Deutscher Bundestag Drucksache 18/2816 18. Wahlperiode 22.10.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2728 – Bilanz und Perspektiven der Konfliktvermittlung der OSZE-Minsk-Gruppe Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die OSZE-Minsk-Gruppe (OSZE: Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) wurde im März 1992 gegründet. Ihr Anliegen war, den kriegerischen Konflikt der unabhängig gewordenen Südkaukasusrepubliken Armenien und Aserbaidschan um die mehrheitlich von armenischer Bevölkerung besiedelte , abtrünnige Region Berg-Karabach auf friedlichem Weg beizulegen. Die OSZE konnte im Jahr 1994 zwischen den Konfliktparteien einen Waffenstillstand vermitteln, der den zu diesem Zeitpunkt erreichten militärischen Frontverlauf festschrieb. Eine weitergehende politische Lösung des Konflikts wurde bislang nicht erreicht. Gemäß den Beschlüssen des UN-Sicherheitsrats Nr. 822, 853, 874, 884 (1993), der UN-Vollversammlung Nr. 62/243 (2008), des Europarats Res. 1416 (2005) sowie anderer internationaler Organisationen und Institutionen ist das umstrittene Gebiet in völkerrechtlicher Hinsicht weiterhin integraler Bestandteil der Republik Aserbaidschan, wird jedoch von armenischen Streitkräften kontrolliert. In den militärisch besetzen Gebieten wurde ein international nicht anerkanntes De-facto-Regime etabliert. Die Besonderheit des Konflikts besteht darin, dass neben dem ehemaligen Autonomiegebiet weitere sieben umliegende Bezirke besetzt sind, die vor dem Krieg von der aserbaidschanischen Bevölkerung besiedelt waren. Bei den Friedensbemühungen der OSZE muss folglich nicht nur über den endgültigen politischen Status von BergKarabach entschieden, sondern auch eine Regelung für die sieben umliegenden Bezirke gefunden werden. Hierbei steht den aserbaidschanischen Binnenvertriebenen ein Rückkehrrecht zu. Russland, die USA und Frankreich sind gleichberechtigte Co-Vorsitzende in der OSZE-Minsk-Gruppe. In der Praxis ist die Russische Föderation der aktivste Mediator. Moskau unterhält gleichermaßen intensive Beziehungen zu beiden Konfliktparteien. Neben einem militärischen Bündnis mit Armenien hat Russland auch seine politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Aserbaidschan deutlich ausgebaut. Zudem kooperieren beide Länder in Grenzsicherungsfragen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 20. Oktober 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. eng miteinander, um das Einsickern von bewaffneten Aufständischen aus dem Ausland in die russische Teilrepublik Dagestan zu unterbinden. Drucksache 18/2816 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Aserbaidschan ist im Jahr 2011 der Bewegung blockfreier Staaten beigetreten und hat im Unterschied zu Georgien sein früheres Interesse an einer NATO-Mitgliedschaft aufgegeben. Vor diesem Hintergrund hat Russland in den letzten Jahren seine Bemühungen verstärkt, um einen Interessenausgleich zwischen den Konfliktparteien zu vermitteln und einer völkerrechtskonformen Beilegung des Berg-Karabach-Konflikts den Weg zu ebnen. So wurde zuletzt am 10. August 2014 als umgehende Reaktion auf die jüngste, bislang schwerste Verletzung des Waffenstillstands seit 1994 auf Initiative des russischen Co-Vorsitzenden ein trilaterales Gipfeltreffen der Staatspräsidenten Armeniens, Aserbaidschans und Russlands in Sotschi einberufen, um die Sicherheitslage entlang der Waffenstillstandslinie („Line of Contact“) zu entspannen und die weitere Gewalteskalation abzuwenden. Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der OSZE-Minsk-Gruppe die aktuellen Vermittlungsbemühungen der Russischen Föderation unterstützt. Des Weiteren besteht Klärungsbedarf , wie die aktuelle Situation zwischen den Konfliktparteien einzuschätzen ist, und welche eigenen Beiträge die Bundesregierung in der Vergangenheit zur Beilegung dieses ungelösten Konflikts im Südkaukasus geleistet hat. In Anbetracht des möglichen Umfangs der Recherchearbeiten zur vorliegenden Kleinen Anfrage erklären sich die Fragesteller vorab mit einer Verlängerung der Antwortfrist einverstanden. 1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die konkrete Finanzausstattung der OSZE-Minsk-Gruppe seit ihrer Tätigkeitsaufnahme in den einzelnen Bereichen entwickelt (bitte möglichst nach Einzelbereichen und pro Jahr auflisten)? Die OSZE-Minsk-Gruppe ist eine informelle Gruppe. Sie hat kein Budget und keine eigene Personalausstattung. Im Rahmen der OSZE-Minsk-Gruppe arbeiten die drei Ko-Vorsitzenden der Gruppe, derzeit Pierre Andrieu (Frankreich), Igor Popov (Russische Föderation) und James Warlick (USA) gemeinsam mit dem Persönlichen Beauftragten des OSZE-Vorsitzes für den Minsk-Prozess, Andrzej Kasprzyk (Polen), und der Hochrangigen Planungsgruppe an einer Konfliktlösung. 2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Personalausstattung der OSZE-Minsk-Gruppe seit ihrer Tätigkeitsaufnahme entwickelt (bitte möglichst nach Einzelbereichen und pro Jahr auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Welche finanziellen und personellen Beiträge hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer Mitgliedschaft für die OSZE-Minsk-Gruppe beigesteuert (bitte jeweils möglichst pro Jahr auflisten)? Die Bundesregierung unterstützt den politischen Prozess zur Lösung des BergKarabach -Konflikts im Rahmen der Minsk-Gruppe. Für die informelle MinskGruppe leistet sie keine gesonderten finanziellen oder personellen Beiträge. Die beim Persönlichen Beauftragten des OSZE-Vorsitzes für den Minsk-Prozess und bei der Hochrangigen Planungsgruppe anfallenden Kosten werden über das allgemeine Budget der OSZE gedeckt, an dem die Bundesrepublik Deutschland zu 9,35 Prozent beteiligt ist. