Deutscher Bundestag Drucksache 18/3188 18. Wahlperiode 12.11.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Dr. Franziska Brantner, Dr. Tobias Lindner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/2842 – Liegenschaftspolitik des Bundes und europarechtlicher Rahmen bei geplanten Verkäufen von Bundes- und Konversionsliegenschaften Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Besitz der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) befinden sich aktuell 7 434 Wohngebäude mit 20 634 Wohnungen, die derzeitig militärisch genutzt werden. Darüber hinaus verfügt die BImA über 2 923 Wohngebäude mit 10 265 Wohnungen, die früher militärisch genutzt wurden und für den Verkauf freigegeben sind. Für diese sogenannten Konversionsliegenschaften besteht nach Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 21. März 2012 die Erstzugriffsoption. Kommunen bzw. Gebietskörperschaften auf denen sich die Liegenschaften befinden, Gesellschaften bzw. Unternehmen , Stiftungen oder Anstalten, an denen die Kommune bzw. Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist, können die Liegenschaften zum gutachterlich ermittelten Wert erwerben. Ein offenes Bieterverfahren ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Zusätzlich plant die Bundesregierung die Einführung eines 100 Mio. Euro umfassenden Programms für die verbilligte Abgabe von Konversionsliegenschaften für die kommenden vier Jahre. Doch die BImA besitzt viel mehr Gebäude und Wohnungen, die sich nicht auf militärischen oder ehemals militärisch genutzten Liegenschaften befinden, 9 320 Wohngebäude mit 40 092 Wohnungen. Die genannten Regelungen können für sie nicht angewendet werden, sie müssen nach vollem Wert verkauft werden. Die Liegenschaftspolitik des Bundes hat also einen massiven Einfluss auf die Stadtentwicklung vor Ort. Häufig ist zu beobachten, dass durch den Verkauf die vor Ort vorhandenen wohnungs- und stadtentwicklungspolitischen Herausforderungen und Problemlagen verstärkt werden. Damit wird der Bund mit dem Verkauf bundeseigener Liegenschaften zum wohnungspolitischen Akteur. DaDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. November 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. bei ist die Bundesregierung an bundes- und europarechtliche Rahmenbedingungen gebunden. In den Kleinen Anfragen „Verkauf von Konversionsliegenschaften durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ (Bundestagsdrucksache 18/2091) und „Liegenschaftspolitik der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bei Wohnungen“ (Bundestagsdrucksache 18/2098) wurde bereits auf die bun- Drucksache 18/3188 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode desrechtliche Ebene eingegangen. Die vorliegende Kleine Anfrage dient der Untersuchung der beihilferechtlichen Rahmenbedingungen des Europarechts sowie weiterer offener Fragen. Europarechtlicher Rahmen 1. Welche europarechtlichen Beihilferegelungen sind für die verbilligte Abgabe von Konversionsliegenschaften an Kommunen einschlägig? 2. Welche europarechtlichen Bedingungen müssen erfüllt sein, damit bundeseigene Liegenschaften unterhalb des vollen Wertes veräußert werden können ? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die verbilligte Abgabe von Konversionsliegenschaften an Kommunen ist anhand von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu prüfen. Artikel 107 Absatz 1 AEUV normiert ein grundsätzliches Beihilfeverbot, wenn durch staatliche Mittel bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt werden und dadurch Wettbewerbsverfälschungen drohen oder eintreten, die den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen . Artikel 107 Absatz 2 AEUV legt Legalausnahmen vom Beihilfeverbot fest. Artikel 107 Absatz 3 AEUV regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sein kann. Die Europäische Kommission hat in horizontalen und sektoralen Verordnungen, Leitlinien und Unionsrahmen geregelt, wie sie das ihr in Artikel 107 Absatz 3 AEUV eingeräumte Ermessen ausüben wird. Die