Deutscher Bundestag Drucksache 18/2937 18. Wahlperiode 20.10.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Jan Korte, Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2711 – Beabsichtigte und unbeabsichtigte Auswirkungen des Betäubungsmittelrechts Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben am 4. Juni 2014 eine wissenschaftliche Evaluation der beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen des Betäubungsmittelrechts beantragt (www.dip21. bundestag.de/dip21/btd/18/016/1801613.pdf). Nach Ansicht der Fragestellenden , aber auch nach Ansicht etwa der Herausgeber des Alternativen Drogen- und Suchtberichts (www.alternativer-drogenbericht.de/evidenzbasierte-integriertedrogen -und-suchtpolitik/) werden entscheidende Fragen nach den erwünschten und unerwünschten Folgen des derzeitigen Drogenverbots durch die Bundesregierung nicht oder nicht ausreichend valide beantwortet. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Fragen der vorliegenden Kleinen Anfrage sind identisch mit den Fragen, die die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrem Antrag „Beabsichtigte und unbeabsichtigte Auswirkungen des Betäubungsmittelrechts überprüfen“ vom 6. Juni 2014 (Bundestagsdrucksache 18/1613) im Rahmen der von ihnen geforderten Evaluation des Betäubungsmittelgesetzes an etwa 100 Expertinnen und Experten richten möchten. Diesen Antrag beziehen die Fragesteller in ihrer Vorbemerkung ein. Nach Auffassung der Bundesregierung wäre eine Abkehr von den Handlungsverboten , Straf- und Bußgeldbewehrungen sowie den generalpräventiven Regelungen des Betäubungsmittelrechts nicht geeignet, den notwendigen Schutz der menschlichen Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung im Ganzen vor den Gefahren zu gewährleisten, die von illegalen Substanzen ausgehen. Der Schutz der Gesellschaft, vor allem von Jugendlichen und jungen ErwachseDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16. Oktober 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. nen, macht es aus Sicht der Bundesregierung unverzichtbar, den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe zu stellen und für den unerlaubten Umgang mit nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln einen erhöhten Strafrahmen vorzusehen. Diese Politik stärkt den Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland. Drucksache 18/2937 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im o. g. Antrag vom 4. Juni 2014 wird ausgeführt, dass weltweit kritische Stimmen den vor Jahren von den Vereinigten Staaten von Amerika ausgerufenen „Krieg gegen Drogen“ infrage stellten. Dabei wird auch auf die Erfahrungen und Entwicklungen in anderen Staaten verwiesen. Diese sind aus Sicht der Bundesregierung nur sehr eingeschränkt nutzbar. Es handelt sich dort um sehr spezifische und unterschiedliche Aspekte, die in manchen Staaten (wie etwa in Uruguays neuer Cannabispolitik) zu einer anderen Akzentuierung der Drogenpolitik geführt haben. Der Internationale Suchtstoffkontrollrat (INCB), der die Einhaltung der Suchtstoffübereinkommen der Vereinten Nationen (VN) überwacht, hat die Legalisierungen des Freizeitgebrauchs von Cannabis in zwei Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika und in Uruguay als Verstoß gegen die VN-Suchtstoffübereinkommen gerügt. Auch deshalb ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine allgemeine Freigabe von Cannabis und anderen illegalen psychoaktiven Substanzen nicht der richtige Weg zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen vor den Gefahren ist, die von diesen Substanzen ausgehen . Das deutsche Betäubungsmittelrecht befindet sich im Einklang mit den VNSuchtstoffübereinkommen . Es wird regelmäßig und in Abstimmung mit den Bundesressorts und unter Einbeziehung der Fachkreise, soweit erforderlich, im Rahmen der internationalen Übereinkommen punktuell an neuere Entwicklungen angepasst. Die Drogenpolitik der Bundesregierung beruht auf einem starken gesundheitspolitischen Ansatz. Hierdurch unterscheidet sie sich maßgeblich von Staaten, in denen das Drogenproblem vor allem mit polizeilichen oder militärischen Mitteln bekämpft wird. Deshalb findet weder in der Europäischen Union (EU) noch in oder durch