Deutscher Bundestag Drucksache 18/2725 18. Wahlperiode 06.10.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Irene Mihalic, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/2542 – Aus- und Einreise potentieller islamistischer Teilnehmerinnen und Teilnehmer an nichtinternationalen bewaffneten Konflikten – Prävention und Intervention Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im aktuellen Jahresbericht warnt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) vor einer Rückkehr von „Jihadisten“, die zuvor in Syrien aktiv waren. Bei ihnen bestünde die Gefahr von Anschlagsplanungen, aber auch der Rekrutierung neuer Mitglieder oder Unterstützer für terroristische Organisationen (S. 197). Auf die Frage, auf welcher Grundlage die diesbezüglich „steigende Gefahr“ angenommen werde, antwortete der Präsident des BfV, Dr. Hans-Georg Maaßen, im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 2. Juli 2014, er vernehme „ein lauteres Grundrauschen“. Zugleich geht das Bundeskriminalamt in einer internen Gefährdungsanalyse davon aus, dass die Bundesrepublik Deutschland „in den direkten Zielfokus terroristischer Aktivitäten geraten“ könne (Berliner Morgenpost, 31. August 2014). Konkrete Belege für diese Gefahreneinschätzung konnte die Bundesregierung bislang nicht nennen. Allerdings sollen – nach ihren Angaben – derzeit rund 400 Personen aus Deutschland im syrischen Bürgerkriegsgebiet aktiv sein, wobei die Bundesregierung über die konkreten Motive der Ausgereisten keine Auskunft gibt. Ein Drittel hiervon sei – so die Bundesregierung – zumindest zeitweilig nach Deutschland zurückgekehrt. 40 gelten als verstorben (Bundestagsdrucksache 18/2383). Aus den Reihen der Großen Koalition ist derzeit wieder der Ruf nach schärferen Gesetzen zu hören, die die Ein- und Ausreise von potenziellen Terroristen verhindern sollen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Möglichkeiten einer effektiven Prävention ausgeschöpft und bestehende rechtliche Möglichkeiten angemessen genutzt werden. Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips und des Schutzes vor Entziehung und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (Artikel 16 des Grundgesetzes) stellt sich ebenfalls die Frage, ob und inwieweit etwaige Änderungen des Aufenthalts-, Staatsangehörigkeits- und Passrechts den verfassungsDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Oktober 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. rechtlichen Vorgaben entsprächen. Ein zentraler – weil ursachenorientierter – Handlungsansatz bei der Terrorismusbekämpfung und im Umgang mit einer religiös motivierter Radikalisierung sollte die Prävention sein. Der UN-Sicherheitsrat hat am 15. August 2014 die Drucksache 18/2725 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Resolution 2170 (2014) angenommen und darin die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert , nicht nur repressive Maßnahmen, sondern auch präventive Maßnahmen zu nutzen, um zu verhindern, dass sich Personen auf ihrem Staatsgebiet den ISIS-Kämpfern (ISIS – Islamischer Staat im Irak und Syrien) anschließen oder diese unterstützen. Eine Präventions- oder Deradikalisierungsstrategie der Bundesregierung ist jedoch nicht bekannt. Zivilgesellschaftliche Ansätze werden – seit praktisch einem Jahrzehnt – vernachlässigt. Dabei empfahl auch die Europäische Kommission jüngst, sich bei der Verhütung von gewaltbereitem Extremismus mehr auf die Förderung zivilgesellschaftlicher Instrumente zu konzentrieren (KOM (2013) 941 endg.). Die – ohnehin wenigen – zivilgesellschaftlichen Akteure im Bereich der Prävention und Deradikalisierung werden durch den Staat nur unzureichend unterstützt . Das gilt für den Berliner Verein „Violence Prevention Network e. V.“, die Beratungsstelle Hayat (die innerhalb des vom Berliner „Zentrum für Demokratische Kultur“ getragenen Aussteigerprogramms „EXIT“ arbeitet), den Verein für politische Bildungsarbeit „ufuq.de“, das Netzwerk „kitab“ im Bremer „Verein für akzeptierende Jugendarbeit“ und das Projekt „Ibrahim trifft Abraham“. Über die Arbeitsweise und Konzeption der der staatlichen Maßnahmen zur Deradikalisierung und Prävention ist wenig bekannt: a) Das BfV hat ein Beratungsangebot für potentielle Aussteiger gegründet („Heraus aus Terrorismus und islamischem Fanatismus“ – HATIF) und das Hinweistelefon „Anruf gegen Terror und Gewalt“ (HiT) eingerichtet. b) Bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde eine zentrale „Beratungsstelle Radikalisierung“ geschaffen. c) Auf der Ebene der Innenministerkonferenz (IMK) war die Bundesregierung maßgeblich an der Gründung des bundesweiten „Präventionsnetzwerks Salafismus“ beteiligt, in dem Polizeibehörden und Geheimdienste zusammenarbeiten . In mindestens zwei Bundesländern (Nordrhein-Westfalen und Hessen) wurden im Jahr 2014 landeseigene Präventionsprogramme gegründet . d) In einigen deutschen Justizvollzugsanstalten existieren auch sog. Deradikalisierungsprogramme . Sowohl die IMK (AK II – Sitzung April 2013 – TOP 6.3) als auch die Justizministerkonferenz (Juni 2013 – TOP II.16 Nr. 3) wollen diese Programme verstetigen und haben die zuständigen Bundesministerien der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Innern) gebeten, sich für eine „gemeinsame dauerhafte Lösung der Finanzierung solcher Programme“ einzusetzen . Das Aussteigerprogramm HATIF wurde im September 2014 eingestellt (www.verfassungsschutz.de/de/aktuelles/meldungen/me-20140908-einstellunghatif ). Nach einer Meldung des „SWR“ sei das Angebot „nicht hinreichend angenommen “ worden: „Manchmal hätten die Telefone über Wochen stillgestanden .“ Wie der Sender weiter erfahren haben will, ist diese Entscheidung im Verfassungsschutzverbund auf massive Kritik gestoßen: Nun gebe es „weder auf staatlicher, noch auf privater Seite eine leistungsfähige Alternative für ausstiegswillige Radikalisierte“ (www.swr.de/landesschau-aktuell/islamisten-ausdeutschland -aussteigerprogramm-wird-eingestellt/-/id=396/nid=396/did= 14105142/15p82c9/index.html). 1. Welche Motive (z. B. Unterstützung bewaffneter Gruppen und Organisationen , humanitäre Hilfe, Besuch von Verwandten) für die Aus- und Einreise von den genannten 400 Personen aus Deutschland nach Syrien oder in den Irak sind der Bundesregierung im Einzelnen bekannt, und worauf gründen sich die Erkenntnisse? Anhand der zu den 400 Personen vorliegenden Erkenntnissen wird davon ausgegangen , dass sie überwiegend dem islamistisch-jihadistischen Spektrum in Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2725 Deutschland zuzurechnen sind und in Richtung Syrien ausgereist sind, um dort an Kampfhandlungen teilzunehmen oder den Widerstand gegen das AssadRegime in sonstiger Weise zu unterstützen. Die Erkenntnisse zu den Motivlagen speisen sich vor allem aus offenen Zugängen. 2. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 7 des Passgesetzes (PassG) bzw. des § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) erfüllt sein können, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass jemand im Ausland an einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt teilnehmen wird oder dies beabsichtigt, da er dadurch a) die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, b) sich unbefugt zum Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten will, c) eine in § 89a des Strafgesetzbuchs (StGB) beschriebene Handlung vornehmen wird? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass in dieser Fallkonstellation die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 10 des Passgesetzes (PassG) erfüllt sein dürften. Hingegen dürfte nach Auffassung der Bundesregierung § 7 Absatz 1 Nummer 6 PassG zurzeit nicht erfüllt sein. § 7 Absatz 1 Nummer 6 PassG soll den unbefugten Eintritt in die Streitkräfte anderer Staaten verhindern. Dies umfasst grundsätzlich auch illegale paramilitärische Gruppierungen. § 7 Absatz 1 Nummer 6 PassG dient dem Schutz des § 8 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG). § 2 WPflG erklärt die §§ 3 bis 53 WPflG jedoch nur bei Feststellung des Spannungsoder Verteidigungsfall für anwendbar. 3. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Teilnahme an nichtinternationalen bewaffneten Konflikten für deutsche Staatsangehörige von der Möglichkeit a) der Passversagung (§ 7 Absatz 1 PassG), b) der Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs eines Passes (§ 7 Absatz 2 Buchstabe 1 PassG), c) der Beschränkung der Gültigkeitsdauer eines Passes (§ 7 Absatz 2 Buchstabe 2 PassG), d) der Passentziehung (§ 8 PassG) Gebrauch gemacht (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 jeweils nach den Staaten aufschlüsseln, in denen der bewaffnete Konflikt stattfand)? 4. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 6 Absatz 7 PAuswG anzuordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 jeweils nach den Staaten aufschlüsseln, in denen der bewaffnete Konflikt stattfand)? 5. In wie vielen Fällen wurde einer bzw. einem Deutschen gegen die bzw. den eine Maßnahme nach § 7 Absatz 1 PassG, § 8 Absatz 2 PassG oder § 6 Absatz 7 PAuswG getroffen wurde, gemäß § 10 Satz 1 PassG die Ausreise in das Ausland untersagt (bitte nach den Jahren 2007 bis 2014 sowie nach dem jeweiligen Ziel- bzw. Transitland der beabsichtigten Reise aufschlüsseln)? Drucksache 18/2725 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. In wie vielen Fällen wurde einem bzw. einer Deutschen die Ausreise ins Ausland in der Annahme untersagt, dass die Voraussetzungen für eine Passversagung bzw. Passbeschränkung vorliegen (§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 7 Absatz 1 bzw. 2 PassG, bitte nach den Jahren 2007 bis 2014 sowie nach dem jeweiligen Ziel- bzw. Transitland der beabsichtigten Reise aufschlüsseln)? Die Fragen 3 bis 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zuständig für Maßnahmen im Zusammenhang mit Ausreiseuntersagungen bzw. Passangelegenheiten sind die von den Ländern bestimmten Ordnungsbehörden. Die Sicherheitsbehörden sind auf die Meldungen der Polizeien der Länder angewiesen . Eine Verpflichtung zur Meldung z. B. an das Bundeskriminalamt (BKA) im Rahmen des kriminalpolizeilichen Meldedienstes besteht nicht. Es liegen die angefragten Angaben daher nur ausschnittsweise vor. Abschließende Aussagen sind daher nicht möglich. Nach Kenntnis der Bundesregierung werden auch in den Ländern Maßnahmen der Passbehörden polizeilich nicht statisch nachgehalten und können retrograd auch nicht erhoben werden. Ein Nachhalt der von den Ländern gemeldeten Personen mit Ausreiseuntersagung im BKA erfolgt seit dem Jahr 2009 im Zusammenhang mit der Auswertung von Reisebewegungen in Ausbildungslager bzw. Jihadgebiete. Hierbei werden nur die Personen erfasst, die durch eine aktuelle Ordnungsverfügung tatsächlich an der Ausreise gehindert wurden und sich aktuell in Deutschland aufhalten . Weiterhin sind in den Ordnungsverfügungen regelmäßig keine Angaben zum beabsichtigten Reiseziel der jeweiligen Person enthalten, weshalb dieses mitunter aus dem Kontext des Datenbestands zu der betreffenden Person erhoben wurde. Diese Ausreiseuntersagungen umfassen jeweils den Entzug des Reisepasses sowie die Beschränkung des Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eine weitere Differenzierung, wie in den Fragen 3 und 4 gefordert, ist nicht möglich. Jahr Anzahl der Ordnungsverfügungen Beabsichtigte Zielländer 2007 keine Angaben 2008 11 Somalia 2009 14 Afghanistan/Pakistan 2010 14 Afghanistan/Pakistan 2011 15 4 Afghanistan/Pakistan 1 Ägypten 2012 12 8 Afghanistan/Pakistan 3 Syrien 1 Ägypten 2013 12 11 Syrien 1 Afghanistan/Pakistan 2014 20 Syrien Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2725 7. Auf welche Tatsachen wurden die in den Fragen 3 bis 6 erwähnten Maßnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung gestützt (bitte konkrete Beispiele benennen)? Zu den von einer Ausreiseuntersagung betroffenen Personen liegen jeweils Erkenntnisse vor, dass sie sich am bewaffneten Jihad beteiligen wollen. 8. Wie viele dieser Maßnahmen nach dem Pass- bzw. Personalausweisgesetz wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gerichtlich angefochten, und wie viele Maßnahmen wurden gerichtlich für rechtswidrig erklärt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Den Bundessicherheitsbehörden liegen Informationen vor, dass die ordnungsbehördlichen Verfügungen in Einzelfällen gerichtlich angefochten wurden. Aussagen über die genaue Anzahl der gerichtlichen Anfechtungen und über den genauen Verfahrensausgang können nicht getroffen werden. Wegen der Hintergründe wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 verwiesen. 9. Hält es die Bundesregierung für möglich und zielführend, die Vorschriften des PassG und PAuswG in Zukunft häufiger bzw. effizienter anzuwenden? Wenn nein, warum nicht? Die Durchführung von Maßnahmen nach dem Pass- bzw. Personalausweisgesetz obliegt nicht den Bundessicherheitsbehörden, sondern kann von ihnen lediglich durch die Mitteilung an die zuständigen Ordnungsbehörden der Länder angeregt werden. Zu einer quantitativen Entwicklung kann die Bundesregierung daher keine Stellung nehmen. 10. In wie vielen Fällen wurde Drittstaatsangehörigen nach § 46 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i. V. m. § 10 Absatz 1 und 2 PassG die Ausreise untersagt (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 jeweils nach den Staaten aufschlüsseln, in denen der bewaffnete Konflikt stattfand)? Auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 wird dem Grunde nach verwiesen. 11. Auf welche Tatsachen wurden die in Frage 10 erwähnten Maßnahmen gestützt (bitte konkrete Beispiele benennen)? Jahr Anzahl der Ordnungsverfügungen Beabsichtigte Zielländer 2007 Keine Angaben 2008 11 Somalia 2009 19 Afghanistan/Pakistan 2010 Keine Angaben 2011 Keine Angaben 2012 Keine Angaben 2013 18 Syrien 2014 12 Syrien Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Drucksache 18/2725 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Gegen wie viele Personen wurden Ermittlungsverfahren wegen staatsgefährdender Gewalttaten (§§ 89a, 89b StGB), wegen des Anwerbens für einen fremden Wehrdienst (§ 109h StGB), wegen der Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen im Ausland (§ 129b StGB) oder wegen sonstiger Gewalttaten eingeleitet, bevor oder nachdem gegen sie eine oder mehrere der o. g. Maßnahmen getroffen wurden (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 und danach aufschlüsseln, ob das Verfahren vor oder nach der ordnungsrechtlichen Maßnahme eingeleitet wurde)? Beim Generalbundesanwalt ist ein Ermittlungsverfahren anhängig, in dem einem Beschuldigten die Ausreise ordnungsbehördlich durch eine passentziehende Maßnahme im Jahr 2012 verboten wurde. Gleichwohl reiste der Beschuldigte 2013 aus und ist nunmehr mutmaßlich Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Syrien. Das Ermittlungsverfahren wurde nach der ordnungsrechtlichen Maßnahme eingeleitet. In einem weiteren Strafverfahren erfolgte die passentziehende Maßnahme bereits im Jahr 2009 gegen einen der beiden Angeschuldigten, die Ausreise erfolgte im Juni 2013, die Wiedereinreise im September 2013. Das Ermittlungsverfahren wurde nach der ordnungsrechtlichen Maßnahme eingeleitet und betrifft Tathandlungen nach der Ausreise des Angeschuldigten. Im Jahr 2014 wurden gegen drei weitere Personen nach und gegen eine weitere Person vor einer ordnungsbehördlichen Maßnahme Ermittlungsverfahren eingeleitet . Darüber hinaus liegen dem Generalbundesanwalt keine repräsentativen und zuverlässigen Informationen zu dieser Frage vor. Für die Verfolgung von Straftaten gemäß § 109h des Strafgesetzbuchs (StGB) sind ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden der Länder zuständig. Informationen hierzu sind beim Generalbundesanwalt nicht vorhanden. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für Straftaten gemäß §§ 89a, 89b StGB beschränkt sich auf Fälle von besonderer Bedeutung (§ 74a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG), weshalb in den weit überwiegenden Fällen die Ermittlungen diesbezüglich ebenfalls von den Strafverfolgungsbehörden der Länder durchgeführt werden. Die in Bezug auf die Fragestellung zu §§ 89a, 89b StGB beim Generalbundesanwalt vorhandenen Informationen sind deshalb weder vollständig noch belastbar, denn nicht immer werden Ermittlungsverfahren gemäß §§ 89a, 89b StGB aus den Ländern dem Generalbundesanwalt berichtet. Aber selbst bei einem entsprechenden Bericht enthält dieser nicht zwangsläufig Hinweise auf eine erfolgte oder geplante ordnungsbehördliche Maßnahme im Sinne der Fragestellung. Selbst ein umfangreiches und vollständiges Aktenstudium würde deshalb keine hinreichend sichere Tatsachengrundlage ergeben, sondern lediglich nicht repräsentative Zufallsergebnisse erzeugen. Die erwünschte Darlegung einer möglichen Konnexität zwischen einer ordnungsrechtlichen Maßnahme und der Einleitung beziehungsweise Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ist aus diesem Grund ebenfalls nicht darstellbar. Gleiches gilt für die vom Generalbundesanwalt selbst geführten Ermittlungsverfahren gemäß §§ 129a, 129b StGB, auch umfangreiche Aktenauswertungen würden keine statistisch zuverlässige Informationenerhebung im Sinne der Fragestellung gewährleisten können. Ordnungsbehördliche Maßnahmen werden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nicht statistisch erfasst und auch nicht gezielt abgefragt. Eine diesbezügliche Meldepflicht für die Ordnungsbehörden der Länder besteht gleichfalls nicht. In den Ermittlungsakten sind aus diesen Gründen nicht zwingend Informationen über vorherige oder parallel zum Ermittlungsverfahren durchgeführte ordnungsbehördliche Maßnahmen enthalten. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2725 13. In wie vielen Fällen kam es dabei (Frage 12) zu einer rechtskräftigen Verurteilung , und in wie vielen Fällen zu einem Freispruch? Hierzu sind bislang keine Fälle bekannt. 14. Wie viele Personen hat der Generalbundesanwalt seit Ausbruch der Kämpfe in Syrien und im Irak konkret festgenommen, die als mutmaßliche Rückkehrer gelten, und auf welcher rechtlichen Grundlage geht er gegen diese aufgrund der Erkenntnisse welcher konkreten Behörde vor? Bislang erfolgten vier Festnahmen mutmaßlicher Rückkehrer aus Syrien: ● Strafverfahren gegen eine Person: Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terro- ristischen Vereinigung im Ausland nach §§ 129a, 129b StGB. ● Strafverfahren gegen zwei Personen: Jeweils Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach §§ 129a, 129b StGB in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB. Bei einer Person ferner in Tateinheit mit Betrug nach § 263 StGB. ● Ermittlungsverfahren gegen eine Person: Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach §§ 129a, 129b StGB in zwei rechtlich selbständigen Fällen; diese Delikte stehen in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Mord gemäß § 30 Absatz 1 StGB, im anderen Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Totschlag gemäß §§ 212, 25 Absatz 2 StGB. Die Erkenntnisse ergaben sich aus den nach der Strafprozessordnung (StPO) geführten Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in Bund und Ländern. 15. Wie viele Deutsche haben seit dem Jahr 2007 ihre deutsche Staatsangehörigkeit wegen des unerlaubten Eintritts in einen ausländischen militärischen Verband gemäß § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verloren ? a) Wie viele dieser Fälle betrafen welchen militärischen Verband (bitte nach Jahren und nach den einzelnen Verbänden aufschlüsseln)? b) Welche andere Staatsangehörigkeit besaßen diese ehemaligen Deutschen jeweils? Die Erfassung von Fällen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit ist erst seit 28. August 2007 mit Einführung des Registers der staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen (EStA) nach § 33 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vorgesehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Staatsangehörigkeitsbehörden der Länder zwar gemäß § 33 Absatz 3 StAG verpflichtet sind, die jeweiligen Entscheidungen unverzüglich an das Register EStA zu melden, eine tagesaktuelle Meldung erfolgt jedoch nicht in allen Fällen. Seit Einführung bis zum Stichtag 18. September 2014 waren im Register EStA 23 Verlustfälle nach § 28 StAG (Wehrdienst in fremden Streitkräften) gespeichert . Eine Differenzierung dieser Verlustfälle nach Art des militärischen Verbandes und nach ausländischen Staatsangehörigkeiten erfolgt nicht. 16. Plant die Bundesregierung – trotz der hohen verfassungsrechtlichen Schranken – Maßnahmen (insbesondere gesetzliche), die auf eine Erweiterung der Verlustgründe oder gar eine Entziehung der Staatsangehörigkeit Drucksache 18/2725 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zielen, und wie rechtfertigt sie dies vor dem Hintergrund von Artikel 16 des Grundgesetzes? Im Rahmen der Gesamtthematik terroristischer Reisebewegungen in Krisenregionen wird unter anderem auch die Einführung einer Regelung zum Verlust der Staatsangehörigkeit für Mehrstaater geprüft. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 21. August 2014 (Bundestagsdrucksache 18/2383), auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Irene Mihalic, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vom 15. September 2014 sowie auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Agnieszka Brugger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vom 11. September 2014 verwiesen. 17. In wie vielen Fällen wurden nach gegenwärtiger Kenntnis der Bundesregierung polizeirechtliche Meldeauflagen verhängt, um die Ausreise zum Zwecke der Teilnahme an einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt zu verhindern (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 jeweils nach den Staaten, in denen der bewaffnete Konflikt stattfand, sowie nach Bundesländern aufschlüsseln )? Auch in diesem Rechtsgebiet liegt die Zuständigkeit ausschließlich bei den Ländern . Auf die Ausführungen zu den Fragen 3 bis 6 wird dem Grunde nach verwiesen . Es liegen keine Informationen zu dieser Frage vor. 18. Wie viele dieser Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gerichtlich angefochten, und wie viele Maßnahmen wurden gerichtlich für rechtswidrig erklärt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 19. Gegen wie viele Personen wurden Ermittlungsverfahren wegen staatsgefährdender Gewalttaten (§§ 89 a, 89b StGB), wegen des Anwerbens für einen fremden Wehrdienst (§ 109h StGB) wegen der Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen im Ausland (§ 129b StGB) oder wegen sonstiger Gewalttaten eingeleitet, bevor oder nachdem gegen sie eine Meldeauflage verhängt wurde (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 und danach aufschlüsseln, ob das Verfahren vor oder nach der Meldeauflage eingeleitet wurde)? 20. In wie vielen Fällen kam es dabei (Frage 19) zu einer rechtskräftigen Verurteilung , und in wie vielen Fällen zu einem Freispruch? Die Fragen 19 und 20 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es sind bislang keine Fälle bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 21. Hält es die Bundesregierung für möglich und zielführend, Meldeauflagen in Zukunft häufiger bzw. effizienter anzuwenden? Wenn nein, warum nicht? Die Durchführung von Meldeauflagen obliegt nicht den Bundessicherheitsbehörden , sondern liegt in der Zuständigkeit der Länder. Zu einer quantitativen Entwicklung kann die Bundesregierung daher keine Stellung nehmen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2725 22. In wie vielen Fällen wurden Personen nach gegenwärtiger Kenntnis der Bundesregierung längerfristig observiert, weil sie im Verdacht standen, an einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt teilnehmen zu wollen (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 jeweils nach den Staaten, in denen der bewaffnete Konflikt stattfand, sowie nach Bundesländern aufschlüsseln)? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Observation (bitte nach Bundesrecht und dem jeweiligen Landesrecht differenzieren)? Im Jahr 2014 wurden vier Personen in vier Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts aufgrund von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs gemäß § 163f StPO längerfristig observiert, unter anderem weil sie im Verdacht standen, am bewaffneten Konflikt in Syrien teilnehmen zu wollen. Gegen diese Personen waren jeweils zuvor Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Der Bundesregierung liegen keine Angaben im Sinne der Anfrage bezüglich in der Zuständigkeit der Länder veranlasster Maßnahmen vor. Es ist davon auszugehen , dass die Mehrzahl der angefragten Maßnahmen (Observationen) seitens der Länderpolizeien zum Zwecke der Gefahrenabwehr erfolgte. 