Deutscher Bundestag Drucksache 18/2550 18. Wahlperiode 17.09.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2439 – Mögliche Legalität von Legal Highs Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zu der rechtlichen Einstufung von Legal Highs am 10. Juli 2014 entschieden: Psychotrope Substanzen , die nicht betäubungsmittelrechtlich verboten sind, sind nicht als Arzneimittel anzusehen. Sie unterliegen damit keiner Zulassungspflicht oder anderen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes. Damit wurde der Rechtsauffassung der Bundesregierung und deutscher Gerichte widersprochen, die davon ausgingen , dass Herstellung und Inverkehrbringen dieser Substanzen und Zubereitungen auch dann verboten sind, wenn sie nicht als Betäubungsmittel klassifiziert sind. Doch auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) ließ bereits Zweifel an dieser Auslegung der auf europäischem Recht beruhenden Arzneimitteldefinition aufkommen (www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-legalhighs -amg-verkauf-strafbar/). Daher wird angenommen, dass auch der BGH, der den EuGH angerufen hatte, die Urteile gegen die angeklagten Legal-HighHändler aufhebt. Als Legal Highs werden neue psychoaktive Substanzen (NPS) bezeichnet, deren Erwerb, Verkauf, Einfuhr etc. nicht durch Aufnahme in eine der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) verboten sind. Häufig handelt es sich um synthetische Variationen von Cannabinoiden oder anderen bekannten Betäubungsmitteln mit ähnlicher chemischer Struktur und/oder ähnlicher Wirkung. Legal Highs werden als Spice, Räuchermischungen, Badesalze, Poppers oder unter anderen Bezeichnungen überwiegend über das Internet vertrieben. Ihre genaue Zusammensetzung ist auch den Konsumierenden meist unklar (http://alternativer-drogenbericht.de/neue-psychoaktive-substanzennps -spezifische-risiken-und-praevention/). Sie werden als (legaler) Ersatz für illegalisierte Drogen, insbesondere Cannabis, unter Umgehung des BtMG konsumiert. Sie sind somit als mittelbare Folge des Betäubungsmittelverbots zu betrachten, wofür es auch empirische Indizien gibt. So führt etwa Dr. Bernd Werse im Alternativen Drogen- und Suchtbericht 2014 aus, dass in Bayern und Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. September 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Baden-Württemberg überdurchschnittlich viele Legal Highs konsumiert werden und gerade diese Länder dafür bekannt seien, „dass die Drogenprohibition in besonders scharfer Form und mit z. T. unverhältnismäßig drakonischen Strafen durchgesetzt wird. Daher liegt es nahe, dass hier ein Zusammenhang Drucksache 18/2550 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode besteht“ (http://alternativer-drogenbericht.de/zur-verbreitung-von-neuenpsychoaktiven -substanzen-nps/). Laut dem Schlussplädoyer des Generalanwalts Yves Bot vom 12. Juni 2014 haben unter anderem der Generalbundesanwalt sowie die deutsche Bundesregierung die Auffassung vertreten, „dass der Begriff ,Arzneimittel‘ im Sinne von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 alle Stoffe und Stoffzusammensetzungen umfasse, die die menschlichen physiologischen Funktionen beeinflussen könnten, auch wenn sie keinen therapeutischen Nutzen brächten. Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die nur wegen ihrer psychoaktiven, einen Rauschzustand herbeiführenden Wirkungen konsumiert würden und die in jedem Fall gesundheitsschädlich seien, könnten daher in dieser Weise zu qualifizieren sein.“ Die Bundesregierung versucht mit häufigen Rechtsänderungen, teils auch mit Eilverordnungen (www.drogenbeauftragte.de/drogen-und-sucht/illegaledrogen /heroin-und-andere-drogen/neue-psychoaktive-substanzen.html) der Entwicklung bei den NPS Herr zu werden. Die Zahl der NPS wächst kontinuierlich , so dass auch die Drogenbeauftragte der Bundesregierung von einem „Wettlauf zwischen immer neuen Varianten einer Substanz und ihrer betäubungsmittelrechtlichen Regelung“ spricht. Da es sehr aufwändig sei, neue psychoaktive Substanzen dem BtMG zu unterstellen, würden die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer Stoffgruppenregelung für das BtMG geprüft (s. ebenda). Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In den letzten Jahren gilt die besondere Aufmerksamkeit der Bundesregierung auch den neuen psychoaktiven, meist synthetischen Stoffen (NPS). Diese werden gelegentlich auch „Designerdrogen“, Research Chemicals oder irreführend „Legal“ Highs genannt und insoweit als „Kräutermischungen“, „Badesalze", „Dünger“ oder „Raumlufterfrischer“ in den Verkehr gebracht. In ihrem 2011 veröffentlichten Briefing „Drogen im Blickpunkt“ definiert die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) diese Substanzen – was die Bundesregierung zur Klarstellung heranzieht – als „neue[n] Suchtstoff oder psychotrope[n] Stoff, in reiner Form oder als Zubereitung , der nicht nach dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe kontrolliert wird, welcher aber eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann, vergleichbar mit den Substanzen, die in diesen Abkommen aufgelistet sind (Beschluss 2005/387/JI des Rates).