Deutscher Bundestag Drucksache 18/3352 18. Wahlperiode 27.11.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Katrin Kunert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3135 – Maßnahmen nach Bekanntwerden eines Spionagevorfalles im Bundesnachrichtendienst Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Anfang Juli 2014 wurde bekannt, dass ein im Bundesnachrichtendienst (BND) beschäftigter Mitarbeiter offenbar als Doppelagent agierte. Medienberichten zufolge soll der 31-Jährige die US-amerikanischen Geheimdienste gezielt mit Informationen u. a. über den parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Aufklärung der NSA-Überwachung (NSA = National Security Agency) versorgt haben und auch dafür bezahlt worden sein. Auf den Vorgang aufmerksam wurden die deutschen Behörden, nachdem sie eine E-Mail abfingen, die der Beschuldigte offenbar an russische Behörden schrieb. Darin bot er auch ihnen seine Spionagetätigkeiten an. Obwohl die Ausbeute des Doppelagenten vom Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, als „lächerlich“ (ZEIT ONLINE, 10. Juli 2014, „De Maizière nennt Spionageinformationen ,lächerlich‘“) bezeichnet wurde, kündigte man an, nun mit einem 360-Grad-Blick in der Spionageabwehr überzugehen und künftig auch befreundete Nationalstaaten in den Blick zu nehmen (SPIEGEL ONLINE, 7. Juli 2014, „Merkel beklagt Vertrauensbruch durch Spionage“). Als weitere Konsequenz dieses Vorfalls kündigte man eine Sicherheitsüberprüfung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der relevanten Ministerien und Behörden durch das Bundesamt für Verfassungsschutz an. Laut der „BILD Zeitung“ soll es sich dabei lediglich um die „turnusmäßigen kleinen Sicherheitsüberprüfungen “ der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handeln (www.bild.de, 5. August 2014, „Ministerien lassen Mitarbeiter Überprüfen“). Beim BND hingegen setze man wohl auf eine umfangreiche Überprüfung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die laut BND-Präsident Gerhard Schindler Monate dauern könnte (SPIEGEL ONLINE, 10. Juli 2014, „BND sucht nach weiteren MaulDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. November 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. würfen“). Drucksache 18/3352 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g 1. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass nach § 2 Absatz 1 des Sicher- heitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) jede Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen ist. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt insbesondere aus, wer sich Zugang zu „VS – Vertraulich“ oder höher eingestuften Verschlusssachen (VS) verschaffen kann oder wer in einer Behörde oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender VS zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist. Die Sicherheitsüberprüfung wird von derjenigen öffentlichen Stelle des Bundes eingeleitet , die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will (zuständige Stelle). Nachdem die betroffene Person die dafür erforderlichen Angaben in einer Sicherheitserklärung gemacht hat, leitet die zuständige Stelle diese Erklärung nach § 13 Absatz 6 Satz 4 SÜG grundsätzlich an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, die Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Mitwirkende Behörde ist nach § 3 Absatz 2, 3 SÜG in der Regel das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) der Militärische Abschirmdienst (MAD) und bei Bewerbern und Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes (BND) dieser selbst. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung des Betroffenen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2. Nach § 17 Absatz 1 SÜG werden alle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit Betrauten in der Regel alle fünf Jahre aufgefordert, im Rahmen einer Aktualisierung der Sicherheitserklärung zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen mitzuteilen. Soweit eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 SÜG erforderlich ist, erfolgt in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung, die eine Momentaufnahme über die sicherheitliche Situation einer Person feststellt. Sie ist jedoch kein Instrumentarium der unmittelbaren Spionageabwehr. 3. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem angesprochenen Vorfall im BND keinen Anlass zu Sicherheitsüberprüfungen über den aufgezeigten Rahmen hinaus. Entgegen der von den Fragestellern angesprochenen Medienberichterstattung sind vorgezogene turnusmäßige „kleine Sicherheitsüberprüfungen“ für die Bundesministerien nicht generell veranlasst worden. 