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2816 4. Über welche grundsätzlichen Möglichkeiten verfügen die einfachen Gruppenmitglieder , eigene Vorschläge in die Tätigkeit der OSZE-Minsk-Gruppe einzubringen, und in welchen Fragen hat die Bundesregierung dies in der Vergangenheit ggf. bereits getan? Im Rahmen der regelmäßigen Zusammentreffen der gesamten Minsk-Gruppe in Wien nutzt Deutschland die Möglichkeit für einfache Mitglieder, sich mit Vorschlägen einzubringen. Ein zentrales Anliegen für die Bundesregierung ist dabei die Frage, wie dem Minsk-Prozess wieder zu mehr Dynamik verholfen werden kann, etwa durch die Umsetzung vertrauensbildender Maßnahmen zwischen den Konfliktparteien. Da jedoch die Gespräche der Ko-Vorsitzenden der MinskGruppe mit den Konfliktparteien Armenien und Aserbaidschan, insbesondere im Rahmen von Begegnungen der Staatspräsidenten oder Außenminister der Konfliktparteien, vertraulich sind, verfügen die einfachen Mitglieder der MinskGruppe nur über eingeschränkte Informationen über den aktuellen Stand des Minsk-Prozesses. 5. Mit welchem oder welchen Co-Vorsitzenden bzw. mit welchen anderen Mitgliedern hat die Bundesregierung innerhalb der OSZE-Minsk-Gruppe in der Praxis bislang am meisten kooperiert bzw. sich inhaltlich abgestimmt? Die Bundesregierung steht in regelmäßigem Dialog mit allen drei Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe. Die Berg-Karabach-Konfliktlösung ist zudem regelmäßiges Thema bei Gesprächen der Bundesregierung mit Regierungsvertretern Armeniens, Aserbaidschans und der Türkei sowie mit der Regierung der Schweiz, die im Rahmen ihres OSZE-Vorsitzes derzeit ebenfalls Mitglied der Minsk-Gruppe ist. 6. Wie sehen die Missionsbefugnisse der OSZE-Minsk-Gruppe hinsichtlich der Überprüfungsmöglichkeiten für die Einhaltung der Waffenstillstandsvereinbarung aus, und wie ist der Zugang von OSZE-Beobachterinnen und OSZE-Beobachtern zu den militärischen Sperrgebieten entlang der Line of Contact konkret geregelt? Die Beobachtung der Einhaltung des Waffenstillstands erfolgt durch die KoVorsitzenden der Minsk-Gruppe, unterstützt von dem Persönlichen Beauftragten des OSZE-Vorsitzes, die nach Vereinbarung mit beiden Parteien regelmäßig in die besetzten Gebiete und an die Kontaktlinie reisen und Vorkommnisse aufnehmen . Ein vertraglich vereinbartes Regime zur Beobachtung des Waffenstillstands besteht nicht. 7. Welche konkreten Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus den bisherigen Überprüfungs- und Feldmissionen im Auftrag der OSZE-Minsk-Gruppe bezüglich der Sicherheitslage entlang der Line of Contact und der Bereitschaft der Konfliktparteien, die Waffenstillstandsvereinbarung in der Praxis einzuhalten , gewonnen? a) Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Häufigkeit der Waffenstillstandsverletzungen in den zurückliegenden Jahren entwickelt? Die Häufigkeit der Waffenstillstandsverletzungen war nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum Jahr 2014 relativ konstant, jedoch sind auch anlassbezogene Schwankungen festzustellen. Im Vorfeld von hochrangigen Begegnungen von Regierungsvertretern der Konfliktparteien sowie von Besuchen hochrangiger Regierungsvertreter aus den Ko-Vorsitzstaaten der Minsk-Gruppe in der Drucksache 18/2816 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Region, war in der Vergangenheit oftmals eine Zunahme der Häufigkeit und Intensität der Waffenstillstandsverletzungen zu beobachten. Mit Beginn des Jahres 2014 nahmen Häufigkeit und Intensität der Auseinandersetzungen zu, ausgenommen eine mehrwöchige Unterbrechung im April 2014 im zeitlichen Zusammenhang mit der Krise um die Krim. Die Auseinandersetzungen fanden ihren Höhepunkt zwischen Ende Juli und Anfang August 2014. Seither bewegen sich die Waffenstillstandsverletzungen wieder auf dem Niveau der letzten Jahre. b) Liegen der Bundesregierung Hinweise vor, ob eine Konfliktpartei überwiegend für die Waffenstillstandsverletzungen verantwortlich ist, und falls ja, um welche Konfliktpartei handelt es sich? Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Hinweise vor. Beide Seiten beschuldigen sich gegenseitig, maßgeblich für die Waffenstillstandsverletzungen verantwortlich zu sein. c) Welche Waffen oder Waffensysteme kommen nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Waffenstillstandsverletzungen üblicherweise zum Einsatz? Es kommen überwiegend Scharfschützengewehre, Maschinengewehre und sonstige Infanterie-Handwaffen zum Einsatz. d) Wie viele Armeeangehörige bzw. Sicherheitskräfte der Konfliktparteien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2009 entlang der Line of Contact getötet oder verletzt (bitte möglichst getrennt nach Konfliktpartei und pro Jahr auflisten)? Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen zur Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ergeben. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und als separater Anhang verschickt.* e) Wie viele Angehörige aus der Zivilbevölkerung beider Konfliktparteien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2009 im Umfeld der Line of Contact getötet oder verletzt (bitte möglichst getrennt nach Konfliktpartei und pro Jahr auflisten)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Angaben vor. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2816 f) Welche abschließenden Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nach den Erhebungen von OSZE-Vertretern und Vertretern des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz zu den Umständen vor, die am 8. März 2011 nahe des Dorfes Orta Garvand im Aghdam-Distrikt zum Tod des neunjährigen Fariz Badalov geführt haben [vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 17/5638 (neu)]? Die Umstände, die am 8. März 2011 zum Tod von Fariz Badalov geführt haben, konnten im Rahmen der bislang durchgeführten Untersuchungen nicht zweifelsfrei geklärt werden. Die Bemühungen der OSZE-Minsk-Gruppe und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz konzentrieren sich darauf, zivile Opfer an der Waffenstillstandslinie durch verbesserte Absprachen mit und zwischen den Konfliktparteien sowie durch eine verstärkte Sensibilisierung der lokalen Bevölkerung in Zukunft zu vermeiden. g) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über bewaffnete Spezialkommandos der Konfliktparteien, die die Line of Contact, aber auch die international anerkannte Staatsgrenze zwischen Armenien und Aserbaidschan illegal überqueren, um im Hinterland des jeweiligen Gegners Sabotageakte bzw. Anschläge zu verüben, und wie viele diesbezügliche Vorfälle hat es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2009 gegeben (bitte möglichst pro Jahr und Art des Vorfalls auflisten)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor. h) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über bauliche Befestigungsmaßnahmen entlang der Line of Contact, um die ortansässige Zivilbevölkerung vor Scharfschützenbeschuss besser zu schützen, und an welchen Abschnitten bzw. auf welcher Seite der Line of Contact wurden ggf. bislang solche Schutzvorkehrungen getroffen? Die aserbaidschanische Seite begann 2011 mit dem Bau von drei Meter hohen Steinmauern im Kreis Aghdam, um die Bevölkerung, die in unmittelbarer Nähe der Kontaktlinie lebt, vor einem Beschuss aus Richtung der armenisch besetzten Gebiete zu schützen. Seitens der armenisch besetzten Gebiete sind keine derartigen Vorhaben bekannt. 8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus den bisherigen Überprüfungs - und Feldmissionen im Auftrag der OSZE-Minsk-Gruppe zum Zustand der Infrastruktur (Verkehrswege, Trink- und Abwasserversorgung, Wohngebäude, soziale und religiöse/kulturelle Einrichtungen etc.) in der Region Berg-Karabach sowie in den sieben umliegenden, besetzten Bezirken gewonnen? Die letzte von den Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe durchgeführte Erkundungsmission in die sieben besetzten aserbaidschanischen Gebiete außerhalb von Berg-Karabach (7. bis 12. Oktober 2010) bestätigt im Wesentlichen die Erkenntnis , dass die dortige Bevölkerung unter prekären Umständen lebt und nur eingeschränkten Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen hat. Dem Bericht zufolge ist die Infrastruktur weiterhin unzureichend, das Wirtschaftsleben beschränkt sich überwiegend auf Subsistenzwirtschaft. Zahlreiche im Berg-Karabach-Krieg zerstörte Städte und Dörfer sind verlassen. Nur vereinzelt werden religiöse Bauten notdürftig instand gehalten, etwa die historische Moschee in Aghdam; dagegen werden aserbaidschanische Friedhöfe nicht mehr gepflegt und drohen als Orte der Erinnerung und Identitätsbildung zu verschwinden . Drucksache 18/2816 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Lebensstandard in Berg-Karabach, insbesondere in den Städten Stepanakert und Shushi/Shusha, ist vor allem dank beträchtlicher Investitionen der armenischen Diaspora in den Bau- und Tourismussektor signifikant höher als in den umliegenden armenisch besetzten Gebieten. 9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus der Tätigkeit der 2012 von den De-facto-Behörden Berg-Karabachs eingesetzten Kommission zur Untersuchung des sicherheitstechnischen Zustands des Sarsang-Staudamms in der Berg-Karabach-Region gewonnen, und wie sind die von diesem Bauwerk ausgehenden, aktuellen Risiken für die menschliche Sicherheit und Umweltsicherheit einzuschätzen (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/14397)? Die Ergebnisse der Studie der 2012 von den De-facto-Behörden Berg-Karabachs zur Untersuchung des aktuellen Zustandes, der seismischen Sicherheit und der notwendigen Reparaturen des Sarsang-Staudamms eingesetzten Kommission liegen der Bundesregierung nicht vor. Äußerungen der De-facto-Behörden lassen jedoch darauf schließen, dass dort aktuell keine Gefahr eines Dammbruchs, wie von aserbaidschanischer Seite befürchtet, gesehen wird. Die De-factoBehörden verweisen ferner darauf, dass das Sarsang-Wasserkraftwerk zu den wichtigsten Energieproduzenten von Berg-Karabach zähle und dass von einer Havarie in erster Linie die Bevölkerung von Berg-Karabach und der umliegenden armenisch besetzten Gebiete betroffen sein würde. 10. Welche Verabredungen wurden innerhalb der OSZE-Minsk-Gruppe zur Frage einer möglichen Inbetriebnahme des neu errichteten Flughafens in der Berg-Karabach-Region nahe der Ortschaft Khojaly getroffen, und konnte zwischen den Konfliktparteien in dieser Frage eine Übereinkunft oder zumindest eine Annäherung der Positionen erreicht werden (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 17/12440)? Die Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe erklärten am 13. Juli 2012, dass die Inbetriebnahme des Flughafens nicht dazu dienen dürfe, eine Änderung des Status von Berg-Karabach geltend zu machen. Sie forderten alle Seiten auf, nach einer diplomatischen Lösung zu suchen und im Einklang mit internationalem Recht zu handeln. Dabei haben die drei Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe gegenüber den armenischen und aserbaidschanischen Regierungsvertretern die Notwendigkeit verdeutlicht, sämtliche Handlungen zu unterlassen, die die regionalen Spannungen verschärfen könnten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen . 11. Wie schätzt die Bundesregierung die Konsequenzen ein, die sich aus der nicht einvernehmlichen Inbetriebnahme dieses Flughafens im Hinblick auf die Friedensbemühungen der OSZE-Minsk-Gruppe ergeben könnten, und wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Fall das Risiko, dass die Republik Aserbaidschan unter Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht militärische Maßnahmen ergreift, um die militärische oder zivile Nutzung des Flughafens zu unterbinden? Die aserbaidschanische Regierung macht unverändert deutlich, dass für sie eine regelmäßige Nutzung des Flughafens in Form von Linienflugverkehr nicht hinnehmbar ist. Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse zu möglichen Maßnahmen der aserbaidschanischen Seite, um einen zukünftigen Flugbetrieb zu unterbinden. Helikopter nutzen den Flughafen in Khojaly bereits seit mehreren Jahren für Versorgungs- und Evakuierungsflüge, ohne dass es bisher zu Behinderungen des Flugbetriebs gekommen ist. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2816 12. Über welche konventionellen Waffensysteme verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung die aserbaidschanischen Streitkräfte, und wie ist ihre aktuelle Gesamtstärke einzuschätzen? Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste müssen Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt werden. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Nachrichtendiensten. Dies umfasst neben der Zusammenarbeit als solcher auch Informationen zur konkreten Ausgestaltung sowie Informationen zu Fähigkeiten anderer Nachrichtendienste. Eine öffentliche Bekanntgabe der Zusammenarbeit anderer Nachrichtendienste mit Nachrichtendiensten des Bundes entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde nicht nur die Nachrichtendienste des Bundes in grober Weise diskreditieren, infolgedessen ein Rückgang von Informationen aus diesem Bereich zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen könnte. Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang des Erkenntnisaustauschs mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare Rückschlüsse auf die Arbeitsweise , die Methoden und den Erkenntnisstand der anderen Nachrichtendienste gezogen werden können. Aus den genannten Gründen würde eine Beantwortung in offener Form für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft. Es wird insoweit auf die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte Anlage verwiesen.* 13. Über welche konventionellen Waffensysteme verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung die armenischen Streitkräfte in Berg-Karabach und den umliegenden, besetzten Gebieten Aserbaidschans, und wie ist ihre aktuelle Gesamtstärke einzuschätzen? Die „Selbstverteidigungskräfte“ der sogenannten Republik Berg-Karabach verfügen über ca. 23 000 Soldaten. Eine weitere Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen zur Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten er- * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 18/2816 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode geben. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und als separater Anhang verschickt.* 14. Wie setzen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die armenischen Streitkräfte in Berg-Karabach und den umliegenden, besetzten Gebieten Aserbaidschans zusammen, und wie viele Angehörige der regulären Streitkräfte der Republik Armenien befinden sich darunter (bitte auch Schätzungen , falls keine exakten Zahlenangaben möglich sind)? Von den 23 000 Soldaten der „Selbstverteidigungskräfte“ der sogenannten Republik Berg-Karabach sind 8 000 Soldaten Angehörige der regulären Streitkräfte der Republik Armenien. Der überwiegende Teil der „Selbstverteidigungskräfte “ wird durch Wehrpflichtige gestellt, die wiederum mehrheitlich aus Armenien rekrutiert werden. 15. Betrachtet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den Berg-Karabach -Konflikt als einen zwischenstaatlichen oder als einen innerstaatlichen Konflikt, und wer sind aus Sicht der Bundesregierung die genauen Konfliktparteien ? Die Bundesregierung betrachtet den Berg-Karabach-Konflikt als einen zwischenstaatlichen Konflikt zwischen der Republik Armenien und der Republik Aserbaidschan. Armenien vertritt dabei seit 1998 bei den Gesprächen im Rahmen des Minsk-Prozesses auch die Interessen der De-facto-Behörden von Berg-Karabach (sogenannte Republik Berg-Karabach). 16. Welche Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung in welchem Umfang seit 2009 Waffen oder Waffensysteme an eine oder beide Konfliktparteien geliefert (bitte möglichst pro Jahr, nach Stückzahl, Waffenart/ Waffensystem und Herkunftsland auflisten)? a) Welche Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung in welchem Umfang seit 2009 Waffen oder Waffensysteme an die Republik Aserbaidschan geliefert? b) Welche Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung in welchem Umfang seit 2009 Waffen oder Waffensysteme an die Republik Armenien bzw. ggf. an das De-facto-Regime in Berg-Karabach geliefert? Die Beantwortung der Fragen 16a und 16b kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die ent- * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2816 sprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VSGrad „VS – Vertraulich“ eingestuft. Es wird insoweit auf die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte Anlage verwiesen.* 17. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die staatlichen Verteidigungsausgaben Aserbaidschans und Armeniens seit 2009 entwickelt (bitte möglichst getrennt nach Land, pro Jahr, in absoluten Vergleichszahlen in Euro oder US-Dollar sowie in Prozent des Gesamtvolumens des jeweiligen Staatshaushalts ausweisen)? Die Angaben zum aserbaidschanischen Verteidigungshaushalt schwanken, da im Einzelnen nicht bekannt ist, welche Posten jeweils in den Haushalt hineingerechnet werden. Unter Maßgabe dieser Unsicherheit sind für Aserbaidschan folgende Zahlen verfügbar: 2009: 1,47 Mrd. US-Dollar, entspricht 9,7 Prozent des Gesamthaushalts 2010: 1,48 Mrd. US-Dollar, entspricht 8,7 Prozent des Gesamthaushalts 2011: 3,1 Mrd. US-Dollar, entspricht 13,5 Prozent des Gesamthaushalts 2012: 3,2 Mrd. US-Dollar, entspricht 12,7 Prozent des Gesamthaushalts 2013: 3,4 Mrd. US-Dollar, entspricht 11,4 Prozent des Gesamthaushalts Für 2014 sind vor Veröffentlichung des Nachtragshaushaltes noch keine belastbaren Aussagen möglich. Zur Höhe des armenischen