Deutscher Bundestag Drucksache 18/2864 18. Wahlperiode 14.10.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Niema Movassat, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2678 – Verbot der Organisation Islamischer Staat Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 12. September 2014 verkündete der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, ein Verbot nach dem Vereinsgesetz gegen die Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS, vormals ISIS oder ISIG), die in Teilen des Irak und Syriens ein Kalifat ausgerufen hat und dort schwerste Verbrechen vor allem gegen Angehörige religiöser Minderheiten sowie generell gegen Frauen begeht. Der IS sei für unzählige Anschläge und Massaker verantwortlich, für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, heißt es im Verbotsbescheid . Zudem wolle der IS „die verfassungsmäßige Ordnung auch auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland beseitigen“ (www.morgenpost. de/politik/article132217128/Deutsches-IS-Verbot-Kaempfer-aus-Berlin-baldvor -Gericht.html). Das Verbot umfasse jegliche Beteiligung an der Organisation , etwa über soziale Medien oder bei Demonstrationen, sowie die Anwerbung von Geldern und Kämpfern sowie die öffentliche Verwendung von Kennzeichen des IS. Noch im August 2014 hatte die Bundesregierung auf eine diesbezügliche Parlamentarische Anfrage ein noch nicht verfügtes IS-Verbot mit dem Argument gerechtfertigt, ihr seien keine Strukturen des IS in Deutschland bekannt. „Grundsätzlich werden Vereinsverbote erlassen, wenn im Inland hinreichende Strukturen gerichtsfest belegt werden können und zudem der strukturbezogene Ansatz des Verbots ein qualitatives Mehr gegenüber der individuellen Strafverfolgung erwarten lässt“, hieß es in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 18/2352. Laut Verbotsverfügung bestanden auch zum Verbotszeitpunkt noch keine solchen Strukturen, doch „ein signifikantes Potenzial von Unterstützern und Sympathisanten “ des IS sei auch in Deutschland aktiv (www.morgenpost.de/politik/ article132217128/Deutsches-IS-Verbot-Kaempfer-aus-Berlin-bald-vor-Gericht. html). In einem der „BILD“ vorliegenden, internen Papier beklagen deutsche Sicherheitsbehörden ein „vermehrtes Aufkommen von Personen“ im Zusammenhang Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. Oktober 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. mit dem Gaza-Konflikt in der letzten Zeit, die „optisch und verbal ihre Sympathie mit ISIS äußerten“. In dem Papier warnen Sicherheitsbehörden vor einer „konkreten tödlichen Gefahr“ durch IS-Anschläge in Deutschland. Zudem heißt es darin: „Eine Neutralisierung von ISIS mit militärischen Mitteln ist Drucksache 18/2864 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten.“ (www.bild.de/politik/ausland/isis/ isis-angst-in-deutschland-37713556.bild.html). 1. Aufgrund welcher Überlegungen und gegebenenfalls neuer Erkenntnisse oder Gefährdungslagen wurde das Verbot des IS zum 12. September 2014 von der Bundesregierung erlassen? a) Konnten nach Ansicht der Bundesregierung gegenüber der Erkenntnislage im August 2014 zum Verbotszeitpunkt „im Inland hinreichende Strukturen [des IS] gerichtsfest belegt werden“? Wenn ja, welcher Art sind diese Strukturen? b) Inwieweit ist im Falle des IS nach Ansicht der Bundesregierung ein „qualitatives Mehr gegenüber der individuellen Strafverfolgung“ zu erwarten ? Die Fragen 1, 1a und 1b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Tätigkeiten des IS in Deutschland hatten ein Ausmaß erreicht, dass nicht mehr hinnehmbar war: Der Umfang der deutschsprachigen Internetpropaganda ist ständig angestiegen und mit der IS-Zeitschrift „DABIQ“ ist nunmehr auch ein deutschsprachiges Magazin verfügbar. Dazu kommen steigende Ausreisezahlen in die vom IS kontrollierten Gebiete. Gleichzeitig setzen Verbote belastbare Erkenntnisse voraus, deren Ermittlung aufwändig war. