Deutscher Bundestag Drucksache 18/3116 18. Wahlperiode 07.11.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Matthias W. Birkwald, Ralph Lenkert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2975 – Umsetzung von Maßnahmen der Arbeitsförderung durch staatliche berufsbildende Schulen, Arbeitsagenturen und Jobcenter Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den verschiedenen Bundesländern häufen sich nach Einschätzung der Fragesteller offenbar die Fälle, in denen staatliche berufsbildende Schulen Arbeitsfördermaßnahmen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II und SGB III – (u. a. Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung) anbieten wollen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Träger dieser Maßnahme nach § 178 SGB III und die jeweilige Maßnahme selbst nach § 179 SGB III zuvor von einer fachkundigen Stelle zugelassen wurden. Des Weiteren gibt es Fälle, in denen einzelne Jobcenter die entsprechenden Maßnahmen selbst mit eigenem Personal umsetzen, ohne eine gesonderte Zulassung der Maßnahme durch eine fachkundige Stelle nachzuweisen. 1. Inwieweit sind der Bundesregierung diese Entwicklungen bekannt, und wie beurteilt sie diese Entwicklungen aus rechtlicher Sicht (insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des SGB III und bezüglich der Folgen für freie Träger )? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass Vorgaben des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III) insbesondere zum Zulassungsverfahren nach den §§ 176 ff. SGB III und der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) nicht beachtet werden. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter in eigener Verantwortung die jeweils für die konkrete leistungsberechtigte Person infrage kommenden Leistungen der Arbeitsförderung und zur Eingliederung zu bestimmen, auszuwählen und zu beschaffen. Im Rahmen dieser Verantwortung Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 6. November 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. entscheiden die zuständigen Leistungsträger auch, in welcher Form Leistungen der Arbeitsförderung und zur Eingliederung durch eigenes Personal oder durch Drucksache 18/3116 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Dritte erbracht werden (Prinzip des „make-it or buy-it“). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Staatliche und staatlich anerkannte Berufsfachschulen sind wichtige Akteure in der beruflichen Bildung. Es liegt daher im arbeitsmarktpolitischen Interesse, das Angebot staatlicher und staatlich anerkannter berufsbildender Schulen auch im Rahmen der von Arbeitsagenturen und Jobcentern geförderten beruflichen Weiterbildung zu nutzen. Beispielsweise ist davon auszugehen, dass sich in den stark gestiegenen Neueintritten bei geförderten Altenpflege- und Erzieherumschulungen auch die Zunahme eines zugelassenen Weiterbildungsangebotes staatlicher und staatlich anerkannter berufsbildender Schulen für die berufliche Weiterbildungsförderung widerspiegelt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Weiterbildungsmaßnahmen an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsfachschulen können aber nur dann gefördert werden, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach der AZAV erfüllen und diese im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nachweisen. 2. a) Wer ist als Träger staatlicher berufsbildender Schulen i. S. d. § 178 SGB III und als fachkundige Stelle i. S. d. § 177 SGB III zugelassen? b) Welche entsprechenden Zulassungen sind in den jeweiligen Bundesländern aktuell noch geplant oder befinden sich bereits in der Umsetzung? c) Für welche Arbeitsfördermaßnahmen, die die staatlichen berufsbildenden Schulen umsetzen wollen oder schon umgesetzt haben, erfolgte eine Maßnahmezulassung i. S. d. § 179 SGB III (bitte für jedes einzelne Bundesland angeben und nach Maßnahmenarten sowie Bildungsgängen bzw. Fachrichtungen gliedern)? d) Welche der unter Frage 2c genannten Maßnahmen befinden sich aktuell in den Zulassungsverfahren (bitte wie unter Frage 2c angeben)? Träger sind nach § 21 SGB III natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften , die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Fachkundige Stellen im Sinne des § 176 SGB III sind die von der