Deutscher Bundestag Drucksache 18/278 18. Wahlperiode 14.01.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Peter Meiwald und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/155 – Vergünstigungen durch Eigenstromverbrauch im Kohlebergbau Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Braun- und Steinkohlebergbau erhält bei Umlagen, Entgelten, Steuern u. Ä. im Rahmen des Stromverbrauchs erhebliche Vergünstigungen. So profitiert etwa das Bergbauunternehmen Vattenfall Europe Mining AG durch die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) davon in Millionenhöhe (vergleiche Liste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). Andere Bergbauunternehmen nehmen das Eigenstromprivileg in Anspruch; dazu zählt wohl etwa die RWE Power AG. Dies erhöht die zu zahlenden Umlagen und Entgelte für die nicht begünstigten Stromkunden bzw. reduziert die Steuereinnahmen. Diese Begünstigung ist nicht nur aus Gründen des Klima- und Umweltschutzes nicht nachzuvollziehen , sie ist zumindest im Falle des Braunkohlebergbaus auch nicht mit Wettbewerbsnachteilen auf internationalen Märkten zu begründen, da Braunkohle keine internationale Handelsware ist und fast ausschließlich in unmittelbarer Nähe zu den Tagebauen verstromt wird. 1. In welchem Umfang (bitte nach finanzieller Höhe und Strommenge aufschlüsseln ) profitierte nach Kenntnis der Bundesregierung der Braunkohletagebau im Rahmen des Eigenstromprivilegs in den vergangenen vier Jahren von rechtlichen Sonderstellungen im Rahmen der EEG-Umlage, und zu welchen finanziellen Zusatzbelastungen haben diese Vergünstigungen für die nicht privilegierten Stromkunden geführt? Die Fragen 1 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Betreibt die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst, so Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 10. Januar 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. entfällt nach § 37 Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) für diesen Strom der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder Satz 1, sofern der Strom Drucksache 18/278 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. nicht durch ein Netz durchgeleitet wird oder 2. im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird. Daten über die im Bereich des Braunkohlentagebaus und Steinkohlenbergbaus nach § 37 Absatz 3 EEG begünstigten Strommengen liegen der Bundesregierung nicht vor. 2. In welchem Umfang (bitte nach finanzieller Höhe und Strommenge aufschlüsseln ) profitierte nach Kenntnis der Bundesregierung der Braunkohletagebau im Rahmen des Eigenstromprivilegs in den vergangenen vier Jahren von rechtlichen Sonderstellungen im Rahmen der KWK-Umlage (KWK: Kraft-Wärme-Kopplung), und zu welchen finanziellen Zusatzbelastungen haben diese Vergünstigungen für die nicht privilegierten Stromkunden geführt ? Die Fragen 2 und 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Ausgleichsregelung des KWK-Gesetzes enthält in § 9 eine Begrenzung der Belastung durch die KWK-Umlage für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 000 kWh. Im Rahmen des KWK-Gesetzes bestehen diesbezüglich sowie generell keine spezifischen Vergünstigungen für die Eigenstromerzeugung im Braunkohlentage- und Steinkohlenbergbau. 3. In welchem Umfang (bitte nach finanzieller Höhe und Strommenge aufschlüsseln ) profitierte nach Kenntnis der Bundesregierung der Braunkohletagebau im Rahmen des Eigenstromprivilegs in den vergangenen vier Jahren von rechtlichen Sonderstellungen im Rahmen der Energie- und Stromsteuer, und zu welchen finanziellen Zusatzbelastungen haben diese Vergünstigungen für die nicht privilegierten Stromkunden geführt? Die Fragen 3 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Stromsteuerrecht enthält keine Begünstigungsregelung, die Strom ausschließlich deshalb privilegiert, weil dieser vom Letztverbraucher selbst hergestellt wurde. Lediglich die Steuerbefreiung in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes (StromStG) knüpft an die Eigenschaft als Eigenerzeuger an. Danach ist Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird, von der Steuer befreit. Die dadurch bewirkten Steuermindereinnahmen werden nicht auf andere Stromabnehmer umgelegt, sondern vom Bundeshaushalt getragen. Statistische Auswertungen über die nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StromStG privilegierten Strommengen werden nicht geführt. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil keine rechtliche Verpflichtung der Begünstigten besteht, die begünstigten Mengen bei den Behörden der Zollverwaltung anzumelden. 4. In welchem Umfang (bitte nach finanzieller Höhe und Strommenge aufschlüsseln ) profitierte nach Kenntnis der Bundesregierung der Braunkohletagebau im Rahmen des Eigenstromprivilegs in den vergangenen vier Jahren von rechtlichen Sonderstellungen im Rahmen der Konzessionsabgabe, und Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/278 zu welchen finanziellen Zusatzbelastungen haben diese Vergünstigungen für die nicht privilegierten Stromkunden geführt? Die Fragen 4 und 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Konzessionsabgaben sind gemäß § 48 des Energiewirtschaftsgesetzes Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen , die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet dienen, entrichtet werden. Die Bemessung der Konzessionsabgaben erfolgt gemäß § 2 Absatz 1 der Konzessionsabgabenverordnung pro gelieferter Kilowattstunde . Für eigenerzeugten Strom werden vor diesem Hintergrund keine Konzessionsabgaben erhoben. Daten zum Umfang des Eigenstromverbrauchs im Braunkohlen- bzw. Steinkohlenbergbau liegen der Bundesregierung nicht vor. 5. In welchem Umfang (bitte nach finanzieller Höhe und Strommenge aufschlüsseln ) profitierte nach Kenntnis der Bundesregierung der Braunkohletagebau im Rahmen des Eigenstromprivilegs in den vergangenen vier Jahren von rechtlichen Sonderstellungen im Rahmen der Netznutzungsentgelte, und zu welchen finanziellen Zusatzbelastungen haben diese Vergünstigungen für die nicht privilegierten Stromkunden geführt? Die Fragen 5 und 11 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Stromnetzentgelte werden allgemein für die Entnahme von Strom aus dem Netz erhoben. Für die Strommengen des Eigenstromverbrauchs wird vor diesem Hintergrund kein Netzentgelt erhoben. Sonderregelungen für den Braun- oder Steinkohlenbergbau gibt es nicht. Daten zum Umfang des Eigenstromverbrauchs im Braunkohlen- bzw. Steinkohlenbergbau liegen der Bundesregierung nicht vor. 6. In welchem Umfang (bitte nach finanzieller Höhe und Strommenge aufschlüsseln ) profitierte nach Kenntnis der Bundesregierung der Braunkohletagebau im Rahmen des Eigenstromprivilegs in den vergangenen vier Jahren von rechtlichen Sonderstellungen im Rahmen des EU-Emissionshandels, und zu welchen finanziellen Zusatzbelastungen haben diese Vergünstigungen für die nicht privilegierten Stromkunden geführt? Die Fragen 6 und 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Anlagen des Braunkohlentagebaus und des Steinkohlenbergbaus unterliegen als solche nicht dem Emissionshandel. Für den Stromverbrauch beim Braunkohlenabbau und bei der Steinkohlenförderung gab es im EU-Emissionshandel in den Jahren 2009 bis 2012 keine Sonderregeln, insbesondere kein Eigenstromprivileg . Insofern gab es im Rahmen des EU-Emissionshandels keine Sonderstellung des Braunkohlentagebaus und des Steinkohlenbergbaus, von der diese Branchen hätten profitieren können. Von der seit 2013 eingeführten Beihilfe für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) profitieren der Braunkohlentagebau und der Steinkohlenbergbau ebenfalls nicht, da sie nicht zu den von der Europäischen Kommission als beihilfeberechtigt anerkannten Sektoren zählen. Drucksache 18/278 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. In welchem Umfang (bitte nach finanzieller Höhe und Strommenge aufschlüsseln ) profitierte nach Kenntnis der Bundesregierung der Steinkohlebergbau im Rahmen des Eigenstromprivilegs in den vergangenen vier Jahren von rechtlichen Sonderstellungen im Rahmen der EEG-Umlage, und zu welchen finanziellen Zusatzbelastungen haben diese Vergünstigungen für die nicht privilegierten Stromkunden geführt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 8. In welchem Umfang (bitte nach finanzieller Höhe und Strommenge aufschlüsseln ) profitierte nach Kenntnis der Bundesregierung der Steinkohlebergbau im Rahmen des Eigenstromprivilegs in den vergangenen vier Jahren von rechtlichen Sonderstellungen im Rahmen der KWK-Umlage, und zu welchen finanziellen Zusatzbelastungen haben diese Vergünstigungen für die nicht privilegierten Stromkunden geführt? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 9. In welchem Umfang (bitte nach finanzieller Höhe und Strommenge aufschlüsseln ) profitierte nach Kenntnis der Bundesregierung der Steinkohlebergbau im Rahmen des Eigenstromprivilegs in den vergangenen vier Jahren von rechtlichen Sonderstellungen im Rahmen der Energie- und Stromsteuer , und zu welchen finanziellen Zusatzbelastungen haben diese Vergünstigungen für die nicht privilegierten Stromkunden geführt? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 10. In welchem Umfang (bitte nach finanzieller Höhe und Strommenge aufschlüsseln ) profitierte nach Kenntnis der Bundesregierung der Steinkohlebergbau im Rahmen des Eigenstromprivilegs in den vergangenen vier Jahren von rechtlichen Sonderstellungen im Rahmen der Konzessionsabgabe, und zu welchen finanziellen Zusatzbelastungen haben diese Vergünstigungen für die nicht privilegierten Stromkunden geführt? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 11. In welchem Umfang (bitte nach finanzieller Höhe und Strommenge aufschlüsseln ) profitierte nach Kenntnis der Bundesregierung der Steinkohlebergbau im Rahmen des Eigenstromprivilegs in den vergangenen vier Jahren von rechtlichen Sonderstellungen im Rahmen der Netznutzungsentgelte , und zu welchen finanziellen Zusatzbelastungen haben diese Vergünstigungen für die nicht privilegierten Stromkunden geführt? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 12. In welchem Umfang (bitte nach finanzieller Höhe und Strommenge aufschlüsseln ) profitierte nach Kenntnis der Bundesregierung der Steinkohlebergbau im Rahmen des Eigenstromprivilegs in den vergangenen vier Jahren von rechtlichen Sonderstellungen im Rahmen des EU-Emissionshandels , und zu welchen finanziellen Zusatzbelastungen haben diese Vergünstigungen für die nicht privilegierten Stromkunden geführt? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/278 13. Wie viele Megawattstunden wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Eigenstromproduktion im Braunkohlebergbau in den vergangenen vier Jahren insgesamt produziert? 14. Wie viele Megawattstunden werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Eigenstromproduktion im Steinkohlebergbau in den vergangenen vier Jahren insgesamt produziert? Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 4/Reihe 6.4 „Produzierendes Gewerbe – Stromerzeugungsanlagen der Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden“, Veröffentlichung unter www.destatis.de) betrug die Brutto-Stromerzeugung im Kohlenbergbau (Wirtschaftszweig 05) in den vergangenen vier Jahren (2009 bis 2012) insgesamt 25,9 Millionen Megawattstunden. Eine weitere Unterteilung der amtlich erhobenen Daten nach Braunkohlen- und Steinkohlenbergbau ist nicht möglich. 15. Wie begründet die Bundesregierung die Einstufung der Schriftlichen Frage 92 des Abgeordneten Oliver Krischer auf Bundestagsdrucksache 18/51 vom 15. November 2013 als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch “ vor dem Hintergrund der nicht als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ beantworteten Mündlichen Frage 79 des ehemaligen Abgeordneten Hans-Josef Fell vom 30. November 2011 (Plenarprotokoll 17/ 145), die beide den gleichen Frageinhalt besitzen? Zum Zeitpunkt der Beantwortung der Mündlichen Frage 79 des ehemaligen Abgeordneten Hans-Josef Fell vom 30. November 2011 hatte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf seiner Homepage noch nicht die Namen der von der Besonderen Ausgleichsregelung profitierenden Unternehmen veröffentlicht . Rückschlüsse auf Geschäftsgeheimnisse einzelner Unternehmen waren daher noch nicht möglich. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333