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 18/2352 allgemeine Kriterien entwickelt, die für die Entscheidung über ein Vereinsverbot relevant sein können. Diese Kriterien sind nicht abschließend. Sie sind vielmehr entsprechend dem Bestimmtheitsgrundsatz auf den Einzelfall hin zu konkretisieren. Im Zuge der vereinsrechtlichen Ermittlungen konnten Tätigkeiten des IS mit Auswirkungen in das Inland belegt werden, welche die Voraussetzungen für ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot erfüllen. Das IS-Verbot schließt für seinen Bereich die Regelungslücke des Strafgesetzbuches hinsichtlich der generellen Strafbarkeit von Sympathiebekundungen zugunsten terroristischer Organisationen. 2. Welche praktischen Auswirkungen zeigte das IS-Verbot bislang nach Kenntnis der Bundesregierung? Das IS-Verbot führt zu mehr Handlungssicherheit für Polizei und Versammlungsbehörden . Die zuständigen Ressorts haben ihre Sicherheitsbehörden mit entsprechenden Weisungen versehen. Zudem haben Dienstanbieter aufgrund des IS-Verbots eine Handhabe zur Entfernung von IS-Propaganda im Internet. So wurden etwa durch Facebook deutsche IS-Profile und Seiten gelöscht. 3. Inwieweit fanden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des IS-Verbots Maßnahmen der Sicherheitsbehörden, wie polizeiliche Durchsuchungen , Beschlagnahmungen von Vermögenswerten (wo und in welcher Höhe?), Vereinsschließungen etc., statt? Bisher fand eine polizeiliche Durchsuchung in Nordrhein-Westfalen statt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2864 4. Was genau meint die Bundesregierung mit dem im Verbotsbescheid gegen den IS genannten „signifikanten Potenzial von Unterstützern und Sympathisanten “ der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland, und woran macht sie diese Erkenntnis fest? Die Bundesregierung geht von einer größeren Zahl von Unterstützern und Sympathisanten aus, was sich auch aus der zunehmenden Zahl von Ausreisen in die vom IS kontrollierten Gebiete und dem Umfang des auf Deutsch verfügbaren Propagandamaterials ableiten lässt. 5. Auf wie groß schätzt die Bundesregierung auch ohne das Vorliegen konkreter gesicherter Zahlen die Unterstützer- und Sympathisantenszene des IS in der Bundesrepublik Deutschland ein? a) Wie viele Personen in der Bundesrepublik Deutschland gehören nach Erkenntnis der Bundesregierung der IS-Unterstützerszene an, und in welcher Form äußert sich diese Unterstützung? b) Wie viele Personen in der Bundesrepublik Deutschland gehören nach Erkenntnis der Bundesregierung der IS-Sympathisantenszene an, und woran macht sie solche Sympathien fest? c) In welchen Bundesländern, Städten und Kommunen oder Stadtteilen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die regionalen Hochburgen der IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene in der Bundesrepublik Deutschland? d) Welche Moscheevereine und sonstige Vereinigungen in welchen Bundesländern , Städten und Kommunen gehören nach Erkenntnis der Bundesregierung zur IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene bzw. zeigen sich offen für Prediger und Aktivitäten aus diesem Umfeld? Die Fragen 5, 5a bis 5d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Schwerpunkte der IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene liegen in den Regionen Rhein-Main, Rhein-Ruhr, Rhein-Neckar sowie in Berlin und Hamburg. Strukturen und Netzwerke des IS in Deutschland sind jedoch bisher nicht bekannt . Konkrete Personenzahlen können nicht benannt werden. 6. Woraus speist sich die in der Verbotsverfügung genannte Einschätzung der Bundesregierung, wonach der IS „die verfassungsmäßige Ordnung auch auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland beseitigen“ will? Veröffentlichungen des IS belegen einen grenzüberschreitenden Herrschaftsanspruch des IS, der mittels Gewalt durchgesetzt werden soll. Dieser umfasst im Rahmen seiner totalitären Ideologie neben einer regionalen Expansion einen weltumspannenden Ansatz und richtet sich damit auch gegen die staatliche Integrität der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dies zeigt besonders eine vom IS verbreitete Weltkarte auf der Afrika, Asien und Europa vom Kennzeichen des „Islamischen Staats“ bedeckt sind. Darunter steht das englische Wort „soon“. 