Deutscher Bundestag Drucksache 18/2563 18. Wahlperiode 16.09.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2465 – Erreichbarkeit der deutschen Auslandsvertretungen für syrische Flüchtlinge und ihre Angehörigen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Ausgabe 34/2014 vom 18. August 2014 berichtet „DER SPIEGEL“ („Schleppende Hilfe“, S. 21) vom Fall einer ezidischen Familie, die im Januar 2014 bereits eine Zusage für die Aufnahme bei Verwandten durch das Land Nordrhein-Westfalen (Ausländerbehörde Bielefeld) erhalten hatten. Wie alle anderen Bundesländer (mit Ausnahme Bayerns) hatte das Land NordrheinWestfalen im vergangenen Herbst eine Aufnahmeanordnung erlassen, mit der Verwandten ersten und zweiten Grades die Einreise zu Angehörigen nach Deutschland ermöglicht wurde, wenn diese die Kosten des Aufenthalts übernehmen . Die Familie musste im Laufe dieses Jahres aus dem Nordosten Syriens in den Norden des Iraks fliehen und fand dort vorübergehend Aufnahme. Das Generalkonsulat in Erbil im Norden des Iraks lehnte es aber trotz der erteilten Aufnahmezusage ab, ein Visum zu erteilen, da ein Teil der Familie nicht über die notwendigen Pässe verfügte. In einem solchen Fall kann eine deutsche Auslandsvertretung einen „Reiseausweis für Ausländer“ als Passersatz ausstellen , wenn die Identität anders glaubhaft gemacht wird. Dieser Prozess hat sich im konkreten Fall bis August dieses Jahres hingezogen, während die Familie im Nordirak wiederholt vor den anrückenden Kämpfern der Organisation ISIS (Islamischer Staat im Irak und in Syrien)/ISIG (Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien) bzw. „Islamischer Staat“ (IS) fliehen musste. Der lange behördliche Verlauf der Ausstellung eines Reiseausweises hätte also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu führen können, dass eine eigentlich schon gerettete Familie durch IS-Milizen massakriert worden wäre. In einer Stellungnahme gegenüber dem Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ gab das Auswärtige Amt an, erst jetzt hätte das „Problem im Informationsfluss“ geklärt werden können, das die Ausstellung der Ausweise verzögert habe. Einer gleichlautenden Mitteilung des Auswärtigen Amts an die Fragestellerin und einen Unterstützer der Familie ist kein Wort des Bedauerns zu entnehmen, weder für die akute LeDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. September 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. bensgefahr, in der die Familie sich befunden hat, noch für die immensen Kosten , die sich für die Betroffenen aus der verzögerten Ausstellung der Reisedokumente ergaben (Bestechungsgelder für die Reisen im Irak, Flugkosten usw.). Aufgrund von Aussagen engagierter Anwälte gehen die Fragesteller davon aus, dass dies kein Einzelfall sein dürfte. Wahrscheinlich gibt es weitere Fälle, in denen Personen mit einer Aufnahmezusage eines Bundeslandes zunächst vor Drucksache 18/2563 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode den IS-Milizen aus Syrien in den Norden des Iraks und nach dem 10. Juni 2014 innerhalb des Iraks weiter in den äußersten Norden oder in den Nordosten Syriens fliehen mussten. Die humanitäre Lage vor Ort ist katastrophal, die humanitäre Hilfe auch der Bundesregierung konzentriert sich auf Erbil, während den äußersten Norden des Iraks und den Nordosten Syriens um die Stadt AlQuamishli kaum Hilfe erreicht. Daneben gibt es eine Reihe von Fällen, in denen in Deutschland anerkannte syrische Flüchtlinge oder Asylberechtigte versuchen, ihre Ehepartner und Kinder im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland zu holen. Auch in diesem Personenkreis gibt es eine große Gruppe, die aus Syrien bereits in den Norden des Iraks geflohen ist, für die also einzig das Generalkonsulat in Erbil erreichbar ist. Dieses erklärte sich aber nach Angaben von Anwälten regelmäßig für nicht zuständig; die Antragsteller werden an die Botschaften in Istanbul (Türkei) oder Amman (Jordanien) verwiesen. Diese Städte sind aber vom Nordirak aus nicht (mehr) erreichbar – entweder müssen IS-Gebiete passiert werden (Richtung Jordanien) oder ein Transit ist aufgrund faktisch abgeriegelter Grenzen nicht möglich (Türkei). Zudem sind solche Reisen oft mit hohen Kosten für Transportmittel, Schmuggler und Bestechungsgelder verbunden . Die Betroffenen verfügen aber nach langer Flucht über diese notwendigen Ressourcen nicht mehr. 1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung generell zu der beschriebenen Problematik, dass Personen mit einer durch ein Bundesland erteilten Aufnahmezusage im Anschluss kein Visum erhalten haben oder es Probleme bei der Visumerteilung gibt oder sie trotz Visum noch nicht in die Bundesrepublik Deutschland einreisen konnten (bitte ausführen)? Die Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen aus Syrien in den deutschen Bundes - und Länderaufnahmeprogrammen stellen aufgrund ihres Umfangs mit aktuell über 27 000 Plätzen eine logistische Herausforderung dar. Die Visumerteilung an Personen, die über eine Aufnahmezusage verfügen, erfolgt unverzüglich . In dem Gesamtprozess der verschiedenen Aufnahmeprogramme wird der Hauptteil der Aufnahmeverfahren durch die Innenbehörden im Vorfeld behandelt . Dies gilt für die Verfahren der durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) betreuten Bundesprogramme ebenso wie für die Landesprogramme , die Vorabzustimmungen der Landesbehörden vorsehen. Die Visumerteilung stellt, abgesehen von der eingebundenen Sicherheitsabfrage, nur den formalen Abschluss des Verfahrens dar. Für das Visumverfahren werden Personen mit einer Aufnahmezusage an den Auslandsvertretungen so flexibel wie möglich Termine eingeräumt. Die befassten Auslandsvertretungen in Amman, Ankara, Beirut, Erbil, Istanbul, Izmir, Kairo und Tunis (für Tripolis) bearbeiten die Visaanträge der Personen in den Aufnahmeprogrammen vorrangig. Gleichwohl kann die Bearbeitung in komplexen Einzelfall-Prüfverfahren an verschiedenen Punkten stocken: Zunächst muss im Visumverfahren weiterhin die Zustimmung der Sicherheitsbehörden eingeholt werden, die diese, wenn auch bisher in sehr wenigen Fällen geschehen, auch verweigern können. Darüber hinaus bestehen gesetzliche Zustimmungserfordernisse verschiedener Innenbehörden, nicht zuletzt für die Ausstellung der – häufig mangels gültiger Dokumente – notwendigen Reiseausweise für Ausländer. Dies kann – ebenso wie die für die Bearbeitung durch die Innenbehörden erforderlichen Übersetzungen – zu einer Verlängerung der Verfahren führen. Weiterhin zeigen sich praktische Herausforderungen: Identitätsprüfungen sind aufwendiger , weil zum Teil nicht auf gültige syrische Reisepässe oder andere hinreichend identitätsfeststellende offizielle syrische Dokumente zurückgegriffen werden kann. In einigen Fällen kann auch die Verwandtschaft zum Einlader gegenüber der Ausländerbehörde nicht nachgewiesen werden, so dass die Visastellen de- taillierte Prüfungen vornehmen müssen. Es kann sich eine ungeklärte Sorge- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2563 rechtslage bei minderjährigen syrischen Antragstellern ergeben. Vereinbarte Termine werden nicht selten storniert und die Antragsteller bitten um Neuterminierung , etwa damit laufende Schuljahre noch abgeschlossen werden können. Generell sind die Antragsteller oft schwer erreichbar, da die Kontaktdaten in den Vorabzustimmungen nicht mehr aktuell sind. Schließlich wurden im Juli und August 2014 einige aus der Türkei ausreisende Familien im Rahmen der deutschen Aufnahmeprogramme wegen fehlenden Nachweises einer – neuerdings nach türkischem Recht notwendigen – Ausreisegenehmigung an der Ausreise gehindert. 2. Hat es in den vergangenen Wochen Änderungen in der Praxis des Generalkonsulats in Erbil in Bezug auf die Verfahren und Zuständigkeiten für die Visumerteilung gegeben, wann ist diese Änderung erfolgt, und was waren die ausschlaggebenden Gründe für diese Änderungen? Es hat in den vergangenen Wochen keine diesbezüglichen Änderungen in der Praxis des Generalkonsulats Erbil gegeben. 