“ Es handelt sich hierbei um bislang unbekannte oder aber bekannte, doch zuvor so nicht für Konsumenten zu Rauschzwecken in Verkehr gebrachte Stoffe, von denen bereits eine größere Zahl dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt ist. Im Interesse eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und des Einzelnen warnt die Bundesregierung vor dem Konsum von NPS, der mit unkalkulierbaren gesundheitlichen Gefahren verbundenen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) lediglich deshalb festgestellt, da bestimmten NPS aufgrund des mangelnden therapeutischen Nutzens die Arzneimitteleigenschaft fehlt. Es obliegt den zuständigen Behörden und Gerichten in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das AMG auf den Umgang mit einer nicht dem BtMG unterstellten psychoaktiven Substanz Anwendung findet. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Begriff „Legal“ Highs in rechtlicher Hinsicht schon deshalb irreführend ist. Zudem kann im Einzelfall ein Verstoß gegen nebenstrafrechtliche Vorschriften (gegebenenfalls Tabakrecht, Lebensmittelrecht ) in Betracht kommen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2550 1. Wie viele NPS sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland und Europa in den letzten zehn Jahren bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Im Rahmen der von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) geführten Datenbank „European Information System and Database on New Drugs“ (EDND) wurden europaweit seit 2005 folgende Zahlen über bekanntgewordene NPS gemeldet: 2005: 14; 2006: 7; 2007: 15; 2008: 13; 2009: 24; 2010: 41; 2011: 49; 2012: 73; 2013: 81. Aus Deutschland wurden durch die Deutsche Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD) in den letzten Jahren die folgenden Zahlen zu neu bekannt gewordenen NPS an die EBDD gemeldet: 2009: 6; 2010: 10; 2011: 38; 2012: 34; 2013: 50. Grundlage hierfür ist das europäische Frühwarnsystem über NPS (s. www.emcdda. europa.eu/themes/new-drugs/early-warning). 2. Welche Wirkungen sollen die neuen Substanzen haben (bitte mindestens nach Cannabinoide, Cathinone, Phenethylamine, Tryptamine, Piperazine und sonstigen Substanzen aufschlüsseln)? Bei NPS werden oft die bekannten chemischen Grundstrukturen von Cannabinoiden , Cathinonen, Phenethylaminen, Tryptaminen und Piperazinen synthetisch so abgewandelt, dass die für Missbrauchszwecke geeignete Wirkung auf die Psyche erhalten bleibt oder sogar verstärkt wird. Diese Wirkungen werden u. a. in einem Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC) „The challenge of new psychoactive substances (2013)“ (www.unodc.org/documents/ scientific/NPS_2013_SMART.pdf) sowie in verschiedenen Drogenprofilen der EBDD (s. www.emcdda.europa.eu/activities/action-on-new-drugs) benannt und lassen sich wie folgt kurzfassen: ● Cannabinoide haben ein cannabisähnliches Wirkungsspektrum, wobei meis- tens in verschiedenem Ausmaß die Wirkungen des delta 9-Tetrahydrocannabinols , einem psychoaktiven Inhaltsstoff der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, nachgeahmt werden. ● Cathinone lassen sich auf den natürlich vorkommenden Wirkstoff Cathinon zurückführen, der als einer von mehreren psychoaktiven Wirkstoffen im Kathstrauch (Catha edulis) enthalten ist. Cathinone stimulieren wie die eng verwandten Phenethylamine das Zentralnervensystem, was z. B. zu euphorischen Zuständen, Mobilisierung von Kraftreserven, erhöhter Herzfrequenz bis hin zu Herzrasen und Schlaflosigkeit führt. ● Phenethylamine, zu denen beispielsweise Amfetamine, aber auch chemisch stärker abgewandelte Substanzen gehören, haben die oben bereits unter „Cathinone“ beschriebenen Wirkungen, können aber auch andere, wie z. B. stark halluzinogene Wirkungen haben. ● Bei Tryptaminen stehen wie bei dem Pilzgift Psilocybin, das ebenfalls zu den Tryptaminen gehört, die halluzinogenen Wirkungen im Vordergrund. ● Piperazine wurden ursprünglich als Antidepressiva entwickelt und haben den Amfetaminen ähnliche stimulierende Wirkungen mit Missbrauchspotential. Drucksache 18/2550 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Wirkungen und anderen Eigenschaften von NPS, die sich nicht einer der genannten Gruppen zuordnen lassen? Es gibt eine größere Zahl weiterer NPS, die im Rahmen des europäischen Frühwarnsystems an die EBDD gemeldet wurden und sich nicht einer der genannten Gruppen zuordnen lassen. Um diese Substanzen besser erfassen zu können, hat die EBDD im Jahr 2013 weitere acht Gruppen eingeführt (Arylcyclohexylamine , Aminoindane, Arylalkylamine, Benzodiazepine, Opioide, Piperidine, Pyrrolidine und Pflanzen/-extrakte). Gleichwohl lassen sich bestimmte Substanzen keiner dieser Gruppe zuordnen (s. EMCDDA-Europol 2013 Annual Report on the implementation of Council Decision 2005/387/JHA, www.emcdda. europa.eu/publications/implementation-reports/2013). Bei diesen Substanzen ist in der Regel von stimulierenden und euphorisierenden Wirkungen, aber auch, wie bei den Benzodiazepinen, von anxiolytischen und sedierenden Wirkungen mit Missbrauchspotential auszugehen. 