Deutscher Bundestag Drucksache 18/3353 18. Wahlperiode 27.11.2014 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 25. November 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Oliver Krischer, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN� – Drucksache 18/3140 – Rettungsmaßnahmen an Offshore-Windenergieanlagen und Zuständigkeiten� in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bedeutung von Windkraftanlagen im Meer (Offshore-Windenergieanlagen , OWEA) für die Erzeugung von Strom soll in den nächsten Jahren stetig steigen. Mit dem Zuwachs an Anlagen ist auch ein steigender Bedarf an Installations - und Wartungsarbeiten voraussehbar, durch den sich voraussichtlich auch das Risiko von Unfällen oder Erkrankungen von Beschäftigten auf diesen Anlagen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) erhöhen wird. Für diese Fälle müssen Unternehmen über betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen hinausgehend eine ausreichende Infrastruktur durch einen betrieblichen Rettungsdienst für ihre Beschäftigten bereitstellen, um entsprechende Maßnahmen durchführen zu können, da eine staatliche Grundversorgung auf der Grundlage von Rettungsdienstgesetzen in der AWZ zur Zeit nicht zur Verfügung steht. Inwieweit jedoch der Bund in diesem Zusammenhang ohne Rechtsgrundlage zunächst unter Nutzung von nicht für diese Aufgaben vorgesehenen Haushaltsmitteln als „Interimslösung“ des Havariekommandos des Bundes und der Küstenländer (HK) und inzwischen dauerhaft einen staatlichen öffentlichen Rettungsdienst in der AWZ als „Daseinsvorsorge“ und daraus resultierende Doppelstruktur einschließlich der Vorhaltung von Hubschraubern einrichtet, ist nach Auffassung der Fragesteller fragwürdig (vgl. Artikel in Zeitungen des Schleswig-Holsteinischen Zeitungsverlags vom 25. Juni 2014: „82 Millionen Euro für Notfälle“). In zwei Kleinen Anfragen an die Bundesregierung in den Jahren 2013 und 2014 (Bundestagsdrucksachen 17/13902 sowie 18/1523) hatten die Fragesteller die Problematik bereits thematisiert. Es besteht weiterer Fragebedarf bezüglich der Rechtsgrundlagen, Verwendung von Haushaltsmitteln, aber auch zur Notwendigkeit eines öffentlichen Rettungsdienstes in der AWZ. Drucksache 18/3353 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Inwieweit hält die Bundesregierung weiter an einer „Föderalisierung der Ausschließlichen Wirtschaftszone“ (Bundestagsdrucksache 17/14305) fest, und was versteht sie darunter? Zunächst ist richtigzustellen, dass die Bundesregierung sich nicht für eine „Föderalisierung “ der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) ausgesprochen hat. Die Bundesregierung hat in der Antwort auf die Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/14305) auf verfassungsrechtliche und seevölkerrechtliche Fragestellungen sowie ressortübergreifende Grundsatzfragen hingewiesen, die sowohl den Bund als auch die Länder betreffen. 2. a) Welchen Zwischenstand hat die Bundesregierung bezüglich der Klärung verfassungsmäßiger und seevölkerrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen ? Deutschland hat mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in der Nordsee und in der Ostsee vor der seewärtigen Grenze seines Küstenmeeres eine AWZ eingerichtet (Proklamation vom 25. November 1994, BGBl. II 1994, S. 3770 f.) Die deutsche Staatsgewalt wird in der AWZ im Rahmen des durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) eingeräumten Umfangs ausgeübt. Die föderale Kompetenzverteilung des Grundgesetzes setzt sich insoweit in der AWZ fort, und zwar ohne weiteren Zuordnungsakt. Soweit nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes in der AWZ die Länder zuständig sind, ist eine Aufteilung dieser Zuständigkeit zwischen den Ländern nicht vorgegeben , sondern von den Ländern zu vereinbaren. Der in den Antworten der Bundesregierung zu den Kleinen Anfragen (Bundestagsdrucksachen 17/14305 sowie 18/1729) mitgeteilte Sachstand ist unverändert. b) Welche Rolle spielt nach Auffassung der Bundesregierung ein mögliches AWZ-Gesetz zur Klärung der in diesem Zusammenhang bestehenden Zuständigkeitsproblematik zwischen Bund und Küstenländern, und welche Aspekte sollen nach Auffassung der Bundesregierung in einem entsprechenden Vorhaben aufgegriffen werden? Die Bundesregierung verfolgt die juristische Fachdiskussion zu den vielfältigen Rechtsfragen zur AWZ, in der auch die Forderung nach einem AWZ-Gesetz erhoben wird, mit Interesse. 