Akkreditierungsstelle für die Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung akkreditierten Zertifizierungsstellen. Mit Stand 31. Oktober 2014 sind nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) 33 fachkundige Stellen entweder noch gemäß Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV) durch die Anerkennungsstelle der BA anerkannt oder inzwischen gemäß AZAV durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Angaben vor, weil diese nicht zentral erfasst werden und daher weder der BA noch der DAkkS eine abschließende Liste aller zugelassenen staatlichen oder privaten Träger, die eine AZAVZulassung haben, vorliegt. Nach Auskunft der DAkkS sind in folgenden Ländern staatliche Schulen bereits zugelassen bzw. befinden sich im Zulassungsverfahren : Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. 3. Welche Bedeutung haben nach Ansicht der Bundesregierung die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III? Nach § 182 Absatz 1 SGB III kann der Beirat Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen. Nach § 177 Absatz 2 Nummer 5 SGB III haben die fachkundigen Stellen bei ihren Prüfungen zu gewährleisten, dass die Empfehlungen des Beirates angewendet werden. Die Möglichkeit, Empfehlungen zur Zulassung auszusprechen, tragen den Bedürfnissen der Pra- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3116 xis nach konkretisierenden Vorgaben zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen Rechnung. a) Was versteht die Bundesregierung unter dem in den Empfehlungen des Beirats der Bundesagentur für Arbeit nach § 182 SGB III unter der Überschrift „Zulassung staatlicher Schulen“ (www.arbeitsagentur.de) genannten Begriff „Durchgriffsrecht“? Was soll darunter gefasst werden? Inwieweit wird das kontrolliert? Inwieweit haben die in den Fragen 2a und 2b genannten „Träger“ ein direktes Durchgriffsrecht auf die von der Zulassung jeweils erfassten staatlichen berufsbildenden Schulen (bitte für jedes Bundesland gesondert angeben)? b) Welche Zuständigkeit haben die in den Fragen 2a und 2b genannten zugelassenen (oder die Zulassung beantragenden) Träger hinsichtlich der Personal-, Sach- und Gebäudeausstattung der von der Zulassung erfassten staatlichen berufsbildenden Schulen? c) Inwieweit sind die Träger der staatlichen berufsbildenden Schulen gehalten , eine Vollkostenkalkulation der von ihnen angestrebten Maßnahmen vorzunehmen (siehe auch § 179 Absatz 2 SGB III)? d) Sieht die Bundesregierung Vorteile für Träger staatlicher Schulen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, inwieweit, und sind diese Vorteile berechtigt? e) Was versteht die Bundesregierung unter dem in den o. g. Auszügen der Empfehlungen des Beirates nach § 182 SGB III genannten Begriff „Träger kommunaler Schulen“? Unter welchen Voraussetzungen ist für diese Träger eine eigene Trägerzulassung erforderlich? Welche Institution ist hier konkret als „Maßnahmeträger“ zu zertifizieren? Der bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 182 SGB III eingerichtete Beirat kann Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen . Diese richten sich an die fachkundigen Stellen, da diese die Anwendung der Empfehlungen durch die bei ihr zugelassenen Träger nach § 177 Absatz 2 Nummer 5 SGB III zu gewährleisten haben. Eine Auslegung der Empfehlungen des Beirates kann daher nur durch den Beirat selbst erfolgen, in dem die Bundesregierung durch Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung mit zwei von elf gleichberechtigten Mitgliedern mitwirkt. Eine gesonderte Auslegung der Empfehlungen durch die Bundesregierung erfolgt nicht. Die fachkundigen Stellen wenden die Empfehlungen des Beirates in eigener Verantwortung an. Der Bundesregierung sind im Übrigen keine Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich der angesprochenen Empfehlung des Beirates bekannt. Sollten diesbezüglich Unsicherheiten bei den fachkundigen Stellen bestehen, können sich diese an die für die Akkreditierung der fachkundigen Stellen zuständige DAkkS wenden, die Mitglied im Beirat ist und diesen um weitere Prüfung und Präzisierung ersuchen kann. Die eine Zulassung beantragenden Träger haben der fachkundigen Stelle alle Angaben und Nachweise vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen. Hierzu gehören insbesondere auch die