4. Welche bekannten NPS wirken amphetaminartig, cannabinoidartig, halluzinogen bzw. kokainartig? Wie bereits aus der Beantwortung von Frage 2 hervorgeht, sind amfetaminartige Wirkungen in der Regel allen Substanzen, die zur Gruppe der Phenethylamine gehören, zuzuordnen, wie z. B. 2-Fluormethamfetamin oder 4-Methylamfetamin . Darüber hinaus wirken auch viele Cathinone und Piperazine amfetaminartig . Cannabinoidartige Wirkungen werden Substanzen mit einem cannabisähnlichen Wirkungsspektrum zugeschrieben, die daher der Gruppe der Cannabinoide zugeordnet werden, wie z. B. JWH-018 oder AM-2201. Halluzinogene Wirkungen sind typisch für viele Tryptamine, wie z. B. für N,N-Dimethyltryptamin (DMT) oder 5-MeO-DMT. Aber auch einigen Phenethylaminen wie z. B. 25I-NBOMe und 2C-B werden halluzinogene Wirkungen zugeschrieben. Kokainartige Wirkungen werden hauptsächlich mit den synthetischen Kokainderivaten 4-Fluortropacocain (pFBT) und Dimethocain verbunden. 5. Inwiefern verbergen sich hinter den verschiedenen Stoffgruppen nach Kenntnis der Bundesregierung auch verschiedene Konsummotivationen? Um mehr über die Nutzung von NPS und die Konsumenten zu erfahren, hat das Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) 2011 eine nicht repräsentative „Online -Befragung zum Thema Legal Highs“ gefördert. Darin wurde u. a. die Konsummotivation je nach Stoffart erfragt. Als häufigste Motivation wurden Rausch, Neugierde und die Legalität der Stoffe angegeben. Die angegebenen Konsumgründe variieren je nach Substanzart und Konsumfrequenz. Nähere Informationen können dem, auf der Internetseite des BMG veröffentlichten, Abschlussbericht (S. 36 ff) entnommen werden (s. www.bmg.bund.de/ministerium/ ressortforschung/krankheitsvermeidung-und-bekaempfung/drogen-und-sucht/ epdemiologie-des-suchtmittelkonsums/online-befragung-zum-thema-legalhighs .html). 6. Welche Informationen hat die Bundesregierung zu den Konsumierenden von NPS (Altersstruktur, regionale Besonderheiten, Geschlechtsverteilung, Zusammenhang mit Bildungsstand, Sozialstatus etc.)? Informationen zu den Konsumierenden liegen der Bundesregierung ebenfalls aus der in der Antwort zu Frage 5 benannten Onlinebefragung vor. So sind laut der Befragung auffallend viele Konsumenten männlich und verfügen im Durch- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2550 schnitt über eine vergleichsweise hohe Schulbildung. Der Altersschwerpunkt liegt im jungen Erwachsenenalter (Einzelheiten siehe o. g. Abschlussbericht, S. 13 ff.). Allerdings handelt es sich bei der Befragung nicht um eine repräsentative Bevölkerungserhebung. Es ist möglich, dass die Teilnahmebereitschaft je nach Konsumentengruppe verschieden ist und sich die Merkmale daher nicht auf die Gesamtgruppe der Konsumierenden übertragen lassen. Daher hat sich das BMG entschlossen, in der Befragung des Epidemiologischen Suchtsurveys für 2015 einen Frageblock zu NPS aufzunehmen. Ergebnisse werden erst in 2016 vorliegen. 7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über spezifische Risiken der bekannten NPS? Die mit NPS verbundenen, insbesondere gesundheitlichen Risiken werden u. a. in dem in der Antwort zu Frage 2 genannten UNODC-Bericht sowie in verschiedenen Drogenprofilen der EBDD beschrieben. Dabei ist hervorzuheben, dass die mit NPS einhergehenden Risiken durch Mischkonsum verstärkt oder noch unkalkulierbarer werden. Daneben kann es aufgrund der hohen Wirksamkeit vieler NPS leicht zu, für die Konsumenten regelmäßig nicht vorhersehbaren, Überdosierungen kommen, was zu schweren Intoxikationen bis hin zu Todesfällen führen kann. Als wichtige, gesundheitlich risikoreiche Nebenwirkungen werden beschrieben: ● Cannabinoide: körperliche Unruhe, Anfälle, Hypertonie, Arrhythmien, Brechreiz, Hypokaliämie, außerdem gibt es Fälle von psychiatrischen Symptomen einschließlich Psychosen und einer erhöhten Selbstmordrate; ein karzinogenes Potential wird bei manchen Cannabinoiden vermutet. ● Cathinone: gesteigerte körperliche Unruhe, psychiatrische Symptomen einschließlich Psychosen, Hypertonie, Tachykardie, veränderte Wahrnehmung, Reizungen und Verätzungen der Haut. ● Phenethylamine: gesteigerte körperliche Unruhe, psychiatrische Symptome einschließlich Psychosen, Hypertonie, Tachykardie, Hyperthermie, Gedächtnislücken , Verwirrtheit, Appetit- und Schlaflosigkeit. ● Tryptamine: gesteigerte körperliche Unruhe, Panikattacken, Übelkeit, Erbrechen . ● Piperazine: toxikologische Effekte vergleichbar mit denen von Phenethylaminen . 