3. Was versteht die Bundesregierung unter einem „strukturierten Netzwerk“, in dessen Sinne das HK nach Angaben der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1729 arbeitet? Das Havariekommando (HK) arbeitet bei der Erstellung, Evaluierung und Fortschreibung seiner Strategie- und Fachkonzepte mit den Vertretern der entsprechenden Bundes- und Länderbehörden, mit Verbänden und Organisationen sowie wissenschaftlichen Institutionen fachlich eng zusammen. Dazu zählt auch die strukturierte Einbindung in konzeptionelle Überlegungen sowie die gemeinschaftliche Entwicklung von Strategien und Konzepten. 4. Wie begründet die Bundesregierung, dass nach ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1729 „das Havariekommando bei der Erstellung, Evaluierung und Fortschreibung seiner Strategie- und Fachkonzepte generell sehr eng mit den Vertretern der entsprechenden Bundesund Landesbehörden, mit Verbänden und Organisationen sowie wissenschaftlichen Institutionen“, offenbar nicht aber mit Fachunternehmen oder Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3353 Einzelpersonen zusammenarbeitet, die im Zusammenhang mit den in den Konzepten bearbeiteten Themen langjährig und international anerkannt tätig sind? Die Beteiligung betroffener Kreise erfolgt üblicherweise über Verbände, Organisationen und wissenschaftliche Institutionen, um ein möglichst ausgewogenes Meinungsbild zu erhalten und insbesondere die einseitige Bevorzugung von Partikularinteressen auszuschließen (vgl. zum Gesetzgebungsverfahren § 47 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien). 5. Welche Nordsee-Anrainerstaaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung in ihrer nationalen AWZ einen öffentlichen Rettungsdienst seit wann, aus welchen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage eingerichtet? Die Bundesregierung hat bislang keine diesbezüglichen Erhebungen vorgenommen . 6. Welche Rechtsauffassung haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zu ihrer Zuständigkeit und der des Bundes im Zusammenhang mit der Einrichtung eines öffentlichen Rettungsdienstes in der deutschen AWZ? Nach Kenntnis der Bundesregierung fällt nach Auffassung der genannten Länder die Einrichtung eines öffentlichen Rettungsdienstes für Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ in die Zuständigkeit des Bundes. 7. Besteht nach Einschätzung der Bundesregierung mit der Vorhaltung staatlicher Ressourcen in Form von zwei Offshore-Notfallreaktionsteams (ONRT) durch das HK ein adäquates, ganzheitliches Rettungswesen zur Rettung verunfallter oder erkrankter Personen in Offshore-Windparks? Die Gewährleistung der Vorhaltung von zwei Offshore-Notfallreaktionsteams (ONRTs) wäre ein ganz wesentlicher Schritt zur Ergänzung der unternehmerischen Systeme und zur Problemlösung (Interimslösung) bei „komplexen Rettungssituationen “ (zur Arbeitsdefinition siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 10a der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14305). Ob zwei ONRTs ausreichen, wird einer ständigen Evaluierung unterliegen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass es sich bei den ONRTs nicht um „Ressourcen des HKs“ handelt. Vielmehr sind die ONRTs aus besonders ausgebildeten und ausgerüsteten Feuerwehrleuten und Notärzten der Länder zusammengesetzt (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1729), die ohnehin schon im Rahmen bestehender Fachkonzepte des HKs für Brandschutz und Verletztenversorgung vorgehalten werden und jetzt speziell ertüchtigt worden sind. Nach § 9 Absatz 2 der Havariekommando -Vereinbarung (HKV) führt der Leiter HK die ihm von den Partnern bereitgestellten Einheiten. Dies geschieht im Wege einheitlicher Einsatzleitung (§ 5 Absatz 1 HKV) und im Bereich der Länderzuständigkeiten im Auftrag der Länder in Organleihe (§ 5 Absatz 2 Satz 2 HKV). Drucksache 18/3353 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. a) Welche