3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung im Einzelnen zu Personen mit einer Aufnahmezusage, a) die bei einer Auslandsvertretung einen Visumantrag gestellt haben, aber nicht über die notwendigen Pass- bzw. Reisepapiere verfügten (bitte nach Auslandsvertretungen auflisten), b) für die im weiteren Verfahren ein „Reiseausweis für Ausländer“ (oder Staatenlose) als Passersatz ausgestellt werden konnte (bitte nach Auslandsvertretungen auflisten; bitte auch angeben, wie viele „Reiseausweise für Ausländer“ oder für Staatenlose insgesamt im vergangenen und in diesem Jahr durch deutsche Auslandsvertretungen insgesamt ausgestellt wurden), Die Fragen 3a und 3b werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Diese Daten werden bei den Auslandsvertretungen und im Auswärtigen Amt statistisch nicht erfasst. Es ist insoweit keine allgemeine Aussage dazu möglich. Das BAMF erfasst die Ersuchen um Zustimmung zur Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer an Personen aus Syrien, die über eine Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verfügen (Aufnahmezusagen der Länder), erst seit der 13. Kalenderwoche des Jahres 2014 gesondert. Danach sind dem BAMF bis zum 4. September 2014 Zustimmungsersuchen der Auslandsvertretungen für 916 Personen zugegangen. Diese konnten alle mit einer Zustimmung zur Ausstellung eines Reiseausweises abgeschlossen werden. Auf die Auslandsvertretungen verteilen sich diese Fälle wie folgt: c) die bisher bei keiner Auslandsvertretung vorstellig geworden sind, um ein Visumverfahren aufzunehmen, und was sind nach Ansicht der Bundesregierung die Gründe dafür? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse zu den Gründen, warum Personen, für die eine Aufnahmezusage erteilt worden ist und mit denen ein Termin zur Vi- Ankara 184 Erbil 177 Kairo 10 Istanbul 325 Beirut 130 Tripolis 2 Izmir 74 Amman 10 Sofia 4 sumbeantragung vereinbart wurde, nicht zu diesem Termin erscheinen und auch nicht um Neuterminierung ersuchen. Drucksache 18/2563 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie ist das behördeninterne Verfahren für die Ausstellung eines „Reiseausweises für Ausländer“ in diesen Konstellationen geregelt, welche Behörden sind für welche Verfahrensschritte zuständig, und welche Angaben kann die Bundesregierung zur jeweiligen Dauer (Schätzwerte) der einzelnen Verfahrensschritte machen? Das Verfahren zur Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer im Ausland richtet sich nach § 11 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung. Danach darf ein Reiseausweis für Ausländer im Ausland nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. Die Auslandsvertretungen prüfen im Rahmen des Visumverfahrens, ob die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer erforderlich wird. Sofern dies der Fall ist, wird ein Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer von der Auslandsvertretung über das Auswärtige Amt dem BAMF als der vom Bundesministerium des Innern bestimmten Stelle zugeleitet. Nach Zustimmung durch das BAMF und deren Übermittlung an das Auswärtige Amt erfolgt die Ausstellung des Dokumentes durch die Auslandsvertretung. Um die Aufnahme syrischer Flüchtlinge im Rahmen der Aufnahmeprogramme der Länder beschleunigt durchführen zu können, hat die Bundesregierung im April dieses Jahres eine gesonderte Verfahrensweise eingeführt. Anträge auf Ausstellung eines Reiseausweises für den genannten Personenkreis werden elektronisch direkt von der jeweils zuständigen Auslandsvertretung an das BAMF übermittelt. Ebenfalls auf diesem Weg wird die notwendige Entscheidung des BAMF übermittelt, die dort regelmäßig in zwei bis drei Arbeitstagen getroffen werden kann. 5. Welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Identität gelten für die Ausstellung eines Passersatzpapieres durch eine deutsche Auslandsvertretung ? 