Deutscher Bundestag Drucksache 18/3112 18. Wahlperiode 07.11.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Harald Ebner, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/2928 – Hermesexportkreditgarantien, Tierschutzstandards und Auswirkungen auf europäische Märkte Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Durch Exportkreditgarantien und mittelbar über Internationale Finanzinstitutionen unterstützt die Bundesrepublik Deutschland die Errichtung bzw. Erweiterung von Anlagen zur Haltung von landwirtschaftlich genutzten Tieren, darunter auch von solchen Anlagen, die aufgrund ihrer Haltungsform in Deutschland bzw. in der Europäischen Union (EU) nicht zulässig wären. Die Agrarministerkonferenz (AMK) richtete daher im August 2013 und im April 2014 zwei Beschlüsse an die Bundesregierung, Hermesbürgschaften ausschließlich für Tierhaltungsanlagen zu vergeben, die nationale und europäische Standards erfüllen oder darüber hinausgehen, und sich bei internationalen Finanzinstitutionen aktiv für verbindliche Tier- und Umweltschutzkriterien für die Vergabe von Investitionskapital für Anlagen zur Nutztierhaltung einzusetzen , die sich an den in der EU geltenden Tierhalte- und Umweltschutzvorschriften orientieren, und dazu eine gemeinsame Position der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu initiieren bzw. voranzutreiben, die den oben genannten Zielen entspricht. In Bezug auf den Bereich der Internationalen Finanzinstitutionen befinden sich aktuell mehrere relevante Dokumente in einem Überarbeitungsprozess, darunter die Good Practice Note on Animal Welfare in Livestock Operation und die EHS-Guidelines der International Finance Corporation (IFC) sowie die Safeguard Policies der Weltbank. 1. Welche Hermesbürgschaften für Tierhaltungsanlagen hat Deutschland seit September 2013 übernommen (bitte genaue Auflistung nach Datum, Land, Anlagenart, Haltungsform, Tierart und Tierplatzzahl)? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 6. November 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Seit September 2013 hat die Bundesregierung Exportkreditgarantien (sogenannte Hermesdeckungen) in Höhe von rund 36 Mio. Euro für vier Tierhaltungsanlagen übernommen. Dabei handelt es sich um drei Lieferungen in die Ukraine Drucksache 18/3112 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode (Ausrüstung für eine Entenfarm, Geflügelhaltungsanlage, Schweinestallausrüstung ) sowie um eine Lieferung nach Weißrussland (Melkstand). Die Deckungen für die Ukraine-Lieferungen wurden im Dezember 2013 und Januar 2014, die Deckungen für die Weißrussland-Lieferungen im Oktober 2013 übernommen. Angaben zum Exporteur, zu den beteiligten Unternehmen und den Standorten der Anlagen können nicht gemacht werden, da dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Exporteure verletzt werden könnten. Auf Anfrage äußerten sich die Exporteure ablehnend hinsichtlich der Veröffentlichung weitergehender Informationen . Zur Erläuterung: Die Bundesregierung ist sich ihrer verfassungsrechtlichen Antwortpflicht im Rahmen von parlamentarischen Antworten bewusst und weiß um das umfängliche Auskunftsrecht des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneter. Sie ist bei der Beantwortung von Fragen aus dem Parlament jedoch auch verfassungsrechtlich verpflichtet, die Grundrechte der von diesen Fragen betroffenen Grundrechtsträger zu wahren. Im vorliegenden Fall kommt der über Artikel 12 und Artikel 14 des Grundgesetzes vermittelte und damit mit verfassungsmäßigem Rang versehene Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs als Ausschlussgrund zur Verweigerung der Herausgabe von Informationen über die Exporteure und Standorte in Betracht. Dieses Rechtsinstitut beinhaltet auch die Wahrung von Betriebs - und Geschäftsgeheimnissen eines Unternehmens. Geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind auch Informationen zu Kundenbeziehungen, wenn sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und für Außenstehende