Deutscher Bundestag Drucksache 18/2933 18. Wahlperiode 17.10.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2692 – Geldanlage von Sozialversicherungen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Aufgrund der aktuellen Einnahmesituation verfügen die Sozialversicherungsträgerkassen über finanzielle Reserven. Über alle Zweige der Sozialversicherung hinweg summieren sich diese Reserven auf ca. 70 Mrd. Euro (Frankfurter Rundschau, 31. August 2014, „Riskante Anlagen“, www.fr-online.de/). Nach Angaben des Bundesversicherungsamtes (BVA) hatten die bundesunmittelbaren Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger sowie die Träger des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Künstlersozialkasse (KSK) zum 31. Dezember 2013 Finanzmittel in Höhe von 59,730 Mrd. Euro in verschiedenen Anlageformen angelegt (www.bundesversicherungsamt. de/, BVA-Tätigkeitsbericht 2013, S. 94). Zur Verminderung der Risiken von Finanzanlagen und damit zur Sicherung der Einzahlungen sowie der Versorgung der Versicherten sind die Kassen bei der Anlage vorübergehend überschüssiger Mittel allerdings an Vorgaben gebunden, die u. a. in den §§ 80 und 83 ff. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) niedergelegt sind. Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise haben die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das BVA für die Kassen Regeln zur Orientierung erlassen (Frankfurter Rundschau, 31.August 2014, „Riskante Anlagen“, www.fr-online. de/). Anfang des Jahres 2013 hatte das BVA bei einzelnen Kassen Mängel beim Risikomanagement der Finanzanlagen beanstandet und die Träger der Kassen per Rundschreiben aufgefordert, Anlagerichtlinien zu formulieren und sich dabei an den genannten Regeln der DRV Bund, des BMAS und des BVA zu orientieren (ebd.). Der Tätigkeitsbericht 2013 des BVA beanstandet für die genannten 59,730 Mrd. Euro erneut bei mindestens 34 Sozialversicherungsträgern Risiken in unterschiedlichem Ausmaß (BVA-Tätigkeitsbericht 2013, S. 93 bis 95). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. Oktober 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Drucksache 18/2933 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. In welchen Zweigen der Sozialversicherung bzw. bei welchen Trägern sind nach den Prüfungsergebnissen des BVA nach Kenntnis der Bundesregierung riskante Geldanlagepraxen anzutreffen? Wie hoch ist bzw. war die Gesamtsumme der Mittel, die in Anlagen einer höheren Risikoklasse, wie spekulative Wertpapiere oder Sondervermögen, stecken? 2. Um welche Anlagebeträge handelt es sich dabei nach Angaben des BVA (bitte nach den Zweigen der Sozialversicherung aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger sind gehalten, im Rahmen ihrer Geldanlagen die Vorgaben der §§ 80, 83 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu beachten. Nach § 80 Absatz 1 SGB IV sind die Anlagen so zu tätigen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint (Sicherheit), ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. Diese Grundsätze stehen zueinander im Zielkonflikt, wobei die Sicherheit höchste Priorität hat. Danach folgt die Liquidität. Daneben steht das Anlageziel des angemessenen Ertrages. Unterschiedliche Risikoklassen sind im Vermögensrecht des SGB IV nicht vorgesehen. Nach Angaben des BVA können demzufolge hierzu keine Summenangaben benannt werden. 3. Zu welchem Zweig der Sozialversicherung gehören nach Kenntnis der Bundesregierung die beiden Träger, deren Bankeinlagen die Einlagensicherungsgrenze beim Bundesverband deutscher Banken überschritten haben? Welche konkreten qualitativen und quantitativen Risiken bestehen für die beiden Träger, und wie viele Versicherte sind davon betroffen? Um welche zwei konkreten Träger handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung ? Nach Angaben des BVA handelt es sich um Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem niedrigen Anlagevolumen. In beiden Fällen habe zum Betrachtungszeitpunkt ausschließlich ein abstraktes Risiko bestanden, da nur im Falle eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angeordneten Moratoriums oder einer Insolvenz eines Kreditinstitutes die über der Einlagensicherungsgrenze hinaus angelegten Gelder nicht ersetzt worden wären. Hinsichtlich der Nennung von konkreten Sozialversicherungsträgern hat sich das BVA auf den Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nach dem Sozialgesetzbuch berufen. 