6. Über welche Ermessensspielräume verfügen die zuständigen Behörden bei der Ausstellung eines Passersatzpapieres in den Fällen, in denen Menschen auf der Flucht nicht nur ihren Pass nicht mitnehmen, sondern auch keiner anderen Personenstandsurkunden habhaft werden konnten? Wie ist der Umgang mit jener Gruppe von Menschen in bzw. aus Syrien, die staatenlos sind und für die staatlicherseits nie Personenstandsurkunden ausgestellt wurden? Die Fragen 5 und 6 werden wegen des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Ein Passersatzpapier kann nur ausgestellt werden, wenn die Identität des Antragstellers festgestellt ist. Als Nachweis dienen üblicherweise Identitätsdokumente oder amtliche Lichtbildausweise. Bis auf Einzelfälle, die einer erweiterten Prüfung bedürfen, kann die Identität bei Fehlen eines eigenen Passes bei den Auslandsvertretungen regelmäßig unmittelbar durch Vorlage sonstiger Dokumente (z. B. Personalausweis, Führerschein, Urkunden, Zivilregisterauszug etc.) nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Fehlen auch solche geeigneten Nachweise , muss sich der Konsularbeamte auf andere Art von der Identität des Antragstellers überzeugen. Dazu kann er alle verfügbaren Beweismittel, u. a. auch Zeugenaussagen heranziehen. Alle Beweiselemente gesammelt müssen der Beweiskraft einer Personenstandsurkunde gleichkommen. In jedem Einzelfall ist dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2563 7. Schließt sich die Bundesregierung der Schlussfolgerung an, dass bei humanitären Aufnahmeprogrammen generell auf die Anforderung verzichtet werden sollte, Passpapiere vorlegen zu müssen, auch vor dem Hintergrund, dass besonders schutzbedürftige Gruppen (Staatenlose) anderenfalls strukturell von einer Aufnahme ausgeschlossen würden? Bei humanitären Aufnahmeprogrammen kommt es nicht zwangsläufig auf die Vorlage von Passpapieren der aufzunehmenden oder aufgenommenen Personen an. Auch wenn eine Identifizierung am schnellsten durch die Vorlage eines gültigen und anerkannten Passes gewährleistet werden kann, ist das wichtigste Kriterium, dass die nach einer Aufnahmezusage erscheinenden Personen zweifelsfrei identifiziert und damit auch in der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung erfasst werden können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen. 8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Berichten, die den Initianten vorliegen, dass Schlepper an der irakischtürkischen Grenze den Flüchtlingen ihre Papiere abnehmen und diese deshalb in vielen Fällen über keine Möglichkeit mehr verfügen, ihre Identität zweifelsfrei nachzuweisen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine über Medienberichte hinausgehenden eigenen Erkenntnisse vor. Für Flüchtlinge ohne gültige Reisedokumente bestehen die in den Antworten zu den Fragen 1 und 7 beschriebenen Möglichkeiten, ihre Identität auf anderem Weg nachzuweisen. 9. Wie viele syrische Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem oder vormaligem Aufenthalt in Syrien haben in den vergangenen Jahren seit dem Jahr 2011 (bitte auflisten) in deutschen Auslandsvertretungen (bitte differenzieren ) einen Antrag auf Familiennachzug zu ihren Angehörigen in der Bundesrepublik Deutschland gestellt (bitte jeweils differenzieren: Nachzug von Ehegatten, minderjährigen Kindern, sonstigen Familienangehörigen)? a) In wie vielen Fällen wurde der Familiennachzug erlaubt (bitte nach Jahren , Art des Nachzugs und Auslandsvertretungen auflisten)? b) In wie vielen Fällen wurde der Familiennachzug abgelehnt (bitte nach Jahren, Art des Nachzugs und Grund der Ablehnung und Auslandsvertretungen auflisten)? c) In wie vielen Fällen sollte der Familiennachzug zu Personen stattfinden, die in Deutschland als Flüchtlinge oder Asylberechtigte anerkannt wurden , in wie vielen dieser Fälle wurde der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der unanfechtbaren Flüchtlingsanerkennung gestellt, und was lässt sich zur Bearbeitungsdauer der Visumanträge und zum Ausgang der Verfahren in diesen Konstellationen Genaueres sagen (bitte so differenziert wie möglich ausführen)? d) In wie vielen Fällen wurde ein Familiennachzug zu Personen beantragt, die aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen in Deutschland aufgenommen wurden (§ 22 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), die im Rahmen der humanitären Aufnahmeprogramme aufgenommen wurden (§ 23 Absatz 2 