8. Wie viele Fälle von Gesundheitsschädigungen bzw. Todesfällen aufgrund von NPS-Konsum sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Jahren und Art der Gesundheitsschädigung aufschlüsseln)? Seit 2010 sind 503 Intoxikationen und 20 Todesfälle im Zusammenhang mit dem Konsum von NPS bekannt geworden, wobei die Kausalität einer einzelnen Substanz, was auch auf Mischkonsumfälle zurückgeht, nicht immer eindeutig feststellbar war. Übersicht nach Jahren (Stand August 2014): 2010 2011 2012 2013 2014 Intoxikationen 80 195 111 77 40 Quelle: Bundeskriminalamt Todesfälle 1 4 8 1 6 Drucksache 18/2550 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Eine Aufschlüsselung nach der Art der Gesundheitsschädigung ist aufgrund der Vielzahl an Fällen nicht möglich. Typische negative Begleiterscheinungen sind Herzrasen, Unruhezustände, Bewusstlosigkeit und Halluzinationen. Von einem erheblichen Dunkelfeld ist auszugehen. 9. Welche NPS wurden in den letzten zehn Jahren als Betäubungsmittel klassifiziert (bitte nach Jahren und Substanzklasse aufschlüsseln)? NPS wurden in den letzten zehn Jahren durch die 20., 21., 22., 24., 26. und 27. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (BtMÄndV) dem Betäubungsmittelrecht unterstellt. Eine Übersicht nach Jahren und Substanzklassen ist als Anlage beigefügt. 10. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung das BtMG überhaupt durch die Konsumierenden eingehalten werden, wenn die im Internet angebotenen Substanzen, Zubereitungen und Pflanzen nicht ordnungsgemäß deklariert werden? Unbekannte Herkunft und Inhaltsstoffe sowie fehlende oder unzureichende bis gezielt irreführende Kennzeichnung sind typisch für nicht zugelassene bzw. nicht legal gehandelte Produkte, weshalb NPS insoweit kein Alleinstellungsmerkmal haben. Die Bundesregierung betont deshalb, dass vor allem aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes bei NPS auf den Erwerb und Konsum verzichtet werden sollte. 11. Unter welchen Voraussetzungen verstößt ein Mensch, der eine Zubereitung mit legalen deklarierten Inhaltsstoffen kauft, gegen das BtMG, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass in der Zubereitung nicht deklarierte Betäubungsmittel enthalten sind (bitte begründen)? Beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der oder die Beschuldigte einen der Straftatbestände des BtMG vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt sowie schuldhaft gehandelt hat. Bei den irreführend als „Kräutermischungen“, „Badesalze“, „Pflanzendünger“ usw. aufgemachten , mit psychoaktiven Substanzen versetzten und zu Rauschzwecken vertriebenen Zubereitungen hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob damit gerechnet werden muss, dass sie dem BtMG unterstellte oder durch andere Rechtsvorschriften regulierte Stoffe und weitere Bestandteile enthalten. 12. Ist das Inverkehrbringen, der Kauf, der Besitz etc. von Legal Highs nach Auffassung der Bundesregierung in Deutschland momentan erlaubt? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 11 hingewiesen. Auch durch das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Juli 2014, das Einzelfälle betraf, ist noch nicht vollständig bzw. abschließend geklärt, ob alle psychoaktiven Substanzen – wie NPS –, die zu Rauschzwecken konsumiert werden, generell vom Anwendungsbereich des AMG ausgeschlossen sind. Im Einzelfall kann im Übrigen ein Verstoß gegen nebenstrafrechtliche Vorschriften in Betracht kommen, weshalb der Begriff „Legal“ Highs auch schon insoweit irreführend ist. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2550 13. Seit wann prüft die Bundesregierung eine Stoffgruppenregelung für die Aufnahme in eine der BtMG-Anlagen? Überlegungen zur generischen Beschreibung von Stoffgruppen wurden soweit ersichtlich seit Ende der 90er-Jahre angestellt. Im Jahr 2011 hat das BMG ein Gutachten der Professoren Rössner und Voit der Universität Marburg zur Machbarkeit der Einführung einer Stoffgruppenregelung im BtMG in Auftrag gegeben . Im Hinblick auf den Verordnungs- und Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zu NPS im Herbst 2013 (s. Antworten zu den Fragen 25 und 26) und die bis zur jüngsten Entscheidung des EuGH ergangene Rechtsprechung zur Strafbarkeit nach dem AMG wurden die Überlegungen zwischenzeitlich zurückgestellt, nun aber wieder aufgenommen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 Bezug genommen. 14. Was ist das Ergebnis der Prüfung einer Stoffgruppenregelung bzw. wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen? Welche rechtlichen Expertisen hat sich die Bundesregierung dafür eingeholt ? Auf die Antwort zu Frage 13 wird Bezug genommen. 15. Welche rechtlichen Schwierigkeiten bereitet eine Stoffgruppenregelung nach Ansicht der Bundesregierung? Eine Stoffgruppenregelung muss naturwissenschaftlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Strafvorschriften müssen dem Erfordernis der gesetzlichen Bestimmtheit genügen sowie erforderlich und angemessen sein. Dies gilt auch im Fall einer Stoffgruppenregelung für NPS, die eine Vielzahl unterschiedlicher Stoffe erfassen würde. 