Deutscher Bundestag Drucksache 18/2860 18. Wahlperiode 14.10.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Dröge, Kerstin Andreae, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/2516 – Neue Herausforderungen der Wettbewerbspolitik im digitalen Zeitalter – Antworten auf die Marktmacht von global agierenden IT-Unternehmen wie Google, Facebook und Co. Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die nationale und europäische Wettbewerbspolitik steht bei digitalen, global agierenden Unternehmen vor neuen Herausforderungen. Die klassischen kartellrechtlichen und wettbewerbspolitischen Instrumente stoßen hier an ihre Grenzen. Im Angesicht von Unternehmen wie Google oder Facebook, deren Geschäftsmodelle unter anderem auf der Erhebung, Nutzung und dem Weiterverkauf personenbezogener Daten basieren, bedarf es neuer Antworten auf Fragen von Marktmacht und Marktmissbrauch. Viele Wirtschaftsbereiche sind immer stärker von der Marktmacht global agierender IT-Unternehmen betroffen. Das aktuelle Verfahren der Europäischen Kommission gegen Google verdeutlicht exemplarisch damit verbundene Problematiken . Im EU-Verfahren geht es vor allem um die visuelle Privilegierung von Google-Suchdiensten für Produkte und Dienstleistungen zum Nachteil unabhängiger Wettbewerber. Zudem werden die Geschäftspraktiken von Google für die Vergabe und Ausgestaltung von Werbeflächen auf wettbewerbsverzerrende Elemente hin untersucht. Die Marktmacht von global agierender IT-Unternehmen wie Google geht weit über den digitalen Sektor hinaus. Das genaue Wissen um die Präferenzen der Nutzerinnen und Nutzer ermöglicht auch die Entwicklung und Bewerbung maßgeschneiderter Produkte der materiellen Wirtschaft. Dieser Wissens- und damit Wettbewerbsvorteil kann zielgerichtet gegenüber Konkurrenzunternehmen genutzt werden. Wenige große, global agierende Firmen haben heute Marktanteile, die die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 9. Oktober 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Frage, ob hier eine kartellrechtlich relevante, marktbeherrschende Stellung vorliegt, gerechtfertigt erscheinen lässt. Auch stellt sich die Frage, welchen Einfluss die zielgerichtete Steuerpolitik der USA und einiger Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Aufstieg dieser Unternehmen zu Marktführern hatte und weiterhin hat. Grundsätzlich ist zu erörtern, ob und wie der Ruf nach Drucksache 18/2860 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode einer derzeit öffentlich diskutierten verbesserten kartellrechtlichen Regulierung bis hin zu einer „Zerschlagung“ dieser Unternehmen, die heute zu den größten der Welt gehören, mit den – auf bundesdeutscher und europäischer Ebene – zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln realisierbar wäre und welche Alternativen dazu sinnvoll und umsetzbar wären. 1. Welche global agierenden IT-Unternehmen verfügen nach Einschätzung der Bundesregierung über eine Marktmacht in Deutschland und der Europäischen Union (EU), die einen funktionsfähigen Wettbewerb gefährdet? Die Prüfung der Frage, ob Marktpositionen von Unternehmen den funktionsfähigen Wettbewerb gefährden, ist Aufgabe der zuständigen Kartellbehörden bzw. Gerichte. Nach deren Feststellungen hatte z. B. Microsoft seine marktbeherrschende Stellung bei Betriebssystemen für Endbenutzer von PC missbraucht. Auf dem Markt für private Videotelefonie haben die Europäische Kommission und das Europäische Gericht erster Instanz hingegen keine Marktbeherrschung von Microsoft angenommen. Im Bereich der Suchmaschinentätigkeit geht die Europäische Kommission davon aus, dass Google über Marktmacht verfügt, ohne dass bisher die relevanten Märkte konkreter abgegrenzt werden mussten. Gegen andere international tätige Unternehmen wie Ebay oder Amazon wurden zwar kartellrechtliche Ermittlungen etwa vom Bundeskartellamt durchgeführt, bisher aber keine Entscheidungen über das Vorliegen von Marktbeherrschung getroffen. Auch für andere weltweit tätige Unternehmen, die in bestimmten ITSektoren führend sind, wie z. B. SAP, Facebook oder Baidu, ist deren Marktbeherrschung nicht festgestellt. 