AufenthG), die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG besitzen, etwa infolge der Ländererlasse zum erweiterten Familiennachzug oder auch z. B. infolge einer Bleiberechtsregelung, die eine Aufenthaltserlaubnis als EU-rechtlich subsidiär Geschützte besitzen (§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG) oder die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines nationalen Abschiebeverbots besitzen (§ 25 Absatz 3 AufenthG), Drucksache 18/2563 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und wie wurden diese Anträge entschieden, bzw. welche rechtlichen Vorgaben und konkretisierende Weisungsvorgaben bestehen jeweils diesbezüglich (bitte so differenziert wie möglich darstellen)? Die Fragen 9a bis 9d werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es findet keine nach Staatsangehörigkeiten oder nach Personen mit gewöhnlichem oder vormaligem Aufenthalt in Syrien getrennte statistische Erfassung der Visumanträge statt. Außerdem wird bei der statistischen Erfassung nicht nach Aufenthaltstiteln der bereits in Deutschland aufhältigen Familienangehörigen im Sinne der Fragestellung unterschieden. e) Wer entscheidet in den unter Frage 9d genannten Fällen, in denen der Familiennachzug „nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden“ darf (§ 29 Absatz 3 Satz 1 AufenthG), in letzter Instanz über die Erteilung eines Visums, was ist der Bundesregierung dazu über die Praxis der Ausländerbehörden der Länder bezüglich der Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums bekannt, und welche Weisungslage existiert dazu im Auswärtigen Amt? Die Entscheidung über einen Familiennachzug nach § 29 Absatz 3 Satz 1 AufenthG wird von der Auslandsvertretung unter Beteiligung der zuständigen Ausländerbehörde im Einzelfall getroffen. f) In wie vielen Fällen wurde ein Familiennachzug zu einer Person mit einer in § 29 Absatz 3 Satz 3 AufenthG genannten Aufenthaltserlaubnis beantragt, die dem Gesetzeswortlaut nach abzulehnen sind, und wie wurde mit diesen Anträgen umgegangen? Auf die Antwort zu den Fragen 9a bis 9d wird verwiesen. 10. Wie viele syrische Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem oder vormaligem Aufenthalt in Syrien haben in den Jahren 2011 bis heute (bitte nach Jahren differenzieren) einen Visumantrag gestellt, und wie viele Visa wurden zu welchem Zweck jeweils erteilt bzw. abgelehnt (bitte jeweils nach Auslandsvertretungen und Zwecken bzw. Rechtsgrundlagen differenziert angeben)? Es findet keine nach Staatsangehörigkeiten oder nach Personen mit gewöhnlichem oder vormaligem Aufenthalt in Syrien getrennte statistische Erfassung der Visumanträge statt. 11. Wie ist in diesem Jahr die Praxis des Generalkonsulats in Erbil bei der Bearbeitung von Visaanträgen im Rahmen des Familiennachzugs gewesen? 12. Hält das Auswärtige Amt weiter an der Praxis fest, Visaantragsteller beim Familiennachzug von Erbil an die Botschaften in Istanbul oder Amman zu verweisen, auch wenn diese auf dem Landweg faktisch nicht bzw. nur unzumutbar erreichbar sind? Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bei der Beantragung eines Familiennachzugs am Generalkonsulat Erbil sind bisher keine Antragsteller an die Auslandsvertretungen in Istanbul oder Amman verwiesen worden. Auch wenn grundsätzlich die Botschaft Ankara für Anträge Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2563 im Rahmen des Familiennachzugs aus dem Amtsbezirk des Generalkonsulats Erbil zuständig ist, werden nur einzelne Fälle tatsächlich an Ankara verwiesen. Anfragende – oftmals Familienangehörige syrischer, iranischer oder irakischer Flüchtlinge – werden grundsätzlich gebeten, ihren Antrag beim Generalkonsulat Erbil mit bereits vorliegender Vorabzustimmung der Ausländerbehörde (um die sich die Angehörigen in Deutschland kümmern) zu stellen. Nur so kann es ermöglicht werden, dass in dem als Kleinstvertretung grundsätzlich weder personell noch räumlich für die Durchführung umfassender Visaverfahren ausgestatteten Generalkonsulat Erbil neben Visumanträgen der in diesem Amtsbezirk aufhältigen Antragsteller aus Aufnahmeprogrammen auch diejenigen ihrer Familienangehörigen beschieden werden können. 