4. Wurden diese Risiken nach Kenntnis der Bundesregierung inzwischen beseitigt , und falls ja, mit welchen Mitteln bzw. auf welche Weise? Inwiefern griff das BVA ein? Nach Aussage des BVA haben aufgrund seiner Hinweise die betreffenden Sozialversicherungsträger die zuvor bestehenden Risiken beseitigt. Die Träger haben dem BVA zufolge Maßnahmen ergriffen, die zur Einhaltung der Einlagensicherungsgrenze führten, wie z. B. den Wechsel des Kreditinstituts. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2933 5. Zu welchem Zweig der Sozialversicherung gehört nach Kenntnis der Bundesregierung der Träger, der eine Einlage bei einer Privatbank getätigt hat, die nicht Mitglied im Einlagensicherungsfonds ist bzw. war? Welche konkreten qualitativen und quantitativen Risiken bestehen bzw. bestanden für diesen Träger, und wie viele Versicherte sind bzw. waren davon betroffen? Um welchen konkreten Träger handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung ? Um welche Bank handelt es sich? 6. Wurden diese Risiken nach Kenntnis der Bundesregierung inzwischen beseitigt , und falls ja, mit welchen Mitteln bzw. auf welche Weise? Inwiefern griff das BVA ein? Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach Angaben des BVA handelt es sich bei dem in Rede stehenden Sozialversicherungsträger um eine Krankenkasse. Der Anlagebetrag von 100 000 Euro sei im Verhältnis zum Gesamtanlagevolumen des Sozialversicherungsträgers als gering einzustufen. Aufgrund der Prüfbemerkung des BVA habe der Träger die Geldanlage zwischenzeitlich gekündigt. Hinsichtlich der Nennung von konkreten Sozialversicherungsträgern und Kreditinstituten hat sich das BVA auf den Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nach dem Sozialgesetzbuch berufen. 7. Welche Anlagesumme ist bzw. war nach Kenntnis der Bundesregierung von den sogenannten Klumpenrisiken betroffen, die das BVA bei 34 Sozialversicherungsträgern identifiziert hat? Um welche Träger handelt es sich dabei, und wie viele Versicherte sind bei diesen Trägern jeweils versichert? 8. Welche 16 Träger verfügten nach Kenntnis der Bundesregierung über Girokonten bei nur einer einzigen Bank? Wie viele Versicherte sind bei diesen Trägern jeweils und insgesamt versichert ? Die Fragen 7 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach Angaben des BVA umfasst das sogenannte Klumpenrisiko eine Anlagesumme von ca. 900 Mio. Euro. Dies entspreche ca. 4,9 Prozent der gesamten Einlagen aller bundesunmittelbaren Krankenkassen. Alle in den Fragen 7 und 8 genannten Einlagen seien zum Betrachtungszeitpunkt über die jeweiligen Einlagensicherungssysteme der Kreditinstitute abgesichert gewesen. Hinsichtlich der Nennung von konkreten Sozialversicherungsträgern hat sich das BVA auf den Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nach dem Sozialgesetzbuch berufen. Drucksache 18/2933 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Wurden diese Risiken nach Kenntnis der Bundesregierung inzwischen beseitigt , und falls ja, mit welchen Mitteln bzw. auf welche Weise? Inwiefern griff das BVA ein? Nach Aussage des BVA hat der überwiegende Teil der betroffenen Sozialversicherungsträger die Risiken durch verstärkte Diversifizierung abgestellt. Die übrigen Sozialversicherungsträger stünden noch im Dialog mit dem BVA. 10. Weshalb gab es nach Kenntnis der Bundesregierung trotz der Anfang des Jahres 2013 in einem Rundschreiben an die Sozialversicherungsträger verschickten Mahnung des BVA, in der es heißt, es gebe Mängel im Risikomanagement und es bestehe Bedarf für Verbesserungen, dennoch die im Tätigkeitsbericht 2013 beschriebenen Verstöße gegen Anlagerichtlinien? Die Aussagen im Tätigkeitsbericht 2013 des BVA beziehen sich auf die zum Stichtag 31. Dezember 2012 bestehenden Finanzanlagen der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, nicht auf den Stichtag 31. Dezember 2013. Zum Zeitpunkt der Auswertung der Finanzanlagen zum Stichtag 31. Dezember 2012 für den Tätigkeitsbericht 2013 lag den Sozialversicherungsträgern das Rundschreiben vom 13. Februar 2013 folglich noch nicht vor. 11. Wie viele und welche Kassen sind nach Kenntnis der Bundesregierung der Anfang des Jahres 2013 ergangenen Aufforderung des BVA nachgekommen und haben Anlagerichtlinien erlassen? Wie viele und welche Kassen sind dabei der Maßgabe des BVA gefolgt und haben sich an den Regeln orientiert, die die DRV Bund zusammen mit dem BMAS und dem BVA bereits 2012 erarbeitet hatte? 