Deutscher Bundestag Drucksache 18/3337 18. Wahlperiode 26.11.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Katrin Kunert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3136 – No-Spy-Garantie bei IT-Auftragsvergaben Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut „Frontal21“ (Sendung vom 21. Oktober 2014) wurden über 110 US-Firmen in den Jahren 2011 und 2012 durch das Auswärtige Amt in sogenannten Verbalnoten rechtlich mit den US-Streitkräften gleichgestellt und es ihnen dadurch gestattet, für die US-Armee im Bereich „analytische Dienstleistungen“ tätig zu werden. Dahinter verberge sich die nachrichtendienstliche Auswertung von Datennetzen. Unter den Firmen sei mit Booz Allen Hamilton auch der frühere Arbeitgeber des Whistleblowers Edward Snowden gewesen. Aktuell sollen noch 44 Verträge mit Spionagedienstleistern in Deutschland bestehen. Gegenüber „Frontal21“ erklärte jedoch der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz , Hans-Georg Maaßen, er habe „keine Erkenntnisse, dass die Firmen in Deutschland gegen deutsche Interessen tätig sind.“ Aus der NSA-Abhörpraxis haben allerdings die Bundesregierung und die weit überwiegende Mehrzahl der Bundesländer nach Medienberichten zumindest bei der Vergabe von Neuverträgen mit IT-Unternehmen eine erste Konsequenz gezogen. So hat das Bundesministerium des Innern (BMI) nach der öffentlichen Diskussion um den „US-Spionagedienstleister CSC“ (vgl. www. tagesschau.de vom 15. Mai 2014) am 30. April 2014 die entsprechenden Vergaberichtlinien bei Aufträgen an Telekommunikations- und IT-Firmen um eine No-Spy-Klausel (Erklärung im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung) erweitert (vgl. hierzu u. a. www.tagesschau.de vom 15. Mai 2014). Derzeit seien alle Bundesländer bis auf Hessen dabei, ihre Vergaberichtlinien nach dem Vorbild des BMI zu verändern. Danach sollen Telekommunikationsunternehmen nur noch dann Aufträge erhalten, wenn sie eine sogenannte No-Spy-Garantie abgeben , mit der sie versichern, dass sie rechtlich nicht verpflichtet sind, vertrauliche Daten an ausländische Geheimdienste und Sicherheitsbehörden weiterzugeben . Zudem müssten sie sich verpflichten, den Auftraggebern nachträgliche Änderungen an dieser Situation unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere USamerikanische IT-Firmen und ihre Töchter unterliegen nach Ansicht von Thilo Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. November 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Weichert, Datenschutzbeauftragter von Schleswig-Holstein, US-Recht, mit der Folge, „dass nach dem Foreign Intelligence Surveillance Act eben personenbezogene Daten, auch sonstige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgezogen Drucksache 18/3337 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode werden und dann an die Dienste in den USA weitergegeben werden müssen“ (ebd.). Am 24. Juni 2014 kam die Vergabekammer des Bundes allerdings in ihrer Entscheidung (VK 2 – 39/14) zu dem Urteil, dass die Kriterien für die Eignung eines Bieters nicht „durch den Auftraggeber beliebig erweitert werden“ können, sondern dass der „in den Europäischen Richtlinien vorgegebene Katalog der zulässigen Eignungsanforderungen bzw. der Ausschlussgründe [an den Bieter] abschließend“ ist. Die Vergabekammer des Bundes hält demnach die Abfrage einer Eigenerklärung, wonach ein Bewerber hinsichtlich vertraulicher Informationen keinen gesetzlichen Offenlegungspflichten gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden unterliegt, für unzulässig. Nach Ansicht der Bundesregierung stellt die Vertragsklausel jedoch „aus vergaberechtlicher Sicht kein Element dar, das im Rahmen der Prüfung der Eignung des Bieters oder Bewerbers zu berücksichtigen ist. Die Vertragsklausel ist eine sogenannte Ausführungsbedingung nach § 97 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die im Rahmen der Auftragsausführung zwingend vom Auftragnehmer zu berücksichtigen ist. Die diesbezüglich verlangte Eigenerklärung ist die ausdrückliche, schriftliche Bestätigung des Bieters/Bewerbers, diese Ausführungsbedingung später auch einzuhalten.