Hilfsfristen (Zeit zwischen dem Eingang eines Notrufes in der für das Rettungswesen zuständigen Leitstelle und dem Eintreffen von Rettungskräften am Einsatzort) müssen nach Kenntnis der Bundesregierung eingehalten werden, um ein adäquates, ganzheitliches Rettungswesen zur Rettung verunfallter oder erkrankter Personen in Offshore -Windparks bereitzustellen? b) Welche Hilfsfristen wären nach Kenntnis der Bundesregierung aus welchem Grund für ein öffentliches Rettungswesen in der nationalen AWZ erforderlich und gesetzlich festzulegen? c) Welche Einsatzmittel und welches Einsatzpersonal sind nach Kenntnis der Bundesregierung erforderlich, um diese Hilfsfristen einzuhalten? d) Welche jährlichen Kosten würden nach Kenntnis der Bundesregierung für die Bereitstellung dieser Einsatzmittel und von Einsatzpersonal für die Durchführung eines öffentlichen Rettungswesens unter Einhaltung dieser Hilfszeiten entstehen, und von wem (Bund oder Küstenländer) sind diese Kosten in welcher Höhe zu tragen? Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 8a und 8b der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1729 verwiesen. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 9. Empfiehlt das HK der Bundesregierung in einem Strategie- oder Fachkonzept die Erweiterung des Maritimen Lagezentrums um die Funktionen einer maritimen Rettungsleitstelle? Wenn ja, in welchem Konzept, auf welcher rechtlichen Grundlage, mit welchen Dispositions- und Sachbearbeitungsaufgaben sowie mit welchem auf welcher Grundlage geschätztem personalbezogenen und aufgabenbezogenen jährlichen Haushaltsmittelbedarf? Nein. 10. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung welcher Einsatz im Zusammenhang mit welcher „komplexen Schadenslage“ (Geltungsbereich für Einsätze des HK) vom HK geleitet, über die sich Bundesminister Peter Ramsauer im Rahmen eines Besuchs am 3. August 2013 im Gemeinsamen Lagezentrum See in Cuxhaven nach einer Pressemitteilung des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS; „Im Havariekommando informierte sich der Minister über die 47 Einsätze, die die Einrichtung des Bundes und der Küstenländer in den vergangenen Jahren geleitet hat.“) vom 5. August 2013 informierte? 11. a) Welche „komplexen Schadenslagen“ wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 3. August 2013 bis heute vom HK geleitet (Datum , Anlass, Begründung für die komplexe Schadenslage und/oder Übernahme der Gesamteinsatzleitung, Beteiligte, Dauer)? Die Fragen 10 und 11a werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden vom HK vom 1. Januar 2003 bis zum 3. August 2013 insgesamt 47 komplexe Schadenslagen durch Übernahme der Gesamteinsatzleitung bearbeitet. Nach dem 3. August 2013 wickelte das HK nach Kenntnis der Bundesregierung weitere elf komplexe Schadenslagen unter seiner Leitung ab. Da zu den Aufgaben des HKs nach § 6 Absatz 2 HKV auch die Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit gehört, hat das HK die Öffentlichkeit stets über die Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3353 komplexen Schadenslagen unterrichtet und eine Vielzahl von Presseerklärungen veröffentlicht. Diese können über die Homepage des HKs � (www.havariekommando.de) abgerufen werden. Auch die zeitlich länger zurückliegenden Presseerklärungen sind dort archiviert und für die Öffentlichkeit zugänglich. b) Hat die Bundesregierung vorgesehen, das zurzeit auf der Grundlage der HK-Vereinbarung als Einrichtung zur einheitlichen Leitung von Einsätzen bei „komplexen Schadenslagen“ koordinierend tätige HK in eine Behörde mit eigenen Einsatzmitteln und Einsatzkräften zur Durchführung solcher Einsätze zu entwickeln? Wenn ja, warum, und seit wann? Das zum 1. Januar 2003 durch die HKV errichtete HK ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer zum Aufbau und zur Durchführung eines gemeinsamen Unfallmanagements auf Nord- und Ostsee. Gemäß Organisationserlass vom 29. November 2003 (VKBl. S.765), der den vorläufigen Organisationserlass vom 23. Dezember 2002 ablöste, ist das HK bundesseitig eine dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unmittelbar nachgeordnete Behörde und Teil der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Ihm