Deutscher Bundestag Drucksache 18/3242 18. Wahlperiode 19.11.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Pitterle, Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3036 – Statistische Erfassungen und geplante Verschärfungen zur strafbefreienden Selbstanzeige Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Bundesratsdrucksache 431/14) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen zu verschärfen. Zukünftig soll bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 25 000 Euro eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr das Absehen von der Strafverfolgung nach § 398a der Abgabenordnung (AO) gleichwohl weiterhin möglich sein. Die Anzahl der eingegangenen Selbstanzeigen liegt derzeit auf Rekordniveau (vgl. z. B. dpa-Meldung vom 15. August 2014 „Deutlicher Anstieg bei Selbstanzeigen von Steuerbetrügern“). Nicht zuletzt durch die beabsichtigte Verschärfung der Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 ist zu erwarten, dass bis zum Ende des Jahres deren zahlenmäßiger Anstieg weiter andauert. 1. Stimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass der Gesetzentwurf die strafrechtliche Verjährungsfrist nicht verändert, der Aussage des Normenkontrollrates in seiner Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 431/14 zu, dass im Steuerstrafverfahren der Finanzverwaltung ein höherer Ermittlungsaufwand entsteht, da in „Fällen ohne Selbstanzeige […] zukünftig für die zurückliegenden zehn Jahre statt bisher fünf Jahre zu ermitteln [ist], ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerhinterziehung vorliegen“ (bitte mit Begründung)? Bei einer Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung nach § 376 der Abgabenordnung (AO) von fünf auf zehn Jahre für alle Fälle einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO wären die Finanzbehörden aufgrund des Legalitätsprinzips verDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. November 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. pflichtet gewesen, auch „einfache“ Fälle einer Steuerhinterziehung für diesen Zeitraum strafrechtlich zu verfolgen. Drucksache 18/3242 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderungen der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sieht statt der im Referentenentwurf vorgesehenen Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung nach § 376 AO eine Verlängerung der Berichtigungspflicht nach § 371 Absatz 1 AO vor. Ein Steuerpflichtiger, der eine Selbstanzeige abgibt, muss zukünftig zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigen , die unvollständigen Angaben ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachholen. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. Für das Steuerstrafverfahren entsteht kein höherer Ermittlungsaufwand. 2. Welche Angaben bzw. Merkmale hinsichtlich von wirksamen und unwirksamen strafbefreienden Selbstanzeigen werden bei den Finanzbehörden der Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung statistisch erfasst (bitte nach Bundesländern differenzieren)? 3. Welche Angaben bzw. Merkmale hinsichtlich strafrechtlicher Steuerdelikte werden bei den Finanzbehörden der Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung statistisch erfasst (bitte nach Bundesländern differenzieren)? 4. Welche Angaben bzw. Merkmale hinsichtlich der Fälle des § 398a AO werden bei den Finanzbehörden der Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung statistisch erfasst (bitte nach Bundesländern differenzieren)? 