Deutscher Bundestag Drucksache 18/2689 18. Wahlperiode 29.09.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Nord, Richard Pitterle, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2486 – Jahresabschlussprüfungen, berufsständische Organisation der Wirtschaftsprüfer und ministerielle Rechtsaufsicht Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Jahren gibt es in der Branche der Wirtschaftsprüfer, deren berufsständischer Organisation (Wirtschaftsprüferkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts – WPK) und mit der im Jahr 2005 etablierten Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) zur Fachaufsicht inhaltlichen Streit. Es geht u. a. um Satzungsfragen , die Vergütung ehrenamtlicher Vorstandstätigkeit, die ministerielle Rechtsaufsicht und aktuell um die „fehlerhafte“ Aufstellung des Jahresabschlusses der WPK aus dem Jahr 2013 mit dem „fragwürdigen“ Ausgleich eines Fehlbetrags von 600 000 Euro (vgl. Handelsblatt vom 15. Juni 2014). Die Konflikte resultieren einerseits aus massiven Änderungen in der Branche, in der vier große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft – PwC, KPMG AG, Ernst & Young GmbH, Deloitte & Touche GmbH) einer Gruppe von kleinen Gesellschaften und freiberuflichen Wirtschaftsprüfern mit begrenzteren Tätigkeitsfeldern gegenüberstehen. Andererseits erklären sich die Probleme aus der Komplexität der Materie, unterschiedlichen Standards und dem Reformbedarf bei der Prüfung der Jahresabschlüsse von Unternehmen und international agierenden Banken und deren Kontrolle. Mit der Wirtschafts- und Finanzkrise 2007/2008 wurde u. a. der massive Interessenkonflikt von Prüfungsgesellschaften deutlich, die Unternehmen und Banken gleichzeitig beraten und deren Abschlüsse testieren. Darüber hinaus wurden hoch komplexe Finanzprodukte als sicher und unproblematisch testiert , die sich im Nachhinein als gar nicht prüfbar herausstellten. Schließlich gab es das weitgehende Versagen der politischen Aufsicht, was u. a. die Europäische Kommission veranlasste, eine umfassende Reform des Audit-Marktes und der Aufsichtsstrukturen in einem Grünbuch (KOM(2010) 561 endgültig) vorzuschlagen. Der Reformansatz ist bis heute nicht umfassend angegangen worden, im Gegenteil. Gleichzeitig stieg seit 2007/2008 die Konzentration im Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 22. September 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Audit-Markt. Schließlich hat die Rechtsaufsicht kaum aktiv zur überfälligen Klärung brancheninterner Konflikte beigetragen. Drucksache 18/2689 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Multi-Aufsichtssysteme 1. Beeinträchtigen die unterschiedlichen Aufsichtssysteme der Prüfinstanzen (u. a. Wirtschaftsprüferkammern, Abschlussprüferaufsichtskommission und die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.) und die geteilte Zuständigkeit der Rechtsaufsicht im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesministerium der Finanzen und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die effektive Kontrolle? Wenn nein, warum nicht? Nein. Die Kontrolle ist effektiv. Die Zuständigkeit verschiedener Ressorts und verschiedener Aufsichtsstellen beruht darauf, dass sich die Aufsicht jeweils auf unterschiedliche Bereiche erstreckt, nämlich die Richtigkeit von Jahresabschlüssen und die Aufsicht über Wirtschaftsprüfer. Dies ist sachgerecht und führt nicht zu Reibungsverlusten. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) führt dabei als Selbstverwaltungseinrichtung die Berufsaufsicht über die Wirtschaftsprüfer. Die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) wurde im Zusammenhang mit der Abschlussprüferrichtlinie (RL 2006/43/EG) als unabhängige Fachaufsicht über die WPK eingerichtet . Die Rechtsaufsicht über beide Einrichtungen führt das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) überprüft gemäß § 342b des Handelsgesetzbuches (HGB) Jahres- und Konzernabschlüsse auf deren Fehlerfreiheit (Bilanzkontrolle). Diese Befugnis beruht auf dem in § 342b HGB vorgesehenen Erfordernis eines Anerkennungsvertrages mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Eine Rechtsaufsicht besteht nicht. Auf der zweiten Stufe der Bilanzkontrolle prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 37n ff. WpHG Jahres- und Konzernabschlüsse auf deren Fehlerfreiheit. Die Rechts- und Fachaufsicht über die BaFin führt das Bundesministerium der Finanzen. Die verschiedenen Aufsichtsstellen arbeiten zusammen (vgl. Antwort zu Frage 16). 2. Ist das Prüfungs- und Aufsichtssystem von Jahresabschlüssen angesichts der Fehlerhaftigkeit und des zum Teil weitgehenden Versagens, wie es im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise 2007/2008 sichtbar und etwa im Grünbuch der Europäischen Kommission (KOM(2010) 561 endgültig) ausgeführt wurde, nachhaltig verändert worden? Im Bereich der Abschlussprüfung wurde im Jahr 2005 mit der APAK eine berufsunabhängige Fachaufsicht eingerichtet, die im Zuge der Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG nochmals gestärkt wurde und die eine effektive Kontrolle der Berufsaufsicht ermöglicht. Hier werden sich Änderungen durch die Implementierung der auf EU-Ebene seit Ende 2011 diskutierten und im April 2014 verabschiedeten Vorgaben insbesondere für den Bereich der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ergeben (Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen sowie Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2689 öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). Im Bereich der Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen wird insbesondere mit dem zweistufigen Verfahren der Bilanzkontrolle eine effektive Kontrolle der Rechnungslegungsunterlagen kapitalmarktorientierter Unternehmen erreicht. Das Verfahren wurde bereits im Jahr 2004 im Anschluss an eine frühere Diskussion zur Prüfung von Jahresabschlüssen eingeführt und hat sich über fast zehn Jahre in der Praxis bewährt. 3. Mit welchen Maßnahmen ist sichergestellt worden, dass ein vergleichbares Versagen bei der Prüfung der Jahresabschlüsse und der Aufsichtssysteme wie vor, während und nach der Wirtschafts- und Finanzkrise 2007/2008 ausgeschlossen ist? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Wie ist die u. a. im Grünbuch der Europäischen Kommission angemahnte strikte Trennung von Beratung und Prüfung konkret durchgesetzt worden, und wie überprüft und überwacht die Rechtsaufsicht diese Trennung? Bereits seit 1985 schränkt § 319 HGB und seit 2004 auch § 319a HGB die neben der Abschlussprüfung zulässigen Nichtprüfungsleistungen gesetzlich ein. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist Gegenstand der Berufsaufsicht durch die WPK und die APAK. Der Bereich der bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zulässigen Nichtprüfungsleistungen wurde nach intensiven Beratungen auf EU-Ebene mit Verordnung Nr. 537/2014 im April 2014 auf eine EU-einheitliche Grundlage gestellt . Darin wird die im deutschen Recht bereits vorhandene Systematik des Verbots bestimmter Leistungen grundsätzlich übernommen. 