend höhere Beträge im Bundeshaushalt ergeben. 8. Welche jährlichen Mehrkosten entstehen für die Jahre 2015 und 2016 gegenüber dem Regierungsentwurf, wenn der Freibetrag vom Einkommen der Auszubildenden zum 1. April 2015 auf 450 Euro angehoben wird, was seit Anfang des Jahres 2013 der Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber entspricht ? Würde die im Regierungsentwurf eines 25. BAföGÄndG vorgesehene Anhebung des Freibetrags vom Einkommen des Auszubildenden nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 BAföG von 255 auf 290 Euro (Nettobetrag, bis zu dem ein Bruttoeinkommen bis 450 Euro anrechnungsfrei bleibt) bereits zum 1. April 2015 statt zum 1. August 2016 wirksam, so entstünden im Jahr 2015 Mehrausgaben im Übersicht Mehrausgabenwirkung bei Absenkung des Darlehensanteils Mehrausgaben Bund1) (Epl. 30 in Mio. Euro) 2014 2015 2016 2017 Absenkung Darlehensanteil auf 40 Prozent 134 130 126 120 Absenkung Darlehensanteil auf 30 Prozent 289 281 272 260 Absenkung Darlehensanteil auf 25 Prozent 367 357 345 330 Absenkung Darlehensanteil auf 20 Prozent 756 735 711 680 1) Nur unmittelbar haushaltswirksame Auswirkungen ohne Berücksichtigung von Ausfallhaftung und Refinanzierungszinsen für Darlehensanteil bei Studierenden Bundeshaushalt (Epl. 30) in Höhe von 8 Mio. Euro, im Jahr 2016 in Höhe von Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2532 7 Mio. Euro. Diese Mehrausgaben berücksichtigen auch die vollständige Übernahme des Länderanteils an den Geldleistungen durch den Bund zum 1. Januar 2015. Den Vollzugsbehörden der Länder entstünden wegen der dann geltenden Wirksamkeit auch für bereits laufende Bewilligungszeiträume, die vor der regelmäßig zahlenmäßig stärksten Antragswelle zum Wintersemester eines Jahres begonnen haben, zusätzliche Vollzugskosten für Aufgreifen und Neubescheidung der betroffenen Förderungsfälle in nicht ohne Weiteres bezifferbarer Höhe. 9. Welche Mehrkosten bedeutet es für die Jahre 2015 und 2016 nach Schätzung der Bundesregierung, den Kinderzuschlag schon zum 1. April 2015 auf 130 Euro für jedes Kind anzuheben (bitte in zwei Szenarien angeben: für die heute geltenden Freibeträge sowie für eine Steigerung der Freibeträge um 7, 10 oder 12 Prozent zum 1. April 2015)? Würde die Anhebung des Kinderbetreuungszuschlags nach § 14b BAföG auf einheitlich 130 Euro für jedes Kind bereits zum 1. April 2015 statt zum 1. August 2016 wirksam, so entstünden in den Jahren 2015 und 2016 Mehrausgaben im Bundeshaushalt (Epl. 30) in Höhe von jeweils 4 Mio. Euro. Diese Mehrausgaben berücksichtigen auch die Übernahme des Länderanteils zum 1. Januar 2015. Wie schon in der Antwort auf die insoweit parallele Frage 8 erläutert, entstünden den Vollzugsbehörden der Länder bei Wirksamwerden bereits zum 1. April 2015 zusätzliche Vollzugskosten in nicht ohne Weiteres bezifferbarer Höhe. Eine weitergehende Differenzierung nach gleichzeitiger Steigerung der Freibeträge um je unterschiedliche Prozentsätze würde nur zu minimalen Abweichungen führen, die keine weiteren Veränderungen im gerundeten Millionenbereich ergäben. 10. Wie bewertet die Bundesregierung eine Öffnung des BAföG für formale Teilzeitstudiengänge sowie duale Studiengänge, und welche jährlichen Mehrkosten würde eine solche Öffnung mit sich bringen (bitte in zwei Szenarien angeben: für die heute geltenden Freibeträge sowie für eine Steigerung der Freibeträge um 7, 10 oder 12 Prozent zum 1. April 2015)? Die Bundesregierung hat – wie in ihrer Antwort zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/12794 bereits ausgeführt – Möglichkeiten einer Förderung von Teilzeitstudiengängen für bestimmte Fallkonstellationen