16. Kann von der chemischen Struktur nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend zuverlässig auf die pharmakologische Wirkung einer Substanz geschlossen werden? Aus der wissenschaftlichen Literatur ist bekannt, dass es bei den Grundstrukturen der in Frage 2 genannten Gruppen Substitutionsstellen gibt, bei denen Variationen zu starken Änderungen der psychoaktiven Wirkung führen (wie z. B. der Indolstickstoff in den Aminoalkylindolen) und andere Bindungsstellen, bei denen sich eine Änderung des Substituenten nicht oder kaum auf das psychotrope Wirkungsprofil auswirkt. Für konkrete Einzelverbindungen wird sich daher eine Prognose der pharmakologischen Wirkung häufig anstellen lassen. Dieses kann auch für eine sehr genau definierte, stark eingegrenzte Stoffgruppe einer Grundstruktur mit relativ niedrigem Molekülgewicht (= wenige variierbare Bindungsstellen = geringe Anzahl von Einzelsubstanzen in der Gruppe) in Betracht kommen. Bei Stoffgruppen komplexerer Grundstrukturen mit höheren Molekülgewichten (z. B. bei den cannabimimetisch wirksamen Aminoalkylindole mit Molekülgewichten von 300 bis 400) begegnet eine solche Prognose wegen der hohen Anzahl von Einzelverbindungen, die in einer solchen Stoffgruppe enthalten sein werden, besonderen wissenschaftlichen Anforderungen. Auch in Anbetracht dieses wissenschaftlichen Hintergrunds haben bestimmte EU-Mitgliedstaaten, wie z. B. die Republik Österreich, aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und des Einzelnen vor den mit NPS verbundenen Gefahren, eine Stoffgruppen-Regelung für NPS in ihre Gesetzgebung ein- geführt. Drucksache 18/2550 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Hält es die Bundesregierung angesichts anhaltender Unsicherheiten über den Arzneimittelbegriff für angeraten, in der EU auf eine Konkretisierung der entsprechenden Richtlinie 2001/83/EG hinzuwirken und etwa auf Substanzen zu beschränken, die explizit als Therapeutikum oder Diagnostikum eingesetzt werden? Die Bundesregierung sieht dazu keine Veranlassung. Mit seinem Urteil vom 10. Juli 2014 hat der EuGH eine wichtige Frage zur Auslegung des europäischen Arzneimittelbegriffs geklärt. Eine Änderung des Wortlauts der entsprechenden Bestimmung in der Richtlinie 2001/83/EG erscheint aus Sicht der Bundesregierung nicht notwendig. Das Vorschlagsrecht für Legislativakte auf EU-Ebene liegt im Übrigen bei der Europäischen Kommission. Das deutsche Arzneimittelgesetz (AMG) hat alle zum Arzneimittelrecht geltenden europarechtlichen Regelungen umgesetzt. Der Arzneimittelbegriff in § 2 des AMG stimmt weitgehend auch im Wortlaut mit der gemeinschaftsrechtlichen Arzneimitteldefinition in Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG überein . Die Anwendung und die Auslegung des harmonisierten Arzneimittelbegriffs erfordert die Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts. 18. Welchen Regelungszweck hat das Arzneimittelgesetz nach Kenntnis der Bundesregierung? Der Regelungszweck des Arzneimittelgesetzes ist in dessen § 1 wie folgt definiert : „Es ist der Zweck des Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen.“ 19. Unterfällt das De-facto-Verbot von Substanzen, denen betäubungsmittelrechtlich nicht beizukommen ist, diesem Regelungszweck? Die Feststellung der fehlenden Arzneimitteleigenschaft bestimmter NPS mangels Vorliegens eines therapeutischen Nutzen hat der EuGH – unter Voranstellung seiner Auslegung des Arzneimittelbegriffs – in Bezug auf die ihm vorgelegten Einzelfälle getroffen, was in verfahrensrechtlicher Hinsicht insoweit zur Nichtanwendbarkeit des AMG führt. Wenn ein Stoff nicht dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes unterfällt, finden auch arzneimittelrechtliche Verkehrsverbote keine Anwendung. Es können also andere strafrechtliche Vorschriften in Betracht kommen, wie in der Antwort zu Frage 12 ausgeführt. Diese Rechtslage galt bereits vor der Entscheidung des EuGH. 20. Aus welchem Grund qualifiziert die gesundheitsschädliche bzw. die berauschende Wirkung, mit der die Bundesregierung laut dem Generalanwalt in ihrer Erklärung argumentiert hat (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller ), einen Stoff als Arzneimittel? Bis zur Entscheidung des EuGH am 10. Juli 2014 ist die Bundesregierung davon ausgegangen, dass die in den konkreten Ausgangsfällen vom EuGH zu beurteilenden Produkte, die neue psychoaktive Substanzen (NPS) enthalten, aufgrund ihrer pharmakologischen Wirkungen die Voraussetzungen eines Funktionsarzneimittels im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG erfüllen. 