23. Wie viele dieser Observationen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gerichtlich angefochten, und wie viele Maßnahmen wurden gerichtlich für rechtswidrig erklärt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die durchgeführten Maßnahmen des Generalbundesanwalts wurden bislang nicht angefochten. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 24. Gegen wie viele der observierten Personen wurden vor, während oder nach der Observation Ermittlungsverfahren wegen staatsgefährdender Gewalttaten (§ 89a, b StGB), wegen des Anwerbens für einen fremden Wehrdienst (§ 109h StGB), wegen der Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen im Ausland (§ 129b StGB) oder wegen sonstiger Gewalttaten eingeleitet (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 aufschlüsseln)? Die in der Antwort zu Frage 22 genannten Observationen in Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts erfolgten bei drei bereits zuvor eingeleiteten Ermittlungsverfahren gemäß §§ 129a, 129b StGB und bei einem bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahren gemäß § 8 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB). Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 25. In wie vielen Fällen kam es dabei (Frage 24) zu einer rechtskräftigen Verurteilung und in wie vielen Fällen zu einem Freispruch? Es sind bislang keine Fälle bekannt. 26. Hält es die Bundesregierung für möglich und zielführend, Observationen in Zukunft häufiger bzw. effizienter einzusetzen? Wenn nein, warum nicht? Polizeiliche Maßnahmen im Sinne der Frage gegen gefährliche oder potenziell gefährliche Personen werden bereits im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und der verfügbaren Ressourcen eingesetzt. Sie sind auch weiterhin als wichti- ges Instrument der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung anzuwenden. Drucksache 18/2725 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. Mit welchen anderen Maßnahmen haben die Behörden des Bundes und nach gegenwärtiger Kenntnis der Bundesregierung die Behörden der Länder die Teilnahme von in Deutschland wohnhaften Personen an nichtinternationalen bewaffneten Konflikten verhindert bzw. versucht zu verhindern (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 jeweils nach den Staaten, in denen der bewaffnete Konflikt stattfand, sowie nach Bundesländern und Maßnahmen aufschlüsseln)? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten diese Maßnahmen (bitte nach Bundesrecht und dem jeweiligen Landesrecht differenzieren)? Es liegen keine vollständigen Angaben im Sinne der Frage vor. Bekannt ist, dass in Einzelfällen – neben den in der Anfrage an anderer Stelle genannten Maßnahmen (wie Ausreiseuntersagungen, Passentzug, Meldeauflagen, Observationen) – durch Sicherheitsbehörden der Länder sogenannte Gefährderansprachen durchgeführt wurden. 28. Hält es die Bundesregierung für möglich und zielführend, diese Maßnahmen in Zukunft häufiger bzw. effizienter einzusetzen? Wenn nein, warum nicht? Das Instrument der Gefährderansprache wird von den Sicherheitsbehörden der Länder nach Wahrnehmung der Bundesregierung bereits heute immer dann eingesetzt , wenn es erfolgversprechend erscheint. Optimierungsbedarf bei diesem in der Zuständigkeit der Länder liegenden Instrument kann die Bundesregierung nicht erkennen. 29. Welche Rolle spielt die sogenannte AG Status im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum bei der Vorbereitung von verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Maßnahmen gegen nichtdeutsche Islamisten mit extremistischem bzw. terroristischem Hintergrund? Die wesentliche Rolle der AG Status als Arbeitsgruppe des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums besteht in der frühzeitigen Identifizierung von Personen mit einem islamistisch-extremistischen oder islamistisch-terroristischen Hintergrund, die als Adressaten von ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtlichen Maßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Betracht kommen. Insoweit wird auf § 75 Nummer 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Bezug genommen. 30. Wann hat das BfV das Hinweistelefon „Anruf gegen Terror und Gewalt“ (HiT) eingerichtet? Das Hinweistelefon islamistischer Terrorismus (HiT) wurde im November 2005 als Kontakttelefon eingerichtet. a) Welches Ziel wird damit verfolgt? Über das Hinweistelefon können Personen, die Informationen zu potenziellen Planungen von Gewaltakten und Terroranschlägen sowie Tätern und Beteiligten haben, mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Kontakt aufnehmen. b) Warum wurde das HiT beim BfV angesiedelt und nicht bei einer polizeilichen Stelle? Das BfV hat nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 seine Bemühungen zur Aufklärung des islamistischen Extremismus/Terrorismus deutlich Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2725 verstärkt. Mit der Einrichtung und Bekanntmachung des HiT insbesondere auf der Internetseite des BfV wurde Bürgerinnen und Bürgern eine bewusst niederschwellige Möglichkeit eröffnet, um unmittelbar mit dem BfV in Verbindung treten zu können. c) Wie viele Anrufe gingen über das HiT pro Jahr ein, und wie viele hiervon wurden als ernsthaft eingestuft und weiter bearbeitet? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt , dass eine Beantwortung der Frage 30c nicht offen erfolgen kann. Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]). Dies ist nur durch Hinterlegung der Information bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages möglich. Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage bedürfen hier der Einstufung als Verschlusssache nach der Verschlusssachenanweisung (VSA), da ihre Veröffentlichung Rückschlüsse auf die Erkenntnislage und Aufklärungsschwerpunkte zulässt und damit die Wirksamkeit der nachrichtendienstlichen Aufklärung beeinträchtigen kann. Zur weiteren Beantwortung der Frage 30c wird daher auf die als Verschlusssache „VS – Vertraulich“ eingestufte Information der Bundesregierung verwiesen , die bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme hinterlegt ist und dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden kann.* d) Konnten durch Anrufe bei dem HiT – wie erhofft – islamistisch motivierte Gewalttaten bzw. Terroranschläge oder andere Straftaten verhindert werden? Wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und auf welche Weise? e) Wie viele strafrechtliche Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund eingegangener Anrufe eingeleitet, und wie viele Verurteilungen sind auf Anrufe bei dem HiT zurückzuführen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. f) Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit der Polizeien des Bundes und der Länder im Hinblick auf die über das HiT erlangten Informationen, und in welchen Fällen bzw. auf welcher Rechtsgrundlage werden durch Anrufe erlangte Informationen übermittelt bzw. geteilt? Wo endet nach Auffassung der Bundesregierung die Zuständigkeit des BfV in diesem Zusammenhang? g) Wird die Anonymität der Anrufer gewahrt, und wenn ja, wem gegenüber (auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden)? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt , dass eine Beantwortung der Frage 30f nicht offen erfolgen kann. Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informa- * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 18/2725 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode tionsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]). Dies ist nur durch Hinterlegung der Information bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages möglich. Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage bedürfen hier der Einstufung als Verschlusssache nach der Verschlusssachenanweisung (VSA), da ihre Veröffentlichung Rückschlüsse auf die Erkenntnislage und Aufklärungsschwerpunkte zulässt und damit die Wirksamkeit der nachrichtendienstlichen Aufklärung beeinträchtigen kann. Zur weiteren Beantwortung der Frage 30f wird daher auf die als Verschlusssache „VS – Vertraulich“ eingestufte Information der Bundesregierung verwiesen, die bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme hinterlegt ist und dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden kann.