Deutscher Bundestag Drucksache 18/2949 18. Wahlperiode 21.10.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/2649 – Geringfügige Beschäftigung Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Dezember 2013 gab es in Deutschland über 7,6 Millionen geringfügig Beschäftigte , sogenannte Minijobber, von denen 5,2 Millionen ausschließlich und ca. 2,4 Millionen einem Minijob im Nebenjob nachgingen. Geringfügige Beschäftigung stellt damit einen signifikanten Teil der insgesamt 42,6 Millionen Erwerbstätigen in Deutschland dar. Die Minijobs stehen seit Jahren in der Kritik, zahlreiche Studien weisen auf die vielfältigen Probleme und Folgen hin. Anders als erhofft, bilden sie keine Brücke in reguläre Beschäftigung. Stattdessen sind Minijobs zur beruflichen Sackgasse insbesondere für Frauen geworden. Aufstiegsperspektiven und der eigenständige Zugang zur sozialen Sicherung werden blockiert (vgl. z. B. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – BMFSFJ – 2012 –, „Frauen im Minijob“, www.bmfsfj.de). Längst gibt es Branchen, in denen Minijobs zum Geschäftsmodell gehören und existenzsichernde Arbeitsverhältnisse verdrängen (vgl. Institut für Arbeitsmarkt - und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit – IAB – 2012 –, „Umstrittene Minijobs“, www.iab.de). Studien, Presseberichte und Gerichtsurteile zeigen zudem, dass vielen Minijobbenden ihre Rechte verwehrt werden und eine wirkliche Gleichbehandlung mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nur selten stattfindet (vgl. z. B. Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut der Hans-Böckler-Stiftung (WSI) – 2012 –, „Niedriglohnfalle Minijob“, www.boeckler.de). Minijobbende gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte . Sie haben damit im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte und müssen genauso behandelt werden. Das betrifft den Urlaubsanspruch, Sonderzahlungen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Schwangerschaft, Mutterschutz oder Feiertage und den Kündigungsschutz. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen demnach nicht schlechter beDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Oktober 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. handelt werden als andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht keine nennenswerten Änderungen bei den Minijobs vor. Geringfügig Beschäftigte sollen lediglich besser über ihre Rechte informiert werden. Zudem sollen die Übergänge aus geringfügiger in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung er- Drucksache 18/2949 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode leichtert werden. Ohne weitere flankierende Maßnahmen wird dies jedoch kaum dazu führen, dass sich die Situation der Minijobbenden faktisch verbessert . Vieles spricht dafür, dass die Probleme, die mit Minijobs einhergehen, struktureller Natur sind, die sich somit nur durch grundlegende Änderungen lösen lassen. Bestandsaufnahme 1. Wie viele geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gab es im Jahresdurchschnitt und pro Quartal 2013 sowie in den ersten Quartalen 2014, und wie viele Sozialversicherungsbeiträge und Steuern wurden dafür in dieser Zeit abgeführt (bitte insgesamt und getrennt nach Geschlecht der Minijobbenden darstellen)? Die geringfügige Beschäftigung wird unterschieden in geringfügig entlohnte Beschäftigung (wenn das Arbeitsentgelt monatlich 450 Euro bzw. bis Dezember 2012 monatlich 400 Euro nicht überschreitet) und in kurzfristige Beschäftigung (wenn die Beschäftigung auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist). Im Jahresdurchschnitt 2013 waren rund 7,63 Millionen geringfügig Beschäftigte registriert, davon entfielen 61 Prozent auf Frauen und 39 Prozent auf Männer. Die Jahresdurchschnittswerte und die Quartalswerte können der nachfolgenden Tabelle 1a entnommen werden. Quartalswerte für das Jahr 2014 liegen noch nicht vor. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale als Verwalter der Einnahmen für die geringfügigen Beschäftigungen hat die folgenden Zahlen zu den eingenommenen Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern zur Verfügung gestellt: Tabelle 1a: Geringfügig Beschäftigte nach Geschlecht Insgesamt Männlich Weiblich 1 2 3 31.12.2012 7.571.732 2.903.885 4.667.847 31.03.2013 7.492.943 2.882.034 4.610.909 30.06.2013 7.716.104 2.976.211 4.739.893 30.09.2013 7.709.264 2.995.231 4.714.033 31.12.2013 7.648.749 2.960.796 4.687.953 Jahresdurchschnittsw ert 2013 auf Basis von Quartalsendw erten 7.632.138 2.946.454 4.685.684 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Geringfügige Beschäftigung Stichtag Aufgrund einer rückwirkenden Revision der Beschäftigungsstatistik im August 2014 können diese Daten von zuvor veröffentlichten Daten abweichen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2949 2. Wie hat sich die Struktur der Minijobbenden seit 2003 entwickelt (bitte nach Geschlecht, Höhe des Verdiensts, Bildungsabschluss und nach Nebenoder Haupterwerb darstellen)? Geringfügige Beschäftigung wird vor allem von Frauen ausgeübt. Im Dezember 2013 waren 61 Prozent der geringfügig Beschäftigten Frauen und 39 Prozent Männer. Im Vergleich zu Dezember 2003 hat sich der Anteil der Männer um 3 Prozentpunkte erhöht. Aussagen zum Bildungsabschluss von geringfügig Beschäftigten können nur schwer getroffen werden, weil in einer sehr großen Zahl von Fällen keine Angaben zum Bildungsabschluss vorliegen. Im Dezember 2013 hatten 16 Prozent der geringfügig Beschäftigten keinen Berufsabschluss, das waren 4 Prozentpunkte weniger als im Dezember 2003. Eine geringfügige Beschäftigung kann seit dem Jahr 2003 auch neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungsfrei ausgeübt werden . Seit dem Jahr 2003 hat es eine deutliche Verschiebung von ausschließlich ausgeübter zu geringfügiger Beschäftigung im Nebenerwerb gegeben. Der Anteil von geringfügiger Beschäftigung im Nebenerwerb an allen geringfügigen Beschäftigungen hat von 20 Prozent im Dezember 2003 auf 32 Prozent im Dezember 2013 zugenommen. Angaben zu den Entgelten von geringfügig Beschäftigten (sowie von Teilzeitbeschäftigten insgesamt) enthält die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht, weil aufgrund des in unbekanntem Ausmaß variierenden Stundenumfangs kein sinnvoller normierter Entgeltnachweis möglich ist. Die genannten Zahlen und weitere Angaben können den Tabellen 2a und 2b im Anhang entnommen werden. 