Deutscher Bundestag Drucksache 18/2887 18. Wahlperiode 15.10.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Brigitte Pothmer, Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/2541 – Fachkräftezuwanderung nach Deutschland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Tageszeitung „DIE WELT“ meldete am 18. August 2014, dass zwischen Juli 2013 und Juli 2014 lediglich 170 beruflich qualifizierte Fachkräfte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, über die mit der Novelle der Beschäftigungsverordnung im letzten Jahr geschaffenen so genannten Positivliste für Mangelberufe aus Drittstaaten nach Deutschland einzuwandern. Diese Zahl soll aus einem unveröffentlichten Bericht der Bundesagentur für Arbeit stammen . Demgegenüber hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) folgende Zahlen für das Jahr 2013 veröffentlicht (Quelle: BAMF, Das Bundesamt in Zahlen 2013; Migrationsbericht 2012): ● 17 185 beruflich qualifizierte Fachkräfte sind im Jahr 2013 zur Ausübung einer Beschäftigung aus Drittstaaten nach Deutschland eingereist und haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten – das sind rund 6 000 weniger, als im Jahr zuvor (23 191). ● Die Zahl derjenigen, die über § 19 AufenthG als Hochqualifizierte nach Deutschland gekommen sind, ist abermals gesunken: von 244 Personen im Jahr 2012 auf gerade einmal 27 Personen im Jahr 2013 – ein absoluter Negativrekord . ● 1 690 Selbstständige (davon rund ein Drittel Frauen) sind nach Deutschland eingereist und haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG erhalten . ● 4 651 Fachkräfte haben im letzten Jahr eine so genannte Blaue Karte (§ 19a AufenthG) erhalten. Das waren 2 461 mehr als im Jahr 2012. In 60 Prozent der Fälle wurde die Blaue Karte für Regelberufe, in 40 Prozent für so geDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. Oktober 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. nannte Mangelberufe erteilt. Von denjenigen Fachkräften, die Ende Juli 2013 im Besitz einer Blauen Karte waren, waren weniger als ein Drittel (2 932 Personen) neu nach Deutschland eingewandert; alle anderen hatten zuvor entweder ein Studium oder eine Aus- Drucksache 18/2887 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode bzw. Weiterbildung in Deutschland absolviert (2 402) oder waren im Besitz eines anderen Aufenthaltstitels (4 486 Personen) und waren damit so genannte Statuswechsler. Auch bei den anderen Zuwanderungsportalen lag die Quote der Statuswechsler sehr hoch (Quelle: BAMF, Migration nach Deutschland – Jahresbericht 2012): ● 56 Prozent nach § 18 AufenthG (Fachkräfte), ● 75 Prozent nach § 21 AufenthG (Selbstständige), ● 80 Prozent nach § 19 AufenthG (Hochqualifizierte). Bislang gibt keine Statistik Auskunft darüber, inwieweit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, dass nach § 18c AufenthG nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche für bis zu sechs Monate erteilt werden kann. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Zur Ermittlung der angefragten Zahlen, die das Jahr 2013 betreffen, wurde das Ausländerzentralregister (AZR) zum Stand 31. März 2014 ausgewertet. Zur Generierung der Zahlen für das erste Quartal 2014 wurde das AZR zum Stand 30. Juni 2014 ausgewertet. Sofern nach Daten zu früheren Zeiträumen vor dem Jahr 2013 gefragt wurde, wurde eine Sonderabfrage des AZR zum Stand 31. August 2014 durchgeführt, weil die hier gewünschten Daten aus der im Bundesamt vorliegenden Datensammlung zu früheren Auswertungsstichtagen des AZR nicht ermittelbar waren. Weitergehende belastbare AZR-Zahlen für das zweite Quartal 2014 liegen aktuell noch nicht vor. Das BAMF wird diese im Rahmen des quartalsweise erscheinenden Wanderungsmonitorings voraussichtlich im November 2014 veröffentlichen. Die hier einschlägigen Fragen der Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN betreffen primär die Aufenthaltstitelerteilung im angegebenen Berichtszeitraum. Bei der Auswertung der AZR-Daten wurde deshalb stets so vorgegangen, dass in einem ersten Schritt ermittelt wurde, wie viele Personen im genannten Berichtzeitraum einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten haben. In einem zweiten Schritt wurde dann ausgewertet, wie viele davon auch im jeweils genannten Zeitraum nach Deutschland eingereist sind. Entsprechend der Fragestellung sind im Unterschied zu anderen Veröffentlichungen („Das Bundesamt in Zahlen“, der „Migrationsbericht der Bundesregierung“) keine Zahlen zu drittstaatsangehörigen Personen enthalten, die zwar im Berichtzeitraum eingereist sind, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt durch die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels erhalten haben. In den Antworten zu den Fragen 1, 5, 9, 15 und 19 ist jeweils angegeben ● wie viele Personen im genannten Erteilungszeitraum einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten haben und ● wie viele davon im ersten Quartal 2014 oder im Kalenderjahr 2013 eingereist sind. Zahlen über Personen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist sind, sind darin nicht enthalten. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 18c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde zum 1. August 2012 neu eingeführt. Dabei ist zu beachten, dass sich die davon betroffenen Personen grundsätzlich überwiegend mit von den deutschen Auslandsvertretungen erteilten Langzeitvisa zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten und deshalb regelmäßig keine Registrierung im allgemeinen Datenbestand des AZR erfolgt. Eine Auswertung der Visastatistik des Auswärtigen Amtes kann seit dem 1. Januar 2013 erfolgen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2887 Durch eine Änderung des § 18c Absatz 3 AufenthG haben seit September 2013 auch Ausländer und Ausländerinnen, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten und unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18c Absatz 1 AufenthG im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit waren, ebenfalls die Möglichkeit, sich vom Inland aus einen neuen, ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen. Vor diesem Hintergrund wird darauf hingewiesen, dass die bei der Antwort zu den Fragen 4, 8, 12, 18 und 22 genannten Zahlen aufgrund der oben dargelegten Bemerkung wenig belastbar sind. Der zur Evaluation der Regelung nach § 18c AufenthG eingeführte AZRSpeichersachverhalt „Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit Visum nach § 18c AufenthG am …“ steht erst seit November des Jahres 2013 zur Verfügung, weshalb keine belastbaren Daten für das Jahr 2013 ermittelt werden können. Bei den dargestellten AZR-Zahlen ist zu beachten, dass zwischen dem Zeitpunkt der Einreise und dem Zeitpunkt der darauf folgenden Aufenthaltstitelerteilung naturgemäß eine von Fall zu Fall unterschiedliche lange Zeitspanne liegt, und der (zwischenzeitliche) Aufenthalt beispielsweise mit einem Visum möglich ist. 1. Wie viele Personen haben im Jahr 2013 und im ersten Halbjahr 2014 eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach § 18 Absatz 3 AufenthG erhalten (bitte nach Frauen und Männern aufschlüsseln )? Entgegen der Fragestellung werden nach § 18 Absatz 3 AufenthG Aufenthaltserlaubnisse nur für unqualifizierte Beschäftigungen erteilt, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Die Beantwortung der weiteren Fragen, die im Zusammenhang mit Frage 1 stehen, beziehen sich auf nach § 18 Absatz 3 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnisse. Die AZR-Zahlen zur Beantwortung der Frage sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen. Personen, die im Jahr 2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG erhalten haben: Personen, die im ersten Quartal 2014 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG erhalten haben: männlich weiblich unbekannt insgesamt Erteilung in 2013 gesamt 6 164 6 565 11 12 740 davon: mit Einreise in 2013 3 791 4 452 9 8 252 männlich weiblich unbekannt insgesamt Erteilung im 1. Quartal 2014 gesamt 1 493 1 799 3 3 295 davon: mit Einreise in 2014 575 721 1 1 297 mit Einreise in 2013 584 791 2 1 377 Drucksache 18/2887 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 1 sind zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung neu nach Deutschland eingereist? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 1 haben vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ein Studium und/oder eine Aus- bzw. Weiterbildung absolviert? Im Jahr 2013 wechselten 181 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Absatz 1 AufenthG (Studium) in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG. Im ersten Quartal 2014 vollzogen 44 Personen diesen Wechsel. Elf Personen wechselten im Jahr 2013 von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG. Im ersten Quartal 2014 traf dieser Sachverhalt auf zwei Personen zu. Bezüglich eines möglichen Statuswechsels von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5, 5b AufenthG oder § 17 Absatz 1, 3 AufenthG (Sachverhalte, die die Aus- und Weiterbildung betreffen) in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG konnten aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden. 4. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 1 waren vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Besitz eines anderen Aufenthaltstitels? Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Im Jahr 2013 wechselten 379 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG. Im ersten Quartal 2014 taten dies 64 Personen. Zu weiteren Sachverhalten bezüglich des Statuswechsels in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG können aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden. a) Wie viele waren zuvor in Besitz eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen, einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels nach § 104a oder § 104b AufenthG (bitte aufschlüsseln)? Zu den nachgefragten Sachverhalten bezüglich des Statuswechsels in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG können aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden. b) Wie viele waren zuvor in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche nach § 18c AufenthG? Unter den Personen, die im ersten Quartal 2014 einen Aufenthaltstitel nach § 18 Absatz 3 AufenthG erhalten haben, befanden sich zwei Personen, die vorher im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG waren. 