5. Wie bewertet die Bundesregierung die neuen Regeln für den Audit-Markt, die durch das Europaparlament am 3. April 2014 verabschiedet wurden? Die Bundesregierung hat die Diskussion um neue Regelungen für den „AuditMarkt “ begrüßt und intensiv an der Kompromissfindung im Rat zur Überarbeitung der sogenannten Abschlussprüferrichtlinie und der Schaffung der (neuen) Verordnung Nr. 537/2014 mitgewirkt. Insbesondere die mit der Reform angestrebte Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung und die mit den neuen Regelung beabsichtigte weitergehende Verhinderung von Interessenkonflikten werden begrüßt. 6. Wann werden diese Regeln durch den Europäischen Rat gebilligt, und wie schnell wird Deutschland sie in welcher Form implementieren, und welche Effekte werden erwartet? Der Rat hat die vom Europäischen Parlament verabschiedeten neuen Regelungen zur Abschlussprüfung am 14. April 2014 angenommen. Deutschland hat der Reform zugestimmt. Die Veröffentlichung der Überarbeitung der sogenannten Abschlussprüferrichtlinie sowie der Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Amtsblatt der EU ist am 27. Mai 2014 erfolgt. Die Umsetzung der Richtlinie muss bis spätestens 17. Juni 2016 erfolgen; ab diesem Zeitpunkt sind auch die allermeisten Regelungen der Verordnung an- Drucksache 18/2689 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wendbar. Derzeit prüft die Bundesregierung, welche konkreten Maßnahmen zur Implementierung der neuen Vorgaben ergriffen werden sollen. 7. Welchen Marktanteil bei den Unternehmens- und insbesondere Bankprüfungen in Deutschland hatten die „Big 4“ (PwC, KPMG AG, Ernst & Young GmbH, Deloitte & Touche GmbH), nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Jahr 2007, und welchen Anteil danach (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegen keine detaillierten Informationen über das Gesamtvolumen des Wirtschaftsprüfungsmarktes und dessen Aufgliederung auf einzelne Segmente, z. B. Bankenprüfungen vor. Daher ist auch eine Aufschlüsselung nach Marktanteilen nicht möglich. Die WPK stellt empirisch ermittelbare Marktstrukturdaten, unter anderem zu Höhe und Struktur von Abschlussprüferhonoraren bei Prüfungen der Unternehmen von öffentlichem Interesse, jährlich in einer Marktstrukturanalyse zusammen (zuletzt veröffentlicht im WPK-Magazin 4/2013, abrufbar auch unter www.wpk.de/oeffentlichkeit/wirtschaftspruefer/marktstrukturanalyse/). 8. Sieht die Bundesregierung in den Markanteilen der „Big 4“, auch wegen deren Verquickung von Beratungs- und Prüfungstätigkeiten, eine Gefahr für den Wettbewerb? Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung diesbezüglich für die Vergabe eigener Aufträge im Bereich von Beratung und Wirtschaftsprüfung? Die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Hinsichtlich neben der Abschlussprüfung nur eingeschränkt zulässiger Nichtprüfungsleistungen wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 9. Sieht die Bundesregierung systemische Risiken in der Konzentration des Marktes für Beratungs- und Prüfungsleistungen, weil dadurch Verschleierungen , Absprachen bzw. der Missbrauch von Insiderwissen zwischen Banken und ihren Prüforganisationen länger oder gänzlich unentdeckt bleiben können? Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Anforderungen an die Prüfungsorganisationen für sogenannte systemrelevante Banken? Die geltenden Vorgaben wirken einem zu großen Näheverhältnis zwischen Abschlussprüfer und geprüftem Unternehmen entgegen; dies gilt insbesondere im Bereich der Bankenprüfung: Der Prüfer eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts hat der BaFin und der Deutschen Bundesbank nach § 29 Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen , die den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder die Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2689 Hinsichtlich der Organisation der Abschlussprüfung von systemrelevanten Banken wurden bspw. die Anforderungen des Basler Ausschusses seit Ausbruch der Krise fortentwickelt. Hinsichtlich neben der Abschlussprüfung nur eingeschränkt zulässiger Nichtprüfungsleistungen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 10. Ist der Bundesregierung die enge Verflechtung zwischen den führenden Finanzdienstleitern, den von ihnen mitfinanzierten Lobbyorganisationen, Stiftungen, Think Tanks etc. und den Prüfern der Unternehmen der Finanzindustrie und deren Aufsichtsstellen (APAK, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht , DPR e. V.) bekannt (vgl. WP – Magazin für Wirtschaftsprüfung & Politik 2011, S. 42 ff. und S. 72 ff.), und wird gegen die möglichen Interessenskonflikte vorgegangen? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Die bestehende Rechtslage trägt zum einen dazu bei, durch Abschlussprüfer begangene Verstöße aufzuklären, und leistet zum anderen einen Beitrag zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Die Unabhängigkeit der APAK wird dadurch sichergestellt, dass ihre Mitglieder in den letzten fünf Jahren vor ihrer Ernennung nicht persönliche Mitglieder der WPK gewesen sein dürfen, vgl. § 66a Absatz 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO). Im Übrigen gelten nach der einschlägigen Verfahrensordnung für die Beteiligung an einer konkreten anlassunabhängigen Sonderuntersuchung strenge Ausschlussgründe (siehe Antwort zu Frage 29). § 342b Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 7 HGB schreiben die Unabhängigkeit der im Rahmen des sogenannten Enforcementverfahrens tätigen Prüfstelle und ihrer Beschäftigten vor. Betreffend die Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen durch die Abschlussprüfer in Bezug auf die von ihnen geprüften Unternehmen übermittelt die DPR nach § 342b Absatz 8 Satz 2 HGB Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, der WPK; stellt die BaFin bei der Prüfung Tatsachen fest, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, muss sie diese Tatsachen gemäß § 37r Absatz 2 Satz 1 WpHG der WPK übermitteln. 11. Sieht die Bundesregierung generell die Notwendigkeit für mehr Unabhängigkeit bei den Aufsichtsgremien und höhere Transparenz im Audit-Markt zu sorgen, und wie wird die Rechtsaufsicht hier tätig? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Die Unabhängigkeit der APAK und der Prüfstelle im Sinne des Bilanzkontrollverfahrens ist bereits gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Antwort zu Frage 10). Ob und ggf. inwieweit die Transparenz im Abschlussprüfermarkt zu erhöhen ist, prüft die Bundesregierung im Rahmen der Arbeiten zur Implementierung der neuen europäischen Vorgaben zur Abschlussprüfung. In diesem Rahmen wird aufgrund erweiterter europäischer Vorgaben auch die Abschlussprüferaufsicht umfassend reformiert werden. Die Unabhängigkeit der Abschlussprüferaufsicht vom Berufsstand der Wirtschaftsprüfer wird dabei weiter gestärkt werden. Drucksache 18/2689 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. An welchen Gesetzesvorlagen zum Audit-Markt und zur Prüfung von Jahresabschlüssen haben welche der aktuell vier großen Beratungsgesellschaften in welcher Weise seit dem Jahr 2000 mitgearbeitet (bitte im Detail auflisten)? Keine dieser Gesellschaften hat an Gesetzesvorlagen zum Auditmarkt und zur Prüfung von Jahresabschlüssen mitgearbeitet. 13. Wie viele Mitarbeiter aus den WPK-Mitgliedsunternehmen waren im Zeitraum 2000 bis 2014 in den für die Rechtsaufsicht zuständigen Bundesministerien tätig (bitte nach Einsatzzeit, Abteilung und Aufgabengebiet auflisten)? Im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie waren im Bereich der Rechtsaufsicht über die WPK und die APAK keine Mitarbeiter aus WPK-Mitgliedsunternehmen tätig. 14. An welchen Gesetzesvorlagen und Vorschriften zum Audit-Markt und zum Verfahren der Jahresabschlüsse haben welche dieser in den Bundesministerien tätigen Mitarbeiter aus WPK-Mitgliedsunternehmen wie und in welcher Weise mitgewirkt? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 15. Welche Treffen von Beamten und Mitarbeitern der für die Rechtsaufsicht zuständigen Bundesministerien gab es mit Mitarbeitern der aktuell vier großen Beratungsgesellschaften im Zeitraum von 2000 bis 2014 (bitte nach Zweck und Abteilung auflisten)? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt regelmäßig Gespräche sowohl mit Vertretern der vier großen Prüfungsgesellschaften als auch mit Vertretern des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), der mittelständischen Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (wp.net, Deutscher Buchprüferverband DBV etc.). Folgende Termine können zum jetzigen Zeitpunkt noch nachvollzogen werden: Mit Vertretern von KPMG gab es auf Fachebene jeweils ein Gespräch in den Jahren 2002, 2005, 2006, jeweils zwei Gespräche in den Jahren 2007, 2010 und 2012 und jeweils ein Gespräch in den Jahren 2013 und 2014. Mit PWC haben ein Gespräch im Jahr 2001, vier Gespräche im Jahr 2002, zwei Gespräche im Jahr 2003, jeweils ein Gespräch in den Jahren 2004 und 2005, drei Gespräche im Jahr 2012, fünf Gespräche im Jahr 2013 und drei Gespräche im Jahr 2014 stattgefunden. Mit Deloitte hat im Jahr 2001 ein Gespräch stattgefunden. Auf Staatssekretärsebene haben Gespräche mit PWC in den Jahren 2003, 2013 und 2014 stattgefunden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2689 Finanzkrise, Redepflicht und Prüfungsmethoden 16. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Wirtschaftsprüfer der „Big 4“ vor Ausbruch der Finanz- und Wirtschaftskrise 2007/2008 die gesetzlich vorgeschriebene Redepflicht (Prüfungsbericht an Aufsicht und Testat an Öffentlichkeit) in der Regel nicht wahrgenommen haben? Wie hat die Rechtsaufsicht darauf reagiert, und wie wurde dies abgestellt? Wenn diese Pflichtverletzung bisher nicht bekannt war, wie und wann wird die Rechtsaufsicht dagegen vorgehen? Soweit im Einzelfall eine Missachtung der Redepflicht durch Wirtschaftsprüfer festgestellt wurde, wurden die einschlägigen Tatsachen durch die BaFin gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an die WPK zur Überprüfung übermittelt und dort im Rahmen der Berufsaufsicht der WPK und APAK aufgegriffen und entsprechend verfolgt (siehe hierzu noch Antwort zu Frage 20). Die BaFin prüft gemäß § 37n ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), ob Finanzberichte von Emittenten, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, den gesetzlichen Vorschriften entsprechen . Wenn bei dieser Prüfung Tatsachen festgestellt werden, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, muss die BaFin diese Tatsachen gemäß § 37r Absatz 2 Satz 1 WpHG der WPK übermitteln (vgl. auch Antwort zu Frage 10). Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die BaFin im Abschluss eines Emittenten einen wesentlichen Fehler in der Rechnungslegung feststellt, der Abschlussprüfer für diesen Abschluss zuvor jedoch ein uneingeschränktes Testat erteilt hat. 17. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Abschlussprüftestate vor 2007/ 2008 trotz Unverständnis der zu bewertenden Finanzprodukte („mangelhaft transparent“) uneingeschränkt erteilt wurden, wie der heutige KPMG-Chef Klaus Becker in der Zeitschrift „Die Wirtschaftsprüfung“ (2008, Heft 5) im Editorial einräumt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob vor 2007/2008 Einzelfälle mit Bezug zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten bekannt waren, in denen ein konkretes Testat entgegen den Vorgaben des § 322 HGB uneingeschränkt erteilt wurde. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass komplexe Geschäfte – wie strukturierte Finanzprodukte – ausreichend transparent gemacht werden. Sie unterstützt auf europäischer und internationaler Ebene entsprechende Initiativen. Zu einzelnen Äußerungen in Fachzeitschriften bezieht die Bundesregierung grundsätzlich keine Stellung. 18. Welche Konsequenz zieht die Bundesregierung aus dieser Aussage oder hält sie dies für eine Einzelmeinung und die komplexen, strukturierten Finanzprodukte für unproblematisch zu bilanzieren und testieren? Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. Drucksache 18/2689 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Welche signifikanten, zum Beispiel finanzmathematischen, Änderungen gab es seit 2007/2008 bei den strukturierten Finanzprodukten, dass sie seither nicht mehr „mangelhaft transparent“ und somit einfacher als vorher zu prüfen sind? Welche anderen Veränderungen bei der Prüfung von Bankbilanzen könnte die Rechtsaufsicht zu einer solchen Interpretation veranlassen? Artikel 8b der zuletzt im Jahr 2013 geänderten Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (Ratingverordnung) sieht vor, dass Emittenten, Originatoren und Sponsoren eines strukturierten Finanzinstruments, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben, auf einer von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde (ESMA) eingerichteten Website künftig folgende Informationen veröffentlichen: ● Informationen zur Kreditqualität und Wertentwicklung der dem strukturier- ten Finanzinstrument zugrunde liegenden Werte, ● Informationen zur Struktur des Verbriefungsgeschäfts sowie zu den Cash- flows und allen etwaigen Sicherheiten, mit denen eine Verbriefungsposition unterlegt ist, und ● alle Informationen, die erforderlich sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zu Grunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können. Wie in Artikel 8b Absatz 3 der Ratingverordnung vorgesehen, hat ESMA innerhalb der in der Ratingverordnung genannten Frist (21. Juni 2014) zur Konkretisierung der näheren Einzelheiten (Informationen, zeitliche Abstände der Aktualisierung , einheitliche Muster für die Veröffentlichung) Entwürfe technischer Regulierungsstandards erstellt und der Kommission vorgelegt. Die Europäische Kommission hat nach der Ratingverordnung die Befugnis, die technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen; ein Inkrafttreten der Veröffentlichungspflicht ist absehbar. 