Deutscher Bundestag Drucksache 18/3238 18. Wahlperiode 18.11.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2974 – Türkische Hisbollah Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Oktober 2014 wurden in der Osttürkei rund 40 Menschen im Zusammenhang mit Massenprotesten gegen den Angriff der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) auf die kurdische Stadt Kobani (Ain al Arab) im Norden Syriens getötet. Neben Polizei und Armee eröffneten auch Anhänger der illegalen sunnitischen Organisation Hisbollah und der ihr nahestehenden Partei Hüda Par das Feuer auf Demonstranten. Ein Großteil der Getöteten starb demnach bei Angriffen dieser offen mit dem IS sympathisierenden Organisationen bzw. bei nachfolgenden Auseinandersetzungen von jugendlichen Anhängern der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit den Islamisten, insbesondere in Diyarbakir. Hüda-Par-Anhänger sollen PKK-Anhänger verschleppt, gefoltert und dann der Polizei zur Festnahme übergeben haben (www.welt.de/politik/ ausland/article133054865/Im-Suedosten-der-Tuerkei-droht-ein-neuerBuergerkrieg .html; www.civaka-azad.org/tuerkische-hizbullah-und-anderemafioese -strukturen-kontrabanden-der-heutigen-zeit/). In Adana wurde zudem ein Mitarbeiter der kurdischsprachigen Tageszeitung „Azadiya Welat“ offenbar gezielt erschossen; Kollegen und Politiker der links-kurdischen Oppositionspartei HDP vermuten IS-Sympathisanten aus dem Hisbollah-Umfeld als Täter (www.jungewelt.de/medien/kurdischer-journalist-ermordet). Die Hisbollah in der Türkei, die nichts mit der gleichnamigen schiitischen Partei im Libanon zu tun hat, war in den 1990er-Jahren für hunderte oder sogar tausende Morde, vor allem an kurdischen Zivilistinnen und Zivilisten aus dem Umfeld der kurdischen Befreiungsbewegung, verantwortlich. Sie agierte dabei offenbar unter dem Schutz staatlicher Sicherheitsorgane, die in der islamistischen Organisation ein willkommenes Gegengewicht zu der linksgerichteten PKK sahen. Als nach der Gefangennahme des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan die gewaltsamen Auseinandersetzungen in den kurdischen Landesteilen zurückgingen und zugleich die Hisbollah durch die Entführung und Erpressung von Geschäftsleuten zunehmend unkontrollierbar wurde, leiteten türkiDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 13. November 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. sche Sicherheitskräfte eine landesweite Verfolgung der nun als terroristisch eingestuften Organisation ein. Hisbollah-Führer Hüseyin Velioglu wurde bei einem Feuergefecht mit der Polizei getötet, andere Führungsmitglieder sowie 900 mutmaßliche Aktivisten verhaftet und in Massenprozessen zu Haftstrafen Drucksache 18/3238 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode verurteilt. Im Zusammenhang mit der damaligen vorübergehenden Zerschlagung der Organisation wurden mehrere Massengräber mit Opfern der Hisbollah entdeckt (www.civaka-azad.org/tuerkische-hizbullah-und-andere-mafioesestrukturen -kontrabanden-der-heutigen-zeit/). „Eine Anzahl von Hisbollah-Mitgliedern konnte sich ihrer Verhaftung im Jahre 2000 durch die Flucht nach Europa bzw. in die Nachbarstaaten der Türkei entziehen . Nach dem Jahr 2000 baute die Hisbollah in verschiedenen europäischen Staaten (Deutschland, Österreich, Schweiz, Italien, Belgien, Niederlande und Frankreich) Personennetzwerke sowie Schattenstrukturen erneut auf“ (Bundestagsdrucksache 17/4963). Bereits am 9. Januar 2008 hatte die türkische Tageszeitung „Hürriyet“ unter Berufung auf die türkische Generaldirektion für Sicherheit gemeldet, dass sich die zentralen Hisbollah-Führer Isa Altsoy, Mehemt Cicek, Mehemt Ali Doyar, Metin Tekgöcen, Kemal Kizar, Ali Demir und Nimet Byka in Deutschland bzw. anderen europäischen Ländern aufhalten sollen. Einige von ihnen sollen sogar die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten haben. Anfang