Deutscher Bundestag Drucksache 18/2888 18. Wahlperiode 15.10.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Annette Groth, Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2537 – Ausweitung von internationalen Finanzermittlungen und Abfragen von Kontodaten Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut Medienberichten plant die Bundesregierung, einen „Kampf gegen Geldwäsche “ zu verschärfen (www.all-in.de vom 27. August 2014). Demnach würde damit auf die internationale „Arbeitsgruppe Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force on Money Laundering – FATF) reagiert, die Deutschland „wegen des Ausmaßes an Geldwäsche“ mit einem „verschärften Überwachungsverfahren gedroht“ habe. Dabei sei es vor allem um „Terrorismusfinanzierung“ gegangen. Auch die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) habe laut Medienberichten deutsche Regelungen bemängelt und forderte „strafrechtliche Nachbesserungen “ (REUTERS vom 27. April 2014). Angedroht wurde ein „verschärftes Überwachungsverfahren“ der OECD, sofern nicht bis Juni 2014 „konkrete Schritte zur Verschärfung des Kampfes gegen Geldwäsche“ vorgewiesen würden. Letztes Jahr hatte indes die „WirtschaftsWoche“ über den damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar gemeldet, dass immer mehr Abfragen von Kontodaten vorgenommen würden (26. November 2013). Die Maßnahme habe „einst als Anti-Terror-Maßnahme“ gegolten, nun würden damit auch wegen „Steuerhinterziehungen und Sozialmissbrauch“ ermittelt. Bis Ende September 2013 seien bereits mehr als 102 000 Kontenabrufe erfolgt, im gesamten vergangenen Jahr seien es lediglich 72 578 gewesen. Die Bundesregierung hatte aber kurz zuvor eine entsprechende Erhöhung bestritten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/14831). Laut Peter Schaar habe sich auch der „Kreis der Zugriffsberechtigten“ im Laufe der Jahre immer mehr erweitert . Das Argument des Kampfs gegen den Terrorismus diene „als eine Art Türöffner zu den Kontodaten“. Abfragen würden „oftmals ohne Begründung und ohne Nachricht an den Betroffenen“ durchgeführt. Die nun angekündigten Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. Oktober 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Verschärfungen im „Kampf gegen Geldwäsche“ hinsichtlich einer „Terrorismusfinanzierung “ könnten also zur weiteren Zunahme entsprechender Abfragen führen. Drucksache 18/2888 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Inwiefern kann die Bundesregierung die Einschätzung des vom Europäischen Polizeiamt Europol vorgelegten „EU Terrorism Situation & Trend Report 2014“ (Te-Sat) bestätigen, wonach „Terroristen“ häufig Sozialversicherungsleistungen , Kreditkarten oder anonyme Geldkarten missbrauchen oder Wohltätigkeitsorganisationen und Vereine zur Beschaffung von Geldern für terroristische Vereinigungen benutzen, und auf welche belastbaren Angaben stützt sie die Einschätzung? Der Europol-„Terrorism Situation & Trend Report 2014“ beschreibt die Situation zusammenfassend für Europa. Für Deutschland kann die Aussage dahingehend bestätigt werden, dass in der Vergangenheit Fälle bekannt geworden sind, in denen Beschuldigte aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum Sozialhilfeleistungen bezogen haben. Die konkrete Verwendung der Gelder, etwa zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten, kann im Detail regelmäßig nicht nachgewiesen werden. Analoge Feststellungen gelten ebenso für die Nutzung von anonymen Geldkarten, wobei hierbei nicht die Generierung von Geldern im Vordergrund steht, sondern ausschließlich die Verschleierung der digitalen Transaktionswege . Eine Verfolgung von Transaktionen die unter der Verwendung anonymer Geldkarten getätigt wurden, ist nicht möglich. Der Bundesregierung liegen ebenfalls Erkenntnisse dazu vor, dass sich terroristische Organisationen zum Teil aus organisierten Spendengeldsammlungen in Europa finanzieren. 