5. Wie viele Personen haben im Jahr 2013 und im ersten Halbjahr 2014 eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung nach § 18 Absatz 4 AufenthG erhalten (bitte nach Frauen und Männern aufschlüsseln)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2887 Entgegen der Fragestellung werden nach § 18 Absatz 4 AufenthG Aufenthaltserlaubnisse nur für qualifizierte Beschäftigungen erteilt. Die Beantwortung der weiteren Fragen, die im Zusammenhang mit Frage 5 stehen, beziehen sich auf nach § 18 Absatz 4 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnisse. Die AZR-Zahlen zur Beantwortung der Frage sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen: Personen, die im Jahr 2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG erhalten haben: Personen, die im ersten Quartal 2014 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG erhalten haben: 6. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 5 sind zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung neu nach Deutschland eingereist? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 7. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 5 haben vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ein Studium und/oder eine Aus- bzw. Weiterbildung absolviert? Im Jahr 2013 wechselten 1 887 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Absatz 1 AufenthG (Studium) in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG. Im ersten Quartal 2014 vollzogen 574 Personen diesen Wechsel . 846 Personen wechselten im Jahr 2013 von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG. Im ersten Quartal 2014 traf dieser Sachverhalt auf 392 Personen zu. Bezüglich eines möglichen Statuswechsels von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5, 5b AufenthG oder § 17 Absatz 1, 3 AufenthG (Sachverhalte, die die Aus- und Weiterbildung betreffen) in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG konnten aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden. männlich weiblich unbekannt insgesamt Erteilung in 2013 gesamt 25 055 8 665 14 33 734 davon: mit Einreise in 2013 11 631 2 878 11 14 520 männlich weiblich unbekannt insgesamt Erteilung im 1. Quartal 2014 gesamt 7 122 2 642 6 9 770 davon: mit Einreise in 2014 2 276 594 3 2 873 mit Einreise in 2013 2 020 562 3 2 585 Drucksache 18/2887 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 5 waren vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Besitz eines anderen Aufenthaltstitels? Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Im Jahr 2013 wechselten 553 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG. Im ersten Quartal 2014 taten dies 150 Personen. Zu weiteren Sachverhalten bezüglich des Statuswechsels in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG können aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden. a) Wie viele waren zuvor in Besitz eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen, einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels nach § 104a oder § 104b AufenthG (bitte aufschlüsseln)? Zu den nachgefragten Sachverhalten bezüglich des Statuswechsels in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG können aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden. b) Wie viele waren zuvor in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche nach § 18c AufenthG? Unter den Personen, die im ersten Quartal 2014 einen Aufenthaltstitel nach § 18 Absatz 4 AufenthG erhalten haben, befanden sich zwölf Personen, die vorher im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG waren. 9. Wie viele Personen haben im Jahr 2013 und im ersten Halbjahr 2014 als Hochqualifizierte eine Aufenthaltserlaubnis und wie viele eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG erhalten (bitte nach Frauen und Männern aufschlüsseln)? Nach § 19 AufenthG werden nur Niederlassungserlaubnisse erteilt. Das „kann“ in § 19 Absatz 1 AufenthG bezieht sich insofern nur auf das Erteilungsermessen und nicht auf eine Auswahlermessen hinsichtlich des Aufenthaltstitels. Die Beantwortung der weiteren Fragen, die im Zusammenhang mit der Frage 9 stehen, beziehen sich somit nur auf nach § 19 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnisse . Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Niederlassungserlaubnisse nach § 19 AufenthG seit Inkrafttreten der Regelungen zur Blauen Karte EU nur noch Wissenschaftlern mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen oder wissenschaftlichen Mitarbeitern in herausgehobenen Funktion erteilt werden können. Der Personenkreis, der zuvor die Niederlassungserlaubnis über die Regelung zu der Mindestgehaltsgrenze erhalten konnte, ist in den Regelungen zur Blauen Karte EU aufgegangen. Die AZR-Zahlen zur Beantwortung der Frage sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen: Hochqualifizierte, die im Jahr 2013 eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG erhalten haben: männlich weiblich unbekannt insgesamt Erteilung in 2013 gesamt 134 53 – 187 davon: mit Einreise in 2013 9 4 – 13 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2887 Hochqualifizierte, die im ersten Quartal 2014 eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG erhalten haben: 10. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 9 sind zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neu nach Deutschland eingereist, und wie viele waren Statuswechsler? Bezüglich des Einreisezeitpunktes wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Im Jahr 2013 wechselten 80 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG in eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG. Einen Statuswechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG in eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG wurde in diesem Zeitraum nicht verzeichnet. Im ersten Quartal 2014 wechselten 19 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG in eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG. Einen Statuswechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG in eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG wurde auch hier nicht verzeichnet. Weitere Zahlen zu Statuswechslern in eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG sind im Rahmen der Beantwortung zu den Fragen 11 und 12 dargestellt . Zu allen sonstigen Fallgestaltungen eines Statuswechsels in eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG konnten aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden. 11. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 9 haben vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ein Studium und/oder eine Aus- bzw. Weiterbildung absolviert? Im Jahr 2013 wechselten sieben Personen von einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Absatz 1 AufenthG (Studium) in eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG. Im ersten Quartal 2014 gab es keinen solchen Statuswechsler. Für das Jahr 2013 wurde im AZR kein Statuswechsler von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) zu einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG registriert. Im ersten Quartal 2014 traf dieser Sachverhalt auf zwei Personen zu. Bezüglich eines möglichen Statuswechsels von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5, 5b AufenthG oder § 17 Absatz 1, 3 AufenthG (Sachverhalte, die die Aus- und Weiterbildung betreffen) in eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG konnten aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden. männlich weiblich unbekannt insgesamt Erteilung im 1. Quartal 2014 gesamt 32 12 – 44 davon: mit Einreise in 2014 3 1 – 4 mit Einreise in 2013 4 1 – 5 Drucksache 18/2887 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 9 waren vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Besitz eines anderen Aufenthaltstitels? Es wird zunächst auf die Antworten zu den Fragen 10 und 11 verwiesen. Zu weiteren Sachverhalten bezüglich des Statuswechsels in eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG können aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden. a) Wie viele waren zuvor in Besitz eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen, einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels nach § 104a oder § 104b AufenthG (bitte aufschlüsseln)? Zu den nachgefragten Sachverhalten bezüglich des Statuswechsels in eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG können aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden. b) Wie viele waren zuvor in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche nach § 18c AufenthG? Keine der Personen, die im ersten Quartal 2014 eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG erhalten haben, war laut AZR vorher im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG. 13. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2005 bis zum Ende des ersten Halbjahres 2014 als Hochqualifizierte sofort eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG erhalten (bitte nach Frauen und Männern aufschlüsseln )? Da sich die Fragestellung auf Personen bezieht, die sofort nach deren Einreise eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG erhielten, kann deren Zahl durch die üblichen, für das Wanderungsmonitoring des BAMF herangezogenen AZR-Auswertungskriterien (Erteilungs- und Einreisejahr) nicht ermittelt werden . So wurden zur Beantwortung dieser Frage in einer Sonderabfrage des AZR zum Datenstand 31. August 2014 diejenigen Personen gezählt, bei denen außer der Erteilung nach § 19 AufenthG keine weiteren vorherigen Aufenthaltsrechte im AZR gespeichert waren. Dadurch bleiben jedoch auch Personen unberücksichtigt , die eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG unmittelbar nach einer erneuten Einreise ins Bundesgebiet erhielten. In den