* h) Gibt es bei dem HiT islamwissenschaftlich qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, und wenn ja, wie viele? Das HiT ist keine eigene Organisationseinheit, entsprechende Anfragen werden an die zuständigen Bereiche im BfV gesteuert. Das BfV verfügt über eine größere Anzahl islamwissenschaftlich qualifizierter Mitarbeiter. i) Wurde die Arbeit des HiT jemals evaluiert? Wenn ja, durch wen, und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Nein, eine Notwendigkeit hierzu wurde bislang nicht gesehen. 31. Warum hat das BfV sein Aussteigerprogramm „Heraus aus Terrorismus und islamischem Fanatismus“ (HATIF) eingestellt? In den letzten Jahren sind mehrere weitere Programme zur Prävention und Deradikalisierung bei privaten und staatlichen Trägern entstanden, die gut angenommen werden – allen voran im Jahr 2012 die „Beratungsstelle Radikalisierung “ beim „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ (BAMF). Das Aussteigerprogramm HATIF wurde demgegenüber kaum angekommen. Im Sinne einer Bündelung von Beratungsangeboten und einer damit einhergehenden höheren Annahme und Akzeptanz sollen diese beim BAMF konzentriert werden. 32. Wie viele Personen hatten mit HATIF Kontakt aufgenommen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Von Juli 2010 bis September 2014 gab es folgende Kontaktaufnahmen: Von diesen 104 Personen haben sich sieben Personen nach Hilfe für sich selbst erkundigt. In keinem Fall kam es zu Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen von HATIF. ab Juli 2010 18 Personen 2011 19 Personen 2012 10 Personen 2013 31 Personen bis September 2014 26 Personen * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2725 33. Welche Unterstützungsangebote wurden Ausstiegswilligen, ihren Angehörigen und anderen Personen im Rahmen von HATIF gemacht? Die Unterstützungsangebote wurden für jeden Fall individuell entwickelt und richteten sich nach den Bedürfnissen der jeweiligen Person. Im Rahmen der Betreuung von Angehörigen und Freunden wurde eine Kontaktaufnahme mit der „Beratungsstelle Radikalisierung“ beim BAMF empfohlen. 34. Wie viele Personen haben diese Unterstützungsangebote wahrgenommen, in welcher Form, und über welchen Zeitraum hinweg (bitte nach Jahren und Unterstützungsmaßnahmen aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen. 35. Wurde auch Personen Unterstützung angeboten, bei denen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten in der Vergangenheit vorlagen? Personen, die in der Vergangenheit Straftaten begangen hatten oder bei denen diesbezügliche Verdachtsmomente vorlagen, wurden nicht in das Programm aufgenommen. 36. Wie gestaltete sich die Zusammenarbeit der Polizeien des Bundes und der Länder in diesem Zusammenhang, und wo endet nach Auffassung der Bundesregierung hier die Zuständigkeit des BfV? In einem Fall war die Einbeziehung einer Landespolizeibehörde erforderlich. Ansonsten ergab sich bei der Bearbeitung keine Zuständigkeitsüberschneidung mit der Polizei. 37. Haben sich Personen aufgrund des HATIF-Programms tatsächlich und nachhaltig aus der „islamistischen Szene“ gelöst? Wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und anhand welcher Parameter wird ein solches nachhaltiges Loslösen bemessen? Nein. Es wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen. 38. Gibt es bei HATIF islamwissenschaftlich qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, und wenn ja, seit wann, und wie viele? Von 2010 bis 2013 waren mehrere islamwissenschaftlich qualifizierte Mitarbeiter in das Programm eingebunden. 39. Wurde die Arbeit des HATIF jemals evaluiert? Wenn ja, durch wen, und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? HATIF wurde im Frühjahr 2014 intern evaluiert. Als Ergebnis wurde festgestellt , dass die Nachfrage hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. Drucksache 18/2725 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 40. Ist es zutreffend, dass andere nachrichtendienstlichen Behörden innerhalb des deutschen Verfassungsschutzverbundes die geplante Einstellung von HATIF kritisiert haben, und wenn ja, wer hat eine entsprechende Kritik geäußert? Kritische Äußerungen aus dem Verfassungsschutzverbund aufgrund der Einstellung des Programms sind nicht bekannt. 41. Plant die Bundesregierung ein Nachfolgeprogramm für HATIF? a) Wenn ja, wann, und mit welche Veränderungen gegenüber HATIF? b) Wenn nein, warum nicht? Ein Nachfolgeprogramm für HATIF im BfV ist nicht geplant. Der Bedarf an Deradikalisierungs- und Präventionsstellen wird durch die zwischenzeitlich entstandenen staatlichen und nichtstaatlichen Programme abgedeckt und ausgebaut . 42. Existieren nach gegenwärtiger Kenntnis der Bundesregierung in den Ländern entsprechende Hinweistelefone bzw. Aussteigerprogramme, und wenn ja, in welchen Ländern, und seit wann? In einigen Ländern existieren bereits Hinweistelefone bzw. Aussteigerprogramme , andere Länder arbeiten derzeit daran. So wurde beispielsweise in Hessen im Juli 2014 das „Hessische Präventionsnetzwerk gegen Salafismus“ eingerichtet . Nordrhein-Westfalen hat im März 2014 das Präventionsprogramm „Wegweiser – gemeinsam gegen gewaltbereiten Salafismus“ gestartet. 43. Wer ist die Zielgruppe der „Beratungsstelle Radikalisierung“ des BAMF? Zielgruppe der „Beratungsstelle Radikalisierung“ sind Angehörige und das soziale Umfeld von sich islamistisch radikalisierenden Personen. a) Wie viele Personen haben Kontakt zu der Beratungsstelle aufgenommen , und wie viele dieser Kontaktaufnahmen wurden als ernsthaft eingestuft und weiter bearbeitet (bitte für die Jahre 2012 bis 2014 sowie nach den o. g. Zielgruppen aufschlüsseln)? Mit Stand 17. September 2014 gab es insgesamt 1 126 Kontaktaufnahmen zu der Beratungsstelle Radikalisierung. Von den 1 126 Kontaktaufnahmen waren 33 provokative und nicht ernsthafte Anrufe. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2725 Alle anderen Anrufe wurden weiter bearbeitet. Sie verteilen sich wie folgt: b) Wie viele Personen welcher Bundesbehörden arbeiten in der Beratungsstelle ? Die Beratungsstelle Radikalisierung hat drei Mitarbeiter. Diese arbeiten für das BAMF. c) Gibt es bei dieser Beratungsstelle islamwissenschaftlich qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, und wenn ja, wie viele? Der Organisationseinheit, der die Beratungsstelle zugewiesen ist, steht dauerhaft eine Islamwissenschaftlerin zur Verfügung. In der Aufbauphase war zusätzlich eine Arabistin für die Beratungsstelle tätig. d) Welche Unterstützungsangebote kann die Beratungsstelle den Ausstiegswilligen und ihren Angehörigen machen (bitte aufschlüsseln)? Die Unterstützungsangebote richten sich in erster Linie an die Angehörigen. Es werden nach Bedarf Informationsmaterialien zu den Themen Islam, Islamismus und Salafismus zur Verfügung gestellt. Stellt sich im Erstgespräch heraus, dass der Ratsuchende eine längerfristige Beratung benötigt, so wird dieser an einen Berater der vier zivilgesellschaftlichen Kooperationspartner der Beratungsstelle mit dem Ziel einer intensiven persönlichen Betreuung weitergeleitet. Darüber hinaus werden Selbsthilfegruppen organisiert und je nach Einzelfallkonstellation weitere Ansprechpartner hinzugezogen. e) Mit welchen zivilgesellschaftlichen Trägern arbeitet diese Beratungsstelle zusammen? Die Beratungsstelle arbeitet mit dem Zentrum Demokratische Kultur (ZDK) gGmbH, IFAK – Verein für multikulturelle Kinder- und Jugendhilfe-Migrationsbeirat e. V., VAJA – Verein zur Förderung akzeptierender Jugendarbeit e. V., und dem Violence Prevention Network – VPN e. V. zusammen. 2012 2013 2014 Gesamt Eltern 36 53 56 145 Angehörige 6 15 28 49 Soz. Umfeld 21 37 36 94 Sicherheitsbehörde 11 16 13 40 Behörde 7 6 22 35 Information 39 136 8 183 Presse 17 44 38 99 Sonstige 106 249 93 448 Provokation 33 0 0 33 Gesamt 276 556 294 1126 Drucksache 18/2725 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) Haben sich Personen aufgrund der Arbeit der Beratungsstelle tatsächlich und nachhaltig aus der „islamistischen Szene“ gelöst? Wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und anhand welcher Parameter wird ein solches nachhaltiges Loslösen bemessen? Da es sich bei einer nachhaltigen Lösung um einen längeren Prozess handelt, können hierzu noch keine Aussagen getroffen werden. Durch die vertrauensfördernde Unterstützung der Angehörigen kann jedoch bereits gegenwärtig in einigen Fällen eine positive Entwicklung der Betroffenen heraus aus der „islamistischen Szene“ festgestellt werden. g) Haben nach gegenwärtiger Kenntnis der Bundesregierung einzelne Bundesländer vergleichbare Beratungsstellen eingerichtet, und wenn ja, wann, und welche? Auf die Antwort zu Frage 42 wird verwiesen. 