Verteidigungshaushalts sind folgende Zahlen verfügbar : 2009: 378 Mio. US-Dollar, entspricht 12,0 Prozent des Gesamthaushalts 2010: 395 Mio. US-Dollar, entspricht 17,2 Prozent des Gesamthaushalts 2011: 384 Mio. US-Dollar, entspricht 16,0 Prozent des Gesamthaushalts 2012: 375 Mio. US-Dollar, entspricht 13,6 Prozent des Gesamthaushalts 2013: 440 Mio. US-Dollar, entspricht 15,5 Prozent des Gesamthaushalts 2014: 473 Mio. US-Dollar, entspricht 15,6 Prozent des Gesamthaushalts 18. Beinhaltet das 2010 verlängerte Militärabkommen zwischen Russland und Armenien nach Kenntnis der Bundesregierung neben der Weiternutzung des 102. Militärstützpunkts der russischen Armee in Gjumri (Republik Armenien ) und der Übernahme von Grenzsicherungsaufgaben an der armenisch -türkischen Grenze auch eine militärische Beistandsgarantie Russlands für das De-facto-Regime in Berg-Karabach? Der Geltungsbereich des „Vertrages zwischen der Russischen Föderation und Republik Armenien über einen russischen Militärstützpunkt auf dem Hoheitsgebiet der Republik Armenien“ umfasst ausschließlich das Hoheitsgebiet der Republik Armenien. Das am 19./20. August 2010 vereinbarte fünfte Zusatzprotokoll zu diesem Vertrag ändert den ursprünglichen Vertragstext an folgenden zwei Stellen: In Artikel 3 wurde ein neuer Satz aufgenommen, wonach die russische Seite Armenien mit moderner und kompatibler Bewaffnung und militärischer Ausrüstung versorgt. Gemäß Artikel 26 wurde die Laufzeit des Vertrages auf 49 Jahre ausgedehnt. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 18/2816 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Seit wann und in welcher Höhe erhält nach Kenntnis der Bundesregierung das international nicht anerkannte De-facto-Regime in Berg-Karabach öffentliche Finanzmittel aus den USA, und wie beeinflusst dies die Wahrnehmung der USA als glaubwürdiger Konfliktmediator und wichtiger CoVorsitzender der OSZE-Minsk-Gruppe durch eine Konfliktpartei oder beide Konfliktparteien (bitte möglichst pro Jahr auflisten und näher erläutern )? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat das US-Außenministerium über USAID (United States Agency for International Development) für Berg-Karabach im Zeitraum von 1998 bis 2012 insgesamt rund 41 Mio. US-Dollar als humanitäre Unterstützung in den jeweiligen Haushaltsplänen veranschlagt. Die aserbaidschanische Regierung hat diese Zuweisungen wiederholt kritisiert. Die Rolle der USA als Ko-Vorsitzstaat der Minsk-Gruppe wird aber von keiner der beiden Konfliktparteien infrage gestellt. 20. Welche Bedeutung haben nach Einschätzung der Bundesregierung unterschiedliche Auslegungen der Madrider Basisprinzipien durch die Konfliktparteien für ausbleibende Fortschritte bzw. die Stagnation des Friedensprozesses , und worin genau bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. diese Auffassungsunterschiede zwischen den Konfliktparteien? Die seit 2007 entwickelten Madrider Basisprinzipien sind vertraulich und der Bundesregierung nur in der Form bekannt, in der sie am 10. Juli 2009 durch die gemeinsame Erklärung der Staatspräsidenten der USA, der Russischen Föderation und Frankreichs auf dem G8-Gipfel in LʼAquila erstmals der Öffentlichkeit vorgestellt wurden. Demnach wäre die Zustimmung der Konfliktparteien insbesondere zu folgenden Prinzipien Voraussetzung für ein späteres umfassendes Friedensabkommen: – Rückkehr der Berg-Karabach umgebenden Gebiete unter aserbaidschanische Kontrolle, – ein Interimsstatus für Berg-Karabach einschließlich Garantien für Sicherheit und Selbstbestimmung, – ein Verbindungskorridor zwischen Armenien und Berg-Karabach, – eine zukünftige Bestimmung des endgültigen Rechtsstatus von Berg-Kara- bach durch eine rechtlich bindende Willensäußerung, – ein Rückehrrecht für alle Binnenvertriebenen und Flüchtlinge zu ihren frühe- ren Wohnorten, – internationale Sicherheitsgarantien einschließlich einer Peacekeeping-Mis- sion. Nach Einschätzung der Bundesregierung bestehen die Differenzen zwischen den Konfliktparteien weniger in der Auslegung der einzelnen Prinzipien als vielmehr in ihrer Priorisierung bzw. in der Festlegung einer zeitlichen Abfolge ihrer Umsetzung. Das Madrider Dokument trifft hierzu keine Aussage und löst somit nicht den Zielkonflikt zwischen den völkerrechtlichen Prinzipien der territorialen Integrität und des Selbstbestimmungsrechts der Völker. Für Aserbaidschan hat die Wiedererlangung der territorialen Integrität absolute Priorität. Die aserbaidschanische Seite betrachtet deshalb die Rückkehr der von Armenien völkerrechtswidrig besetzten Gebiete außerhalb von Berg-Karabach unter aserbaidschanische Kontrolle als zentrale Voraussetzung für die Umsetzung der übrigen Madrider Prinzipien. Armenien verfolgt dagegen vorrangig die Umsetzung jener Madrider Prinzipien, die das Selbstbestimmungsrecht der armenischen Bevölkerung von Berg-Karabach stärken würden und fordert daher zunächst eine verbindliche Einigung auf die vorgesehenen Garantien für Sicherheit und Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2816 Selbstbestimmung sowie auf die Modalitäten der Festlegung des endgültigen Status von Berg-Karabach. 