20. Resultiert aus der mangelnden Transparenz der zu prüfenden Finanzprodukte (vgl. Abschlussprüftestate), der Kenntnis des Sachverhaltes durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Kombination mit dem Verzicht auf die vorgeschriebene Redepflicht die Notwendigkeit für eine umfassende juristische Klärung, bzw. besteht nicht sogar ein Anfangsverdacht der zur Aufnahme von Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden zwingt? Wenn ja, was wurde bisher unternommen? Liegen Ergebnisse vor? Wenn nein, warum wurde bisher die Rechtsaufsicht nicht tätig? Über die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen entscheiden ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden. Nach § 323 Absatz 1 Satz 1 HGB sind insbesondere Abschlussprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet; ergänzend enthält § 332 HGB eine Strafvorschrift für den Fall der Verletzung von bestimmten Berichtspflichten durch Abschlussprüfer. Im Bereich der Berufsaufsicht wurden, wie bereits zu Frage 16 ausgeführt, von der WPK unter Fachaufsicht der APAK bei Vorliegen eines entsprechenden Anfangsverdachts berufsrechtliche Ermittlungen eingeleitet. In Einzelfällen ist eine Abgabe an die Berufsgerichtsbarkeit erfolgt (§§ 61a Satz 2, 84a Absatz 1 WPO), insbesondere dann, wenn gegen die Abschlussprüfer auch strafrechtlich ermittelt wurde. Die betreffenden Berufsaufsichtsverfahren aus den Jahren 2007/2008 und früher sind inzwischen größtenteils abgeschlossen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2689 21. Welche Tatbestände müssten darüber hinaus erfüllt sein, damit der Gesetzgeber , die Aufsichtsgremien und die Justiz beginnen, das „Versagen“ der Wirtschaftsprüfungen insbesondere im Bankensektor und der sie beaufsichtigenden Institutionen aufzuklären und abzustellen? Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 22. Welche Änderungen im Aufsichtsrecht hat die erwähnte Intransparenz beendet, und wie ist die bis 2007/2008 ineffektive Selbstüberwachung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften konkret verbessert worden? Als unmittelbare Reaktion auf die in der Krise deutlich gewordene mangelnde Transparenz wurde bereits im März 2010 mit der zweiten Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen , sogenannte CRD II, die Richtlinie 2006/48/EG um Anforderungen ergänzt, die als Sponsoren und Originatoren von Verbriefungstransaktionen handelnde Institute verpflichten, sicherzustellen, dass Investoren leicht und schnell Zugang zu entsprechenden Informationen haben. Diese Vorgaben wurden national im Kreditwesengesetz umgesetzt und sind nun Bestandteil der seit 1. Januar 2014 unmittelbar geltenden Verordnung über Eigenkapitalanforderungen , CRR. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Hinsichtlich der Abschlussprüferaufsicht im Rahmen der Selbstverwaltung wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 20 verwiesen. Mängelaufklärung durch die Berufsaufsicht in der Wirtschaftsprüferkammer 23. Ist der Bundesregierung bekannt, dass von den relevanten Jahres- und Konzernabschlüssen der Jahre 2004 (Beginn des Einkaufs strukturierter Finanzprodukte ) bis zum Ausbruch der Krise (Jahresabschlüsse 2007) insgesamt nur 17 Einzel- und Konzernabschlüsse von rund 130 relevanten Abschlüssen von der Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammern (Angaben der WPK vom 19. Januar 2013) auf Mängel untersucht wurden? Die angeführten Angaben vom Samstag, den 19. Januar 2013, sind der Bundesregierung (wie auch der WPK) nicht bekannt und die Zahlen auch im Übrigen nicht nachvollziehbar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Berufsaufsicht der WPK unter der Fachaufsicht der APAK allein das prüferische Vorgehen des Abschlussprüfers eines Konzern- oder Jahresabschlusses ist. 24. Wie bewerten die Aufsichtsgremien und die ministerielle Rechtsaufsicht den Umstand, dass im Zeitraum von 2004 bis 2007 nur 10 bis 15 Prozent der zuvor angeführten Jahres- und Konzernabschlüsse aufsichtsrechtlich überprüft wurden, und wurde zeitnah eine Korrektur angemahnt? Wenn nein, warum nicht? Seit der Einführung anlassunabhängiger Sonderuntersuchungen (§§ 61a Satz 2 Nummer 2, 62b WPO) durch das Berufsaufsichtsreformgesetz vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178) können Abschlussprüfer kapitalmarktorientierter Unternehmen stichprobenartig und ohne besonderen Anlass regelmäßig darauf untersucht werden, inwieweit sie die einschlägigen Berufspflichten eingehalten haben. Bis September 2007 konnten Abschlussprüfungen kapitalmarktorientierter Unternehmen nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten aufsichtsrechtlich überprüft werden. Durch die Reform ist eine turnusmäßige Überprüfung aller Wirtschaftsprüfer- praxen, die über mindestens ein sogenanntes § 319a HGB-Mandat verfügen, Drucksache 18/2689 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gewährleistet. Auf diesem Wege werden auch alle relevanten Bankenprüfungen einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen. Seit Einführung der anlassunabhängigen Sonderuntersuchung wurden über 450 Konzern- und Jahresabschlussprüfungen kapitalmarktorientierter Unternehmen stichprobenartig auf die Einhaltung der Berufspflichten untersucht. Die Inspektionen haben sich damit als wichtiges Instrument der präventiven Berufsaufsicht etabliert. 25. Was ist seither gesetzlich unternommen worden und welche aufsichtsrechtlichen Reformen gab es, um die interne Evaluierung der Testate insgesamt zu erhöhen, und wie haben sich die Prüfzahlen seither verändert (bitte nach Jahren, insbesondere für die Bankbilanzen aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 26. Sollte es keine signifikante Prüfung ausgestellter Testate in absoluten Größen durch die entsprechenden Gremien der Selbstverwaltung gegeben haben, sieht die Bundesregierung hier einen akuten Handlungsbedarf, um aus den Fehlern der Finanzkrise zu lernen? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 27. Wie stellt sich die Bundesregierung eine effektive Rechtsverfolgung durch die Berufsaufsicht und Prävention fehlerhaften Handelns vor, wenn die relevanten Abschlüsse und Testate nicht systematisch überprüft werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 28. Müssten die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK), die Rechtsaufsicht oder Generalstaatsanwaltschaften nicht einschreiten und der Deutsche Bundestag die erwähnten Vorgänge untersuchen? Wenn nein, warum nicht, und wer wäre sonst zuständig? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 20 und 24 verwiesen. 29. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der ehemalige Abschlussprüfer der Deutschen Bank (bis zum Jahr 2011 KPMG-Partner) seit dem Jahr 2012 Leiter der Sonderuntersuchung der APAK ist? Ja. Es ist zu begrüßen, dass für die Durchführung anlassunabhängiger Sonderuntersuchungen auf allen Ebenen Mitarbeiter gewonnen werden konnten, die neben ihrer fachlichen Qualifikation als Wirtschaftsprüfer auch über langjährige praktische Erfahrungen bei der gesetzlichen Abschlussprüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen verfügen. Im Übrigen gelten nach der einschlägigen Verfahrensordnung für die Beteiligung an einer konkreten anlassunabhängigen Sonderuntersuchung strenge Ausschlussgründe, insbesondere im Fall einer Besorgnis der Befangenheit. Dabei gilt insbesondere, dass Mitarbeiter von einer Sonderuntersuchung bei einem früheren Arbeitgeber ausgeschlossen sind, bei dem sie in den letzten drei Jahren beschäftigt waren. In der Praxis wird diese „Abkühlungsphase“ je nach früherer Tätigkeit noch strenger gehandhabt, so dass Mitarbeiter dauerhaft von der Teilnahme an einer Sonderuntersuchung bei ihrem vormaligen langjährigen Arbeitgeber ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für den Leiter der Abteilung Sonderuntersuchungen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2689 30. Wie bewertet die Bundesregierung den daraus möglicherweise resultierenden Interessenkonflikt, und wie sollen Mitarbeiter der Sonderuntersuchung die Fälle ihres „Leiters“ in seiner vorherigen Funktion unbefangen aufarbeiten ? Für einen derartigen Interessenkonflikt gab und gibt es keine Anhaltspunkte; Untersuchungen, die aufgrund der in der Antwort zu Frage 29 dargelegten Ausschlussgründe nicht durch den Leiter der Abteilung Sonderuntersuchungen verantwortlich geführt werden können, werden durch einen der beiden stellvertretenden Abteilungsleiter geführt. 31. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Gegenstand der Sonderuntersuchung die Einhaltung der IDW-Prüfungsstandards (IDW: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.) ist, und wie steht sie zu der Position (siehe Rechtsgutachten der Kanzlei SJ Berwin LLP vom 27. August 2009 „Mögliche kartellrechtliche Angriffspunkte“ für wp.net), dass die Anwendung der IDW-Standards rechtswidrig sein könnten, da das Zustandekommen und die Ausgestaltung der Standards das Kartellrecht verletzen könnte? Wird hierzu eine kartellrechtliche Prüfung u. a. zum Prinzip der Verhältnismäßigkeit durch die Rechtsaufsicht angestrebt? Wenn nein, warum nicht? Gegenstand der anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen sind diejenigen Berufspflichten , die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen kapitalmarktorientierter Unternehmen einzuhalten sind (§ 62b Absatz 1 Satz 1 WPO). Dabei steht die Berufspflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 Absatz 1 WPO) im Vordergrund. Gesetzliche Abschlussprüfer müssen gemäß § 322 Absatz 1 Satz 2 HGB im Bestätigungsvermerk angeben, welche Prüfungsgrundsätze sie im Rahmen der Abschlussprüfung angewandt haben. Soweit gesetzliche Abschlussprüfer im Bestätigungsvermerk auf die Anwendung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) herausgegebenen Prüfungsstandards verweisen, bilden diese auch den Maßstab im Rahmen der anlassbezogenen Berufsaufsicht (§ 61a Satz 2 Nummer 1 WPO) bzw. der anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen (§§ 61a Satz 2 Nummer 2, 62b WPO). Die Anwendung der IDW-Standards erfolgt aufgrund einer Selbstverpflichtung: Die Mitglieder des IDW verpflichten sich, die vom IDW herausgegeben Standards anzuwenden. Es handelt sich um Standards, die die Abschlussprüfer sich selbst auferlegen; gesetzlich niedergelegte nationale Prüfungsstandards gibt es nicht. Standards können unter Umständen wettbewerbliche Relevanz haben. Zur Beurteilung der Frage, wann Standardisierungsaktivitäten auch rechtlich als Wettbewerbsbeschränkungen i. S. d. Artikels 101 Absatz 1 AEUV bzw. § 1 GWB einzuordnen sind, wurden detaillierte Kriterien verfahrensrechtlicher Art entwickelt . Die Anwendung von gemeinsamen Regeln – soweit sie allgemein zur gewissenhaften Berufsausübung anhalten – unterliegt keinen kartellrechtlichen Bedenken. Im Übrigen müssen die an einer Festlegung von Standards Beteiligten im Rahmen der Selbsteinschätzung dafür Sorge tragen, dass kartellrechtliche Grenzen eingehalten werden. Drucksache 18/2689 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gesetzes-, Satzungsverstöße und ministerielle Rechtsaufsicht 32. Sind der Bundesregierung Verstöße der APAK gegen die Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) und der Kammersatzung und entsprechende Beschwerden bekannt? Wenn ja, welche, und wie wurde wann durch die Rechtsaufsicht reagiert (bitte im Detail auflisten)? Verstöße der APAK gegen die WPO und die Kammersatzung sind der Bundesregierung nicht bekannt. Eingegangene Beschwerden gegen die Tätigkeit der APAK wurden geprüft und beantwortet. Die einzelnen Beschwerden gegen die APAK und die jeweilige Reaktion des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sind der folgenden Liste zu entnehmen . Datum/Beschwerdeführer Themen Antwort an Beschwerdeführer 19.08.2013 wp.net an Fachabteilung u. a. APAK, Haushaltsausschuss Gespräch (22.08.2013) Telefonat (11.09.2013) 22.08.2013 wp.net an Fachabteilung Zulassung zur Eignungsprüfung Telefonat (11.09.2013) 26.08.2013 wp.net an Fachabteilung u. a. Satzung für Qualitätskontrolle, APAK Telefonat (11.09.2013) 03.09.2013 wp.net an Fachabteilung Satzung für Qualitätskontrolle, APAK Telefonat (11.09.2013) 16.09.2013 wp.net an Fachabteilung Verfahren zum APAK-Haushalt, Übertragung der Sonderuntersuchungen auf die APAK Telefonat (09.10.2013) 16.09. wp.net an Fachabteilung Satzung für Qualitätskontrolle Telefonat (09.10.2013) 19.09.2013 wp.net an Fachabteilung APAK-Haushalt Schreiben (19.11.2013) 27.09.2013 Nichtberufsangehöriger (im folgenden Person A) an Fachabteilung IFG-Antrag zur individuellen Höhe der Aufwandsentschädigungen an die APAKMitglieder im Jahr 2012 Bescheid vom 21.11.2013 Widerspruchsbescheid vom 20.01.2014 (auf Widerspruch vom 04.12.2013) 30.09.2013 wp.net an Fachabteilung u. a. Aufwandsentschädigungssystem der APAK, Satzung für Qualitätskontrolle, qualitätssichernde Entgeltregelung, Sonderuntersuchungen, Eckpunktepapier der APAK, Zulassung zur Eignungsprüfung Telefonat (09.10.2013) 07.10.2013 Person A an Fachabteilung Genehmigung des APAK-Haushalts Telefonat (07.10.2014) 10.10.2013 wp.net an Fachabteilung APAK-Verlautbarung Schreiben (19.11.2013) 12.10.2013 Berufsangehöriger (im folgenden Person B) an Fachabteilung Umlage für § 319a-Prüfer, Kosten der APAK-Aufwandsentschädigungen Schreiben (19.11.2013) 13.10.2013 Person B an Fachabteilung