Deutschland der von den Fragestellern im Zusammenhang mit dem o. g. Antrag zitierte „Krieg gegen Drogen“ statt. Die Entwicklung des Konsums illegaler Drogen in Deutschland ist in den letzten Jahren tendenziell rückläufig (siehe dazu auch die Antwort zu Frage 12). Die Bundesregierung sieht sich auch deshalb in ihrer Sucht- und Drogenpolitik bestätigt . Sie warnt unverändert vor dem Konsum illegaler psychoaktiver Substanzen und hält daran fest, dass eine verantwortungsbewusste Sucht- und Drogenpolitik Prävention (die viele Menschen vor den Gefahren der Drogensucht bewahrt), Therapie (die vielen Menschen die Möglichkeit zur Rückkehr in ein geordnetes Leben bietet), Hilfe zum Ausstieg als Mittel der Schadensminderung und die Bekämpfung der Drogenkriminalität umfasst. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und insbesondere die BetäubungsmittelVerschreibungsverordnung (BtMVV) gewährleisten die notwendige medizinische Versorgung mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln. Gerade hierdurch erfüllt das Betäubungsmittelrecht eine wichtige gesundheitspolitische Aufgabe für die Gesamtbevölkerung. Diese wichtige Aufgabe und Zweckbestimmung des BtMG lassen die Fragesteller unerwähnt und reduzieren den Inhalt und Anwendungsbereich des Betäubungsmittelrechts damit auf dessen Handlungsverbote sowie dessen Straf- und Bußgeldbewehrungen. Aus Sicht der Bundesregierung kommt dem BtMG eine maßgebliche generalpräventive Wirkung zu. Dafür spricht nicht nur der hohe Anteil von Personen, die niemals illegale Drogen konsumieren, sondern auch die Wirkung der Aufnahme Neuer Psychoaktiver Substanzen (NPS) in die Anlagen des BtMG, die die Verbreitung der jeweiligen Substanzen einschränkt (siehe dazu die Antwort zu Frage 5). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2937 Daneben ist hervorzuheben, dass die mit NPS einhergehenden Risiken durch Mischkonsum verstärkt und noch unkalkulierbarer werden. Aufgrund der hohen Wirksamkeit vieler NPS kann es leicht zu, für die Konsumenten regelmäßig nicht vorhersehbaren, Überdosierungen kommen, was zu schweren Intoxikationen bis hin zu Todesfällen führen kann. Es wäre deshalb nicht zu verantworten, die mittlerweile große Zahl der in die Anlagen des BtMG aufgenommenen NPS von den derzeitigen Handlungsverboten sowie Straf- und Bußgeldbewehrungen freizustellen oder weitere NPS nicht dem BtMG zu unterstellen. Deshalb hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/2550) erneut vor dem Konsum von NPS gewarnt , der mit unkalkulierbaren gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. Gleichzeitig weist die Bundesregierung darauf hin, dass das deutsche Betäubungsmittelrecht wichtige und fortschrittliche Ansätze einer modernen Drogenpolitik umsetzt und auch in jüngerer Zeit in wichtigen Bereichen der Drogenpolitik nachhaltige Fortschritte erreicht wurden. Dies zeigen insbesondere: ● die Einrichtung von Drogenkonsumräumen (§ 10a BtMG), ● die ärztliche Substitutionsbehandlung für Opiatabhängige mit der Möglich- keit zu einer psychosozialen Betreuung (§ 13 BtMG i. V. m. § 5 BtMVV; auch als diamorphingestützte Substitutionsbehandlung für Schwerstabhängige ); jeweils in die Regelversorgung überführt, ● die ausdrückliche Möglichkeit der Vergabe von Einmalspritzen und öffentlichen Informationen hierüber (§ 29 Absatz 1 Satz 2 BtMG), ● das Prinzip der Hilfe statt Strafe (Absehen von der Verfolgung, § 31a BtMG), ● verschiedene Frühinterventionsmodelle (§§ 31a und 37 BtMG), ● das Prinzip der Therapie statt Strafe (Zurückstellen der Strafvollstreckung für betäubungsmittelabhängige Straftäter, §§ 35 ff. BtMG). Ferner wurde im Mai 2011 im Interesse der Patientinnen und Patienten der betäubungsmittelrechtliche Weg für die Anwendung von nach dem Arzneimittelrecht zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimitteln im Rahmen einer medizinischen Therapie freigemacht. 1. Wie beeinflusst nach Kenntnis der Bundesregierung die Verbotspolitik Angebot und Nachfrage von illegalisierten Substanzen (bitte Nachweise anbringen )? Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 2. Welche präventiven oder generalpräventiven Wirkungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind nach Kenntnis der Bundesregierung wissenschaftlich nachweisbar? Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 3. Welche Auswirkungen hat das Drogenverbot nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Verbreitung des Drogenkonsums in Deutschland und das Einstiegsalter der Konsumierenden? Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . Drucksache 18/2937 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie wirken sich die Bestimmungen über Drogenhandel, -herstellung und -anbau im Betäubungsmittelgesetz nach Kenntnis der Bundesregierung auf das tatsächliche Drogenangebot aus? Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . Ergänzend ist anzumerken, dass die Verfolgung von Verstößen gegen sanktionsbewehrte Verbote des BtMG und insbesondere auch die Sicherstellungen illegaler Drogen zu einer eingeschränkten Verfügbarkeit führen und zugleich die generalpräventive Wirkung des BtMG stärken. Die Aufnahme weiterer Stoffe in die Anlagen des BtMG führt aufgrund damit verbundener generalpräventiver Wirkungen der Sanktionsbewehrungen ebenfalls zu einer eingeschränkten Verfügbarkeit und Verbreitung. Auf die Antwort zu Frage 5 wird ergänzend verwiesen . 5. Inwiefern konnte das Drogenverbot nach Kenntnis der Bundesregierung die Etablierung von neuen Drogen auf dem Drogenmarkt verhindern? Im Jahr 2008 wurde in den Medien sehr häufig über den Konsum so genannter Räuchermischungen wie „Spice“ und ihre Rauschwirkungen sowie Suchtgefahren berichtet. Diese Stoffe werden heute unter dem Obergriff „Neue Psychoaktive Substanzen (NPS)“ erfasst. Nachdem nachgewiesen werden konnte, dass die Räuchermischungen mit synthetischen Cannabinoiden versetzt waren, wurden am 19. Januar 2009 die diesen Produkten beigemischten und identifizierten synthetischen Stoffe in die Anlagen des BtMG aufgenommen und dadurch zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen vor den von diesen Stoffen ausgehenden Gefahren verboten. Die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2010 geförderte Studie „Spice, Smoke, Sence & Co. – Cannabinoidhaltige Räuchermischungen : Konsum und Konsummotivation vor dem Hintergrund sich wandelnder Gesetzgebung“ ergab, dass sich die Lebenszeitprävalenz von Räuchermischungen unter den 15- bis 18-Jährigen in Frankfurt am Main von 2008 zu 2009 kaum verändert hat: Sie lag bei etwa 7 Prozent. Dagegen lag der aktuelle Konsum (30-Tages-Prävalenz) bei Erstbefragung im November/Dezember 2008 bei 3 Prozent. Dieser ist bei Zweitbefragung im November/Dezember 2009, nach Unterstellung der Substanzen unter die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften im Januar 2009 auf 1 Prozent zurückgegangen. Aus dem Rückgang des Konsums kann geschlossen werden, dass das Verbot seit der Unterstellung im Januar 2009 großen Einfluss auf die Einschränkung der Verbreitung der jeweiligen Räuchermischungen genommen hat. Auch vor dem Hintergrund dieser Studienergebnisse geht die Bundesregierung davon aus, dass die kontinuierliche Aufnahme von NPS in die Anlagen des BtMG mit generalpräventiver Wirkung zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit und Verbreitung der unterstellten Substanzen führt. 6. Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Verbotspolitik auf die Art und Anzahl der im Schwarzmarkt angebotenen Substanzen (insbesondere neue psychoaktive Substanzen)? Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2937 7. Inwiefern ist das derzeitige Betäubungsmittelrecht nach Ansicht der Bundesregierung geeignet, auf neue psychoaktive Substanzen zu reagieren? Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung und ihre jüngste Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Mögliche Legalität von Legal Highs“ (Bundestagsdrucksache 18/2550) sowie die Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. Wie auf Bundestagsdrucksache 18/2550 ausgeführt, berücksichtigt die Bundesregierung die Entwicklung bei den NPS, zusätzlich zur stetigen Aufnahme weiterer NPS in die Anlagen des BtMG, durch Wiederaufnahme ihrer Überlegungen für einen auf Stoffgruppen bezogenen Regelungsansatz. 8. Inwiefern ist die Verbreitung von neuen psychoaktiven Substanzen nach Ansicht der Bundesregierung selbst ein Resultat der Verbotspolitik? Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung und die jüngste Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Mögliche Legalität von Legal Highs“ (Bundestagsdrucksache 18/2550) sowie die Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. 9. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Qualität der angebotenen Substanzen (Identität, Streckmittel , Herstellungsrückstände etc.)? Aus Sicht der Bundesregierung ist nicht die von den Fragestellern sogenannte Verbotspolitik verantwortlich für die in der Frage angesprochene Beschaffenheit illegaler Betäubungsmittel. Vielmehr ist dies eine Folge der auf der Angebotsseite dieser Stoffe skrupellos, an Gewinnmaximen orientierten, illegal handelnden Akteure. Diese scheuen bereits mit dem Anbieten einer illegalen Droge, unabhängig von deren konkreter Beschaffenheit, nicht davor zurück, die Gesundheit und das Leben anderer Menschen zu gefährden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der Bundesregierung auf die gesundheitliche und soziale Situation von Menschen mit einer Suchterkrankung und anderen Konsumierenden? Zur gesundheitlichen und sozialen Situation von Menschen mit einer Suchterkrankung und von anderen Konsumierenden berichtet u. a. die Deutsche Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD) jährlich, dieses als nationaler REITOX-Knotenpunkt an die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD). 11. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Therapie von Suchterkrankungen (Therapiequalität, Versorgungssicherheit , gesetzliche Berücksichtigung der wissenschaftlichen Datenlage etc.)? Das deutsche Behandlungssystem für Menschen mit Suchterkrankungen ist sehr ausdifferenziert (siehe dazu die Antwort zu Frage 12). Es umfasst Angebote der drogenfreien Behandlung ebenso wie solche mit medikamentöser Unterstützung (z. B. die Substitution Opiatabhängiger). Wichtige rechtliche Grundlagen zur Ermöglichung der substitutionsgestützten Therapie Opiatabhängiger sind im Betäubungsmittelrecht verankert. Dies gilt auch für die in der Vorbemerkung der Drucksache 18/2937 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bundesregierung genannten fortschrittlichen Ansätze einer modernen Drogenpolitik , wie etwa das durch §§ 35 ff. BtMG normierte Prinzip der Therapie statt Strafe. Kontakt, Motivation und ambulante Behandlung werden vor allem in den ambulanten Beratungsstellen angeboten. Nach Auffassung der Bundesregierung wirken sich die Handlungsverbote, Straf- und Bußgeldbewehrungen sowie die generalpräventiven Regelungen des Betäubungsmittelrechts, die von den Fragestellern als „Verbotspolitik“ bezeichnet werden, auf den Bereich der therapeutischen Versorgung strukturell nicht nachteilig aus. 12. Inwiefern verhindert oder erleichtert das BtMG nach Kenntnis der Bundesregierung den Zugang zur Suchttherapie? Wichtige rechtliche Grundlagen zur Ermöglichung der substitutionsgestützten Therapie Opiatabhängiger in Deutschland, einschließlich der diamorphingestützten Substitution, sind im Betäubungsmittelrecht verankert. Dies gilt auch für die in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten fortschrittlichen Ansätze einer modernen Drogenpolitik, wie etwa das durch §§ 35 ff. BtMG normierte Prinzip der Therapie statt Strafe (Zurückstellen der Strafvollstreckung für betäubungsmittelabhängige Straftäter). Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass in den Jahren 1997 bis 2009, einhergehend mit der allgemeinen Antragsentwicklung, die Anzahl der bewilligten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen kontinuierlich gestiegen ist (von 51 448 auf 93 027). Seit 2010 ist als Folge eines allgemeinen Antragsrückgangs auch ein Rückgang der Bewilligungszahlen bei Entwöhnungsbehandlungen zu verzeichnen (im Jahr 2013 auf 81 020). Im Jahr 2013 wurden in 822 ambulanten und 200 stationären Einrichtungen, die sich an der Deutschen Suchthilfestatistik DSHS beteiligt haben, 334 258 ambulante und 47 354 stationäre Betreuungen und Behandlungen durchgeführt. Die Suchtkrankenhilfe in Deutschland zählt zu den größten Versorgungssystemen im Suchtbereich in Europa. Im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren sind im Bereich des Konsums illegaler Substanzen zudem Behandlungsauflagen möglich. Innerhalb dieser Gruppe haben Personen mit den Hauptdiagnosen Cannabis (ambulant: 30 Prozent , stationär: 28 Prozent) und Kokain am häufigsten gerichtliche Auflagen (ambulant: 31 Prozent, stationär: 43 Prozent) gefolgt von Opioiden (ambulant: 21 Prozent, stationär: 48 Prozent) und Stimulanzien (ambulant: 20 Prozent, stationär : 31 Prozent). 13. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Verbreitung von Infektionskrankheiten wie HIV/AIDS oder Hepatitis? Die Drogen- und Suchtpolitik der Bundesregierung steht im Einklang mit der erfolgreichen nationalen HIV- und Hepatitis-Prävention. 14. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Effektivität der Drogenhilfe und Sozialarbeit? Die Rahmenbedingungen zur Sanktionsbewehrung im Bereich illegaler Drogen haben sich in den letzten Jahren nicht wesentlich geändert. Deutschland verfügt – im Unterschied zu anderen Regionen der Welt – seit langem über ein umfas- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2937 sendes und differenziertes System der Drogenhilfe, das von niedrigschwelligen Maßnahmen und aufsuchender Sozialarbeit bis hin zu stationären Angeboten der Therapie reicht (auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen). Auswirkungen auf die Effektivität der Drogenhilfe und Sozialarbeit sind daher nicht messbar zu beschreiben. 15. Inwiefern bewirkt die Verbotspolitik nach Kenntnis der Bundesregierung Kriminalisierung und kriminelle Karrieren von an sich nichtdissozialen Bürgerinnen und Bürgern? Der Gesetzgeber hat sich aus Gründen des Rechtsgüterschutzes entschlossen, bestimmte Verhaltensweisen im Umgang mit Betäubungsmitteln im BtMG unter eine Strafandrohung zu stellen. Die Strafdrohungen des BtMG richten sich an alle Bürgerinnen und Bürger und können bei Verstößen – auch bei Personen ohne dissoziale Persönlichkeitsstörung – zu einer von den Fragestellern sogenannten Kriminalisierung oder zu einer kriminellen Karriere führen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 16. Welchen Einfluss hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der Bundesregierung auf die organisierte Kriminalität in Deutschland sowie in Anbau- und Transitländern? Nach Auffassung der Bundesregierung ist nicht die von den Fragestellern sogenannte Verbotspolitik für das Angebot gesundheitsschädlicher Drogen verantwortlich . Vielmehr ist dies vor allem eine Folge der skrupellos, an Gewinnmaximen orientierten, in organisierten Kriminalitätsstrukturen handelnden Akteure. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 17. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die wesentlichen Gründe für eine Legalisierung in einigen der Anbau- und Transitländer (z. B. Uruguay )? Am 20. Dezember 2013 hat Uruguay als weltweit erster und bisher einziger Staat ein Gesetz zur teilweisen Legalisierung des Freizeitgebrauchs von Cannabis erlassen. Es legt die staatliche Kontrolle über den Konsum für volljährige Staatsbürger, Anbau, Besitz und Handel von Cannabis fest. Nach Auffassung der Verantwortlichen in Uruguay soll das Gesetz die öffentliche Gesundheit schützen und fördern, die Risiken des Konsums verringern, den illegalen Drogenhandel bekämpfen, indem es dem Schwarzmarkt Kunden und Gewinne entzieht , und Konsumenten aus der Kriminalität des bisher ungesetzlichen Erwerbs „heben“. Der Internationale Suchtstoffkontrollrat (INCB), der die Einhaltung der Suchtstoffübereinkommen der Vereinten Nationen (VN) überwacht, hat diese Gesetzgebung als Verstoß gegen das VN-Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe von 1961 gerügt, welches u. a. den Freizeitgebrauch von Cannabis verbietet. 18. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Drogenpräventionsarbeit? Drogenprävention findet in Deutschland auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene statt. Die Maßnahmen reichen von universeller Prävention, die sich an die Allgemeinbevölkerung richtet, über Maßnahmen der selektiven Prävention, die Drucksache 18/2937 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode auf bestimmte Risikogruppen abzielen, bis hin zur indizierten Prävention für Zielgruppen, die bereits Probleme aufweisen. Auf Bundesebene ist die zentrale Einrichtung die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Ein Instrument der Prävention im Themenbereich der illegalen Drogen ist das Internetportal www.drugcom.de. Hier wird umfassend über die verschiedenen illegalen Drogen und die mit ihnen verbunden gesundheitlichen Gefahren informiert. Daneben gibt es Beratungsangebote z. B. per Chat oder auch das sehr erfolgreiche Cannabis-Ausstiegsprogramm „Quit the shit“. Das Angebot wurde im Jahr 2013 mehr als 1 Million Mal genutzt, im Schnitt sind 2 774 Visits pro Tag zu verzeichnen. Bezüglich der Themen, die verstärkt von den Nutzerinnen und Nutzern nachgefragt werden, sind Schwankungen zu verzeichnen. Eindeutige Trends lassen sich nicht ausmachen. So hat z. B. Ecstasy im Beratungsangebot an Bedeutung verloren . Während Ecstasy 2001 und 2002 noch die am zweithäufigsten angesprochene Substanz war, spielt diese Substanzklasse aktuell nur noch eine untergeordnete Rolle in der Beratung. Fragen zu Alkohol sowie zu Amphetaminen haben hingegen leicht zugenommen. Insofern könnte eher ein Zusammenhang zwischen der Nachfrage nach Informationen zu bestimmten Drogen und der öffentlichen und medialen Aufmerksamkeit vermutet werden als ein Zusammenhang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen. 19. Welche Folgen hat das Drogenverbot nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Entwicklung der Kriminalität und die öffentliche Sicherheit? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 15 und 16 sowie die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Im Übrigen wirken die Strafdrohungen des BtMG nach Auffassung der Bundesregierung im Sinne der positiven und negativen Generalprävention auf das Rechtsbewusstsein der Bevölkerung ein. 20. Welche sonstigen gesamtgesellschaftlichen Folgen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der Bundesregierung? Aus Sicht der Bundesregierung leisten die Strafvorschriften des BtMG neben den bereits erwähnten anderweitigen Maßnahmen im Bereich Therapie und Prävention einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der Gesellschaft – insbesondere auch der Kinder und Jugendlichen – vor den Gefahren, die von illegalen Substanzen ausgehen. 21. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die häufigsten Verstöße gegen das BtMG (Gliederung nach Tatbeständen bzw. Delikten und Altersgruppen )? Zur Beantwortung wird auf die Angaben in Tabelle 1.1 des Tabellenanhanges zum Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität 2013 des Bundeskriminalamtes (BKA) Bezug genommen (beigefügt als Anlage zu Frage 21). 22. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die am häufigsten begangenen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen auch außerhalb des Betäubungsmittelrechts? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2937 Zur Beantwortung wird auf die Angaben in Tabelle 1.6 des Tabellenanhanges zum Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität 2013 des BKA Bezug genommen (beigefügt als Anlage zu Frage 22). 23. Welche Folgen hat das Drogenverbot nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Entwicklung der Zivilgesellschaft? Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung zum Schutzgut der Strafvorschriften im BtMG verwiesen. 24. Wie teuer ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsetzung der Verbotspolitik (bitte nach Kosten für direkt bzw. indirekt aufgrund von drogenbezogenen Delikten, inhaftierte Strafgefangene, Polizei und Justiz, Verwaltungsvorgänge, medizinische Behandlung aufgrund vermeidbarer Gesundheitsfolgen, Maßregelvollzug etc. aufschlüsseln)? In den Bereichen Strafvollzug, Polizei, Justiz und Maßregelvollzug werden die Kosten ganz überwiegend von den Ländern getragen, so dass die Bundesregierung hierzu keine weitergehende Aussage treffen kann. Da die Fragesteller den Begriff „Verwaltungsvorgänge“ unausgefüllt lassen, zudem nicht deutlich ist, was mit „medizinischer Behandlung aufgrund vermeidbarer Gesundheitsfolgen “ gemeint ist, kann die Bundesregierung dazu keine präzisen Angaben machen . 25. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der Bundesregierung auf rechtsstaatliche Strukturen und das Rechtsbewusstsein in der Bevölkerung (z. B. „Opferlose Delikte“, V-Leute-Problematik, Verhältnismäßigkeit etc.)