3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die sogenannten Multijobber , die mehrere geringfügige, sozialversicherungspflichtige oder eine Kombination von beiden ausüben (Zahl der Multijobber, Zahl der ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse, Geschlecht, Einkommen usw.)? Im Dezember 2013 waren 2,592 Millionen oder 8,7 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in mehreren Beschäftigungsverhältnissen tätig. Tabelle 1b: Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für geringfügig Beschäftigte Zeitraum insgesamt SV-Beiträge und Umlagen (RV; KV; Inso; U1; U2) Steuern 1. Quartal 2013 1.726.092.766 € 1.621.094.460 € 104.998.307 € 2. Quartal 2013 1.788.067.628 € 1.682.965.228 € 105.102.400 € 3. Quartal 2013 1.872.758.858 € 1.759.191.262 € 113.567.596 € 4. Quartal 2013 1.880.815.936 € 1.770.064.933 € 110.751.003 € gesamt 7.267.735.189 € 6.833.315.883 € 434.419.306 € 1. Quartal 2014 1.816.005.957 € 1.705.500.684 € 110.505.273 € 2. Quartal 2014 1.862.370.905 € 1.752.451.596 € 109.919.309 € 3. Quartal 2014 1.928.685.579 € 1.812.636.551 € 116.049.028 € 5.607.062.441 € 5.270.588.831 € 336.473.610 € Von diesen Beschäftigten übten 2,353 Millionen neben ihrem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis eine geringfügig entlohnte Beschäf- Drucksache 18/2949 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode tigung im Nebenerwerb und 239 000 mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse aus. Darüber hinaus gab es 272 000 ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigte, die weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübten, ohne dass Sozialversicherungspflicht eintrat. Die Unterscheidung nach Geschlecht zeigt, dass Mehrfachbeschäftigung bei Frauen häufiger vorkommt als bei Männern. Der Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten , die mehrfach beschäftigt sind, liegt bei Frauen mit 10,4 Prozent über dem der Männer mit 7,2 Prozent. Die Angaben sind in der nachfolgenden Tabelle 3 enthalten. Informationen zu den Entgelten von Mehrfachbeschäftigten liegen nicht vor. 4. Wie viele erwerbsfähige Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Bezieher üben aktuell einen Minijob aus, und wie hat sich ihre Zahl seit 2005 pro Jahr entwickelt (bitte getrennt nach Geschlecht und Verdiensthöhe in den Kategorien bis 100, bis 200, bis 300, bis 400 und bis 450 Euro darstellen)? 5. Wie hat sich im selben Zeitraum der Anteil der Minijobbenden an den erwerbstätigen Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Beziehern entwickelt (insgesamt und nach Geschlecht)? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Im Dezember 2013 gab es 469 000 Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die gleichzeitig als ausschließlich geringfügig Beschäftigte gemeldet waren. Informationen zu den Entgelten aus der Beschäftigungsstatistik liegen nicht vor. Auswertungen zu beschäftigten Arbeitslosengeld-II-Beziehern gibt es seit dem Jahr Tabelle 3: Mehrfachbeschäftigung sozialversicherungspflichtig und ausschließlich geringfügig Beschäftigter Deutschland Stichtag: 31.12.2013 dar. mit geringfügig entlohnter Beschäftigung 1) mit w eiterer sozialversicher- ungspfl. Beschäftigung 1) 1 2 3 4 5 Insgesamt 29.884.370 2.591.532 2.352.549 238.983 5.047.686 271.596 Männlich 16.026.042 1.156.800 1.046.473 110.327 1.792.203 66.649 Weiblich 13.858.328 1.434.732 1.306.076 128.656 3.255.483 204.947 Insgesamt 100,0 8,7 7,9 0,8 100,0 5,4 Männlich 100,0 7,2 6,5 0,7 100,0 3,7 Weiblich 100,0 10,4 9,4 0,9 100,0 6,3 Insgesamt 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 Männlich 53,6 44,6 44,5 46,2 35,5 24,5 Weiblich 46,4 55,4 55,5 53,8 64,5 75,5 1) ohne sozialversicherungspflichtige Ausbildungsverhältnisse Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Anteile mit w eiterer geringfügig entlohten Beschäftigung sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigte Insgesamt Aufgrund einer rückwirkenden Revision der Beschäftigungsstatistik im August 2014 können diese Daten von zuvor veröffentlichten Daten abweichen. davon Mehrfachbeschäftigung dar. 2007. In diesem Zeitraum hat sich die Zahl der ausschließlich geringfügig beschäftigten Arbeitslosengeld-II-Bezieher von 450 000 im Dezember 2007 bis Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2949 auf 512 000 im Dezember 2010 erhöht und danach auf 469 000 im Dezember 2013 verringert. Der Anteil der geringfügig beschäftigten Arbeitslosengeld-IIBezieher an allen erwerbstätigen Arbeitslosengeld-II-Beziehern ist im gleichen Zeitraum von 35 Prozent im Dezember 2007 auf 37 Prozent im Dezember 2010 gestiegen und dann auf 36 Prozent gesunken. Die Angaben in der Differenzierung nach dem Geschlecht können der Tabelle 4 entnommen werden. 