Zulassung zur Eignungsprüfung, Aufsicht der WPK und APAK Schreiben (19.11.2013) Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2689 Datum/Beschwerdeführer Themen Antwort an Beschwerdeführer 15.10.2013 wp.net an Fachabteilung Weiterleitung einer Beschwerde der Person A betreffend das Aufwandsentschädigungssystem der APAK, APAK-Haushalt, Unabhängigkeit der APAK u. a. Schreiben (19.11.2013) 16.10.2013 wp.net an Fachabteilung Weiterleitung einer weiteren Beschwerde der Person A betreffend das Aufwandsentschädigungssystem der APAK u. a. Schreiben (19.11.2013) 21.10.2013 Berufsangehöriger an Fachabteilung Übertragung der Sonderuntersuchungen auf APAK, Qualifikation der APAK-Mitglieder Schreiben (19.11.2013) 23.10.2013 wp.net an Fachabteilung Zulassung zur Eignungsprüfung u. a. Schreiben (19.11.2013) 01.11.2013 Person B an Fachabteilung Aufwandsentschädigungssystem der APAK Schreiben (19.11.2013) 04.11.2013 Person B an Fachabteilung Verlautbarung der APAK Schreiben (19.11.2013) 09.11.2013 Person B an Fachabteilung Aufwandsentschädigungssystem und Verlautbarung der APAK Schreiben (19.11.2013) 13.11.2013 Berufsangehöriger (im folgenden Person C) an Fachabteilung APAK-Haushalt, Herausgabe von Unterlagen Schreiben (20.11.2013) 27.12.2013 Person B an Fachabteilung u. a. Aufwandsentschädigungen an APAKMitglieder Thematisch abgedeckt vom Schreiben vom 19.11.2013 27.01.2014 bis 17.02.2014 Musterschreiben der Person B, das von ihr und 66 weiteren Beschwerdeführern an Fachabteilung bzw. Leitung gesendet wurde APAK-Aufwandsentschädigungen, Aufforderung zum Rücktritt APAK Schreiben vom 19.03.2014 an alle Beschwerdeführer 07.02.2014/16.04.2014 Anwaltsschreiben wp.net an Fachabteilung IFG-Antrag betreffend Aufwandsentschädigungssystem der APAK und Wirtschaftlichkeitsprüfung im Jahresabschluss Bescheid (20.08.2014) 09.02.2014 Person A an Fachabteilung Aufwandsentschädigungssystem APAK Schreiben (23.04.2014) 12.02.2014 wp.net an Fachabteilung Zulassung zur Eignungsprüfung und Satzung für Qualitätskontrolle Schreiben (21.03.2014) 05.03.2014 wp.net an Fachabteilung Zulassung zur Eignungsprüfung und Satzung für Qualitätskontrolle Schreiben (21.03.2014) 03.04.2014 wp.net an Fachabteilung Zulassung zur Eignungsprüfung, APAKHaushalt Schreiben (15.04.2014) 23.04.2014 Person A an die Leitung APAK-Aufwandsentschädigungssystem und Übertragung Sonderuntersuchungen Schreiben (27.06.2014) 02.05.2014 wp.net an die Fachabteilung APAK-Aufwandsentschädigungssystem, Haushalt, Übertragung der Sonderuntersuchungen auf APAK, APAK-Vorschläge Schreiben (21.05.2014) in Bezug auf die Neustrukturierung Berufsaufsicht Drucksache 18/2689 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 33. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es wegen zahlreicher Verstöße interne Spannungen zwischen der APAK, den freiberuflichen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern und WPK-Beiratsmitgliedern gab und gibt? Wenn ja, wie hat die Rechtsaufsicht agiert, Sachverhalte geklärt und Abhilfe geschaffen? Der Bundesregierung sind keine Verstöße der APAK gegen WPO und Satzung der WPK bekannt. Der Bundesregierung ist bekannt, dass es seit geraumer Zeit innerhalb des Berufsstands heftige Auseinandersetzungen gibt, die sich gegen die APAK, die WPK und einzelne Berufsgruppen richten. In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung von unterschiedlichen Maßnahmen Gebrauch ge- Datum/Beschwerdeführer Themen Antwort an Beschwerdeführer 06.05.2014 Person B an Fachabteilung Jahresabschluss der WPK, APAK-Aufwandsentschädigungen , Bilanzierung betreffend Sonderuntersuchungen Schreiben (01.07.2014) 16.06.2014 Berufsangehöriger auf Basis des Musterschreibens der Person B v. 27.01.2014 APAK-Aufwandsentschädigungen, Aufforderung zum Rücktritt APAK Schreiben (20.06.2014) 03.07.2014 wp.net an Fachabteilung APAK-Tätigkeitsbericht Gespräch (23.07.2014), Telefonate 14.07.2014 Person C an die Leitung u. a. APAK Aufwandsentschädigungen, Unabhängigkeit der APAK-Mitglieder Gespräch (23.07.2014) Telefonate Schreiben (15.09.2014) 15.07.2014 wp.net an die Leitung APAK-Tätigkeitsbericht, Übertragung der Sonderuntersuchungen auf APAK, APAKAufwandsentschädigungen Schreiben (05.09.2014) Gespräch (23.07.2014) Telefonate 28.07.2014 zwei E-Mails wp.net an die Fachabteilung u. a. Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofes E-Mail (28.07.2014) und Telefonat 29.07.2014 wp.net an Fachabteilung Aufforderung zur „Rehabilitation“ von wp.net in der Öffentlichkeit wg. Kritik an APAK E-Mail (29.07.2014) 29.07.2014 Berufsangehöriger an Fachabteilung APAK-Aufwandsentschädigungen, Eignung der APAK-Mitglieder, Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofes Schreiben (15.09.2014) 03.08.2014 Person A an die Leitung sowie BMF, BMI, GStA Berlin, einzelner MdB u. a. u. a. APAK-Aufwandsentschädigungen, Sonderuntersuchungen; Rechtsaufsicht – 07.08.2014 wp.net an die Leitung Erinnerung an Beschwerden, Aufforderung zum Tätigwerden sowie zu Wiederherstellung der Reputation von wp.net Schreiben (05.09.2014) 17.08.2014 Person A an BMWi Vorwurf krimineller Handlungen in BMWi, APAK und WPK – 25.08.2014 Berufsangehöriger an die Leitung Erinnerung an Beschwerden, Aufforderung zum Tätigwerden Schreiben (05.09.2014) macht. Unter größtmöglicher Wahrung der Selbstverwaltung der Wirtschafts- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2689 prüfer hat die Bundesregierung insbesondere die jeweiligen Beteiligten auf ihre Rechtsauffassung hingewiesen. 34. Wie bewertet die Bundesregierung, dass statt der Letztaufsicht über die Sonderuntersuchung seit dem 1. April 2012 die APAK die direkte Zuständigkeit über die Sonderuntersuchung durch einen Vorstandsbeschluss erlangte, obwohl dies auf Bundestagsdrucksache 15/3983 nicht zum Aufgabenfeld der APAK gehörte? Die Übertragung des Direktionsrechts im Hinblick auf die mit den Sonderuntersuchungen betrauten Mitarbeiter von WPK auf APAK zum 1. April 2012 erfolgte durch bilaterale Vereinbarung zwischen APAK und WPK. Die Übertragung ist als rein verwaltungsinterne organisatorische Abmachung ohne jegliche Außenwirkung rechtlich zulässig und steht im Einklang mit der von der WPO vorgesehenen Rollenverteilung zwischen der WPK und der APAK, die als Fachaufsicht aufgrund von Informations- und Weisungsrechten in alle Vorgänge von Beginn an intensiv einbezogen ist (§ 66 Absätze 3 bis 5 WPO). Die Übertragung erfolgte vor dem Hintergrund der Einleitung eines sog. Pilotverfahrens Anfang 2012 durch die Europäische Kommission als Vorverfahren eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Kommission hatte unter Verweis auf die Vorgaben der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG kritisiert , dass die operative Zuständigkeit im Bereich der Sonderuntersuchungen nicht ausdrücklich der APAK unterliegt. Das Pilotverfahren wurde daraufhin eingestellt. 