7. Trifft es zu, dass in einem internen Papier der Sicherheitsbehörden zu ISAktivitäten in Deutschland von einem „vermehrten Aufkommen von Personen “ die Rede ist, die im Zusammenhang mit dem Gaza-Konflikt „optisch und verbal ihre Sympathie mit ISIS äußern“, und wenn ja, bei welchen Gelegenheiten im Einzelnen, etwa auf Demonstrationen oder in sozialen Netz- Drucksache 18/2864 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode werken, wurden diese Sympathien deutlich, und wie reagierten nach Kenntnis der Bundesregierung andere, an pro-palästinensischen Aufzügen oder Netzwerken im Internet beteiligte Personen auf die IS-Sympathisanten? Der Bundesregierung ist ein entsprechendes „internes Papier der Sicherheitsbehörden “ nicht bekannt. 8. Über welche Medien verfügte die IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene in Deutschland, bzw. welche Medien nutzt sie? Die IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene in Deutschland verfügt über keine eigenen Medienstellen. Deutschsprachige Propaganda wird über die internationalen Medienstellen des IS verbreitet. Zur Nutzung einzelner Medien wird auf die Antwort zu den Fragen 8a bis 8f verwiesen. a) In welchem Maße werden von der IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene in Deutschland soziale Netzwerke genutzt, wie viele in diesem Sinne aktive Accounts bzw. Nutzer sind der Bundesregierung bekannt, und welche Reichweite haben diese? Soziale Netzwerke werden von der IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene in Deutschland stark genutzt. Die Accounts dienen der Szene dazu, sich mit Gleichgesinnten zu vernetzen und Propaganda des IS zu konsumieren und weiter zu verbreiten. Eine genaue Bezifferung der aktiven Accounts bzw. der entsprechenden Nutzer ist wegen der Nutzervielfalt in sozialen Netzwerken und der Volatilität der Szene nicht möglich. Die Reichweite dieser Accounts ist abhängig vom Grad der Vernetzung sowie den Privatsphäre-Einstellungen, die der Nutzer gewählt hat. Je stärker die Vernetzung und je geringer die Privatsphäre-Einstellungen , desto größer ist die Reichweite des jeweiligen Accounts. b) Welche von der IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene in Deutschland genutzten Printmedien sind der Bundesregierung bekannt, und welche Reichweite haben diese? Printmedien mit Bezug zum IS sind der Bundesregierung nicht bekannt. c) Welche von der IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene in Deutschland genutzten Onlinemedien sind der Bundesregierung bekannt, und welche Reichweite haben diese? Der IS hat mit der Medienstelle AL-HAYAT MEDIA CENTER ein Propagandaorgan , das sowohl auf Grund der Sprachenvielfalt, in die die Propagandaprodukte übersetzt werden, als auch der Aufmachung dieser Produkte auf ein internationales Publikum abzielt. Auch Deutsch ist eine der Sprachen, in die das ALHAYAT MEDIA CENTER übersetzt. Unabhängig vom Produktionsort sind diese Propaganda-Produkte durch ihre Verbreitung im Internet auch der in Deutschland ansässigen IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene zugänglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 8a verwiesen. d) Welche dieser Medien sind der Bundesregierung bekannt, die vom Ausland her auf die deutsche Unterstützerszene zielen? Auf die Antwort zu Frage 8c wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2864 e) Welche auf die IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene in Deutschland zielenden Fernsehsender (auch Internet-Kanäle) sind der Bundesregierung bekannt, welche Reichweite haben diese, und von wo und durch wen werden diese betrieben? Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Fernsehsender oder Internetkanäle bekannt. f) Welche dieser Medien wurden nach dem IS-(Betätigungs-)Verbot eingestellt oder vom Netz genommen, und wo wurden einschlägige ISSymbole entfernt? Die meisten der auf Deutsch verfügbaren Medien des IS sind, sofern sie über Twitter oder YouTube verbreitet wurden, nicht mehr im Netz abrufbar. Da ISMedien nur in unregelmäßigen Abständen publiziert werden, kann keine Aussage getroffen werden, ob deren Publikation beendet wurde. Seit dem Betätigungsverbot des IS in Deutschland konnten weder neue Ausgaben von IS-Medien in deutscher Sprache noch eine Weiterverbreitung älterer Ausgaben mit den verbotenen Logos festgestellt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 9. Welche vom IS genutzten Symbole, Logos, Schriftzüge, Fahnen und Flaggen , Handzeichen, Grußformeln und dergleichen sind der Bundesregierung im Einzelnen bekannt, welche davon fallen unter das vom Bundesministerium des Innern erlassene IS-Betätigungsverbot, und welche bleiben aus welchen Gründen (z. B. Gebrauch auch durch andere, nicht verbotene Organisationen oder aufgrund der Religionsfreiheit) legal? Der Bundesregierung sind die im Verbotstenor angeführten Symbole des IS bekannt . Der Verbotstenor ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und unter www.bundesanzeiger.de (BAnz AT, 12. September 2014, B1) abrufbar. Die Aufzählung ist nach derzeitigem Kenntnisstand abschließend. Alle diese Symbole sind verboten. 10. Findet nach Kenntnis der Bundesregierung eine spezielle Information, Schulung etc. der Polizeibehörden von Bund und Ländern zum Umgang mit dem IS, etwa zur Identifizierung seiner Symbole, statt, und wenn ja, in welcher Form? Das Bundesministerium des Innern und die Innenministerien/Senatsverwaltungen der Länder haben die ihnen nachgeordneten Polizeibehörden über das Verbot und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen unterrichtet. Der Vollzug von Vereinsverboten des Bundes erfolgt durch die Länder in eigener Zuständigkeit . 11. Inwieweit und auf welchem Wege hat sich die Bundesregierung bemüht, dem im Verbotsbescheid mit „unbekanntem Aufenthalt“ genannten Anführer des IS, Ibrahim al-Badri as-Samarrai alias Abu Bakr al-Bagdadi, oder einem dazu befugten Vertreter die Verbotsverfügung zu- oder zur Kenntnis kommen zu lassen, inwieweit waren diese Bemühungen erfolgreich , und welche Reaktionen vonseiten des IS-Chefs erfolgten darauf gegebenenfalls ? Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Machtbereich des IS wäre eine Auf- enthaltsermittlung des Anführers nicht aussichtsreich gewesen. In solchen Fällen sieht § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes eine öf- Drucksache 18/2864 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode fentliche Zustellung vor. Diese ist durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger und Aushang im Bundesministerium des Innern erfolgt. Reaktionen vonseiten des IS sind bisher nicht bekannt. 12. Befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche bzw. aus Deutschland stammende Geiseln in den Händen des IS in Syrien und dem Irak, und wenn ja, um wie viele handelt es sich, wo und wann wurden diese gekidnappt, und was weiß die Bundesregierung über ihren derzeitigen Aufenthalt, ihren Gesundheitszustand, über Forderungen der Entführer und mögliche Versuche, ihre Freilassung zu erreichen? Nach Kenntnis der Bundesregierung befinden sich derzeit keine deutschen bzw. aus Deutschland stammenden Geiseln in den Händen des IS in Syrien oder dem Irak. 13. Sieht die Bundesregierung aufgrund ihrer Beteiligung an gegen den IS gerichteten Maßnahmen, wie dem IS-Verbot in Deutschland und Waffenlieferungen an gegen den IS kämpfende kurdische Peschmerga, eine gestiegene Gefahr für deutsche Staatsangehörige