2. Welche Notwendigkeit sieht die Bundesregierung, die Marktmacht global agierender IT-Unternehmen auf nationaler und europäischer Ebene einzudämmen ? Die Entstehung oder Verstärkung von Marktmacht, die durch externes Wachstum (Unternehmenszusammenschlüsse) erlangt wird, wird durch die wettbewerbsrechtliche Fusionskontrolle verhindert. Ziel ist es, das von Marktmachtkonzentration ausgehende Gefährdungspotential gering zu halten. Außerhalb der Fusionskontrolle ist der Erwerb oder das Innehaben einer marktbeherrschenden Stellung nicht verboten. Das Entstehen von zeitweiliger Marktmacht aufgrund von Wettbewerbserfolgen durch Innovation ist ein normaler Prozess und wettbewerbspolitisch grundsätzlich nicht negativ zu bewerten. Gerade auf den neuen dynamischen Internetmärkten unterliegen Marktpositionen zudem häufig einem schnellen Wandel. Unzulässig ist aber die missbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht zum Schaden von Wettbewerbern oder Verbrauchern und Verbraucherinnen . Innovation und Wettbewerb dürfen nicht durch marktbeherrschende Internetkonzerne behindert werden. Die Bundesregierung hält es daher für zwingend notwendig, dass auf den sich dynamisch entwickelnden Internetmärkten eine wirksame Fusionskontrolle und ein wirksamer Schutz vor Missbrauch von Marktmacht auf nationaler und europäischer Ebene sichergestellt sind. Diese Instrumente müssen auch gegenüber global agierenden Unternehmen durchgesetzt werden. 3. Welche nationalen kartell- und/oder wettbewerbsrechtlichen Möglichkeiten wären nach Einschätzung der Bundesregierung angemessen, realisierbar und wirksam, um die Marktmacht global agierender IT-Unternehmen auf nationaler und europäischer Ebene effektiv einzudämmen? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2860 4. Reichen die derzeit existierenden Mechanismen der Wettbewerbspolitik nach Ansicht der Bundesregierung aus, um Marktkonzentrationen und Marktmissbrauch global agierender IT-Unternehmen auf nationaler und europäischer Ebene effektiv zu begegnen, und falls dies nicht der Fall ist, welche Reformen des nationalen und europäischen Wettbewerbsrechts sieht die Bundesregierung als notwendig an, um den neuen Herausforderungen der digitalen Wirtschaft zu begegnen? Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort zu Frage 2 wird ergänzend verwiesen. Nach Auffassung der Bundesregierung bietet das nationale und europäische Wettbewerbsrecht derzeit ein grundsätzlich ausreichendes Instrumentarium zur Lösung der Probleme, die aus Marktmacht resultieren können. Die Bundesregierung setzt sich daher weiterhin für seine konsequente Anwendung ein. Die Bundesregierung wird, wie in der Digitalen Agenda beschlossen, zudem umfassend prüfen, ob der bestehende Ordnungsrahmen fortzuentwickeln und um weitere Instrumente zu ergänzen ist, um speziellen wettbewerblichen Anforderungen der digitalen Wirtschaft auch in Zukunft zu entsprechen. Das betrifft auch die Frage, inwieweit das geltende kartellrechtliche Instrumentarium unter den sich dynamisch entwickelnden technologischen und wirtschaftlichen Bedingungen der globalen Datenökonomie zu modifizieren ist. Im nationalen Recht wären Änderungen im Bereich der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen und bei der Fusionskontrolle für Unternehmenszusammenschlüsse ohne gemeinschaftsweite Bedeutung zulässig. Nach Auffassung der Bundesregierung sind jedoch europäische Regelungen im Hinblick auf das weltweite Netz und global agierende Unternehmen sachgerechter als nationale Vorschriften . In diesem Sinn wird die Bundesregierung die Europäische Kommission bei der auch auf europäischer Ebene geführten Diskussion konstruktiv unterstützen. Dabei sind mögliche Wechselwirkungen zu berücksichtigen, da die Herausforderungen der Internetökonomie neben kartell- und wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen auch den Daten-, Verbraucher- und Urheberrechtsschutz sowie das Recht der Telemedien betreffen. Sie berühren darüber hinaus die Themen Meinungsvielfalt und Netzneutralität. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass auch diese Aspekte in mögliche Reformüberlegungen zum Wettbewerbsrecht einzubeziehen sind. 5. Welche konkreten Vorschläge hat die Bundesregierung zur „kartellrechtsähnlichen Regulierung“ bzw. „Entflechtung“ von Google, wie sie der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ in Aussicht gestellt hat (www.faz.net vom 15. Mai 2014)? Die Konkretisierung möglichen Änderungsbedarfs hängt nach Auffassung der Bundesregierung auch vom Ausgang des laufenden Kartellverfahrens der Europäischen Kommission gegen Google sowie der weiteren kartellrechtlichen Vorermittlungen ab. Sollten Probleme fortbestehen, die als nicht hinnehmbar zu bewerten sind, wird die Bundesregierung über die Notwendigkeit einer Modifizierung der verfügbaren kartellrechtlichen Instrumente entscheiden. Eine Entflechtung von Unternehmen kommt bereits nach dem geltenden deutschen und europäischen Kartellrecht als Sanktion für ein verbotenes Verhalten in Betracht, wenn keine milderen, ebenso wirksamen Maßnahmen für die Abstellung des Verhaltens zur Verfügung stehen (ultima ratio). Für die Anordnung sind die Kartellbehörden zuständig. Drucksache 18/2860 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Welche konkreten Initiativen plant die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode , um die Fragen von Marktmacht und Marktmissbrauch global agierender IT-Unternehmen auf nationaler und europäischer Ebene anzugehen (bitte hierfür einen konkreten Zeitplan angeben)? Die Sicherstellung eines funktionsfähigen Wettbewerbs ist eine Daueraufgabe. Die Fragen von Marktmacht und Marktmachtmissbrauch sowie von Daten- und Verbraucherschutz im digitalen Zeitalter sind als Handlungsfelder in der Digitalen Agenda der Bundesregierung adressiert. Die Bundesregierung wird sich auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass die Themen von der neuen Europäischen Kommission mit Priorität behandelt werden und diese dabei unterstützen. Das gilt z. B. für laufende Projekte, wie die EU-Datenschutz-Grundverordnung, die zügig verabschiedet werden sollte. Konkrete weitere Initiativen hängen auch vom Abschluss der Kartellverfahren der Europäischen Kommission ab. Die Bundesregierung steht in laufendem Kontakt zu ihren europäischen Partnern, u. a. in einer deutsch-französischen Arbeitsgruppe zur Frage der Notwendigkeit einer Internetplattformregulierung. In einem funktionsfähigen digitalen Binnenmarkt müssen Machtmissbräuche effektiv sanktioniert werden können, der diskriminierungsfreie Zugang zu Inhalten und Angeboten gewährleistet werden und Innovationsanreize und die Offenheit der Internetmärkte erhalten bleiben. Diese Aufgabe ist sehr komplex. Fundierte Entscheidungen sollten deshalb auf belastbaren ökonomischen Erwägungen und empirisch belegten Fakten beruhen . Zur wissenschaftlichen Unterstützung wird die Bundesregierung deshalb geeignete Fachgutachten vergeben. Die Monopolkommission beabsichtigt, im Frühjahr 2015 ein Sondergutachten vorzulegen. 7. Welche wirtschaftspolitischen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die deutsche Digitalwirtschaft zukünftig zu stärken und für das hierfür notwendige Innovations- und Investitionsklima zu sorgen? Die Bundesregierung hat in der Digitalen Agenda 2014–2017 die Grundsätze ihrer Digitalpolitik festgelegt und wird insbesondere die dort genannten Maßnahmen umsetzen. Für den wichtigen Bereich der Digitalisierung der Wirtschaft sind u. a. der weitere Ausbau breitbandiger Infrastrukturen, die Weiterentwicklung innovativer Projekte und Technologieförderprogramme vor allem im Bereich Industrie 4.0 und der Vernetzung in der digitalen Wirtschaft, der Ausbau der Initiative „IT-Sicherheit in der Wirtschaft“, die Unterstützung junger IKTStartups (IKT – Informations- und Kommunikationstechnik) in der Wachstumsphase sowie die Anpassung des ordnungspolitischen Rahmens an die Anforderungen der digitalen Transformation vorgesehen. 8. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem derzeit laufenden Wettbewerbsverfahren der Europäischen Kommission gegen Google für die Instrumente der Wettbewerbspolitik auf europäischer und nationaler Ebene, und wie beurteilt sie die bisherigen Ergebnisse? Die Bundesregierung hat sich stets für eine konsequente Anwendung des Kartellrechts und gegen übereilte Entscheidungen eingesetzt. Die neue Europäische Kommission wird den Fall nun aller Voraussicht nach weiterführen, nachdem das letzte Zusagenangebot von Google von dem amtierenden Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia am 9. September 2014 zurückgewiesen wurde. Das Verfahren ist daher weiter offen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2860 9. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Position verschiedener Unternehmerinnen und Unternehmer der digitalen Wirtschaft, wonach die bisher vorgeschlagenen Vereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und Google die Marktmacht Googles nicht behebt, sondern sogar noch weiter verschärft (vgl. „Search Neutrality.org“)? Der Bundesregierung geht davon aus, dass die neue Europäische Kommission auf Basis der aktuellen Stellungnahmen der Beschwerdeführer eine sachgerechte Entscheidung treffen wird. 10. Haben Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Kenntnis der Bundesregierung politischen Einfluss auf die Entscheidungen der Generaldirektion für Wettbewerb der Europäischen Kommission in Bezug auf Google genommen, war die Bundesregierung darunter, und inwieweit unterstützt die Bundesregierung eine solche Einflussnahme im Hinblick auf die beispielsweise in Deutschland bestehenden Prinzipien, nach denen die Wettbewerbsaufsicht durch das Bundeskartellamt unabhängig ist? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob Regierungen der EU-Mitgliedstaaten politischen Einfluss auf die Entscheidung der Europäischen Kommission im laufenden Missbrauchsverfahren gegen Google genommen haben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, hat im Mai 2014 in einem gemeinsamen Schreiben mit dem ehemaligen französischen Wirtschaftsminister an Vizepräsidenten Joaquín Almunia auf die ihnen gegenüber geäußerte Besorgnis von Unternehmen hingewiesen und vor diesem Hintergrund für einen weiteren Markttest plädiert. Dies geschah unter ausdrücklicher Anerkennung der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Europäischen Kommission als Wettbewerbsbehörde. Der Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gerd Billen, hat sich in einem Schreiben unter Bezug auf Verbraucherschutzaspekte an Verbraucherkommissar Neven Mimica gewandt. 11. Sieht die Bundesregierung angesichts der Beschwerde von zwölf deutschen Verlagen beim Bundeskartellamt gegen die Firma Google aufgrund einer möglichen missbräuchlichen Ausnutzung seiner Marktmacht die Notwendigkeit, auf bundesdeutscher und europäischer Ebene bestehende gesetzliche Grundlagen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Zielgenauigkeit zu überprüfen, und wenn ja, welche, und wie? Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. 12. Sieht die Bundesregierung angesichts der Beschwerde von IMPALA, einem europäischen Independent-Verband, gegen das zu Google gehörende Videoportal YouTube bei der Europäischen Kommission aufgrund seiner missbräuchlichen Marktmacht gegen unabhängige Musikunternehmen und Künstlerinnen und Künstler die Notwendigkeit, auf bundesdeutscher und europäischer Ebene bestehende gesetzliche Grundlagen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Zielgenauigkeit zu überprüfen, und wenn ja, welche, und wie? Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. Drucksache 18/2860 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Wie beurteilt die Bundesregierung unter wettbewerbspolitischen Aspekten das Geschäftsmodell zur Personenbeförderung des Unternehmens „Uber“, an dem das Unternehmen Google finanziell beteiligt ist, und ist dieses nach Auffassung der Bundesregierung mit den bestehenden deutschen Rechtsvorschriften vereinbar (beispielsweise mit der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr)? Derzeit sind in Deutschland mehrere gerichtliche Verfahren zur Frage der Rechtmäßigkeit der von Uber im Rahmen von UberPOP vermittelten gewerblichen Personenbeförderung durch Privatfahrer mit Privat-Pkw mit dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) anhängig. Eine abschließende rechtliche Bewertung unter Ausschöpfung des möglichen Rechtsweges bleibt abzuwarten. 14. Welche Unternehmensbeteiligungen bzw. -übernahmen Googles betrachtet die Bundesregierung aus wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten als kritisch, und bezüglich welcher Unternehmen sieht die Bundesregierung sich heute bereits abzeichnende, ähnlich gelagerte Probleme aus regulatorischer Sicht (bitte auflisten und einzeln begründen)? Die Bundesregierung stuft Unternehmensübernahmen oder andere Unternehmenszusammenschlüsse wettbewerbspolitisch als kritisch ein, wenn dadurch wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere wenn marktbeherrschende Stellungen begründet oder verstärkt würden. In welchen Fällen dies im Hinblick auf Google zutrifft, hat die jeweils zuständige nationale Wettbewerbsbehörde oder die Europäische Kommission zu entscheiden. 15. Sieht die Bundesregierung angesichts der Grenzen der europäischen Wettbewerbspolitik , die Marktmacht global agierender digitaler Unternehmen zu beschränken, die Notwendigkeit, in einen bilateralen Dialog mit den USA zu treten bzw. pluri- oder multilateral neue Lösungen für die Begrenzung der Marktmacht solcher Unternehmen zu finden, und wenn ja, welche Schritte wurden hierfür bisher konkret unternommen? 16. Falls die Bundesregierung bzw. die Europäische Kommission bereits in einem solchen Dialog steht, welche Ergebnisse wurden hierbei bisher erzielt , und welche Ergebnisse strebt die Bundesregierung bzw. die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung an? Die Fragen 15 und 16 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antworten zu den Fragen 2 bis 5 wird ergänzend verwiesen. Die Bundesregierung befürwortet den Dialog mit anderen Regierungen oder zwischen Behörden und Institutionen, um wettbewerbliche Probleme zu lösen. Gerade im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht weist sie auf die positive Entwicklung in der Zusammenarbeit mit den USA hin. Schon seit Anfang der 1990er-Jahre wird eine erfolgreiche Kooperation zwischen US-Kartellbehörden und der Europäischen Kommission praktiziert, sowohl in Einzelfällen als auch generell. Auch das Bundeskartellamt ist als Mitglied des International Competition Network eng in die weltweite Kooperation der Wettbewerbsbehörden eingebunden . 17. Welche Rolle spielt nach Ansicht der Bundesregierung die Steuerpolitik der USA bzw. einiger Mitgliedstaaten der Europäischen Union beim Aufstieg zur Marktführerschaft global agierender IT-Konzerne, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus dieser Politik? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2860 Steuerliche Rahmenbedingungen wirken sich – gemeinsam mit anderen ökonomischen Faktoren – auf die wirtschaftliche Entwicklung von Unternehmen aus. Wenn die Gesamtsteuerlast für einige Unternehmen besonders gering ist, kann dies Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zur Folge haben. Die Bundesregierung tritt dafür ein, dass insoweit auch steuerlich faire Wettbewerbsbedingungen herrschen. Dies ist eines der zentralen Ziele des von der Bundesregierung unterstützten Projekts BEPS („Base Erosion and Profit Shifting“) der OECD und G20. 18. Teilt die Bundesregierung die Forderung von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel, einen Mindeststeuersatz für Unternehmen in Europa einzuführen und dafür zu sorgen, dass digitale Unternehmen ihre Steuern am Ort der Wertschöpfung zahlen und nicht in Steueroasen verschieben können (www.faz.net vom 15. Mai 2014)? 