beihilferechtliche Vereinbarkeit der verbilligten Abgabe der einzelnen Konversionsliegenschaften ist anhand dieser Vorgaben zu prüfen. Anwendung von Artikel 2c und Erwägungsgrund 11 des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 3. a) Inwieweit hat die BImA die in Artikel 2c und Erwägungsgrund 11 des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 (veröffentlicht unter Aktenzeichen K(2011) 9380) aufgelisteten Ausnahmetatbestände für eine verbilligte Abgabe und/oder Zwischennutzung schon in der Vergangenheit genutzt (bitte detailliert nach Ausnahmetatbestand Erbringung von Sozialdienstleistungen, Erbringung von Gesundheitsdiensten, Bereitstellung von Wohnraum für benachteiligte Bürger oder sozial schwächere Bevölkerungsgruppen, Erbringung von Langzeitpflege, Kinderbetreuung, Zugang zum Arbeitsmarkt und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, soziale Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen und Liegenschaften aufschlüsseln)? Gemäß § 63 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) darf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bundesanstalt) Liegenschaften grundsätzlich nur zum „vollen Wert“, d. h. zum Marktwert/Verkehrswert veräußern. Ausnahmen hiervon können nur vom Deutschen Bundestag im Rahmen eines Haushaltsgesetzes zugelassen werden sowie vom Bundesministerium der Finanzen bei einem „geringen Wert“ oder bei Vorliegen eines „dringenden Bundesinteresses“. In der Vergangenheit hat es keine verbilligten Abgaben und/oder Zwischennutzungen durch die Bundesanstalt gegeben. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3188 b) Inwieweit nutzt die BImA die in Artikel 2c und Erwägungsgrund 11 des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 (Aktenzeichen K(2011) 9380) aufgelisteten Ausnahmetatbestände für eine verbilligte Abgabe und/oder Zwischennutzung (bitte detailliert nach Ausnahmetatbestand und Liegenschaft – siehe Frage 3a – aufschlüsseln)? Derzeit gibt es keine verbilligten Abgaben und/oder Zwischennutzungen durch die Bundesanstalt (Stand: 7. November 2014). c) Inwieweit plant die BImA die in Artikel 2c und Erwägungsgrund 11 des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) aufgelisteten Ausnahmetatbestände für eine verbilligte Abgabe und/oder Zwischennutzung (bitte detailliert nach Ausnahmetatbestand und Liegenschaft – siehe Frage 3a – aufschlüsseln ) zu nutzen? Die Bundesanstalt hat keine belastbare Grundlage für Planungen von verbilligten Abgaben und/oder Zwischennutzungen von Liegenschaften. Derzeit (Stand: 7. November 2014) gibt es keine entsprechende haushaltsrechtliche Grundlage. Im Rahmen der Umsetzung der im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode vorgesehenen verbilligten Abgabe von Konversionsliegenschaften an Kommunen mittels Haushaltsvermerks werden beihilferechtliche Aspekte geprüft und bei der Ausgestaltung berücksichtigt. Entsprechend dem im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2015 ausgebrachten Haushaltsvermerk wird die vorgesehene Verkaufsrichtlinie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Zustimmung vorgelegt werden. Anwendung von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 4. a) Inwieweit hat die BImA Artikel 107 Absatz 3a AEUV in der Vergan- genheit genutzt, um Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten zu gewähren, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht? In der Vergangenheit hat es keine verbilligten Abgaben und/oder Zwischennutzungen durch die Bundesanstalt gegeben. b) Inwieweit nutzt die BImA Artikel 107 Absatz 3a AEUV aktuell, um Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten zu gewähren, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht? c) Inwieweit plant die BImA, Artikel 107 Absatz 3a AEUV in Zukunft zu nutzen, um Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten zu gewähren, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht? Die Fragen 4b und 4c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, gehört nicht zum gesetzlichen Auftrag der