Deutscher Bundestag Drucksache 18/317 18. Wahlperiode 20.01.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/229 – Gefahr von Menschenrechtsverletzungen durch Vorverlagerung des Grenzschutzes der Europäischen Union Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Oktober dieses Jahres legte der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks den Bericht „The right to leave a country“ vor. Darin untersucht der Menschenrechtskommissar den Einfluss der Migrationspolitik der Europäischen Union im Rahmen des Gesamtansatzes zu Migration und Mobilität (2011(KOM) 743) auf diejenigen Staaten, die als Transit- oder Herkunftsstaaten irregulärer Migration an den Außengrenzen der Europäischen Union gelten. Durch die in den Drittstaaten angestoßenen Praktiken würden die Betroffenen womöglich in ihrem Recht aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und weiterer menschenrechtlicher Konventionen, ein Land zu verlassen, auch ihr eigenes, verletzt. Staaten, die in den Genuss von Visaerleichterungen der Europäischen Union kommen wollten, würden unter Druck geraten oder offen unter Druck gesetzt, unerwünschte Migration von ihrem Territorium aus zu unterbinden , um Reiseerleichterungen zu erhalten oder nicht wieder zu verlieren. Bereits in den Jahren 1997 und 1998 sei in Rumänien eine Gesetzgebung entstanden , nach der irreguläre Einreise in die Europäische Union unter Strafe gestellt wurde. Davon waren auch rumänische Staatsangehörige betroffen, die nach einem erfolglosen Asylverfahren abgeschoben worden waren. 59 062 Rumäninnen und Rumänen wurden in den Jahren 1998 bis 2001 ihre Pässe entzogen , weiteren 27 409 wurde verboten, ihr Land zu verlassen. Die Maßnahmen richteten sich im Ergebnis vor allem gegen Roma. Nach dem gleichen Muster wurden dem Bericht zu Folge in den vergangenen Jahren von Serbien und Mazedonien Maßnahmen ergriffen, die ebenfalls in erster Linie Roma treffen. Zwischen 2009 und November 2012 wurde 7 000 Bürgerinnen und Bürgern Mazedoniens nicht erlaubt, ihr Land zu verlassen. Die Pässe derjenigen, die aus einem Staat der Europäischen Union wieder abgeschoben wurden, werden automatisch für ein Jahr eingezogen. Die Unterstützung für Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. Januar 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. eine Einreise in die Europäische Union, die gegen die Einwanderungsgesetze der Staaten der Europäischen Union verstößt, steht unter Strafe. Ähnliche Regelungen sind auch in Serbien geschaffen worden. Beide Staaten reagieren damit auf Drohungen aus der Europäischen Union, dass die seit Ende 2009 geltende Drucksache 18/317 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Visafreiheit wieder eingeschränkt oder abgeschafft werde, sollten diese Staaten keine wirksamen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass ihre Staatsangehörigen in die Europäische Union einreisen, um hier einen Asylantrag zu stellen . Der Menschenrechtskommissar geht selbst davon aus, dass bei den wiederum von diesen Maßnahmen betroffenen Roma eine kumulative Diskriminierung besteht, die sehr wohl zu einer Anerkennung als Schutzbedürftige führen könnte. Mit der Einführung von Grenzkontrollmaßnahmen bei der Ausreise und entsprechender Straftatbestände bei „Missbrauch“ der Visumfreiheit würden wiederum Roma besonders getroffen und damit die kumulative Diskriminierung mit einem weiteren Element verschärft (siehe Seite 48 des Berichts). Der Menschenrechtskommissar listet in seinem Bericht weitere Maßnahmen zur Umsetzung des „Globalen Ansatzes zu Migration und Mobilität“ der Europäischen Union auf, die im Effekt zu Verletzungen des Rechts, ein Land inklusive des eigenen zu verlassen (und in der Folge des Rechts, Asyl zu suchen) führen können. Im Rahmen des Visaregimes werde auf Drittstaaten eingewirkt, ihre Strategien zum Umgang mit ihrer eigenen Bevölkerung zu ändern und mittels eines „ethnic profiling“ Ausreisekontrollen durchzuführen. Sanktionen gegen Transportunternehmen zwängen diese, gegen Antidiskriminierungsbestimmungen zu verstoßen und bestimmte Personengruppen deshalb nicht zu transportieren , weil sie einen Asylantrag stellen könnten. Auch der Abschluss von Rückübernahmeabkommen sowohl für eigene Staatsangehörige als auch für Transitmigranten führe zu verschärften Grenzkontrollen. In Serbien seien mittlerweile drei Aufnahmeeinrichtungen entstanden, die der Unterbringung von aus der Europäischen Union zurückgeschobenen Personen (also in erster Linie der Roma) dienten. Noch problematischer sei die Rückschiebung von Drittstaatsangehörigen , denen eine Kettenabschiebung in ihr Herkunftsland drohe. In der Ukraine seien mit Mitteln der Europäischen Union neun Abschiebezentren erbaut worden, die der Vorbereitung der Abschiebung dienen. Zuletzt werden im Bericht des Menschenrechtskommissars Rückschiebungsaktionen der italienischen Küstenwache von Migrantinnen und Migranten, die von Griechenland aus versuchen, auf dem Seeweg nach Italien zu gelangen, beschrieben. Eklatante Verletzungen der Rechte von Migrantinnen und Migranten an der griechischen Grenze sind zuletzt auch durch einen Bericht der Flüchtlingsorganisation PRO ASYL e. V. bekannt geworden. Für den Bericht „pushed back. systematic human rights violations against refugees in the aegean sea and the greek-turkish land border“ (Zurückgedrängt. Systematische Menschenrechtsverletzungen gegen Flüchtlinge in der Ägäischen See und an der griechisch-türkischen Landgrenze) hatte ein Team von PRO ASYL e. V. insgesamt 90 Flüchtlinge interviewt. Sie alle waren ein- oder mehrmals Opfer von Operationen der griechischen Küstenwache, bei denen u. a. mutmaßlich Mitglieder von Spezialeinheiten der Marine Flüchtlinge auf See oder auf den ägäischen Inseln abfingen , einsperrten und nach einigen Stunden bis zu drei Tagen Gefangenschaft wieder in ihr Boot setzten und in türkische Gewässer schleppten bzw. zur Überfahrt über den Grenzfluss Evros zwangen. Die Flüchtlinge wurden zum Teil massiv körperlich misshandelt und erniedrigt. Nach Schätzungen von PRO ASYL e. V. waren von diesen illegalen und informellen Push Backs 2 000 Flüchtlinge im Zeitraum von August 2012 bis 2013 betroffen, die allesamt keinen Zugang zu einem Asylverfahren erhielten und auch nicht offiziell erfasst wurden. Im gleichen Zeitraum kamen nach Angaben des Berichts 129 Menschen in der Ägäis ums Leben. 