Deutscher Bundestag Drucksache 18/2994 18. Wahlperiode 28.10.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Annette Groth, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2503 – Lieferung von Rüstungsgütern in den Irak Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 31. August 2014 haben die Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der Leyen, und der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, den Deutschen Bundestag über den Beschluss zur Lieferung von Waffen, Munition und weiterer militärischer Ausrüstung zur Unterstützung der kurdischen Regionalregierung im Irak informiert. In der Anlage 3 dieses Schreibens wurde auch eine Liste der militärischen Güter beigefügt, die die Bundesregierung zu liefern beabsichtigt. Auch Mitglieder der Bundesregierung haben eingestanden, dass eine unkontrollierte Weiterverbreitung dieser Materialien nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Um in den kommenden Jahren eine Verfolgung solcher möglicher unautorisierter Weitergaben zu ermöglichen, ist eine detaillierte Erfassung der Rüstungsgüter mit allen verfügbaren Identifikatoren notwendig. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung hat angesichts der akuten humanitären Katastrophe im Nordirak umgehend mit der Bereitstellung von Hilfsleistungen begonnen. Seit dem 15. August 2014 sind mehr als 150 Tonnen überlebenswichtige Nahrungsmittel und Güter sowie medizinisches Material bereitgestellt und in das sichere Gebiet der kurdischen Regionalregierung transportiert worden. Zugleich unterstützt die Bundesregierung diejenigen, die dem „Islamischen Staat“ (IS) militärisch Einhalt gebieten. Am 31. August 2014 haben das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und das Auswärtige Amt in Abstimmung mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie , dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und EntwickDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. lung und dem Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der irakischen Zentralregierung auch die Lieferung von Waffen, Munition und weiterer militärischer Ausrüstung zur Unterstützung der kurdischen Regionalregierung im Kampf gegen den IS beschlossen. Diese erfolgt durch das BMVg in Form Drucksache 18/2994 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode einer Länderabgabe, der die ausfuhrkontroll- und haushaltsrechtliche Zustimmung der zuständigen Ressorts inklusive der Endverbleibserklärung zugrunde liegt. Alle zu verbringenden Güter wurden und werden in den logistischen Einrichtungen der Bundeswehr zusammengeführt. Es handelt sich hierbei um einen laufenden Prozess, bei dem in Einzelfällen (z. B. bei der abschließenden Überprüfung von Fahrzeugen bzw. bei den Funktionsprüfungen) noch Änderungen erfolgen können. Die endgültigen Materiallisten werden durch die verantwortlichen Depots aktualisiert und im logistischen System der Bundeswehr zu einem späteren Zeitpunkt bereitgestellt. 1. Wann wurden die zu liefernden bzw. bereits gelieferten Güter durch wen zu welchem Preis angeschafft (bitte für jedes im Schreiben vom 31. August 2014 genannte „Material“ Stückzahl, Neupreis, Herstellungs- und Anschaffungsdatum angeben)? Die erbetenen Angaben sind der Anlage 1 zu entnehmen. Das im Schreiben vom 31. August 2014 genannte Material ist über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten und auf der Grundlage einer Vielzahl von Verträgen mit unterschiedlichen Preisvereinbarungen beschafft worden. Im Rahmen eines vertretbaren Aufwandes können die einzelnen Neupreise für jedes der mehreren tausend Einzelteile daher nicht mehr mit Anspruch auf Vollständigkeit ermittelt werden. Die Anlage 1 enthält die Angaben, die in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ermittelt werden konnten. Sie decken das tatsächlich bereits gelieferte Material