13. Gibt es Fälle, in denen Personen über das Generalkonsulat in Erbil aus dringenden humanitären Gründen nach § 22 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) eine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (bitte ausführen)? Fälle nach § 22 AufenthG lagen dem Generalkonsulat Erbil hinsichtlich syrischer oder irakischer Staatsangehöriger nicht vor. Für Ausreisen für syrische Flüchtlinge in den Bundes- und Länderprogrammen hat das Generalkonsulat Erbil bisher 347 Visa gemäß § 23 Aufenthaltsgesetz ausgestellt (Stand: 31. Juli 2014). 14. Wie viele Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien wurden seit dem Jahr 2011 gestellt, über wie viele Asylanträge wurde inhaltlich entschieden , und wie vielen Antragstellern wurde Asyl, Flüchtlingsschutz oder eine andere Formen von Schutz gewährt (bitte jeweils nach Jahren, Schutzstatus und ethnischer und Religionszugehörigkeit auflisten)? Die Angaben können – nach Volkszugehörigkeiten und Religionszugehörigkeiten differenziert – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Angaben der Betroffenen sowohl zur Volkszugehörigkeit als auch zur Religionszugehörigkeit freiwillig sind und im Rahmen des Asylverfahrens erfasst werden. Drucksache 18/2563 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Differenzierung nach Volkszugehörigkeit: ASYLANTRÄGE ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge Jahr 2011 insge- samt davon Erst- anträge davon Folge- anträge insge- samt Anerken- nungen als Asylbe- rechtigte (Art. 16a und Famil.asyl) Ge- währung von Flüchtl.- schutz gem. § 60 I AufenthG Abschie- bungs- verbot gem. §60 II,III,V,VII AufenthG festge- stellt Ableh- nungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfah- renser- ledigun- gen Albaner 1 - 1 - - - - - - Araber 248 199 49 56 3 14 3 17 19 Aramäer 15 9 6 10 - 5 - 3 2 Armenier 1 1 - 1 - - - 1 - Assyrer 39 19 20 11 - 2 - 6 3 Chaldäer 12 6 6 - - - - - - Kildani 2 1 1 - - - - - - Kurden 3.001 2.302 699 905 37 308 36 307 217 Palästinenser 5 5 - 3 - - - 3 - Syrisch-Orthodox 15 13 2 12 5 2 - 5 - Tschetschenen 1 1 - - - - - - - Turkmenen 2 2 - - - - - - - Unbekannt 94 76 18 46 1 12 1 21 11 Gesamt 3.436 2.634 802 1.044 46 343 40 363 252 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2563 ASYLANTRÄGE ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge Jahr 2012 insge- samt davon Erst- anträge davon Folge- anträge insge- samt Anerken- nungen als Asylbe- rechtigte (Art. 16a und Famil.asyl) Ge- währung von Flüchtl.- schutz gem. § 60 I AufenthG Abschie- bungs- verbot gem. §60 II,III,V,VII AufenthG festge- stellt Ableh- nungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfah- renser- ledigun- gen Albaner - - - 1 - - 1 - - Amharen 1 1 - 1 - - 1 - - Araber 1.378 1.244 134 934 56 165 678 4 31 Aramäer 181 143 38 139 1 14 123 - 1 Armenier 64 56 8 41 - 1 40 - - Assyrer 364 316 48 208 8 29 170 - 1 Chaldäer 15 15 - 18 - 1 17 - - Deutsche 1 1 - - - - - - - Kildani 3 3 - 3 - - 3 - - Kurden 5.623 4.170 1.453 6.212 164 1.500 4.260 12 276 Palästinenser 20 16 4 12 1 4 7 - - Rumänen 1 1 - - - - - - - Syrisch-Orthodox 58 49 9 40 - 2 38 - - Tschetschenen 2 1 1 3 - - 1 - 2 Turkmenen 10 9 1 8 - 1 7 - - Unbekannt 209 176 33 181 4 36 134 3 4 Gesamt 7.930 6.201 1.729 7.801 234 1.753 5.480 19 315 Drucksache 18/2563 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ASYLANTRÄGE ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge Jahr 2013 insge- samt davon Erst- anträge davon Folge- anträge insge- samt Anerken- nungen als Asylbe- rechtigte (Art. 16a und Famil.asyl) Ge- währung von Flüchtl.