wissenswert sind und wenn dem Unternehmen durch deren Bekanntwerden erhebliche Nachteile drohen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2003, 14 PS 1/02). Es kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Wettbewerbsposition des Exporteurs durch Nennung transaktionsspezifischer und kundenbezogener Informationen erheblich beeinträchtigt wird. 2. Welche europäischen Standards (z. B. die Empfehlungen des Europarates) werden bei Tierarten, für die keine spezifischen nationalen Rechtsnormen oder EU-Richtlinien bestehen, (künftig) herangezogen, um den Beschluss der AMK vom August 2013 zu erfüllen? Die Bundesregierung überprüft zur Hermesdeckung beantragte Exportgeschäfte gemäß den Vorgaben der OECD-Umwelt- und Sozialleitlinien (Common Approaches ). Diese Leitlinien gelten für alle staatlichen Exportkreditagenturen in den OECD-Ländern und stellen somit ein international abgestimmtes Verfahren der Umwelt- und Sozialprüfung sicher. Die Leitlinien schreiben vor, dass die Projekte, für die die jeweiligen Exporte bestimmt sind, den nationalen Standards des Bestellerlandes sowie den einschlägigen Weltbankstandards entsprechen müssen. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, im Rahmen der OECD-Leitlinien und der Weltbankstandards künftig auch den Tierschutz umfassender zu berücksichtigen. Die Ausrichtung der Außenwirtschaftsförderinstrumente an internationalen Standards ist auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD festgehalten . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3112 3. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Produkte, die nicht nach deutschen Tierschutzstandards in durch Hermeskreditbürgschaften abgesicherten Anlagen produziert wurden, auf den deutschen oder den europäischen Markt gelangt sind? Wenn nein, mit welcher Begründung lässt die Bundesregierung zu, dass unter solchen Bedingungen produzierte und mit deutschen Mitteln abgesicherte Lebensmittel auf den deutschen oder europäischen Markt gelangen ? Nein. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Der Import von Eiprodukten nach Deutschland unterliegt den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Einfuhrbestimmungen . Einfuhrbeschränkungen aufgrund der Nichteinhaltung von EUTierschutzstandards sind dort nicht normiert. 4. Ist die Bundesregierung auch der Meinung, dass, wenn unter solchen Umständen produzierte Lebensmittel auf den deutschen oder europäischen Markt gelangt sind, sein könnten oder gelangen könnten, diese den Preisdruck auf Produkte erhöhen, die unter deutschen bzw. europäischen Tierschutzstandards erzeugt wurden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum lässt sie dies zu? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den nach Medienberichten (www.worldpoultry.net/Layers/Eggs/ 2014/7/Ukraine-ready-to-start-exporting-eggs-to-the-EU-1560310W/, www.worldpoultry.net/Layers/Eggs/2014/9/Avangard-set-to-launch-eggexports -to-the-EU-1609806W/) demnächst beginnenden Exporten von Eiprodukten der Konzerne Avangardco und Ovostar, deren neue Anlagen mit Unterstützung durch Hermesbürgschaften errichtet wurden, in die EU, und welche Auswirkungen wird dies auf die deutschen Legehennenhalter und Verbraucher haben? Bezüglich des Warenverkehrs wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu möglichen EU-Einfuhren von Eiprodukten aus den angefragten ukrainischen Anlagen vor. 6. Mit welchen Mengen an in die EU exportierten Eiern aus den mit Unterstützung durch Hermesbürgschaften errichteten Anlagen rechnet die Bundesregierung in den kommenden Jahren? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Drucksache 18/3112 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wurden die drei Projekte, die die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftlichen Fragen 11 und 12 des Abgeordneten Friedrich Ostendorff auf Bundestagsdrucksache 18/1434 beschreibt und deren Anlagengrößen die von den Common Approaches empfohlenen Schwellenwerte für KategorieA -Projekte um das Fünf- bis Zehnfache übersteigen, weshalb nach Auffassung der Fragesteller von einem Risiko für erhebliche ökologische und/oder soziale Auswirkungen ausgegangen werden muss, einer Risikobewertung unterzogen? Wenn ja, was haben diese Bewertungen ergeben? Wenn nein, warum nicht? Die drei genannten Projekte fallen nicht in den Anwendungsbereich der Common Approaches. Jedoch werden Geschäfte, die im Zusammenhang mit Tierhaltung stehen, regelmäßig einer Prüfung unterzogen. Deshalb wurde auch für die betreffenden Projekte eine Bewertung durchgeführt, die sowohl Tierschutzaspekte als auch den Schutz der Anwohner und der Natur berücksichtigte. Die Anlagen entsprechen Angabe gemäß den Mindestanforderungen der EU-Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen. Insgesamt konnte die Deckungsübernahme befürwortet werden. Im Übrigen wird auf die Antworten auf Bundestagsdrucksache 18/1434 verwiesen. 8. Wie weit liegen die Standorte der drei in Frage 7 genannten Projekte auseinander , und liegt einer von ihnen in einem sensiblen Gebiet? Bei dem in Frage 16 genannten Projekt handelt es sich nur um einen Standort. Sofern die in Frage 7 genannten Projekte gemeint sind, befinden sich die Standorte in jeweils etwa 80 km Entfernung zueinander und liegen nicht in einem sensiblen Gebiet. 9. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung seit April 2014 unternommen , um die AMK-Beschlüsse umzusetzen (etwa in Bezug auf die EHS Guidelines der IFC oder die Safeguard Policies der Weltbank)? Die Bundesregierung beteiligt sich aktiv an der öffentlichen Konsultation der in Überarbeitung befindlichen IFC-Good Practice Note on Animal Welfare in Livestock Operation (GPN). Dabei hat die Bundesregierung u. a. vorgeschlagen, konkretere Richtlinien oder Vorgaben unter Rückgriff auf EU-Standards als Referenz in die GPN aufzunehmen, die dazu beitragen sollen, ein ambitioniertes Niveau der Tierhaltung umzusetzen. Gleiches hat die Bundesregierung für die relevanten Environmental, Health & Safety (EHS) Guidelines vorgeschlagen. Der Überarbeitungsprozess der Safeguard Policies der Weltbank wird von der Bundesregierung eng begleitet. Die Bundesregierung hat darüber hinaus im Kreise der OECD-Exportkreditagenturen bereits im Januar 2013 eine Diskussion zur Frage der tierschutzrechtlichen Standards bei der Übernahme von staatlichen Exportkreditversicherungen angestoßen und seitdem stets weiter angeregt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3112 10. Welche konkreten Schritte erfolgten gemäß dem Beschluss der AMK vom April 2014, um eine gemeinsame Position der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für verbindliche Tierschutzkriterien für die Vergabe von Investitionskapital zu erreichen? Die Bundesregierung erarbeitet derzeit eine gemeinsame Erklärung von Deutschland, den Niederlanden und Dänemark zum Tierschutz. Dabei schlägt sie vor, sich gemeinsam für eine Stärkung des Tierschutzes bei der Kreditvergabe internationaler Finanzinstitutionen einzusetzen. 11. Welche Haltung haben die deutschen Vertretungen in der IFC und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in Bezug auf die Kapitalvergaben für das Projekt von Nyva Pereyaslavshchyny LLC (www.ebrd.com/english/pages/project/psd/2014/45539.shtml, http://ifcext. ifc.org/ifcext/spiwebsite1.nsf/vwAllDocumentsByUNID_NL/161F66B7C 87DCB6D85257D32006E0B1F?opendocument) eingenommen, angesichts der Tatsache, dass zumindest die Hälfte der neu errichteten Tierhalteanlagen nicht den Vorgaben der EU-Tierhalterichtlinien entsprechen? Die deutschen Vertretungen haben dem Projekt Nyva zugestimmt. Das Projekt Nyva erfüllt die Kriterien der EBWE für landwirtschaftliche Projekte , insbesondere zur Förderung höchster landwirtschaftlicher Produktionsstandards . Das Unternehmen Nyva wird durch das Projekt in die Lage versetzt, nationale Maßstäbe für die Erfüllung von Umweltstandards zu setzen und höchste Standards beim Tierschutz und biologischer Sicherheit zu erfüllen. In drei Bereichen bei Tierhaltung und Verarbeitung wurden Defizite zu den EUTierschutzstandards identifiziert. Diese Defizite wurden durch einen mit dem Unternehmen fest vereinbarten „Environmental and Social Action Plan“ adressiert und sollen möglichst bis Ende 2014 beseitigt werden. 12. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Beschluss der AMK in eine Regierungsrichtlinie betreffend die internationalen Finanzinstitutionen zu übernehmen ? Die Bundesregierung setzt sich entsprechend der Zielrichtung des Beschlusses der AMK dafür ein, Tierschutz im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen stärker zu berücksichtigen (vgl. Antwort zu den Fragen 2, 9 und 10). Errichtung einer Entenfarm in der Ukraine (Chernigiv-Region) 2013 (Kategorie -A-Projekt) (Hinweis: Bei der Entenfarm in der Ukraine handelt es sich gemäß OECD Common Approaches um ein Projekt der Kategorie A (potenziell starke ökologische bzw. soziale Auswirkungen). Für Kategorie A - Projekte sehen die Common Approaches eine Veröffentlichung von projektbezogenen Umwelt- und Sozialinformationen vor. Daher wird bereits im Prüfverfahren die Zustimmung des Deckungsnehmers zur Veröffentlichung dieser Informationen eingeholt.) 13. Um was für ein Haltungssystem handelt es sich in diesem Fall genau (bitte Haltungsbedingungen detailliert beschreiben)? Bei dem Projekt handelt es sich um die Errichtung einer Entenfarm in der Ukraine (Chernigiv-Region) inklusive Aufzucht, Schlachterei, Futtermühle und Biogasanlage. Die Entenfarm soll insgesamt über eine Kapazität von ca. 860 000 Tieren verfügen. Drucksache 18/3112 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Welche Komponenten dieser Anlage stammen von deutschen Unternehmen ? Die Lieferungen aus Deutschland umfassen im Wesentlichen die Aufzucht sowie die Schlachterei. 15. Entspricht die Anlage deutschem und EU-Recht? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Einzelheiten der Umweltauswirkungen des Projektes sind dem Umweltgutachten (Environmental Impact Assessment Report) zu entnehmen, das auf der Internetseite der Exportkreditgarantien des Bundes veröffentlicht wurde (www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/a-projekte_2013.html# ukraine_enten). Hermesbürgschaft für Legehennen-Anlagen der Ovostar Union N.V. (2013, www.ovostar.ua/en/press-center/news/2013/04/) (Hinweis: Das hier angefragte Geschäft der Ovostar Union N.V. fällt nicht in den Anwendungsbereich der OECD Common Approaches, es ist kein A-Projekt und der Auftragswert liegt unter 15 Mio. Euro. Somit erfolgte entgegen der Vorgehensweise bei A-Projekten keine Abfrage von zu veröffentlichenden Projektinformationen im Prüfverfahren.) 16. Um was für ein Haltungssystem handelt es sich in diesem Fall genau (bitte Haltungsbedingungen detailliert beschreiben)? Detaillierte Informationen zum hermesgedeckten Geschäft könnten Betriebsund Geschäftsgeheimisse des Exporteurs berühren. Auf Anfrage äußerte sich der Exporteur ablehnend hinsichtlich der Veröffentlichung weitergehender Informationen (siehe hierzu auch die Erläuterung in der Antwort zu Frage 1). 17. Wie viele Tiere werden in dieser Anlage gleichzeitig gehalten bzw. sollen gehalten werden? 18. Wie viele Eier werden in dieser Anlage jährlich produziert bzw. sollen produziert werden? 19. Wie hoch ist die über Hermesbürgschaften abgesicherte Summe? 20. Welche Komponenten dieser Anlage stammen von deutschen Unternehmen ? Die Fragen 17 bis 20 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 21. Entspricht die Anlage deutschem und EU-Recht (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung )? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3112 22. Wurde die Anlage bereits errichtet? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 23. Wie lautet das Datum der Bewilligung durch die Bundesregierung bzw. den Interministeriellen Ausschuss (IMA)? Die Übernahme der Exportkreditgarantie erfolgte im Dezember 2013. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333