1. Hat die Bundesregierung den Bericht von PRO ASYL e. V. vom 7. November 2013 zur Kenntnis genommen, und welche eigenen Schlüsse zieht sie daraus? Die Bundesregierung hat den Bericht von PRO ASYL e. V. vom 7. November 2013 zur Kenntnis genommen. Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine eigenen Erkenntnisse darüber vor, welche die im Bericht beschriebenen, systematischen „push-back-Aktionen“ seitens griechischer Behörden bestätigen. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung vom 31. Oktober 2013 auf die Schriftlichen Fragen 8 bis 10 des Abgeordneten Tom Koenigs (BÜNDNIS Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/317 90/DIE GRÜNEN) auf Bundestagsdrucksache 18/27 vom 1. November 2013 verwiesen. 2. Welche Haltung hat die Bundesregierung zu den im Bericht genannten Forderungen an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, a) Visabestimmungen zu lockern, Sowohl das für die Erteilung von Visa für Kurzzeitaufenthalte geltende EURecht (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)) als auch das für längerfristige Aufenthalte anwendbare nationale Recht (Aufenthaltsgesetz ) enthalten bereits Rechtsgrundlagen für die Erteilung von Visa bzw. Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen. So kann in Ausnahmefällen aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex) oder an den Außengrenzen aus humanitären Gründen die Einreise gestattet werden (Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex – SGK). Das Aufenthaltsgesetz enthält in Kapitel 2 Abschnitt 5 detaillierte Regelungen zum Aufenthalt aus völkerrechtlichen , humanitären oder politischen Gründen. Die Bundesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit, die bestehenden Regelungen zu ändern. b) die Gründe für den Familiennachzug zu erweitern, Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, dass die im Aufenthaltsgesetz geregelten Gründe für den Familiennachzug grundsätzlich ausreichend sind, um auch den Belangen besonders schutzwürdiger Personen und Flüchtlingen gerecht zu werden. Für den Familiennachzug zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen gelten bereits erleichterte Bedingungen. Familiäre Bindungen werden aber auch bereits heute bei Resettlement-Verfahren und Ad-hoc-Aufnahmen berücksichtigt . So werden Familien gemeinsam aufgenommen und ihre Beziehungen hier in Deutschland bei der Verteilung berücksichtigt. c) Einreiseerlaubnisse (Visa) aus humanitären Gründen insbesondere an syrische Flüchtlinge zu erteilen, die die Türkei als Transitland nutzen, Sowohl im Rahmen des Resettlement-Programms als auch bei der Aufnahme von 10 000 besonders schutzbedürftigen syrischen Flüchtlingen werden auch syrische Flüchtlinge berücksichtigt, die in die Türkei geflohen sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2a verwiesen. d) den Überstellungsstopp im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Griechenland zu verlängern? Die Aussetzung der Überstellungen von Deutschland nach Griechenland im Rahmen der Dublin-Verordnung wurde bis zum 12. Januar 2015 verlängert. 3. Wie erklärt es die Bundesregierung, dass sie trotz der Präsenz von Mitarbeitern bzw. Beamten mehrerer Bundesbehörden, die in Griechenland Aufgaben im Zusammenhang mit Grenzsicherung und Flüchtlingsschutz wahrnehmen (vgl. u. a. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/61, Frage 26) nach eigenen Angaben auf Bundestagsdrucksache 17/14817 keinerlei Kenntnis von der im Bericht von PRO ASYL e. V. dargestellten illegalen Praxis besitzt, und wird sie in Zukunft deutsche Beamte in Operationsgebieten der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) dazu anhalten, in ihren Drucksache 18/317 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Meldungen und Berichten auch auf mögliche Menschenrechtsverletzungen jenseits des eigenen Tätigkeitsbereichs hinzuweisen? Die entsandten Beamtinnen und Beamten werden seit Beginn des Einsatzes in Griechenland im Herbst 2010 durch die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere aber auch durch die deutsche Entsendebehörde zielgerichtet sensibilisiert. Bereits unmittelbar in den Anfängen des Einsatzes haben die vorbildlichen Remonstrationen vor Ort und Berichte an FRONTEX sowie die deutsche Entsendebehörde gezeigt, dass sich die deutschen Gastbeamten der Bedeutung der Menschenrechte bewusst sind und im Falle etwaiger Verletzungen der Menschenrechte konsequent Maßnahmen der Aufklärung, Verfolgung und Prävention initiieren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Forderung von PRO ASYL e. V. an den Exekutivdirektor von FRONTEX, umgehend sämtliche Operationen in Griechenland einzustellen, und der Einschätzung, dass aufgrund der geltenden rechtlichen Bestimmungen eine FRONTEX-Operation unter solchen Umständen abgebrochen werden müsse? Aufgrund der bisher gesammelten Erfahrungen vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Einbindung der EU-Agentur FRONTEX in Maßnahmen zum Schutz der EU-Außengrenzen und die damit einhergehende Präsenz von EU-Gastbeamten an den Brennpunkten irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität der Einhaltung von Grund- und Menschenrechtsstandards förderlich ist. FRONTEX tritt mit großem Engagement dafür ein, dass die jeweils zuständigen, uneingeschränkt verantwortlichen Behörden entsprechende Standards einhalten. Die Bundesregierung hält daher eine umgehende Beendigung sämtlicher FRONTEX-koordinierter Aktivitäten in Griechenland nicht für zielführend. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen. 5. Hat die Bundesregierung zur Kenntnis genommen, dass FRONTEX acht Beschwerden über Push-Back-Operationen vorlagen und FRONTEX sich in drei Fällen dazu an die griechischen Behörden gewandt hat (pushed back, S. 16, Fußnote 29), und welche Schlüsse hat die Bundesregierung daraus gezogen? Der Bundesregierung ist bekannt, dass die EU-Agentur FRONTEX Hinweise über Grundrechtsverletzungen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, uneingeschränkt aufzuklären versucht. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen. 6. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung bislang unternommen, um den Hinweisen auf eine Beteiligung von Deutschen an Push Backs in Griechenland nachzugehen, die sich u. a. aus der Beschreibung eines Push-BackOpfers ergeben, einer der beteiligten Einsatzkräfte habe eine deutsche Flagge an seiner Uniform getragen (pushed back, S. 30), und welche Ergebnisse haben diese Nachforschungen erbracht? In der zitierten Aussage wird behauptet, der angebliche deutsche Polizeibeamte hätte ein Motorrad mitgeführt. Das deutsche Einsatzkontingent verfügt über keine Motorräder und nutzt vor Ort auch keine Motorräder anderer am Einsatz Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/317 beteiligter Mitgliedstaaten. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen. 7. Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen der zunehmend restriktiveren Abschottungspraxis (sowohl offiziell als auch informell) der griechischen Grenzbehörden und der Ankündigung von Seiten der Bundesregierung und anderer Regierungen auf europäischer Ebene, zukünftig Restriktionen gegen solche Schengen-Staaten einzuführen, die ihre Grenzen nicht ausreichend gegen irreguläre Migration sichern, wie sie in den Verhandlungen über die Neufassung des Schengener Grenzkodex zum Ausdruck kamen? Die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität umfasst national und auf europäischer Ebene diverse vorbeugende und repressive Maßnahmen im Rahmen des Außengrenzschutzes. Es ist bekannt, dass schutzbedürftige Migranten und kriminelle Akteure die gleichen Verkehrswege nutzen. Netzwerke organisierter und ausbeuterischer Schleusungskriminalität sollen bekämpft werden. Im Rahmen von Grenzüberwachungsmaßnahmen soll jedoch auch die Identifizierung schutzbedürftiger Personen gewährleistet sowie eine geordnete Registrierung und Erstaufnahme ermöglicht werden. Mit der Reform des Schengen-Systems wird ein europäischer Mechanismus geschaffen , bei dem die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union eng zusammen arbeiten werden. Die zeitlich begrenzte Wiedereinführung von Grenzkontrollen an Binnengrenzen wird an strenge Kriterien geknüpft und nur als letztes Mittel möglich sein. Voraussetzung ist, dass ein Schengen-Staat trotz EU-Hilfe seine Außengrenzen nicht mehr sichern kann und die innere Sicherheit anderer Mitgliedstaaten bedroht ist. Als EU-Hilfe kommen gerade unterstützende Maßnahmen, wie z. B. ein Einsatz von europäischen Grenzschutzteams im Rahmen FRONTEX-koordinierter Einsätze der Mitgliedstaaten, in Betracht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 8. Treffen nach Kenntnis der Bundesregierung Angaben aus dem Bericht „pushed back“ (S. 21) zu, nach denen dass griechische Schifffahrtsministerium im Rahmen der FRONTEX-Operation „Poseidon See“ eine der größten Operationen der griechischen Küstenwache umsetzen will, die dem Ziel dient, Boote mit Flüchtlingen abzufangen (interception of boats carrying refugees ), und wie positioniert sie sich zum Operationsziel im Hinblick auf die menschen- und flüchtlingsrechtlichen Verpflichtungen von FRONTEX? Die Bundesregierung ist an der FRONTEX-Operation „Poseidon See“ nicht beteiligt . Insofern sind der Bundesregierung keine Einsatzplanungen der griechischen Küstenwache bekannt. 9. Entspricht die Vorverlagerung der Grenzkontrollen durch das Verbringen von Schiffen und Booten mit möglicherweise schutzbedürftigen Personen in die Hoheitsgewässer des Auslaufstaates den derzeit noch in Anwendung befindlichen FRONTEX-Leitlinien, und wie wird diese Vorverlagerung der Grenzkontrollen durch die Verordnung zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen von FRONTEX-Operationen auch weiterhin rechtlich abgesichert? Der im April 2013 von der Europäischen Kommission vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der FRONTEX-koordinierten, operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten an Drucksache 18/317 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode den EU-Außengrenzen hat denselben Geltungsbereich wie der gegenwärtig anzuwendende Beschluss des Rates vom 26. April 2010 (2010/252/EU). Die Zuständigkeit bzw. Einsatzführung der originär für die grenzpolizeiliche Überwachung zuständigen Behörden der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten sowie die bestehenden Verpflichtungen des Völker- und Europarechts bleiben unberührt. Die EU-Agentur FRONTEX hat primär koordinierende Aufgaben und besitzt keine grenzpolizeilichen Eingriffsbefugnisse. Artikel 4 des Verordnungsvorschlags bekräftigt nochmals, dass der Schutz der Grundrechte und der Grundsatz der Nichtzurückweisung, wie er in Artikel 19 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben ist, uneingeschränkt Beachtung findet. Die Mitgliedstaaten sind bei Asylanträgen weiterhin uneingeschränkt an die Bestimmungen des Asylbesitzstands gebunden. Dieser bekräftigt die Geltung der Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta anerkannt wurden. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung vom 31. Oktober 2013 auf die Schriftlichen Fragen 8 bis 10 des Abgeordneten Tom Koenigs (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) auf Bundestagsdrucksache 18/27 vom 1. November 2013 verwiesen. 10. Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfung der Kommission gediehen, ob es in den Artikeln 9 (Such- und Rettungsaktionen) und 10 (Ausschiffung) des Entwurfs der Außengrenzenverordnung Widersprüche zum Völkerrecht gebe (Drahtbericht zur Sitzung des Strategischen Ausschusses für Einwanderung, Grenzen und Asyl am 22. Oktober 2013, Tagesordnungspunkt 4), welche Aspekte des Völkerrechts wurden oder werden dabei geprüft, und zu welchen Ergebnissen ist die Kommission ggf. gelangt? Nach Kenntnis der Bundesregierung sieht die Europäische Kommission keinen Widerspruch zwischen dem durch den Ratsvorsitz vorgeschlagenen Kompromisstext für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der FRONTEX koordinierten, operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen und den geltenden völkerrechtlichen Bestimmungen . 11. Wie hat die Bundesregierung selbst ihren im Drahtbericht erwähnten Vorbehalt gegen diese Artikel begründet, hält sie bislang an diesem Vorbehalt fest, und welche eigenen Formulierungsvorschläge hat sie dazu ggf. eingebracht ? Die auf die Artikel 9 und 10 des Verordnungsentwurfs bezogenen Bedenken beziehen sich auf Fragen der Regelungskompetenz der EU für Such- und Rettungssituationen auf See. Der Beginn des Trilogs mit dem Europäischen Parlament wurde auf der Grundlage des am 10. Dezember 2013 durch den Ratsvorsitz vorgeschlagenen Kompromisstext am 13. Dezember 2013 einstimmig durch alle Mitgliedstaaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter befürwortet. Eine abschließende Bewertung des Verordnungsentwurfs ist der Bundesregierung vor dem Hintergrund der laufenden Trilogverhandlungen mit dem Europäischen Parlament noch nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11a bis 11c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/270 vom 10. Januar 2014 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/317 12. Wie sollen die aus Sicht der Bundesregierung bestehenden menschen- und flüchtlingsrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Ausschiffung auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 des Entwurfs der Außengrenzenverordnung gewährleistet werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 13. Welche Position nimmt die Bundesregierung gegenüber den im Drahtbericht erwähnten Zweifeln an der Regelungskompetenz der Europäischen Union in seerechtlichen Fragen ein, die sich aus dem Bestehen einschlägiger völkerrechtlicher Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ergeben? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 14. Wird die Bundesregierung auch Formulierungsvorschläge vorlegen, um sicherzustellen, dass die Verordnung hinreichend konkrete Vorgaben zur Einhaltung der einschlägigen Non-refoulement-Gebote auch in der Praxis, d. h. nach Aufgriff oder Seenotrettung auf Hoher See, enthalten wird, wenn ja, welchen konkreten Inhalts, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 15. Wie hat die Bundesregierung auf die bei der Sitzung des Strategischen Ausschusses für Einwanderung, Grenzen und Asyl am 22. Oktober 2013 zu Tagesordnungspunkt 2 geäußerte Auffassung reagiert oder was wird sie künftig hierzu vortragen, wonach es naheliege, dass die nach dem Tod von etwa 400 Flüchtlingen vor Lampedusa eingerichtete Taskforce in Tunesien politisch aktiv werden solle, weil von dort oft Schiffe kämen – was nach Auffassung der Fragesteller nichts anderes heißen kann, als eine Flucht von Tunesien aus in die Europäische Union verhindern zu wollen (bitte ausführen)? Die Bundesregierung hat sich zu der genannten Auffassung nicht geäußert. Nach der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Arbeit der Taskforce Mittelmeer vom 4. Dezember 2013 (COM(2013) 869 final) sind in den bisherigen Sitzungen der Taskforce Mittelmeer fünf Aktionsbereiche mit konkreten Maßnahmen erarbeitet worden: Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Drittländern ; regionale Schutzprogramme, Neuansiedlung und verstärkte legale Möglichkeiten der Einreise nach Europa; Bekämpfung von Menschenhandel, Schleuserkriminalität und organisierter Kriminalität; verstärkte Grenzüberwachung , die für ein genaueres Lagebild auf See sorgt und zum Schutz sowie zur Rettung der Leben von Migranten im Mittelmeerraum beiträgt; Unterstützung von Mitgliedstaaten, die hohem Migrationsdruck ausgesetzt sind, und Solidarität mit ihnen. Ende 2013 hat die Europäische Kommission die Verhandlungen mit Tunesien über eine Mobilitätspartnerschaft abgeschlossen. Die Bundesregierung hält die in der Kommissionsmitteilung vorgesehenen Maßnahmen für sachgerecht und unterstützt ihre Umsetzung. 16. Wie hat die Bundesregierung auf die bei derselben Sitzung geäußerte Auffassung reagiert, oder was wird sie künftig hierzu entgegnen, dass man bei den Aufgaben der Taskforce auch bedenken müsse, dass ein intensives „Search and Rescue“ zum Sogfaktor werden könne, da der Seeweg dadurch attraktiver werde; deshalb seien vorgelagerte Maßnahmen wichtig, was Drucksache 18/317 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nichts anderes bedeutet, als dass die Zuflucht in die Europäische Union über den Seeweg im Vorfeld verhindert werden soll (bitte ausführen)? Die Bundesregierung hat sich zu der genannten Auffassung nicht geäußert. Die Motivation von Menschen, ihr Herkunftsland zu verlassen, wird von unterschiedlichen Faktoren bestimmt. Der Bundesregierung liegen zur konkreten Bewertung von „Search and Rescue“-Maßnahmen als Sogfaktor keine Erkenntnisse vor. Die Maßnahmen nach der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Arbeit der Taskforce Mittelmeer vom 4. Dezember 2013 (COM(2013) 869 final) sollen die Zuflucht in die Europäische Union nicht verhindern. Insbesondere die Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit Drittländern und zu regionalen Schutzprogrammen sind darauf ausgerichtet, den Schutz von Flüchtlingen in ihrer Herkunftsregion zu verbessern. 