Deutscher Bundestag Drucksache 18/2760 18. Wahlperiode 08.10.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Diether Dehm, Matthias W. Birkwald, Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2543 – Das Verhältnis von vergabespezifischen Mindestlöhnen und den Binnenmarktfreiheiten der Europäischen Union (Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/2519) Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der – nach erbetener Fristverlängerung – erteilten Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2519 – Das Verhältnis von vergabespezifischen Mindestlöhnen und den Binnenmarktfreiheiten der Europäischen Union – vom 11. September 2014 heißt es zu Frage 3 unter anderem: „Im Verfahren C-549/13 wurde nicht Stellung genommen.“ Dazu erläutert die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 6 unter anderem: „Die Bundesregierung verteidigt in den Verfahren vor den Europäischen Gerichten grundsätzlich die Unionsrechtskonformität des deutschen Rechts – sowohl des Bundesrechts als auch des Landesrechts – und wird das auch in Zukunft tun. […] Das gilt vor allem dann, wenn die Länder nach übereinstimmender Auffassung der Bundesregierung in einem Bereich ihrer Gesetzgebungsbefugnis betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat. Im Fall C-529/13 bestanden insofern Zweifel an der Einordnung des Verfahrens. Daher hat die Bundesregierung von einer Stellungnahme abgesehen.“ Die Antwort ist nicht nachvollziehbar, da sie von der Bundesregierung mit keinem Wort – trotz Fristverlängerung – im Einzelnen erläutert wurde. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 30. September 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Drucksache 18/2760 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Geht die Bundesregierung davon aus, dass das „Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW)“ vom 10. Januar 2012 ohne Gesetzgebungsbefugnis des Landes Nordrhein-Westfalen und damit verfassungswidrig erlassen wurde? 2. Geht die Bundesregierung davon aus, dass entgegen der offenkundigen Auffassung des Landes Nordrhein-Westfalen dem Bund insoweit ein ausschließliches Recht zur Gesetzgebung zusteht? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Das Vergaberecht unterfällt als „Recht der Wirtschaft“ der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Der Bund hat durch den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht. Das GWB ermächtigt aber gemäß § 97 Absatz 4 Satz 3 GWB auch die Länder zum Erlass von Gesetzen, die die Bedingungen zur Ausführung öffentlicher Aufträge betreffen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. 3. Hat die Bundesregierung die Absicht, im Sinne der gesetzgeberischen Intentionen des Landes Nordrhein-Westfalen nunmehr selbst ein entsprechendes Bundesgesetz zu initiieren? Auf Länderebene bestehen bereits Vergabegesetze, die die Vergabe öffentlicher Aufträge von der Einhaltung allgemeinverbindlicher Tarifverträge abhängig machen. Entsprechend den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wird die Bundesregierung eine europarechtskonforme Einführung vergleichbarer Regelungen auch auf Bundesebene prüfen. 4. Sollte die Bundesregierung in der Gesetzgebung des Landes NordrheinWestfalen zum TVgG-NRW keinen Verfassungsverstoß sehen, was sonst ist mit der Formulierung gemeint, dass „im Fall C-549 Zweifel an der Einordnung des Verfahrens“ bestanden? Welches „Verfahren“ ist gemeint, und unter welchen Gesichtspunkt bestanden bei welchem Mitglied der Bundesregierung unter welchem Gesichtspunkt „Zweifel“ an welcher Einordnung? Die in der Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/2519 angesprochenen Zweifel an der Einordnung des Verfahrens bezogen sich auf die Auslegung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) vor dem Hintergrund der in der Antwort zu Frage 1 und 2 beschriebenen Rechtslage. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2760 5. Hat die Bundesregierung auf die mehrfach geäußerte Bitte des Landesministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen (zuletzt mit Schreiben vom April 2014) reagiert, nach Veröffentlichung der eingegangenen Schriftsätze und Stellungnahmen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) entsprechend dem Grundsatz der Bundestreue eine mündliche Verhandlung zu beantragen, um es dem Land Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen, rechtliches Gehör in dem Verfahren vor dem EuGH zu erhalten und so seine Legislativinteressen wahrzunehmen? Falls nein, mit welcher dem Land Nordrhein-Westfalen in welcher Form übermittelten Begründung ist das unterblieben? Die Bundesregierung hat dem Landesministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie , Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt werde. Zu den Gründen siehe die Antwort zu Frage 4. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333