Bundesanstalt. Daher werden aktuell keine entsprechenden Beihilfen gewährt . Es bestehen diesbezüglich auch keine Planungen. Drucksache 18/3188 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. a) Inwieweit hat die BImA Artikel 107 Absatz 3c AEUV in der Vergangenheit genutzt, um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu gewähren? b) Inwieweit nutzt die BImA Artikel 107 Absatz 3c AEUV in der Vergangenheit aktuell, um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu gewähren? c) Inwieweit wird die BImA Artikel 107 Absatz 3c AEUV in Zukunft nutzen, um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu gewähren? Die Fragen 5a bis 5c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete gehört nicht zum gesetzlichen Auftrag der Bundesanstalt. Verkauf von bundeseigenen Wohnungen 6. Wie viele Bundesbedienstete wohnen in Berlin in bundeseigenen Wohnungen ? Es sind etwa 26 Prozent der Wohnungen der Bundesanstalt in Berlin an Bundesbedienstete vermietet. 7. Wie hat sich der Bedarf an bundeseigenen Wohnungen in Berlin in den vergangenen zehn Jahren entwickelt? Der Bedarf an bundeseigenen Wohnungen in Berlin ist in den letzten zehn Jahren angestiegen. Statistische Erhebungen werden seitens der Bundesanstalt hierzu jedoch nicht geführt. 8. Auf welcher Grundlage wurde entschieden, dass bundeseigene Wohnungen in Berlin in den vergangenen zehn Jahren verkauft werden sollten? 11. Warum sollen bis zum Jahr 2018 insgesamt 1 700 Wohnungen in Berlin verkauft werden (Bundestagsdrucksache 18/2098)? Die Fragen 8 und 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesanstalt hat gemäß § 1 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) sowie § 63 Absatz 2 BHO den gesetzlichen Auftrag zur wirtschaftlichen Verwertung der ihr übertragenen und nicht betriebsnotwendigen Immobilien. Die nach kaufmännischen Grundsätzen handelnde Bundesanstalt ist dem haushaltsrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (§ 7 BHO) sowie dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmannes verpflichtet . Wohnungen werden in der Regel nicht für dienstliche Zwecke benötigt und gelten daher als nicht betriebsnotwendig. Die Entscheidung über den Verkaufszeitpunkt der jeweiligen Objekte erfolgt auf der Grundlage interner Planungsüberlegungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Erwägungen. Die genannten Wohnungen im Raum Berlin (148 Objekte, davon fast 100 Einfamilienhäuser ) sind Teil der bundesweiten Verkaufsplanung 2014 bis 2018. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3188 9. Inwiefern wird mit einem ansteigenden Bedarf an bundeseigenen Wohnungen durch den weiteren Umzug von Bundesministerien und deren Untergliederungen nach Berlin gerechnet? Im Falle eines weiteren organisatorisch bedingten Zuzuges von Bundesbediensteten nach Berlin wäre mit einem steigenden Bedarf an Wohnraum zu rechnen. 10. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass der Zuzug von Bundesbediensteten nach Berlin zu einem Anstieg der Nachfrage nach Wohnraum und damit auch zu einem Anstieg der Mietpreise in Berlin führt? Da ein möglicher Zuzug von Bundesbediensteten nach Berlin nicht quantifizierbar ist, können keine Rückschlüsse auf die Zunahme der Wohnungsnachfrage getroffen werden. Die entsprechenden Auswirkungen auf das Mietniveau sind daher nicht abschätzbar. 12. Plant die Bundesregierung ein Moratorium für den Verkauf von Wohnimmobilien in Städten und Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt und strukturschwachen Gebieten durch die BImA? a) Wenn ja, wann, und in welcher Form? b) Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung plant kein entsprechendes Moratorium. Ein Verkaufs-Moratorium stünde eindeutig im Widerspruch zum gesetzlichen Auftrag der Bundesanstalt gemäß § 1 Absatz 1 Satz 5 BImAG sowie § 63 Absatz 2 BHO, die ihr übertragenen und nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften wirtschaftlich zu veräußern. 13. Plant die Bundesregierung, die Kommunen per Erstzugriff beim Verkauf von Wohnimmobilien durch die BImA einzubinden? Wenn nein, warum nicht? Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat bereits am 21. März 2012 beschlossen, dass die Bundesanstalt Kommunen und privatrechtlichen Gesellschaften , Stiftungen oder Anstalten, an denen die Kommune mehrheitlich beteiligt ist, eine so genannte Erstzugriffsoption für den Erwerb der in ihren Gebieten gelegenen und entbehrlichen Konversionsliegenschaften einräumt. Hierzu gehören neben den aus unmittelbarer militärischer Zwecknutzung stammenden Liegenschaften auch alle von den ausländischen Streitkräften unmittelbar vorgenutzten Wohnsiedlungen. Der Verkaufspreis wird dabei ohne Bieterverfahren durch ein Wertgutachten („voller Wert“) eines unabhängigen Sachverständigen ermittelt. Der Kommune steht diese Erstzugriffsoption für die Konversionsliegenschaft gemäß des Beschlusses des Haushaltsauschusses dann zu, wenn sie verbindlich erklärt, dass der Erwerb unmittelbar der Erfüllung einer „öffentlichen Aufgabe“ dient, zu der die Gebietskörperschaft gesetzlich verpflichtet ist. Darüber hinaus ermöglicht die Bundesanstalt den Kommunen schon jetzt, auch sonstige Liegenschaften wie auch Wohnungen vorrangig ohne Bieterverfahren auf der Basis eines gutachterlich ermittelten Verkehrswertes (voller Wert) zu erwerben , sofern der Erwerb der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe – wie etwa die Schaffung von Wohnraum – dient und die Kommune vor Einleitung eines Bieterverfahrens das Erwerbsinteresse erklärt (sog. privilegierter Verkauf). Drucksache 18/3188 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Weitere Fragestellungen 14. Inwieweit plant die Bundesregierung, die Bundesratsinitiative zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ vom 14. Februar 2014 aufzugreifen? Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Stellungnahme der Bundesregierung vom 28. März 2014 zum genannten Gesetzentwurf der Bundesrates Bezug genommen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/951, S. 8). 15. Ist eine verbilligte Abgabe der Konversionsflächen unterhalb des Marktwertes durch die BImA auf Basis des geplanten 100 Mio. Euro umfassenden Fonds in der Rhein-Neckar-Region vorgesehen? Wenn nein, welche Bedingungen müssen hierfür erfüllt werden? Der Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode sieht vor, dass die Bundesanstalt aufgrund eines Haushaltsvermerkes Konversionsliegenschaften verbilligt , d. h. unterhalb des Verkehrswertes/Marktwerts, an Kommunen abgeben kann. Ziel ist hierbei, die von der Konversion betroffenen Kommunen im Hinblick auf ihre vielen am Gemeinwohl orientierten Vorhaben (wie auch zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums und einer lebendigen Stadtentwicklung) zu unterstützen . Rechtliche Grundlage bildet dabei § 63 Absatz 3 Satz 2 BHO. Es ist ein Gesamtvolumen von 100 Mio. Euro für die 18. Legislaturperiode festgelegt worden. Im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2015 ist ein entsprechender Vermerk vorgesehen. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist nun abzuwarten , ob und in welcher Fassung dieser Haushaltsvermerk mit dem Bundeshaushaltsgesetz 2015 verabschiedet werden wird. Vor diesem Hintergrund ist derzeit eine verbilligte Abgabe von Konversionsliegenschaften in der RheinNeckar Region nicht möglich (Stand: 10. November 2014). 16. Verfolgt die BImA konkrete wohnungspolitische Ziele in der RheinNeckar -Region bezüglich dortiger Konversionsflächen? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht? Die Entwicklung und Realisierung von wohnungspolitischen Zielsetzungen fällt in die Zuständigkeit der Kommunen. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und der kommunalen Planungshoheit ist es deren Aufgabe, konkrete wohnungspolitische Zielvorstellungen für die Rhein-Neckar Region zu entwickeln und eine Realisierbarkeit zu gestalten. Die Bundesanstalt hat den gesetzlichen Auftrag, entbehrliche Liegenschaften des Bundes wirtschaftlich zu verwerten. Weitergehende – insbesondere sozialpolitische – Zielsetzungen sind nicht gesetzliche Aufgabe der Bundesanstalt. 