ab. 2. Wie sind die im Schreiben vom 31. August 2014 in der Anlage 3, unter der Zwischenüberschrift „Waffen“, aufgeführten Waffen im Einzelnen gekennzeichnet (z. B. Beschriftung auf Gewehren wie Seriennummern, Beschusszeichen , besondere Markierungen an welcher Stelle, auch auf Schloss, Lauf oder anderen Bauteilen, einschließlich der Beschriftungen oder Kennzeichnungen auf den Behältnissen, Containern und Packstücken; bitte Fotos der Waffen einschließlich der Beschriftungen und der Packstücke sowie deren Beschriftungen bereitstellen)? Die Kennzeichnungen bzw. die Beschriftungen der aufgelisteten Waffen sind den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlagen 2 bis 13 zu entnehmen . Die Kennzeichnung der Packmittel für Handwaffen ist nicht einheitlich , da es keine genormten Packmittel gibt.* Die Beschriftung erfolgt mit dem Artikelnamen, der Versorgungsnummer und der Seriennummer. 3. Wann, wo und durch wen wurden bzw. werden die Güter physisch für den Transport in den Irak bereitgestellt? Die erste Lieferung des nichtletalen Materials der ersten Tranche (Funkgeräte, Metallsuchgeräte, Gefechtshelme, Minensonden, Werkzeugsätze zur Munitionsbeseitigung , Nachtsichtgeräte etc.) wurde ab dem 20. August 2014 in den betroffenen Materiallagern kommissioniert und für den Transport in das Mate- * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Anlagen 2 bis 13 als „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2994 rialdepot Waren/Müritz verpackt. Die Gefechtshelme wurden durch den für die Bekleidungsausstattung zuständigen Vertragspartner der Bundeswehr in das Materialdepot Waren/Müritz geliefert. Die Schutzwesten wurden vom Auswärtigen Amt im Frachtzentrum des Flughafens Halle-Leipzig bereitgestellt. Im Frachtzentrum des Flughafens Halle-Leipzig wurde das gesamte Material auf Standardfrachtpaletten für den Luftumschlag von Material im Flugzeug umgeladen und am 5. September 2014 mit einem aus der Strategic Airlift Interim Solution (SALIS) bereitgestellten Flugzeug nach Erbil geflogen. Das weitere Material der Tranche 1 einschließlich der Waffen und der Munition sowie der später folgenden Tranchen wurde und wird gegenwärtig in den betroffenen Materiallagern kommissioniert und zum Transport verpackt. Dieses Material wurde und wird im Materialdepot Waren/Müritz sowie im Munitionsdepot Wulfen zusammengeführt. Der Transport dorthin erfolgte und erfolgt durch Spediteure der gewerblichen Wirtschaft. Von dort aus werden diese Lieferungen durch Spediteure der gewerblichen Wirtschaft in das Frachtzentrum des Abflughafens transportiert. Dort wird das Material auf Standardfrachtpaletten für den Luftumschlag von Material im Flugzeug umgeladen und nach Erbil geflogen. 4. Welche Daten (z. B. genaue Waffenbezeichnung, Seriennummern, andere Kennzeichen oder Identifikatoren) über die Güter wurden wann und durch wen mit welchem System erhoben, mit welchem System gespeichert, und an wen weitergegeben? Die Stammdaten (Versorgungsnummer, Versorgungsartikelname, Hersteller, Preis etc.) der Materialien werden vom zuständigen Projektleiter festgelegt und in den IT-unterstützten Materialnachweissystemen der Bundeswehr erfasst und gespeichert. Bei dem Eingang der Lieferungen vom Hersteller in die Bundeswehr (Eingangsdepot) werden weitere Daten (Seriennummer, Lagerort etc.) in die o. a. Systeme eingegeben. Über das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr werden die Daten des abzugebenden Materials dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Ausfuhrgenehmigung zur Verfügung gestellt und sodann an den Zoll weitergegeben. Eine Liste mit den Seriennummern aller Waffen wird dem Bundeskriminalamt nach dem Abschluss der Abgabe zur Verfügung gestellt. 