44. Ist der Hinweis des AK II der IMK auf seiner Sitzung im November 2013 (TOP 9) zutreffend, dass eine besondere Beratungsstelle für Angehörige bzw. das soziale Umfeld „sich radikalisierender Muslime“ eingerichtet worden ist? Der Hinweis des Arbeitskreises II der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) ist zutreffend. a) Wenn ja, wie heißt diese Beratungsstelle, wo ist sie institutionell angebunden , und wie können Interessierte diese Anlaufstelle erreichen? b) Wie viele Personen haben sich seit ihrer Gründung an diese Beratungsstelle gewandt, und wie viele dieser Kontaktaufnahmen wurden als ernsthaft eingestuft und weiter bearbeitet? c) Welche Angebote können die Mitarbeiter den hilfesuchenden Angehörigen machen? d) Inwiefern kooperiert diese Beratungsstelle für Angehörige mit der „Beratungsstelle Radikalisierung“ des BAMF? Es handelt sich um die „Beratungsstelle Radikalisierung“, die beim BAMF angesiedelt ist. Auf die Antwort zu Frage 43 wird verwiesen. 45. War die „Clearingstelle Präventionskooperation“ des BAMF an der Planung bzw. dem Versuch der Umsetzung der Plakataktion „Vermisst“ des Bundesministeriums des Innern im Rahmen der „Initiative Sicherheitspartnerschaft “ 2012 beteiligt? Nein. 46. Hat diese Plakataktion, die von vielen muslimischen Bürgerinnen und Bürgern als diskriminierend empfunden wurde, das Vertrauen zwischen den Sicherheitsbehörden der Länder und muslimischen Dachverbänden bzw. Moscheevereinen in Deutschland verbessert? a) Wenn ja, inwiefern? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2725 b) Wenn nein, wurden daraus für das weitere Vorgehen (z. B. der „Clearingstelle Präventionskooperation“ des BAMF) inhaltliche Schlussfolgerungen gezogen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Zu einer Verbesserung des Vertrauens zwischen den Sicherheitsbehörden der Länder und muslimischen Dachverbänden bzw. Moscheevereinen in Deutschland kann die Bundesregierung keine Aussage treffen. 47. In welchen Bundesländern existieren nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann eigene Deradikalisierungsprogramme in den Justizvollzugsanstalten (JVA)? a) Gibt es spezifische Angebote für gewaltbereite Islamisten, und wenn ja, in welchen Bundesländern, und seit wann? b) Wird bei diesen Deradikalisierungsprogrammen mit zivilgesellschaftlichen Trägern kooperiert? Wenn ja, mit welchen (bitte bezogen auf die jeweiligen Bundesländer aufschlüsseln), und auf welche Weise? c) Wie viele Gefangene konnten durch solche Deradikalisierungsprogramme angesprochen werden (bitte nach Zielgruppen aufschlüsseln)? d) Haben sich Personen aufgrund eines dieser JVA-Deradikalisierungsprogramme tatsächlich und nachhaltig aus der „islamistischen Szene“ gelöst? Wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und anhand welcher Parameter wird ein solches Loslösen bemessen? Die Fragen 47 und 47a bis 47d werden zusammen beantwortet. Die Zuständigkeit für den Strafvollzug liegt bei den Ländern; dies betrifft auch die Ausgestaltung des Strafvollzugs und die einzelnen Angebote zur Prävention von Extremismus und Gewalt. Nähere Angaben zu den in den Ländern durchgeführten Programmen können nicht gemacht werden. Der Bundesregierung ist bekannt, dass der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Verein Violence Prevention Network (VPN) in einigen Ländern Aussteigerprogramme für extremistische Täter in Strafvollzugsanstalten anbietet; der Fokus lag dabei zunächst auf rechtsextremistisch motivierten Gefangenen, umfasst aber auch Angebote für islamistische Gewalttäter. Nähere Angaben können dem aktuellen Jahresbericht des Vereins entnommen werden, der über dessen Internetpräsenz www.violence-prevention-network.de abrufbar ist. e) Wurden diese Deradikalisierungsprogramme in deutschen Justizvollzugsanstalten jemals evaluiert? Wenn ja, durch wen, und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Eine Evaluation von VPN unter dem Gesichtspunkt der Legalbewährung von VPN-Teilnehmern wurde im Jahr 2012 durchgeführt und vom Deutschen Forum für Kriminalprävention mit Mitteln des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz finanziert. Die Ergebnisse der Evaluation sind ebenfalls auf der Homepage www.violence-prevention-network.de abrufbar. Drucksache 18/2725 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) Haben sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bzw. das Bundesministerium des Innern – entsprechend der Aufforderungen durch die Justizministerkonferenz bzw. der IMK – für eine verstetigte Finanzierung dieser speziellen Deradikalisierungsprogramme eingesetzt? Wenn ja, wann, wem gegenüber, und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Die Bemühungen der Bundesregierung um Verstetigung der Deradikalisierungsprogramme dauern an. Das Thema wird zudem Gegenstand der Erörterungen im Strafvollzugsausschuss der Länder am 29./30. September 2014 sowie im Arbeitskreis II der IMK am 15./16. Oktober 2014 und im Arbeitskreis IV der IMK am 21. Oktober 2014 sein. 48. Welche Behörden des Bundes bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung Behörden welcher Bundesländer sind an dem im Jahr 2013 gegründeten länderübergreifenden „Präventionsnetzwerk Salafismus“ beteiligt? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 29. August 2014 (Bundestagsdrucksache 18/2429) verwiesen. a) Was sind die genauen operativen Aufgaben und Projektvorhaben dieses Präventionsnetzwerkes (bitte für die Jahre 2013, 2014 und 2015 jeweils bezogen auf die drei Handlungsfelder Qualifizierung, Sensibilisierung und Deradikalisierung aufschlüsseln)? Der Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit einer Rahmenkonzeption befindet sich derzeit noch in der Abstimmung. b) Obliegt einer Behörde bzw. einem Bundesland die Feder- bzw. die Geschäftsführung bei diesem Netzwerk? Wenn ja, wem? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 29. August 2014 (Bundestagsdrucksache 18/2429) verwiesen. c) Haben – jenseits von Hessen und Nordrhein-Westfalen abgesehen – weitere Bundesländer ein solches Präventionsnetzwerk gegründet? Wenn ja, welche? Die Einrichtung von Präventionsnetzwerken wird durch die Länder im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit wahrgenommen. Die Bundesregierung hat daher keinen abschließenden Überblick. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 42 verwiesen. 49. An welchen Projekten oder Gremien des Bundes bzw. der Bund-LänderKooperation (z. B. Beratungsstelle Radikalisierung, Clearingstelle Präventionskooperation , zentrale Beratungsstelle für Angehörige, Deradikalisierungsprogramme in deutschen Justizvollzugsanstalten, „Präventionsnetzwerk Salafismus“, HiT) sind Vertreter der Zivilgesellschaft bzw. der Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/2725 Muslime in Deutschland direkt oder mittelbar (z. B. über einen Beirat) mit welchen Mitwirkungsmöglichkeiten eingebunden? Wenn keine Einbindung besteht, warum nicht? Vertreter der Zivilgesellschaft bzw. der Muslime in Deutschland sind in zahlreiche Projekten bzw. Gremien des Bundes bzw. der Bund-Länder-Kooperation direkt oder mittelbar eingebunden. Beispielsweise dient die Clearingstelle Präventionskooperation dazu, die Zusammenarbeit von Sicherheitsbehörden und muslimischen Organisationen auf Bundes- und Landesebene insbesondere durch einen ländergreifenden Dialog und Informationsaustausch zu stärken. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 43e, 47, 48, 50 und 51 verwiesen. Beim HiT sind keine Vertreter der Zivilgesellschaft bzw. der Muslime in Deutschland eingebunden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen. 50. Welche zivilgesellschaftlichen Träger erhalten zu Informations-, Beratungs - bzw. Coachingzwecken, für Aufgaben im Rahmen der Deradikalisierung oder für Hilfen beim Ausstieg aus gewaltbereiten islamistischen Strukturen Gelder aus dem Bundeshaushalt (bitte für die letzten fünf Jahre nach Projektträger, Projektauftrag, Fördersumme und Einzelplan des Bundeshaushalts aufschlüsseln)? 