2. Auf welche Weise hat die Bundesregierung die „EU-Präventiv-Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ umgesetzt ? Insgesamt wurden bislang drei Geldwäsche-Richtlinien auf europäischer Ebene verabschiedet und in nationales Recht umgesetzt: Die Richtlinie 91/308/EWG vom 10. Juni 1991, die Richtlinie 2001/97/EG vom 4. Dezember 2001 sowie die Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005. Die EU-Richtlinien wurden primär im Geldwäschegesetz (GwG) umgesetzt, so dass dieses im Laufe der Jahre mehrere Überarbeitungen erfahren hat: ● Das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetz) vom 25. Oktober 1993 wurde durch ● das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terroris- musfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz – GwBekErgG) in der Neufassung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) überarbeitet. ● Im Nachgang zur FATF Deutschlandprüfung 2010 wurde es zudem durch das „Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention“ vom 22. Dezember 2011 (Geldwäscheoptimierungsgesetz – GwOptG; BGBl I S. 2959) und ● das „Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes“ vom 18. Februar 2013 (GwGErgG, BGBl. I, Seite 268) ergänzt. Darüber hinaus wurden einige Sondervorschriften für Kreditinstitute, Versicherungen oder den Wertpapierhandel in das Kreditwesengesetz (KWG) und das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eingefügt. Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität“ (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl. I, S. 1302) war mit Wirkung vom 22. September 1992 der Straftatbestand der Geldwäsche als neuer § 261 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Dieser Straftatbestand wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert. Insbesondere wurde dabei der Vortatenkatalog zur Geldwäsche erweitert. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2888 Derzeit wird die sogenannte 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie verhandelt. Das Europäische Parlament hat seinen Bericht im März 2014 verabschiedet. Die gemeinsame Ausrichtung des Rates wurde am 28. Juni 2014 vom Ausschuss der Ständigen Vertreter beschlossen. Ab Oktober 2014 wird die italienische Ratspräsidentschaft die Trilogverhandlungen führen, so dass mit einem Abschluss der Richtlinie bis Ende 2014 zu rechnen ist. 3. Welche neuen Regelungen sollen in der aktualisierten Richtlinie nach gegenwärtigem Stand getroffen werden, und wie hat sich die Bundesregierung hierzu positioniert? Am 28. Juni 2014 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) die gemeinsame Ausrichtung des Rates verabschiedet, wonach die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie folgende Neuerungen bringen wird: ● Die Neujustierung des risikobasierten Ansatzes, wonach Geldwäschegesetz- gebung, Aufsicht und Bekämpfungsmaßnahmen zukünftig nicht mehr unterschiedslos auf alle Sachverhalte Anwendung finden, sondern Art und Umfang sich am Einzelfallrisiko bemessen. ● Schaffung von mehr Transparenz juristischer Personen, insbesondere im Hinblick auf die Identifizierbarkeit des wirtschaftlich Berechtigten. ● Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf den gesamten virtuellen und terrestrischen Glücksspielsektor, sowie die Absenkung des Schwellenwertes für die Bargeldannahme durch Güterhändler von 15 000 Euro auf 10 000 Euro. ● Schaffung einer eigenen EU-Off-Shore-Politik, Einführung einer Black-List nichtkooperativer Jurisdiktionen. ● Koordinierung der supranationalen Risikoanalyse durch die Kommission im Rahmen des EGMLTF (Expertengruppe aus Kommission und Mitgliedstaatenvertretern zur Umsetzung der EU-Geldwäsche-Richtlinien) unter Hinzuziehung anderer relevanter EU Institutionen (z. B. Europol, Europäische Bankenaufsicht etc.). Die Bundesregierung unterstützt den Text der Allgemeinen Ausrichtung. 