6. In welchen zehn Branchen arbeiten die meisten geringfügig Beschäftigten, und in welchen zehn Branchen ist der Anteil der geringfügig Beschäftigten an allen Erwerbstätigen der Branche am höchsten (bitte insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht und unter Angabe der Anteilshöhe darstellen)? Die meisten geringfügig Beschäftigten arbeiten in den Wirtschaftsabschnitten Handel (1,361 Millionen), Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (926 000), im Gastgewerbe (870 000) und im Gesundheits- und Sozialwesen (743 000; Angaben jeweils für den Dezember 2013). Auf diese Wirtschaftsabschnitte entfällt gut die Hälfte aller geringfügig Beschäftigten. In dem Wirtschaftsabschnitt Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen sind insbesondere die Wirtschaftsgruppen Private Wach- und Sicherheitsdienste , Hausmeisterdienste, Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmittel sowie Callcenter enthalten. In relativer Betrachtung bezogen auf die so- Tabelle 4: Erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher nach ausgewählten Beschäftigungsformen Deutschland Ausgew ählte Berichtsmonate, Datenstand: September 2014 Insgesamt Männer Frauen Insgesamt Männer Frauen Insgesamt Männer Frauen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Dezember 2007 1.289.539 611.310 678.229 1.210.079 560.866 649.212 450.033 179.281 270.751 Dezember 2008 1.316.760 608.792 707.968 1.219.310 547.957 671.353 462.136 181.821 280.315 Dezember 2009 1.367.631 622.906 744.725 1.257.057 554.115 702.942 508.328 203.571 304.757 Dezember 2010 1.369.049 637.705 731.345 1.252.515 565.282 687.233 511.585 208.707 302.877 Dezember 2011 1.333.543 616.976 716.566 1.218.621 545.928 672.692 487.704 200.577 287.127 Dezember 2012 1.302.824 594.551 708.273 1.188.664 524.879 663.785 469.953 193.370 276.583 Dezember 2013 1.301.295 596.349 704.946 1.186.013 526.441 659.572 468.564 194.262 274.302 Dezember 2007 100,0 100,0 100,0 93,8 91,7 95,7 34,9 29,3 39,9 Dezember 2008 100,0 100,0 100,0 92,6 90,0 94,8 35,1 29,9 39,6 Dezember 2009 100,0 100,0 100,0 91,9 89,0 94,4 37,2 32,7 40,9 Dezember 2010 100,0 100,0 100,0 91,5 88,6 94,0 37,4 32,7 41,4 Dezember 2011 100,0 100,0 100,0 91,4 88,5 93,9 36,6 32,5 40,1 Dezember 2012 100,0 100,0 100,0 91,2 88,3 93,7 36,1 32,5 39,1 Dezember 2013 100,0 100,0 100,0 91,1 88,3 93,6 36,0 32,6 38,9 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Erwerbstätige SGBII-Bezieher, September 2014 erw erbstätige ALG-II-Bezieher darunter abhängig erw erbstätige ALG II-Bezieher darunter ausschließlich geringfügig beschäftigt Erwerbstätige Alg II-Bezieher sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Leistungsanspruch in der Grundsicherung, die gleichzeitig Bruttoeinkommen aus abhängiger und/oder selbständiger Erwerbstätigkeit beziehen. Auswertungen für erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher nach Merkmalen der Beschäftigungsstatistik haben eine Wartezeit von 6 Monaten. zialversicherungspflichtige Beschäftigung hat die geringfügige Beschäftigung die größte Bedeutung in dem Wirtschaftsabschnitt Private Haushalte; dort kom- Drucksache 18/2949 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode men auf 100 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte 568 geringfügig Beschäftigten . Es folgen das Grundstücks- und Wohnungswesen mit einem Verhältnis von 100 zu 112, das Gastgewerbe mit 100 zu 99 und Kunst, Unterhaltung und Erholung mit 100 zu 87. Angaben zu allen Wirtschaftsabschnitten und für Männer und Frauen sind in den Tabellen 5a bis 5c im Anhang enthalten. 7. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Stundenlohn von geringfügig Beschäftigten seit 2003 entwickelt, und wie war im Verhältnis dazu die Entwicklung der durchschnittlichen Stundenlöhne in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (bitte insgesamt und nach Geschlecht sowie getrennt nach geringfügig Beschäftigten im Nebenjob und ausschließlich geringfügig Beschäftigten)? Amtliche Daten zu Stundenlöhnen differenziert nach Beschäftigungsformen finden sich in der Verdienststrukturerhebung (VSE) des Statistischen Bundesamtes. Allerdings erfasst die VSE nur Betriebe mit 10 und mehr Beschäftigten. Die Entwicklung der Stundenlöhne von geringfügig Beschäftigten kann der nachfolgenden Tabelle für die Jahre 2006 und 2010 entnommen werden. Daten für weitere Jahre liegen nicht vor. Eine Differenzierung der geringfügigen Beschäftigung in Haupt- oder Nebentätigkeit ist mit den Daten der VSE nicht möglich. Wertung und Mobilität 8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Aufwärtsmobilität von geringfügig Beschäftigten in regulären, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (insgesamt und nach Geschlecht)? Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Berufstätige aus einer geringfügigen Beschäftigung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gekommen sind. Die vorliegenden Studien untersuchen die Brückenfunktion von geringfügigen Beschäftigungs- MMedian des Bruttostundenverdienstes im Oktober 2006 und 2010 VV oll- und T eilzeitbeschäftig te, A ltersteilzeitbeschäftig te und A uszubildende Insgesamt Männlich W eiblich E uro E uro E uro 2006 14,82 - 16,03 13,60 2010 15,53 4,79% 16,71 14,37 GG eringfügig Beschäftig te Insgesamt Männlich W eiblich E uro E uro E uro 2006 7,85 - 7,85 7,85 2010 8,22 4,71% 8,16 8,24 Quelle: V erdienststrukturerhebung 2010 und 2006 G rundgesamtheit: Betriebe mit zehn und mehr Beschäftigten J ahr Median des Bruttostundenverdienstes V eränderung zur V orperiode in % ©© S tatistisches Bundesam t, W iesbaden 2014 J ahr Median des Bruttostundenverdienstes V eränderung zur V orperiode in % verhältnissen meist für den Zeitraum vor dem Jahr 2004. Bei den Studien, die Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2949 den Zeitraum ab dem Jahr 2004 untersuchen, sind die Ergebnisse ambivalent. Während bei Männern, die über zwölf Monate arbeitslos sind, eine geringfügige Beschäftigung die Wahrscheinlichkeit und die Stabilität einer anschließenden regulären Beschäftigung erhöht, kann das für Frauen empirisch nicht festgestellt werden. Dies könnte daran liegen, dass Männer und Frauen in unterschiedlichen Berufen und Branchen arbeiten. Auf der anderen Seite könnte die Identifikation von „statistischen Zwillingen“ bei Frauen schwieriger sein, da Familienverhältnisse deren Arbeitsmarktverhalten eher beeinflussen als das von Männern und die Familiensituation in den verwendeten Daten oft nicht enthalten ist. Werden nur alleinstehende arbeitslose Männer und Frauen betrachtet, erhöht die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung die Wahrscheinlichkeit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gleichwohl nur bei Männern leicht. 