und Personenkreise geprüft. Sie war gemeinsam mit den Ländern zu der Einschätzung gekommen, dass eine Erstreckung der Förderungsfähigkeit auch von Teilzeitausbildungen wenn überhaupt, dann einheitlich sowohl für den Schul- als auch für den Hochschulbereich angegangen werden müsste. Für ein Modell der Öffnung für Teilzeitausbildungen für Auszubildende mit betreuungsbedürftigen Kindern (im Alter unter sechs Jahren) und einer Förderungsdauer für Teilzeitausbildungszeiten bis zu maximal 6 Jahren Dauer wurden von unabhängigen Experten konkrete Schätzungen entstehender Mehrkosten angestellt und auf der Basis der derzeit geltenden Bedarfssätze und Freibeträge ermittelt, die jährlich (ab dem ersten Jahr voller Wirkung) – bei einer Beschränkung auf den Studierendenbereich entsprechend der Fragestellung – mit 152 Mio. Euro (bei zugleich berücksichtigter voller Übernahme des Länderanteils durch den Bund) anzusetzen wären. Im Epl. 30 des Bundeshaushalts würden sich die Mehrausgaben auf rund 78 Mio. Euro belaufen. Weitergehende Schätzungen hinsichtlich der erbetenen differenzierenden Aufschlüsselung nach zusätzlichen hypothetischen Anhebungsszenarien liegen nicht vor und sind Drucksache 18/2532 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar. Insoweit wird ergänzend auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Bundesregierung hat wegen der erheblichen Mehrausgaben in ihrer Abwägung aller zur Änderung des BAföG diskutierten Einzelmaßnahmen vorgezogen , die breitenwirksame Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge zu realisieren. Gerade für den von den Fragestellern allein angesprochenen Kreis der Studierenden hat für diese Abwägung vor allem eine Rolle gespielt, dass für Studierende mit betreuungsbedürftigen Kindern ein faktisches Teilzeitstudium bereits nach geltendem Recht mit Hilfe der bedarfsgerecht bemessenen Verlängerungszeiten der Förderung nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG weitgehend möglich und flexibel nutzbar ist. Einer „Öffnung des BAföG“ für duale Studiengänge bedarf es im Übrigen nicht, da diese bereits nach geltendem Recht gefördert werden. 11. Unter welchen Bedingungen wird das BAföG zwischen Erreichen des Bachelorabschlusses und der Aufnahme eines Masterstudiums gemäß dem vorliegenden Referentenentwurf weitergezahlt (bitte die Szenarien auch auf Duale Studiengänge, Studiengänge in Bologna-Staaten und sonstige „Ausnahmefälle“ aufschlüsseln)? Um bestehende Förderungslücken zwischen dem Bachelorabschluss und der Aufnahme des Masterstudiums zu schließen, sieht der Regierungsentwurf für das 25. BAföGÄndG in Artikel 1 Nummer 10 eine Neuregelung für das förderungsrechtlich relevante Ausbildungsende bei Hochschulausbildungen vor. Während bisher bei einer Hochschulausbildung für das Ende der Ausbildung und damit für das Förderungsende der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils entscheidend war, soll Studierenden künftig grundsätzlich bis zum Monatsende der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses weiter Förderung geleistet werden. Dabei wird die Förderung ohne Rückforderungsvorbehalt auch im Falle des erfolgreichen Abschlusses geleistet. Um jedoch eine unangemessen lange Förderungsdauer während faktisch ausbildungsloser Zeiten zu vermeiden, soll die maximale Förderungsdauer auf zwei Monate nach dem Monat begrenzt werden, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde. Der Bundesregierung sind keine spezifischen förderungsrechtlichen Besonderheiten bei dualen Studiengängen hinsichtlich der für die Förderungsdauer maßgeblichen Regelungen bekannt. Auch die geplante Neuregelung zu § 15b Absatz 1 BAföG gilt ebenso wie die künftige Vorbehaltsförderung für ein Masterstudium bereits ab Einschreibung aufgrund vorläufiger Zulassung nach § 7 Absatz 1a Satz 3 (neu) auch für duale Studiengänge. Besonderheiten sind auch nicht für den Fall eines Auslandsstudiums ersichtlich. Selbstverständlich gelten die Regelungen gleichermaßen für die Inlandsförderung wie für die Förderung eines Studiums im Ausland. 