- schutz gem. § 60 I AufenthG Abschie- bungs- verbot gem. §60 II,III,V,VII AufenthG festge- stellt Ableh- nungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfah- renser- ledigun- gen Abbay 3 3 - - - - - - - Araber 4.618 4.548 70 2.546 146 742 1.584 5 69 Aramäer 347 332 15 282 13 55 204 - 10 Armenier 190 188 2 112 4 14 93 1 - Assyrer 342 321 21 416 9 70 329 - 8 Bosniake 1 1 - 1 - - 1 - - Chaldäer 18 18 - 17 3 5 9 - - Kildani - - - 2 - - 2 - - Kurden 6.665 5.809 856 5.459 146 1.593 3.319 16 385 Libanesen - - - 2 - - 2 - - Moldauer 1 1 - - - - - - - Palästinenser 170 167 3 73 2 16 55 - - Rumänen 2 2 - 3 - 1 2 - - Russen 3 3 - - - - - - - Serben 1 1 - 1 - - 1 - - Syrisch-Orthodox 116 109 7 88 1 17 68 - 2 Tscherkessen 1 1 - - - - - - - Turkmenen 15 14 1 10 1 1 8 - - Ukrainer 2 2 - 1 - - 1 - - Unbekannt 368 331 37 222 15 53 117 1 36 Gesamt 12.863 11.851 1.012 9.235 340 2.567 5.795 23 510 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2563 ASYLANTRÄGE ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge Jan.-Aug. 2014 insge- samt davon Erst- anträge davon Folge- anträge insge- samt Anerken- nungen als Asylbe- rechtigte (Art. 16a und Famil.asyl) Anerken- nungen als Flüchtling gem. § 3 I AsylVfG Ge- währung von subsi- diärem Schutz gem. § 4 I AsylVfG Fest- stellung eines Abschie- bungs- verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ableh- nungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfah- renser- ledigun- gen Abbay - - - 3 - - 3 - - - Albaner 2 2 - - - - - - - - Araber 9.202 9.044 158 5.317 341 3.443 1.124 19 2 388 Aramäer 282 267 15 323 17 188 90 4 - 24 Armenier 186 178 8 152 3 93 53 - 3 - Assyrer 146 128 18 210 19 96 69 6 1 19 Chaldäer 3 3 - 13 1 6 5 - - 1 Juden - - - 1 1 - - - - - Kildani 2 2 - 2 - 2 - - - - Kurden 8.856 8.006 850 6.673 302 4.058 1.417 25 11 860 Kuschiten 1 1 - 1 - 1 - - - - Moldauer 1 1 - 1 - 1 - - - - Palästinenser 198 191 7 175 3 131 21 - - 20 Rumänen 1 - 1 1 - 1 - - - - Russen - - - 3 - 3 - - - - Syrisch-Orthodox 72 64 8 77 9 37 28 - - 3 Tadschiken 7 7 - 2 - - - - - 2 Tataren 1 1 - - - - - - - - Tscherkessen 10 10 - 6 - 6 - - - - Tschetschenen 1 1 - - - - - - - - Türken 5 5 - - - - - - - - Turkmenen 48 48 - 30 - 10 17 - - 3 Uiguren 1 1 - - - - - - - - Ukrainer 1 1 - 1 - 1 - - - - Unbekannt 1.158 1.128 30 489 68 287 91 8 1 34 Gesamt 20.184 19.089 1.095 13.480 764 8.364 2.918 62 18 1.354 Drucksache 18/2563 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Differenzierung nach Religionszugehörigkeit: ASYLANTRÄGE ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge Jahr 2011 insge- samt davon Erst- anträge davon Folge- anträge insge- samt Anerken- nungen als Asylbe- rechtigte (Art. 16a und Famil.asyl) Ge- währung von Flüchtl.- schutz gem. § 60 I AufenthG Abschie- bungs- verbot gem. §60 II,III,V,VII AufenthG festge- stellt Ableh- nungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfah- renser- ledigun- gen Christentum 156 97 59 59 5 14 2 25 13 Islam 1.739 1.395 344 571 34 217 25 161 134 Judentum 2 1 1 - - - - - - Konfessionslos 28 27 1 14 1 6 - 3 4 Yeziden 1.415 1.031 384 356 5 95 13 156 87 Sonstige 4 4 - - - - - - - Unbekannt 92 79 13 44 1 11 - 18 14 Gesamt 3.436 2.634 802 1.044 46 343 40 363 252 ASYLANTRÄGE ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge Jahr 2012 insge- samt davon Erst- anträge davon Folge- anträge insge- samt Anerken- nungen als Asylbe- rechtigte (Art. 16a und Famil.asyl) Ge- währung von Flüchtl.- schutz gem. § 60 I AufenthG Abschie- bungs- verbot gem. §60 II,III,V,VII AufenthG festge- stellt Ableh- nungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfah- renser- ledigun- gen Christentum 1.098 947 151 758 20 95 638 - 5 Islam 4.257 3.484 773 4.166 183 1.132 2.657 10 184 Judentum 2 2 - 5 - - 5 - - Konfessionslos 40 26 14 40 1 17 17 - 5 Yeziden 2.319 1.573 746 2.648 27 470 2.028 8 115 Zarathustra-Anhänger 2 - 2 3 - 1 2 - - Sonstige 4 3 1 8 - 1 5 - 2 Unbekannt 208 166 42 173 3 37 128 1 4 Gesamt 7.930 6.201 1.729 7.801 234 1.753 5.480 19 315 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2563 ASYLANTRÄGE ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge Jahr 2013 insge- samt davon Erst- anträge davon Folge- anträge insge- samt Anerken- nungen als Asylbe- rechtigte (Art. 16a und Famil.asyl) Ge- währung von Flüchtl.