9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Aufwärtsmobilität von geringfügig beschäftigten Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Beziehern in regulären, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (insgesamt und nach Geschlecht)? An dieser Stelle können nur Aussagen getroffen werden über die Chancen, den Arbeitslosengeld-II-Leistungsbezug zu verlassen. Hierzu liegen Ergebnisse für die Rolle der geringfügigen Beschäftigung vor, die allerdings nicht kausal zu verstehen sind: Für erwerbstätige Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II zeigen Studien des Institutes für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), dass der Beschäftigungsumfang einen großen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit hat, den Leistungsbezug zu verlassen. Geringfügig Beschäftigte verbleiben im Vergleich zu Personen mit höheren Erwerbsumfängen deutlich länger im Leistungsbezug und die Beschäftigung ebnet nur selten den Weg aus dem Leistungsbezug. So haben sie unter den erwerbstätigen Leistungsbeziehern eine deutlich geringere Wahrscheinlichkeit, den Leistungsbezug zu verlassen, als Erwerbstätige in sozialversicherungspflichtiger Voll- und Teilzeitbeschäftigung. Sowohl alleinerziehende Mütter als auch solche, die mit einem Partner zusammenleben, nehmen häufiger eine geringfügige Beschäftigung als eine sozialversicherungspflichtige Teil- und Vollzeitbeschäftigung aus dem Leistungsbezug heraus auf. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ist aber nur sehr selten mit einem Ausstieg aus dem Leistungsbezug verbunden (Achatz et al. 2013; Lietzmann 2014). 10. Wie beurteilt die Bundesregierung die in der Wissenschaft festgestellte sogenannte Minijobfalle (vor allem für Frauen) und deren Einfluss auf die soziale Mobilität im Niedriglohnsektor? Sofern der Begriff „Minijobfalle“ darauf abzielt, dass insbesondere Frauen langfristig davon abgehalten werden könnten, aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu wechseln, hat die Bundesregierung das Thema aufgegriffen. Die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderte Kampagne zum Equal Pay Day hatte 2014 das Schwerpunktthema „Minijobs und Teilzeit nach Erwerbspausen“. Initiativen und Verbände informierten in zahlreichen Veranstaltungen über die Risiken und Folgen von (längerfristiger) geringfügiger Beschäftigung und „kleiner Teilzeit“ in der Erwerbsbiografie nach einem beruflichen Wiedereinstieg. Außerdem strebt die Bundesregierung an, die Übergänge aus geringfügiger in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erleichtern. Die Frage- Drucksache 18/2949 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode steller haben den entsprechenden Passus des Koalitionsvertrages eingangs bereits zitiert. Wie die Vereinbarung umgesetzt werden soll, ist noch nicht entschieden . Allgemein ist anzumerken, dass geringfügige Beschäftigung als Instrument der Arbeitsmarktpolitik nicht darauf abzielt, allein den vollen Lebensunterhalt eines bzw. einer Beschäftigten zu gewährleisten. Vielmehr soll sie Beschäftigten die Möglichkeit bieten, entsprechend ihrer individuellen Lebensverhältnisse eine Beschäftigung auszuüben. So nutzen beispielsweise berufstätige Mütter ausschließlich geringfügige Beschäftigung in bestimmten Lebensphasen als Instrument zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, etwa in der Phase des beruflichen Wiedereinstiegs. Diese Beschäftigungsform korrespondiert häufig mit der persönlichen Situation von Beschäftigten , die zumindest kurzfristig kein größeres Beschäftigungsvolumen anstreben oder sich dies aufgrund der persönlichen Situation leisten wollen. Ausschließlich geringfügige Beschäftigung wird auch ausgeübt, wenn – z. B. in ländlichen Räumen – nur begrenzt sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zur Verfügung stehen. Es dürften also nicht (allein) regulatorische Rahmenbedingungen für die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung entscheidend sein. Hinzuweisen ist im Übrigen auf die verschiedenen Neuregelungen, die in jüngster Zeit insbesondere die soziale Absicherung geringfügig Beschäftigter verbessert haben: Durch die Einführung der grundsätzlichen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse wurde 2013 eine Annäherung an die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bewirkt. Mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns dürfte sich die Einkommenssituation vieler geringfügig Beschäftigter ab dem kommenden Jahr merklich verbessern. Schließlich sei noch auf die Einführung des optionalen Faktorverfahrens beim Lohnsteuerabzug hingewiesen. Mit diesem Verfahren lässt sich die Lohnsteuerlast der Zweitverdiener in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung optimieren. Die Bundesregierung will die Akzeptanz des Faktorverfahrens stärken , indem seine Anwendung vereinfacht wird. 11. Wir beurteilt die Bundesregierung die Häufung von Minijobs in Branchen wie dem Gastgewerbe, Einzelhandel usw. im Zusammenhang mit der sozialen Sicherung der Beschäftigten, der Arbeitsqualität und der Arbeitszufriedenheit ? Die soziale Absicherung