12. Welche Entlastungswirkung entsteht für die einzelnen staatlichen Ebenen, wenn eine vorläufige Zulassung zum Masterstudium zum BAföG-Bezug berechtigt und diese Gruppe daher zukünftig keine Leistungen mehr über das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erhalten würde (bitte aufschlüsseln nach einem Inkrafttreten der Änderung zum 1. April 2015 sowie zum 1. August 2016)? Studierende, auch in einem Masterstudium und nur unter Vorbehalt immatrikulierte , können keine Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Die Förderung bei berufs- qualifizierenden Studiengängen gehört grundsätzlich nicht zu den Leistungen der Arbeitsförderung (§ 180 Absatz 3 Nummer 1 SGB III). Auch Leistungen Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2532 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) scheiden wegen des gesetzlichen Ausschlusses in § 7 Absatz 5 SGB II aus. Die Frage einer Entlastungswirkung für einzelne staatliche Ebenen stellt sich somit nicht. 13. Wie haben sich die Kosten für BAföG-Zahlungen an Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union an deutschen Hochschulen seit der letzten Abfrage im März 2013 bzw. der Antwort mit Bezug bis zum Jahr 2011 entwickelt ? Der finanzielle Aufwand für die BAföG-Förderung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern an Hochschulen belief sich auf rund 31,4 Mio. Euro (Bund und Länder) im Jahr 2012 und auf rund 35,3 Mio. Euro im Jahr 2013. 14. Wie haben sich die Kosten für BAföG-Zahlungen an deutsche Studierende an Hochschulen in der Schweiz und an Hochschulen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit der letzten Abfrage im März 2013 bzw. der Antwort mit Bezug bis zum Jahr 2011 entwickelt? Der finanzielle Aufwand für die BAföG-Förderung von deutschen Studierenden innerhalb der Europäischen Union sowie in der Schweiz belief sich auf rund 104,3 Mio. Euro (Bund und Länder) im Jahr 2012 und auf rund 98,5 Mio. Euro im Jahr 2013. 15. Welche Kosten entstehen in den Jahren 2015 und 2016, wenn die von der Bundesregierung vorgesehene Erhöhung der Wohngeldpauschale schon zum 1. April 2015 in Kraft tritt (bitte in zwei Szenarien angeben: für die heute geltenden Freibeträge sowie für eine Steigerung der Freibeträge um 7, 9 oder 11 Prozent zum 1. April 2015)? Würden sowohl die im Regierungsentwurf eines 25. BAföGÄndG vorgesehene Anhebung der Wohnkostenpauschale als auch die ebenfalls vorgesehene Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge um jeweils 7 Prozent bereits zum 1. April 2015 statt zum 1. August 2016 wirksam, so entstünden im Jahr 2015 Mehrausgaben im Bundeshaushalt (Epl. 30) in Höhe von 278 Mio. Euro, im Jahr 2016 in Höhe von 239 Mio. Euro. Wie schon in der Antwort auf die insoweit parallele Frage 8 erläutert, entstünden den Vollzugsbehörden der Länder bei Wirksamwerden bereits zum 1. April 2015 zusätzliche Vollzugskosten in nicht genau bezifferbarer Höhe. Berechnungen zu einer weitergehenden Differenzierung nach gleichzeitiger Steigerung der Freibeträge um je unterschiedliche Prozentsätze liegen nicht vor. Insoweit wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 16. Wie bewertet es die Bundesregierung, anstatt der derzeitigen oder der ab 1. August 2016 erhöhten Wohngeldpauschale