Deutscher Bundestag Drucksache 18/2686 18. Wahlperiode 29.09.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Dröge, Peter Meiwald, Jürgen Trittin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/2370 – Tragweite und Auswirkungen der regulatorischen Kooperation im Rahmen des geplanten Transatlantischen Freihandelsabkommens zwischen den USA und der EU Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Verhandlungen zum Transatlantischen Freihandelsabkommen (TTIP) schreiten voran. Mitte Juli 2014 fand in Brüssel die sechste Verhandlungsrunde statt. Auf der Tagesordnung stand neben anderen Bereichen auch die Frage nach dem Umgang mit nichttarifären Maßnahmen (NTMs) durch regulatorische Kooperation. Neben Fragen der Zollabsenkung oder des Investitionsschutzes ist dieser Teil ein zentrales Element des geplanten Abkommens. Dabei geht es vor allem um die Frage, in welchem Ausmaß und auf welchem Weg die EU und die USA bestehende, aber auch zukünftig zu erstellende Regulierungen aneinander anpassen. Die Tragweite dieser Anpassung kann enorm sein und muss daher genauestens abgewogen werden. Es muss ausgeschlossen sein, dass bestehende oder zukünftige nationale oder europäische Regulierungen, die dem Schutz von Verbraucherinteressen, der Umwelt, der Gesundheit, der sozialen Sicherheit oder anderer elementarer Gemeinwohlziele dienen, durch Vereinbarungen zur regulatorischen Kooperation oder zum Investitionsschutz infrage gestellt werden. Leider haben sich bisher sowohl die Europäische Kommission als auch die USamerikanische Seite in Schweigen gehüllt und kaum erkennen lassen, wie sie sich die regulatorische Kooperation im Rahmen des TTIP vorstellen. Dem Deutschen Bundestag zugeleitete Dokumente lassen lediglich in groben Zügen erahnen, wie sich die Kommission die regulatorische Kooperation im TTIP vorstellt. Diese bestehende Unklarheit führt zu großer Unsicherheit in der Öffentlichkeit und ist kein zufriedenstellender Zustand. Offen ist zum Beispiel, welche konkreten Möglichkeiten der Einflussnahme für externe Stakeholder durch die geplante regulatorische Kooperation im TTIP Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 22. September 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. auf Gesetzgebungsprozesse geschaffen werden sollen. Eine zentrale Frage in der öffentlichen Diskussion um die regulatorische Kooperation im TTIP ist außerdem der Umgang mit dem in der EU angewandten Vorsorgeprinzip. Es ist derzeit völlig offen, wie und ob dieses elementare und Drucksache 18/2686 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode bewährte Prinzip des europäischen Verbraucher-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes gesichert werden soll oder ob es einem Verfahren weichen muss, das einen eindeutigen, wissenschaftlichen Beweis für die Schädlichkeit eines Produktes verlangt, bevor dieses vom Markt genommen werden kann. Vorsorgliche Regulierung bei wissenschaftlicher Unsicherheit wäre damit nicht mehr möglich. Die Beweislast für die Sicherheit von Produkten würde in diesem Falle von Unternehmen auf die europäischen Regulierungsbehörden verlagert, wie es in den USA bereits der Fall ist. Die Sorge, dass so das Vorsorgeprinzip zu einem reinen Handelshemmnis umgedeutet und durch das TTIP infrage gestellt werden könnte, konnte bisher nicht ausreichend entkräftet werden. Eine weitere offene Frage ist, ob und wie mit der regulatorischen Kooperation obligatorische Folgenabschätzungen von Gesetzes- und Regulierungsvorhaben für den internationalen und transatlantischen Handel vorgeschrieben werden sollen und wie diese Vorgaben konkret ausgestaltet sein sollen. Ohne entsprechende Effektabschätzungen für die Verbraucherwohlfahrt, den Umweltschutz oder Arbeitnehmerrechte würde dies zu einer einseitigen Darstellung der Folgen von Regulierungen für Konzerne führen. Die US-amerikanische Verbraucherschutzorganisation TACD berichtet, dass aufgrund vergleichbarer Regelungen in den USA dort seit 35 Jahren keine bedeutenden Umwelt- und Verbraucherschutzregulierungen erlassen werden konnten.1 Es darf nicht Ziel europäischer Handelspolitik sein, auf dem Weg der regulatorischen Kooperation existierende Schutzstandards einzuschränken oder abzusenken . Entgegen immer wieder vorgetragener Beteuerungen kann bisher nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass eben dieser Weg im Rahmen der regulatorischen Kooperation im TTIP beschritten wird. Die Verhandlungsführer sind bisher eine Erklärung schuldig geblieben, wie die Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von Standards funktionieren soll, ohne dass es auf der einen oder anderen Seite zu einer Absenkung kommt. Abstimmung und Kooperation in Regulierungsfragen können jedoch insbesondere bei technischen Fragen sinnvoll sein und finden zwischen verlässlichen Handelspartnern wie der EU und den USA seit langem statt. Eine solche Kooperation ist deshalb problemlos auch ohne ein völkerrechtlich bindendes Freihandelsabkommen möglich. Gerade vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich , weshalb diese Kooperation nun im TTIP verankert werden soll. 1. Welche Position hat die Bundesregierung im Rahmen der TTIP-Mandatsausarbeitung mit Blick auf die Frage, welche Bereiche von der regulatorischen Kooperation erfasst werden sollen, bzw. ob einzelne Teilbereiche oder Sektoren explizit ausgenommen werden sollen, eingenommen? Welche Position vertritt sie dazu heute? 