einer bzw. eines geringfügig Beschäftigten ist nicht davon abhängig, ob ihre bzw. seine Beschäftigung in einer Branche mit relativ hohem oder niedrigem Anteil an Minijobs erbracht wird. Entscheidende Faktoren sind vielmehr unter anderem der Anteil von Zeiten geringfügiger Beschäftigung in der gesamten Erwerbsbiographie oder die Einkommenssituation im Haushalt der bzw. des geringfügig Beschäftigten. Anzumerken ist, dass die soziale Sicherung geringfügig Beschäftigter branchenübergreifend zum 1. Januar 2013 aufgrund des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessert worden ist, indem von der Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, zu einer Pflichtversicherung mit Befreiungsmöglichkeit gewechselt wurde. Im Falle der Versicherungspflicht können die geringfügig entlohnt Beschäftigten am vollen Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversiche- rung, das sich unter anderem auf den Fall der Erwerbsminderung erstreckt, teilhaben . Außerdem dürften geringfügig Beschäftigte in besonderem Umfang von Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2949 der Einführung eines einheitlichen gesetzlichen Mindestlohnes in Deutschland ab Anfang 2015 profitieren. Zu der Frage, ob die Häufung von Minijobs in bestimmten Branchen Auswirkungen auf die Arbeitsqualität oder Arbeitszufriedenheit hat, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 12. Wie beurteilt die Bundesregierung die vom IAB gefundenen Hinweise, dass insbesondere im Gastgewerbe und im Einzelhandel sowie in Kleinbetrieben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Minijobs verdrängt wird? Das IAB hat in seinem Forschungsbericht 24/2012 darauf hingewiesen, dass sich in der Gesamtbetrachtung aller Betriebe kein signifikanter Zusammenhang zwischen dem Wegfall sozialversicherungspflichtiger und dem Anstieg geringfügiger Beschäftigung und folglich insgesamt kein Verdrängungseffekt zeigt. Auch wenn es nach dem Bericht Hinweise auf Verdrängung in den angesprochenen Branchen und in Kleinbetrieben gibt, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die geringfügige Beschäftigung in den einzelnen Betrieben differenziert betrachtet werden muss. Der Umfang der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten Jahren insgesamt und auch im Gastgewerbe ist parallel zum Anstieg der geringfügigen Beschäftigung und im Einzelhandel sogar gegenläufig zum Rückgang geringfügiger Beschäftigung deutlich gewachsen. Im Vergleich der Zahlen von Ende 2008 mit Ende 2013 liegt die Zunahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in diesen Bereichen über der Zunahme der Gesamtbeschäftigung: Diese Entwicklung zeigt, dass trotz der Hinweise auf Substitutionseffekte im Einzelfall auch in diesen Branchen bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen eingetreten sind. Absicherung im Alter 13. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2012 und 2013 geringfügig Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreit (bitte nach Monat darstellen und anteilig an allen geringfügig Beschäftigten und differenziert nach ausschließlich Minijob/im Nebenjob sowie auch nach Geschlecht)? In welchem Umfang geringfügig entlohnte Beschäftigte von der Möglichkeit Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland 2008-2013 Beschäftigte (ins- gesamt) Darunter: Einzel- handel (ohne Handel mit Kraftfahr- zeugen) Darunter: Beherber- gung und Gastro- nomie Dez. 2008 27.899.513 2.094.821 781.270 Dez. 2013 29.884.370 2.250.398 882.164 Anstieg 7,1% 7,4% 12,9% Quelle: BA-Statistik der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch gemacht haben, Drucksache 18/2949 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode kann der nachfolgenden Auswertung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft -Bahn-See/Minijob-Zentrale entnommen werden. Dabei zeigt die erste Tabelle den Gesamtbestand geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit Beschäftigungsbeginn nach dem 31. Dezember 2012 und die zweite Tabelle die Entwicklung/Veränderung gegenüber dem jeweiligen Vormonat. Die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, wurde mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) zum 1. Januar 2013 eingeführt. Aus diesem Grund steht für das Jahr 2012 keine Auswertung zur Verfügung. Die Auswertung basiert auf den Meldebestandsdaten der Minijob-Zentrale vom 31. Januar 2014. Die Tabellen enthalten ausschließlich Daten zu Beschäftigungsverhältnissen , die nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen wurden. Die Relation zwischen den Geschlechtern wird sowohl in absoluten Zahlen als auch im prozentualen Verhältnis dargestellt. Die Prozentwerte bei den Personen, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien ließen, beschreiben den Anteil der jeweiligen Gruppe (Männer und Frauen, Männer, Frauen) an der entsprechenden Gruppe aller geringfügig Beschäftigten. Eine Differenzierung nach geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die nur als Nebenbeschäftigung und solchen, die als einzige Beschäftigung ausgeübt werden, kann mit den der Minijob-Zentrale vorliegenden Daten nicht vorgenommen werden. Die angefragte Zahl der Beschäftigten, die von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, lässt sich nicht exakt bestimmen. Die ausgewerteten Arbeitgebermeldungen lassen keine trennscharfe Abgrenzung zu dem (ohnehin versicherungsfreien) Personenkreis des § 5 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu. Hierzu gehören insbesondere Bezieher einer Vollrente wegen Alters. Die Minijobzentrale hat versucht, in einem pauschalen Verfahren die Zahl derjenigen zu ermitteln, die sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen. Bei dieser Vorgehensweise kommt es naturgemäß zu leichten Unschärfen . Bei den letztlich ermittelten Daten handelt es sich also lediglich um Näherungswerte, die jedoch die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten in hohem Maße zutreffend abbilden dürften. Männer absolut Männer in % Frauen absolut Frauen in % absolut in % Männer absolut Männer in % Frauen absolut Frauen in % Jan 13 1.108.053 419.988 37,90% 688.065 62,10% 720.000 65% 292.000 70% 428.000 62% Feb 13 1.499.622 580.768 38,73% 918.854 61,27% 1.004.000 67% 414.000 71% 591.000 64% Mrz 13 1.846.148 725.467 39,30% 1.120.681 60,70% 1.259.000 68% 523.000 72% 736.000 66% Apr 13 2.183.141 870.614 39,88% 1.312.527 60,12% 1.508.000 69% 632.000 73% 877.000 67% Mai 13 2.448.604 981.967 40,10% 1.466.637 59,90% 1.709.000 70% 717.000 73% 992.000 68% Jun 13 2.654.853 1.070.894 40,34% 1.583.959 59,66% 1.869.000 70% 787.000 73% 1.082.000 68% Jul 13 2.807.028 1.136.293 40,48% 1.670.735 59,52% 1.988.000 71% 840.000 74% 1.149.000 69% Aug 13 2.979.776 1.209.637 40,59% 1.770.139 59,41% 2.127.000 71% 901.000 74% 1.226.000 69% Sep 13 3.174.342 1.281.465 40,37% 1.892.877 59,63% 2.261.000 71% 950.000 74% 1.311.000 69% Okt 13 3.341.102 1.348.196 40,35% 1.992.906 59,65% 2.380.000 71% 1.000.000 74% 1.381.000 69% Nov 13 3.507.497 1.415.814 40,37% 2.091.683 59,63% 2.502.000 71% 1.049.000 74% 1.453.000 69% Dez 13 3.577.250 1.440.345 40,26% 2.136.905 59,74% 2.553.000 71% 1.068.000 74% 1.486.000 70% Gesamtbestand geringfügig entlohnter Beschäftigter mit Beschäftigungsbeginn nach dem 31. Dezember 2012 Monat Beschäftigt e insgesamt Beschäftigte insgesamt (verteilt nach Geschlecht) Von der RVP befreit § 6 Abs. 1b SGB VI (Gerundet) Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2949 14. Wie beurteilt die Bundesregierung die Folgen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Haupterwerb für die Altersvorsorge der geringfügig Beschäftigten sowie die daraus resultierenden gesamtgesellschaftlichen Folgekosten? Das System der Altersvorsorge beruht auf dem Äquivalenzprinzip. Auch die gesetzliche Rentenversicherung hat als tragendes Prinzip die Beitrags- und Leistungsäquivalenz . Dieses Grundprinzip ist die Basis für die weitverbreitete Akzeptanz dieses Systems. Grundsätzlich ist es umso schwieriger, eine Alterssicherung oberhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs zu erreichen, je geringer das versicherte Einkommen während der Erwerbsphase ist. Es liegt auf der Hand, dass sich allein mit einer geringfügigen Beschäftigung mit nur wenigen Arbeitsstunden keine auskömmliche Altersvorsorge aufbauen lässt. Gleichwohl können geringfügig Beschäftigte, die sich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, unter anderem Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben und die Vorteile der Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Zudem können durch die Versicherungszeiten Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden werden. Aus einer geringfügigen Beschäftigung – unabhängig davon, ob sie ausschließlich oder im Nebenerwerb ausgeübt wird – lässt sich nicht pauschal auf Bedürftigkeit im Alter und die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen schließen. Entscheidend für das Alterseinkommen sind vielmehr die gesamte Erwerbsbiografie und der individuelle Haushaltskontext, da die Absicherung im Alter auch über die eigene Altersvorsorge aus anderen Erwerbsphasen, die Altersvorsorge anderer Haushaltsmitglieder oder aus weiteren Einkommensquellen erfolgen kann. 15. Welche Rentenansprüche hätten Beschäftigte nach heutigem Stand, die 45 Jahre durchgängig und ausschließlich Minijobs in Höhe von monatlich 450 Euro ausüben würden und nicht von der sogenannten Opt-out-Regelung Gebrauch machen würden? Wer 45 Jahre lang ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von 450 Euro im Monat ausübt und sich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lässt, erhält Männer absolut Männer in % Frauen absolut Frauen in % absolut in % Männer absolut Männer in % Frauen absolut Frauen in % Jan 13 1.108.053 419.988 37,90% 688.065 62,10% 720.000 65% 292.000 70% 428.000 62% Feb 13 391.569 160.780 41,06% 230.789 58,94% 284.000 73% 122.000 76% 163.000 71% Mrz 13 346.526 144.699 41,76% 201.827 58,24% 255.000 74% 110.000 76% 146.000 72% Apr 13 336.993 145.147 43,07% 191.846 56,93% 250.000 74% 109.000 75% 141.000 73% Mai 13 265.463 111.353 41,95% 154.110 58,05% 202.000 76% 86.000 77% 116.000 75% Jun 13 206.249 88.927 43,12% 117.322 56,88% 160.000 78% 70.000 79% 90.000 77% Jul 13 152.175 65.399 42,98% 86.776 57,02% 120.000 79% 54.000 83% 67.000 77% Aug 13 172.748 73.344 42,46% 99.404 57,54% 139.000 80% 62.000 85% 78.000 78% Sep 13 194.566 71.828 36,92% 122.738 63,08% 135.000 69% 49.000 68% 86.000 70% Okt 13 166.760 66.731 40,02% 100.029 59,98% 120.000 72% 50.000 75% 71.000 71% Nov 13 166.395 67.618 40,64% 98.777 59,36% 122.000 73% 50.000 74% 72.000 73% Dez 13 69.753 24.531 35,17% 45.222 64,83% 52.000 75% 19.000 77% 33.000 73% insges. 3.577.250 1.440.345 2.136.905 Veränderung gegenüber dem VormonatMonat Beschäftigte insgesamt (verteilt nach Geschlecht) Von der RVP befreit § 6 Abs. 1b SGB VI (Gerundet) Entwicklung der Anzahl der nach dem 31. Dezember 2012 neu gemeldeten geringfügig entlohnten Beschäftigungen Drucksache 18/2949 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nach aktuellen Werten eine monatliche Regelaltersrente von knapp unter 200 Euro brutto. Diskriminierung gegenüber abhängig Beschäftigten 16. Ist der Bundesregierung das Problem bekannt, dass geringfügig Beschäftigten in einer Vielzahl von Fällen systematisch und flächendeckend grundlegendende Arbeitnehmerrechte verwehrt werden? Wenn ja, seit wann? 17. In welchem Umfang wurden geringfügig Beschäftigten nach Kenntnis der Bundesregierung a) Lohnbestandteile, b) Urlaubsansprüche, c) Sonderzahlungen, d) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, e) Kündigungsschutz vorenthalten (bitte jeweils aktuellster bekannter Zeitraum sowie insgesamt und nach Geschlecht angeben)? 