5. Inwieweit werden zu den in den Fragen 2 bis 4 genannten Fällen steuerliche Mehrergebnisse, die Höhe der hinterzogenen Steuern und soziodemografische Merkmale des Steuerpflichtigen separat statistisch erfasst (bitte mit Darstellung und Begründung)? Die Fragen 2 bis 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Grundsätzen zur Erstellung der Statistik der Steuerverwaltungen der Länder wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten bei Besitz- und Verkehrsteuern (außer KfzSteuer ) erfassen die Länder nach Ablauf eines Veranlagungsjahres bundeseinheitlich folgende statistische Daten zu strafrechtlichen Steuerdelikten sowie zu Selbstanzeigen und Fällen des § 398a AO: ● von den Finanzämtern bearbeitete Strafverfahren wegen Steuerstraftaten und gleichgestellten Straftaten 1. Am 01.01. anhängige und noch nicht rechtskräftig erledigte Strafverfahren Anzahl 2. Im Jahr hinzugekommene Strafverfahren Anzahl Im Jahr vom Finanzamt abgeschlossene Strafverfahren Anzahl davon: Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO Anzahl davon: Selbstanzeigen nach § 371 AO Anzahl davon: Übergang ins Bußgeldverfahren Anzahl davon: Einstellung unter Auflagen nach § 153a StPO Anzahl Summe der Geldauflagen € davon: an die Staatskasse € Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3242 ● von den Staatsanwaltschaften und Gerichten bearbeitete Strafverfahren wegen Steuerstraftaten und gleichgestellten Straftaten ● im Veranlagungsjahr ergangene Urteile und Strafbefehle, hierzu werden jeweils Daten zu folgenden Steuerdelikten mitgeteilt 1. wegen: Steuerhinterziehung nach § 370 AO (auch Versuch, Anstiftung, Beihilfe, Begünstigung), 2. Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteuer- aufkommens nach § 26c UStG (auch Anstiftung, Beihilfe, Begünstigung ), davon: Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 398 AO, § 153 Absatz 1 Satz 1 StPO) und aufgrund sonstiger Ermessensvorschriften (insb. § 154 StPO) Anzahl davon: Einstellung nach § 398a AO Anzahl Summe der Geldzahlungen nach § 398a Nr. 2 AO insgesamt € davon: Antrag auf Strafbefehl Anzahl darunter: mit Freiheitsstrafe Anzahl davon: Abgabe an die Staatsanwaltschaft Anzahl davon: Abgabe an andere Bußgeld- und Strafsachenstellen Anzahl 3. Am 31.12. anhängige und noch nicht rechtskräftig erledigte Strafverfahren Anzahl 1. Am 01.01. anhängige und noch nicht rechtskräftig erledigte Strafverfahren Anzahl 2. Im Jahr rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren Anzahl davon: Einstellung (ohne Einst. unter Auflagen nach § 153a StPO und § 398a AO) Anzahl davon: Einstellung unter Auflagen nach § 153a StPO Anzahl Summe der Geldauflagen € davon: an die Staatskasse € davon: Einstellung nach § 398a AO Anzahl Summe der Geldzahlungen nach § 398a Nummer 2 AO insgesamt € davon: Strafbefehl Anzahl darunter: Strafbefehl mit Freiheitsstrafe Anzahl davon: Urteil mit Straf- bzw. Bußgeldfestsetzung Anzahl davon: Freispruch Anzahl 3. Am 31.12. anhängige und noch nicht rechtskräftig erledigte Strafverfahren Anzahl 3. Subventionsbetrug nach § 264 StGB und Betrug nach § 263 StGB. Drucksache 18/3242 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ● Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten und Ordnungswidrigkeiten nach anderen Gesetzen 1. Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle 2. Staatsanwaltschaft und Gericht – Im Jahr rechtskräftig abgeschlossene Bußgeldverfahren 1. Zahl der Fälle Anzahl 2. Höhe der hinterzogenen Steuern € 3. Summe der Freiheitsstrafen Jahre Monate Tage 4. Höhe der Geldauflagen nach § 56b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 StGB € 5. Zahl der Tagessätze Anzahl 6. Summe der Geldstrafen € 1. Am 01.01. eingeleitete und noch nicht rechtskräftig oder in sonstiger Weise erledigte oder an die Staatsanwaltschaft abgegebene Bußgeldverfahren Anzahl 2. Im Jahr hinzugekommene Bußgeldverfahren Anzahl 3. Im Jahr abgeschlossene Bußgeldverfahren Anzahl davon: Abgabe an andere Bußgeld- und Strafsachenstellen Anzahl davon: Übergang ins Strafverfahren (§ 81 OWiG) Anzahl davon: Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO i. V. m. § 46 Absatz 1 OWiG Anzahl davon: Einstellung nach § 47 OWiG Anzahl davon: Bußgeldbescheid des Finanzamts Anzahl davon: Erledigung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht Anzahl davon: Verwarnungen nach § 56 OWiG Anzahl 4. Am 31.12. noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Bußgeldverfahren Anzahl davon: Abgaben an die Staatsanwaltschaft wegen Einspruchs Anzahl 5. Verwarnungen außerhalb des Bußgeldverfahrens Anzahl 1. Einstellung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht Anzahl 2. Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht Anzahl 3. Freispruch Anzahl 4. Übergang ins Strafverfahren (§ 81 OWiG) Anzahl 3. Im Jahr rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheide und rechtskräftig gerichtlich verhängte Geldbußen (einschl. der im Strafverfahren ver- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3242 hängten Geldbußen, §§ 64, 82 und 83 OWiG), hierzu werden jeweils Daten zu folgenden Steuerdelikten mitgeteilt: – leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO, – Steuergefährdung nach § 379 AO, – Gefährdung der Abzugsteuern nach § 380 AO, – Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26b UStG, – unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 160 StBerG, – Ordnungswidrigkeiten nach §§ 161 bis 163 StBerG, – Ordnungswidrigkeiten nach §§ 30, 130 OWiG, – sonstige Ordnungswidrigkeiten (z. B. § 383 AO, § 17 Absatz 4 GwG), – Verfall nach § 29a OWiG. Inwieweit einzelne Länder weitere statistische Daten zu Steuerstrafverfahren oder Selbstanzeigen erheben, ist der Bundesregierung nicht bekannt. 6. Welche der in den Fragen 2 bis 5 genannten Angaben bzw. Merkmale werden an die Bundesregierung in welcher Form übermittelt (bitte mit Darstellung des Übermittlungsverfahrens)? 7. Inwieweit existiert zu den in den Fragen 2 bis 5 genannten Angaben bzw. Merkmalen ein einheitliches Berichtswesen, und inwieweit existiert diesbezüglich eine bundesweite Datenbank (bitte mit Darstellung und Begründung , wenn kein einheitliches Berichtswesen oder keine bundesweite Datenbank vorliegt)? Die Fragen 6 und 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Grundsätzen zur Erstellung der Statistik der Steuerverwaltungen der Länder wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten werden die in der Antwort zu den Fragen 2 bis 5 genannten Angaben dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) von den Ländern für das Veranlagungsjahr nach dessen Ablauf auf bundeseinheitlichen Datenblättern zur Verfügung gestellt. Mit diesen Daten wird vom BMF für das Veranlagungsjahr die Statistik der Steuerverwaltungen der Länder wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten bei Besitz- und Verkehrsteuern (außer Kfz-Steuer) erstellt. Die Statistik wird im BMF als Datei vorgehalten. 8. Inwieweit ist zu den in den Fragen 2 bis 5 genannten Angaben bzw. Merkmalen bei der statistischen Erfassung das Bundeszentralamt für Steuern und/oder der Zoll involviert (bitte mit Darstellung und Begründung)? Das Bundeszentralamt für Steuern und der Zoll sind an der Erhebung der in der Antwort zu den Fragen 2 bis 5 genannten Angaben und an der Erstellung der Statistik nicht beteiligt. Zahl der Fälle Anzahl Betrag der leichtfertig verkürzten Steuer Euro Summe der Geldbußen Euro Drucksache 18/3242 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Inwieweit erfassen die Bundesregierung und/oder obersten Bundesbehörden die in den Fragen 2 bis 5 genannten Angaben bzw. Merkmalen eigenständig (bitte mit Darstellung und Begründung)? Die in der Antwort zu den Fragen 2 bis 5 genannten Angaben werden ausschließlich von den Ländern erfasst und dem BMF zur Verfügung gestellt. 10. Wie viele Steuerstrafverfahren wurden infolge der Abgabe einer unwirksamen strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO in den Jahren 2010 bis 2013 nicht eingestellt (bitte nach Jahren unter Angabe der nachentrichteten Steuern differenzieren)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 11. Wie viele Steuerstrafverfahren wurden infolge der Abgabe einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO in den Jahren 2010 bis 2013 eingestellt (bitte nach Jahren unter Angabe der nachentrichteten Steuern differenzieren)? Die Anzahl der infolge der Abgabe einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO eingestellten Steuerstrafverfahren lässt sich der