des Jahres 2010 wurden aufgrund einer Justizreform in der Türkei, die die Dauer der Untersuchungshaft auf zehn Jahre beschränkte, rund 20 zum Teil führende Mitglieder der Hisbollah, die erstinstanzlich bereits 1999 wegen Mordes an 188 Menschen zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren, frei. Als der Oberste Gerichtshof zwei Wochen später die lebenslänglichen Haftstrafen bestätigte, waren bis auf zwei alle anderen Freigelassenen abgetaucht, so dass Oppositionspolitiker die regierende Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) der Kollaboration mit der Hisbollah beschuldigte. Die Hisbollah hatte sich nach Einschätzung der Bundesregierung nach ihrer vorübergehenden Zerschlagung im Jahr 2000 „restrukturiert“ und einen Strategiewechsel hin zu „Bemühungen im sozialen Bereich“ durch karitative Tätigkeiten und einer Intensivierung ihrer Propagandaaktivitäten zur Erreichung ihres Endzieles der „Errichtung eines islamischen Gottesstaates auf türkischem Staatsgebiet“ eingeleitet (Bundestagsdrucksache 17/4963). Im Dezember 2012 gründete der ehemalige Anwalt von Hisbollah-Mitgliedern und früherer Vorsitzender des 2010 von türkischen Behörden wegen HisbollahNähe verbotenen Vereins Mustazaf Der, Mehmet Hüseyin Yilmaz, die Partei der freien Sache (Hüda Par), die als legale Frontorganisation der Hisbollah gilt. Im Kurdischen bedeutet Hüda Par, ebenso wie das arabische Wort Hisbollah, „Partei Allahs“. Die Partei vertritt eine prokurdische Agenda und tritt für die Herrschaft der Scharia in der Türkei ein. Die jüngsten Angriffe auf Anti-ISDemonstrationen erfolgten zum Teil durch Hüda-Par-Funktionäre und aus Büroräumen der Partei heraus (www.zeit.de/politik/ausland/2014-10/kurdenproteste -tuerkei-pkk-hueda-par). „Nicht auszuschließen bleibt dabei, dass die TH [türkische Hisbollah] zukünftig die Option der Gewaltanwendung wieder in Betracht zieht.“ In so einem Fall gehe „von ihr ein beträchtliches Bedrohungspotential aus, da die TH auf aus der Haft entlassene ‚alte Aktivisten‘ zurückgreifen kann und über straffe Organisationsstrukturen verfügt“, warnte die Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/4963). 1. Welche generellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die sunnitische Organisation Hisbollah in der Türkei? Die Türkische Hizbullah ist eine sunnitische, kurdisch dominierte, islamistische Organisation, die aus einer in den 1980er-Jahren von Hüsseyin Velioǧlu in der Stadt Batman in Ostanatolien gegründeten islamistischen Kleingruppe hervorging . Die Organisation bezeichnete sich selbst zunächst als „Cemaat“ („religiöse Gemeinschaft“). Erst ab dem Jahr 2000 wurde für sie durch die Medien und Sicherheitsorgane zunehmend der Begriff „Türkische Hizbullah“ geprägt. Dieser Name leitet sich von mehreren in den 1980er-Jahren in der Türkei gegründeten Kleingruppen ab, die damals jeweils für sich den Anspruch erhoben, die „Partei Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3238 Gottes“ (Hizbullah) zu sein. Die Gruppe um Velioǧlu war anfangs nur eine dieser Gruppen, die sich später jedoch gegenüber anderen durchsetzte. Ziel der Organisation ist die Überwindung der säkularen Staatsordnung und die Errichtung eines islamischen Gottesstaates auf türkischem Staatsgebiet auf Grundlage der Scharia. 2. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Hisbollah in den 1990er-Jahren mit Duldung oder Unterstützung des türkischen Staates gegen Anhängerinnen und Anhänger der kurdischen Befreiungsbewegung operieren konnte? Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine über die Presseberichterstattung hinausgehenden eigenen Erkenntnisse. 