sind Personal und Sachmittel zur Aufgabenerfüllung zugewiesen und bei den entsprechenden Titeln im Einzelplan 12 Kapitel 12 03 veranschlagt . c) Wurde vom HK im Auftrag der Bundesregierung im Zusammenhang mit aktuellen Unfällen bei der Errichtung oder dem Betrieb von Offshore -Windparks in deutschen Hoheitsgewässern oder der deutschen AWZ die Bereitstellung von staatlichen Einsatzkräften oder Einsatzmitteln durchgeführt, und wenn ja, welche Einsatzkräfte oder Einsatzmittel aus welchen Gründen im Zusammenhang mit welchem Unfall auf welcher rechtlichen Grundlage wurden eingesetzt, welche Kosten entstanden dadurch, und von wem wurden diese getragen? Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8a und 8b der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1729 ausgeführt, ist das HK nicht durch „die Bundesregierung“, sondern durch das Kuratorium Maritime Notfallvorsorge beauftragt worden, in dem sowohl der Bund als auch die Küstenländer vertreten sind. Bezüglich der Kosten für die Aufstellung und Ausrüstung der Einsatzteams wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1729 verwiesen. 12. Sind nach Auffassung der Bundesregierung Kosten für die konzeptionelle Arbeit sowie die Aufstellung und Ausrüstung der für den Einsatz in Offshore -Windparks vorgesehenen Einsatzteams als „Aufwendungen für die maritime Notfallvorsorge und verkehrsbezogener Feuerschutz“ einzuordnen (siehe Bundeshaushalt Kapitel 12 03 Titel 521 14), und wenn ja, warum? Ja, das unterfällt der Begrifflichkeit. 13. Wie erklärt die Bundesregierung die Äußerung der HK-Leitung anlässlich eines Fachgesprächs des Runden Tisches „Maritime Sicherheitspartnerschaft “ am 22. April 2014 in Hamburg laut Protokoll vom 6. Oktober 2014, dass derzeit zwei Offshore-Notfall-Reaktionsteams „durch Bundesfinanzierung (später auch Länderfinanziert) […] vorgehalten“ werden, während die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1729 berichtete, dass „seit dem 1. Januar 2014 Drucksache 18/3353 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode […] aufgrund ungeklärter Finanzierungsfragen bedauerlicherweise beide ONRTs aus der rund um die Uhr bestehenden Alarmbereitschaft zurückgezogen worden“ sind? Die Äußerung der HK-Leitung anlässlich des Fachgespräches bezog sich allein auf die materielle Ausstattung in der Aufbauphase der ONRTs. 14. a) Wie begründet die Bundesregierung den laut ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1729 auf der Grundlage von § 11 Absatz 2 der Havariekommando-Vereinbarung (HKV) gefassten Beschluss des Kuratoriums Maritime Notfallversorgung zur Beauftragung des HKs mit der Erstellung eines Fachkonzepts „Maritimes Notfallmanagement in Offshore-Windparks“, obwohl es sich nicht um die Beratung und Entscheidung von Grundsatzangelegenheiten nach der HKV handelt? b) Wie begründet die Bundesregierung den auf der Grundlage von § 11 Absatz 3 HKV gefassten Beschluss des Kuratoriums Maritime Notfallversorgung zur Beauftragung des HKs mit der Erstellung eines Fachkonzeptes „Maritimes Notfallmanagement in Offshore-Windparks“, obwohl es sich a) nicht nach § 4 Satz 4 HKV um Meldeaufgaben des Maritimen Lagezentrums , b) nicht nach § 6 Absatz 3 HKV um weitere Aufgaben im Sinne der Vereinbarung und auch c) nicht nach § 9 Absatz 1 Satz 3 HKV um eine Führung im Einsatzfall auf Ersuchen, obwohl keine „komplexe Schadenslage“ vorgelegen hat, sowie d) nicht nach § 9 Absatz 4 HKV um die Beendigung der Einsatzleitung nach Abschluss von Bekämpfungsmaßnahmen handelt? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass es sich bei dem Auftrag zur Erstellung des Fachkonzepts „Maritimes Notfallmanagement in Offshore-Windparks “ um eine Grundsatzangelegenheit im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben nach der HKV handelt. In kohärenter Fortführung der dem HK nach § 6 Absatz 2 HKV zugewiesenen Aufgaben wurde durch den in Rede stehenden Beschluss des Kuratoriums Maritime Notfallvorsorge gemäß § 6 Absatz 3 HKV sachgerecht und verantwortungsvoll auf die neu in den Offshore-Windenergieanlagen zutage getretenen Sicherheitsfragen reagiert. 