- schutz gem. § 60 I AufenthG Abschie- bungs- verbot gem. §60 II,III,V,VII AufenthG festge- stellt Ableh- nungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfah- renser- ledigun- gen Christentum 1.660 1.590 70 1.486 48 274 1.129 1 34 Islam 8.295 7.825 470 5.363 242 1.728 3.074 10 309 Konfessionslos 79 74 5 42 4 13 18 - 7 Naturreligionen 2 2 - - - - - - - Yeziden 2.492 2.050 442 2.129 23 501 1.464 11 130 Zarathustra-Anhänger 8 7 1 1 - 1 - - - Sonstige 18 17 1 4 - 1 3 - - Unbekannt 309 286 23 210 23 49 107 1 30 Gesamt 12.863 11.851 1.012 9.235 340 2.567 5.795 23 510 ASYLANTRÄGE ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge Jan-Aug. 2014 insge- samt davon Erst- anträge davon Folge- anträge insge- samt Anerken- nungen als Asylbe- rechtigte (Art. 16a und Famil.asyl) Anerken- nungen als Flüchtling gem. § 3 I AsylVfG Ge- währung von subsi- diärem Schutz gem. § 4 I AsylVfG Fest- stellung eines Abschie- bungs- verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ableh- nungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfah- renser- ledigun- gen Christentum 1.154 1.070 84 1.220 105 678 350 8 4 75 Islam 15.918 15.264 654 9.835 535 6.266 1.966 43 8 1.017 Judentum - - - 1 1 - - - - - Konfessionslos 144 137 7 106 10 69 14 - - 13 Yeziden 1.799 1.470 329 1.830 43 1.066 500 1 5 215 Zarathustra-Anhänger 8 8 - 8 - 8 - - - - Sonstige 27 27 - 27 3 15 5 3 - - Unbekannt 1.134 1.113 21 453 67 262 83 7 1 33 Gesamt 20.184 19.089 1.095 13.480 764 8.364 2.918 62 18 1.354 Drucksache 18/2563 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. In wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Flüchtlingseigenschaft wegen der Ausschlussgründe in § 3 Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt ? Diesbezügliche Angaben werden statistisch nicht erfasst. 16. Wie viele syrische Staatsangehörige leben derzeit in Deutschland (bitte nach Aufenthaltstitel und Rechtsgrundlage sowie Bundesländern auflisten und jeweils angeben, wie viele vor oder nach dem Jahr 2011 eingereist sind)? Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag 31. Juli 2014 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Bundesland Insgesamt Einreise vor 2011 Einreise ab 2011 Einreisejahr nicht im AZR erfasst Syrer in Deutschland gesamt 83.846 25.932 57.912 2 davon: Baden-Württemberg 7.875 2.037 5.838 Bayern 7.394 1.310 6.084 Berlin 4.696 1.607 3.089 Brandenburg 1.041 75 966 Bremen 1.654 576 1.078 Hamburg 1.878 309 1.569 Hessen 5.736 1.706 4.030 Mecklenburg-Vorpommern 1.128 151 977 Niedersachsen 13.144 5.314 7.830 Nordrhein-Westfalen 23.623 9.096 14.525 2 Rheinland-Pfalz 4.140 912 3.228 Saarland 1.911 563 1.348 Sachsen 2.543 547 1.996 Sachsen-Anhalt 2.291 716 1.575 Schleswig-Holstein 3.219 799 2.420 Thüringen 1.573 214 1.359 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2563 17. Welche Weisungslage existiert im BAMF in Bezug auf Eziden aus dem Irak, insbesondere mit Blick darauf, dass Gerichte in mehreren Fällen von Asyl-(Folge-)Anträgen die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das BAMF angeordnet haben? Ist geplant, die Weisungslage den aktuellen Entwicklungen anzupassen? Das BAMF geht aufgrund der aktuellen Lage im Irak davon aus, dass für Jesiden aus Gebieten, die in die Hände der IS gefallen sind, eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure vorliegt. Damit ist in der Regel Flüchtlingsschutz bzw. Asyl festzustellen, sofern nicht im Ausnahmefall interne Schutzmöglichkeiten bestehen. Bei Jesiden aus anderen Gebieten ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Weisungslage wird regelmäßig im Hinblick auf die sich entwickelnde Lage im Irak überprüft. 18. Welche Weisungslage existiert in Bezug auf Asylwiderrufsprüfverfahren im Falle irakischer Flüchtlinge und Asylberechtigter, und ist hier nach Ansicht der Bundesregierung eine Überarbeitung angezeigt? Im Hinblick auf die Lage im Irak werden beim BAMF keine Widerrufsverfahren bei irakischen Staatsangehörigen eingeleitet. Aufenthaltsrecht Insgesamt Einreise vor 2011 Einreise ab 2011 Einreisejahr nicht im AZR erfasst Syrer in Deutschland gesamt 83.846 25.932 57.912 2 davon: unbefristet 7.357 7.181 176 befristet 48.723 15.898 32.825 gestattet 13.575 37 13.538 geduldet 1.088 428 660 Sonstiges / Befreiungen 13.103 2.388 10.713 2 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333