Deutscher Bundestag Drucksache 18/2732 18. Wahlperiode 07.10.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Herbert Behrens, Caren Lay, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2584 – Steuerrechtliche Aspekte von Uber Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Uber Technologies (Uber) ist eine Technologieplattform, die in über 150 Städten in mehr als vierzig Ländern der Welt genutzt wird. Mittels einer Smartphone -Anwendung macht es Uber Nutzern möglich, eine Fahrt mit einem Fahrer zu buchen. Uber zufolge sind alle Fahrer auf der Uber-Plattform entweder unabhängige Unternehmer oder Privatpersonen; Uber unterhält keine eigene Fahrzeugflotte. Uber kam im Jahr 2013 nach Deutschland und bietet seinen Service mittlerweile in Berlin, Frankfurt, München sowie Hamburg an und hat Expansionspläne für das ganze Land. Dabei unterscheiden sich zwei Angebote: UberBlack und UberPOP. UberBlack vermittelt Limousinen (sog. Mietwagen mit Chauffeur). Über die Uber-App können Nutzer eine Fahrt bei einem professionellen Limousinenfahrer in einem schwarzen Auto der Mittel- oder Oberklasse buchen. Nach Auskunft von Uber sind die Unternehmenspartner (und damit Fahrer bei UberBlack ) professionelle Mietwagenunternehmer mit Personenbeförderungsschein und Mietwagenkonzession. Die Fahrtarife bei UberBlack orientieren sich an den ortsüblichen Tarifen, können aber in Zeiten erhöhter Nachfrage temporär erhöht werden (Prinzip Angebot und Nachfrage bzw. Preisdiskriminierung ). UberPOP vermittelt Nutzern Zugang zu einer von Uber als „Mitfahrgelegenheit “ bezeichneten Dienstleistung bei einer Privatperson. Diese stellen ihre eigenen Fahrzeuge in den Dienst der so bezeichneten „Fahrgemeinschaft“ und bieten Mitfahrten an. Jeder UberPOP-Fahrer entscheidet selbst, ob und wann er sein Auto für Mitfahrten zur Verfügung stellt. Voraussetzung, um als UberPOPFahrer auf der Plattform zugelassen zu werden, ist, dass die betreffende Person einen nicht über zehn Jahre alten, eigenen Pkw mit vier Türen besitzt, der sich technisch wie optisch in einem guten Zustand befindet, mindestens 21 Jahre alt Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Oktober 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. und charakterlich in jeder Weise geeignet ist (beispielsweise durch Vorlage eines Führungszeugnisses). Zudem muss ein ausreichender Versicherungsschutz (nach Auskunft von Uber) nachgewiesen werden. Bevor eine Zulassung erfolgt , werden diese Angaben von Uber überprüft und mit der entsprechenden Person auch ein persönliches Gespräch geführt, um sich einen Eindruck über Drucksache 18/2732 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die fachliche wie charakterliche Eignung zu verschaffen. Auch bei UberPOP bewerten Mitfahrer den Fahrer im Anschluss an jede Fahrt. Wie bei allen Uber-Angeboten, erfolgt die Begleichung der Fahrkosten komplett bargeldlos per Kreditkarte oder PayPal. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Servicepauschale, die von Uber basierend auf Strecke und Zeit berechnet wird. Am 25. August 2014 urteilte das Landgericht Frankfurt a. M. (Az.: 2-03 O 329/ 14), dass es Uber B. V. untersagt sei, „Beförderungswünsche von Fahrgästen über die technische Applikation ,Uber‘ und/oder über die technische Applikation ,UberPop‘ an Fahrer/Fahrerinnen zu vermitteln, soweit diese mit der Durchführung von Beförderungswünsche entgeltliche Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen durchführen würden, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG [Personenbeförderungsgesetz] zu sein, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt“. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Bundesregierung liegen zu den vorliegenden Fragen keine Erkenntnisse vor, da für den Steuervollzug nach der Finanzverfassung insoweit die Finanzbehörden der Bundesländer zuständig sind. Im Übrigen stünde einer Beantwortung der Fragen bezogen auf den Einzelfall „Uber“ das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung – AO) entgegen. Die Beantwortung der nachstehenden Fragen erfolgt daher, soweit möglich, allgemein. 1. Wie werden die über UberBlack sowie die über UberPOP vermittelten Beförderungsleistungen umsatzsteuerlich behandelt, und wem obliegt jeweils die Steuerschuldnerschaft? Personenbeförderungsleistungen eines Taxi- oder Mietwagenunternehmers unterliegen regelmäßig dort der Umsatzbesteuerung, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird. Wird die Beförderungsleistung nur in Deutschland erbracht, erfolgt die Besteuerung insgesamt hier. Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen unterliegt nur der Teil der Leistung der deutschen Umsatzsteuer, der auf das Inland entfällt (§ 3b Absatz 1 Satz 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes – UStG). Steuerschuldner ist regelmäßig der leistende Unternehmer (§ 13a Absatz 1 Nummer 1 UStG). 