17. Wie stellt sich die Bundesregierung ein rechtssicheres Verfahren zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Einhaltung der Non-refoulementGebote in der Situation des Aufbringens eines Schiffes oder Bootes auf Hoher See vor (kompetente Sprachmittlung, informierte Prüfung, effektiver Rechtsschutz usw.), und teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass im Zweifel bei Asyl- und Schutzsuchenden immer die Ausschiffung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen sollte (bitte begründen)? a) Wie wird sichergestellt, dass die handelnden Beamten die erforderlichen Kompetenzen (länderspezifische Kenntnisse, Sprache etc.) aufweisen , um festzustellen, ob eine Person ein Schutzgesuch zu stellen begehrt und auf welcher Grundlage dieses beruht? Deutschland hat sich bisher nicht mit Schiffen oder Schiffsbesatzungen der Bundespolizei an maritimen FRONTEX-koordinierten Maßnahmen beteiligt. Bei der nationalen Aufgabenwahrnehmung in der Nord- und Ostsee sind lagebedingt absehbar keine vergleichbaren FRONTEX-Einsätze zu erwarten. Wie einzelne EU-Mitgliedstaaten ihre Einsatzkräfte auf die speziellen Anforderungen des Einsatzes vorbereiten, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die unter der Ägide der Agentur FRONTEX unterstützend eingesetzten Gastbeamten anderer EU-Mitgliedstaaten erhalten zu Beginn ihres Einsatzes ein umfassendes, mehrtägiges Briefing, in dem neben organisatorischen, taktischen und länderspezifischen Aspekten auch rechtliche Grundlagen vermittelt werden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass eine Ausschiffung in einen Mitgliedstaat der EU erfolgen muss, wenn ansonsten die konkrete Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18a verwiesen. b) Wie hat man sich die in Artikel 4 Absatz 2 des Entwurfs der Außengrenzenverordnung vorgesehene Berücksichtigung der Zustände in dem betreffenden Drittstaat vorzustellen? Der Regelungsinhalt des Artikels 4 Absatz 2 des gegenwärtigen Verordnungsentwurfs bezieht sich auf die allgemeine Lagebewertung einsatzrelevanter Drittstaaten in der Planungsphase eines FRONTEX-koordinierten Einsatzes, durch den zuständigen Einsatzmitgliedstaat, in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der EU-Agentur FRONTEX. Nach dem gegenwärtigen Verordnungsentwurf kann diese auch auf Informationen von sonstigen EU-Institutionen und internationalen Organisationen mit grundrechtsspezifischen Erfahrungen gestützt sein. Die Lagebewertung soll Bestandteil des Einsatzplans sein. Sie ist Grundlage weiterer Bewertungen des konkreten Einzelfalls im Verlauf eines Einsatzes im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 und 4 des gegenwärtigen Verordnungsentwurfs. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/317 c) Wie steht die Bundesregierung zu dem Umstand, dass die ebenfalls praktizierte Grenzkontrolle in den Hoheitsgewässern von Drittstaaten nicht in dem Entwurf der Außengrenzenverordnung geregelt wird? Wie soll speziell bei Kooperationen mit Drittstaaten (beispielsweise Libyen, Tunesien) im Rahmen von FRONTEX-Operationen sichergestellt werden, dass die einschlägigen Flüchtlingsrechte und das Recht auf Verlassen eines Landes nicht verletzt werden? Maßnahmen im Hoheitsgebiet von Drittstaaten erfolgen ausschließlich in deren Souveränität. Die EU-Mitgliedstaaten sowie die EU-Agenturen vermitteln zu beachtende rechtliche Standards in Projekten des sog. Capacity Buildings, wie sie beispielsweise nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 in der durch Artikel 1 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 geänderten Fassung vorgesehen sind. 18. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung das Verhältnis des Entwurfs der Außengrenzenverordnung zu anderen einschlägigen EU-Richtlinien sein a) im Hinblick auf die Prüfung von Non-refoulement-Geboten zur Asylverfahrensrichtlinie und Für den Fall, dass eine FRONTEX-Operation zu Interventionen außerhalb des Anwendungsbereichs der Asylverfahrensrichtlinie führt, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11a bis 11c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/270 vom 10. Januar 2014 verwiesen . Dort hat die Bundesregierung ausgeführt, dass bei der Behandlung der Flüchtlinge/Schiffbrüchigen auf See die Vorgaben des einschlägigen Völkerrechts , insbesondere das anerkannte, aus Artikel 3 EMRK hergeleitete Non-Refoulement -Prinzip, uneingeschränkt zu beachten sind. Nach Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gilt dies auch an Bord von Staats- oder Kriegsschiffen, die die Flagge eines EMRK-Vertragsstaates tragen. Gemäß Artikel 4 des Verordnungsvorschlags soll der Schutz der Grundrechte und der Grundsatz der Nichtzurückweisung , wie er in Artikel 19 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben ist, uneingeschränkt Beachtung finden. b) im Hinblick auf die Ausschiffung in den Staat des Auslaufens zur Rückführungsrichtlinie mit Rücksicht auf den Umstand, dass das Grenzkontrollregime der Mitgliedstaaten im Rahmen von FRONTEX-Operationen mit dem Entwurf der Außengrenzenverordnung z. T. weit in das Vorfeld der eigentlichen Grenzen verlegt wird, wohingegen die Asylverfahrensrichtlinie nur für Schutzgesuche auf dem Territorium der Mitgliedstaaten vorgesehen ist (Artikel 3 Absatz 1 der Asylverfahrensrichtlinie)? Die sog. Rückführungsrichtlinie findet gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie nur auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige Anwendung. Auf Hoher See ist die Rückführungsrichtlinie hingegen mangels Einreise nicht anwendbar. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18a verwiesen. Drucksache 18/317 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass bei Operationen der griechischen Küstenwache im Rahmen der Operation „Poseidon See“ die zuständigen Behörden im nationalen Koordinierungszentrum, das im Vorgriff des EUROSUR-Grenzüberwachungssystems aufgebaut worden ist, koordiniert werden sollen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es wird jedoch auf Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) verwiesen. 20. Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass der Aufbau der nationalen Koordinierungszentren im Rahmen des Grenzüberwachungssystems EUROSUR, in denen alle Behörden mit Bezug zu Grenzkontrolle und Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität zusammengeführt werden sollen, zu einer Zunahme von Push-Back-Operationen im Rahmen von FRONTEX-Einsätzen führen wird (bitte begründen)? Der Bundesregierung sind keinerlei Anhaltspunkte bekannt, die Anlass für eine solche Befürchtung geben könnten. 