4. Auf welche Weise hat die Bundesregierung die EU-Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten umgesetzt? Die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union ist bis zum 4. Oktober 2016 umzusetzen. Der konkrete Umsetzungsbedarf wird derzeit geprüft. Die Richtlinie übernimmt die bereits im Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten enthaltenen Vorgaben, geht jedoch auch teilweise darüber hinaus. Enthalten sind unter anderem Regelungen über Einziehung (in deutscher Terminologie: Einziehung und Verfall) auf Grundlage einer Verurteilung, erweiterte Einziehung (die eine Einziehung auch von Vermögen erlaubt, das nicht einer bestimmten Straftat zugeordnet werden kann, dessen illegale Herkunft aber feststeht), Einziehung ohne vorherige Verurteilung (sog. Non Conviction Based Confiscation, die bei Flucht oder Krankheit des Beschuldigten greift), Einziehung bei Dritten, Sicherstellung, Verfahrensgarantien so- wie Beteiligungsrechte und die Erhebung statistischer Daten. Drucksache 18/2888 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Inwieweit trifft es nach Einschätzung der Bundesregierung zu, dass Behörden des Innern und des Zolls durch die erneuerte Richtlinie noch mehr Befugnisse erhalten? Die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union enthält überwiegend Vorgaben zum materiellen Strafrecht. Unmittelbare Befugnisse für Zoll- und Steuerbehörden ergeben sich daraus nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Empfehlung des EU-Berichts „Schlussfolgerungen und Empfehlungen“ des Rates hinsichtlich verstärkten Finanzermittlungen, die einen „proaktiven und präventiven Zusatznutzen “ erzielen könnten und deshalb vermehrt „in allen Fällen schwerer und organisierter Kriminalität“ eingesetzt werden sollten (bitte nicht wie auf Bundestagsdrucksache 17/14831 antworten, ob die Maßnahmen als „regelmäßiger Ermittlungsbestandteil“ genutzt werden, sondern ob diese aus ihrer Sicht, wie von der Europäischen Union (EU) gefordert, vermehrt genutzt werden sollten)? Die Empfehlungen des genannten EU-Berichtes (Ratsdok. 12657/2/12) hinsichtlich der verstärkten Durchführung von Finanzermittlungen zur Erzielung eines „proaktiven und präventiven Zusatznutzen“ in Verfahren der schweren und organisierten Kriminalität wurden im Rahmen der 3195. Sitzung des Rats der Europäischen Union durch die Justiz- und Innenminister am 26. Oktober 2012 begrüßt und der Bericht mit seinen Schlussfolgerungen und Empfehlungen ohne Gegenstimmen verabschiedet. 7. Inwiefern plant die Bundesregierung tatsächlich eine „Verschärfung der Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland“? a) Auf welche Weise soll eine „Terrorismusfinanzierung“ zukünftig besser aufgedeckt werden? b) Welche neuen Instrumente werden geschaffen? Die Bundesregierung beabsichtigt, bis Ende des Jahres einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, der entsprechend den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) eine Strafbarkeit für das Waschen eigener Erträge durch Vortatbeteiligte („Selbstgeldwäsche“) vorsieht und zugleich das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung des selben Unrechts beachtet. Im Bereich der Terrorismusfinanzierung beabsichtigt die Bundesregierung, bis Ende 2014 den Entwurf eines eigenständigen Straftatbestands der Terrorismusfinanzierung vorzulegen. 8. Welche „verschärften Überwachungsverfahren“ hatte die FATF bei einer Nichtreaktion der Bundesregierung angedroht? Deutschland befand sich seit dem Jahr 2010 in einem regulären Follow-Up-Verfahren der FATF. Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass von der FATF in Prüfungsberichten festgestellte Defizite bei der Umsetzung der FATFStandards in den FATF-Ländern behoben werden. Deutschland wurde aus dem Follow-Up-Verfahren im Juni 2014 angesichts der Verbesserungen im Bereich Geldwäscheprävention und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, entlassen . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2888 Eine in der Frage angesprochene Drohung, Deutschland gegebenenfalls in ein „verschärftes Überwachungsverfahren“ zu überführen, hat es nicht gegeben. Vielmehr hat die FATF mit der Entlassung zum Ausdruck gebracht, dass Deutschland nun über einen ausreichenden Umsetzungsstand ihrer Empfehlungen verfügt. 9. Inwiefern trifft es zu, dass deutsche Bundesminister mit einem Schreiben Deutschland „die Vorstufe eines schärferen Überwachungsverfahrens“ erspart hätten? Wie in der Antwort zu Frage 10 dargelegt, hat die FATF nicht über eine Überführung in ein „verschärftes Überwachungsverfahren“ entschieden. Vielmehr wurde Deutschland aus dem Follow-Up-Verfahren entlassen. Für eine solche Entscheidung der FATF sind nicht schriftliche oder mündliche Ankündigungen der jeweiligen Regierungen ausschlaggebend, sondern eine Gesamtschau, die die in Kraft befindlichen Gesetze, die aktuelle Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden und die Implementierung durch die geldwäscherechtlich Verpflichteten miteinbezieht. 10. Inwiefern trifft es zu, dass auch die OECD deutsche Regelungen bemängelt und „strafrechtliche Nachbesserungen“ gefordert hatte (REUTERS vom 27. April 2014)? Die FATF ist eine Organisation unter dem Dach der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Es ist daher davon auszugehen , dass sich der Artikel auf Bewertungen der FATF bezieht. So hatte die FATF in ihrem Deutschland-Bericht aus dem Jahr 2010 bemängelt, dass im Geldwäsche -Straftatbestand (§ 261 des Strafgesetzbuchs – StGB) die sogenannte Selbstgeldwäsche wegen des Strafbefreiungsgrundes in § 261 Absatz 9 Satz 2 StGB straflos sei. Weiterhin wurde die mangelnde Effektivität des Straftatbestandes (bedingt durch einen niedrigen Strafrahmen und hohe Beweislastanforderungen der Norm) kritisiert. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 11. Worin besteht nach Kenntnis der Bundesregierung das gegenüber der Bundesrepublik Deutschland angedrohte „verschärfte Überwachungsverfahren “ der OECD? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 12. Welche „konkreten Schritte zur Verschärfung des Kampfes gegen Geldwäsche “ hatte die Bundesregierung, wie von der OECD gefordert, bis Juni 2014 vorgewiesen? Die Bundesregierung hat in ihrem Antrag auf Entlassung aus dem Überwachungsverfahren den Inhalt und den Vollzug des seit dem Jahr 2010 abgearbeiteten Maßnahmenpakets gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dargelegt. Unter anderem hat Deutschland mit zahlreichen Gesetzesänderungen den präventiv-aufsichtsrechtlichen Bereich durch die Erweiterung und Präzisierung einzelner Kundensorgfalts- und Organisationspflichten im Finanz- und Nichtfinanzsektor optimiert. Auch das Verdachtsmeldewesen ist spürbar verbessert worden. Im Jahr 2013 kann Deutschland bei den Verdachtsmeldungen auf eine Steigerung von rund 33 Prozent gegenüber dem Vorjahr verweisen. Im repressiven Bereich wurde der Drucksache 18/2888 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vortatenkatalog des Straftatbestandes der Geldwäsche erweitert. Zur Durchsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten wurden im Jahr 2013 zudem neue Bußgeldtatbestände in das Geldwäschegesetz eingefügt. Der FATF konnten darüber hinaus deutliche Verbesserungen im Bereich der Aufsicht über den Nichtfinanzsektor, der überwiegend in die Zuständigkeit der Länder fällt, dargelegt werden. Das zur Anti-Geldwäscheaufsicht verfügbare Personal hat sich zwischen den Jahren 2011 und 2013 mehr als verdoppelt. Darüber hinaus wurde eine verbesserte Sensibilisierung der verpflichteten Unternehmen über die spezifischen Geldwäsche-Risiken und die gesetzlichen Pflichten dieser Unternehmen erreicht. 