AZR-Auswertungen für das Wanderungsmonitoring befinden sich immer die Personen, welche eine Erteilung der Niederlassungserlaubnis in dem entsprechenden Zeitraum erhalten haben. Da auch der Daten-Abfragezeitpunkt variiert, sind die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Werte nicht mit den Zahlen aus der Antwort zu Frage 9 vergleichbar. Ersterteilungsjahr männlich weiblich Summe 2005 338 164 502 2006 91 20 111 2007 123 16 139 2008 98 26 124 2009 123 32 155 2010 124 44 168 2011 242 62 304 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2887 14. Wie viele Frauen haben seit dem Jahr 2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19 AufenthG erhalten (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? § 19 AufenthG normiert die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen, nicht aber von Aufenthaltserlaubnissen. Auch für die Beantwortung dieser Frage wurde eine Sonderabfrage des AZR zum Stand 31. August 2014 mit anderen Auswertungskriterien als beim Wanderungsmonitoring des BAMF durchgeführt. In der nachfolgend dargestellten Auswertung wurde bei Personen mit mehreren Erteilungen nur der Eintrag mit dem ältesten Datum berücksichtigt. Dadurch ergeben sich für das Jahr 2013 und 2014 andere Werte als unter Frage 9, da in Frage 9 auf alle Erteilungen innerhalb des Berichtsjahres abgestellt wird. 15. Wie viele Personen haben im Jahr 2013 und im ersten Halbjahr 2014 als Selbstständige eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG erhalten (bitte nach Frauen und Männern aufschlüsseln)? Die AZR-Zahlen zur Beantwortung der Frage sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen: Personen, die im Jahr 2013 eine Aufenthaltserlaubnis als Selbstständige oder zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 21 AufenthG erhalten haben: 2012 179 35 214 2013 10 3 13 2014 7 7 Gesamtergebnis 1 335 402 1 737 Ersterteilungsjahr Anzahl 2005 218 2006 102 2007 79 2008 81 2009 98 2010 104 2011 146 2012 142 2013 38 2014 15 Gesamtergebnis 1 023 männlich weiblich unbekannt insgesamt Erteilung in 2013 gesamt 2 550 1 713 – 4 263 Ersterteilungsjahr männlich weiblich Summe davon: mit Einreise in 2013 2 906 2 470 – 1 376 Drucksache 18/2887 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Personen, die im ersten Quartal 2014 eine Aufenthaltserlaubnis als Selbstständige oder zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 21 AufenthG erhalten haben: 16. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 15 sind zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neu nach Deutschland eingereist, und wie viele waren Statuswechsler? Bezüglich des Einreisezeitpunktes wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Im Jahr 2013 wechselten insgesamt 95 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG. Einen Statuswechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG wurde in diesem Zeitraum bei 144 Personen verzeichnet. Im ersten Quartal 2014 wechselten 37 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG. Einen Statuswechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG wurde in dieser Zeit bei 31 Personen verzeichnet. Weitere Zahlen zu Statuswechslern in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG sind im Rahmen der Beantwortung zu den Fragen 17 und 18 dargestellt . Zu allen weiteren Fallgestaltungen eines Statuswechsels in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG konnten aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden. 17. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 15 haben vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ein Studium und/oder eine Aus- bzw. Weiterbildung absolviert? Im Jahr 2013 wechselten 181 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 1 AufenthG (Studium) zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG. Im ersten Quartal 2014 taten dies 59 Personen. Für das Jahr 2013 wurden im AZR 109 Statuswechsler von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG registriert. Im ersten Quartal 2014 traf dieser Sachverhalt auf 51 Personen zu. Bezüglich eines möglichen Statuswechsels von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5, 5b AufenthG oder § 17 Absatz 1, 3 AufenthG (Sachverhalte, die die Aus- und Weiterbildung betreffen) in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG konnten aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden. männlich weiblich unbekannt insgesamt Erteilung im 1. Quartal 2014 gesamt 772 528 2 1 302 davon: mit Einreise in 2014 119 194 1 2 214 mit Einreise in 2013 225 131 1 2 357 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2887 18. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 15 waren vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Besitz eines anderen Aufenthaltstitels? Es wird zunächst auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 verwiesen. Zu weiteren Sachverhalten bezüglich des Statuswechsels in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG können aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden. a) Wie viele waren zuvor in Besitz eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen, einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels nach § 104a oder § 104b AufenthG (bitte aufschlüsseln)? Zu den nachgefragten Sachverhalten bezüglich des Statuswechsels in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG können aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden. b) Wie viele waren zuvor in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche nach § 18c AufenthG? Vier Personen, die im ersten Quartal 2014 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG erhalten haben, waren laut AZR vorher im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG. 19. Wie viele Personen haben im Jahr 2013 und im ersten Halbjahr 2014 eine so genannte Blaue Karte nach § 19a AufenthG erhalten (bitte nach Frauen und Männern aufschlüsseln)? Die AZR-Zahlen zur Beantwortung der Frage sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen: Personen, die im Jahr 2013 eine Blaue Karte EU nach § 19a AufenthG erhalten haben: Personen, die im ersten Quartal 2014 eine Blaue Karte EU nach § 19a AufenthG erhalten haben: 20. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 19 sind zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neu nach Deutschland eingereist, und wie viele waren Statuswechsler? männlich weiblich unbekannt insgesamt Erteilung in 2013 gesamt 8 761 2 525 4 11 290 davon: mit Einreise in 2013 3 210 2 915 2 14 127 männlich weiblich unbekannt insgesamt Erteilung im 1. Quartal 2014 gesamt 2 360 725 1 3 086 davon: mit Einreise in 2014 2 535 160 - 2 695 mit Einreise in 2013 2 586 162 1 2 749 Bezüglich des Einreisezeitpunktes wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Drucksache 18/2887 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Jahr 2013 wechselten insgesamt 3 211 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG zu einer Blauen Karte EU. Einen Statuswechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG in eine Blaue Karte EU wurde in diesem Zeitraum bei 21 Personen verzeichnet. Im ersten Quartal 2014 wechselten 644 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG zu einer Blauen Karte EU. Einen Statuswechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 3 AufenthG zu einer Blauen Karte EU wurde in dieser Zeit bei elf Personen verzeichnet. Weitere Zahlen zu Statuswechslern zu einer Blauen Karte EU nach § 19a AufenthG sind im Rahmen der Antwort zu den Fragen 21 und 22 dargestellt. Zu allen weiteren Fallgestaltungen eines Statuswechsels zu einer Blauen Karte EU konnten aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden. 21. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 19 haben vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ein Studium und/oder eine Aus- bzw. Weiterbildung absolviert? Im Jahr 2013 wechselten 1 121 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Absatz 1 AufenthG (Studium) zu einer Blauen Karte EU. Im ersten Quartal 2014 taten dies 336 Personen. Für das Jahr 2013 wurden im AZR 458 Statuswechsler von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) zu einer Blauen Karte EU registriert. Im ersten Quartal 2014 traf dieser Sachverhalt auf 170 Personen zu. Bezüglich eines möglichen Statuswechsels von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5, 5b AufenthG oder § 17 Absatz 1, 3 AufenthG (Sachverhalte, die die Aus- und Weiterbildung betreffen) zu einer Blauen Karte EU konnten aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden . 22. Wie viele Personen in der Antwort zu Frage 19 waren vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Besitz eines anderen Aufenthaltstitels? Es wird zunächst auf die Antwort zu den Fragen 20 und 21 verwiesen. Zu weiteren Sachverhalten bezüglich des Statuswechsels zu einer Blauen Karte EU nach § 19a AufenthG können aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden. a) Wie viele waren zuvor in Besitz eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen, einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels nach § 104a oder § 104b AufenthG (bitte aufschlüsseln)? Zu den nachgefragten Sachverhalten bezüglich des Statuswechsels zu einer Blauen Karte EU nach § 19a AufenthG können aus technischen Gründen keine belastbaren Zahlen aus dem AZR reproduziert werden. b) Wie viele waren zuvor in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche nach § 18c AufenthG? 