? Nach Auffassung der Bundesregierung stärken die Strafdrohungen des BtMG im Sinne der positiven und negativen Generalprävention das Rechtsbewusstsein der Bevölkerung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 26. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Gestaltung des Verbraucher- und Jugendschutzes? 27. Inwiefern können nach Ansicht der Bundesregierung bei dem bestehenden Drogenverbot überhaupt Regelungen für einen wirksamen Jugendschutz getroffen werden? Die Fragen 26 und 27 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Nach Auffassung der Bundesregierung dient das strafbewehrte Verbot des Umgangs mit Betäubungsmitteln außerhalb einer medizinisch begründeten und erlaubten Therapie dem Schutz der Gesellschaft, vor allem von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, und schränkt die Verfügbarkeit und Verbreitung der Substanzen ein. Die Sanktionsbewehrung darf zudem nicht isoliert gesehen werden. Sie ergänzt umfangreiche, gerade auch auf Jugendliche zugeschnittene Aufklärungs - und Präventionsmaßnahmen und Hilfsangebote bei Sucht- und Abhängigkeitsproblemen . Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Drucksache 18/2937 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 28. Welche Auswirkungen hat das Drogenverbot nach Kenntnis der Bundesregierung auf den Drogenkonsum durch Kinder und Jugendliche? Der Gebrauch illegaler Drogen wird deutlich durch den Cannabiskonsum bestimmt . So haben nach Befragungen der BZgA 4,9 Prozent der Jugendlichen in den letzten zwölf Monaten irgendeine illegale Droge genommen, bei 4,6 Prozent war das (auch) Cannabis, aber nur 1 Prozent haben eine andere Droge als Cannabis konsumiert. Die Verbreitung des Cannabiskonsums hat sich im Laufe der Jahre verändert, ohne dass sich die rechtlichen Verbotsgrundlagen für den Freizeitkonsum von Cannabis verändert haben. Die Zahl der 12- bis 17-jährigen Jugendlichen , die Cannabis einmal probiert haben, beginnt in den 90er-Jahren anzusteigen . Der Höhepunkt liegt je nach Geschlecht in den Jahren 1997 (weiblich ) und 2004 (männlich). Seitdem zeichnet sich ein Rückgang ab. Nach dem gleichen Muster entwickelt sich der Anteil der Jugendlichen, die in den letzten zwölf Monaten vor der jeweiligen Befragung Cannabis genommen haben. Einer Zunahme bis in die Jahre 1997 (weiblich) und 2004 (männlich) folgt wieder eine Abnahme. Der regelmäßige Cannabiskonsum der Jugendlichen hat sich in den Jahren 1993 bis 2012 nur wenig geändert. Zu ähnlichen Ergebnissen kommt die Europäische Schülerstudie zu Alkohol und anderen Drogen (ESPAD). Ziel dieser Studie ist es, Umfang, Einstellungen und Risiken des Alkohol-, Tabak- und Drogenkonsums unter Jugendlichen zu untersuchen . Es werden Schülerinnen und Schüler der 8. und 9. Klassen befragt. Danach ist der Anteil der Cannabiskonsumenten gegenüber der ersten Erhebung im Jahr 2003 deutlich zurückgegangen. Insgesamt sank die Lebenszeitprävalenz des Cannabiskonsums in den letzten neun Jahren von 30,8 Prozent auf 22,2 Prozent , die 12-Monats-Prävalenz von 24,6 Prozent auf 17,4 Prozent und die 30- Tage-Prävalenz von 13,5 Prozent auf 8,1 Prozent. Der Anteil cannabiserfahrener Mädchen ging dabei stärker zurück als der Anteil männlicher Konsumenten und ist auch im Vergleich zu 2007 signifikant gesunken. 29. Wie haben sich die Zahl und das Alter der Erstkonsumierenden sogenannter harter Drogen nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einführung des BtMG entwickelt? Aufgrund der geringen Prävalenzen, die im Rahmen o. g. epidemiologischen Befragungen (siehe Antwort zu Frage 28) erfasst werden, lassen sich keine validen Aussagen zur Zahl und zum Alter der Erstkonsumierenden sogenannter harter Drogen machen. Anders verhält sich dies hinsichtlich der erstauffälligen Konsumenten harter Drogen. Die Zahl der erstauffälligen Konsumenten von Heroin ist seit Jahren stark rückläufig von 7 914 im Jahr 2000 auf 2 090 im Jahr 2012. Im Übrigen wird hinsichtlich der Zahl und des Alters der erstauffälligen Konsumenten auf die Angaben des Tabellenanhangs zum Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität 2005 (1996 bis 2005) und 2013 (2004 bis 2013) des BKA verwiesen, die in den Anlagen 1 bis 4 zu Frage 29 wiedergegeben sind. 30. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der Bundesregierung auf Einsatzmöglichkeiten und Effektivität von schadensmindernden Maßnahmen (Harm Reduction) wie Drugchecking, Spritzenvergabe , Einrichtung von Konsumräumen etc.? Die Verfügbarkeit einzelner Behandlungs- und Hilfsangebote ist in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich. Dies gilt auch für das Angebot an schadensmindernden Maßnahmen. So haben nicht alle Bundesländer Konsumräume vorgesehen . Insofern besteht aus Sicht der Bundesregierung kein Zusammenhang zwischen den rechtlichen Regulierungen, die bundesweit einheitlich sind, und Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2937 dem tatsächlichen Angebot, das auf Ebene der Bundesländer bzw. Kommunen geplant und vollzogen wird. 31. Welche Effekte sind nach Kenntnis der Bundesregierung für unterschiedliche drogenpolitische Strategien im Ausland nachgewiesen (Kausalität)? Die Bundesregierung unterstützt durch das Bundeskriminalamt ausländische Staaten weltweit bei der Bekämpfung der international organisierten Rauschgiftkriminalität seit mehreren Jahrzehnten im Rahmen der polizeilichen Ausbildungsund Ausstattungshilfe. Im Vordergrund der Maßnahmen stehen insbesondere der gegenseitige Erfahrungs- und Informationsaustausch sowie die Vermittlung von rechtstaatlichen Verfahrensweisen bei der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen . Die durchgeführten Maßnahmen haben zu einer Intensivierung der internationalen Kooperation sowie verstärkten Vernetzung der entsprechenden Rauschgiftbekämpfungsdienststellen beigetragen. Zudem fördert die Bundesregierung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung seit rund dreißig Jahren Vorhaben zur Schaffung von Alternativen zum illegalen Drogenanbau in Südamerika und Asien. Ziel dieser Maßnahmen ist es, an den entwicklungspolitischen Ursachen ländlicher Drogenökonomien anzusetzen und zu deren langfristigen Behebung beizutragen. Durch die Reduzierung von Armut, verbesserter Ausbildung, Infrastrukturmaßnahmen und landwirtschaftlicher Diversifikation der Anbauflächen können so nachhaltige Alternativen zum Drogenanbau etabliert werden. 32. Inwiefern sind nach Ansicht der Bundesregierung die Mittel zur Durchsetzung der Verbotspolitik verhältnismäßig, auch im Vergleich zur Regulierung von legalen Rauschmitteln? Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Strafbewehrung des Umgangs mit Betäubungsmitteln mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Dies gilt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (Az.: 2 BvL 43/92 – Cannabisentscheidung –) auch vor dem Hintergrund , dass sich die Strafdrohung nicht auf Alkohol und Nikotin erstreckt. Dieser Auffassung schließt sich die Bundesregierung an. 33. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der Bundesregierung auf das Zusammenleben in Familien und auf Angehörige von Menschen mit einer Suchterkrankung, insbesondere deren Kinder? Die Belastungen für Familien und Angehörige von Menschen mit einer Suchterkrankung sind vielfältig. Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass solche Belastungen durch rechtliche Rahmenbedingungen besonders beeinflusst werden. Sie ist sich der schwierigen Situation dieser Kinder bewusst und kümmert sich um entsprechende Hilfsangebote. So hat das BMG z. B. von 2008 bis 2012 das Modellprojekt „Trampolin“ gefördert. In dem Projekt wurde nicht nur ein modulares Gruppenangebot für Kinder aus suchtbelasteten Familien entwickelt , sondern auch eine Vielzahl von Fachkräften für die Durchführung von „Trampolin“ geschult. Drucksache 18/2937 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2937 Drucksache 18/2937 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2937 Drucksache 18/2937 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2937 Drucksache 18/2937 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/2937 Drucksache 18/2937 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/2937 Drucksache 18/2937 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. 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