13. Inwiefern ist die Zahl der Kontenabfragen durch Finanzämter und Sozialbehörden im Jahr 2013 tatsächlich „drastisch gestiegen“ (WirtschaftsWoche vom 26. November 2013), und welche Zahlen kann die Bundesregierung hierzu vorlegen (bitte für beide Jahreshälften 2013 sowie die erste Jahreshälfte 2014 sowie die anfragenden Behörden aufschlüsseln)? Seit Anfang des Jahres 2013 ist die Anzahl der vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Kontenabrufe deutlich angestiegen. Dieser Anstieg ist im Wesentlichen auf die – seit 1. Januar 2013 zulässigen – Kontenabrufersuchen von Gerichtsvollziehern nach § 802 l der Zivilprozessordnung zurückzuführen. Die Anzahl der über das Bundeszentralamt für Steuern im Jahr 2013 und im ersten Halbjahr 2014 durchgeführten Kontenabrufe nach § 93 Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung (AO) betrug im Einzelnen: Bedarfsträger 1. Halbjahr 2013 2. Halbjahr 2013 1. Halbjahr 2014 Finanzbehörden Realsteuergemeinden Zoll 24 627 10 761 169 22 416 10 403 191 24 555 10 797 213 (§ 93 Abs. 7 AO gesamt) 35 557 33 010 35 565 Bedarfsträger nach § 93 Abs. 8 AO insgesamt: 23 925 49 148 65 995 davon: Sozialbehörden – ALG II 4 022 3 472 3 407 Sozialbehörden – SGB XII 848 792 816 Sozialbehörden – BAföG 12 9 17 Sozialbehörden – WoGG 73 27 66 Gerichtsvollzieher 18 732 43 028 58 515 Unterhaltsvorschuss-Stellen 0 1 568 2 938 Sonstige 238 252 236 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2888 14. In wie vielen der Fälle wurden die Betroffenen über die Maßnahme informiert ? Nach § 93 Absatz 9 Satz 2 AO ist der Betroffene nach Durchführung eines Kontenabrufs vom ersuchenden Bedarfsträger über die Durchführung zu benachrichtigen . Die Unterrichtung steht nicht im Ermessen des Bedarfsträgers. Statistische Erhebungen hierüber liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass Bedarfsträger ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sind, liegen der Bundesregierung nicht vor. 15. Inwiefern trifft es zu, dass Zugriffsmöglichkeiten auf immer mehr Behörden ausgeweitet wurden? Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8715 vom 22. Februar 2012 (Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 2) und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/14455 vom 30. Juli 2013 (Antwort zu Frage 8) verwiesen. In der 18. Wahlperiode wurde bisher keine neue Kontenabrufmöglichkeit geschaffen. 16. Inwiefern trifft es zu, dass die Kontenabfrage ursprünglich als „Anti-Terror -Maßnahme eingeführt“ worden war, das Argument aber „als eine Art Türöffner zu den Kontodaten“ geworden ist? Die zwischen einem Kreditinstitut und seinen Kunden geschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen über die Geheimhaltung der Geschäftsbeziehung (sogenanntes Bankgeheimnis) begründen – anders als zum Beispiel bei Verteidigern, Rechtsanwälten, Ärzten oder Geistlichen – kein Aussage- oder Auskunftsverweigerungsrecht in öffentlich-rechtlichen Ermittlungsverfahren. Der Gesetzgeber kann daher auch eine über die ursprünglichen Zwecke hinausgehende Kontenabrufmöglichkeit öffentlicher Stellen schaffen, wenn ein entsprechendes Ermittlungsbedürfnis besteht, das nicht durch weniger belastende Maßnahmen erfüllt werden kann. 17. Auf welche Weise bringen sich Bundesbehörden im EU-Programm „Autonomous Anonymous Analysis“ (Ma3tch) ein (www.fiu.net/fiunet-unlimited/ match/match3)? a) Welche Technologien