15. a) Welche Vorschläge einer von der HKV abweichenden Kostenregelung hat die Bundesregierung warum und auf welcher Rechtsgrundlage den norddeutschen Ländern für die Tätigkeiten von für „ONRTs erforderlichen zusätzlichen Sachkosten sowie die für die Tätigkeit erforderlichen Ausbildungs- und Fortbildungskosten der Teammitglieder“ (laut Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur – BMVI – an den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Hansestadt Bremen vom 24. April 2014) gemacht? b) In welcher Höhe (prozentualer Anteil und Betrag) schlägt die Bundesregierung den norddeutschen Ländern diese Beteiligung vor, und aus welchem Haushaltstitel (Nummer und Bezeichnung) sollen diese Kosten ab wann bezahlt werden? Das Schreiben des BMVI vom 24. April 2014 an den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Hansestadt Bremen, aus dem hier zitiert wird, erfolgte an- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3353 lässlich eines Beschlusses der Bremischen Bürgerschaft („Sicherheitspartnerschaft für Offshore-Windparks“, 3. Dezember 2013, Antrag Landtagsdrucksache 18/1192 zu Drucksache 18/587), welcher seitens des BMVI ausdrücklich begrüßt wurde. Der HKV liegt der Grundgedanke einer Solidargemeinschaft von Bund und Küstenländern zugrunde. Sie geht im Grundsatz von einer hälftigen Kostenteilung aus. Der Sache nach würde es sich um Aufwendungen für die Maritime Notfallvorsorge handeln. Daher wurde der Vorschlag einer hälftigen, aber gedeckelten Kostenteilung unterbreitet. Nach Auffassung des BMVI steht dieser Vorschlag im Einklang mit dem Beschluss der Bremischen Bürgerschaft. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass jegliche Vorschläge einer Beteiligung des Bundes im Rahmen einer Interimslösung bis zur endgültigen Klärung der in Rede stehenden Rechtsfragen erfolgt sind. 16. Welche Erkenntnisse, Daten oder andere Informationen führen zur Annahme der Bundesregierung, dass „sich etwa 95 Prozent der Rettungsfälle unterhalb der Definition ‚komplexe Rettungssituation‘ bewegen werden“ (laut Schreiben des BMVI an den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Hansestadt Bremen vom 24. April 2014)? Die Erfahrung der letzten Jahre mit Unfällen und Erkrankungsfällen im Bereich von Offshore-Windenergieanlagen zeigt, dass ganz überwiegend mit den unternehmerischen Rettungssystemen angemessen reagiert werden kann. 17. Welche Rechtsgrundlage gibt nach Kenntnis der Bundesregierung dem Kuratorium Maritime Notfallvorsorge das politische Mandat, um „wiederholt seinen politischen Willen zum Ausdruck [zu bringen], dass staatliche Stellen in besonders schwer gelagerten Fällen (auch zur Rettung einzelner Personen) zur Daseinsvorsorge tätig werden müssen und sich dieser Verantwortung zum Schutz von Menschenleben nicht entziehen können“ (laut Schreiben des BMVI an den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Hansestadt Bremen vom 24. April 2014)? Das Kuratorium Maritime Notfallvorsorge ist nach § 11 HKV das Organ, das die vertragschließenden Körperschaften Bund und Küstenländer zur Beratung und Entscheidung von Grundsatzangelegenheiten des HKs eingesetzt haben. Die dort von den berufenen Vertretern des Bundes bzw. der Küstenländer vertretenen Positionen entsprechen den Positionen von Bundes- bzw. Landesregierungen und sind diesen zuzurechnen. 18. a) Bis wann wird die Bundesregierung den Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Mai 2014 (Tagesordnungspunkt 4/Reorganisation des Such- und Rettungsdienstes SAR) mit welchen Ergebnissen umsetzen? Die Verhandlungen zur Umsetzung des Beschlusses des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Mai 2014 zum Thema Reorganisation des Such- und Rettungsdienstes (SAR-Dienst) wurden mit den darin enthaltenen Maßgaben aufgenommen. Ziel ist, gemäß diesem Beschluss das Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) mit der Aufgabenerfüllung des zivilen SAR-Dienstes weiterhin zu beauftragen. Drucksache 18/3353 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Zu welchem Ergebnis kam die dafür erforderliche Wirtschaftlichkeitsberechnung der Bundesregierung (SAR-Konzept)? In der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wurden fünf Varianten verglichen. Sie ergab, dass bei der Berücksichtigung von Kosten, Synergieeffekten und der Betrachtung aller potentiellen Risiken eine Aufgabenwahrnehmung durch das BMVg die wirtschaftlichste Variante ist. Es ist zudem die Variante mit der geringsten Belastung für den Bundeshaushalt. c) Zu welchem Ergebnis kam die dafür erforderliche Wirtschaftlichkeitsberechnung der Bundesregierung in Bezug auf die durch die Bundesregierung verfolgten Aufgaben im Bereich HK bzw. Offshore-Rettung ? Es wird auf die Ausschussdrucksachen 333 (17. Wahlperiode) und 052 und zu 052 (18. Wahlperiode) des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages verwiesen. 