5. Welche Seriennummern haben die im Schreiben vom 31. August 2014 in der Anlage 3 bzw. die „Waffen“, die im Anschluss an das Schreiben für den Export nach Irak-Kurdistan ausgewählt wurden, unter der Zwischenüberschrift „Waffen“ aufgeführten Waffen (diese Daten bitte elektronisch bereitstellen und nach Waffenart aufschlüsseln)? Die Bundesregierung sieht von einer Beantwortung der Frage ab. Wie aus der Vorbemerkung der Fragesteller ersichtlich ist, soll mit Hilfe der erfragten Detailangaben künftig eine mögliche unautorisierte Weitergabe der Waffen untersucht werden. Die Durchführung einer solchen Untersuchung ist jedoch allein die Aufgabe der Exekutive, nicht jedoch eine des Deutschen Bundestages oder einer einzelnen Fraktion. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist die parlamentarische Kontrolle „politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle“ (BVerfGE 67, 100, 140). Die Fragen zielen hier erkennbar nicht auf politische Kontrolle, sondern auf die Ermöglichung einer Eigenvornahme einer in der ausschließlichen Kompetenz eines anderen Verfassungsorgans liegenden Angelegenheit ab (s. auch BVerfGE 77, 1, 44). Drucksache 18/2994 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Wie sind diese Güter jeweils für die Lieferung in den Irak verpackt (bitte für jedes im Schreiben vom 31. August 2014 genannte „Material“ eine genaue Beschreibung der Packstücke und deren genauen Inhalt angeben, zum Beispiel Holzkiste mit ungefähren Maßen und Anzahl der jeweils enthaltenen Gewehre, Handgranaten o. Ä.)? Zur Verpackung der Waffen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 7. Wie sind die Packstücke jeweils beschriftet (bitte mit genauer wörtlicher Angabe der Beschriftung, ggf. einschließlich von den auf den Packstücken angegebenen Seriennummern oder anderen Identifikationen)? Die Beschriftung erfolgt mit der Artikelbezeichnung und der Versorgungsnummer . Bei dem Material, das über eine Seriennummer verfügt, wird diese ebenfalls aufgeführt. 8. Gibt es Absprachen, Vereinbarungen, Verträge oder Gespräche mit der irakischen Regierung bzw. der Autonomen Region Irakisch-Kurdistan oder mit einem oder mehreren Empfängern der Güter, dass die bisherigen Kennzeichnungen auf den Gütern vor Ort geändert werden? Es sind keine Absprachen, Vereinbarungen, Verträge oder Gespräche mit der irakischen Zentralregierung bzw. der kurdischen Regionalregierung oder mit einem oder mehreren Empfängern der Güter bekannt, dass die bisherigen Kennzeichnungen auf den Gütern vor Ort geändert werden. 9. Gibt es Absprachen, Vereinbarungen, Verträge oder Gespräche mit der irakischen Regierung bzw. der Autonomen Region Irakisch-Kurdistan oder mit einem oder mehreren Empfängern der Güter, dass Teile der Güter mit Hilfe von elektronischen Mitteln verfolgbar gemacht werden (z. B. GPSSender – GPS: Global Positioning System – in Waffen- oder Munitionskisten )? Wenn nein, plant die Bundesregierung dies ohne eine solche Absprache? Wenn nein, warum nicht? Eine entsprechende Absprache gibt es nicht, und es ist nicht geplant, eine solche Maßnahme durchzuführen. Der Empfänger verpflichtet sich per Endverbleibserklärung unter anderem zur korrekten Nachweisführung der übergebenen Artikel. 10. Gibt es Absprachen, Vereinbarungen, Verträge oder Gespräche mit der irakischen Regierung bzw. der Autonomen Region Irakisch-Kurdistan oder mit einem oder mehreren Empfängern der Güter, dass die Bundesregierung in den kommenden Monaten oder Jahren vor Ort den Endverbleib der Güter kontrollieren darf, und welche sonstigen Vereinbarungen zur Verifizierung der Einhaltung der Endverbleibsvereinbarungen werden bzw. wurden getroffen? Entsprechende Absprachen, Vereinbarungen, Verträge oder Gespräche gibt es nicht. Hinsichtlich der Verifizierung der Einhaltung der Endverbleibserklärung wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2994 11. Gibt es Absprachen, Vereinbarungen, Verträge oder Gespräche mit der irakischen