2. Welche Position hat die Bundesregierung im Rahmen der TTIP-Mandatsausarbeitung zum Aufbau eines möglicherweise geplanten Regulierungsrates , zu den Kompetenzen eines solchen Regulierungsrates und zu den Transparenzanforderungen an einen solchen Regulierungsrat vertreten? Welche Position vertritt sie heute? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im Zuge der Mandatserteilung wurde der Themenbereich regulatorische Kooperation in allgemeiner Form erörtert, ohne Festlegungen in Bezug auf den konkreten Anwendungsbereich regulatorischer Zusammenarbeit oder die konkrete Ausgestaltung institutioneller Mechanismen für die regulatorische Zusammenarbeit . Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine engere regulatorische 1 Transatlantic Consumer Dialogue: http://test.tacd.org/wp-content/uploads/2013/09/TACD-TRADE- 2007-Horizontal-Regulatory-Initiatives-in-EU-US-Regulatory-Co-operation.pdf. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2686 Zusammenarbeit zwischen Regulierungsbehörden der EU und den USA sinnvoll sein kann. Allerdings muss das Recht jeder Seite gewahrt bleiben, das jeweils für angemessen erachtete Schutzniveau für Maßnahmen zum Schutz des Allgemeinwohls selbst festzulegen. Zudem darf die Entscheidungshoheit des Gesetzgebers nicht beeinträchtigt werden. Welche Bereiche von einer regulatorischen Zusammenarbeit ausgenommen werden sollen, wird davon abhängen, wie die regulatorische Zusammenarbeit konkret ausgestaltet wird. 3. Angesichts ihrer Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2100 (zu Frage 12) hinsichtlich der künftigen regulatorischen Kooperation nach Vertragsabschluss des TTIP „Die Bundesregierung unterstützt die Bestrebungen, durch den Dialog über geplante technische Regeln das Entstehen neuer Handelshemmnisse zu vermeiden, wo dies ohne Abstriche beim Schutzniveau möglich ist.“ stellen sich die Fragen, ob die Bundesregierung a) den Dialog auch über geplante Regulierungen unterstützt, die nicht allein auf technische Regelungen begrenzt sind, b) die Position vertritt, dass nicht nur keine Abstriche beim bestehenden Schutzniveau möglich sein dürfen, sondern dass ein Abbau von Handelshemmnissen künftig nur dann unterstützt werden kann, wenn ebenfalls sichergestellt ist, dass die Gesetzgeber in den USA und der EU auch in Zukunft uneingeschränkt die Möglichkeit haben, höhere Schutzniveaus im Sinne des Gemeinwohls (insbesondere in den Bereichen Umwelt - und Verbraucherschutz, Soziales, Menschenrechte) festzulegen? Die Fragen 3a und 3b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung unterstützt das übergreifende Ziel einer verbesserten regulatorischen Kooperation. Die betroffenen Bereiche der regulatorischen Kooperation werden sich erst im weiteren Verhandlungsverlauf näher abzeichnen. Die Bundesregierung vertritt hierbei die Position, dass es dem Gesetzgeber in den USA und in der EU auch nach Vereinbarungen über eine engere regulatorische Kooperation unbenommen bleiben muss, auch in Zukunft das von ihm angestrebte Schutzniveau zum Schutz von Gemeinwohlinteressen selbst festzulegen. Dies schließt ein, auch höhere Schutzniveaus vorzusehen. 4. Wie bewertet die Bundesregierung die mögliche Gefahr einer deutlichen Verlängerung von Gesetzgebungsprozessen auf europäischer Ebene und einer verlangsamten Reaktionsfähigkeit der Politik aufgrund der geplanten umfassenden Beteiligung von und Abstimmung mit Akteuren der US-Politik im Rahmen der regulatorischen Kooperation? Eine solche Entwicklung ist nicht absehbar. Gleichwohl hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Regulatorischen Kooperation gegenüber der Europäischen Kommission ihre Haltung verdeutlicht, dass eine gegenseitige Beteiligung nicht zur Verzögerung von Regulierung führen darf. 5. Warum ist nach Auffassung der Bundesregierung ein institutionalisiertes Verfahren zur regulatorischen Kooperation über einen völkerrechtlich bindenden Vertrag zwischen der EU und den USA notwendig, und worin liegen nach Meinung der Bundesregierung die Vorteile und die Notwendigkeit die- Drucksache 18/2686 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ses Weges gegenüber existierenden Mechanismen zur Erreichung regulatorischer Kohärenz wie etwa so genannten Mutual Recognition Agreements? Eine engere regulatorische Kooperation ist bereits seit vielen Jahren Gegenstand transatlantischer Initiativen, allerdings haben bislang ergriffene transatlantische Initiativen die regulatorische Kompatibilität nur punktuell verbessert. Durch einen völkerrechtlichen Vertrag wird der regulatorische Austausch verbindlicher , als dies durch bisher vorgesehene Mechanismen gegeben ist. Zudem wäre eine solcher Austausch je nach Ausgestaltung voraussichtlich umfassender angelegt , als in den bisherigen Vereinbarungen über themenspezifische Kooperationen . 