“ (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 13 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/2567). Da ein solches Kriterium nicht im abschließend definierten Katalog der Zuverlässigkeitsanforderungen enthalten ist, sieht das Vergaberecht somit nach Auffassung der Fragesteller und Vergabekammer des Bundes derzeit keine rechtskonforme Möglichkeit vor, bereits in der Phase der Eignungsprüfung vom Bieter eine „No-Spy-Erklärung“ zu verlangen. Daher können Bieter, die eine solche Erklärung nicht abgeben, auch nicht rechtswirksam als „unzuverlässig“ von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden. Allenfalls bleibt in der späteren Phase der Vertragsverhandlung die Möglichkeit, vom vorgesehenen Auftragnehmer eine entsprechende Vertragsklausel zu verlangen. Dies wirft jedoch die Frage auf, wie die Einhaltung der Nicht-Weitergabe-Verpflichtung (nach deutschem Vertragsrecht) überprüft werden soll und wie ein Verstoß der Auftragnehmer sanktioniert werden kann. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung kann amerikanischen Unternehmen, die in Deutschland für die US-Streitkräfte tätig sind, auftragsbezogen unter bestimmten Bedingungen Befreiungen und Vergünstigungen gewähren. Grundlage dafür sind neben Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO – Organisation des Nordatlantikvertrages) die deutsch-amerikanische Vereinbarung vom 19. Mai 1998 über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind (geändert 2001, 2003, 2009, BGBl. 1998 II S. 1199, 2001 II S. 1029, 2003 II S. 437, 2010 II S. 5), und die deutsch-amerikanische Vereinbarung vom 29. Juni 2001 über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind (geändert 2003 und 2005, BGBl. 2001 II S. 1018, 2003 II S. 1540, 2005 II S. 1115). Der Begriff „analytische Tätigkeiten“ umfasst unterschiedliche Unterstützungsleistungen für die US-Streitkräfte. Die entsprechend der Rahmenvereinbarung ergangenen Notenwechsel befreien die betroffenen Unternehmen auftragsbezogen nach Artikel 72 Absatz 4 i. V. m. Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3337 statut von den deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe , etwa von Vorschriften zu Handels- und Gewerbezulassung und Preisüberwachung . Andere Vorschriften des deutschen Rechts bleiben hiervon unberührt und sind einzuhalten. Insoweit bleibt es bei dem in Artikel II des NATOTruppenstatuts verankerten Grundsatz, dass das Recht des Aufnahmestaates, in Deutschland mithin deutsches Recht, zu achten ist. Jedes in Deutschland tätige Unternehmen und dessen Arbeitnehmer müssen deutsches Recht einhalten. Dies gilt unabhängig davon, für wen das Unternehmen tätig ist. 1. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass US-Unternehmen durch Gesetze, wie den „Patriot Act“ oder den „Protect America Act“, entsprechenden Verpflichtungen zur Informationsweitergabe an US-Dienste unterliegen, und wenn ja, in welcher Form, und gibt es weitere US-Regelungen , die solche Verpflichtungen enthalten? 2. Wann und aufgrund welcher Ereignisse oder Informationen hat die Bundesregierung erstmals von solchen Verpflichtungen erfahren? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zu Art und Umfang von Verpflichtungen zur Informationsweitergabe im Sinne der Fragestellung vor. 3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Fälle, in denen Unternehmen , die in Deutschland öffentliche Aufträge erhalten haben, aufgrund von Gesetzen, wie dem „Patriot Act“ oder dem „Protect America Act“, zur Informationsweitergabe an US-Dienste verpflichtet waren? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 4. Trifft es zu, dass in den Jahren 2011 und 2012 110 US-Firmen durch das Auswärtige Amt in sogenannten Verbalnoten rechtlich mit den US-Streitkräften gleichgestellt wurden und es ihnen dadurch möglich wurde, für die US-Armee im Bereich „analytische Dienstleistungen“ tätig zu werden? 5. Kann die Bundesregierung die Angaben von „Frontal21“, wonach es noch 44 laufende Verträge mit US-Spionagedienstleistern in Deutschland gibt, bestätigen, und wenn ja, um welche Verträge welcher Unternehmen handelt es sich? 6. Mit welchen der 110 US-Firmen, die als Spionagedienstleister für das USMilitär in Deutschland tätig waren oder noch tätig sind, wurden durch deutsche Bundesministerien und Bundesbehörden Aufträge abgeschlossen, und um welche handelte es sich dabei im Detail (bitte nach Jahr, Auftragnehmer, Auftraggeber, Auftragsart, Dauer und Kosten des Auftrags aufschlüsseln)? Die Fragen 4 bis 6 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wonach 110 Unternehmen als „Spionage-Dienstleister“ für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika in Deutschland tätig waren oder noch tätig sind. Zu dem Verfahren und der inhaltlichen Reichweite der auftragsbezogenen Befreiungen von den deutschen Vorschriften über Handel und Gewerbe von für die amerikanischen Streitkräfte tätigen Unternehmen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Drucksache 18/3337 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode In den Jahren 2011 und 2012 fanden 47 Notenwechsel für Aufträge im Bereich analytischer Dienstleistungen statt, durch die 28 Unternehmen für konkrete Aufträge von deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe befreit wurden. In demselben Zeitraum fanden weitere 52 Notenwechsel für Aufträge aus dem Bereich Truppenbetreuung statt, durch die 27 Unternehmen für konkrete Aufträge von den deutschen Vorschriften über Handel und Gewerbe befreit wurden. Derzeit (am 14. November 2014) sind 36 Notenwechsel für Aufträge im Bereich analytischer Dienstleistungen in Kraft, durch die 27 Unternehmen von deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe befreit werden, sowie 44 Notenwechsel für Aufträge im Bereich Truppenbetreuung, durch die für 30 Unternehmen von den deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handeln und Gewerbe befreit werden. Die Einzelheiten zu den Unternehmen und deren Aufträgen sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 7. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass Daten aus den bestehenden deutschen Aufträgen mit US-Firmen an US-Dienste gelangen? Neben der Anwendung der einschlägigen datenschutz- und strafrechtlichen Bestimmungen kann dies durch vertragsrechtliche Vereinbarungen erschwert werden . Bei der Vergabe von Aufträgen an externe Firmen durch Bundesbehörden wird zudem stets darauf geachtet, dass der Sensibilität der zu verarbeitenden Daten entsprechende Vorkehrungen gelten. Beispiele dafür sind die Beauftragung von Unternehmen, die der Geheimschutzbetreuung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) unterliegen, sowie die Verpflichtung der einzelnen externen Beschäftigten zur Verschwiegenheit bezüglich der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Sachverhalte. Gemäß § 1 Absatz 1 des Verpflichtungsgesetzes kann jeder, der – ohne Amtsträger zu sein – bei einer Behörde beschäftigt ist oder für sie tätig ist, zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet werden, also auch Beschäftigte eines Privatunternehmens, das Auswertungsarbeiten für eine Behörde vornimmt . 8. Welche Garantien hat die Bevölkerung auf deutschem Boden, dass ihre Daten von den beauftragten Unternehmen nicht an ausländische Dienste weitergegeben werden? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 9. Wie lautet die No-Spy-Klausel des BMI genau? Der entsprechende Erlass des BMI vom 30. April 2014 sowie die hierzu durch das BMI veröffentlichte Handreichung vom 19. August 2014 wurde vom Bundesministerium des Innern im Internet unter der URL www.bmi.bund.de/ SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/08/no-spy-erlass.html veröffentlicht. Auf diese Veröffentlichung wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3337 10. Gibt es Ausnahmeregelungen oder Einschränkungen der No-Spy-Klausel, und wenn ja, welche? In der vom BMI im Internet veröffentlichten Handreichung vom 19. August 2014 (siehe die Antwort zu Frage 9) sind Praxishinweise zu der Klausel enthalten , die abhängig vom Vertragsgegenstand und der Sicherheitsrelevanz der anfallenden Daten verwendet vorgenommen werden können. Hierauf wird verwiesen . 11. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass alle Bundesländer mit Ausnahme des Bundeslandes Hessen ihre Vergaberichtlinien nach dem Vorbild des BMI um eine No-Spy-Klausel ergänzen, welchen Stand haben die Anpassungsbemühungen der Bundesländer jeweils, und mit welcher Begründung geht Hessen hier einen Sonderweg? 12. Inwieweit unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die entsprechenden Vergaberichtlinien bei Aufträgen an Telekommunikations - und IT-Firmen auf Landesebene von denjenigen des Bundes? Die Fragen 11 und 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. 13. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Klagen von Unternehmen gegen die geänderten Vergaberichtlinien, z. B. wegen Wettbewerbsbeschränkungen , und wenn ja, um welche Firmen handelt es sich dabei, und welche Ausschreibungen sind betroffen? Auf Ebene des Bundes liegen keine Klagen vor. Für den Bereich der Länder liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. 14. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass Bieter, die eine solche Erklärung nicht abgeben, nicht rechtswirksam von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden können und daher die No-Spy-Klausel faktisch unanwendbar ist, und welche Konsequenzen hat das für die Vergabepraxis der Bundesregierung (bitte begründen)? Die Erklärung ist Teil des abzuschließenden Vertrages. Das Streichen der entsprechenden Klausel stellt eine Modifikation der Vergabeunterlagen dar, was in den meisten Vergabeverfahren unzulässig ist und zum Ausschluss des entsprechenden Gebotes führt. In Vergabeverfahren, in denen Verhandlungen mit Bietern zulässig sind, muss die Vergabestelle nicht jedem Änderungswunsch eines Bieters nachkommen. Insofern ist eine Vergabe bei unterlassener Abgabe der Erklärung nicht zwingend erforderlich. 15. Welche Unternehmen haben bislang bei welchen Projekten die No-SpyGarantie unterzeichnet? Im Rahmen von Vergabeverfahren, die durch das Beschaffungsamt des Bundes durchgeführt worden sind, haben die folgenden Unternehmen nach Erteilung des Zuschlages mit dem Abschluss des entsprechenden Vertrages die sog. NoSpy -Klausel unterzeichnet: Drucksache 18/3337 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zudem wurde die Eigenerklärung vom Bundeskriminalamt von der Firma CSC Deutschland Solutions GmbH, Wiesbaden, eingefordert. Sie wurde von dem genannten Unternehmen auch abgegeben. Das Unternehmen ist mit Unterstützungsleistungen im Rahmen der Entwicklung einer Software zur Durchführung von Maßnahmen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung tätig. Eine offene Beantwortung der Frage ist im Hinblick auf Aufträge des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ausgeschlossen, da die Antwort Informationen enthält, deren Kenntnis durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein kann. Die Informationen betreffen Unternehmen , die das BfV bei der Aufgabenerledigung des BfV unterstützen, und Einzelheiten der geschäftlichen Verbindungen. Ihre Kenntnis lässt Rückschlüsse auf die Aufgabenerledigung zu und könnte diese gefährden. Die erfragten Informationen sind nur in eingestufter Form zu übermitteln, womit dem Informationsinteresse der Fragesteller Rechnung getragen wird. Eine entsprechende Liste wird daher gesondert als „VS – Vertraulich“ der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt.* 16. In wie vielen Fällen haben Auftraggeber des Bundes auf den Einsatz der No-Spy-Klausel verzichtet? Der Einsatz der Klausel ist nur im Geschäftsbereich des BMI bei Beschaffungen erforderlich, in denen der Bedarfsträger eine entsprechende Sicherheitsrelevanz feststellt. In keinem dieser Fälle wurde auf den Einsatz der Klausel verzichtet. 17. In wie vielen Fällen haben Bieter die Forderung der No-Spy-Erklärung gerügt , und in welchen Vergabeverfahren des Bundes rechnet die Bundesregierung mit Klagen von Bietern (bitte jeweils nach Auftraggeber, Auftrag und Bieter aufschlüsseln)? In einem Fall hat ein Bieter, ein deutsches Unternehmen, die Forderung nach Abgabe der sog. No-Spy-Klausel gerügt. Es handelt sich um ein Verfahren nach der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) vom 12. Juli Vertragsgegenstand Unternehmen Beratung im Bereich Content-Security für das BMI CANCOM on line GmbH Rahmenvertrag zur Beratung im Bereich Geo-IT CSC Deutschland Solutions GmbH Rahmenvertrag zur Beratung in den Bereichen Wissensmanagement, Web 2.0, soziale Netzwerke und Kollaborationsplattformen CSC Deutschland Solutions GmbH Rahmenvertrag zur technischen Beratung im Bereich Green IT Fujitsu Technology Solutions GmbH Bewachung RWS Sicherheitssysteme Konzeptionierung Umzug CML Gesellschaft für Planung und Projektmanagement mbH * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3337 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist. Einzelheiten zum Auftraggeber , Auftrag und Bieter dürfen nach den rechtlichen Vorgaben in § 6 VSVgV sowie in § 30 Absatz 3 VSVgV nicht öffentlich mitgeteilt werden. Diese Regelungen dienen – ausdrücklich auch zugunsten der Bieter und Auftragnehmer – dem Schutz der Vertraulichkeit in den sensiblen Bereichen der Beschaffungen in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung und wegen des besonderen Schutzbedürfnisses von Informationen im Rahmen dieser Auftragsverhältnisse der Sicherung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung in diesem Bereich und somit dem gesamtstaatlichen Interesse. Die erfragten Informationen sind nur in „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufter Form zu übermitteln, womit dem Informationsinteresse der Fragesteller Rechnung getragen wird.