35. Wird die Rechtsaufsicht eine Revision des Beschlusses vom 1. April 2012 verlangen? Wenn nein, warum nicht, und auf welcher Rechtsgrundlage wird die Selbstermächtigung der APAK durch die Rechtsaufsicht akzeptiert? Nein. Im Rahmen der Umsetzung der EU-Abschlussprüferreform wird zudem das gesamte Aufsichtssystem reformiert und die unabhängige Aufsicht gestärkt werden. Die Sonderuntersuchungen („Inspektionen“) werden durch die neue, ab Juni 2016 unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) Nr. 537/2014 explizit der unabhängigen Aufsicht unterstellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 34 und 2 verwiesen. 36. Wie wird die Herausgabe fachlicher Verlautbarung durch die APAK (September 2013 zur Mitunterzeichnung eines Bestätigungsvermerks) bewertet, die dazu keine Befugnisse hat, und wird die Rechtsaufsicht dies künftig verhindern und sanktionieren? Wenn nein, warum nicht, und auf welcher gesetzlichen Grundlage hält die Rechtsaufsicht das Vorgehen der APAK für zulässig? Die Verlautbarungen stellen keine Berufsausübungsregelungen im Sinne von § 57 Absatz 3 der WPO dar. Sie dienen der Information der Öffentlichkeit über offizielle Standpunkte der APAK zu berufsrechtlichen Themen, die etwa im Rahmen der Fachaufsicht der APAK (§ 66a Absatz 1 Satz 1 WPO) oder im Rahmen der gesetzlich geforderten Mitwirkung der APAK am Erlass von Berufsausübungsregelungen (§ 66a Absatz 1 Satz 2 WPO) von besonderer Bedeutung sind. Die Verlautbarungen entfalten damit keine unmittelbare Rechtswirkung. Drucksache 18/2689 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 37. Wie wird auf die „Geheimhaltung“ des APAK-Haushaltes gegenüber den Gremien der WPK und Ausschaltung der haushaltsrechtlichen Satzungsrechte des WPK-Beirats durch die Rechtsaufsicht reagiert (Kurzgutachten „Darstellung des Finanzbedarfs der APAK im Haushalt der WPK“, Dr. Herbert Ferger, CBH Rechtsanwälte vom 11. November 2013)? Wurde oder wird dieses Verhalten geahndet? Wenn nein, warum nicht, und auf welcher Rechtsgrundlage agiert die APAK in diesem Fall? Der aktuelle Wirtschaftsplan der APAK mit den – der bisherigen Praxis entsprechenden – inhaltsbezogen aufgeschlüsselten Aufwendungen ist auf deren Homepage veröffentlicht (www.apak-aoc.de/pdf/APAK_Wirtschaftsplan_2014.pdf) und somit auch den Mitgliedern der WPK zugänglich. Das derzeitige Verfahren zur Feststellung des Wirtschaftsplans steht mit der WPO und der WPK-Satzung im Einklang. Bereits nach geltender Rechtslage muss die Finanzierung der berufsunabhängigen Aufsicht gesichert und frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften sein (Artikel 32 Absatz 7 Richtlinie 2006/43/EG). Der Gesetzgeber hat diese Unabhängigkeit u. a. mit der uneingeschränkten Kostentragungspflicht der WPK nach § 66a Absatz 7 WPO und dem Erfordernis einer Genehmigung der auf die APAK bezogenen Teile des Wirtschaftsplans allein durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in § 60 Absatz 2 Satz 2 WPO sichergestellt . Die Gesetzesbegründung fordert insoweit, dass die konkrete Verwendung durch die APAK dem Einfluss durch Berufsangehörige und Gesellschaften entzogen sein soll (Bundestagsdrucksache 15/3983, S. 14). Die detaillierte Aufschlüsselung des APAK-Haushaltes wird im Übrigen auch im Jahresabschluss vorgenommen. 38. Wie wird der Umstand bewertet, dass die Kosten der APAK nur als aggregierte Zahl ausgewiesen werden und damit die Gremien der WPK in ihren satzungsmäßigen Rechten beschnitten werden (vgl. Kurzgutachten, Frage 37)? Es wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen. 39. Wie bewertet die Bundesregierung, dass keine belastbare Wirtschaftlichkeitsprüfung des WPK- und APAK-Teilhaushalts vorgelegt wird, obwohl der Bundesrechnungshof bereits in einem Schreiben vom 12. Februar 1988 die ständige Wirtschaftlichkeitsprüfung anmahnte? Wann und wie wird die ministerielle Rechtsaufsicht dagegen vorgehen? Die Wirtschaftlichkeitsprüfung bezüglich des WPK-Haushalts und auch des APAK-Haushalts wird vom Jahresabschlussprüfer im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses vorgenommen und der Rechtsaufsicht zur Kenntnis gegeben. 40. Wie bewertet die Bundesregierung die Zahlungen der ehrenamtlichen Vergütung der APAK-Mitglieder in sechsstelliger Höhe (1 500 Euro Sitzungsgeld für vierstündige Sitzungen) und die zusätzlichen Vergütungen, die nach Auffassung der Fragesteller gegen den Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Ehrenamts aus § 85 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verstoßen? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2689 Ist die Rechtsaufsicht dagegen vorgegangen? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht, und wann wird wie die Vergütungspraxis umgestellt , und welche juristischen Konsequenzen werden daraus gezogen? Die Bundesregierung hat die im Jahr 2005 im Benehmen mit dem durch die WPK vertretenen Berufsstand festgelegten Aufwandsentschädigungen der APAK-Mitglieder überprüft und keine Rechtsverstöße festgestellt. Unabhängig hiervon wird das bisherige Aufsichtssystem im Rahmen der Umsetzung der Abschlussprüferreform aufgrund der EU-Vorgaben neu aufgestellt werden (vgl. Antwort zu Frage 2). Hiervon umfasst werden insbesondere auch die Fragen des organisatorischen Aufbaus und der finanziellen Ausstattung der berufsunabhängigen Aufsicht sein. 41. Sollte die Bundesregierung hier keine Satzungsverstöße bzw. ungeklärten Rechtsfragen sehen, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus der Stellungnahme des Bundesrechnungshofes (vgl. Rechtsaufsicht über die WPK und die Abschlussprüferkommission, Schreiben an das BMWE vom 19. Mai 2014) in der u. a. eine „gesetzliche Regelung zur Ausgestaltung der Entschädigung“ angemahnt wird, da u. a. die Gesamtsumme für das Jahr 2012 mit rund 766 000 Euro fast das Fünffache des in der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/3983, S. 11 f.) genannten Gesamtbetrages erreichte? Der Bundesrechnungshof (BRH) führt in seinem Schreiben vom 19. Mai 2014 aus, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht von vornherein Zahlungen an die Mitglieder der APAK in der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgelegten Höhe ausschließt. Der BRH stellt in seinem Schreiben auch nicht die Rechtmäßigkeit der bisher geleisteten oder noch ausstehenden Erstattungen von Aufwendungen der Mitglieder der APAK in Abrede. Er empfiehlt lediglich für die Zukunft eine gesetzliche Klarstellung in Anlehnung an das Normenkontrollratsgesetz . Die Bundesregierung wird dies bei der Umsetzung der EU-Abschlussprüferrichtlinie durch die bevorstehende Novelle der Wirtschaftsprüferordnung berücksichtigen. In diesem Rahmen werden insbesondere auch die Frage der Ehrenamtlichkeit oder Hauptberuflichkeit der Aufsicht zu klären sein (vgl. Antwort zu den Fragen 2 und 40). 42. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Hinweis des Bundesrechnungshofes, die Frage sei nicht hinreichend juristisch geklärt, „ob die an die Mitglieder der APAK gezahlten Aufwandsentschädigungen [noch] dem gesetzgeberischen Verständnis des Begriffs der Ehrenamtlichkeit im Hinblick auf die APAK entsprechen“? Wann wird dieser Umstand von wem juristisch geklärt, oder wann eine Gesetzesnovelle eingebracht? Es wird auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen. 43. Wann und wie wird die ministerielle Rechtsaufsicht umsetzen, dass die Entschädigungsregelung für die Mitglieder der APAK veröffentlicht und für die Kammermitglieder transparent wird, wie es der Bundesrechnungshof ebenfalls einfordert? Drucksache 18/2689 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Hat die Bundesregierung eine abweichende Auffassung als der Bundesrechnungshof , und wie wird diese begründet? Das Aufwandsentschädigungssystem ist auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht (www.bmwi.de/DE/Themen/ Wirtschaft/branchenfokus,did=10228.html). Der APAK-Haushaltsplan mit konkreten Zahlen ist auf der Website der APAK veröffentlicht (siehe Antwort zu Frage 37). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen. 44. Wie reagierte die Rechtsaufsicht auf den in einem Brief dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von sechs Mitgliedern der berufsständischen Organisation dargelegten „gravierenden Bilanzierungsfehler und Prüfmängel“ des Jahresabschlusses der Wirtschaftsprüferkammer 2013 und die Fehlbuchung von ca. 600 000 Euro (Spartenfehlbetragsausgleichsposten der Sparte „Sonderuntersuchung“)? Hinsichtlich des Jahresabschlusses 2013 der Wirtschaftsprüferkammer hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die WPK betreffend die Bilanzierung des Spartenfehlbetragsausgleichpostens auf offene Auslegungsfragen hingewiesen, die für die Zukunft zu vermeiden sind. 45. Wie schätzt die Rechtsaufsicht die Gefahr ein, dass mit der Verabschiedung des entsprechenden Jahreshaushaltes der WPK 2013 diese Fehlbuchung zu „Zivilklagen und arbeitsrechtlichen Maßnahmen wegen Beihilfe zur Falschbilanzierung“ führen können und die bereits gestörte Zusammenarbeit in den berufsständischen Gremien weiter belastet wird (vgl. Frage 44)? Im Rahmen der Selbstverwaltung steht es jedem Mitglied frei, eine gerichtliche Klärung in Bezug auf einen behaupteten Verstoß gegen Rechtsvorschriften herbeizuführen . Der Bundesregierung ist bekannt, dass Klage erhoben wurde auf Feststellung, dass der Jahresabschluss der WPK für das Jahr 2013 rechtswidrig und damit unwirksam ist. 46. Wann und wie wird der entsprechende Sachverhalt um den Jahresabschluss der WPK und der Konflikt um die ehrenamtliche Vergütung (s. o.) durch die Rechtsaufsicht abschließend geklärt? Wie wird insgesamt die ministerielle Rechtsaufsicht tätig, um die seit Jahren bekannten internen Konflikte in der WPK, zwischen den Mitgliedern und der APAK zu minimieren? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 44 und 45 verwiesen. Die Bundesregierung weist insbesondere die jeweiligen Beteiligten unter größtmöglicher Wahrung der Selbstverwaltung der Wirtschaftsprüfer auf ihre Rechtsauffassung hin (vgl. Antwort zu Frage 33). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/2689 47. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es für die Auswahl der APAK-Mitglieder kein transparentes Auswahlverfahren gibt, wie es die Prüferrichtlinie von 2006 vorschreibt? Wie und wann wird die Rechtsaufsicht tätig, und welche juristischen Konsequenzen werden gezogen? Die Bundesregierung hat keine Richtlinie für die Ernennung der APAK-Mitglieder nach § 66a Absatz 2 Satz 4 WPO erlassen. Die Voraussetzungen für die Ernennung ergeben sich hinreichend aus dem Gesetz. 48. Inwiefern wird die Unabhängigkeit der APAK, vor dem Hintergrund der sehr engen beruflichen Verbindungen einzelner Mitglieder zu den „Big 4“ und dem IDW, gewährleistet? Die Unabhängigkeit der APAK insgesamt und ihrer Mitglieder wird insbesondere durch die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie genehmigte Geschäftsordnung der APAK gewährleistet. Das vorgesehene Verfahren orientiert sich an den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zum verwaltungsverfahrensrechtlichen Mitwirkungsverbot, der Besorgnis der Befangenheit sowie der Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit (§§ 20, 21 und 83 Absatz 1 VwVfG). 49. Wie stellt sich die Bundesregierung eine Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfung und deren institutionelle Berufsaufsicht generell vor, und wie wird diese durch die Rechtsaufsicht durch- und umgesetzt? Die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer ist in der WPO wie im HGB geregelt. Die Einhaltung der Regelungen wird durch die WPK und die APAK überwacht. Mit Blick auf die zusätzlichen Anforderungen der EU-Abschlussprüferreform werden die bestehenden Regelungen fortentwickelt werden. 50. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Zulassungen zur Eignungsprüfung zum Wirtschaftsprüfer aufgrund ausländischer Eintragungen in Abschlussprüferlisten ohne Vorlage eines Diploms erfolgt und es hierzu vorliegende Rechtsgutachten gibt, die diese Praxis als rechtswidrig einstufen („Europarechtliche Anerkennungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 131g WiPrO, Prof. Dr. Christoph Hermann, Universität Passau, vom 7. Januar 2014)? § 131g WPO regelt die Zulassung zu einer Eignungsprüfung zum Wirtschaftsprüfer zugunsten von Personen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und in der Schweiz die Voraussetzungen zur Zulassung zum Beruf des Abschlussprüfers erworben haben. Seinem Wortlaut nach setzt er die Vorlage eines Diploms voraus, jedoch ist er im Lichte der europäischen Vorgaben des Artikel 14 der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG dahingehend auszulegen, dass Voraussetzung für den Zugang zur Eignungsprüfung die Zulassung zum Beruf des Abschlussprüfers im anderen Mitgliedstaat ist. Eine entsprechende Änderung der WPO wird voraussichtlich Gegenstand der anstehenden WPO-Novelle sein. Soweit Beschwerden zu konkreten Zulassungsverfahren von Wirtschaftsprüfern erhoben wurden, wurden diese seitens der Bundesregierung sorgfältig geprüft. Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen der für die Zulassung zuständigen Prüfungsstelle bei der WPK liegen nicht vor. Drucksache 18/2689 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 51. Warum hat die Rechtsaufsicht dieses Vorgehen bisher nicht beanstandet, und auf welcher Rechtsgrundlage wird von ihr behauptet, die Prüfungsstelle und Aufsicht könnten eine Ermessensentscheidung treffen und auf die Vorlage eines Diploms verzichten (siehe Schriftwechsel des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit wp.net vom 21. März 2014, 15. April 2014 und 21. Mai 2014)? Es wird auf die Antwort zu Frage 50 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333