6. Wie bewertet die Bundesregierung die existierende Kooperation zwischen der EU und den USA, zum Beispiel im Rahmen der „Transatlantic Economic Partnership“, und welche Erwartungen verbindet sie damit, die wirtschaftlichen Beziehungen mit den USA nicht im Rahmen dieser bislang bekannten Form der Zusammenarbeit fortzusetzen, sondern eine völkerrechtlich bindende, regulatorische Kooperation im TTIP einzugehen? 7. Wie bewertet die Bundesregierung die zwischen den USA und der EU bereits stattfindende regulatorische Kooperation im Rahmen des Transatlantic Economic Council (TEC)? Die Fragen 6 und 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die regulatorische Kooperation zwischen der EU und den USA erfolgt seit dem Jahr 2007 im Rahmen der Vereinbarungen des Transatlantischen Wirtschaftsrats (TEC). Der TEC hat erstmals eine institutionalisierte Struktur für die vorher eher auf Einzelbereiche ausgerichtete regulatorische Zusammenarbeit geschaffen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der TEC wichtige Schritte hin zu besser vereinbaren Regulierungen und abgestimmten Vorgehen in Einzelbereichen geschaffen hat. Dies betrifft etwa die Kennzeichnung organischer Lebensmittel , eine Vereinbarung über gemeinsame regulatorische Prinzipien, eine Verständigung zur gegenseitigen Anerkennung von Zollvereinfachungs- und -sicherheitsprogrammen und zur Sicherheit in der Lieferkette, aber auch eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich E-Mobilität. Im Rahmen der TTIP sollen bekannte Ansätze der transatlantischen regulatorischen Zusammenarbeit aufgegriffen werden. Die Bemühungen im Rahmen der TTIP zielen darauf ab, einen direkten Austausch zwischen Regulierungsbehörden vorzusehen, der allerdings umfassender angelegt ist, als in bisherigen Initiativen . Durch die Verankerung von regulatorischer Kooperation in einem völkerrechtlichen Vertrag erwartet die Bundesregierung eine potentiell wirksamere regulatorische Zusammenarbeit. 8. Welchen Sinn und Zweck sieht die Bundesregierung darin, Interessenvertretern völkerrechtlich frühestmöglich Sichtungs- und Kommentierungsrechte einzuräumen, bevor Regulierungsvorhaben in das gewohnte parlamentarische Verfahren eingebracht wurden? Eine frühzeitige Einbeziehung von Interessenvertretern ist sowohl im europäischen als auch im deutschen Gesetzgebungsprozess vorgesehen und entspricht den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung. Ob darüber hinaus im Rahmen der regulatorischen Kooperation in der TTIP die Vereinbarung weiterer Konsulta- tionsmöglichkeiten sinnvoll sein könnte, hängt von der Ausgestaltung des Kapitels ab. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2686 9. Kann die Bundesregierung darlegen, wie die in ihrer Antwort zu Frage 13 auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2100 beschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten für Wirtschaftsverbände im Rahmen von regulatorischer Kooperation im TTIP ihrer Meinung nach konkret aussehen sollen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/2100) wird verwiesen. Bislang sind die Verhandlungen noch nicht hinreichend fortgeschritten, um konkrete Angaben zur Ausgestaltung einer möglichen Beteiligung von Interessenvertretern im Rahmen des regulatorischen Dialogs machen zu können. 10. Inwiefern hält die Bundesregierung das US-amerikanische Prinzip von „notice and comment“ (www.foreffectivegov.org/node/2578) für eine sinnvolle Beteiligungsmöglichkeit für Stakeholder im regulatorischen Prozess, und wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass dieses Prinzip auch in der regulatorischen Kooperation im TTIP Anwendung findet ? Das „notice and comment“-Verfahren ist ein Verfahren, das in den USA praktiziert wird und dort sicherstellt, dass sich Dritte in den Regulierungsprozess einbringen können. Die EU und auch Deutschland kennen andere, ebenso wirksame Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen von Regulierungsvorhaben . In den Verhandlungen über die TTIP geht es der EU primär um eine bessere und frühzeitige gegenseitige Information der Regulierungsbehörden untereinander. Dies ist unabhängig davon, welche Konsultationsverfahren in den jeweiligen Rechtsordnungen gelten. 