für auswärts wohnende Studierende die Wohnkosten für Studierende im BAföG entsprechend der im Wohngeldgesetz festgelegten Mietenstufen zu erstatten, um den regional sehr unterschiedlichen Mietkosten zu entsprechen? Welche jährlichen Mehrkosten bzw. Minderkosten würde das nach Schätzung der Bundesregierung für die Jahre 2015 und 2016 bedeuten (bitte differenzieren nach dem Zeitraum vor und nach der geplanten 25. Novelle)? Die Bundesregierung steht diesem Vorschlag unverändert skeptisch gegenüber und hat in ihrem Entwurf eines 25. BAföGÄndG stattdessen eine überproportionale Anhebung der Wohnkostenpauschale für auswärts wohnende BAföG- Drucksache 18/2532 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Empfänger vorgeschlagen, nämlich für Studierende auf künftig 250 Euro monatlich . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 17. Trägt die derzeit geplante Novelle nach Auffassung der Bundesregierung dazu bei, die Lücken in der Deckung der Mehrbedarfe sowie der Unterkunftskosten von Menschen mit Behinderung, die die derzeitigen Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und BAföG bewirken, zu beseitigen? Falls nein, warum nicht? Welche Mehrkosten würde dieser notwendige Lückenschluss nach Ansicht der Bundesregierung jährlich bedeuten? 18. Geht die Bundesregierung davon aus, dass mit der vorgelegten 25. Novelle das BAföG so ausgestaltet ist, dass es den Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderungen ausreichend Rechnung trägt? Wenn ja, warum? Wenn nein, welche weiteren Schritte sind geplant bzw. welche Veränderungen sind mit welchen Akteuren abzusprechen? Die Fragen 17 und 18 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/12794 zu Frage 21 wird verwiesen. 19. Hält die Bundesregierung die Bedingung für den Erhalt von Ausbildungsförderung gemäß § 2 BAföG, der Definition der förderfähigen Ausbildungsstätten , für ausreichend? Plant die Bundesregierung in absehbarer Zeit, von ihrem Recht aus § 2 Absatz 3 BAföG Gebrauch zu machen und den Kreis der förderfähigen Ausbildungsstätten zu erweitern? Wenn ja, wie? Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) tauscht sich in regelmäßigen Treffen mit den für den Vollzug des BAföG zuständigen Obersten Landesbehörden aus über aus der Praxis erkennbar werdende Bedürfnisse u. a. auch hinsichtlich der in die Förderungsfähigkeit nach dem BAföG einbezogenen Ausbildungsstätten. Zudem umfasst auch der Beratungsauftrag des Beirats für Ausbildungsförderung nach § 44 Absatz 1 BAföG u. a. die Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen. Aktuell liegen der Bundesregierung keine spezifischen Ergänzungsvorschläge der Länder oder des Beirats für Ausbildungsförderung zum Kreis der förderungsfähigen Ausbildungsstätten vor. Eine Nutzung der Verordnungsermächtigung nach § 2 Absatz 3 BAföG über die hierzu bereits erlassenen Verordnungen hinaus ist daher nicht geplant. 20. Inwiefern gibt es aus Sicht der Bundesregierung Lücken bei der Förderung des Lebensunterhaltes in Studienzeiten, die erst zum Studium hinführen (wie z. B. Vorbereitungs- und Brückenkurse), und welche Schlussfolgerungen will die Bundesregierung in der anstehenden Novelle daraus ziehen? 