21. Inwiefern unterscheiden sich alkoholische Getränke nach Ansicht der Bundesregierung von Legal Highs, insbesondere da sie gesundheitsschäd- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2550 lich sind und häufig nur aufgrund ihrer „psychoaktiven, einen Rauschzustand herbeiführenden Wirkungen“ konsumiert werden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Bundesregierung ist sich bewusst, dass auch der Missbrauch von Alkohol gesundheitsschädlich ist. 22. Bleibt die Bundesregierung nach den Ausführungen des EU-Generalanwalts und des EuGH bei der im Drogen- und Suchtbericht 2014 auf Seite 170 geäußerten Auffassung, das AMG habe hier eine Auffangfunktion (bitte begründen)? Die Bundesregierung wird die Ausführungen des EuGH zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen. 23. Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung folgerichtig, alkoholische Getränke als Arzneimittel anzusehen, wenn sie nur aufgrund ihrer berauschenden Wirkung konsumiert werden? Alkohol ist als Wirkstoff in verschiedenen zugelassenen Arzneimitteln enthalten und kann somit, je nach Anwendungszweck, dem Arzneimittelbegriff unterfallen . Sofern alkoholische Getränke dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch unterliegen, sind sie nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 AMG vom Arzneimittelbegriff ausgenommen. 24. Welche neuen Regelungen zu NPS wurden bzw. werden in der EU verhandelt ? Die Europäische Kommission hat im September 2013 einen Verordnungs- und einen Richtlinienvorschlag zu NPS vorgelegt. Der Verordnungsvorschlag (Ratsdok . 13857/13; COM(2013) 619 final) sieht einen abgestuften, risikobasierten Reaktionsmechanismus vor, um die Verfügbarkeit riskanter NPS für Verbraucher durch ein schnelleres, effektiveres und verhältnismäßiges Vorgehen auf EU-Ebene zu reduzieren (mittels Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission). Für Fälle, in denen von NPS ein hohes Risiko für die Gesundheit, die Gesellschaft und die Sicherheit ausgeht, sieht der Verordnungsentwurf dauerhafte Marktbeschränkungen und der Richtlinienentwurf (Ratsdok. 13865/13; COM(2013) 618 final) die Anwendung der für sonstige illegale Drogen geltenden strafrechtlichen Bestimmungen vor. Daneben wurden zu einzelnen NPS auf der Grundlage des geltenden Beschlusses 2005/387/JI des Rates betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen Risikobewertungen durchgeführt und Kontrollmaßnahmen beschlossen. 25. Inwiefern sind die in der EU verhandelten neuen Maßnahmen nach Ansicht der Bundesregierung geeignet, der NPS-Problematik Herr zu werden ? 26. Welche Position nimmt die Bundesregierung zu diesen Regelungen/Regelungsvorschlägen ein? Wegen des Sachzusammenhanges werden die Fragen 25 und 26 gemeinsam beantwortet . Drucksache 18/2550 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Bundesregierung begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung der im Rahmen von Frage 24 angesprochenen Vorschläge der Europäischen Kommission und begleitet die Verhandlungen dazu aktiv. Das Auftreten immer neuer chemischer Varianten bekannter Substanzen und deren rechtliche Regelung stellen auch in Deutschland eine Herausforderung dar. Ein EU-einheitliches, effektives und verhältnismäßiges Vorgehen liegt im deutschen Interesse. Gleichwohl begegnet der risikogestufte Ansatz des Verordnungsvorschlags nach Auffassung der Bundesregierung Bedenken im Hinblick auf seine Praktikabilität und seine Auswirkungen auf das nationale Recht. Die Kriterien für die Risikoeinstufung als „gering“, „gemäßigt“ oder „hoch“ dürften in der Praxis nur schwer abgrenzbar sein. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass zu einer neu auftretenden NPS in der Regel zunächst keine umfassende Datengrundlage vorliegt . Es besteht daher die Gefahr, dass eine Substanz als „geringes Risiko“ eingestuft wird, zu der (noch) keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen und z. B. mögliche schwere Nebenwirkungen noch unbekannt sind. Damit würde der Allgemeinheit ein gesundheits- und drogenpolitisch falsches Signal gegeben . Der risikogestufte Ansatz kann zudem zu Wertungswidersprüchen führen. Er entspricht nicht der Systematik des deutschen BtMG, das eine derartige Abstufung nicht kennt. Problematisch erscheint eine Bindung der Mitgliedstaaten an die Risikoeinstufung auch im Hinblick darauf, dass sich die Risikosituation in den EU-Mitgliedstaaten unterscheiden kann. Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesregierung mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten in der Ratsarbeitsgruppe „Horizontale Gruppe Drogen“ (HDG) dafür ausgesprochen, den Verordnungsvorschlag unter Betonung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit grundsätzlich zu überarbeiten, um eine praktikable und zielführende Regelung zu erreichen. 