11. Gibt es Formen der regulatorischen Kooperation in bisherigen Freihandelsabkommen weltweit, die die Bundesregierung als Vorbild für die Ausgestaltung der regulatorischen Kooperation im TTIP bezeichnen würde, oder soll im TTIP nach Vorstellungen der Bundesregierung eine völlig neue Form der regulatorischen Kooperation entwickelt werden? Die für die TTIP derzeit diskutierte regulatorische Zusammenarbeit hat keine konkreten Vorbilder in anderen Freihandelsabkommen oder sonstigen Vereinbarungen über die regulatorische Zusammenarbeit. Allerdings wurden unter dem TEC in dem dort etablierten „Hochrangigen Forum für regulatorische Zusammenarbeit “ (High level regulatory cooperation forum) gemeinsame EU-USGrundsätze für die regulatorische Zusammenarbeit erarbeitet, auf deren Elemente auch im Rahmen der TTIP-Verhandlungen zurückgegriffen werden kann. 12. Sollen nach Ansicht der Bundesregierung neben den in der von der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 3 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2100 genannten „unnötigen [n] doppelte[n] Tests und Zertifizierungen“ noch weitere „nichttarifäre Handelshemmnisse“ im Rahmen der TTIP-Verhandlungen abgebaut werden , und wenn ja, welche konkret (bitte auflisten)? Im Rahmen der Verhandlungen sollen noch weitere nichttarifäre Handelshemmnisse abgebaut werden, etwa in den Bereichen Automobil, Pharma, Medizinprodukte . Eine konkrete Auflistung ist nach derzeitigem Verhandlungsstand nicht möglich. Drucksache 18/2686 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Kann die Bundesregierung erklären, warum „unnötige doppelte Tests und Zertifizierungen“ nicht bereits heute über die bestehenden Formen des regulatorischen Dialogs mit den USA abgebaut werden, wenn sie offensichtlich unnötig sind (falls vorhanden, bitte einzelne Tests und Zertifizierungen konkret auflisten)? Sowohl die EU als auch die USA sehen Produktzulassungen und Testverfahren für ihre jeweiligen Märkte vor, ohne dabei zu berücksichtigen, ob im Fall eines Warenimports ggf. weitere Tests und Prüfungen des Importlandes erforderlich werden. Die Verhandlungen über die TTIP bieten die Chance, auf politischer Ebene Vereinbarungen und Rahmenbedingungen für den Umgang mit doppelten Tests und Anforderungen zu treffen, die in Verhandlungen mit weniger politischem Gewicht ggf. schwieriger umsetzbar wären. 14. Welche konkreten Gründe sprechen mit Blick auf die in ihrer Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2100 (zu Frage 97) genannten „fundamental unterschiedlichen, nicht vergleichbaren Chemikaliensicherheitsregime“ aus Sicht der Bundesregierung dafür, den Bereich der Chemikalienregulierung komplett aus den Verhandlungen zur regulatorischen Kooperation im TTIP auszuklammern ? Wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 97 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. ausgeführt, konzentrieren sich die Überlegungen im Chemikalienbereich auf schutzniveauneutrale Mechanismen der gegenseitigen Information und des fachlichen Austauschs, nicht jedoch auf eine regulatorische Kooperation im Sinne einer Mitentscheidungskompetenz, einer gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen oder der gegenseitigen Harmonisierung von Vorschriften in diesem Bereich. Diese Haltung der Bundesregierung berücksichtigt insbesondere die Tatsache, dass die Europäische Chemikalienverordnung (REACH) nicht statisch ist, sondern ein auf die schrittweise Bearbeitung konkreter Stoffe und den sich daraus ggf. ergebenden Regelungsbedarf angelegtes Programm darstellt. Dieses Chemikaliensicherheitssystem wird nicht angetastet werden. Da ein dem europäischen System entsprechendes Vorgehen den Chemikalienregelungen in den USA fremd ist, gehört der Chemiesektor nicht zu den Sektoren, in denen Regulierungen, Standards und Zulassungsverfahren angeglichen werden können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 17 und 18 verwiesen. 15. Kann die Bundesregierung bezüglich ihrer Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2100 (zu Frage 97), wonach sich der Umfang der regulatorischen Kooperation im Bereich der Chemiekalienregulierung auf „schutzniveauneutrale Mechanismen der gegenseitigen Information und des fachlichen Austauschs“ konzentriert, darstellen, ob sie damit eine Mehrheitsposition in der Europäischen Union vertritt und ob die Europäische Kommission diese Auffassung teilt? Kann die Bundesregierung zudem darstellen, ob auch die amerikanischen Verhandlungspartner diese Auffassung teilen? Die Bundesregierung geht davon aus, dass auch die Europäische Kommission im Rahmen des ihr vom Europäischen Rat erteilten Mandats ausschließlich eine schutzniveauneutrale Linie der gegenseitigen Information im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften verfolgt, die weder die demokratischen Entscheidungsprozesse einschränkt noch zu Verzögerungen in den Prüf- und Entscheidungsverfahren führt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2686 Die Position anderer Mitgliedstaaten ist der Bunderegierung nicht bekannt. Die US-Seite hat vorgeschlagen, im Rahmen von Pilotprojekten eine mögliche Kooperation im Rahmen der Chemikalienbewertung sowie der Klassifizierung und Kennzeichnung zu testen. Einzelheiten zu den von dort angestrebten Pilotvorhaben sind bisher nicht bekannt. 