* 18. Inwieweit erwägt die Bundesregierung, aufgrund der rechtlichen Probleme mit der No-Spy-Klausel, die Vergabeverordnung zu ändern, und in welcher Form wäre eine solche Regelung auch entgegen den europäischen Vorgaben möglich? Die No-Spy-Klausel kann als besondere Bedingung für die Ausführung von öffentlichen Aufträgen (sog. Ausführungsbedingungen) bereits auf der Grundlage des bestehenden deutschen und europäischen Vergaberechts ohne weiteres in ein Vergabeverfahren einbezogen und dem bezuschlagten Unternehmen zwingend vom öffentlichen Auftraggeber vorgegeben werden. Daher besteht mit Blick auf die No-Spy-Klausel kein Änderungsbedarf bei der Vergabeverordnung oder anderer Rechtsgrundlagen zum Vergaberecht. 19. Warum sieht die No-Spy-Klausel nur eine Garantie bezüglich einer Datenweitergabe an „ausländische Nachrichtendienste“ vor? Es trifft nicht zu, dass die Klausel nur eine Garantie bezüglich einer Datenweitergabe an „ausländische Nachrichtendienste“ vorsieht. 20. In welchem Umfang bekommen Tarnfirmen und Tarneinrichtungen der deutschen Sicherheitsbehörden öffentliche Aufträge, und unterliegen diese dann auch der No-Spy-Klausel? Die Sicherheitsbehörden des Bundes nutzen keine Tarnfirmen und Tarneinrichtungen zur Durchführung öffentlicher Aufträge. Sofern Sicherheitsbehörden und deren Einrichtungen – unabhängig davon, ob sie getarnt tätig sind oder nicht – behördliche Aufträge erhalten, bestimmte Aufgaben zu erledigen, handelt es sich nicht um öffentliche Aufträge. 21. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Kunden von den Unternehmen darüber informiert, dass die Dienste und auch die Polizeibehörden auf ihre Daten in der Bundesrepublik Deutschland umfassenden Zugriff haben ? Die Bundesregierung erhebt nicht, welche Informationen im hier aufgeworfenen Zusammenhang Kunden von Unternehmen erhalten. Die genannte Information * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 18/3337 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wäre falsch, da Nachrichtendienste und Polizeibehörden in Deutschland keinen umfassenden Zugriff auf Kundendaten von Unternehmen haben. 22. Wie und von wem wird die Einhaltung der „Erklärung im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung “ konkret überprüft? Hierfür ist die mit der Vergabe sowie die mit der Durchführung des Vertrages betraute Stelle zuständig. 23. Welche Konsequenzen hätte ein Verstoß gegen die No-Spy-Garantie? Auf die Ausführungen in Nummer 6 der Handreichung vom 19. August 2014 (siehe die Antwort zu Frage 9) wird verwiesen. 24. Welche Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung betroffen? Ein Verstoß wurde bislang nicht festgestellt. 25. Welche Geräte welcher Unternehmen kennt die Bundesregierung, in die backdoors eingebaut wurden, die ausländischen Nachrichtendiensten einen unkontrollierten Zugriff erlauben? 26. Welche Software von welcher Firma ist der Bundesregierung bekannt, die ausländischen Nachrichtendiensten einen unkontrollierten Zugriff erlaubt ? Die Fragen 25 und 26 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Grundsätzlich können in Hard- und Software-Produkten enthaltene Fehler für unkontrollierte Angriffe genutzt werden. Eine Unterscheidung, ob diese Fehler gezielt oder ungezielt entstanden sind, ist in den meisten Fällen nicht möglich. 27. Hat die Bundesregierung, die im europäischen und Drittausland agierenden Töchter deutscher IT-Unternehmen aufgefordert, eine solche No-SpyKlausel in ihre jeweiligen Geschäftsbedingungen mit aufzunehmen? Nein. Die Bundesregierung fordert, anders als in einer staatlich gelenkten Planwirtschaft , keine Unternehmen zu einer konkreten Ausgestaltung ihrer Geschäftsbedingungen auf. In Vergabeverfahren werden die Vertragsbedingungen ausschließlich von der ausschreibenden Stelle festgelegt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333