19. Falls die Bundesregierung diese Forderung von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel teilt, welche konkreten Initiativen plant sie hierzu in dieser Legislaturperiode, und gibt es innerhalb der Bundesregierung bereits Überlegungen, wie hoch dieser Steuersatz sein soll? Die Fragen 18 und 19 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung tritt dafür ein, dass die Besteuerung der Unternehmen am Ort der Wertschöpfung erfolgt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es in dem in Frage 18 genannten Artikel nicht um die Einführung eines Mindeststeuersatzes geht, sondern darum, Gewinnverlagerungen durch Lizenzzahlungen in Steueroasen zu begrenzen. 20. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Diskussionspapier „Tax Challenges of the Digital Economy“ der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und aus dem Expertenbericht der Europäischen Kommission zur Besteuerung der Digitalen Wirtschaft? Die Bundesregierung teilt die Feststellungen aus dem OECD-Bericht „Addressing the Tax Challenges of the Digital Economy“. Dies gilt insbesondere für den Befund, dass es keine „Digitale Wirtschaft“ gibt, die von der restlichen Wirtschaft abgegrenzt werden könnte. Eine abschließende Bewertung wird die Bundesregierung vornehmen, wenn die weiteren Arbeiten der OECD in diesem Bereich abgeschlossen sind (dies soll bis Ende des Jahres 2015 erfolgen). In diese Bewertung wird auch der Bericht der von der Europäischen Kommission eingesetzten Expertengruppe zur Besteuerung der Digitalen Wirtschaft einfließen. 21. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die deutsche Steuerpolitik, das deutsche Außensteuerrecht und/oder die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen im Hinblick auf die besonderen Probleme bei der Besteuerung der Digitalen Wirtschaft anzupassen, und wenn ja, welche Anpassungen will sie diesbezüglich vornehmen? Entsprechende Schlussfolgerungen seitens der Bundesregierung können erst nach Vorlage der endgültigen Empfehlungen der OECD im Jahr 2015 gezogen werden. Drucksache 18/2860 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Definition der Betriebsstätte („permanent establishment“) im Hinblick auf die besondere Problematik der Besteuerung der Digitalen Wirtschaft anzupassen, und wenn ja, in welcher Weise? Die Bundesregierung tritt dafür ein, im Rahmen der Überarbeitung von OECDMusterabkommen und OECD-Kommentar die Definition der Betriebsstätte dahingehend klarzustellen, dass auch die im Artikel 5 Absatz 4 des OECDMusterabkommens genannten Tätigkeiten eine Betriebsstätte begründen können , sofern diese Tätigkeiten wesentliche Funktionen im Rahmen des jeweiligen Geschäftsmodells darstellen. 23. Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, digitale Dienstleistungen mit einer Quellensteuer zu belegen, und wenn ja, wie müsste eine solche Quellensteuer ausgestaltet sein? Die bis Ende des Jahres 2015 abzuschließenden Arbeiten der OECD zur Besteuerung der Digitalen Wirtschaft befassen sich auch mit dieser Thematik. Die Bundesregierung wird endgültige Schlussfolgerungen hierzu erst nach Abschluss dieser Arbeiten ziehen. 24. Inwieweit spielen wettbewerbsrechtliche Fragen im Hinblick auf Beschränkungen von Monopolen und Kartellen eine Rolle in den derzeitigen Verhandlungen für das Transatlantische Freihandelsabkommen mit den USA (TTIP)? Wettbewerbsrechtliche Fragen sind Gegenstand der Verhandlungen über TTIP. Ein erster Austausch beider Seiten darüber hat stattgefunden. Die Verhandlungen sind jedoch noch nicht weit fortgeschritten. 