2010 Projektträger Projektauftrag Förder- summe Einzelplan Bundeshaushalt Violence Prevention Network (VPN) e.V. Prävention von islamischen Extremismus – Maxime Wedding 10.209,77€ Kapitel 1702 Titel 684 04 Bundesprogramm “Initiative Demokratie stärken” Drucksache 18/2725 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2011 Projektträger Projektauftrag Förder- summe Einzelplan Bundeshaushalt Violence Prevention Network (VPN) e.V. Prävention von islamischen Extremismus – Maxime Wedding 227.110 € Kapitel 1702 Titel 684 04 Bundesprogramm “Initiative Demokratie stärken” ZDK Gesellschaft Demokratische Kultur gGmbH Demokratie stärken - Auseinandersetzung mit Islamismus und Ultranationalismus 161.877 € Kapitel 1702 Titel 684 04 Bundesprogramm “Initiative Demokratie stärken” 2011 Projektträger Projektauftrag Förder- summe Einzelplan Bundeshaushalt Violence Prevention Network (VPN) e.V. Umsetzung Modellprojekt zur Deradikalisierung extremistisch und militant gefährdeter Gewaltstraftäter im Erwachsenenstrafvollzug 9.812 € Kapitel 0601 Titel 532 03 ZDK Gesellschaft für Kultur gGmbH Umsetzung eines Projekts zur Beratung und zum Coaching von Eltern, Angehörigen und Betroffenen im Bereich Islamismus 6.446 € Kapitel 0601 Titel 532 03 Violence Prevention Network (VPN) e.V. Prävention von islamischem Extremismus am Beispiel des Bezirks Berlin -Wedding 26.000 € Kapitel 0635 Titel 684 02 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/2725 2012 Projektträger Projektauftrag Förder- summe Einzelplan Bundeshaushalt Violence Prevention Network (VPN) e.V. Prävention von islamischem Extremismus am Beispiel des Bezirks Berlin -Wedding 26.000 € Kapitel 0635 Titel 684 02 Violence Prevention Network (VPN) e.V. Prävention von islamischen Extremismus – Maxime Wedding 259.871 € Kapitel 1702 Titel 684 04 Bundesprogramm “Initiative Demokratie stärken” ZDK Gesell- Demokratie stärken - Aus- 159.407 Kapitel 1702 Titel 684 2012 Projektträger Projektauftrag Förder- summe Einzelplan Bundeshaushalt Violence Prevention Network (VPN) e.V. Fortführung Modellprojekt zur Deradikalisierung extremistisch und militant gefährdeter Gewaltstraftäter im Erwachsenenstrafvollzug 16.296 € Kapitel 0601 Titel 532 03 ZDK Gesellschaft für Kultur gGmbH Umsetzung eines Projekts zur Beratung und zum Coaching von Eltern, Angehörigen und Betroffenen im Bereich Islamismus 53.151 € Kapitel 0601 Titel 532 03 IFAK e.V. Verein für multikulturelle Kinderund Jugendhilfe Umsetzung eines Projekts zur Einrichtung eines Beratungsnetzwerks für Toleranz und Miteinander bei muslimischen Zuwanderergruppen “ 62.291€ Kapitel 0601 Titel 532 03 VAJA - Verein zur Förderung Akzeptierender Jugendarbeit e.V. Umsetzung des Projekts „Beratungsnetzwerk kitab - Beratung für Eltern, Angehörige und Betroffene in der Auseinandersetzung mit Islamismus“ 20.113 € Kapitel 0601 Titel 532 03 schaft Demokratische Kultur gGmbH einandersetzung mit Islamismus und Ultranationalismus € 04Bundesprogramm “Initiative Demokratie stärken ” Drucksache 18/2725 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2013 Projektträger Projektauftrag Förder- summe Einzelplan Bundeshaushalt ZDK Gesellschaft für Kultur gGmbH Fortsetzung des Projekts „Beratungsstelle Hayat“ 57.435 € Kapitel 0601 Titel 532 03 IFAK e.V. Verein für multikulturelle Kinderund Jugendhilfe Umsetzung eines Projekts zur Einrichtung eines Beratungsnetzwerks für Toleranz und Miteinander bei muslimischen Zuwanderergruppen “ 62.291€ Kapitel 0601 Titel 532 03 VAJA - Verein zur Förderung Akzeptierender Jugendarbeit e.V. Umsetzung des Projekts „Beratungsnetzwerk kitab - Beratung für Eltern, Angehörige und Betroffene in der Auseinandersetzung mit Islamismus“ 63.074 € Kapitel 0601 Titel 532 03 Violence Prevention Network (VPN) e.V. Umsetzung des Projekts „Beratung für Eltern in der Auseinandersetzung mit Islamismus“ 50.400 € Kapitel 0601 Titel 532 03 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/2725 2013 Projektträger Projektauftrag Förder- summe Einzelplan Bundeshaushalt Islamisches Zentrum Gütersloh e.V. Fortführung des Projekts „Schnittmengen“ 20.900 € Kapitel 0601 Titel 532 03 Moschee- und Sportverein „Genc Osman“ Fortführung des Projekts „Polizei und Moscheeverein - Partner für Sicherheit und Ordnung“ 14.000 € Kapitel 0601 Titel 532 03 Polizeipräsident Berlin Fortführung des Projekts „Arbeitsgebiet Integration und Migration der Berliner Polizeidirektion 5“ 5.572 € Kapitel 0601 Titel 532 03 Jugendbildungsund Sozialwerk Goethe e.V. Projekt 180° Wende Umsetzung des Projekts „180 ° Wende“ 16.241 € Kapitel 0601 Titel 532 03 DeutschIslamische Moschee -Stiftung Umsetzung des Projekts „Aussteigerprogramm - Extremismusprävention“ 3.500 € Kapitel 0601 Titel 532 03 IFAK e.V. Umsetzung des Projekts „Faces of Islam - ein Kurzfilm zu Fragen des Islam und Demokratie“ 15.000 € Kapitel 0601 Titel 532 03 Violence Prevention Network (VPN) e.V. Prävention von islamischem Extremismus am Beispiel des Bezirks Berlin -Wedding 25.000 € Kapitel 0635 Titel 684 02 Violence Prevention Network (VPN) e.V. Prävention von islamischen Extremismus – Maxime Wedding 222.524, 08 € Kapitel 1702 Titel 684 04 Bundesprogramm “Initiative Demokratie stärken” ZDK Gesell- Demokratie stärken - Aus- 160.819 Kapitel 1702 Titel 684 04 schaft Demokratische Kultur gGmbH einandersetzung mit Islamismus und Ultranationalismus € Bundesprogramm “Initiative Demokratie stärken” Drucksache 18/2725 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2014 Projektträger Projektauftrag Fördersumme (nach Zuwendungsbescheid ) Einzelplan Bundeshaushalt Violence Prevention Network (VPN) e.V. Nationale Kofinanzierung des Projekts „Gesellschaftliche Reintegration durch das Herstellen von individueller Beschäftigungsfähigkeit bei extremistisch gefährdeten, gewaltaffinen jungen Menschen“. 100.000 € Kapitel 0612 Titel 532 02 ZDK Gesellschaft für Kultur gGmbH Fortsetzung des Projekts „Beratungsstelle Hayat - Beratung und Coaching von Eltern, Angehörigen und Betroffenen“ 114.857 € Kapitel 0612 Titel 532 02 IFAK e.V. Verein für multikulturelle Kinderund Jugendhilfe Umsetzung eines Projekts „Beratungsnetzwerk für Toleranz und Miteinander“ 66.258 € Kapitel 0612 Titel 532 02 VAJA - Verein zur Förderung Akzeptierender Jugendarbeit e.V. Umsetzung des Projekts „Beratungsnetzwerk kitab - Beratung für Eltern, Angehörige und Betroffene in der Auseinandersetzung mit Islamismus“ 67.413 € Kapitel 0612 Titel 532 02 Violence Prevention Network (VPN) e.V. Umsetzung des Projekts „Beratung für Eltern in der Auseinandersetzung mit Islamismus“ 98.000 € Kapitel 0612 Titel 532 02 Islamisches Zentrum Gütersloh e.V. Fortführung des Projekts „Schnittmengen“ 19.100 € Kapitel 0601 Titel 532 03 Moschee- und Fortführung des Projekts 16.000 € Kapitel 0601 Sportverein „Genc Osman“ „Polizei und Moscheeverein - Partner für Sicherheit und Ordnung“ Titel 532 03 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/2725 51. Welche zivilgesellschaftlichen Träger erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung für entsprechende Dienstleistungen öffentliche Mittel seitens welcher Bundesländer (bitte für die letzten fünf Jahre nach Projektträger, Projektauftrag, Fördersumme und Bundesland aufschlüsseln)? Die Förderung zivilgesellschaftlicher Träger wird durch die Länder im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit wahrgenommen. Nähere Angaben zu den von den Ländern geförderten zivilgesellschaftlichen Trägern können nicht gemacht werden . 