21. Wie bewertet die Bundesregierung die Kooperation mit den Behörden von Drittstaaten im Rahmen der Operation EUROSUR bzw. der darin zusammengeschlossenen nationalen Koordinierungszentren im Hinblick auf Eingriffe in das Menschenrecht, ein Land zu verlassen, wenn diese Kooperationen insbesondere das Ziel haben, Drittstaaten in die Lage zu versetzen , Personen abzufangen, die diese Staaten in Richtung der Europäischen Union verlassen wollen? Gemäß Artikel 20 der EUROSUR-Verordnung können die Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren benachbarten Drittländern Informationen austauschen und mit diesen Drittländern zusammenarbeiten, sofern dies unbedingt erforderlich ist. Ein solcher Informationsaustausch und eine solche Zusammenarbeit erfolgen auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, welche die ebenfalls in Artikel 20 der EUROSUR-Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und somit im Einklang mit dem einschlägigen Unions- und Völkerrecht im Bereich Grundrechte und internationaler Schutz, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, insbesondere dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, stehen müssen. Über die Existenz sowie den Inhalt derartiger Übereinkünfte liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 22. Wie bewertet die Bundesregierung die von ihr aktiv mitgetragene Politik der Europäischen Union gegenüber Serbien und Mazedonien, Visaerleichterungen bei einer vermeintlich hohen Zahl so genannter Missbrauchsfälle (Einreise zur Asylantragstellung) wieder zurückzunehmen, vor dem Hintergrund der vom Menschenrechtskommissar des Europarates geschilderten Konsequenz, dass insbesondere Angehörige der Roma aus diesen Ländern in ihrem Recht beschnitten werden, ihr Land zu verlassen (S. 46 des Berichts)? Die Bundesregierung hat die in der geänderten Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgesehene Möglichkeit der zeitlich begrenzten Wiedereinführung der Visumpflicht bei einem nachweisbaren deutlichen Anstieg der Asylantragstellerzahlen unter den in der Verordnung genannten weiteren Voraussetzungen – als Ultima Ratio und bei Berücksichtigung der außenpolitischen Belange – befürwortet. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/317 23. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die vom Menschenrechtskommissar beschriebene Gefahr, dass durch die Sanktionsdrohung gegen Beförderungsunternehmen, wenn sie (auch ohne eigenes Wissen) Personen transportieren, die die Visafreiheit zur Asylantragstellung nutzen, die Unternehmen selbst zur Anwendung diskriminierender Praktiken bei der Auswahl ihrer Passagiere greifen könnten (S. 56 des Berichts)? Das deutsche Aufenthaltsrecht regelt in § 63 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) das Verbot für Beförderungsunternehmer, Ausländer in das Bundesgebiet zu befördern, wenn diese nicht im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind, sowie mögliche Sanktionen für Beförderungsunternehmer bei Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot. Die den Beförderungsunternehmen damit auferlegten Pflichten setzen europarechtliche Vorgaben (Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens, Richtlinie 2001/51/EG) um und dienen der Verhinderung illegaler Einwanderung. Diese Pflichten beziehen sich auf alle Reisenden, unabhängig von deren Herkunft und sind nicht gegen Asylsuchende gerichtet. Eine Unterscheidung zwischen den Reisenden wird durch § 63 AufenthG nicht intendiert. 24. In welchen Ländern wurde durch die jeweilige EU-Ratspräsidentschaft seit dem Jahr 2004 ein Immigration-Liaison-Officers-Network (ILO-network ) gemäß der EU-Verordnung EG 377/2004 aktiviert, und in welchen dieser Fälle waren deutsche grenzpolizeiliche Verbindungsbeamte oder nach Kenntnis der Bundesregierung andere deutsche Behördenmitarbeiter beteiligt (bitte jeweils genaue Zahl und Einsatzzeitraum sowie -ort nennen )? Beim Immigration Liaison Officers-Network (ILO-Netzwerk) handelt es sich nicht um eine Institution, sondern um eine Informationsaustauschplattform der in den jeweiligen Drittstaaten eingesetzten Verbindungsbeamten der EU-Mitgliedstaaten . Die Mitgliedstaaten tragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 377/ 2004 dafür Sorge, dass ihre Verbindungsbeamten, die in denselben Drittstaat oder in dieselbe Region entsandt sind, auf örtlicher oder regionaler Ebene untereinander Kooperationsnetze, sogenannte ILO-Netzwerke aktivieren. Es liegt in der jeweiligen Verantwortung der EU-Ratspräsidentschaft, dass ILONetzwerk nach außen zu repräsentieren. Übersichten, in welchen Ländern von den jeweiligen EU-Ratspräsidentschaften seit 2004 ILO-Netzwerke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 repräsentiert wurden, liegen der Bundesregierung nicht vor. Grenzpolizeiliche Verbindungsbeamte der Bundespolizei, die in Drittstaaten eingesetzt sind, nehmen grundsätzlich an Veranstaltungen der dort eingerichteten ILO-Netzwerke teil. Verbindungsbeamte der Bundespolizei sind in ILO-Netzwerke in China, Kosovo, Russland, Serbien, Tunesien, der Türkei und der Ukraine eingebunden. 25. Wie viele der im Rahmen des ILO-Netzwerks entsandten Beamten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils an die Konsularbehörde in einem Drittstaat, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten, an die zuständigen Behörden der Drittstaaten oder an internationale Organisationen entsandt (bitte nach Jahren und Zahl der Beamten auflisten)? Eine Entsendung von Beamten in Drittstaaten im Rahmen des ILO-Netzwerkes erfolgt nicht. Die Entsendung von grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten erfolgt aus fachlichen und strategischen Gesichts- punkten im Rahmen der nationalen Aufgabenwahrnehmung durch Abordnung in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts und Zuteilung zur jeweiligen Drucksache 18/317 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode deutschen Auslandsvertretung im Drittstaat. Die bereits in den jeweiligen Drittstaat entsandten grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten der Bundespolizei nehmen lediglich im Rahmen ihres strategischen Aufgabenspektrums regeloder unregelmäßig an entsprechenden ILO-Netzwerk-Veranstaltungen vor Ort teil. Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. 26. Welche sind nach Kenntnis der Bundesregierung konkret die Aufgaben der innerhalb des ILO-Netzwerks eingesetzten Beamten, und wie wird sichergestellt , dass sie im Rahmen ihrer Beratungstätigkeiten an keinen Maßnahmen beteiligt sind, die eine Verletzung des Rechts, das Land zu verlassen, darstellen könnten? Der Auftrag der grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten im Rahmen ihrer nationalen Aufgaben umfasst insbesondere die aufgabenbezogene Aufklärung in Form der Informationssammlung, -auswertung und -analyse. Ihnen obliegt in strategischer und taktischer Hinsicht die Beobachtung der grenzpolizeilich bedeutsamen Lagefelder im Empfangsstaat, einschließlich der Lage an den Außengrenzen und der Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung, vornehmlich der international organisierten Schleusungskriminalität, sowie die Planung und Durchführung von Maßnahmen der bilateralen Ausbildungs- und Ausstattungshilfe . Sie üben keine hoheitliche Tätigkeit im Empfangsstaat aus. Darüber hinaus sind sie an keinen operativ ausgerichteten Maßnahmen des Gastlandes beteiligt. 27. Welche an die Europäische Union angrenzenden Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2009 Gewahrsamseinrichtungen eingerichtet, um im Rahmen von Rückübernahmeabkommen aus der EU abgeschobene Migranten unterzubringen, und in welchem Umfang wurde der Bau solcher Einrichtungen durch die Europäische Union oder nach Kenntnis der Bundesregierung durch einzelne ihrer Mitgliedstaaten unterstützt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Unterstützung des Baus solcher Einrichtungen durch die EU oder einzelne ihrer Mitgliedstaaten vor. Der Bau von Gewahrsamseinrichtungen ist nicht Bestandteil von Rückübernahmeabkommen Deutschlands oder der EU mit Drittstaaten. 28. Welche an die Europäische Union angrenzenden Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2009 Abschiebehafteinrichtungen erbaut, in welchem Umfang wurden sie durch die Europäische Union oder nach Kenntnis der Bunderegierung durch einzelne ihrer Mitgliedstaaten dabei unterstützt, und in welchen dieser Länder gibt es wirksame Mechanismen , um Kettenabschiebungen aus der Europäischen Union über diese Staaten in mögliche Verfolgerstaaten zu verhindern? Die Bundesregierung erhebt keine Daten zum Bau von Abschiebehafteinrichtungen in den an die EU angrenzenden Staaten und hat auch keine Kenntnis darüber , in welchem Umfang die EU oder einzelne ihrer Mitgliedstaaten dafür Unterstützung leisten. Deutsche Behörden haben in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Dazu würde auch die konkrete Gefahr zählen, in einen Staat weitergeschoben zu werden, in dem die betroffene Person die Gefahr politischer oder sonstiger Verfolgung zu gewärtigen hätte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/317 29. Welche der an die Europäische Union angrenzenden Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2009 illegale Einreise und illegalen Aufenthalt unter Strafe gestellt? Die Bundesregierung geht davon aus, dass Staaten generell illegale Einreisen und illegale Aufenthalte mit Sanktionen belegen. Eine grundlegende Änderung der dafür anzuwendenden Gesetze in den an die EU angrenzenden Staaten seit dem Jahr 2009 ist der Bundesregierung nicht bekannt. 30. Welche der an die Europäische Union angrenzenden Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2009 technische, logistische und finanzielle Hilfen zum Aufbau von Einrichtungen und Anlagen zur Grenzsicherung (Grenzkontrollanlagen, Sperranlagen, technische Überwachungsanlagen , Lagezentren etc.) erhalten, u. a. mit dem Ziel, die Transitmigration über das eigene Territorium in Richtung der Europäischen Union zu unterbinden? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Maßnahmen anderer EUMitgliedstaaten in den EU-Nachbarstaaten vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat jedoch grenzpolizeiliche Ausstattungshilfe in EU-Nachbarstaaten geleistet, die der Anlage (S. 15 ff.) zu entnehmen sind. Die Ausstattungshilfe wurde zur Nachhaltigkeit durchgeführter Maßnahmen der Ausbildungshilfe geleistet. Die (grenz-)polizeiliche Ausbildungs- und Ausstattungshilfe (ABH/ASH) ist ein wichtiger Bestandteil der sog. Vorverlagerungsstrategie . Darunter wird die Verlagerung zusätzlicher (grenz-)polizeilicher Aktivitäten in die Ursprungs- und Transitländer der organisierten Kriminalität (im Besonderen der Rauschgiftkriminalität) sowie in die Herkunfts-, Rekrutierungs-, Aktions- und Rückzugsregionen des internationalen Terrorismus verstanden. Maßnahmen der bilateralen (grenz-)polizeilichen Ausbildungs- und Ausstattungshilfe konzentrieren sich insbesondere auf die Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität (insbesondere Rauschgiftkriminalität, Menschenhandel /Schleusung, Cybercrime), des Terrorismus sowie der illegalen Migration . Die ABH/ASH soll daher dazu beitragen, insbesondere die organisierte Kriminalität bereits vor den deutschen Grenzen zu bekämpfen und die Auswirkungen auf Deutschland/Europa zu reduzieren. Dies bedeutet, dass Unterstützungsleistungen danach bewertet werden, ob sie die (grenz-)polizeiliche Tätigkeit im Empfängerland strukturell, organisatorisch oder materiell erkennbar verbessern können und ob sie positive sicherheits-, insbesondere polizeirelevante Auswirkungen auf die Bundesrepublik Deutschland haben. 