2. Wie wird sichergestellt, dass die über UberBlack vermittelten umsatzsteuerpflichtigen Beförderungsleistungen von den Finanzbehörden vollständig und korrekt erfasst werden, und kann die Bundesregierung ausschließen, dass bei diesen Leistungen die Umsatzsteuer hinterzogen wird (bitte mit Begründung )? Für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer sind nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes gemäß Artikel 108 die Länder zuständig. Entsprechend liegen der Bundesregierung im Hinblick auf Personenbeförderungen durch einen einzelnen Unternehmer keine Erkenntnisse vor. Soweit die Bezahlung der erbrachten Leistungen ausschließlich per Kreditkarte oder PayPal und damit bargeldlos erfolgt, sind diese Umsätze effektiv nachprüfbar und damit die Risiken der Hinterziehung von Umsatzsteuer stark minimiert. 3. Wie wird sichergestellt, dass die über UberPOP vermittelten umsatzsteuer- pflichtigen Beförderungsleistungen von den Finanzbehörden vollständig und korrekt erfasst werden, und kann die Bundesregierung ausschließen, Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2732 dass bei diesen Leistungen die Umsatzsteuer hinterzogen wird (bitte mit Begründung )? Da die Länder für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes gemäß Artikel 108 zuständig sind, liegen der Bundesregierung im Hinblick auf die Erfassung von Leistungen einzelner Unternehmer keine Erkenntnisse vor. 4. Wie werden die Vermittlungsleistungen von Uber umsatzsteuerlich behandelt , und an welchem Ort (Ort der Dienstleistung) fällt die Umsatzsteuer aktuell sowie nach dem 31. Dezember 2014 an (sofern die Angaben zu Uber dem Steuergeheimnis unterliegen, bitte die Frage hilfsweise für ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland, das Beförderungsleistungen von Dritten über das Internet vermittelt, beantworten)? Die Umsatzbesteuerung der Vermittlung von Personenbeförderungen, auch über das Internet, ist davon abhängig, ob der Leistungsempfänger (= Auftraggeber der Vermittlungsleistung) ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer ist. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, erfolgt die Besteuerung an dem Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, an die die Leistung tatsächlich erbracht wird (§ 3a Absatz 2 UStG). Ist der Leistungsort danach in Deutschland und ist der Vermittler in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Absatz 1 oder 2 Nummer 1 und 5 Satz 1 UStG). Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer , ist die Besteuerung an dem Ort vorzunehmen, an dem die vermittelte Leistung erbracht wird (§ 3a Absatz 3 Nummer 4 UStG; vgl. Antwort zu Frage 1). Ist der Leistungsort danach in Deutschland, schuldet der Vermittler hier die Umsatzsteuer (§ 13a Absatz 1 Nummer 1 UStG). 5. Sind Einnahmen, die aus über UberPOP vermittelten Beförderungsleistungen resultieren, einkommensteuerpflichtig, wie sind sie ggf. einkommensteuerlich zu behandeln, und in welchem Umfang können dabei Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden? 6. Wie sind Einnahmen bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmenspartnern , die aus über UberBlack vermittelten Beförderungsleistungen resultieren , einkommensteuerlich zu behandeln, und in welchem Umfang können dabei Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden (bitte differenziert nach Einnahmen, die aus der Fahrzeuggestellung resultieren , und solchen, die aus der Fahrerleistung resultieren, angeben)? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5 und 6 gemeinsam beantwortet . Ob Personen einkommensteuerpflichtige Einkünfte (entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Einkommensteuergesetzes – EStG – oder sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG) erzielen, wenn sie vermittelte Beförderungsleistungen ausführen, ist nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden . Voraussetzung für die Annahme von gewerblichen Einkünften ist u. a., dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Soweit die Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs erfüllt sind, stellen die Einnahmen aus den ausgeführten Beförderungsleistungen Betriebseinnahmen dar. Betriebsausgaben sind nach § 4 Absatz 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie werden von den erzielten Einnahmen abgezogen und mindern daher den steuerlichen Gewinn. Bestehende Betriebsausgabenabzugsverbote sind zu beachten. Soweit die Einnahmen aus der Beförde- rungsleistung nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, können Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nummer 3 EStG vorliegen. Leistung Drucksache 18/2732 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann. Dazu gehört grundsätzlich auch die Beförderungsleistung. Der Abzug von Aufwendungen, die durch die Beförderungsleistung veranlasst wurden (Werbungskosten), ist möglich. Die Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG unterliegen der Einkommensteuerpflicht, wenn sie mindestens 256 Euro im Kalenderjahr betragen. 