4. Die Bundesregierung weist ferner darauf hin, dass der BND bei der Durchführung seiner Eigensicherung den ihm zur Verfügung stehenden gesetzlichen Rahmen vollumfänglich ausschöpft. Im Sinne des SÜG dient die Eigensicherung dem Verschlusssachenschutz. Die gesetzlichen Grundlagen (insbesondere das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst ) sehen für die Behörde allerdings keine Befugnisse vor, mit unmittelbarem Zwang etwaige Kontrollen an der Person oder ihrem Eigentum durchzusetzen (z. B. körperliche Durchsuchung). Auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) werden im BND zudem VS-Torkontrollen durchgeführt . Diese erfolgen nach einem Zufallsprinzip und unterliegen in der Kontrolltiefe rechtlichen Einschränkungen, z. B. hinsichtlich Leibesvisitationen . Auch im Bereich der IT beispielsweise werden Stichprobenkontrollen auf Einhaltung IT-sicherheitlicher Richtlinien durchgeführt. 5. Die Bundesregierung beantwortet die im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts angefragten Sachverhalte gegenüber dem Deutschen Bundestag grundsätzlich transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich ver- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3352 brieften Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages zu entsprechen . Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung aber zu prüfen , ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, S. 161, 189). Nach sorgfältiger Abwägung des Aufklärungsund Informationsrechts der Abgeordneten mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl ), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden könnte, äußert sich die Bundesregierung nur, soweit dies die Wirksamkeit nachrichtendienstlicher Tätigkeit nicht gefährden kann. Bei evident geheimhaltungsbedürftigen Informationen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht zur Begründung insoweit entfallen (BVerfGE 124, 161, 193 f.). 1. Welche Aufgaben, Funktionen und Kompetenzen haben Sicherheitsbeauftragte der Bundesministerien und Bundesbehörden? Mit Blick auf den Gegenstand der Kleinen Anfrage versteht die Bundesregierung die Frage so, dass diese auf die Aufgaben, Funktionen und Kompetenzen der Geheimschutzbeauftragten der Bundesministerien und Bundesbehörden zielt. Die Funktion eines Sicherheitsbeauftragten sieht die VSA dagegen nicht vor. Nach § 5 VSA sind bei den obersten Bundesbehörden, den größeren Bundesober - und -mittelbehörden und den entsprechenden bundesunmittelbaren öffentlich -rechtlichen Einrichtungen, wenn sie mit „VS – Vertraulich“ oder höher eingestuften Verschlusssachen (VS) arbeiten, ein Geheimschutzbeauftragter oder eine Geheimschutzbeauftragte und eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen. Andere VS verwaltende Behörden können Geheimschutzbeauftragte bestellen. Soweit dies nicht geschieht, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten wahr. Geheimschutzbeauftragte haben in den Dienststellen für die Durchführung der VSA zu sorgen und die Dienststellenleitungen in allen Fragen des Geheimschutzes zu beraten. Sie haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung . 2. Kam es zu in den Medien angekündigten Sicherheitsüberprüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den relevanten Bundesministerien? a) Wenn ja, welche Überprüfungen wurden wann in welchen Bundesministerien durchgeführt, und auf welcher Rechtsgrundlage fanden diese statt? b) Wenn ja, durch wen wurden die Sicherheitsüberprüfungen mit welchem Ergebnis durchgeführt? c) Wenn ja, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden aus welchen Abteilungen der einzelnen Bundesministerien überprüft, und wurden sie darüber in Kenntnis gesetzt? d) Wenn nein, warum nicht? Auf die Nummern 1 bis 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen . Drucksache 18/3352 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. In welchen Abteilungen und Bereichen werden aus welchen Gründen keine Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen? Eine Sicherheitsüberprüfung unterbleibt bei solchen Tätigkeiten, die nicht sicherheitsempfindlich sind. Im Übrigen wird auf die Nummern 1 bis 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Kam es zu in den Medien angekündigten Sicherheitsüberprüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den relevanten Bundesbehörden? a) Wenn ja, welche Überprüfungen wurden in welchen Bundesbehörden wann durchgeführt, und auf welcher Rechtsgrundlage fanden sie statt? b) Wenn ja, durch wen wurden die Sicherheitsüberprüfungen mit welchem Ergebnis durchgeführt? c) Wenn ja, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden aus welchen Abteilungen der einzelnen Bundesbehörden überprüft, und wurden sie darüber in Kenntnis gesetzt? d) Wenn nein, warum nicht? Auf die Nummern 1 bis 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen . 5. Kam es zu der durch den BND-Präsidenten Gerhard Schindler angekündigten Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterüberprüfung im BND? a) Wenn ja, durch wen wurden die Überprüfungen wann mit welchem Ergebnis durchgeführt? b) Unterscheiden sich diese Untersuchungen von denen in den übrigen Bundesministerien und Bundesbehörden Durchgeführten? Wenn ja, wodurch, und warum wird ein solcher Unterschied gemacht? c) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus welchen Abteilungen wurden überprüft? d) Wenn nein, warum nicht? Die Beantwortung dieser Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht in offener Form erfolgen (vgl. hierzu die Nummer 5 der Vorbemerkung der Bundesregierung ). Die unbefugte Kenntnisnahme von Einzelheiten zu Personalangelegenheiten, Organisation und Arbeitsablauf des BND könnte sich nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Aus ihrem Bekanntwerden können Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden beeinträchtigt, was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Diese Informationen sind daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft.* * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3352 6. Hat oder wird es wegen des Spionagevorfalles im BND personelle Konsequenzen geben? Wenn ja, welche? Der BND hat vereinzelt Umsetzungen als Präventivmaßnahme vorgenommen. Eine weitere Beantwortung dieser Frage ist in offener Form nicht möglich (vgl. hierzu die Nummer 5 der Vorbemerkung der Bundesregierung). Die Bekanntgabe von Einzelheiten zu Personalmaßnahmen des BND könnte sich nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Die öffentliche Bekanntgabe solcher Informationen kann zudem einen Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) darstellen, welches der BND zu schützen verpflichtet ist. Das Verfassungsrang genießende parlamentarische Frage- und Informationsrecht muss insoweit zurückstehen, als eine Verletzung des vorgenannten Rechts der Betroffenen zu befürchten ist. Die öffentliche Bekanntgabe von Einzelheiten zu Personalmaßnahmen beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen insoweit, als ein Rückschluss auf ihre Identität möglich ist. Dem Informationsanspruch des Parlaments kann in Abwägung mit und unter Beachtung der Rechte der Betroffenen durch eine Begrenzung des Empfängerkreises Rechnung getragen werden. Teile der erbetenen Auskunft sind daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.* 7. Welche weiteren konkreten sicherheitspolitischen Maßnahmen wurden nach Bekanntwerden des Spionagefalles in die Wege geleitet (bitte nach Datum und Sicherheitsbehörde aufschlüsseln)? Der aus der Veröffentlichung der Snowden-Dokumente im letzten Jahr resultierende Vorwurf massenhafter Datenüberwachung durch Nachrichtendienste befreundeter Staaten hat deutlich werden lassen, dass sich die Spionageabwehr in Deutschland auf neue Rahmenbedingungen einstellen und den Blick verstärkt in alle Richtungen offen halten muss (sog. 360-Grad-Blick). Eine effektive Spionageabwehr, die grundsätzlich die Aktivitäten aller fremden Nachrichtendienste in Deutschland im Blick haben muss, ist für eine wehrhafte Demokratie unverzichtbar. Vor diesem Hintergrund hatte sich die Bundesregierung bereits vor Bekanntwerden des in der Fragestellung erwähnten Vorfalls im BND für eine Neuausrichtung der Spionageabwehr des BfV ausgesprochen. Die hierfür erforderlichen Weichenstellungen in personeller, technischer und organisatorischer Hinsicht sind vorgenommen worden; das BfV hat mit der Umsetzung eines entsprechenden Konzeptes zur Neuausrichtung begonnen. Ferner weist die Bundesregierung darauf hin, dass im BND allgemein eine Intensivierung von verschiedenen bereits etablierten sicherheitlichen Kontrollmaßnahmen veranlasst wurde. Zudem beabsichtigt das BMVg, den Bereich der Spionageabwehr der Bundeswehr unter Einschluss der IT-Abschirmung deutlich zu stärken, um tatsächliche Anhaltspunkte für Aufklärungsaktivitäten frühzeitig erkennen zu können. Darüber hinaus sieht die Bundesregierung derzeit keinen Anlass zur Einleitung weiterer sicherheitspolitischer Maßnahmen im Bereich der Spionageabwehr. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 18/3352 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Kann die Bundesregierung mittlerweile ausschließen, dass es weitere Doppelagentinnen oder Doppelagenten in den deutschen Bundesministerien und Bundesbehörden gibt? Wenn ja, mit welcher Begründung, und auf welcher Tatsachengrundlage? Aus Sicht der Spionageabwehr kann die Existenz sogenannter Doppelagentinnen bzw. -agenten grundsätzlich zu keinem Zeitpunkt kategorisch ausgeschlossen werden. Mit Ausnahme der Fälle im BND und im BMVg liegen der Bundesregierung jedoch aktuell keine Hinweise auf diesbezügliche weitere konkrete Sachverhalte vor. 9. Gibt es zum jetzigen Zeitpunkt geplante oder bereits durchgeführte Maßnahmen im Rahmen der 360-Grad-Spionageabwehr? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Die Beantwortung dieser Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen (vgl. hierzu die Nummer 5 der Vorbemerkung der Bundesregierung). Eine Kenntnisnahme von Einzelheiten zu geplanten oder bereits durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der Neuausrichtung der Spionageabwehr des BfV und des 360-Grad-Blicks außerhalb des Kreises der damit unmittelbar Betrauten ist unter allen Umständen zu vermeiden. Aus ihrem Bekanntwerden können sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf Fähigkeiten, Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Spionageabwehr ziehen, deren vollständige Geheimhaltung die nachrichtendienstliche Aufgabenerfüllung zwingend voraussetzt. Aus einer Darstellung von geplanten oder bereits durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der Spionageabwehr würde unmittelbar deren gesamte strategische und operative Ausrichtung erkennbar. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt , was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden würde, weswegen auch das Risiko, das mit einer Verschriftlichung der erfragten Informationen einhergeht, unter allen Umständen vermieden werden muss. Unabhängig hiervon wird die Bundesregierung das Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages über die konkrete Ausgestaltung und den Fortgang der Umsetzung des Konzeptes des BfV zur Neuausrichtung der Spionageabwehr und damit im Zusammenhang stehende hochsensible nachrichtendienstliche Belange mündlich unterrichten. 10. Nach welchen Kriterien wurden bisher Staaten von der Spionageabwehr ausgenommen, so dass erst jetzt von einem 360-Grad-Blick in der Spionageabwehr gesprochen werden kann? 11. Wurden diese Kriterien und deren Einhaltung im Einzelfall überprüft, und wenn ja, in welchen Abständen, unter Beteiligung welcher Bundesministerien und Bundesbehörden, und mit welchen Ergebnissen? 12. Wurde im Ergebnis einer solchen Überprüfung bereits die Ausnahme eines befreundeten Staates aus der Spionageabwehr der Bundesbehörden aufgehoben, und wenn ja, um welchen befreundeten Staat oder welche Staaten handelt es sich, und wann und aufgrund welcher Erkenntnisse geschah dies? Die Spionageabwehr ist gesetzliche Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfas- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3352 sungsschutzgesetzes [BVerfSchG]). Hierbei obliegt diesen Behörden kein Auswahlermessen hinsichtlich der Bearbeitung bestimmter Herkunftsstaaten bzw. deren nachrichtendienstlicher Aktivitäten in Deutschland. Im Rahmen dieser Bearbeitung wurde auch in der Vergangenheit Hinweisen zu mutmaßlich statuswidrigen nachrichtendienstlichen Tätigkeiten – unabhängig vom Herkunftsstaat – entsprechend nachgegangen. Dies galt und gilt für Aktivitäten befreundeter westlicher Partnerdienste. Der mit dem Begriff „360-Grad-Blick“ verbundene Rundumblick der Spionageabwehr wird bei den deutschen Verfassungsschutzbehörden unter Bildung von Schwerpunkten insofern bereits seit mehreren Jahrzehnten grundsätzlich aktiv verfolgt. Vor diesem Hintergrund bestanden und bestehen Kriterien zum grundsätzlichen Ausschluss bestimmter Staaten von den Maßnahmen der Spionageabwehr – wie von den Fragestellern angenommen – nicht. 13. Schätzt der Bundesinnenminister den durch den BND-Spion entstandenen Schaden nach wie vor als „lächerlich“ ein, oder gibt es diesbezüglich eine veränderte Beurteilung (bitte begründen)? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 25 des Abgeordneten Jan Korte auf Bundestagsdrucksache 18/2529 vom 12. September 2014 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333