19. a) Inwiefern ist die Bereitstellung oder Koordinierung eines Seenotrettungsdienstes in der AWZ aktuell Bestandteil der in der HKV festgelegten Aufgaben des HK? b) Inwiefern ist die Bereitstellung oder Koordinierung eines öffentlichen AWZ-Rettungsdienstes aktuell Bestandteil der in der HKV festgelegten Aufgaben des HK? Im Anwendungsbereich der HKV obliegt dem HK gemäß § 6 Absatz 1 HKV ganz generell die einheitliche Leitung eines Einsatzes bei einer komplexen Schadenslage gemäß § 1 Absatz 4 HKV. Damit wird auch eine entsprechende Einsatzführung in Offshore-Windparks erfasst. Die Kooperation zwischen dem HK und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), der die Aufgabe des Seenotrettungsdienstes übertragen ist, erfolgt partnerschaftlich auf der Grundlage der Vereinbarung vom 30. September/4. Oktober 2002 (VKBl. 2003 S. 37). Im Falle einer komplexen Schadenslage stellt die DGzRS dem Leiter des HKs ihre verfügbaren Einsatzkräfte und -mittel zur Erfüllung der entsprechenden Aufträge bereit. 20. a) Gehört die Unterstützung von Unternehmen bei der Erarbeitung von unternehmerischen Konzepten zur Wahrnehmung unternehmerischer Verantwortlichkeiten zu den derzeitigen Aufgaben des HK, und wenn ja, gemäß welcher Rechtsgrundlage? Das HK ist gemäß § 1 Absatz 2 HKV im Alltagsbetrieb das zentrale Kompetenzzentrum von Bund und Küstenländern für Belange der maritimen Notfallvorsorge . Zur Aufgabenerfüllung gehört auch die Durchführung einer sicherheitsbezogenen Öffentlichkeitsarbeit (§ 6 Absatz 2 HKV) und die aktive Mitwirkung an einer maritimen Sicherheitspartnerschaft. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterliegt das HK dem Amtshilfegebot (Artikel 35 Absatz 1 GG, § 4 ff. VwVfG) und dem Beratungsgebot (§ 25 VwVfG). Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18a der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14305 verwiesen. b) Hat das Havariekommando nach Kenntnis der Bundesregierung bisher Unternehmen im Zusammenhang mit Sicherheitsfragen in OffshoreWindparks bei der Erarbeitung von unternehmerischen Konzepten unterstützt , und wenn ja, welche Unternehmen wurden in welcher Form und welchem Umfang bei der Erarbeitung welchen Konzepts unter- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3353 stützt, auf welcher Rechtsgrundlage wurde diese Unterstützung durchgeführt , auf Grundlage welcher Kostenerstattungsvorschrift oder anderer Grundlagen wurde welchem Unternehmen in welcher Höhe welche Gebühren in Rechnung gestellt, und unter welchem Haushaltstitel wurden diese Gebühren vereinnahmt? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20a verwiesen. c) Gehört die Initiierung von unternehmerischen Konzepten zur Wahrnehmung unternehmerischer Verantwortlichkeiten zu den derzeitigen Aufgaben des HK, und wenn ja, gemäß welcher Rechtsgrundlage? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20a verwiesen. d) Hat das HK nach Kenntnis der Bundesregierung bisher unternehmerische Konzepte im Zusammenhang mit Sicherheitsfragen in OffshoreWindparks initiiert, und wenn ja, bei welchen Unternehmen wurden auf welcher Rechtsgrundlage diese Initiierungen durchgeführt? Die Unternehmen, die beim HK angefragt haben, wurden im Rahmen einer aktiven Mitwirkung an der maritimen Sicherheitspartnerschaft unentgeltlich beraten . Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20a verwiesen. e) Ist die Unterstützung von Unternehmen bei der Erarbeitung oder Initiierung von unternehmerischen Konzepten zur Wahrnehmung unternehmerischer Verantwortlichkeiten nach Auffassung der Bundesregierung eine Aufgabe des Bundes oder der Länder (auf welcher Rechtsgrundlage )? Diese Frage stellt sich insbesondere im Rahmen von Genehmigungsverfahren. Es sind dabei Bundes- und Länderzuständigkeiten betroffen. Der Genehmigungsinhaber hat sechs Monate vor Beginn der Errichtung ein Schutz- und Sicherheitskonzept mit einem projektspezifischen Notfall- und Rettungsplan bei der Genehmigungsbehörde Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) einzureichen (siehe Antwort zu Frage 23). Es gilt das Beratungsgebot nach § 25 VwVfG. 21. Fehlen nach Kenntnis der Bundesregierung zurzeit geeignete, d. h. qualitativ und quantitativ ausreichend personell besetzte Prüfinstanzen für schutz- und sicherheitskonzeptionelle Fragestellungen im Rahmen der Planungsprozesse der Unternehmen, die Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ beantragen ? Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht? 22. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Antragsunterlagen von Unternehmen zur Errichtung und zum Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ im Zusammenhang mit schutz- und sicherheitskonzeptionellen Fragestellungen inhaltlich oder auf Plausibilität durch wen wann und auf welcher rechtlichen Grundlage geprüft? 23. Durch wen werden nach Kenntnis der Bundesregierung auf welcher rechtlichen Grundlage zurzeit die Anträge von Unternehmen zur Errichtung und zum Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ auf schutz- und sicherheitskonzeptionelle Fragestellungen in welcher Tiefe (inhaltlich oder auf Plausibilität) geprüft? Drucksache 18/3353 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Fragen 21 bis 23 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . In den vom BSH erteilten Genehmigungen für Offshore-Windparks ist standardmäßig in der Nebenbestimmung Nr. 10 festgelegt, dass der Genehmigungsinhaber sechs Monate vor Beginn der Errichtung ein Schutz- und Sicherheitskonzept mit einem projektspezifischen Notfall- und Rettungsplan bei der Genehmigungsbehörde einzureichen hat. Das Schutz- und Sicherheitskonzept einschließlich einer Notfallvorsorgekonzeption ist fortzuschreiben. Es bedarf der Zustimmung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) sowie der Zulassung durch das BSH als Genehmigungsbehörde und wird – als Anlage – Bestandteil der Genehmigung. Inhalt des Schutz- und Sicherheitskonzepts sind ein Kennzeichnungskonzept zur Sicherheit des Schiffs- und Luftverkehrs, ein Sicherheits- und Notfallmanagementkonzept , Maßnahmen zur Einhaltung der allgemeinen Arbeitsschutzanforderungen sowie ein Abfall- und Betriebsstoffkonzept. Dieses Konzept wird der GDWS, dem HK, der zuständigen Landesarbeitsschutzbehörde und dem Umweltbundesamt zur Stellungnahme übersandt. Die Rückmeldungen werden der Genehmigungsinhaberin zur weiteren Beachtung übermittelt. Hinsichtlich der Tätigkeit des HKs wird auch auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20a verwiesen. 24. Welche Haushaltsmittel und Planstellen hat die Bundesregierung für die Prüfung der Anträge von Unternehmen zur Errichtung und zum Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ auf u. a. schutz- und sicherheitskonzeptionelle Fragestellungen seit 2014 bereitgestellt? 25. Welche Haushaltsmittel und Planstellen hat die Bundesregierung für die Prüfung der Anträge von Unternehmen zur Errichtung und zum Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ auf u. a. schutz- und sicherheitskonzeptionelle Fragestellungen bis einschließlich 2016 geplant? Die Fragen 24 und 25 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Prüfung von Anträgen von Unternehmen zur Errichtung und zum Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ auf schutz- und sicherheitskonzeptionelle Fragestellungen ist Bestandteil der Aufgabe „Offshore-Windenergie “. Haushaltsmittel und Planstellen können nicht differenziert ausgewiesen werden. 