21. Bei welchen Madrider Basisprinzipien konnten nach Einschätzung der Bundesregierung in den Verhandlungen der OSZE-Minsk-Gruppe seit der Gewaltverzichtserklärung der Staatspräsidenten Armeniens und Aserbaidschans auf dem Moskauer Gipfel vom 2. November 2008 unter Vermittlung des damaligen russischen Staatspräsidenten Dmitri Medwedjew am ehesten konkrete Fortschritte verbucht werden, und wie schlagen sich diese nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. in der Praxis nieder? Da bislang noch keine Einigung zwischen den Konfliktparteien über eine Priorisierung der Madrider Basisprinzipien oder eine zeitliche Abfolge für ihre Umsetzung hergestellt werden konnte, wurden auch noch keine konkreten Fortschritte hinsichtlich einzelner Prinzipien erreicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 22. Welche Position vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung die aserbaidschanische Regierung zu einer möglichen direkten Beteiligung der De-facto-Regierung Berg-Karabachs am Verhandlungsformat der OSZEMinsk -Gruppe, sofern auch Vertreter der aserbaidschanischen Binnenvertriebenen aus der Region daran teilhaben dürfen? Aus Sicht der aserbaidschanischen Regierung würde jegliche Beteiligung der De-facto-Behörden Berg-Karabachs am Minsk-Format diese als Verhandlungspartner ungerechtfertigt aufwerten und die aus aserbaidschanischer Sicht völkerrechtswidrige Staatsbildung Berg-Karabachs befördern. Aus Sicht Aserbaidschans würde der Minsk-Prozess damit an Glaubwürdigkeit einbüßen. Auch eine Beteiligung der Binnenflüchtlinge im Gegenzug hierzu dürfte auf Ablehnung der aserbaidschanischen Regierung stoßen. Hier handelt es sich um aserbaidschanischen Staatsbürger, deren Interessen durch die aserbaidschanische Regierung im Verhandlungsprozess wahrgenommen werden. 23. Welche Position vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung die armenische Regierung zu einer möglichen direkten Beteiligung von Vertretern der aserbaidschanischen Binnenvertriebenen am Verhandlungsformat der OSZE-Minsk-Gruppe, sofern auch die De-facto-Regierung Berg-Karabachs daran teilhaben darf? Eine offizielle Position der armenischen Regierung zu einer möglichen direkten Beteiligung von Vertretern der aserbaidschanischen Gemeinde von Berg-Karabach am Minsk-Format ist der Bundesregierung nicht bekannt. 24. Welche Position vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung die De-factoRegierung Berg-Karabachs zu einer möglichen direkten Beteiligung am Verhandlungsformat der OSZE-Minsk-Gruppe, und wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung die Position der De-facto-Regierung Berg-Karabachs zu einer gleichberechtigten Einbeziehung von Vertretern der aserbaidschanischen Binnenvertriebenen aus der Region in die Verhandlungen aus? Die De-facto-Behörden von Berg-Karabach vertreten die Position, dass eine direkte , gleichberechtigte Beteiligung von Berg-Karabach am Minsk-Format un- abdingbare Voraussetzung für eine Lösung des Berg-Karabach-Konflikts ist, die ohne direkte Beteiligung von Berg-Karabach nicht möglich sei. Die Haltung der Drucksache 18/2816 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode De-facto-Behörden von Berg-Karabach zu einer möglichen gleichberechtigten Einbeziehung von Vertretern der aserbaidschanischen Gemeinde von BergKarabach ist der Bundesregierung nicht bekannt. 25. Wie sieht der aktuelle Verhandlungstand innerhalb der OSZE-MinskGruppe zu einer möglichen, ggf. auch schrittweisen, Rückgabe der sieben besetzten Gebiete außerhalb Berg-Karabachs an Aserbaidschan aus, und wie würde sich nach Einschätzung der Bundesregierung eine Rückgabe dieser Gebiete auf die Bereitschaft der aserbaidschanischen Verhandlungsseite auswirken, der armenischen Bevölkerung Berg-Karabachs verbindliche Sicherheitsgarantien zu geben? Eine belastbare Bereitschaft der armenischen Seite zur Rückgabe zumindest eines Teils der besetzten Gebiete außerhalb von Berg-Karabach wäre nach Einschätzung der Bundesregierung eine zentrale Voraussetzung, um eine Zustimmung der aserbaidschanischen Seite zu den übrigen Madrider Basisprinzipien, insbesondere auch zu der Frage verbindlicher Sicherheitsgarantien zu befördern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 26. Welchen Standpunkt vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung die armenische Verhandlungsseite innerhalb der OSZE-Minsk-Gruppe zur möglichen Rückkehr der aserbaidschanischen Binnenvertriebenen in diese sieben Provinzen und nach Berg-Karabach, und sind in dieser Frage nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. Positionsunterschiede zwischen der Republik Armenien und dem De-facto-Regime Berg-Karabachs vorhanden (bitte erläutern)? Die armenische Regierung hat wiederholt öffentlich ihre Bereitschaft bekundet, den Madrider Basisprinzipien in ihrer Gesamtheit zuzustimmen, sofern auch die aserbaidschanische Seite dazu bereit sei. Über die Haltung der De-facto-Behörden in Berg-Karabach liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 27. Welchen Standpunkt vertritt die Bundesregierung innerhalb der OSZEMinsk -Gruppe in der Frage einer möglichen Rückkehr der aserbaidschanischen Binnenvertriebenen in die sieben besetzten Provinzen und nach Berg-Karabach (bitte erläutern)? Die Bundesregierung unterstützt die Anwendung sämtlicher Madrider Basisprinzipien , sofern sie geeignet sind, zu einer friedlichen und nachhaltigen Konfliktlösung beizutragen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 28. Wurde über die Frage der Rückkehr der aserbaidschanischen Binnenvertriebenen hinaus innerhalb der OSZE-Minsk-Gruppe auch darüber diskutiert, für die armenischen Kriegsflüchtlinge aus Aserbaidschan und die aserbaidschanischen Kriegsflüchtlinge aus Armenien im Rahmen einer Friedenslösung ebenfalls Rückkehrmöglichkeiten zu schaffen, und welche Position vertritt die Bundesregierung in dieser Frage? Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2816 29. Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuelle soziale und wirtschaftliche Lage der aserbaidschanischen Binnenvertriebenen und Kriegsflüchtlinge aus Armenien in der Republik Aserbaidschan aus, und bestehen ggf. Unterschiede zwischen beiden Gruppen von Flüchtlingen? Laut Auskunft des von der aserbaidschanischen Regierung mit der Betreuung der Binnenvertriebenen und Flüchtlinge betrauten UNHCR leben zurzeit 610 000 Binnenflüchtlinge aus den besetzten Gebieten, 50 000 aus Berg-Karabach , 250 000 Flüchtlinge aus der Republik Armenien und 100 000 von der Demarkationslinie Umgesiedelte in der Republik Aserbaidschan, überwiegend in von der aserbaidschanischen Regierung zur Verfügung gestellten Siedlungen und Einrichtungen. Für zwei Drittel der betroffenen Binnenvertriebenen und Flüchtlinge steht zurzeit eine adäquate Unterbringung zur Verfügung. Bis 2016 ist die Einrichtung von 170 000 weiteren Unterkünften geplant. Die aserbaidschanische Regierung ist bemüht, die Binnenvertriebenen in ihren ursprünglichen Siedlungsstrukturen aus den besetzten Gebieten zusammenzuhalten, um eine Rückansiedlung in den Ursprungsprovinzen zu erleichtern. Der UNHCR sieht dieses Konzept mit fortschreitender Dauer einer ausstehenden Konfliktlösung skeptisch, da der Zusammenhalt in ursprünglichen Siedlungsstrukturen eine Integration vornehmlich der jungen Generation erschwert. Die soziale Lage der aserbaidschanischen Flüchtlinge aus Armenien, insbesondere ihre Integration in die aserbaidschanische Gesellschaft, ist insgesamt signifikant besser als die Lage der Binnenflüchtlinge. 30. Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuelle soziale und wirtschaftliche Lage der armenischen Kriegsflüchtlinge aus Aserbaidschan in der Republik Armenien aus? Zwischen 1988 und 1990 verließen rund 360 000 ethnische Armenier die Republik Aserbaidschan. Die große Mehrzahl dieser Flüchtlinge ist nach ihrem Eintreffen in Armenien aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Probleme in andere Staaten ausgereist, vorrangig in die Russische Föderation . Eine wesentlich kleinere Gruppe hat sich auch in Berg-Karabach und in den umliegenden armenisch besetzten Gebieten angesiedelt. Nach offiziellen armenischen Angaben sind aktuell noch 1 599 Personen in Armenien als Kriegsflüchtlinge aus Aserbaidschan registriert. Nahezu alle in Armenien verbliebenen Flüchtlinge haben inzwischen im Rahmen staatlicher Integrationsprojekte Wohnungen erhalten, 952 Familien leben noch in provisorischen Gemeinschaftsunterkünften . Die armenische Regierung und das UNHCR fördern weiterhin soziale Programme, um offiziell registrierte wie auch ehemalige Kriegsflüchtlinge aus Aserbaidschan bei ihrer Integration in die armenische Gesellschaft zu unterstützen . 31. Wie viele armenische Kriegsflüchtlinge aus Aserbaidschan (die vor dem letzten Krieg außerhalb des Autonomiegebiets lebten) haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung (über die Fluchtroute Armenien) zwischenzeitlich in der Region Berg-Karabach und den sieben besetzten Gebieten angesiedelt, und wie ist ihre aktuelle soziale und wirtschaftliche Lage dort einzuschätzen? Die im Oktober 2010 durchgeführte Erkundungsmission der drei Ko-Vorsitzenden der OSZE-Minsk-Gruppe in die sieben von Armenien besetzten Regionen Aserbaidschans außerhalb von Berg-Karabach kommt in ihrem Bericht zu der Einschätzung, dass die auf 14 000 Personen geschätzte Bevölkerung, über- wiegend im Zuge des Berg-Karabach-Konflikts aus Aserbaidschan vertriebene ethnische Armenier, weiterhin in prekären Umständen lebe und sich ihre Zahl Drucksache 18/2816 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode seit 2005 nicht signifikant erhöht habe. Die Ko-Vorsitzenden wiederholten diese Einschätzung nach ihrer letzten Reise in die armenisch besetzten Gebiete im Mai 2014. Die Bundesregierung sieht demnach abgesehen von punktueller Bereitstellung von Grundstücken und Baumaterial sowie grundlegenden Dienstleistungen durch die lokalen De-facto-Behörden keinerlei Anzeichen für eine systematische Siedlungspolitik in diesen Gebieten. Auswirkungen der bisherigen Ansiedlung armenischer Kriegsflüchtlinge aus Aserbaidschan, sowie seit 2011 auch aus Syrien, auf den Minsk-Prozess sind insofern nicht erkennbar. Über eine mögliche Ansiedlung von armenischen Kriegsflüchtlingen in Berg-Karabach liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 32. In welchem Umfang findet nach Kenntnis der Bundesregierung in den sieben besetzten Gebieten außerhalb Berg-Karabachs ein proaktiver Siedlungsneubau statt, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggf. aus dieser Siedlungstätigkeit im Hinblick auf den OSZE-Minsk-Prozess und das Rückkehrrecht der aserbaidschanischen Binnenvertriebenen in diese betreffenden Gebiete? Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen. 33. Wie sieht der aktuelle Verhandlungsstand innerhalb der OSZE-MinskGruppe bezüglich eines temporären Übergangsstatus für Berg-Karabach und der Schaffung eines sicheren Verbindungskorridors zwischen der Republik Armenien und der Enklave Berg-Karabach aus, und welche Standpunkte nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung die Konfliktparteien gegenwärtig dazu ein? Zum gegenwärtigen Stand der vertraulich geführten Gespräche zwischen den Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe und den Konfliktparteien über diese Fragen hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 34. Welchen Stellenwert nimmt nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit der einvernehmlichen Neufestlegung der zwischenstaatlichen Grenzen Armeniens und Aserbaidschans mit gegenseitigen Gebietsaustauschen nach dem Muster des Goble-Plans als Alternative zur Statusfrage Berg-Karabachs in den laufenden Verhandlungen der OSZE-MinskGruppe ein, und unterstützt die Bundesregierung diese Konfliktlösungsalternative ? Die Bundesregierung unterstützt jede friedliche, einvernehmlich zwischen beiden Seiten erzielte Lösung des Berg-Karabach-Konflikts, hat jedoch keine Erkenntnisse, dass eine Neufestlegung der Grenzen gegenwärtig im Rahmen des Minsk-Prozesses diskutiert wird. 35. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die aserbaidschanische Regierung im Verhandlungsverlauf des OSZE-Minsk-Prozesses ihr mehrfach öffentlich geäußertes Angebot einer umfassenden Autonomie für die armenische Bevölkerung in der Region Berg-Karabach bereits konkretisiert, und falls ja, welche einzelnen Elemente sind demnach vorgesehen? Aus Sicht der aserbaidschanischen Regierung stellt Berg-Karabach einen Teil des aserbaidschanischen Staatsgebiets dar, dessen Autonomiebestrebungen weit in die Vergangenheit zurückreichen. Die Regierung bekundet regelmäßig den Willen zu einer weitreichenden Autonomieregelung für Berg-Karabach im Rah- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2816 men der territorialen Integrität Aserbaidschans, z. B. auf der Grundlage eines Referendums. Voraussetzung ist aus aserbaidschanischer Sicht ein Stufenplan, der zunächst die Rückgabe der sieben armenisch besetzten Gebiete außerhalb von Berg-Karabach an Aserbaidschan, dann die Rückkehr der Binnenflüchtlinge zu ihren früheren Wohnorten und abschließend die Klärung der Statusfrage Berg-Karabachs vorsieht und implementiert. 36. Welche gegenwärtigen Präferenzen zeigt nach Kenntnis der Bundesregierung die armenische Bevölkerung in der Region Berg-Karabach bezüglich der im Wesentlichen vorhandenen, finalen Kompromissszenarien (bitte erläutern ) a) Schaffung einer eigenen Autonomieeinheit mit umfassenden Selbstverwaltungsrechten innerhalb der wiederhergestellten territorialen Integrität der Republik Aserbaidschan, ggf. auch mit zusätzlichen Mitspracherechten im Rahmen einer stärkeren Föderalisierung des Landes, b) Schaffung eines eigenen Staates Berg-Karabach (abzgl. des Großteils der besetzten Gebiete außerhalb) als Ergebnis eines positiven Unabhängigkeitsreferendums unter demokratischer Beteiligung beider Bevölkerungsgruppen aus der Region, c) Angliederung Berg-Karabachs an die Republik Armenien (abzgl. des Großteils der besetzten Gebiete außerhalb), ggf. mit Gebietskompensationen für Aserbaidschan (Meghri-Korridor) aus der gegenwärtigen Staatsmasse der Republik Armenien? Die Fragen 36, 36a bis 36c werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine empirischen Erhebungen zum Meinungsbild in der armenischen Bevölkerung von Berg-Karabach vor. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird jedoch die Aussage des De-facto-Präsidenten der sogenannten Republik Berg-Karabach, dass Unabhängigkeit und Freiheit zentrale Werte für Berg-Karabach seien und eine Rückkehr in die Vergangenheit hinsichtlich des Status von Berg-Karabach ausgeschlossen sei, von einer großen Mehrheit der derzeit in Berg-Karabach lebenden (armenischen) Bevölkerung geteilt. 37. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den jüngsten Vermittlungsanstrengungen der Russischen Föderation nach den schweren Waffenstillstandsverletzungen an der Line of Contact Anfang August 2014, und wie gedenkt die Bundesregierung als Mitglied der OSZEMinsk -Gruppe, die Bemühungen des russischen Co-Vorsitzenden konkret zu unterstützen? Die Bundesregierung teilt die Einschätzung aller Beteiligten, dass das auf Vermittlung des russischen Staatspräsidenten zustande gekommene Gipfeltreffen am 9./10. August 2014 in Sotschi wesentlich zu einer Deeskalation der Lage an der Kontaktlinie sowie entlang der armenisch-aserbaidschanischen Landesgrenze beigetragen hat. Die Bundesregierung begrüßt sämtliche Entwicklungen, die eine Fortführung des hochrangigen Dialogs zwischen den Konfliktparteien über eine friedliche Konfliktlösung ermöglichen. Die Bundesregierung unterstützt die Fortführung dieses Dialogs, der mit dem geplanten Treffen des armenischen und des aserbaidschanischen Staatspräsidenten am 27. Oktober 2014 in Paris fortgesetzt werden soll. Drucksache 18/2816 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 38. Wie viele Soldaten und Sicherheitskräfte beider Konfliktparteien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der jüngsten Gewalteskalation an der Line of Contact Anfang August 2014 getötet oder verletzt? Laut vorliegenden Informationen kamen bei den Zwischenfällen im August insgesamt 13 Angehörige der aserbaidschanischen Streitkräfte ums Leben, 18 Soldaten wurden verletzt. Aufseiten der „Selbstverteidigungskräfte“ der sogenannten Republik Berg-Karabach wurden insgesamt fünf Personen getötet, über die Zahl der Verletzten liegen keine belastbaren Angaben vor. 39. Kamen bei den mehrtägigen Gefechten an der Line of Contact Anfang August 2014 nach Kenntnis der Bundesregierung auch großkalibrige Artilleriewaffen zum Einsatz, und hatten die Konfliktparteien bereits damit begonnen , ihre Streitkräfte an einzelnen Frontabschnitten zusammenzuziehen , was zu einer größeren militärischen Eskalation hätte führen können? Laut vorliegenden aserbaidschanischen Presseinformationen, die von der Bundesregierung nicht verifiziert werden können, kamen Flugabwehrgeschütze (Kaliber bis 37 mm) und vereinzelt Granatwerfer, jedoch keine großkalibrigen Artilleriegeschütze zum Einsatz. Erkenntnisse zu Truppenbewegungen liegen nicht vor. 40. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich konkreter Ergebnisse des trilateralen Gipfeltreffens der Staatspräsidenten Armeniens und Aserbaidschans auf Einladung des Staatspräsidenten Russlands in Sotschi am 10. August 2014 bislang gewonnen, und inwieweit sind diese Ergebnisse für den weiteren Verlauf des OSZE-Minsk-Prozesses von Bedeutung ? Auf die Antwort zu Frage 37 wird verwiesen. 41. Welche eigenen, ggf. auch nachrichtendienstlichen, Erkenntnisse hat die Bundesregierung über aktuelle Bemühungen der Russischen Föderation, die Republik Aserbaidschan für einen Beitritt zur Zollunion bzw. Eurasischen Union zu gewinnen, und inwieweit sind diese Bemühungen nach Kenntnis der Bundesregierung mit möglichen Überlegungen verknüpft, im Zusammenhang mit dem Berg-Karabach-Konflikt, die territoriale Integrität der Republik Aserbaidschan zumindest teilweise wiederherzustellen? Belastbare Erkenntnisse über einen geplanten Beitritt Aserbaidschans zur Zollunion bzw. zur Eurasischen Wirtschaftsunion liegen der Bundesregierung nicht vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333