werden beim automatisierten Datenabgleich via Ma3tch eingesetzt? b) Welche Anwendungen welcher Hersteller (Hard- und Software) werden hierfür beim Bundeskriminalamt (BKA) genutzt? c) Wie wird sichergestellt, dass dabei keine Personendaten übertragen werden? Eine Datenübermittlung der deutschen FIU (Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen) an andere FIU richtet sich nach den Voraussetzungen von § 14 des Bundeskriminalamtgesetzes, wonach jede Datenübermittlung erforderlich sein muss und für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Ein automatisierter oder anlassloser Datenaustausch ist mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig. Das Bundeskriminalamt beteiligt sich daher nicht an der „Ma3tch“-Option . Drucksache 18/2888 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Welche weiteren Datenaustauschsysteme existieren nach Kenntnis der Bundesregierung unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke des Aufspürens von „Terrorismusfinanzierung“? a) Welche der Aktennachweissysteme sind geeignet, Risiken zu ermitteln oder Prognosen zu entwerfen? b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern Zulieferungen oder Abfragen der Informationssysteme zu- oder abnehmen? c) Welche Zahlen sind ihr diesbezüglich für die Jahre 2012, 2013 und 2014 hinsichtlich des Systems für das Risikomanagement bei Zollkontrollen, des Zollinformationssystems, des Aktennachweissystems für Zollzwecke sowie entsprechende Datensammlungen bei Europol bekannt (sofern keine Zahlen für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorliegen, bitte wenigstens für deutsche Behörden benennen)? Die Bundesregierung hat Kenntnis über die Existenz eines von der Europäischen Kommission finanzierten Projekts mit der Bezeichnung „Titan“. Weitere Datenaustauschsysteme zwischen den EU-Mitgliedstaaten, die zum Zwecke des Aufspürens von Terrorismusfinanzierung verwendet werden, sind der Bundesregierung nicht bekannt. 19. Auf welche Weise sind Bundesbehörden sowie Einrichtungen der EU in der Plattform der zentralen Meldestellen der EU (Financial Intelligence Unit – FIU) vertreten? Die FIU-Plattform ist eine informelle Gruppe, die 2006 von der Europäischen Kommission eingerichtet wurde. Vertreten sind die zentralen Meldestellen (FIU) der EU-Staaten. Der Hauptzweck ist, die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen zu verbessern. Das Bundeskriminalamt nimmt seit 2008 an den Sitzungen regelmäßig teil. a) Inwiefern arbeitet die Plattform auch mit der Europäischen Kommission zusammen, etwa in der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben oder politischen Maßnahmen? Die Sitzungen der FIU-Plattform werden gemeinsam durch die Generaldirektion „Inneres“ (DG Home Affairs) und Generaldirektion „Binnenmarkt und Dienstleistungen “ (DG Internal Market and Services) geleitet. b) Wem ist die Plattform gegenüber rechenschaftspflichtig, und wie kann diese parlamentarisch kontrolliert werden? Wie bereits ausgeführt, wurde die FIU-Plattform von der Europäischen Kommission eingerichtet. Die Europäische Kommission ist als Exekutivorgan der Europäischen Union gegenüber dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtig . Damit erfolgt auch eine parlamentarische Kontrolle der FIU-Plattform . c) Wie oft hat sich die Plattform in den Jahren 2012, 2013 und 2014 jeweils getroffen? Die FIU-Plattform hat in den Jahren 2012, 2013 und 2014 jeweils zweimal jährlich getagt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2888 d) Auf welche Weise können Informationen zwischen den FIU einzelner Mitgliedstaaten der Europäischen Union getauscht werden? Informationen können über die Kanäle von INTERPOL, Europol, das FIU.Net und das Egmont Secure Web ausgetauscht werden. e) Auf welche Weise