52. Aus welchen Gründen existiert in Deutschland keine nationale Strategie zur Prävention bzw. Deradikalisierung? Plant die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag eine solche Strategie vorzulegen? Wenn nein, warum nicht? Prävention und Deradikalisierung liegen in erster Linie in der Zuständigkeit der Länder und Kommunen. Vor dem Hintergrund der gesamtstaatlichen Bedeutung von Prävention und Radikalisierung ist im Koalitionsvertrag festgehalten, die Extremismusprävention zu bündeln und zu optimieren. Daher stehen die beteiligten Ressorts hinsichtlich der angestrebten und durchgeführten Vorhaben im 2014 Projektträger Projektauftrag Fördersumme (nach Zuwendungsbescheid ) Einzelplan Bundeshaushalt Polizeipräsident Berlin Fortführung des Projekts „Arbeitsgebiet Integration und Migration der Berliner Polizeidirektion 5“ 14.428 € Kapitel 0601 Titel 532 03 Jugendbildungsund Sozialwerk Goethe e.V. Projekt 180° Wende Umsetzung des Projekts „180 ° Wende“ 23.760 € Kapitel 0601 Titel 532 03 DeutschIslamische Moschee -Stiftung Umsetzung des Projekts „Aussteigerprogramm - Extremismusprävention“ 26.500 € Kapitel 0601 Titel 532 03 IFAK e.V. Umsetzung des Projekts „Faces of Islam - ein Kurzfilm zu Fragen des Islam und Demokratie“ 5.000 € Kapitel 0601 Titel 532 03 Austausch miteinander. Angesichts der dynamischen Prozesse dauert die Abstimmung noch an. Drucksache 18/2725 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 53. Hat die Bundesregierung die Empfehlungen der Europäischen Kommission (KOM (2013) 941 endg.) umgesetzt? Hat sie insbesondere die Förderung zivilgesellschaftlichen Engagements gegen den politischen und den religiösen Extremismus verstärkt und die rechtlichen und finanziellen Handlungsmöglichkeiten von Opfern des islamistischen Terrors bzw. entsprechender Opferverbände verbessert? a) Wenn ja, wann, und wie? Die Bundesregierung hat die Empfehlungen der Europäischen Kommission, die diese in ihrer Mitteilung „Prävention der zu Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus führenden Radikalisierung: Verstärkung der EU-Maßnahmen“ (KOM(2013) 941) ausgesprochen hat, seinerzeit begrüßt, da diese im Einklang mit den von der Bundesregierung bereits seit Jahren laufenden Bemühungen um die Förderung des Opferschutzes und des zivilgesellschaftlichen Engagements gegen den Extremismus stehen. So hat der Haushaltsgesetzgeber vor dem Hintergrund des erheblichen Anstiegs rechtsextremistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Straftaten im Jahr 2000 erstmals im Bundeshaushalt 2001 die Möglichkeit geschaffen, Opfern solcher Übergriffe Härteleistungen aus dem Bundeshaushalt zu zahlen. Aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur 17. Wahlperiode wurde der Anwendungsbereich des Haushaltstitels auch auf andere Erscheinungsformen des Extremismus, insbesondere linksextremistische und islamistische Bestrebungen, ausgeweitet. Die Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe aus dem Bundeshaushalt vom 18. Dezember 2009 ermöglicht daher seitdem die Zahlung von Härteleistungen an Opfer jedweder Form extremistischer Übergriffe und trat mit dem Bundeshaushalt 2010 in Kraft. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs trug dem Umstand Rechnung, dass es sich um einen Grundwert der pluralen Gesellschaft und damit um eine zentrale Aufgabe des Staates handelt, die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger vor Extremismen jeder Art zu schützen und zu verteidigen. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (Drittes Opferrechtsreformgesetz), der zurzeit Ländern und Verbänden zur Stellungnahme vorliegt, soll der in Deutschland bereits hohe Schutzstandard für alle durch Straftaten Verletzte weiter erhöht werden. Hierdurch wird auch die Rechtsstellung der Opfer extremistischer Gewalttaten und der auf diesem Gebiet tätigen Opferhilfeverbände verbessert. Vor dem Hintergrund der Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU verbessert der Entwurf die Situation nicht ausreichend sprachkundiger Opfer und Nebenkläger. Neben dem weiteren Ausbau der Informationsrechte des Verletzten legt der Entwurf zudem besonderes Augenmerk auf die Ermittlung besonderer Schutzbedürfnisse des Opfers und deren Beachtung insbesondere bei Vernehmungen. Er sieht anlässlich der Richtlinienumsetzung weiterhin die Verankerung der psychosozialen Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht vor, um gerade auch Opfern von schweren Gewaltdelikten die emotionale und psychologische Unterstützung zu geben, die sie benötigen. Die allgemeine Opferhilfe wird von den Ländern im Rahmen der föderalen Organisation der Bundesrepublik in eigener Zuständigkeit wahrgenommen. Die Länder engagieren sich durch zahlreiche unterschiedliche Maßnahmen, um die Situation von Kriminalitätsopfern zu verbessern und ihnen geeignete Hilfe anbieten zu können. Dies geschieht beispielsweise durch besondere Schulungen für Polizeibeamte und Bestellung von Opferschutzbeauftragten bei den Polizeidienststellen , durch Einrichtung von Zeugenbetreuungsstellen, Bereitstellung von Informationsmaterial für Kriminalitätsopfer und finanzielle Unterstützung. In mehreren Ländern sind besondere Landesstiftungen und Opferbüros einge- richtet worden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/2725 Darüber hinaus ist auf die Vielzahl nichtstaatlicher Einrichtungen der Opferhilfe hinzuweisen, die sich professionell oder ehrenamtlich der Betreuung und Beratung von Menschen widmen, die Opfer einer Straftat geworden sind. b) Wenn nein, warum nicht, und wann gedenkt die Bundesregierung, diese Empfehlungen umzusetzen? Auf die Antwort zu den Fragen 53 und 53a wird verwiesen. Im Übrigen besteht für Empfehlungen der Europäischen Kommission, die diese in ihren Mitteilungen ausspricht, keine formale Umsetzungsverpflichtung für die EU-Mitgliedstaaten . 54. Sofern die Bundesregierung die Absicht haben sollte, ihre Anstrengungen zur Verhütung des Aufkommens eines gewaltbereiten Islamismus bzw. zur Deradikalisierung zu intensivieren, wird sie mehr öffentliche Projektmittel für diesen Bereich zur Verfügung stellen? Derzeit wird das Bundesprogramm „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus , Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ vorbereitet, das ab dem Jahr 2015 in Nachfolge der Extremismuspräventionsprogramme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN und „Initiative Demokratie stärken“ mit insgesamt fünf Programmbereichen und einer jährlichen Fördersumme von zunächst 30,5 Mio. Euro weiterhin ziviles Engagement und demokratisches Verhalten auf kommunaler, regionaler, auf Landes- und Bundesebene fördern wird. Der Programmbereich „Modellprojekte zur Radikalisierungsprävention“ sieht die Weiterentwicklung und Erprobung pädagogischer Konzepte vor, die sich unter anderem mit gewaltförmigen islamistischen Phänomenen auseinandersetzen . Im Rahmen der Programmbereiche „Lokale Partnerschaften für Demokratie “, „landesweite Demokratiezentren zur landesweiten Koordinierung und Vernetzung sowie Mobiler-, Opfer- und Ausstiegsberatung“ und „Förderung zur Strukturentwicklung bundesweiter Träger“ sollen Projekte gefördert werden, die neben Aktivitäten und Maßnahmen gegen Rechtsextremismus und Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit – bei entsprechendem Bedarf – auch Maßnahmen gegen andere Formen demokratie- und rechtsstaatsfeindlicher sowie gewaltförmiger Phänomene zum Ziel haben. Um die Planungssicherheit zu verbessern, sind alle Strukturförderungen, Projekte und Maßnahmen mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren geplant. 55. Wie will die Bundesregierung künftig die stabile und langfristige Förderung erfolgreicher zivilgesellschaftlicher Aussteigerprogramme sichern? Auf die Antwort zu den Fragen 52 und 54 wird verwiesen. 56. Welche Ansätze welcher zivilgesellschaftlicher Akteure zur Verhütung bzw. Eindämmung eines gewaltbereiten religiösen Extremismus anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union kennt die Bundesregierung, bzw. welche hält sie für besonders erfolgreich und vorbildlich? Die Bundesregierung nimmt durch ihre bilateralen Kooperationen mit anderen EU-Mitgliedstaaten sowie über ihre Zusammenarbeit im Rat der Europäischen Union auch Kenntnis von ausgewählten Ansätzen zivilgesellschaftlicher Akteure zur Prävention von gewaltbereitem Extremismus. Sie begrüßt es vor allem, wenn sich die verschiedenen zivilgesellschaftlichen Akteure aus den europäischen Mitgliedstaaten direkt untereinander über als erfolgreich und vorbildlich Drucksache 18/2725 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zu geltende Ansätze austauschen. Dies erfolgt beispielsweise im Rahmen des von der Europäischen Kommission finanzierten Radicalisation Awareness Network (RAN). Die Bundesregierung nimmt jedoch keine Bewertung der Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen u. Ä. anderer EU-Mitgliedstaaten vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333