16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Verhandlungsstand zum Bereich der regulatorischen Kooperation hinsichtlich der möglichen Einrichtung eines transatlantischen Wissenschaftlergremiums zur Beratung von Entscheidungsprozessen bezüglich Regulierungen (Trans-Atlantic Scientific Body to Guide Regulatory Decision Making), insbesondere hinsichtlich der genauen Kompetenzen des Gremiums, seiner Zusammensetzung und des Auswahlverfahrens für seine Mitglieder? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 17. Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, dass nach Kenntnis der Fragesteller das Committee for Risk Assesssment der European Chemicals Agency (ECHA) neben Wissenschaftlern auch mit externen Stakeholdern besetzt werden soll, auch wenn diese im jeweils thematisierten Bereich monetäre Interessen verfolgen? Aufgabe des Ausschusses für Risikobewertung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ist es, die gefährlichen Eigenschaften von Chemikalien sowie die bei der Verwendung auftretenden Risiken objektiv zu beurteilen. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, besteht der Ausschuss ausschließlich aus unabhängigen Experten und Wissenschaftlern. Experten externer Stakeholder haben jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen Stellungnahmen abzugeben und ihnen vorliegende Informationen einzureichen. Zusätzlich können ausgewählte sog. Stakeholder Observer an den Sitzungen des RAC teilnehmen. Die Rolle der Stakeholder Observer ist es, die Arbeit der Ausschüsse zu verfolgen. Der RAC-Vorsitzende kann Redebeiträge der Stakeholder Observer zulassen. Eine Benennung von externen Stakeholdern, unabhängig davon ob sie monetäre Interessen verfolgen, als stimmberechtigte RAC-Mitglieder würde hingegen zu massiven Interessenskonflikten führen und wird von der Bundesregierung deshalb abgelehnt. 18. Kann die Bundesregierung darlegen, ob die in ihrer Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2100 (zu Frage 97) zitierten „schutzniveauneutrale[n] Mechanismen der gegenseitigen Information und des fachlichen Austauschs“ nicht bereits heute existieren ? Falls nein, kann die Bundesregierung begründen, weshalb dies nicht der Fall ist? In Teilen existieren diese Mechanismen bereits. Die REACH-Verordnung enthält detaillierte Verfahrensregelungen mit einem hohen Maß an Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung. Alle wesentlichen Verfahrensschritte sind über das Internet nachvollziehbar und bei sehr vielen Entscheidungstypen ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Darüber hinaus unterzeichneten im Dezember 2010 die ECHA und die US-amerikanische Umweltschutzbehörde (US Environmental Protection Agency – US EPA) eine Absichtserklärung zur Stärkung des wissenschaftlichen Austausches und der Kooperation zwischen den EU- und den US-Behörden. Unabhängig davon hält die Bundesregierung Vereinbarungen im Rahmen der TTIP für sinnvoll. Drucksache 18/2686 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Fokus stehen dabei u. a. die schutzniveauneutrale Angleichung von Normen bei der Prüfung und Bewertung von Chemikalien, um so beispielsweise die weitergehende Umsetzung des internationalen Systems zur Einstufung und Kennzeichnung (Globally Harmonised System GHS) durch die US EPA zu erreichen. 19. Wird die Bundesregierung einem Abkommen zustimmen, das über wie auch immer verfasste Mechanismen der regulatorischen Kooperation oder auf anderem Wege das europäische Vorsorgeprinzip gefährden oder einschränken könnte? Wenn nein, wie und wann hat die Bundesregierung diese Auffassung deutlich gemacht, und welche Vorschläge hat sie dazu gemacht, wie die uneingeschränkte Geltung des Vorsorgeprinzips konkret im TTIP auch zukünftig sichergestellt werden kann? Das Vorsorgeprinzip ist im europäischen Primärrecht verankert. Auch im Verhandlungsmandat für die Europäische Kommission ist die Wahrung des Vorsorgeprinzips als Verhandlungsleitlinie festgehalten. Die Wahrung des Vorsorgeprinzips muss im Rahmen des Abkommens durchgängig gewahrt werden. Dies hat die Bundesregierung in verschiedenen Stellungnahmen gegenüber der Europäischen Kommission verdeutlicht. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 84 und 85 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/2100) wird verwiesen. 