17. Gibt es konkrete Pläne für Zwischennutzungskonzepte von Konversionsliegenschaften , z. B. zur unmittelbaren Linderung der Wohnraummangellagen (so geschehen nach Information der Fragesteller im Fall des „Holbein -Rings“ in Heidelberg), bis über die endgültige Nutzung der betroffenen Flächen entschieden ist? Über konkrete Zwischennutzungskonzepte für Konversionsliegenschaften entscheidet die Bundesanstalt im Einzelfall in Abstimmung mit allen Beteiligten (insbesondere mit den Kommunen). Wenn Liegenschaften von den Gaststreit- kräften oder der Bundeswehr an die Bundesanstalt zurückgegeben werden, für die es nach Wegfall der militärischen Nutzung kein Planungsrecht gibt, ist zu- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3188 nächst das Einvernehmen mit der Kommune über eine Zwischennutzung herzustellen . Umfang und Ausmaß einer Zwischennutzung bis zur Veräußerung sind sodann von verschiedenen weiteren Faktoren abhängig, wie z. B. Zeitpunkt des geplanten Verkaufs, Lage und Bauzustand der Liegenschaft. Da die Vorbereitung und Umsetzung einer dauerhaften zivilen Nachnutzung von ehemaligen Militärliegenschaften ggf. mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, kann eine temporäre Nutzung von Gebäuden im Konversionsprozess hilfreich sein. Soweit es in diesem Rahmen wirtschaftlich möglich ist, unterstützt die Bundesanstalt die betroffenen Kommunen auch bei der Schaffung von Wohnraum, z. B. für Studenten, wie beim „Holbein-Ring“ in Heidelberg. a) Welche anderen Möglichkeiten sind der Bundesregierung bekannt und werden von ihr genutzt, um einem möglichen Verfall von leerstehenden Gebäuden und Komplexen zu verhindern? Die Maßnahmen, die die Bundesanstalt zur Vermeidung von Substanz- und Wertverlust bei für den Verkauf vorgesehenen Liegenschaften ergreift, sind stark einzelfallabhängig, wie etwa die geplante Anschlussnutzung der Kommune, Lage und Bauzustand der Liegenschaft sowie der Zeitpunkt des geplanten Verkaufs . Soweit es danach wirtschaftlich ist, die Gebäude zu erhalten, werden entsprechende Maßnahmen wie z. B. Beheizung, Bewachung und angemessene Bauunterhaltung durchgeführt. Zur Förderung des Konversionsprozesses insgesamt bietet die Bundesanstalt den Kommunen frühzeitig auch den Abschluss von sogenannten Konversionsvereinbarungen an, in denen eine transparente und kooperative Zusammenarbeit sowie klare Organisationsstrukturen im Konversionsprozess vereinbart werden. b) Inwiefern plant die Bundesregierung, in leerstehenden Bundeswehrkasernen Flüchtlinge und Asylbewerber als Zwischennutzung unterzubringen ? Grundsätzlich kann mit einer temporären Bereitstellung leerstehender Kasernen vorübergehend ein erhöhter öffentlicher Bedarf an Nutzungs- und Unterbringungsmöglichkeiten aufgefangen werden. Die Bundesanstalt unterstützt aktiv – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern, indem sie kommunalen und staatlichen Einrichtungen alle hierfür geeigneten Liegenschaften aus ihrem Bestand anbietet. Im Fokus stehen hierbei insbesondere die ehemals von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften und von den Gast-Streitkräften freigegebenen Areale. Ergänzend hierzu werden jedoch auch alle anderen geeigneten und verfügbaren Liegenschaften inklusive Freiflächen angeboten. 18. Inwiefern wird die Bundesregierung die durch die Schließung von militärischen Einrichtungen wegfallende wirtschaftliche Kraft in den betroffenen Regionen ausgleichen, und inwieweit kann die BImA dabei den Kommunen unterstützend zur Seite stehen? Gemäß der föderalen Aufgabenverteilung des Grundgesetzes liegt die strukturpolitische Verantwortung für die Bewältigung der Konversionsfolgen primär bei den Ländern und Kommunen. Die Länder können allerdings vom Bund mitfinanzierte Förderprogramme einsetzen, insbesondere die Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW). Soweit Konversionsstandorte innerhalb des GRW-Fördergebietes liegen, können darauf bezogene Investitionen der