3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Wiederaufbau der Hisbollah nach ihrer vorübergehenden Zerschlagung in den Jahren 1999 bzw. 2000? Im Zuge der vermeintlichen Zerschlagung nach der „Operation Beykoz“ und den anschließenden Verhaftungswellen distanzierte sich die Türkische Hizbullah öffentlich von ihrem vormals radikalen Vorgehen. Nach Einschätzung der Bundesregierung richtet sich die Türkische Hizbullah seit dem Jahr 2003 verstärkt an einer sozioökonomischen Strategie aus. Diese beinhaltet ein intensives Engagement im sozialen Bereich (z. B. die Verteilung finanzieller Hilfen an Bedürftige , Ausbildung von Kindern mittelloser Eltern, Vergabe von Stipendien) sowie eine umfangreiche Propagandaarbeit (u. a. Organisation von Großveranstaltungen in den ärmeren Gebieten Südostanatoliens). Ziel ist es, sich innerhalb der Gesellschaft als einflussreiche Organisation zu etablieren, um sich auf diese Weise wieder mehr politische Unterstützung zu verschaffen und politische Präsenz zu zeigen. 4. Über welchen Einfluss und welche Stärke verfügt die Hisbollah einschließlich ihrer legalen Frontorganisationen heute nach Einschätzung der Bundesregierung in der Türkei? Nach Einschätzung der Bundesregierung verfügt die Türkische Hizbullah über keinen nennenswerten Einfluss in der Türkei. a) Wie viele Mitglieder gehören der Hisbollah an? Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine Erkenntnisse. b) Über welche legalen Vorfeld- und Frontorganisationen verfügt die Hisbollah ? Der Türkischen Hizbullah werden zahlreiche Vereinigungen zugeordnet. Darunter befinden sich z. B. die von ehemaligen Mitgliedern der Türkischen Hizbullah im Dezember 2012 gegründete Partei Hüda-Par sowie der Verein Mustazaf-Der. Mustazaf-Der wurde in der Türkei im Jahr 2010 verboten. c) In welchen Provinzen und Städten liegen die regionalen Schwerpunkte der Hisbollah und ihrer legalen Vorfeldstrukturen? Der regionale Schwerpunkt liegt in den Kurdengebieten der Südosttürkei. Drucksache 18/3238 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) Welche Aktivitäten der Hisbollah in der Türkei sind der Bundesregierung bekannt? Die Türkische Hizbullah bzw. die affiliierten Vereine organisieren alljährlich Feste zur Geburt des Propheten Muhammed (Kutlu Dogum). Darüber hinaus werden religiöse Seminare durchgeführt. Die affiliierten Vereine organisieren u. a. Hilfeleistungen für Bedürftige. e) Welche Aufmärsche der Hisbollah bzw. ihrer legalen Vorfeldorganisationen während der letzten fünf Jahre sind der Bundesregierung bekannt, wann, und wo sowie zu welchem Anlass fanden diese statt, und wie viele Personen beteiligten sich jeweils daran? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse im Sinne der Frage. 5. Welches Verhältnis zur Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung politischer und religiöser Ziele haben die Hisbollah und ihre legalen Vorfeldstrukturen nach Kenntnis der Bundesregierung? Die Türkische Hizbullah hat bis zum Jahr 2000 versucht, ihre Ziele auch mit Gewalt durchzusetzen. Seit dem Anschlag im Jahr 2001 auf den ehemaligen Polizeichef von Diyarbakir, Ali Gaffar Okkan, der als Racheakt für die „Operation Beykoz“ durchgeführt wurde, konnten der Organisation keine terroristischen Aktionen mehr zugeordnet werden. a) Inwieweit und in welchen Fällen waren Anhänger der Hisbollah und ihrer Vorfeldstrukturen nach dem Jahr 2000 an Gewalttaten beteiligt? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung ist es seit dem Anschlag im Jahr 2001 auf den ehemaligen Polizeichef von Diyarbakir, Ali Gaffar Okkan, zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der Türkischen Hizbullah und der PKK gekommen. So wurde am 3. Dezember 2011 der PKK-Aktivist Murat Elibol bei einer Demonstration in Diyarbakir von einem mutmaßlichen Sympathisanten der Türkischen Hizbullah erschossen. Am 8. April 2013 gerieten Anhänger der Türkischen Hizbullah und der PKK in der Dicle-Universität in der kurdischen Region Diyarbakir/Türkei in Konflikt. In den darauffolgenden Tagen fanden weitere, teilweise bewaffnete Auseinandersetzungen statt, die mehrere Verletzte und zahlreiche Festnahmen zur Folge hatten. Die mitunter gewaltsamen Proteste weiteten sich auch auf andere türkische Universitäten aus. Seit dem 7. Oktober 2014 kam es in der Türkei landesweit zu Protesten von Kurden im Zusammenhang mit der Situation im syrischen Ain Al-Arab (kurdisch: Kobane). Hierbei soll es z. T. auch zu massiven Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der Türkischen Hizbullah und der PKK gekommen sein. b) Inwiefern sind der Bundesregierung Äußerungen von Hisbollah-Funktionären oder ihren Medien bekannt, in denen zu Gewalt aufgerufen oder Gewalt gebilligt wird? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse hinsichtlich konkreter Gewaltaufrufe . Generell beruft sich die Türkische Hizbullah zur Rechtfertigung von Aktivitäten auf ein Selbstverteidigungsrecht. c) Welche möglichen Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Hisbollah-Anhänger über Waffen verfügen? Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine Erkenntnisse. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3238 6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine nach Kenntnis der Fragesteller vonseiten der links-kurdischen Oppositionsfraktion HDP behauptete Kooperation der AKP und staatlicher Institutionen mit der illegalen Hisbollah und den ihr nahestehenden Vereinigungen? Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine Erkenntnisse. 7. Inwieweit besteht nach Kenntnis der Bundesregierung eine organisatorische , personelle oder ideologische Verbindung zwischen der Partei Hüda Par und der Hisbollah? Es wird auf die Antwort zu Frage 4b verwiesen. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. a) Welche Programmatik vertritt die Hüda Par? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung setzt sich Hüda-Par für die Rechte der Kurden ein und ist bestrebt, ein islamisches Gegengewicht zu anderen kurdischen Parteien darzustellen. b) Wie viele Mitglieder hat die Hüda Par nach Schätzungen der Bundesregierung ? Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine Erkenntnisse. c) Wo liegen die regionalen und lokalen Schwerpunkte der Hüda Par? Die regionalen und lokalen Schwerpunkte liegen in den Kurdengebieten der Südosttürkei. d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis und welchen regionalen oder lokalen Schwerpunkten beteiligte sich die Hüda Par bislang an Wahlen? Die Hüda-Par kandidierte bei den türkischen Kommunalwahlen im März 2014 und soll landesweit 0,21 Prozent erzielt haben. In einigen Bezirken in den türkischen Kurdengebieten soll sie bis zu 16 Prozent der Wählerstimmen erreicht haben . e) In welchem Verhältnis steht die Hüda Part jeweils zur türkischen Regierungspartei AKP sowie zu den prokurdischen Parteien BDP/DBP und HDP? Nach Einschätzung der Bundesregierung werden BDP/DBP („Partei für Demokratie und Frieden“) und HDP („Demokratische Partei der Völker“ – Dachpartei ) als Konkurrenz wahrgenommen. Zum Verhältnis zur AKP liegen keine Erkenntnisse vor. f) Inwieweit bestehen – etwa über die deutsche Botschaft in Ankara – Kontakte zwischen der Bundesregierung und der Hüda Par? Der Bundesregierung liegen keine Informationen über solche Kontakte vor. Insbesondere bestehen keine Kontakte der deutschen Botschaft in Ankara zu Hüda-Par. Drucksache 18/3238 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 das Verhältnis zwischen der PKK und der Hisbollah? PKK und Türkische Hizbullah sehen sich nach Einschätzung der Bundesregierung nach wie vor als Konkurrenten in Bezug auf ihren Einsatz für die kurdischen Rechte. a) Welche Äußerungen vonseiten der PKK bezüglich ihres Verhältnisses zur Hisbollah sind der Bundesregierung bekannt? PKK-Anhänger lancieren regelmäßig verbale Attacken gegen die Türkische Hizbullah. Inwieweit diese inhaltlich zutreffen oder Propaganda sind, kann nicht abschließend beurteilt werden. b) Welche Äußerungen von Seiten der Hisbollah bezüglich ihres Verhältnisses zur PKK sind der Bundesregierung bekannt? Es kommt vonseiten