für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Angaben zur Personal-, Sach- und Gebäudeausstattung sowie zur Angemessenheit der Kos- tensätze. Über Umfang und Tiefe der Prüfung hat die fachkundige Stelle in eigener Verantwortung zu entscheiden. Drucksache 18/3116 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Bundesregierung sieht in den Empfehlungen des Beirats zum Zulassungsverfahren staatlicher Berufsfachschulen einen zulässigen Weg, um den gesetzlichen bzw. verordnungsrechtlichen Anforderungen einerseits und den Besonderheiten staatlicher Schulen andererseits Rechnung zu tragen. Nach Ansicht der Bundesregierung werden daher aktuell die unterschiedlichen Positionen und Interessen von öffentlichen und privaten Trägern durch die Regelungen des SGB III und der AZAV, sowie den entsprechenden Empfehlungen des Beirates angemessen und ausgewogen berücksichtigt. 4. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Arbeitsagenturen und Jobcenter Arbeitslosengeld-I- und Arbeitslosengeld-II-Empfängerinnen und -Empfängern Schulungen (z. B. Bewerbungstrainings, Computer- oder Fremdsprachenschulungen) mit dem eigenen Personal anbieten, obwohl sie weder als Träger noch die von ihnen durchgeführten Maßnahmen i. S. d. §§ 178 ff. SGB III zugelassen sind, und wenn ja, welche? Der gesetzliche Auftrag der Agenturen für Arbeit umfasst nach § 35 SGB III alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen . Der gesetzliche Auftrag ist dabei weit auszulegen und kann nach Auffassung der Bundesregierung die in der Fragestellung genannten Tätigkeiten umfassen . Agenturen für Arbeit und Jobcenter bieten entsprechend im Rahmen des Beratungs- oder Vermittlungsangebotes nach den §§ 29 ff. SGB III bzw. § 16 SGB II zum Teil eine intensivierte Betreuung und Beratung an, die auch den richtigen Umgang mit Bewerbungen oder Computern beinhalten kann. Sofern die in der Fragestellung genannte Unterstützung im Rahmen des Beratungsoder Vermittlungsangebotes der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters stattfindet , ist eine Trägerzulassung nach den §§ 176 SGB III nicht erforderlich. Einer Zulassung bedürfen ausschließlich Träger im Sinne von § 21 SGB III, die Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen. 5. Hält es die Bundesregierung rechtlich für zulässig, dass Arbeitsagenturen oder Jobcenter bzw. Unternehmen, auf die die Arbeitsagenturen oder Jobcenter gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten haben, ebenfalls als Maßnahmeträger auftreten, um Arbeitsfördermaßnahmen i. S. d. SGB II bzw. III durchzuführen? Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht? 6. Steht die in den Fragen 4 und 5 benannte aktive Durchführung dieser Fördermaßnahmen in Übereinstimmung mit den gesetzlich definierten Aufgaben der Arbeitsagenturen und Jobcenter, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie kann dann die Gleichbehandlung mit anderen Trägern gesichert werden? 7. Wie bewertet die Bundesregierung die in den Fragen 4 und 5 aufgeführten Fälle unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach Auffassung der Fragesteller den Arbeitsagenturen und Jobcentern in der Regel die Konzepte und kalkulierten Preise der regionalen privaten Arbeitsmarktdienstleister bekannt sein müssten? Die Fragen 5 bis 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Teilweise erbringen zugelassene kommunale Träger bzw. Organisationseinheiten dieser Kommunen Leistungen, die grundsätzlich auch Bestandteil von Maß- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3116 nahmen der Arbeitsförderung sein könnten. Der zugelassene kommunale Träger hat dabei abzugrenzen, ob diese Maßnahmen als Teil der Vermittlungsarbeit nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 35 SGB III in das Verwaltungshandeln einzuordnen sind und als Verwaltungskosten unter Berücksichtigung des kommunalen Finanzierungsanteils abgerechnet werden müssen oder im Sinne einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III zu behandeln sind. In diesen Fällen tritt der zugelassene kommunale Träger bzw. die mit der Leistungserbringung befasste Organisationseinheit dieser Kommune als Träger im Sinne des § 21 SGB III auf. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 4 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333