17 Personen, die im ersten Quartal 2014 in Deutschland eine Blaue Karte EU erhalten haben, waren laut AZR vorher im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2887 23. Wie viele Blaue Karten wurden im Jahr 2013 und im ersten Halbjahr 2014 jeweils für Regelberufe und für so genannte Mangelberufe erteilt? Im Jahr 2013 erhielten insgesamt 6 150 Personen eine Blaue Karte EU für Regelberufe . Im gleichen Zeitraum wurde an 5 140 Personen eine Blaue Karte EU für Mangelberufe erteilt. Im ersten Quartal 2014 wurde an 1 558 Personen eine Blaue Karte EU für Regelberufe vergeben. Für die Beschäftigung in einem Mangelberuf erhielten im selben Zeitraum 1 528 Personen eine Blaue Karte EU. 24. Kann die Bundesregierung die Angaben der Tageszeitung „DIE WELT“ bestätigen, dass zwischen Juli 2013 und Juli 2014 lediglich 170 beruflich qualifizierte Fachkräfte über die so genannte Positivliste für Mangelberufe aus Drittstaaten nach Deutschland eingewandert sind? Wenn ja, wie erklärt die Bundesregierung diese Zahl vor dem Hintergrund, dass nach Angaben des BAMF im Jahr 2013 allein 1 865 Aufenthaltserlaubnisse nach § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung erteilt worden sind? Die Angaben in der Tageszeitung „DIE WELT“ vom 18. August 2014, wonach „170 beruflich qualifizierte Fachkräfte zwischen Juli 2013 und Juli 2014 über die Positivliste“ zugewandert seien, beziehen sich auf die sog. Positivliste der Bundesagentur für Arbeit (BA) gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Sie betreffen die Zustimmung der BA zur Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern, die ihre Berufsqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Ausland erworben haben, der als Engpassberuf auf der Positivliste verzeichnet ist. Die Zuwanderung in Ausbildungsberufe nach der BA-Positivliste ist aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen beim Qualifikationsniveau strikt zu unterscheiden von der Erteilung der Blauen Karte EU an Hochqualifizierte für eine Tätigkeit in Mangelberufen nach § 19a AufenthG i. V. m. § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV. Eine Blaue Karte EU können nur Drittstaatsangehörige mit einem anerkannten akademischen Berufsabschluss erhalten . Diese Differenzierung hat die Tageszeitung „DIE WELT“ versucht, mit dem ersten Satz des Artikels: „Seit Juli 2013 dürfen nicht nur Hochqualifizierte, sondern auch beruflich qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten nach Deutschland kommen – vorausgesetzt, ihr Beruf entspricht einem Mangelberuf.“ zu verdeutlichen. 25. Wird in den aktuellen Statistiken der Bundesagentur für Arbeit bzw. des BAMF der Anteil der so genannten Statuswechsler ausgewiesen? a) Wenn ja, wie und an welcher Stelle? b) Wenn nein, warum nicht? Erwägt die Bundesregierung dies zu ändern? Die Statistiken der Bundesagentur für Arbeit weisen den Anteil der so genannten Statuswechsler nicht aus. Die bundesweit einzige Datenquelle, aus der der Aufenthaltsstatus ausländischer Personen statistisch ermittelt werden kann, ist das AZR. Die statistische Auswertung der in diesem Register gespeicherten Daten und damit von Status- Drucksache 18/2887 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wechslern obliegt dem BAMF. Das BAMF veröffentlicht Daten zu Statuswechslern im Rahmen der quartalsmäßig erscheinenden Publikation „Wanderungsmonitoring – Migration nach Deutschland“. Diese Angaben können auf den Internetseiten des BAMF abgerufen werden. Link: www.bamf.de/DE/Infothek/Statistiken/Wanderungsmonitor/wanderungsmonitornode .html. 26. In wie vielen Fällen wurde seit dem Jahr 2012 eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche nach § 18c AufenthG erteilt (bitte nach Quartalen und nach Frauen und Männern aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung wird verwiesen. Von den deutschen Auslandsvertretungen wurden im Jahr 2013 475, im ersten Halbjahr 2014 485 Visa nach § 18c AufenthG erteilt. Die Zahl der Personen, denen seit dem 1. August 2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG im Inland von den Ausländerbehörden erteilt wurde, ist in der nachfolgenden Tabelle nach den Erteilungsquartalen des jeweiligen Jahres und Geschlecht aufgeschlüsselt. Diese Zahlen decken sich nicht mit der Auswertung nach dem Wanderungsmonitoring, denn dort werden nur noch die Erteilungen nach § 18c AufenthG gezählt, wenn dieser Titel der letzte erteilte bzw. noch aktuelle ist. Mit anderen Worten, wenn nach der Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG schon ein anderer Titel erteilt wurde, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG nicht mehr mitgezählt. Dies wird auch in der Einleitung im Wanderungsmonitoring erläutert. a) Auf welche Dauer waren diese Aufenthaltserlaubnisse durchschnittlich befristet? Nach den Daten des AZR wurden etwa drei Viertel aller bisher erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 18c AufenthG auf fünf bis sechs Monate befristet. Eine Verlängerung über sechs Monate als Höchstzeitraum ist rechtlich nicht zulässig (vgl. § 18c Absatz 2 Satz 1 AufenthG). Quartal der Erteilung männlich weiblich unbekannt gesamt 1. Quartal 2012 0 0 0 0 2. Quartal 2102 0 0 0 0 3. Quartal 2012 5 4 0 9 4. Quartal 2102 21 15 0 36 1. Quartal 2013 25 12 0 37 2. Quartal 2013 31 26 0 57 3. Quartal 2013 37 27 1 65 4. Quartal 2013 66 51 0 117 1. Quartal 2014 76 34 1 111 Summe 261 169 2 432 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2887 b) In wie vielen Fällen wurde eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis beantragt? c) In wie vielen Fällen wurde ein Verlängerungsantrag bewilligt? d) In wie vielen Fällen wurde ein Verlängerungsantrag