12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Versicherten in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, die aktuell bei einem Träger versichert sind, dessen Anlagen den genannten Regeln der DRV Bund, des BMAS und des BVA von 2012 genügen? 13. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Versicherten in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, die aktuell bei einem Träger versichert sind, dessen Anlagen zwar nicht den genannten Regeln der DRV Bund, des BMAS und des BVA genügen, aber nach Einschätzung des BVA als (weitgehend) risikofrei einzuschätzen sind? 14. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Versicherten in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, die aktuell bei einem Träger versichert sind, dessen Anlagen nicht den genannten Regeln der DRV Bund, des BMAS und des BVA genügen? Die Fragen 11 bis 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem BVA hat die Deutsche Rentenversicherung Bund für alle Träger der Deutschen Rentenversicherung eine verbindliche Entscheidung erlassen, die den Erlass einer Anlagerichtlinie und Grundsätze für Arbeitsanweisungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung nach den dort festgelegten Regelungen verbindlich vorsieht. Im Anschluss folgte das Rundschreiben des BVA vom 13. Februar 2013 an die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, nachrichtlich an deren Spitzenverbände sowie an die Aufsichtsbehörden der Länder. Nach Veröffentlichung des Rundschreibens trat das BVA in einen Dialog mit den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger. Im November 2013 wur- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2933 den mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen einvernehmlich „Empfehlungen zur Erstellung einer Anlagerichtlinie durch Krankenkassen“ vereinbart , die anschließend mit den Aufsichtsbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Gesundheit abgestimmt wurden. Mit Rundschreiben vom 25. Februar 2014 wurden die Empfehlungen veröffentlicht. Damit liegen nun bei allen bundesunmittelbaren Krankenkassen Anlagerichtlinien oder vergleichbare Regelungen vor. 15. Welche Sozialversicherungsträger haben oder hatten nach Kenntnis der Bundesregierung Anlagen gemäß § 83 Absatz 3 SGB IV getätigt, dem zufolge „Anlagen für soziale Zwecke […] mit Vorrang berücksichtigt werden [sollen]“? Wie hoch ist die Anlagesumme, die diesem Kriterium genügt, nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit? Um welche Anlagegegenstände handelt es sich dabei? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Das BVA hat keine Kenntnis über die Höhe der liquiden Mittel, die die Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer Finanzhoheit als selbstverwaltete Körperschaften des öffentlichen Rechts in eigener Verantwortung nach § 83 Absatz 3 SGB IV anlegen. 16. Wann haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 24 Monaten die nach § 90 Absatz 4 SGB IV vorgeschriebenen Treffen der Aufsichtsbehörden stattgefunden, und bei welchem dieser Treffen stand dabei das Thema der Finanzanlagen in den Sozialversicherungen auf der Tagesordnung ? Zu welchen Ergebnissen führten die jeweiligen Beratungen? In den vergangenen 24 Monaten haben am 14./15. November 2012, am 22./ 23. Mai 2013, am 13./14. November 2013 und am 7./8. Mai 2014 die nach § 90 Absatz 4 SGB IV vorgeschriebenen Arbeitstagungen der Aufsichtsbehörden stattgefunden. Bereits am 13./14. Juni 2012 wurde im Rahmen der 80. Aufsichtsbehördentagung die Möglichkeit der Geldanlage bei der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH diskutiert. 17. Sieht die Bundesregierung nach dem Bericht des BVA die Notwendigkeit, tätig zu werden, und wenn ja, in welcher Form, und bis wann wird die Bundesregierung in dieser Frage entschieden haben? Aufgrund der Anmerkungen im Tätigkeitsbericht 2013 des BVA sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit tätig zu werden. Die Rechtsaufsicht über die Einhaltung der Anlagevorschriften durch die Sozialversicherungsträger obliegt dem BVA bzw. den Landesaufsichtsbehörden. 