21. Welche jährlichen Mehrkosten entstünden nach Schätzungen der Bundesregierung , wenn Studienzeiten, die erst zum Studium hinführen (wie z. B. Vorbereitungs- und Brückenkurse), in die Förderung nach dem BAföG auf- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2532 genommen werden (bitte im Rahmen der Szenarien für die Erhöhung der Fördersätze um 7, 9 oder 11 Prozent und bei gleichzeitiger Steigerung der Freibeträge um 7, 9 oder 11 Prozent aufschlüsseln)? Die Fragen 20 und 21 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Wie die Bundesregierung bereits in ihren Antworten auf die wortgleich in der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/12794 gestellten Fragen 24 und 25 erläutert hat, sieht sie hinsichtlich der angesprochenen Vorbereitungs- und Brückenkurse keine förderungsrechtlichen Lücken. Insoweit wird ergänzend auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 22. Wird nach Auffassung der Bundesregierung der laut Referentenentwurf auf Januar 2017 zu vertagende 21. BAföG-Bericht die Effekte der 25. Novelle schon abbilden können? Falls ja, welche Daten zur BAföG-Nutzung im Wintersemester 2016/2017 liegen nach Kenntnis der Bundesregierung bis zur Erstellung des 21. Berichts schon vor? Die Bundesregierung wird im Jahr 2017 neben der Darstellung der Entwicklungen in den Jahren 2013 bis 2015 auf Basis der Ländermeldungen und des regelmäßigen Erfahrungsaustauschs mit den für den Vollzug des BAföG zuständigen Obersten Landesbehörden, aber auch der Bundeskassenstatistik für 2016 voraussichtlich auch erste Effekte und Tendenzen der Auswirkungen der zum 1. August 2016 vorgesehenen Änderungen des 25. BAföGÄndG abbilden können. 23. Welche Erkenntnisse und Empfehlungen des 18., 19. und 20. BAföGBerichts wurden nach Kenntnis der Bundesregierung umgesetzt und wie genau (bitte Nennung der einschlägigen Änderungen im BAföG bzw. der Verwaltungsvereinbarung o. Ä.)? Die Bundesregierung hat alle auf der Basis der Erkenntnisse des 18., 19. und 20. Berichts nach § 35 BAföG in ihren in den genannten Berichten jeweils abschließend unter der Rubrik „Schlussfolgerungen“ formulierten Empfehlungen umgesetzt. Sie hat mit dem 23. BAföGÄndG die im 18. Bericht für erforderlich gehaltenen Anhebungen und Weiterentwicklungen zum Oktober 2010 mit dem 23. BAföGÄndG umgesetzt, die im 19. Bericht angekündigten Gespräche mit den Ländern zur Erarbeitung eines gemeinsamen Vorschlags für ausbildungspolitisch angemessene und haushaltspolitisch verantwortbare weitere Anpassungen und inhaltliche Fortentwicklung des BAföG geführt und die im 20. Bericht für notwendig erklärte Weiterentwicklung des BAföG auf der Basis der von Bund und Ländern gefundenen Verständigung über gemeinsam für prioritär erachtete strukturelle Weiterentwicklungen mit dem Beschluss des Regierungsentwurfs eines 25. BAföGÄndG am 20. August umgesetzt. Drucksache 18/2532 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 24. Welche Empfehlungen hat der Beirat zum vorliegenden Referentenentwurf abgegeben? Werden diese in der Überarbeitung des BAföG-Änderungsgesetzes berücksichtigt ? Falls ja, wie? Falls nicht, warum nicht? Der Beirat für Ausbildungsförderung hat zum Referentenentwurf eines 25. BAföGÄndG nachfolgende Stellungnahme abgegeben: „Der BAföG-Beirat begrüßt, dass das Bundesministerium für Bildung und Forschung mit dem Referentenwurf für ein 25. BAföG-Änderungsgesetz das BAföG mit einer – in vielen Punkten überfälligen – umfangreichen Reform an die gewandelten Lebens- und Ausbildungswirklichkeiten anpassen will. Allerdings wird der Entwurf den Erwartungen des Beirats noch nicht vollständig gerecht. Der Beirat nimmt zunächst zustimmend zur Kenntnis, dass seiner zuletzt am 13. Dezember 2013 nachdrücklich geäußerten Empfehlung, sowohl Bedarfssätze als auch Freibeträge anzuheben sowie Vom-Hundert-Sätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 BAföG anzupassen, im Grundsatz Rechnung getragen wird. Allerdings hielt der Beirat schon damals eine substanzielle Anhebung von Bedarfssätzen und Freibeträgen, die seit Herbst 2010 nicht mehr angepasst worden waren, noch im