abgelehnt? Die Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG kann nur für einen Höchstzeitraum von sechs Monaten erteilt werden. Nach § 18c Absatz 2 AufenthG ist eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund , dass etwa drei Viertel aller bisher erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 18c AufenthG von Beginn an auf fünf bis sechs Monate befristet erteilt wurden , stellt sich die Frage der Verlängerung nur in sehr wenigen Fällen. Zu diesen Teilfragen ist keine Auswertung möglich. Insoweit liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. e) In wie vielen Fällen erfolgte nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG ein Statuswechsel wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (bitte nach anschließend erteilten Aufenthaltserlaubnissen aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu den Fragen 4, 8, 12, 18 und 22 wird verwiesen. 27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts von Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18, 19, 19a und 21 AufenthG sind, angesichts dessen, dass die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in ihrem letztjährigen „International Migration Outlook“ festgestellt hat, dass viele Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten Deutschland sehr schnell wieder verlassen? In dem „International Migration Outlook 2013“ hat die OECD festgestellt, dass insbesondere spanische und griechische Staatsangehörige, die zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Deutschland eingereist waren, Deutschland nach nur kurzer Zeit wieder verlassen haben. Diese Personen fallen nicht unter die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a und 21 AufenthG. Eine sachgerechte Beantwortung dieser Frage auf Basis der Daten des AZR stößt aufgrund der hiermit verbundenen Komplexität der Datenabfrage an Grenzen . Allgemeinverbindliche Aussagen sind daher kaum möglich. Beispielsweise stellt sich die Frage, wie Statuswechsler (aus bzw. in andere Aufenthaltszwecke außerhalb der Erwerbstätigkeit) oder die Aufenthaltstitelerteilung bei Erst- und Wiedereinreisenden zu beurteilen sind. Zudem kann sich der Aufenthaltsstatus von Personen mit einer aktuell befristeten Aufenthaltserlaubnis verfestigen, so dass die aktuelle Befristungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis wenig über die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts einer Person aussagt. Da sich speziell in den letzten Jahren sowohl die Wanderungsdeterminanten (u. a. Push- und Pullfaktoren) als auch das Aufenthaltsrecht verändert haben, lässt eine retrospektive Betrachtungsweise zudem kaum Rückschlüsse auf aktuelle Verhältnisse zu. Drucksache 18/2887 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Hilfreichere Erkenntnisse hierzu liefern die einschlägigen Forschungsergebnisse des BAMF zu den Bleibeabsichten verschiedener Migrantengruppen. Quelle: Forschungszentrum des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Im Rahmen der vom BAMF durchgeführten Befragungen von Hochqualifizierten , Selbständigen, Fachkräften und Hochschulabsolventen hat sich gezeigt, dass ein hoher Anteil angibt, langfristig (mehr als zehn Jahre) oder für immer in Deutschland bleiben zu wollen. Dieser variiert von 73,5 Prozent der Personen, die nach dem Studium in Deutschland geblieben sind, über 70,1 Prozent bei den Selbständigen und 68,6 Prozent bei den Hochqualifizierten bis hin zu 45,3 Prozent bei den Arbeitsmigranten nach § 18 AufenthG. Von insgesamt über 36 000 befragten Personen haben rund 9 400 Personen geantwortet; rund 500 Hochqualifizierte , rund 1 000 Selbständige, rund 3 400 Fachkräfte und rund 4 500 Hochschulabsolventen . Große Unterschiede zeigen sich in allen Befragungen dabei bei den Herkunftsländern : Personen aus wirtschaftlich erfolgreichen Ländern (die sich z. T. auch als Fach- oder Führungskräfte in Niederlassungen ausländischer Unternehmen für einen ohnehin befristet ausgerichteten Zeitraum in Deutschland aufhalten) weisen relativ geringe Bleibeabsichten auf und wollen nur in wenigen Fällen langfristig in Deutschland bleiben. Hierzu gehören die USA, Kanada, Australien , Neuseeland und überwiegend auch Japan. Aus wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern bzw. Ländern, die gerade im akademischen Bereich weniger Beschäftigungsmöglichkeiten bieten, kommen dagegen verstärkt Personen, die langfristige Aufenthalte wünschen oder sich vorstellen können, für immer in Deutschland zu bleiben. Dies gilt vor allem für die osteuropäischen Staaten. Auch bei Personen aus Afrika und Asien gibt es einen großen Anteil mit langfristigen Bleibeabsichten. Bleibeabsichten Kurzfristig(< 5 Jahre) Mittelfristig (5–10 Jahre) Langfristig (>10 Jahre) Für immer Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG) 15,7 % 15,6 % 37,0 % 31,6 % Arbeitsmigration § 18 AufenthG 30,3 % 24,3 % 25,5 % 19,8 % Selbständige (§ 21 AufenthG) 10,8 % 19,1 % 39,3 % 30,8 % Ehemalige Studierende (zuvor § 16 Absatz 1 AufenthG) 7,3 % 19,3 % 42,5 % 31,0 % Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333