18. Wie oft haben nach Kenntnis der Bundesregierung geringfügig Beschäftigte ihnen verwehrte Ansprüche, wie z. B. auf bezahlten Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlte Feiertage, Weihnachtsgeld oder im Schwangerschaftsfalle, seit dem Jahr 2005 gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht (bitte jeweils insgesamt und nach Geschlecht getrennt angeben)? Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet. Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten dieselben arbeitsrechtlichen Schutzrechte, die für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen. Belastbare empirische Daten, dass in der Praxis geringfügig Beschäftigte und andere Beschäftigte nicht immer gleich behandelt werden, also Ansprüche von Arbeitgebern nicht gewährt und von Beschäftigten nicht eingefordert werden, liegen der Bundesregierung für das gesamte Bundesgebiet nicht vor. Die Bundesregierung hat jedoch vor dem Hintergrund von Debatten im öffentlichen Raum ein Forschungsprojekt zur Gewährung von Arbeitnehmerrechten bei atypischen Beschäftigungsformen aufgelegt, das zur Zeit in der Feldphase ist und dessen Ergebnisse 2015 vorliegen werden. Darüber hinaus gibt es auch keine Daten zur Geltendmachung von verwehrten Ansprüchen. 19. Was könnten aus Sicht der Bundesregierung die Gründe sein, dass geringfügig Beschäftigte ihnen verwehrte Ansprüche nicht in größerer Zahl gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen? Die Bundesregierung führt derzeit ein Forschungsvorhaben zur atypischen Beschäftigung durch. Dabei soll auch die Situation von geringfügig Beschäftigten untersucht werden. Die Ergebnisse bleiben abzuwarten. 20. Welche Studien über die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Arbeitnehmerrechten von Minijobbenden sind der Bundesregierung bekannt, und in welchem Umfang werden nach diesen Studien Minijobbenden grundlegende Rechte auf Gleichbehandlung gegenüber mehr als geringfügig beschäftigten Angestellten verwehrt? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2949 Zu bundesweiten empirischen Studien wird auf die Antwort zu den Fragen 16 bis 18 verwiesen. Auf Ebene der Bundesländer ist die Studie zur Analyse der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung vom Dezember 2012 im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt. Die Ergebnisse der Studie können unter www.landderfairenarbeit.nrw.de/files/ mais/download/pdf/G.I.B.%20Minijob%20Studie/Minijobs_Endbericht%20-%20 Zusammenfassung.pdf abgerufen werden. Kontrollen/Bußgelder 21. In welcher Form wird die Einhaltung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes kontrolliert, und welche Sanktionen sind möglich, wenn geringfügig Beschäftigten nicht die gleichen Rechte wie anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährt werden? In Deutschland können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche bei den zuständigen Gerichten für Arbeitssachen geltend machen. Nur die Gerichte für Arbeitssachen können bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis verbindlich entscheiden. Nach dem arbeitsrechtlichen Maßregelungsverbot (§ 612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Rechte geltend machen, deswegen im Arbeitsverhältnis nicht benachteiligt, insbesondere nicht gekündigt werden. 22. Wie viele Bußgelder und in welcher Höhe wurden in den Jahren 2005 bis heute pro Jahr, aufgrund fehlender Gleichbehandlung von geringfügig und anderen abhängig Beschäftigten, verhängt? Gesonderte statistische Auswertungen zu Prüfungen und Verstößen in Bezug auf geringfügig Beschäftigte stehen nicht zur Verfügung, da entsprechende Daten nicht erhoben werden. 23. In wie vielen Fällen und in welcher Summe wurden in den Jahren 2005 bis heute pro Jahr Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben, weil festgestellt wurde, dass Menschen in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht die gleichen Lohnbestandteile und Arbeitsbedingungen zuteil kamen , die vergleichbare Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte erhalten (bitte auch nach Branche und Geschlecht der Betroffenen differenzieren)? Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund liegen zu dieser Fragestellung keine statistischen Daten vor. Aktivitäten und Vorhaben des Bundes 24. Wie viele Frauen und Arbeitgeber konnten bisher mit dem seit dem Jahr 2012 vom BMFSFJ unterstützten Projekt „Joboption“ angesprochen werden , und in wie vielen Fällen konnte im Rahmen des Projekts ein Beitrag zur Mobilität der Minijobbenden geleistet und/oder geringfügige in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umgewandelt werden? Das Projekt „Joboption“ des Berliner Trägers zukunft im zentrum GmbH (ziz GmbH) wird von 2012 bis 2014 im Rahmen der Bundesinitiative „Gleichstellen – für Frauen in der Wirtschaft“ vom BMAS über den Europäischen Sozial- fonds gefördert. Die Aktivitäten konzentrieren sich auf die Beratung von Frauen Drucksache 18/2949 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode mit geringfügiger Beschäftigung und von Unternehmen, in denen geringfügig Beschäftigte tätig sind. Rund 740 Frauen sowie 443 Unternehmen wurden durch Aktivitäten wie Infoveranstaltungen , Personalentwicklungsmaßnahmen und Beratung erreicht, mit deren Hilfe die Aufstiegschancen erwerbstätiger Frauen individuell und strukturell verbessert wurden. Für gut 25 Prozent der über „Joboption“ beratenen, geringfügig beschäftigten Frauen konnte über das Projekt eine längerfristige Weiterbildungsmaßnahme oder sogar direkt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sichergestellt werden. 