folgenden Übersicht entnehmen: Zu den aufgrund wirksamer strafbefreiender Selbstanzeigen nachentrichteten Steuern liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 12. Inwieweit entfallen die in den Fragen 10 und 11 genannten Fälle auf solche , in denen ausländische Kapitaleinkünfte hinterzogen wurden (bitte nach Jahren unter Angabe der nachentrichteten Steuern sowie nach Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der strafbefreienden Selbstanzeige differenzieren )? Belastbare Zahlen zu Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften im Ausland liegen der Bundesregierung nicht vor. Selbstanzeigen werden an die Finanzbehörden der Länder gerichtet und von diesen erfasst. 13. In wie vielen Steuerstrafverfahren wurde in den Jahren 2011 bis 2013 nach § 398a AO von der Verfolgung abgesehen (bitte nach Jahren unter Angabe der nachentrichteten Steuern sowie der Zahlung des Zuschlags differenzieren )? Angaben der Länder zur Zahl der Steuerstrafverfahren, in denen im Jahr 2011 nach § 398a AO von der Verfolgung abgesehen wurde, liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Angaben für die Jahre 2012 und 2013 lassen sich folgender Jahr aufgrund von Selbstanzeigen eingestellten Steuerstrafverfahren 2010 16 014 2011 16 059 2012 11 802 2013 18 032 Übersicht entnehmen: Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3242 Zu den nachentrichteten Steuern liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 14. In welcher Höhe sind zu den in den Fragen 10 bis13 genannten Fällen Zinsen nach der AO vereinnahmt worden (bitte nach Jahren differenzieren)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 15. Wie begründet die Bundesregierung verfassungsrechtlich, dass sie zu den in den Fragen 10 bis 14 genannten Sachverhalten keine differenzierte Angabe nach Bundesländern gegenüber dem Deutschen Bundestag darlegt (vgl. z. B. Ausschussdrucksache 18(7)101 vom 8. Oktober 2014), obwohl derartige Daten der Bundesregierung vorliegen, die betroffenen Steuern vielfach auch anteilig dem Bund zustehen und der Bund für einen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze zu sorgen hat? Die Durchführung von Steuerstrafverfahren obliegt den Ländern (Artikel 83 des Grundgesetzes – GG). Die zu den Fragen 10 bis 14 sowie 16 bis 18 angegebenen Daten stammen aus einer Zusammenfassung der Länderstatistiken, die die Länder auf freiwilliger Basis dem BMF mit der Maßgabe zur Verfügung stellen, dass diese nur als Gesamtzahlen verwandt werden, jedoch nicht aufgeschlüsselt nach Ländern. Das BMF ist daher nicht autorisiert, die Daten nach Ländern aufgeschlüsselt zu veröffentlichen. 16. Wie viele Personen wurden wegen Steuerdelikten zu Freiheitsstrafen nach dem allgemeinen Strafrecht basierend auf der Steuerstrafsachenstatistik in den Jahren 2010 bis 2013 verurteilt (bitte nach Bundesländern und Jahren unter Angabe des Strafmaßes differenzieren)? Nach den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Grundsätzen zur Erstellung der Steuerstrafsachenstatistik übermitteln die Länder dem BMF Angaben zu Strafbefehlen mit Freiheitsstrafe sowie zu Urteilen mit Straf- bzw. Bußgeldfestsetzung . Die Daten für die Jahre 2010 bis 2013 sind aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich: Jahr Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach § 398a AO Geldzahlungen nach § 398a Nummer 2 AO 2012 398 Fälle 3 922 930 € 2013 303 Fälle 3 532 397 € Jahr Strafbefehle mit Freiheitsstrafe Urteile mit Straf- bzw. Bußgeldfestsetzung 2010 275 1 987 2011 277 2 096 2012 306 2 278 2013 293 2 129 Drucksache 18/3242 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Des Weiteren übermitteln die Länder Daten zur Summe der Freiheitsstrafen aufgrund von Urteilen und Strafbefehlen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO sowie wegen Subventionsbetrug nach § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Zum Delikt „Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26c Umsatzsteuergesetz“ wurden von den Ländern keine Daten gemeldet. Die Daten für die Jahre 2010 bis 2013 ergeben sich aus folgender Tabelle: Eine Veröffentlichung von Daten der einzelnen Länder erfolgt vonseiten der Bundesregierung nicht. Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 17. Wie viele Personen wurden wegen Steuerdelikten zu Geldstrafen nach dem allgemeinen Strafrecht basierend auf der Steuerstrafsachenstatistik in den Jahren 2010 bis 2013 verurteilt (bitte nach Straf- und Bußgeldfestsetzung unter Angabe des Strafmaßes sowie nach Bundesländern und Jahren differenzieren )? Nach den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Grundsätzen zur Erstellung der Steuerstrafsachenstatistik übermitteln die Länder dem BMF Daten zur Summe der Geldstrafen aufgrund von Urteilen und Strafbefehlen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO sowie wegen Subventionsbetrug nach § 264 StGB. Die Daten für die Jahre 2010 bis 2013 ergeben sich aus folgender Tabelle: Jahr Summe der Freiheitsstrafen wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) in Jahren (gerundet) Summe der Freiheitsstrafen wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) in Jahren (gerundet) 2010 1 823 34 2011 2 114 38 2012 2 341 39 2013 2 154 14 Jahr Summe der Geldstrafen wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) in Euro Summe der Geldstrafen wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) in Euro 2010 40 668 383 194 150 2011 74 979 201 107 050 2012 56 510 909 142 530 2013 43 979 951 103 920 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3242 Die Zahl der Bußgeldfestsetzungen durch die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter lässt sich, detailliert nach Steuerdelikten, der nachfolgenden Übersicht entnehmen: Gerichte setzten in folgender Zahl von Fällen Geldbußen fest, die Höhe der Geldbußen wurde nicht mitgeteilt: Jahr wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO wegen Steuergefährdung nach § 379 AO wegen Gefährdung der Abzugsteuern nach § 380 AO Zahl der Fälle Summe der Geldbußen in Euro Zahl der Fälle Summe der Geldbußen in Euro Zahl der Fälle Summe der Geldbußen in Euro 2010 577 1 743 031 380 1 453 514 780 661 692 2011 687 1 815 678 500 1 254 984 788 733 398 2012 667 3 958 236 519 1 602 109 764 634 188 2013 582 1 949 112 550 1 732 719 755 828 150 Jahr wegen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26b UStG wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 160 StBerG wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 161 bis 163 StBerG Zahl der Fälle Summe der Geldbußen in Euro Zahl der Fälle Summe der Geldbußen in Euro Zahl der Fälle Summe der Geldbußen in Euro 2010 383 488 844 112 240 224 21 50 520 2011 485 518 671 123 232 245 10 13 020 2012 596 624 035 113 280 512 18 16 970 2013 478 562 688 121 186 266 18 17 050 Jahr wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 30, 130 OWiG wegen sonstiger Ordnungswidrigkeiten (z. B. § 383 AO, § 17 Absatz 4 GwG) wegen Verfall nach § 29a OWiG Zahl der Fälle Summe der Geldbußen in Euro Zahl der Fälle Summe der Geldbußen in Euro Zahl der Fälle Summe der Geldbußen in Euro 2010 147 12 914 795 17 35 885 195 1 306 819 2011 166 50 159 914 11 64 375 170 1 747 083 2012 166 13 853 640 16 12 400 177 1 031 462 2013 179 11 754 827 14 11 900 158 1 813 044 Jahr Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht 2010 35 2011 30 2012 38 2013 46 Drucksache 18/3242 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Eine Veröffentlichung von Daten der einzelnen Länder erfolgt vonseiten der Bundesregierung nicht. Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 18. In wie vielen Fällen wurden Verfahren, die Steuerdelikte betrafen, sanktionslos , gegen Geldauflage oder gegen sonstige Auflagen basierend auf der Steuerstrafsachenstatistik in den Jahren 2010 bis 2013 eingestellt (bitte nach Einstellungen ohne Auflagen, Einstellungen mit Auflagen und Strafbefehle ohne Freiheitstrafen unter Angabe der Geldauflagen sowie nach Bundesländern und Jahren differenzieren)? Durch die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter wurden Steuerstrafverfahren aus folgenden Gründen eingestellt: Bußgeldverfahren wurden durch die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter aus nachfolgenden Gründen eingestellt: Jahr Einstellungen ohne Auflagen Einstellungen mit Auflagen § 170 Absatz 2 StPO Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 398 AO, § 153 Absatz 1 Satz 1 StPO und aufgrund sonstiger Ermessensvor- schriften (insbes. § 154 StPO) nach § 153a StPO nach § 398a AO Fälle Geldauflage in Euro Fälle Geldauflage in Euro 2010 31 682 19 462 17 632 38 449 722 – – 2011 32 278 10 006 21 594 45 944 368 – – 2012 27 263 19 498 17 435 44 913 833 189 1 756 056 2013 34 174 11 725 18 123 44 757 502 278 3 016 230 Jahr Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO i. V. m. § 46 Absatz 1 OWiG Einstellung nach § 47 OWiG 2010 492 581 2011 406 605 2012 397 665 2013 367 650 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3242 Die Zahl der durch Staatsanwaltschaften und Gerichte eingestellten Steuerstrafverfahren ist in folgender Tabelle ersichtlich: Des Weiteren wurde durch die Staatsanwaltschaften und Gericht folgende Zahl von Bußgeldverfahren eingestellt: Eine Veröffentlichung von Daten der einzelnen Länder erfolgt vonseiten der Bundesregierung nicht. Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 19. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit zur Evaluierung der Wirkung der strafbefreienden Selbstanzeige (bitte mit Begründung)? Das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige hat sich seit 1919 nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung der Länder bewährt. Unbekannte Steuerfälle werden aufgedeckt, die ansonsten der Finanzverwaltung nicht bekannt geworden wären, und bislang nicht entrichtete Steuern können erhoben werden. Für eine Evaluierung wird daher kein Bedarf gesehen. 20. Welche Maßnahmen strebt die Bundesregierung an, um das Berichtswesen im Bereich der Selbstanzeige und der Steuerdelikte zu vereinheitlichen und qualitativ zu verbessern (bitte mit Begründung)? Die Erhebung der statistischen Daten erfolgt durch die Länder. Zusätzliche Berichtspflichten binden Personalressourcen, die den Ländern zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dann nicht mehr zur Verfügung stünden. Auch vor diesem Hintergrund wird eine Ausdehnung der Berichtspflicht nicht befürwortet. Jahr Einstellung ohne Auflagen Einstellungen mit Auflagen Einstellung (ohne Einstellung unter Auflagen nach § 153a StPO) Einstellung unter Auflagen nach § 153a StPO Einstellung nach § 398a AO Fälle Geldauflage in Euro Fälle Geldauflage in Euro 2010 3 612 1 656 16 107 383 – – 2011 5 369 1 870 36 083 429 – – 2012 4 559 1 976 31 025 315 29 166 874 2013 4 087 1 575 57 705 931 25 516 167 Jahr Einstellung von Bußgeldverfahren 2010 23 2011 31 2012 28 2013 27 Drucksache 18/3242 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass, bis auf die Fälle der echten Rückwirkung, eine Angleichung der strafrechtlichen Verjährungsfrist bei allen Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO auf zehn Jahre verfassungsrechtlich zulässig wäre (bitte mit Begründung)? Eine Angleichung der strafrechtlichen Verjährungsfrist bei allen Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO auf zehn Jahre begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegen eine Ausdehnung der Verfolgungsverjährung bei „einfacher“ Steuerhinterziehung spricht, dass damit die Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung und bei den Vermögensdelikten des StGB (wie bspw. Betrug) noch weiter auseinander fielen. Zudem würde eine Verlängerung im Hinblick auf das Übermaßverbot Bedenken begegnen, da jede noch so geringfügige bewusste Falschangabe in einer Steuererklärung (z. B. falsche Angaben zur Länge des Fahrweges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu einer strafrechtlichen Verfolgbarkeit von zehn Jahren führte. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333