der Hizbullah regelmäßig zu verbalen Attacken gegen die PKK. Inwieweit diese inhaltlich zutreffen oder Propaganda sind, kann nicht abschließend beurteilt werden. c) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Hisbollah und PKK? Von welcher Seite gingen die Gewalttaten aus, und wie reagierte die jeweils andere Organisation darauf? Es wird auf die Antwort zu Frage 5a verwiesen. Die Ausgangspunkte der in der Antwort zu Frage 5a genannten Auseinandersetzungen an der Universität Dicle und während der Demonstrationen Anfang Oktober 2014 sind nicht bekannt. Zu von der PKK ausgehenden Gewalttaten liegen folgende Erkenntnisse vor: Am 5. Mai 2011 wurde der Vorsitzende des Mustazaf-Der Vereins in Yüksekova , Ubeyt Durna, vermutlich von einem PKK-Sympathisanten getötet. Am 12. November 2011 haben mehrere PKK-Aktivisten in Diyarbakir Geschäfte, deren Inhaber Angehörige der Türkischen Hizbullah waren, verwüstet. 9. In welchem politischen, ideologischen und organisatorischen Verhältnis stehen nach Kenntnis der Bundesregierung die Hisbollah und die Hüda Par zum IS im Irak und in Syrien? Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine Erkenntnisse. a) Welche zustimmenden oder ablehnenden Äußerungen von Hisbollahund Hüda-Par-Funktionären oder Medien dieser Organisationen bezüglich des IS sind der Bundesregierung bekannt? Der Bundesregierung sind Presseberichte und Verlautbarungen im Internet bekannt , die den Schluss zulassen, dass sich der als offizieller Repräsentant der Türkischen Hizbullah auftretende Edip Gümüs befürwortend zu ISIS positioniert hat. Des Weiteren hat nach Kenntnis der Bundesregierung ein nicht näher bekannter, angeblicher Vertreter der Hüda-Par in einem im Internet veröffentlichten Video Sympathie der Partei zu ISIS bekundet. b) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob sich Anhänger der Hisbollah oder Hüda Par dem IS angeschlossen haben? Hierzu liegen der Bundesregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3238 10. In welchem politischen, ideologischen und organisatorischen Verhältnis stehen nach Kenntnis der Bundesregierung Hisbollah und Hüda Par zur internationalen Moslembruderschaft? Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine Erkenntnisse. 11. Inwieweit sieht die Bundesregierung in den Aktivitäten der Hisbollah heute eine Gefahr für den Bestand und das friedliche Zusammenleben der Menschen in der Türkei? Nach Einschätzung der Bundesregierung geht von der Türkischen Hizbullah zur Zeit keine ernst zu nehmende Gefahr für die Sicherheitslage in der Türkei aus. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es auch zukünftig zu gewalttätigen, vermutlich situationsbedingten, Auseinandersetzungen mit Anhängern der PKK kommen wird. 12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Mitglieder und Aktivitäten der Hisbollah in der Bundesrepublik Deutschland? a) Wie viele Mitglieder oder Unterstützerinnen bzw. Unterstützer der Hisbollah haben nach Kenntnis der Bundesregierung politisches Asyl in der Bundesrepublik Deutschland beantragt oder erhalten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. b) Wie viele Mitglieder und Unterstützer der Hisbollah halten sich nach den Erkenntnissen der Bundesregierung derzeit im Bundesgebiet auf? c) Inwieweit existieren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Vereine , Institutionen oder sonstige Organisationsstrukturen, die der Hisbollah zugerechnet werden? Die Fragen 12b und 12c werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2013 weist 350 Mitglieder bzw. Anhänger der Türkischen Hizbullah (TH) in Deutschland aus. Die Anhängerschaft der TH in Deutschland hat keine offenen Strukturen, sie agiert konspirativ und abgeschottet. Eine weitere offene Beantwortung der Frage 12c ist nicht möglich. Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]). Die Einstufung der Antworten auf die als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen , deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Infor- mationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand der Nachrichtendienste des Drucksache 18/3238 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bundes offen legen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß mit dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und gesondert übermittelt.* d) Mit welchen Publikationen ist die Hisbollah in der Bundesrepublik Deutschland in Erscheinung getreten? In Deutschland werden folgende der Türkischen Hizbullah zuzurechnende Publikationen vertrieben: „Yeni Müjde“ („Neue Frohe Botschaft“), „Inzar“ („Warnung “), „Doğru Haber“ („Wahre Nachricht“), „Kelhaamed“ („Prächtiges Diyarbakir “), „Kendi Dilinden Hizbullah“ („Die Hizbullah in eigenen Worten“), „Susaningulleri“ („Die Rosen von Susa“ – Internetpublikation), „Huseynisevda “ („Die Liebe zu Hüseyin“ – Internetpublikation). e) Inwieweit sind Hisbollah-Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland durch Spendensammlungen zu welchem Zweck in Erscheinung getreten? Geldsammlungen werden anlässlich religiöser Feierlichkeiten, z. B. zum Opferfest (Kurban-Kampagne) oder anlassbezogen initiiert. So wurden u. a. Spenden für Erdbebenopfer in der Türkei und für Flutopfer in Bosnien und Herzegowina gesammelt. f) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über ein Engagement von Mitgliedern der Hisbollah in Ausländerbeiräten und kommunalen Vertretungen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. g) Welche Moscheevereine in welchen Städten werden der Hisbollah zugerechnet oder gelten als von ihr beeinflusst? Die Antwort zu Frage 12g kann nicht offen erfolgen. Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]). Die Einstufung der Antworten auf die als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen , deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand der Nachrichtendienste des * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3238 Bundes offen legen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß mit dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und gesondert übermittelt.* h) In welchen sonstigen politischen oder religiösen Gremien in der Bundesrepublik Deutschland sind Mitglieder der Hisbollah aktiv? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. i) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Kontakte von Hisbollah-Mitgliedern zu anderen islamischen Verbänden in der Bundesrepublik Deutschland? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. j) Welche sonstigen verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse zu Aktivitäten der Hisbollah in Deutschland hat die Bundesregierung? Die Antwort zu Frage 12j kann nicht offen erfolgen. Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]). Die Einstufung der Antworten auf die als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen , deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand der Nachrichtendienste des Bundes offen legen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und gesondert übermittelt.* 13. Halten sich die von der Zeitung „Hürriyet“ am 2. Januar 2008 genannten mutmaßlichen Hisbollah-Führer Isa Altsoy, Mehemt Cicek, Mehemt Ali Doyar, Metin Tekgöcen, Kemal Kizar, Ali Demir und Nimet Byka und mögliche weitere Führungskader der Organisation nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in der Bundesrepublik Deutschland, auf, und wenn ja, mit welchem Aufenthaltstitel? * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 18/3238 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Über den Aufenthaltsort der genannten Personen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über einen möglichen Wiederaufbau und eine Steuerung der Hisbollah durch in Deutschland lebende Führungskader? Die Antwort zu Frage 14 kann nicht offen erfolgen. Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]). Die Einstufung der Antworten auf die als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen , deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand der Nachrichtendienste des Bundes offen legen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und gesondert übermittelt.* 15. Wie viele von der Türkei mit internationalem Haftbefehl gesuchte mutmaßliche Hisbollah-Mitglieder halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland auf, wie viele diesbezügliche Auslieferungsersuchen gab es bislang seit dem Jahr 2000, in wie vielen Fällen wurde diesen Ersuchen stattgegeben, und in welchen Fällen, und mit welcher Begründung wurde eine Auslieferung abgelehnt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. In der amtlichen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Auslieferungsstatistik wird die Zugehörigkeit zu einer bestimmten terroristischen Vereinigung nicht erfasst. Im Bundesamt für Justiz wird ferner keine Statistik geführt, mit deren Hilfe sich die Frage beantworten lassen könnte, wie viele von der Türkei mit internationalem Haftbefehl gesuchte mutmaßliche Hizbullah-Mitglieder sich in Deutschland aufhalten. Gleiches gilt für die sich anschließenden Fragen nach der Anzahl der Auslieferungsersuchen und nach den Fallzahlen der stattgebenden bzw. ablehnenden Entscheidungen. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3238 16. Beurteilt die Bundesregierung die Hisbollah als „terroristische Vereinigung im Ausland“ gemäß des § 129b des Strafgesetzbuches, und wenn ja, inwieweit gab es diesbezügliche Ermittlungsverfahren, und mit welchen Ergebnissen? Die abschließende Entscheidung, ob es sich bei der Hizbullah um eine „terroristische Vereinigung im Ausland“ nach § 129b des Strafgesetzbuchs handelt, ist den zuständigen Gerichten vorbehalten. Der Generalbundesanwalt führte ein Ermittlungsverfahren , welches er im Jahr 2013 mangels Tatverdachts gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung einstellte. 17. Inwieweit bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Kontakte zwischen Hisbollah-Anhängern in der Bundesrepublik Deutschland und dem salafistischen Milieu? a) Welcher Art sind diese Kontakte? b) Beteiligten sich nach Kenntnis der Bundesregierung Anhänger der Hisbollah an Übergriffen auf kurdische oder jesidische Kulturvereine oder Auseinandersetzungen mit Demonstrantinnen und Demonstranten gegen den IS? Die Fragen 17a und 17b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 18. Inwieweit bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Kontakte zwischen der Hisbollah und den Mitgliedern der rechtsextremen türkischen Partei der Nationalistischen Bewegung, den sog. Grauen Wölfen, in der Bundesrepublik Deutschland? Die Antwort zu Frage 18 kann nicht offen erfolgen. Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]). Die Einstufung der Antworten auf die als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen , deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen.* Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand der Nachrichtendienste des Bundes offen legen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 18/3238 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und gesondert übermittelt.* 19. Inwieweit sieht die Bundesregierung in den Aktivitäten von HisbollahAnhängern in der Bundesrepublik Deutschland eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und das friedliche Zusammenleben der Menschen? Die Antwort zu Frage 19 kann nicht offen erfolgen. Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]). Die Einstufung der Antworten auf die als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen , deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand der Nachrichtendienste des Bundes offen legen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und gesondert übermittelt.* * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333