Jahr 2014 für dringend erforderlich. Dies ist nach wie vor aktuell. Die nach dem Referentenentwurf erst ab August 2016 in Aussicht genommene Anhebung entspricht dem nicht. Zwar verringert diese Anhebung den Abstand zwischen Bedarfssatz und Lebenshaltungskosten, sie schließt aber nicht die nach wie vor bestehende tatsächliche Lücke. Der Beirat wiederholt seine Empfehlung, eine dynamische Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge im zeitlichen Zusammenhang mit den BAföG-Berichten gesetzlich zu verankern, um zukünftig langjährige Anpassungslücken zu vermeiden. Der Beirat regt an, die Altersgrenzen um fünf Jahre anzuheben. Dies würde insbesondere den Lebenswirklichkeiten der aus der Berufstätigkeit kommenden Auszubildenden stärker gerecht. Der Beirat hält es für erforderlich, als Grund für eine Förderung bei auswärtiger Unterbringung von Schülerinnen und Schülern nach § 2 Abs. 1a BAföG auch soziale Gesichtspunkte wie z. B. eine Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) anzuerkennen . Die im Entwurf vorgesehene Herabsetzung der Wartefrist der Förderung für ausländische Auszubildende nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2a BAföG von vier auf drei Jahren wird begrüßt. Zuletzt regt der Beirat an, das Inkrafttreten derjenigen Änderungen, die nicht oder in nur minimalen Umfang kostenträchtig sind, aber die Lage der Auszubildenden beträchtlich verbessern, wie z. B. die Erhöhung der Abschlagszahlung, die Vorbehaltsförderung eines Master-Studiums, die Vorabentscheidung über die Förderungsfähigkeit eines Master-Studiums, die Streichung des Sonderfalls beim Leistungsnachweis und der pauschale Krankenversicherungsnachweis, auf den 1.1.2015 vorzuziehen.“ Die Bundesregierung hat diese Stellungnahme des Beirats in ihre Überlegungen einbezogen. Den wesentlichen in seiner Stellungnahme geäußerten Forderungen des Beirats ist aus Sicht der Bundesregierung wie folgt zu entgegnen: Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2532 Eine regelmäßige Anhebung des BAföG aufgrund der grundsätzlich zweijährlichen Berichterstattungen der Bundesregierung ist in § 35 BAföG unmittelbar angelegt. Die dort zugleich als Abwägungsmaßstab für ein Anpassungserfordernis neben der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung sowie den Veränderungen der Lebenshaltungskosten als weiteres Kriterium vorgegebene finanzwirtschaftliche Entwicklung lässt es nicht zu, eine Verstetigung im Sinne einer Automatisierung ohne jeweils gesonderte förderungspolitische Abwägungsentscheidung des Parlaments vorzusehen. Die Bundesregierung hält dies auch für richtig. Zur vom Beirat gesehenen angeblich verbleibenden „Lücke“ zwischen Bedarfssätzen und Lebenshaltungskosten trotz der geplanten Anhebungen wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 23 verwiesen. Die geplanten substanziellen Anhebungen der Förderungsbeträge und Einkommensfreibeträge sowie die strukturellen Verbesserungen sollen als einheitliches Reformpaket zu Beginn des Schuljahres bzw. Wintersemesters 2016 in Kraft treten; lediglich die Umsetzung zwingender Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union ins nationale Recht werden vorgezogen. Über die ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehene und vom Beirat begrüßte Herabsetzung der Wartefrist für die Förderung von ausländischen Auszubildenden nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Buchstabe a BAföG von vier auf drei Jahre ist die Bundesregierung mit dem Regierungsentwurf noch hinausgegangen, indem die Frist von 4 Jahren auf 15 Monate verkürzt wurde. Gesamtherstellung: H. 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