25. Welche weiteren Projekte mit dem Ziel der Ausweitung geringfügiger in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind der Bundesregierung bekannt, wie viele Minijobber bzw. Arbeitgeber konnten bisher damit erreicht werden, und in wie vielen Fällen konnte im Rahmen der Projekte geringfügige in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umgewandelt werden? Von der BA werden seit dem Jahr 2012 mehrere lokale Projekte durchgeführt, in denen erprobt wird, wie die Agenturen für Arbeit und Jobcenter dabei unterstützen können, geringfügige Beschäftigungen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umzuwandeln. 26. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung selbst ergriffen bzw. plant die Bundesregierung zu ergreifen, um das im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD verankerte Ziel, die Übergänge aus geringfügiger in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erleichtern , zu erreichen? Im Rahmen des ESF-Programms „Perspektive Wiedereinstieg“ (ESF = Europäischer Sozialfonds), welches seit dem Jahr 2009 durchführt wird, werden unter anderem Frauen unterstützt, die während ihrer familienbedingten Erwerbsunterbrechung eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Dies erfolgt mit dem Ziel der Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Nach jüngsten Monitoring-Daten sind 32 Prozent der Teilnehmerinnen während der Erwerbspause einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen (Monitoring-Ergebnisse vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2014). Für die nun anstehende ESF-Förderperiode 2014–2020 ist im Programm „Perspektive Wiedereinstieg – Potenziale erschließen“ vorgesehen, in den Modellprojekten die Potenziale von Frauen in geringfügiger Beschäftigung als einen von zwei Wahlschwerpunkten (neben „Wiedereinstieg und Pflegeverantwortung “) besonders in den Fokus zu nehmen mit dem Ziel, Übergänge von geringfügiger in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu schaffen. Derzeit steht noch nicht fest, inwiefern gegebenenfalls darüber hinausreichende Maßnahmen ergriffen werden sollen. 27. Welche Pläne hat die Bundesregierung, um insbesondere in den Branchen, in denen besonders viele geringfügige Beschäftigungsverhältnisse existieren und in denen in den letzten Jahren eine reguläre Beschäftigung zugunsten von Minijobs aufgegeben wurde, eine Trendwende in die Wege zu leiten, und mit welchen Mitteln will die Bundesregierung diese erreichen? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2949 Für die Behauptung, dass in bestimmten Branchen reguläre Beschäftigung zugunsten von Minijobs aufgegeben wurden, fehlen hinreichende Belege (vgl. Antwort zu Frage 12). Die Bundesregierung plant keine branchenspezifischen Regelungen, die ohnehin der Sozialversicherung grundsätzlich fremd sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 25, 26 und 29 verwiesen. 28. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, um Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Beziehern die Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit über die Minijob-Grenze hinaus zu erleichtern? Auf die Antwort zu den Fragen 25, 26 und 29 wird verwiesen. 29. Engagiert sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit in den Betrieben, um auf die Möglichkeit der Umwandlung von Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen hinzuweisen und dahingehend zu beraten? Wenn nein, wäre dies aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll? Im Rahmen der Arbeitsmarktberatung nach § 34 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden Arbeitgeber durch die Arbeitgeber-Services der Agenturen für Arbeit auch zu alternativen Rekrutierungsstrategien, zu Fragen der Personalplanung und -entwicklung oder zu Maßnahmen der nachhaltigen Mitarbeiterbindung beraten. Bestandteil der Beratung kann dabei auch der Hinweis auf die Möglichkeit der Umwandlung von geringfügiger in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sein. 30. Welche Lösungen werden innerhalb der Bundesregierung mit dem Ziel diskutiert, die Gleichbehandlung von Minijobbenden mit anderen abhängig Beschäftigten in der Praxis auch tatsächlich zu erreichen? 31. Wie beurteilt die Bundesregierung nachfolgende Maßnahmen, die dazu beitragen könnten, die Praxis der Minijobs zu verbessern: a) Kampagne, um Rechte und Pflichten bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sowohl den Arbeitgebern als auch den Beschäftigten deutlich zu machen, b) Einrichtung einer Hotline, bei der anonyme Hinweise gegeben werden können, wenn in Betrieben Minijobbende und abhängig Beschäftigte nicht in Bezug auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen und die Entlohnung gleichgestellt sind, c) Einführung eines Verbandsklagerechts mit dem Ziel, die Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten von geringfügig Beschäftigten zu verbessern , d) Einführung bzw. Verschärfung von Sanktionen bei Nichtgewährung von grundlegenden Rechten, e) verstärkte Kontrollen, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen? Die Fragen 30 und 31 werden gemeinsam beantwortet. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass geringfügig Beschäftigte besser über ihre Rechte informiert werden sollen. Konkrete Festlegungen, wie die im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarungen zur geringfügigen Beschäftigung umgesetzt werden sollen, liegen noch nicht vor. Drucksache 18/2949 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2949 Drucksache 18/2949 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/2949 Drucksache 18/2949 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. 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