31. Welche der asiatischen und afrikanischen Mittelmeeranrainer haben nach Kenntnis der Bundesregierung finanzielle und materielle Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten zur Kontrolle der Seegrenze erhalten, u. a. mit dem Ziel, die Ausfahrt von Schiffen oder Booten mit mutmaßlich irregulären Migranten an Bord in Richtung der Europäischen Union zu verhindern? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, dass die in der Frage angeführten Mittelmeeranrainerstaaten finanzielle und materielle Unterstützung beim Aufbau ihrer Kapazitäten der Seegrenzkontrolle zur Verhinderung von Migration in die EU erhalten haben. 32. Wie bewertet die Bundesregierung die Einbeziehung der südlichen Mittel- meeranrainer in die zukünftigen EUROSUR-Strukturen vor dem Hintergrund , dass nach Auffassung der Fragesteller ihre Kooperation einzig den Drucksache 18/317 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zweck haben kann, eigene und fremde Staatsangehörige am Verlassen ihrer Hoheitsgewässer in Richtung der Europäischen Union zu hindern, vor dem Hintergrund des Rechts, das Land zu verlassen und Asyl zu suchen? Die Einbindung südlicher Mittelmeeranrainer in EUROSUR könnte den Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit zwischen den an das Mittelmeer angrenzenden EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten gewährleisten und verbessern und damit Kapazitäten schaffen, um die bestehenden Herausforderungen gemeinsam zu bewältigen und Menschenleben zu retten. Insbesondere kann aus Sicht der Bundesregierung so das Lagebewusstsein und die Reaktionsfähigkeit zum Zwecke der Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung der irregulären Einwanderung und der grenzüberschreitenden Kriminalität verbessert werden und ein Beitrag zur Gewährleistung des Schutzes und der Rettung des Lebens von Migranten geleistet werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/317 A nl ag e A us st at tu ng sh ilf e de r B un de sp ol iz ei La nd B ez ei ch nu ng A nz ah l Ja hr K al ku la tio n B os ni en u nd H er ze go w in a Ka m er a So ny - Ty p D C R -H C 62 E 5 20 09 2. 93 3, 75 € -/- -/- 20 10 -/- - D S C A N A C F/ B A S/ C X/ U V 4 D oc um en t R ea de r w ith R FI D - D S C A N E ss en tia ls (D S E ) S of tw ar e D ev el op m en t K it (S D K ) 10 20 11 24 .6 54 ,6 1 € D ok um en te np rü fte ch ni k zu r U nt er st üt zu ng d er G re nz ko nt ro lle , m ob ile R ei se pa ss le se ge rä te m it 3G A bf ra ge m od ul en (P an as on ic T ou gh bo ok C F- U 1Q Q H XH F3 m it in - te gr ie rte m H SP A M od ul ) 10 20 12 36 .9 90 ,6 4 € Fo to - u nd V id eo te ch ni k zu r B ew ei ss ic he ru ng ; f ür Ta ge s- u nd N ac ht lic ht (I R G er ät e m it A uf na hm efu nk tio n) (4 x) s ow ie F ot o- u nd V id eo te ch ni k zu m E in ba u in D ie ns tfa hr ze ug en A us st at tu ng z ur g re nz po liz ei lic he n K on tro lle / Ü be rw ac hu ng (8 x) 4/ 8 20 13 47 .9 46 ,9 4 € Drucksache 18/317 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode A nl ag e A us st at tu ng sh ilf e de r B un de sp ol iz ei La nd B ez ei ch nu ng A nz ah l Ja hr K al ku la tio n K ro at ie n B ez ei ch nu ng A nz ah l 20 09 - 20 13 K al ku la tio n S ta tio nä re s D ok um en te np rü fg er ät m it D ru ck er 1 20 09 22 .3 99 ,0 5 € G P S - G er ät e 25 20 09 7. 55 1, 64 € K om bi lu pe n m it G ur tta sc he - Ze to s 10 0 20 09 23 .8 38 ,8 0 € K om bi lu pe n m it G ur tta sc he - Ze to s 10 0 20 09 17 .9 37 ,1 4 € D oc uB ox + Z ub eh ör (D ru ck er , S of tw ar e, N ot e- bo ok , d iv . E rs at zt ei le ) 1 20 09 19 .7 79 ,5 8 € H ea rtb ea t D et ek to r 1 20 10 33 .0 00 ,0 0 € P ro je kt in a D ok ub ox "D ra go n" 1 20 11 26 .2 67 ,9 2 € R eg ul a D ok um en te np rü fg er ät e 40 20 11 12 .0 00 ,0 0 € D et ek tio ns - u . 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Ba tte - rie n 50 20 10 14 .9 67 ,2 3 € IT -T ec hn ik u nd B ild sc hi rm e K op ie rg er ät e (7 x) 7 20 11 8. 68 4, 00 € LE D T as ch en la m pe n 12 0 20 11 4. 26 4, 10 E in sa tz ha nd sc hu he S ch ni tts ch ut z 12 0 20 11 6. 24 4, 10 A nh al te st äb e LE D 35 20 11 94 4, 62 W ar nw es te n ge lb 12 0 20 11 70 5, 32 B es ch af fu ng v on V W – K om bi 2 20 12 74 .9 28 ,0 0 € -/- -/- 20 13 -/- U kr ai ne B ez ei ch nu ng A nz ah l 20 09 -2 01 3 K al ku la tio n C om pu te r + Z ub eh ör 10 20 09 ca . 1 0. 49 9, 35 € La pt op T O S H IB A 3 D ru ck er H P L as er -J et 5 M ul tif un kt io ns ge rä t ( S ca nn er , D ru ck er , K op ie re r, Fa x) 1 Drucksache 18/317 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode A nl ag e A us st at tu ng sh ilf e de r B un de sp ol iz ei La nd B ez ei ch nu ng A nz ah l Ja hr K al ku la tio n no ch U kr ai ne M ul tif un kt io ns ge rä t C AN O N 3 Fa xg er ät P A N A S O N IC 1 D ru ck er C an on 4 V id eo -C am er a H D D S O N Y H an dy ca m 1 C om pu te r 9 K ar tu sc he n 17 20 09 ca . 9 .5 14 ,1 6 € N O D 3 2 M in i-B us in es s (A nt i-V ire n- P ro gr am m ) 9 C om pu te r 11 M on ito re 9 20 09 17 .5 26 ,6 5 € K ar tu sc he n 69 S O N Y C yb er S ho t T 50 0 + S on y M em or y S tic k 4G B 1 D ru ck er 3 La pt op A C E R 1 R ec hn er C O R E 2 D uo E 67 50 1 Fe st pl at te 1 20 10 C a. 1 .7 90 ,0 0 € M on ito re 2 La pt op 2 Zu be hö r P C /L ap to p o. A . K ar tu sc he n 14 C om pu te r 23 20 10 ca . 3 8. 44 8, 44 € N ot eb oo k 8 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/317 A nl ag e A us st at tu ng sh ilf e de r B un de sp ol iz ei La nd B ez ei ch nu ng A nz ah l Ja hr K al ku la tio n no ch U kr ai ne G es te tn er M P 2 00 0L N (K op ie re r, D ru ck er , S ca nn er , A 3 ) 1 D ru ck er 2 Fe rn se he r 1 Zu be hö r P C o. A . D ig ita lc am er a 1 W ei ßr us sl an d 6x C an on IX U S 1 00 IS +b ag D C C -6 0 – Ta sc he fü r K am er a 11 x N ot eb oo k A ce r 6x N ot eb oo k A ce r A sp ire O ne 1x H P L as er J et M 3x F ax B ro th er 8x P C F TC A - 10 0 O ffi ce 20 09 27 .3 46 ,1 3 € VW -T ra ns po rte r 3 20 10 67 .3 63 ,5 5 € (in cl . T ra ns - po rtk os te n Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333