20. Angesichts der Tatsache, dass es nach Aussage der Bundesregierung im TTIP im Bereich der Chemieindustrie nur um einen „fachlichen Austausch “ und eine „gegenseitige Information“ gehen wird (Bundestagsdrucksache 18/2100, Antwort zu Frage 97) und mit Blick auf die gewichtige Rolle, die der Abbau so genannter nichttarifäre Handelshemmnisse in den von der Bundesregierung mehrfach angeführten Prognosen zu vom TTIP verursachten Wachstumseffekten spielt, welche wirtschaftlichen Effekte wird das TTIP für die Chemieindustrie in Europa und die Chemieindustrie in den USA haben? 21. Wie passen die Aussagen der Bundesregierung, dass es beim TTIP im Bereich der „Chemikalienregulation“ nur um „gegenseitige Information“ und „fachlichen Austausch“ gehen wird, zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/1118, in der sie auf die Frage danach, welche Branchen wirtschaftliche Vorteile durch ein Inkrafttreten des TTIP erlangen könnten, neben dem Maschinen- und Anlagenbau sowie dem Fahrzeugbereich einzig nur noch den Chemiebereich hervorhebt? Die Fragen 20 und 21 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Automobilsektor, der Maschinen- und Anlagenbau sowie der Chemiesektor machen die größten Bestandteile des deutschen Exports an Waren aus. Zudem sind alle drei Sektoren für den transatlantischen Handel besonders bedeutsam. Sollte das Abkommen lediglich Zölle abbauen, werden die wirtschaftlichen Effekte im Chemikalienbereich geringer ausfallen, als im Fall eines umfassenderen Abkommens, das auch Regelungen zum Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse enthält. Die konkreten wirtschaftlichen Effekte, die das Abkommen für die Chemieindustrie haben wird, dürften erst dann ermittelbar sein, wenn feststeht, welche Regelungen für den Chemikalienbereich getroffen wurden. Die Bundesregierung ist sich darüber hinaus einig, dass es im Chemikalien- bereich nicht um verbindliche Vereinbarungen im Rahmen der Regulierung von Chemikalien, sondern lediglich um Maßnahmen der gegenseitigen Information Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2686 und des Austauschs ohne Bindungswirkung geht. Die Beteiligung muss so ausgestaltet werden, dass sie parallel zu den REACH-Verfahren und den Verfahren nach der BLP-Verordnung (Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) erfolgen kann und nicht auf sie einwirkt. Damit ist gewährleistet, dass der informelle Ansatz im Chemikalienbereich nicht durch andere Elemente des TTIP konterkariert wird. 22. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den ihr bekannten Vorschlägen der Europäischen Kommission zur regulatorischen Kooperation im TTIP im Bereich der Finanzmarktregulierung? Angesichts bestehender Unterschiede in den Vorschriften innerhalb der Europäischen Union und den USA in Bezug auf die Finanzmarktregulierung , welche positiven Effekte für die Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa verspricht sich die Bundesregierung von den ihr bislang bekannten Plänen zur regulatorischen Kooperation im TTIP in diesem Bereich? Welche positiven Effekte verspricht sich die Bundesregierung für die Verbraucherinnen und Verbraucher in den USA? Die EU hat im Rahmen der TTIP-Verhandlungen einen Vorschlag zur regulatorischen Zusammenarbeit im Bereich Finanzdienstleistungen unterbreitet. Die Verhandlungen zielen nicht auf eine Abschwächung bestehender Verbraucherschutzstandards . Kern des EU-Vorschlags ist es vielmehr, einen institutionellen Rahmen für verstärkte Zusammenarbeit der EU und den USA z. B. bei der Umsetzung der als Antwort auf die Finanzkrise entwickelten internationalen Standards zu schaffen. Der Vorschlag der EU beabsichtigt ausdrücklich nicht, innerhalb von TTIP die Finanzmarktregulierung in der EU und den USA zu harmonisieren. Ziel ist es vielmehr, insbesondere einen Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen die jeweilige Regulierung des Vertragspartners daraufhin überprüft wird, ob sie als äquivalent anerkannt werden kann. Dies würde es z. B. vermeiden, dass Finanzakteure , die sowohl in der EU und in den USA tätig sind, zwei verschiedenen Standards unterworfen sind. 23. Ist es aus Sicht der Bundesregierung ausgeschlossen, dass es zu negativen Auswirkungen (wie etwa weniger stringenten Zulassungsvorschriften für neue Versicherungs- und Finanzprodukte) für die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Verhandlungen zur regulatorischen Kooperation im TTIP im Bereich der Finanzmarktregulierung kommen wird? Falls nein, welche Vorschläge hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Union unterbreitet, um dem entgegenzuwirken? Ja, siehe Antwort zu Frage 22. 