gewerblichen Wirtschaft zur Schaffung neuer bzw. zur Sicherung bestehender Dauerarbeitsplätze, als auch standortbe- zogene Investitionen in den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur (z. B. zur Erschließung von Gewerbeparks und zur Wiederherrichtung brachliegender Drucksache 18/3188 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Flächen) gefördert werden. Auch die Erstellung regionaler Entwicklungskonzepte kann durch die GRW unterstützt werden. Durch die Nutzbarmachung von ehemals militärisch genutzten Liegenschaften für gewerbliche Zwecke, d. h. als Industrie- und Gewerbestandorte, können Vorhaben mit erheblichen Arbeitsplatzeffekten realisiert und dadurch Wachstumsimpulse gesetzt werden. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung die Entwicklung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen im Rahmen der Finanzhilfen für die Städtebauförderung und für städtebauliche Maßnahmen. Die Bundesregierung hat dafür die Mittel für den Städtebau 2014 auf insgesamt 700 Mio. Euro aufgestockt. Kommunen mit erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und einem dauerhaften Überangebot an Wohnraum werden – insbesondere im Rahmen der Städtebauförderungsprogramme Stadtumbau Ost und Stadtumbau West – unterstützt. Der Bund stellt für Stadtumbaumaßnahmen 2014 insgesamt 210 Mio. Euro bereit . Länder und Kommunen beteiligen sich anteilig an der Finanzierung städtebaulicher Maßnahmen. Daneben kommen flankierend Fördermittel des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) bzw. des Europäischen Sozialfonds (ESF) in Betracht. Die Bundesanstalt steht im Dialog mit den betroffenen Kommunen und ist bestrebt , ehemalige Militärliegenschaften in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Kommunen und Investoren zeitnah einer zivilen Anschlussnutzung zuzuführen . Sie unterstützt die Kommunen auf operativer Ebene durch die von ihr entwickelten Verwertungsmodelle. So beteiligt sie sich an Entwicklungskosten, unterstützt finanziell die Schaffung von Baurecht, gibt den Anstoß für städtebauliche Verträge und gewährt dem Grundstückserwerber Zahlungserleichterungen. Schließlich bietet die Bundesanstalt den Gemeinden den Erwerb der in ihren Gebieten gelegenen und entbehrlichen Konversionsliegenschaften im Rahmen der sogenannten „Erstzugriffsoption“ auf der Grundlage des Beschlusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 21. März 2012 an sowie im Rahmen des „privilegierten Verkaufs“ (vgl. hierzu auch Antwort zu Frage 13). 19. Wer trägt die Kosten der Sanierung der von mit Altlasten kontaminierten Konversionsflächen? Nach welchen Kriterien werden Schadstoffe untersucht, in welchem Raster und bis zu welcher Tiefe, und wird das Grundwasser vorsorglich immer mit untersucht? Das Bundesministerium der Verteidigung und die ausländischen Streitkräfte unternehmen bereits in der Nutzungsphase umfangreiche Erkundungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen . Nach Übergang der Flächen in den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt ergreift diese regelmäßig die erforderlichen Maßnahmen (Gefährdungsabschätzung, Sanierungsuntersuchung und Sanierung), um den Verpflichtungen des Bundesboden-Schutzgesetzes (BBodSchG) zur Beseitigung schädlicher Bodenverunreinigungen zu entsprechen. Die Bundesanstalt trägt in ihrer Zuständigkeit auch die Kosten der Maßnahmen. Im Rahmen des Altlastenmanagements erfasst die Bundesanstalt systematisch alle Grundstücke mit Altlasten im Sinne des BBodSchG, die Gefahrenabwehroder Sanierungsverpflichtungen nach dem BBodSchG aufweisen. Die Planung und Ausführung der Untersuchung und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen , Altlasten und Grundwasserverunreinigungen erfolgen nach Maßgabe der Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz (AH BoGwS, vgl. www. arbeitshilfen-bogws.de). Der Untersuchungsumfang richtet sich nach dem Informationsbedarf , um eine sachgerechte Beurteilung zu ermöglichen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333