sollen die FIU zukünftig mit Europol kooperieren, welche Vereinbarungen existieren hierzu bereits, und bis wann sollen diese umgesetzt werden? Es ist beabsichtigt, das bisher im Rahmen eines EU-geförderten Projektes betriebene FIU.Net zu Europol zu überführen und die dortige IT-Infrastruktur für den Informationsaustausch zwischen den FIU zu nutzen. Die Übernahme der Funktionalitäten des FIU.Net durch Europol soll bis Ende des Jahres 2015 vorgenommen werden. Die zukünftige Zusammenarbeit der FIUs und Europols wird sowohl im Entwurf der Europol-Verordnung als auch im Entwurf der 4. EU-Geldwäscherichtlinie thematisiert. f) Welche Regelungen treffen die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit bei der „Terrorismusfinanzierung“? Die FIU der Mitgliedstaaten sind grundsätzlich gemäß Artikel 21 der dritten EU-Geldwäscherichtlinie (RICHTLINIE 2005/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2005) sowohl für Geldwäsche als auch für die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zuständig . 20. Wie viele Ermittlungshinweise haben Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Anlaufstelle des „Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus“ (Terrorist Finance Tracking Programme – TFTP) von Europol bzw. US-Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung nach TFTP-Ersuchen erhalten? Der Bundesregierung liegen keine statistischen Werte über die Anzahl von Ermittlungshinweisen vor, welche durch Europol bzw. die US-Behörden an die EU-Mitgliedstaaten übermittelt wurden. 21. Auf welche Weise hat die TFTP-Anlaufstelle von Europol das BKA seit ihrem Bestehen unterstützt? a) Wie viele Ermittlungshinweise hat das BKA von der TFTP-Anlaufstelle von Europol bzw. US-Behörden nach TFTP-Ersuchen erhalten? Das Bundeskriminalamt hat seit Bestehen des TFTP-Abkommens von Europol 31 Ermittlungshinweise erhalten. b) Wie viele Ermittlungshinweise hat das BKA aus TFTP-Analysen ohne vorherige TFTP-Ersuchen von Europol bzw. US-Behörden erhalten? Das Bundeskriminalamt hat insgesamt neun Mitteilungen von Europol bzw. den US-Behörden erhalten. Drucksache 18/2888 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Wie viele der TFTP-Hinweise von Europol bzw. US-Behörden wurden vom BKA an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder „Drittländer“ weitergeleitet, und um welche handelt es sich dabei? Seitens des Bundeskriminalamtes wurden keine TFTP-Hinweise an andere EUMitgliedstaaten oder Drittländer weitergeleitet. 22. Was ist der Bundesregierung über die Ergebnisse der dritten TFTP-Überprüfung vom April 2014 bekannt, bzw. wann sollen diese vorliegen? Die vorliegende dritte Überprüfung umfasst einen Zeitraum von 17 Monaten (1. Oktober 2012 bis 28. Februar 2014). Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass das TFTP im Berichtszeitraum ein wichtiges Instrument zur Übermittlung aktueller, präziser und zuverlässiger Informationen über Aktivitäten im Zusammenhang mit vermuteten terroristischen Planungen und der Terrorismusfinanzierung bleibt. In dem Bericht begrüßt die Kommission die verstärkte Transparenz der US-Behörden bei der Informationsweitergabe. Aufgrund der Informationen und Erklärungen u. a. des US-Finanzministeriums, von Europol und der unabhängigen Prüfer, der Überprüfung einschlägiger Daten und einer repräsentativen Stichprobe der in den bereitgestellten TFTP-Daten durchgeführten Abfragen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Abkommen und seine Garantien und Kontrollen ordnungsgemäß umgesetzt werden sowie dass die Ergebnisse der zweiten gemeinsamen Überprüfung vom US-Finanzministerium berücksichtigt wurden. 