24. Ist es aus Sicht der Bundesregierung ausgeschlossen, dass es zu negativen Auswirkungen für die amerikanischen Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Verhandlungen zur regulatorischen Kooperation im TTIP im Bereich der Finanzmarktregulierung kommen wird? Falls nein, welche Vorschläge hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Union unterbreitet, um dem entgegenzuwirken? Ja, siehe Antwort zu Frage 22. Drucksache 18/2686 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 25. Kann die Bundesregierung an Hand der ihr bekannten Positionen der Europäischen Union zur regulatorischen Kooperation im Finanzmarktbereich ausschließen, dass nach Kenntnis der Fragesteller die Europäische Kommission in den Verhandlungen eine Politik verfolgt, die dazu führen könnte, dass europäische Banken bei Geschäftstätigkeiten in den USA nicht unter möglicherweise strengere regulatorische, US-amerikanische Vorgaben (z. B. Eigenkapitalvorschriften) fallen würden, sondern ggf. nach weniger strengen europäischen Regularien operieren könnten, und wie würde die Bundesregierung ggf. diese Politik der Europäischen Kommission bewerten? Wie in der Antwort zu Frage 22 dargelegt, zielt der Vorschlag der EU darauf ab, einen Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen die jeweilige Regulierung des Vertragspartners daraufhin überprüft wird, ob sie als äquivalent anerkannt werden kann. Dies würde z. B. verhindern, dass Finanzakteure, die sowohl in der EU und in den USA tätig sind, zwei verschiedenen Standards unterworfen sind. 26. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich des seitens der US-Finanzaufsicht vorgebrachten Arguments, dass Finanzgruppen, die ihren Sitz in den USA haben, auch extraterritoriale Anfragen stellen können müssen, also beispielsweise über Geschäfte in der EU (Quelle: www.pwc.com/us/en/financial-services/regulatory-services/publications/ supplementary-leverage-ratio.jhtml)? Bei Finanzgruppen, bei denen das übergeordnete Unternehmen seinen Sitz in den USA hat, können die zuständigen US-amerikanischen Aufsichtsbehörden bereits heute exterritoriale Anfragen stellen. Eine Beantwortung durch die jeweilige exterritoriale Aufsichtsbehörde setzt dabei in der Regel ein Memorandum of Understanding (MoU) voraus, welches die Zusammenarbeit der beiden Aufsichtsbehörden regelt. Die neuen Regelungen des US-amerikanischen Dodd-Frank-Act verlangen nun, dass auch US-Tochtergesellschaften ab 50 Mrd. US-Dollar Bilanzsumme über Angelegenheiten der EU-Muttergesellschaften berichten können müssen. Hier stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Frage eines „level playing field“. Das wurde auch gegenüber den USA adressiert . 27. Falls die Bundesregierung die in Frage 25 skizzierte Ansicht der US-Finanzaufsicht teilt, wie plant die Bundesregierung, in Zukunft etwa Geschäfte der Deutschen Bank AG in den USA zu überprüfen, wenn sie extraterritoriale Berichtsbitten verbieten möchte? Mit Errichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus werden die Aufsichtsbefugnisse über signifikante Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (EZB) übertragen. Die EZB wird die Aufsichtstätigkeit über diese Banken voraussichtlich ab dem 4. November 2014 übernehmen. Insofern liegt die Planung und Durchführung der Überprüfung der Geschäftsaktivitäten betroffener deutscher Banken nicht mehr in der alleinigen Verantwortung der deutschen Aufsichtsbehörden . 28. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass eine zukünftig einzuführende Finanztransaktionsteuer auch von Auslandstöchtern von EUBanken abgeführt wird, wenn diese gegenüber EU-Behörden nicht auskunftspflichtig sind? Deutschland befindet sich zusammen mit den anderen EU-Mitgliedstaaten in den Beratungen des Richtlinienvorschlags über die Umsetzung einer Verstärkten Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2686 Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionsteuer, den die Europäische Kommission am 14. Februar 2013 vorgelegt hat. Die oben genannte Frage ist von der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Steuer abhängig, insbesondere von den Aspekten des Besteuerungsprinzips, des Steuerschuldners und den technischen Details des Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens. Die Verhandlungen hierüber laufen noch, so dass über diese Fragen keine Aussagen gemacht werden können. 29. Kann die Bundesregierung darlegen, ob nach ihrer Kenntnis die Europäische Union in Verhandlungen zu Freihandelsabkommen mit Drittländern eine globale Vereinheitlichung von Regulierungsvorschriften im Finanzmarktbereich anstrebt, die dazu führt, dass verhindert wird, dass Staaten weiterhin eigene Regulierungsvorschriften ergänzend zu internationalen Vorschriften wie Basel I, II oder III erlassen können? Wie in der Antwort zu Frage 22 dargelegt, beabsichtigt der Vorschlag der EU ausdrücklich nicht, innerhalb von TTIP die Finanzmarktregulierung in der EU und den USA zu harmonisieren. Dies gilt grundsätzlich auch für andere Freihandelsabkommen mit Drittländern. 