27. Hält die Bundesregierung die Strategie der Europäischen Kommission, bei NPS vor allem auf das schnellere Verbieten zu setzen, für richtig? Ziel der Europäischen Kommission ist, in kürzerer Zeit als bisher Erkenntnisse zu gewinnen und einen der Gefährdungslage entsprechenden abgestuften, verhältnismäßigen und effektiven Reaktionsmechanismus zu schaffen. Nach Auffassung der Bundesregierung ist ein schnelles und effektives Vorgehen erforderlich , um den Wettlauf zwischen dem Auftreten immer neuer NPS und ihrer rechtlichen Regelung zu durchbrechen. Im Interesse eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist soweit wie möglich zu verhindern, dass NPS zu nicht legitimen Rauschzwecken in Verkehr gebracht werden und mit unkalkulierbaren Gesundheitsrisiken in die Hände von Konsumenten gelangen. 28. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Verfahrensstand der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neue psychoaktive Substanzen? Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt zu dem Verordnungsvorschlag in erster Lesung am 17. April 2014 verabschiedet. In den Gremien des Rates dauern die Verhandlungen an. Eine Mehrheit der Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, vertritt inzwischen die Auffassung, dass der Verordnungsvorschlag unter Betonung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit grundsätzlich überarbeitet werden sollte. Das Ratssekretariat hat am 19. Juni 2014 Alternativvorschläge von Finnland und Luxemburg zur Stellungnahme an die Mitgliedstaaten übermittelt. Diese Vorschläge sollen nun näher untersucht werden und gegebenenfalls als Ausgangspunkt der weiteren Verhandlungen dienen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2550 29. Könnte nach Ansicht der Bundesregierung eine regulierte Cannabisabgabe gegenüber einem betäubungsmittelrechtlich nicht beizukommenden Markt an neuen und unsicheren synthetischen Cannabinoiden „das kleinere Übel“ darstellen (bitte begründen)? Die Bundesregierung sieht eine Freigabe von Cannabis zu Rauschzwecken aufgrund der mit dem Cannabiskonsum verbundenen Gesundheitsgefahren nicht als Alternative zu einer rechtlichen Regelung von NPS an. Es ist stattdessen erforderlich , die Konsumenten vor den unkalkulierbaren Gesundheitsrisiken, die mit dem Konsum von NPS verbunden sind, zu schützen. 30. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Konsum von illegalem Cannabis aufgrund langer bekannter und erforschter Wirkungen aus gesundheitlicher Sicht dem legalen Konsum neuer synthetischer Cannabinoide vorzuziehen ist? Die Bundesregierung empfiehlt weder den Konsum von illegalem Cannabis noch von synthetischen Cannabinoiden. Auch neuere Studien haben Cannabis nicht als unbedenklich bewertet, vielmehr wird auf eine Reihe akuter und langfristiger Risiken des Cannabiskonsums hingewiesen. Die Gefährlichkeit des Cannabiskonsums – vor allem im jungendlichen Alter – wird in den letzten Jahren sogar eher höher eingeschätzt als früher. 31. Inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung die Entscheidung des BGH auch auf andere als cannabinoide Rauschmittel, die nicht in BtMGAnlagen aufgeführt sind, anzuwenden? Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit der in der Frage angesprochenen „Entscheidung des BGH“ der Beschluss des BGH vom 23. Juli 2014 (1 StR 47/ 14) gemeint ist. Gerichtsentscheidungen betreffen grundsätzlich nur den ihnen zugrunde liegenden konkreten Einzelfall. Es obliegt den zuständigen Behörden und Gerichten, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das AMG auf den Umgang mit einer nicht dem BtMG unterstellten psychoaktiven Substanz Anwendung findet (s. in diesem Zusammenhang auch Patzak/Volkmer/Ewald, NStZ 2014, 461 (463 ff.)). 32. Inwiefern revidiert die Bundesregierung ihre Auffassung, dass der Begriff „Legal Highs“ irreführend sei? Zusätzlich zu der Antwort zu den Fragen 12 und 31 ist der Begriff „Legal“ Highs nach Auffassung der Bundesregierung auch deshalb irreführend, weil er in Verbindung mit der professionellen Aufmachung der Verpackungen dieser Produkte suggeriert, dass es sich um Produkte von geprüfter und standardisierter Qualität handelt, die den Anforderungen entsprechen, die in Deutschland an erlaubt zum Konsum in Verkehr gebrachte Produkte gestellt werden. Im Übrigen ist bereits eine große Zahl von NPS dem BtMG unterstellt, so dass der Begriff „Legal“ Highs auch insofern irreführend ist. Auf die Antwort zu den Fragen 12 und 31 wird ergänzend Bezug genommen. Drucksache 18/2550 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 33. Wie viele Menschen wurden in Deutschland bereits wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz verurteilt, weil sie Legal Highs in Verkehr gebracht , eingeführt, gekauft, hergestellt etc. haben? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Strafverfolgungsstatistik weist bei Verstößen gegen das AMG keine weiteren Spezifizierungen auf, insbesondere nicht dahingehend, welche Arzneimittel Gegenstand des Verstoßes waren. 