im Nahen Osten, etwa aufgrund von Geiselnahmen oder Anschlägen, oder von Terroranschlägen in Deutschland oder deutsche Ziele im Ausland, und wenn ja, worauf begründen sich solche Erkenntnisse der Bundesregierung, und liegen ihr konkrete diesbezügliche Drohungen des IS vor? Grundsätzlich ist festzustellen, dass deutsche Interessen und Einrichtungen sowohl im In- als auch im Ausland seit Jahren im unmittelbaren Zielspektrum islamistisch-terroristischer Gruppierungen liegen. Auch schon während des bisherigen, nichtmilitärischen, deutschen Engagements im Irak war davon auszugehen, dass IS jede sich bietende Gelegenheit für ein gewaltsames Vorgehen gegen westliche, mithin auch deutsche, Interessen nutzen würde. Die in der jüngeren Vergangenheit festgestellten Ereignisse mit Bezug zum IS (medienwirksame Enthauptungen von vier westlichen Staatsangehörigen, Audiobotschaft des Sprechers des IS verbunden mit dem Aufruf zu Anschlägen gegen die USA und deren Verbündete) führen im Ergebnis daher zu keiner Veränderung der für deutsche Interessen und Einrichtungen geltenden Gefährdungslage , wobei jedoch die seit kurzem anlaufenden Waffenlieferungen und Ausbildungsunterstützungen einen propagandistisch geeigneten Zeitpunkt darstellen , um gegen deutsche Kräfte vorzugehen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 38 und 39 der Abgeordneten Monika Lazar, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vom 10. Oktober 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/2832 verwiesen. 14. Trifft es zu, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz das Risiko durch Anschläge von IS-Kämpfern in Deutschland in einem internen Geheimpapier als „konkrete tödliche Gefahr“ bezeichnet, und wenn ja, auf welche Erkenntnisse stützt sich diese Einschätzung? Der Bundesregierung ist ein entsprechendes „internes Geheimpapier“ nicht bekannt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2864 15. Auf welchen Terrorlisten der Europäischen Union (EU) oder nach Kenntnis der Bundesregierung der USA und Vereinten Nationen werden der IS oder seine Vorläufer oder einzelne seiner Mitglieder, Anführer oder Finanziers geführt? a) Seit wann befinden sich der IS oder seine Vorläufer auf welchen Terrorlisten der EU, den USA und Vereinten Nationen? Die Fragen 15 und 15a werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . IS und seine Vorläufer befinden sich seit dem 18. Oktober 2004 auf der entsprechenden VN-Sanktionsliste. Die EU-Mitgliedstaaten setzen diese Listung durch den Gemeinsamen Standpunkt GASP/2002/402 sowie entsprechende EU-Verordnungen um. Die Bundesregierung hat keinen Zugriff auf US-Terrorlisten und wird nur in Einzelfällen von US-Behörden über beabsichtigte Listungen informiert . Der Bundesregierung liegen daher zu dieser Frage keine abschließenden Informationen vor. b) Welche Maßnahmen im Einzelnen (Einfrieren von Konten, Ermittlungen wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz, Einreisesperren etc.) und mit welchem Erfolg wurden bislang aufgrund einer möglichen Listung des IS oder seiner Vorläufer auf EU- und UN-Terrorlisten in der Bundesrepublik Deutschland vollzogen? Identifizierbares Vereinsvermögen des IS wurde in Deutschland bislang nicht festgestellt. Es wurden jedoch auf der Grundlage des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 in Deutschland Gelder eingefroren . Von der Verordnung erfasst sind Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen. Nach den von inländischen Kreditinstituten und Justizvollzugsanstalten übermittelten Meldungen sind hiervon derzeit 31 Konten betroffen (Stand: 12. September 2014). Zudem gilt für die gelisteten Personen das sog. Bereitstellungsverbot. Demnach dürfen ihnen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Sofern IS-Mitglieder auf Grundlage der VN-Sanktionsliste mit Reisebeschränkungen versehen sind, sind oder werden grundsätzlich entsprechende Fahndungsausschreibungen zur Verhinderung der Einreise initiiert. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt keine Verfahren im Sinne der Fragestellung. Über Verfahren in den Ländern liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. c) Inwieweit hat eine Listung möglicher Vorläufer des IS (wie ISIS oder Al-Qaida im Irak) auf den Terrorlisten der EU und den Vereinten Nationen weiterhin – insbesondere nach der Trennung des IS von AlQaida – Gültigkeit in Bezug auf den IS? d) Sollte sich der IS noch nicht auf der EU-Terrorliste befinden, aus welchem Grund wurde so eine Listung bislang nicht vollzogen, und inwieweit gedenkt sich die Bundesregierung für eine zukünftige Listung einzusetzen ? Auf die Antwort zu Frage 15a wird verwiesen. Drucksache 18/2864 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Wie viele aus Deutschland stammende Personen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges dem IS und seinen Vorläufer angeschlossen? Es liegen derzeit Erkenntnisse zu mehr als 450 deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien ausgereist sind, um dort an Kampfhandlungen teilzunehmen oder den Widerstand gegen das Assad-Regime in sonstiger Weise zu unterstützen. Nicht in allen Fällen liegen Erkenntnisse vor, dass sich diese Personen tatsächlich in Syrien aufhalten oder aufgehalten haben. Darüber hinaus ist bekannt, dass sich deutsche Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland von Syrien in den Irak begeben haben, um sich dort an Kampfhandlungen zu beteiligen. Die Anzahl kann nicht abschließend beziffert werden. Aufgrund der dynamischen Lageentwicklung vor Ort unterliegt die Gesamtzahl der ausgereisten Personen tagesaktuellen Veränderungen mit weiterhin steigender Tendenz. Etwa ein Drittel dieser ausgereisten Personen ist zwischenzeitlich (zumindest zeitweise) nach Deutschland zurückgekehrt. Zu der Mehrzahl dieser Rückkehrer liegen keine Informationen vor, dass sie sich aktiv an Kampfhandlungen vor Ort beteiligt haben. Als Ergebnis der kontinuierlichen Aus- und Bewertung der Erkenntnislage zu zurückgekehrten Personen liegen den Sicherheitsbehörden aktuell zu etwa 25 Personen Erkenntnisse vor, wonach sie sich aktiv am bewaffneten Widerstand in Syrien beteiligt haben. Ferner liegen zu mehr als 40 Personen Hinweise vor, dass diese in Syrien oder dem Irak verstorben sind, wobei in keinem Fall eine behördliche Bestätigung vorliegt. Zudem wurden hier weitere Ausreiseplanungen bekannt. Die deutschen Sicherheitsbehörden sind bestrebt, möglichst viele dieser Ausreiseplanungen frühzeitig zu erkennen und diese Ausreise zu unterbinden. Die Anzahl der behördlich tatsächlich verhinderten Ausreisen bewegt sich im mittleren zweistelligen Bereich . a) Inwieweit kann die Bundesregierung einen Anstieg der Beitritte zum IS nach den großen territorialen Eroberungen der Gruppe im Irak und der Ausrufung des Kalifats im Juni 2014 erkennen? b) Wie viele von ihnen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine Kampfausbildung erhalten? c) Wie viele von ihnen haben nach Kenntnis der Bundesregierung sich an Kampfeinsätzen beteiligt? e) Wie viele starben nach Kenntnis der Bundesregierung bei Kampfhandlungen ? g) Wie viele von ihnen sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach Deutschland zurückgekehrt, und wie viele von diesen verfügen über Kampferfahrung oder waren mutmaßlich an Kriegsverbrechen beteiligt ? Die Fragen 16a bis 16c, 16e und 16g werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2864 d) Wie viele von ihnen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung im Verdacht der Beteiligung an Kriegsverbrechen? Gegenwärtig werden nach Kenntnis der Bundesregierung keine personenbezogenen Ermittlungsverfahren wegen Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch geführt. f) Wie viele von ihnen starben nach Kenntnis der Bundesregierung als Selbstmordattentäter? Die Bundesregierung