30. Wird die Bundesregierung einem Abkommen zustimmen, welches im Rahmen von Impact Assessments einzelner Regulierungsvorhaben auf das in den USA oft verwendete Verfahren der Cost-Benefit Analysis zurückgreift ? 31. Wie wäre ein Rückgriff auf das Verfahren der Cost-Benefit Analysis aus Sicht der Bundesregierung mit dem europäischen Vorsorgeprinzip vereinbar ? 32. Ist der Bundesregierung bekannt, ob im Rahmen der Folgenabschätzung eines Gesetzentwurfs, in der die regulatorische Kooperation wie im TTIP vorgesehen zum Tragen käme, allein die Implementierungskosten für Unternehmen , nicht aber Auswirkungen auf andere Teilbereiche des Handels wie etwa Umwelt- und Verbraucherschutz überprüft werden sollen? Falls solch ein Vorgehen geplant ist, wie bewertet die Bundesregierung dies? Die Fragen 30 bis 32 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Eine umfassende Folgenabschätzung ist seit 2002 Bestandteil des europäischen Regulierungsprozesses (http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/background/ background_en.htm). Dabei werden im Sinne eines „integrierten Ansatzes“ die ökonomischen, sozialen und ökologischen Folgen einschließlich des Verbraucherschutzes umfassend analysiert und auch Kosten und Nutzen gegeneinander abgewogen. Dies wird durch das Abkommen nicht geändert. Zum Vorsorgeprinzip wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 33. Welchen Nutzen beziehungsweise welche Risiken sieht die Bundesregierung in der gegenseitigen Anerkennung und Harmonisierung von Standards im Bereich der Herstellung von Produkten der Chemie-, Auto-, Pharma- und Medizinprodukte- und Maschinenbauindustrie? Eine gegenseitige Anerkennung oder auch Harmonisierung von Standards kommt nur dort in Frage, wo beide Seiten gleichwertige Schutzstandards verfol- gen. Wenn dies der Fall ist, können gegenseitige Anerkennung und Harmonisie- Drucksache 18/2686 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode rung einen erleichterten Marktzugang für Produkte aus dem jeweils anderen Markt schaffen. Hierdurch entstehen Kosteneinsparungen und Effizienzsteigerungen , ohne das jeweilige Schutzniveau abzusenken. Im Rahmen der regulatorischen Kooperation ist es ein Anliegen der Bundesregierung, die Verwendung internationaler Standards als Ausgangspunkt und Grundlage für die gegenseitige Anerkennung und Harmonisierung zu nutzen, damit diese Standards auch mit Blick auf Drittmärkte und Unternehmen in Drittländern Relevanz haben können. 34. Wird sich die regulatorische Kooperation in den Bereichen der Automobilindustrie , des Maschinen- und Anlagenbaus, der Pharmazie, der Medizinprodukte sowie der Regulierung „phytosanitärer Maßnahmen“ auch auf die „gegenseitige Information und de[n] fachlichen Austausch“ (Bundestagsdrucksache 18/2100, Antwort zu Frage 97) beschränken, so wie es aus Sicht der Bundesregierung für die Chemiebranche wünschenswert wäre (bitte konkret danach differenzieren, für welche Branchen diese Position zutrifft und für welche nicht)? 35. Wie soll nach Vorstellungen der Bundesregierung konkret eine regulatorische Kooperation in den Branchen aussehen, in denen sich diese nicht auf „gegenseitige Information und de[n] fachlichen Austausch“ beschränkt? Die Fragen 34 und 35 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Verhandlungen über die TTIP sind noch nicht ausreichend fortgeschritten, um konkrete Aussagen zu sektoriellen Vereinbarungen machen zu können. In den Branchen, in denen sich die Zusammenarbeit nicht, wie im Bereich des Chemikalienrechts, nur auf eine gegenseitige Information und fachlichen Austausch beschränken soll, soll grundsätzlich im Rahmen der regulatorischen Kooperation auf den Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse hingearbeitet werden . Neben gegenseitiger Information und einem Austausch der Regulierungsbehörden wird es auch darum gehen, in bestimmten für sinnvoll erachteten Bereichen Maßnahmen für eine bessere Vereinbarkeit der Regulierungssysteme zu schaffen, etwa durch Regelungen für eine gegenseitige Anerkennung, Einigung auf die Förderung oder Implementierung internationaler Standards, engere Abstimmung in der internationalen Kooperation bis hin zu einer möglichen Harmonisierung . Die konkrete Ausgestaltung wird von den betroffenen Regelungsbereichen abhängen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen . 36. Liegen der Bundesregierung Studien vor, die die Kosten der vorgesehenen Folgenabschätzung von Regulierungsvorhaben auf den internationalen und transatlantischen Handel abschätzen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Studien vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333