34. Inwiefern hält die Bundesregierung die Flut an NPS für ein Indiz, dass die Betäubungsmittelgesetzgebung für die aktuellen Herausforderungen nicht geeignet ist? Die Bundesregierung sieht es als ihre Aufgabe an, Entwicklungen sorgfältig zu beobachten und, falls erforderlich, Änderungen der geltenden Gesetze vorzuschlagen . Es stellt keine Besonderheit des BtMG dar, dass Fachgesetze gegebenenfalls an neuere Entwicklungen angepasst werden müssen. 35. Wie begründet die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler, ihre Annahme im Drogen- und Suchtbericht 2014, S. 37, Drogen als legal zu verkaufen vermittle den Eindruck, sie seien ungefährlich und gesundheitlich unbedenklich? Aufgrund des hohen Verbraucherschutzniveaus in Deutschland gehen Verbraucherinnen und Verbraucher davon aus, dass es sich – auch in Verbindung mit der professionellen Aufmachung der Verpackungen dieser Produkte – um Produkte von geprüfter und standardisierter Qualität handelt, die den Anforderungen entsprechen , die in Deutschland an erlaubt zum Konsum in Verkehr gebrachte Produkte gestellt werden. Auf die Antwort zu den Fragen 12, 31 und 32 wird ergänzend Bezug genommen. 36. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass der Eindruck, legale Stoffe seien ungefährlich und unbedenklich, nur dadurch zustande kommen kann, dass das BtMG die Menschen in Deutschland scheinbar der Verantwortung einer vernünftigen Risikoabwägung zu Konsumentscheidungen enthebt? Auf die Antwort zu Frage 35 wird Bezug genommen. Nach Auffassung der Bundesregierung beruht das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Unbedenklichkeit und Ungefährlichkeit im Verkehr befindlicher Produkte auf dem hohen Verbraucherschutzniveau in Deutschland und einer funktionierenden Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Vorschriften. Zum Schutz der Gesundheit der Konsumenten finden zudem auch zu den dem BtMG unterstellten psychoaktiven Substanzen zielgerichtete präventive Aufklärungsmaßnahmen statt. Auf die Antwort zu Frage 38 wird ergänzend Bezug genommen. 37. Inwiefern wird die Bundesregierung ihre Informationspolitik zur Rechtslage bei NPS infolge der EuGH- bzw. BGH-Entscheidungen verändern? Auf die Antwort zu den Fragen 12 und 31 wird Bezug genommen. Die Bundesregierung wird auch weiterhin vor den unkalkulierbaren gesundheitlichen Risiken warnen, die mit dem Konsum von NPS verbunden sind. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2550 38. Inwiefern hält es die Bundesregierung nach der BGH-Entscheidung für ihre Aufgabe, auf eine umfassende Aufklärung der Bevölkerung über die Wirkungen und Risiken von bekannten Legal-High-Drogen hinzuwirken (etwa über eine Kampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung )? Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass breit angelegte Aufklärungskampagnen zu psychoaktiven Substanzen, die nur von einer kleinen Gruppe konsumiert werden, eher Neugierde wecken und damit den gesundheitsschädlichen Konsum fördern können. Vielmehr bedarf es einer zielgenauen Ansprache der (kleinen) Gruppe potenzieller Konsumenten. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informiert bereits umfassend über legale und illegale Drogen auf der Plattform www.drugcom.de. Das Internetportal bietet Interessierten und Ratsuchenden zudem die Möglichkeit, sich auszutauschen oder auf unkomplizierte Weise professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Ziel des Angebots ist es, die Kommunikation über Drogen und Sucht anzuregen und eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Konsumverhalten zu fördern. Darüber hinaus wird im Rahmen des EU-Projektes „Spice II plus“ der Universität Freiburg ein Internetportal zu NPS gepflegt (www.legal-highinhaltsstoffe .de), das spezifische Informationen zu einzelnen Stoffgruppen bereit stellt. 39. Plant die Bundesregierung, jetzt noch mehr NPS noch schneller dem Betäubungsmittelrecht zu unterstellen? Unter Berücksichtigung der in § 1 BtMG genannten Voraussetzungen für eine Unterstellung plant die Bundesregierung auch weiterhin, Substanzen, die diese Voraussetzungen erfüllen, aus Gesundheitsschutzgründen schnellstmöglich dem BtMG zu unterstellen. 40. Welche sonstigen Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der BGHEntscheidung ? Die Bundesregierung wird die Entwicklung der Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des AMG auf den Umgang mit psychoaktiven Substanzen sorgfältig beobachten und in ihre weiteren Überlegungen einbeziehen. 41. Inwiefern sieht sich die Bundesregierung nach der BGH-Entscheidung in der Pflicht, für einen sinnvollen Jugend- und Verbraucherschutz bei Legal Highs hinzuwirken? Auf die Antwort zu den Fragen 13, 14, 26, 38, 39 und 40 wird Bezug genommen. Über die rechtliche Regulierung hinaus stehen gezielte Informationsmöglichkeiten für Konsumierende zur Verfügung. Drucksache 18/2550 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2550 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333