geht derzeit von einer höheren einstelligen Zahl an Selbstmordattentätern aus Deutschland in Syrien/Irak aus. Gesicherte Kenntnisse liegen zu sieben Selbstmordattentätern vor. h) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass Personen aus Deutschland als Spezialisten, z. B. als Ärzte oder Ingenieure, ihre Fähigkeiten gegen Bezahlung dem Kalifat zur Verfügung stellen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. i) Wie viele Frauen und ihre Kinder aus Deutschland sind ihren, dem IS angehörenden Lebensgefährten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Nahen Osten gefolgt oder alleine dorthin gegangen, um sich dem Djihad anzuschließen? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind ca. 15 Prozent der nach Syrien ausgereisten Personen Frauen. Die Bundesregierung hat keine Erkenntnis, dass Kinder ausgereist sind, um etwa an Kampfhandlungen teilzunehmen oder terroristische Organisationen zu unterstützen. 17. Inwieweit kann die Bundesregierung Berichte aus der türkischen Presse bestätigten, wonach türkische Behörden in den letzten zwei Jahren 830 Europäer , die sich dem IS und seinen Vorläufern anschließen wollten, bei der Ein- oder Durchreise durch die Türkei festgenommen und deportiert haben (www.hurriyetdailynews.com/turkey-sends-back-830-european-jihadists-. aspx?PageID=238&NID=71565&NewsCatID=510)? Zu der in der türkischen Presse genannten Zahl von 830 Europäern, die bei der Einreise oder Durchreise durch die Türkei festgenommen worden sein sollen, liegen der Bundesregierung keine eigenen korrespondierenden Erkenntnisse vor. 18. Inwieweit hält die Bundesregierung eine strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern des IS und der Al-Nusra-Front, die im Verdacht der Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Irak und Syrien stehen, nach dem Völkerstrafgesetzbuch für möglich und wünschenswert? Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nach dem im Völkerstrafgesetzbuch verankerten Weltrechtsprinzip in Verbindung mit dem Legalitätsprinzip verpflichtet, beim Verdacht von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ermittlungsverfahren einzuleiten, soweit sich Tatverdächtige in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder ein Tätigwerden nach dem Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege (Beweissicherung durch Vernehmung in der Bundesrepublik Deutschland aufhältiger Zeugen/Opfer) ge- boten ist. Die Einschränkungen des Legalitätsprinzips ergeben sich aus § 153f der Strafprozessordnung. Drucksache 18/2864 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Welche Positionierungen von islamischen Verbänden in Deutschland gegen den IS und seine Taten sind der Bundesregierung im Einzelnen bekannt ? Islamische Dachverbände in Deutschland haben den IS oder die unter Berufung auf den Islam verübte Gewalt in Irak und Syrien öffentlich verurteilt, so die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (DITIB), die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG), die Islamische Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands (IGS), der Verband der Islamischen Kulturzentren (VIKZ) oder der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD), zuletzt im Rahmen des bundesweiten Aktionstages „Muslime stehen auf gegen Hass und Unrecht“ der islamischen Dachverbände DITIB, Islamrat, VIKZ und ZMD am 19. September 2014. 20. Trifft es zu, dass in einem Geheimpapier der Bundesregierung „eine Neutralisierung von ISIS mit militärischen Mitteln […] kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten“ ist, und wenn ja, auf welche Erkenntnisse stützt sich diese Einschätzung, und welche Maßnahmen müssten nach Ansicht der Bundesregierung im Einzelnen und durch wen erfolgen, um die Terrororganisation zu neutralisieren? Der Bundesregierung ist ein entsprechendes „Geheimpapier“ nicht bekannt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333