23. An welchen Konferenzen oder Fortbildungsveranstaltungen zum TFTP haben Behörden des Bundesministeriums des Innern (BMI) im Jahr 2014 teilgenommen, und welche Aspekte zur „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ wurden dort behandelt? Hinsichtlich der Teilnahme von Behörden des Bundesministeriums des Innern an Veranstaltungen zum Thema TFTP wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen . 24. Inwieweit haben nach Kenntnis der Bundesregierung bei Europol im Jahr 2014 Treffen oder Konferenzen zu TFTP stattgefunden, wer richtete diese aus, welche deutschen Behörden nahmen daran teil, und welche Themen wurden dort behandelt? Am 17. und 18. Juni 2014 fand bei Europol in Den Haag ein Treffen der EUMitgliedstaaten zum Thema TFTP statt. Seitens deutscher Behörden haben Vertreter des Bundeskriminalamtes an dieser Veranstaltung teilgenommen. Die Ausrichtung erfolgte hierbei durch Vertreter der Organisation O42 (europäische Zentralstelle für TFTP) von Europol. Behandelt wurde u. a. das Anfrageaufkommen der Mitgliedstaaten, die Vorstellung des Unternehmens durch einen Vertreter von SWIFT sowie die Rolle des so genannten EU Scruteneers, welcher maßgeblich für die Überprüfung des „Nexus to Terrorism“ bei TFTP Anfragen verantwortlich ist. Des Weiteren haben zwei Vertreter vom US Departement of the Treasury deren Rolle im gesamten Prozess dargestellt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2888 25. Inwieweit nahmen an den Veranstaltungen nach Kenntnis der Bundesregierung auch Vertreterinnen und Vertreter von US-Behörden teil? An der Veranstaltung am 17. und 18. Juni 2014 bei Europol in Den Haag nahmen zwei Vertreter einer US-Behörde teil. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. a) Welche Ergebnisse zeitigte ein „EU-USA-Workshop über Terrorismusfinanzierung “ vom Mai 2014, der vom griechischen EU-Vorsitz ausgerichtet wurde und vor allem um „finanzielle Zuwendungen für terroristische Vereinigungen, die in Syrien aktiv sind“ zum Inhalt hatte (Bundestagsdrucksache 18/2429)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 29. August 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/2429 wird verwiesen. b) Was kann die Bundesregierung darüber mitteilen, inwiefern der Syrienkonflikt Auswirkungen auf Zulieferungen, Abfragen oder Analysen im Rahmen des TFTP hat? Auswirkungen des Syrienkonfliktes auf Zulieferungen, Abfragen oder Analysen im Rahmen des TFTP sind nicht erkennbar. 26. Inwieweit haben die USA ihre Zusicherung vom letzten Jahr wahrgemacht, „eingestufte Dokumente zu deklassifizieren und sukzessive weitere Informationen bereitzustellen“, damit die Bundesregierung überprüfen kann inwiefern der US-Militärgeheimdienst NSA weite Teile des internationalen Zahlungsverkehrs sowie Banken und Kreditkartentransaktionen überwacht (Bundestagsdrucksache 17/14831)? a) Welche Ergebnisse kann sie zu der Prüfung mitteilen? b) Über welche neueren Informationen verfügt die Bundesregierung mittlerweile über das NSA-Programm „Follow the Money“ zum Ausspähen von Finanzdaten sowie der Finanzdatenbank „Tracfin“? c) Welche neuere Kenntnis hat die Bundesregierung über einen Bericht, wonach in ,,Tracfin“ auch Daten der in Brüssel beheimateten Firma SWIFT, über die millionenfache internationale Überweisungen vorgenommen werden, eingespeist werden (DER SPIEGEL vom 15. September 2013)? Die USA haben entsprechend ihrer Zusicherung bereits im vergangenen Jahr damit begonnen, zuvor eingestufte Dokumente zu deklassifizieren und damit weitere Informationen zu ihren nachrichtendienstlichen Überwachungsprogrammen zur Verfügung zu stellen (vgl. www.dni.gov). Dieser Prozess dauert weiterhin an. Nach derzeitigem Stand der Überprüfung enthalten die bislang veröffentlichten Dokumente nach Kenntnis der Bundesregierung keine weiterführenden Informationen im Sinne der Fragestellung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333