25. Haben nach Ansicht der Bundesregierung die in völkerrechtlichen Verträgen wie TTIP oder CETA (europäisch-kanadisches Freihandelsabkommen ) enthaltenen Verpflichtungen zum Respekt vor intellektuellem Eigentum erschwerende Auswirkungen auf künftige Verfahren zur Bekämpfung von Monopolen und Vormachtstellungen digitaler Unternehmen? a) Könnten sich nach Auffassung der Bundesregierung diese Unternehmen aufgrund solcher Verpflichtungen leichter gegen Konkurrenten wehren? b) Wie bewertet die Bundesregierung diese Auswirkungen? Für die Bundesregierung hat der Schutz geistigen Eigentums einen hohen Stellenwert . Rechte an geistigem Eigentum begründen für den Rechtsinhaber zeitlich begrenzte exklusive Verwertungsrechte. Der daraus eventuell entstehende Zielkonflikt mit dem Wettbewerbsrecht ist dem Verhältnis beider Rechtsmaterien immanent, kann aber im Einzelfall sachgerecht gelöst werden. Vor diesem Hintergrund hält die Bundesregierung Vereinbarungen in völkerrechtlichen Handelsverträgen, die zur Einhaltung der Rechte zum Schutz geistigen Eigentums verpflichten, für eine Selbstverständlichkeit. 26. Stellt es nach Ansicht der Bundesregierung ein Problem dar, dass sich Kartellbehörden aufgrund der bestehenden Rechtslage bei Internetdienstleistern vorrangig mit Wettbewerbsproblemen zum Nachteil von (kom- merziellen) Inhalteanbietern und Werbetreibenden befassen (primäre Marktebene), während etwaige Probleme des Zugriffs auf die Nutzerdaten Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2860 (sekundäre Marktebene) bislang nur sehr mittelbar adressiert wurden (vgl. Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission), und welche Lösungsansätze verfolgt die Bundesregierung hierbei, beispielsweise hinsichtlich einer verstärkten Zusammenarbeit von Monopolkommission und Datenschutzaufsicht? Da die Kartellbehörden konkrete Beschwerden von Wettbewerbern aufgegriffen und geprüft haben, war die Befassung mit deren potentiellen Nachteilen vorgegeben . Der Zugriff auf Daten kann aber in kartellbehördlichen Verfahren bereits jetzt Berücksichtigung finden, wenn etwa die Möglichkeit zur Datennutzung über die Frage der Möglichkeit des Marktzutritts potentieller Konkurrenten entscheidet . Ob dies in den geprüften Fällen relevant war, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die Bundesregierung hält es darüber hinaus jedoch generell für erforderlich, dass die Bedeutung der Verfüg- und Verwendbarkeit von Daten und ihre Wechselwirkung auf die Entwicklung von Geschäftsmodellen, Innovation und wirtschaftliche Machtpositionen in den digitalen Internetmärkten näher erforscht werden. Bei dieser Aufarbeitung stehen nicht nur die kommerziellen Interessen von Wettbewerbern, die auf einen ebenfalls umfassenden Datenzugriff ausgelegt sind, im Fokus, sondern auch die der Verbraucherinnen und Verbraucher. Als Nutzer von kostenlosen internetbasierten Diensten sind sie sich häufig nicht bewusst , dass sie mit der Zurverfügungstellung ihrer personenbezogenen Daten ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Frage stellen und letztlich zur Entstehung von Machtpositionen beitragen können. Die Verbesserung der Verbraucherinformation und des Datenschutzes sind daher, wie schon in der Digitalen Agenda ausgeführt, wichtige Ziele der Bundesregierung. Die Bundesregierung begrüßt den Vorschlag der Monopolkommission, dass Kartell- und Datenschutzbehörden verstärkt zusammenarbeiten sollen. 27. Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit der wettbewerbsrechtlichen Regulierung sogenannter Plattformmärkte wie Facebook oder Ebay, deren Attraktivität mit der Anzahl der Nutzer steigt und in De-facto-Monopolen mündet, und falls ja, welche wettbewerbspolitischen Instrumente würden sich aus Sicht der Bundesregierung hierfür eignen? Nach Einschätzung der Bundesregierung sind im Prinzip alle Märkte auf internetbasierten Plattformen als sog. zwei- oder mehrseitige Märkte durch Netzwerkeffekte charakterisiert. Dies kann zu einer marktbeherrschenden Stellung des Plattformbetreibers führen. Die Prüfung einer Fortentwicklung des bestehenden Ordnungsrahmens durch die Bundesregierung im Rahmen der Digitalen Agenda wird auch wettbewerbspolitische Instrumente für sogenannte Plattformmärkte umfassen. Zu den Reformüberlegungen wird auf die Antworten zu den Fragen 2 bis 5 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333