7. Wie sind Einnahmen bei körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmenspartnern , die aus über UberBlack vermittelten Beförderungsleistungen resultieren , steuerlich zu behandeln, und in welchem Umfang können dabei Betriebsausgaben geltend gemacht werden (bitte differenziert nach Einnahmen , die aus der Fahrzeuggestellung resultieren, und solchen, die aus der Fahrerleistung resultieren, angeben)? Nach § 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind für die Einkommensermittlung von Körperschaften grundsätzlich die einkommensteuerlichen Regelungen maßgeblich. Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen. Handelt es sich bei der Körperschaft um eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder eine andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 KStG, sind gemäß § 8 Absatz 2 KStG alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. 8. Wie sind Einnahmen, die aus über UberBlack oder UberPOP vermittelten Beförderungsleistungen resultieren, gewerbesteuerlich zu behandeln, und nach welchen Kriterien richtet sich dabei die Gewerbesteuerpflicht? Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Absatz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen. Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 wird insoweit verwiesen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. 9. Folgt aus der Urteilsbegründung des Landgerichts Frankfurt am Main, nach der „das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt die Betriebskosten der Fahrt überstieg“, dass die über Uber vermittelten Fahrer generell eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringen (bitte begründen)? Auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 wird verwiesen. 10. Inwieweit unterliegen Einnahmen, die Uber aus in Deutschland erbrachten Vermittlungsleistungen erzielt, der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer in Deutschland (sofern die Angaben zu Uber dem Steuergeheimnis unterliegen, bitte die Frage hilfsweise für ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland, das Beförderungsleistungen von Dritten über das Internet vermittelt, beantworten)? Ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland kann in Deutschland mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Ob Einnahmen , die im Wege der Vermittlung von Beförderungsleistungen über das Internet erzielt werden, eine mögliche Steuerpflicht im Inland begründen, richtet sich nach den Bestimmungen des EStG, KStG und GewStG und kann nicht pauschal beurteilt werden. Eine nach inländischem Recht begründete beschränkte Steuer- pflicht kann durch ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA) ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2732 11. Wie wird eine Doppelbesteuerung von Einkommen, die Uber aus in Deutschland erbrachten Vermittlungsleistungen erzielt, zwischen Deutschland und den Niederlanden vermieden (sofern die Angaben zu Uber dem Steuergeheimnis unterliegen, bitte die Frage hilfsweise für ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, das Beförderungsleistungen von Dritten über das Internet vermittelt, beantworten)? Wie Einkünfte aus der Vermittlung von Beförderungsleistungen über das Internet nach dem noch anzuwendenden deutsch-niederländischen DBA vom 16. Juni 1959, i. d. F. des Dritten Zusatzprotokolls vom 4. Juni 2004 (DBA-Niederlande ), zu beurteilen sind, richtet sich nach dem jeweils zugrundeliegenden Sachverhalt. Allgemein gilt: Das DBA-Niederlande grenzt zur Vermeidung von Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht beider Staaten gegeneinander ab. Dabei wird die Besteuerungsbefugnis entweder nur einem Staat zugeteilt oder aber Einkünfte können von beiden Staaten besteuert werden. Für diesen zweiten Fall regelt Artikel 20 DBA-Niederlande, dass die Niederlande als Ansässigkeitsstaat eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung der deutschen Steuer vermeiden. 12. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Uber lediglich am Sitz ihrer europäischen Tochtergesellschaft (Niederlande) 4 Prozent Steuern auf den Umsatz zahlt? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies? Wenn nein, ist der Bundesregierung bekannt, inwieweit Uber überhaupt Steuern auf ihre Vermittlungstätigkeiten zahlt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Frage kann auch nicht allgemein beantwortet werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333