Regierung bzw. der Autonomen Region Irakisch-Kurdistan oder mit einem Empfänger oder mehreren Empfängern der Güter darüber, dass der oder die Empfänger über den Verbleib der Güter an die Bundesregierung Bericht erstattet, falls ja, wie soll diese Berichterstattung im Detail aussehen, und falls nein, warum hat die Bundesregierung darauf verzichtet, über den Verbleib informiert zu werden? Nein, da sich der Empfänger per Endverbleibserklärung unter anderem zur korrekten Nachweisführung der übergebenen Artikel verpflichtet. Zudem bedarf eine Weitergabe der Güter an Dritte gemäß der Endverbleibserklärung der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Bundesregierung . 12. Welche Komponenten sind in der Munition der Panzerabwehrwaffen MILAN enthalten, die an die kurdische Autonomie-Regierung im Nordirak geliefert werden sollen? Der Lenkflugkörper der Panzerabwehrwaffe MILAN im Startrohr umfasst folgende Komponenten: das Startrohr, bestehend aus dem Rohr mit Zubehör (Rohr mit Bremsring, Tragegurt , Schutzkappen), dem Verriegelungskasten und dem Gleitschuh, der Batteriesteckereinheit sowie der Lenkflugkörper-Startvorrichtung (Gasgenerator, Kolben, Sperrring) und dem Lenkflugkörper MILAN bestehend aus dem Gefechtskopf , dem Zünder, dem Antriebsteil (Brennkammer, Treibsätze, Flügel) und dem Heckteil (Empfänger, Batterie, Kreisel, Strahlrudereinheit, Übertragungsdraht ). 13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Komponenten, die in den panzerbrechenden Geschossen enthalten sind, die deutsche Bündnispartner an die kurdische Autonomie-Regierung im Nordirak liefern werden ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 14. Welche Kosten fallen für den Transport der Rüstungsgüter und die dazugehörige Logistik an (einschließlich Versicherung und andere Begleitkosten )? Für den Lufttransport des nichtletalen Materials in den Irak mit einem aus der SALIS bereitgestellten Flugzeug am 5. September 2014 wurden Ausgaben in einer Höhe von rund 391 000 Euro ermittelt. Die Ausgaben trägt das Auswärtige Amt und stellte hierfür dem BMVg die Haushaltsmittel zur Abrechnung des Lufttransportes bereit. Die Planungen für den weiteren Transport von Ausrüstung , Waffen und Munition sind bislang noch nicht abgeschlossen. Zu den zu erwartenden Transportausgaben können derzeit keine Aussagen getroffen werden . Drucksache 18/2994 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Ist es vorgesehen, die Sturmgewehre des Typs G36 und andere Waffen, die aus Bundeswehrbeständen an Irak-Kurdistan geliefert wurden bzw. werden sollen, zu ersetzen, und falls ja, welches Sturmgewehr bzw. welche andere Waffe in welcher Stückzahl zu welchem ungefähren erwartbaren Preis ist hierfür vorgesehen? 16. Welche anderen Ersatzbeschaffungen plant die Bundeswehr für die Rüstungsgüter , die sie der kurdischen Autonomie-Regierung im Nordirak überlässt? 17. Welche Kosten fallen für die Ersatzbeschaffungen an? Die Fragen 15 bis 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Munition als Mengenverbrauchsgut wird regelmäßig verbrauchsabhängig nachbeschafft . Die abzugebende Menge wird im Rahmen der jährlich durchzuführenden Bedarfsermittlung berücksichtigt. Über die Notwendigkeit der Nachbeschaffung des weiteren abzugebenden Materials ist bisher keine Entscheidung getroffen worden. Erst nach der verbindlichen Festlegung des abzugebenden Materials kann ein möglicher Ersatz dem aktuellen Bundeswehrbedarf entsprechend eingeplant werden. Ob die Depotbestände ersetzt werden müssen, wird im Einzelfall entschieden. 18. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass deutsche Bündnispartner Waffen mit abgereichertem Uran an die kurdische Autonomie-Regierung im Nordirak liefern? Die Bündnispartner entscheiden eigenständig über etwaige Lieferungen an die Kurdische Regionalregierung. Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu nicht vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2994 Anlage 1 B ez ei ch nu ng An za hl in Tr an ch e 1 Ar tik el B es ch af fu ng sp re is in E ur o be sc ha fft du rc h Ze itp un kt Fu nk ge rä te 70 0 Fu G er S EM 5 2S 24 84 ,6 8 bi s 32 94 ,5 5 BW B 19 82 b is 1 99 0 G ef ec ht sh el m e 4. 00 0 G ef ec ht sh el m , a llg em ei n 87 ,4 8 bi s 19 9, 10 BW B 19 92 b is 2 00 3 M et al ls uc hg er ät e zu r M in en su ch e 20 M et al ls uc hg er ät M L 16 20 B W 4. 10 2, 60 BW B 20 02 M in en so nd en 30 So nd e, M in e (o hn e Ta sc he ) 73 8, 80 BW B 20 06 10 W er kz eu g- u nd G er ät ea us st at tu ng M un iti on sb es ei tig un g IE D E rg än zu ng 18 .4 41 ,7 2 bi s 18 64 1, 3 BW B 19 89 b is 2 00 2 30 W er kz eu g- u nd G er ät ea us st at tu ng M un iti on sb es ei tig un g W er kz eu gs at z EO D a llg em ei n 1. 06 1, 39 b is 1 .6 28 ,2 5 BW B 19 89 N ac ht si ch tg er ät e, In fra ro t 68 0 FE R O m it ZU B 4. 88 8, 97 b is 1 2. 71 3, 62 BW B 19 85 b is 1 98 9 15 An h TF K- 25 0 27 .6 36 ,9 6 BW B 19 87 b is 1 99 0 15 Zu be hö rs at z 3. 13 6, 37 BW B ab 1 98 7 75 Ei nh Ze lt II 8. 65 0, 00 b is 1 50 13 ,6 1 BW B ab 1 99 7 75 W ar m lu fte rz eu ge r 7. 31 1, 47 b is 1 2. 40 0, 00 BW B ab 1 99 7 75 Be le uc ht un gs sa tz 3. 94 8, 42 b is 6 .3 59 ,3 5 BW B ab 2 00 7 75 St ro m er ze ug er 11 .2 69 ,4 5 bi s 16 .9 63 ,8 9 BW B 19 84 -1 99 0 D op pe lfe rn ro hr e 75 0 Fe rn ro hr , d op pe l 67 7, 77 N V A 19 91 Ba llis tis ch e Sc hu tz br ille n 4. 00 0 Sc hu tz br ille 62 ,7 8 bi s 63 ,8 6 LH Bw 20 14 Pe rs ön lic he S an itä ts au ss ta ttu ng en 17 0 Sa nA us st g Ei ns at ze rs th el fe r A 20 0, 00 BW B 20 13 4. 00 0 G 3A 3A 1T Z ub 54 6, 00 BW B 19 86 1. 00 0. 00 0 Pa tro ne fü r G 3 0, 50 BW B 19 96 20 M G 3T Z ub 3. 60 8, 00 BW B 19 89 51 8. 40 0 Pa tro ne fü r M G 3 0, 41 BW B 20 13 4. 00 0 Pi st ol e, P 1 Zu b 84 ,7 5 bi s 47 1, 76 BW B 19 64 b is 1 99 2 52 0. 00 0 AD 60 0, 40 BW B 19 95 b is 2 01 4 20 W aA nl M IL AN 80 .0 00 ,0 0 BW B ab 1 97 5 30 0 Le nk flu gk ör pe r 8. 85 0, 00 BW B 19 87 - 19 90 20 D re ib ei n 1. 85 9, 00 BW B ab 1 97 5 15 N ac ht si ch tg er ät M IR A (i nk l. SV E 1) 87 .4 87 ,5 0 BW B 19 83 - 19 90 15 St ro m Ve rs Ei nh M IR A (S VE 2 ) 3. 90 0, 00 BW B 19 83 - 19 90 24 0 Ba tte rie , L ith iu m , n ic ht w ie de ra uf la db ar fü r S VE 2 26 6, 80 b is 5 05 ,6 6 BW B 20 03 b is 2 01 2 5 Pr fA us st g Fu nk tio ns pr f M IL AN 49 .9 50 ,0 0 BW B ab 1 97 5 20 0 Ab fe ue rv or ric ht un g Pz Fs t 3 71 3, 00 BW B 19 92 1. 25 2 Ab sc hu ßg er ät u nd P at ro ne P zF st 3 20 07 b is 3 .5 53 ,0 0 BW B 19 94 b is 1 99 9 6 Ex er zi er ab sc hu ßg er ät u . E xe rz ie rp at ro ne , 6 0m m , D M 10 , B S8 0 75 0 bi s 1. 04 9, 03 BW B 19 91 b is 1 99 9 20 AG 84 -1 LB Zu b (L eu ch tb üc hs e) 1. 74 2, 40 BW B 19 96 U m rü st un g 49 8 Pa tro ne 8 4m m x 2 45 D M 16 L eu ch t 27 9, 53 b is 1 69 5, 4 BW B 19 78 b is 1 99 7 50 Si gP i 2 A1 16 2, 50 BW B 19 90 2. 64 0 Pa tro ne fü r S ig pi 0, 47 b is 1 0, 61 BW B ab 1 95 9 H an dg ra na te n 5. 10 0 G V3 0 33 ,6 0 BW B 19 96 LK W W O LF , u ng es ch üt zt 20 LK W G L 25 0 PE R ST R S 21 .3 53 ,5 4 bi s 26 .4 54 ,0 4 BW B 19 89 -1 99 2 LK W W O LF , t ei lg es ch üt zt , M SS 10 Lk w W ol f M SS Be sc ha ffu ng a ls L Kw W ol f pl us c a. 7 .0 00 ,0 0 N ac hr üs tk os te n BW B 19 89 -1 99 2 N ac hr üs tu ng 2 00 5 LK W 2 to U N IM O G 20 La st kr af tw ag en (1 ), Pr its ch en - 20 .6 63 ,5 1 bi s 55 .8 53 ,7 0 BW B 19 80 -1 98 6 Pa nz er fa us t 3 Sc hw er e Pa nz er fa us t Si gn al pi st ol e W er kz eu gs ät ze M un iti on sb es ei tig un g Fe ld kü ch e Ze lte St ur m ge w eh re G 3 Pa nz er ab w eh rw af fe n M IL AN Pi st ol en P 1 M as ch in en ge w eh re M G 3 Gesamtherstellung: H. 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