18. Welche Möglichkeiten der Sanktionierung von Trägern der Sozialversicherung hat das BVA nach Auffassung der Bundesregierung? Welche Sanktionen wurden in den letzten zehn Jahren wie häufig bei den Trägern der Sozialversicherung aufgrund von Verstößen gegen die Regelungen zur Geldanlage angewendet (bitte nach Sozialversicherungszweigen aufschlüsseln)? Nach Angaben des BVA fragen viele Versicherungsträger bereits im Vorfeld einer Geldanlage nach, ob das beabsichtigte Rechtsgeschäft zulässig ist. Die Drucksache 18/2933 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode allgemeinen aufsichtsrechtlichen Befugnisse des BVA ergeben sich aus § 89 SGB IV. Jede Aufsichtsmaßnahme beginnt mit dem Dialog mit dem betroffenen Sozialversicherungsträger (Grundsatz der maßvollen Rechtsaufsicht). Führt der Dialog zu keinem Ergebnis, soll die Aufsichtsbehörde den Sozialversicherungsträger nach § 89 Absatz 1 Satz 1 SGB IV hinsichtlich seiner Rechtsverletzung beraten. Ist auch dies nicht erfolgreich, kann die Aufsichtsbehörde den Sozialversicherungsträger zur Behebung der Rechtsverletzung verpflichten (aufsichtsrechtliche Anordnung). Dagegen kann der Sozialversicherungsträger vor dem zuständigen Landessozialgericht Klage erheben. Eine Statistik dazu führt das BVA nach eigenen Angaben nicht. Nach Aussage des BVA kam es seit 2004 in zwei Fällen zu grundsätzlichen Rechtstreitigkeiten, die das Bundessozialgericht entschieden hat (Az. B 1 A 2/05 R vom 18. Juli 2006 und B 1 A 1/08 R vom 3. März 2009). 19. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei einem Sozialversicherungsträger in den letzten zehn Jahren mit einer Anlage ein Verlust erzielt? Nach Angaben des BVA kann auch bei sicheren Geldanlagen die Möglichkeit eines Verlustes nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Ein Sozialversicherungsträger könne aufgrund von Kursentwicklungen einzelner Geldanlagen einen Verlust erleiden, diesen jedoch ggf. durch zeitgleiche Kursgewinne bei anderen Geldanlagen ausgleichen. So könne es aufgrund unvorhersehbarer Liquiditätsschwankungen erforderlich werden, Geldanlagen vorzeitig aufzulösen. Einzelne Fälle seien im Betrachtungszeitraum bekannt geworden. Hinsichtlich der Nennung von konkreten Sozialversicherungsträgern hat sich das BVA auf den Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nach dem Sozialgesetzbuch berufen. 20. Verfolgt die Bundesregierung immer noch das Ziel, den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen zu stärken (vgl. DIE WELT, 23. März 2014 „Minister Gröhe (CDU) [hat] einen stärkeren Wettbewerb der Krankenkassen versprochen“)? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass ein wettbewerbsorientiertes Gesundheitswesen besser in der Lage ist, zur Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Versorgung beizutragen als ein ausschließlich bürokratisch organisiertes Gesundheitswesen, sofern die wettbewerblichen Rahmenbedingungen entsprechend ausgestaltet sind. Daher sind auch im Koalitionsvertrag Maßnahmen zur weiteren Verbesserung dieser Rahmenbedingungen und zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart worden. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung hat die Bundesregierung einen wesentlichen Schritt zu mehr Beitragsautonomie und zur Sicherung der Qualität in der Versorgung getan. Zum 1. Januar 2015 wird der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt. Das System pauschaler Zusatzbeiträge wird durch ein System einkommensabhängiger Zusatzbeiträge ersetzt. Krankenkassen müssen zukünftig einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben, wenn die Zuweisungen, die sie aus dem Gesundheitsfonds erhalten , nicht zur Deckung ihrer voraussichtlichen Ausgaben ausreichen. Gleichzeitig haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht, wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbetrag erhebt oder erhöht. Durch diese Regelungen wird ein Wettbewerb zwischen den Krankenkassen über unterschiedliche Beitragssätze und über eine möglichst effiziente, aber zugleich qualitativ hochwertige Versorgung der Versicherten ermöglicht. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2933 21. Falls ja, inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung dabei auch den Umstand , den der Präsident des BVA im Vorwort zum Tätigkeitsbericht 2013 beschrieben hat, dass Krankenkassenvorstände dem BVA gegenüber Gesetzesverstöße mit dem stärkeren Wettbewerb begründen, der Wettbewerb also ursächlich für das Bestreben der Kassen nach einer weniger gesetzeskonformen Praxis der Krankenkassen verantwortlich ist? Stimmt die Bundesregierung der Aussage des Präsidenten des BVA zu, die ebenfalls im Vorwort des Tätigkeitsberichts 2013 zu finden ist, dass die Vorstellung falsch sei, der Kassenwettbewerb ließe „quasi automatisch Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung wie Fallobst im Herbst vom Baum […] fallen“? Fairer Wettbewerb setzt die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen voraus . Das geltende Recht enthält ausreichende Möglichkeiten, Rechtsverstöße von Krankenkassen zu verhindern oder zu sanktionieren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wettbewerbssituation Auslöser für einen Rechtsverstoß gewesen ist. Verbesserungen der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung treten nicht als automatische Folgen des Kassenwettbewerbs ein. Entscheidend ist, dass die Krankenkassen ihre wettbewerblichen Handlungsspielräume entsprechend nutzen . 22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwiefern es Unterschiede in dem Anlageverhalten der bundesunmittelbaren Krankenkassen und dem Anlageverhalten der den einzelnen Landesaufsichtsbehörden unterstellten Krankenkassen gibt? Falls die Bundesregierung hierüber Erkenntnisse hat, worin bestehen diese Unterschiede? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 23. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Anlagen (Einlagen, Wertpapiere und Sondervermögen) in den einzelnen Sozialversicherungszweigen , die kurzfristig ohne Verlustrisiko liquidiert werden können? Wie kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu den Unterschieden zwischen den einzelnen Sozialversicherungszweigen bezüglich der Aufteilung zwischen Einlagen, Wertpapieren und Sondervermögen? Hinsichtlich der Liquidierbarkeit der einzelnen Anlageformen liegen dem BVA nach eigenen Angaben keine Erkenntnisse vor. Grundsätzlich hat jeder Sozialversicherungsträger nach § 80 Absatz 1 SGB IV zu jeder Zeit eine ausreichende Liquidität zur Bestreitung seiner laufenden Leistungs- und Verwaltungsausgaben zu gewährleisten. Zusätzlich ist für die gesetzliche Rentenversicherung in § 217 SGB VI bestimmt, dass die Nachhaltigkeitsrücklage liquide anzulegen ist. Das SGB IV schreibt keine bestimmten Anteilsgrößen vor. Jedoch sind laut den Empfehlungen des BVA in den Anlagerichtlinien zur Vermeidung von Klumpenrisiken Vorgaben zur Mischung und Streuung vorzusehen. Die Umsetzung entsprechender Anlagerichtlinien ist Gegenstand von Aufsichtsprüfungen nach § 88 Absatz 1 SGB IV. Drucksache 18/2933 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 24. Wie teilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen die Einlagen in Sicht- und Termingeld auf? Nach Angaben des BVA liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 25. Welche Arten von Wertpapieren halten nach Kenntnis der Bundesregierung die einzelnen Sozialversicherungszweige? 26. Welche Arten von Sondervermögen halten nach Kenntnis der Bundesregierung die einzelnen Sozialversicherungszweige? Die Fragen 25 und 26 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Hierzu steht der Anlagekatalog des § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 SGB IV zur Verfügung. Erkenntnisse zu einzelnen Anlagen in Wertpapieren bzw. Sondervermögen liegen nach Angaben des BVA nicht vor. 27. Gibt es Beschränkungen, wie hoch der Anteil der einzelnen Anlageformen (Einlagen, Wertpapiere, Sondervermögen) sein darf (bitte nach Risikoklassen differenzieren)? Gesetzliche Beschränkungen bestehen nicht. Die Sozialversicherungsträger haben die Möglichkeit, im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes solche Einschränkungen in ihren Anlagerichtlinien zu bestimmen. 28. Wie hoch waren die Renditen dieser drei unterschiedlichen Anlageformen (Einlagen, Wertpapiere, Sondervermögen) nach Kenntnis der Bundesregierung pro Jahr in den letzten fünf Jahren (bitte nach den einzelnen Trägern der Sozialversicherung aufschlüsseln)? Nach Angaben des BVA liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 29. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Renditen pro Jahr in den letzten fünf Jahren, die die einzelnen Sozialversicherungszweige erzielten? Nach Angaben des BVA liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333