26. a) Durch wen ist nach Kenntnis der Bundesregierung auf welcher Rechtsgrundlage die Umsetzung der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) genehmigten Schutz- und Sicherheitskonzepte während der Errichtung oder des Betriebes zu prüfen? b) Welche Haushaltsmittel und Planstellen hat die Bundesregierung für die Prüfung der Umsetzung der vom BSH genehmigten Schutz- und Sicherheitskonzepte während der Errichtung oder des Betriebes bis einschließlich 2016 geplant? c) Bei welchen Offshore-Windparks wurde wann, wie, durch wen und mit welchem Ergebnis die Umsetzung der vom BSH genehmigten Schutzund Sicherheitskonzepte während der Errichtung oder des Betriebes geprüft? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3353 Die Fragen 26a bis 26c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Umsetzung der Schutz- und Sicherheitskonzepte während der Errichtung eines Offshore-Windparks wird auf der Grundlage des Genehmigungsbescheides im Rahmen so genannter Bau-Jour-fixes mit dem jeweiligen Bauherrn erörtert, wobei je nach Thema weitere Behörden, wie etwa die Landesarbeitsschutzbehörde oder die GDWS, hinzugezogen werden. Bei Betriebsfreigabe sind zur Umsetzung der Schutz- und Sicherheitskonzepte während des Betriebes regelmäßige Betriebsbesprechungen vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20b der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14305 verwiesen. 27. a) Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Unternehmen, die Offshore -Windenergieanlagen in der AWZ errichten oder betreiben, in Einsatzlagen auf staatliche Ressourcen zugegriffen, und wenn ja, welche Unternehmen, aus welchem Grund, bei welchen Einsatzlagen, und auf welche staatlichen Ressourcen? Nein. b) Welche Unternehmen, die Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ errichten oder betreiben bzw. deren Errichtung oder dessen Betrieb beantragt haben, haben nach Kenntnis der Bundesregierung in ihren Konzepten bei welchen Einsatzlagen die Einbeziehung welcher staatlichen Ressourcen vorgesehen? Die Schutz- und Sicherheitskonzepte der Genehmigungsinhaber bzw. Bauherren erfassen primär den eigenen Aufgabenkreis. Sie enthalten fallspezifische Meldeketten zu staatlichen Stellen, wie z. B. dem Maritimen Lagezentrum, dem HK oder der zuständigen Verkehrszentrale. Alle bekannten Konzepte planen nach Kenntnis des HKs ab einer bestimmten Komplexität der Rettungssituation die Hinzuziehung staatlicher Unterstützung (z. B. ONRTs) ein. c) Sind diese unternehmerischen Konzepte, in denen quantitativ, organisatorisch , materiell, personell und rechtlich für solche Aufgaben nicht vorgesehene, nicht zuständige oder teilweise ungeeignete staatliche Ressourcen einbezogen sind, Bestandteil der Antragsunterlagen zur Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs von OWEA? Wenn und soweit Antragsunterlagen die vorgenannten Mängel aufweisen würden , wären sie nicht genehmigungsfähig. d) Ist die Einbeziehung quantitativ, organisatorisch, materiell, personell und rechtlich für solche Aufgaben nicht vorgesehene, nicht zuständige oder teilweise ungeeignete staatliche Ressourcen in unternehmerischen Konzepten der Grund der Bundesregierung für den Aufbau staatlicher Rettungsressourcen, und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage ? Es ist gemeinsame Auffassung des Bundes und der Küstenländer (Kuratorium Maritime Notfallvorsorge), dass ein gewisses Maß an staatlicher Daseinsvorsorge für besondere Ausnahmesituationen zu gewährleisten ist. Drucksache 18/3353 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 28. a) Welche grundsätzlichen Mängel sind nach Kenntnis der Bundesregierung in der Durchführung bzw. der Organisation der Rettung von Verunfallten oder Erkrankten bei welchem Betreiber oder Errichter vorhanden ? b) Wessen Aufgabe ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Feststellen grundsätzlicher Mängel in der Organisation oder Durchführung der Rettung von Verunfallten oder Erkrankten bei Betreibern oder Errichtern ? c) Wessen Aufgabe ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Beseitigung grundsätzlicher Mängel in der Organisation oder Durchführung der Rettung von Verunfallten oder Erkrankten bei der Errichtung oder dem Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen? Die Fragen 28a bis 28c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Genehmigungsinhaber haben die projektspezifischen Notfall- und Rettungspläne umgesetzt. Im Lichte der täglichen Erfahrungen werden Mängel erkannt und beseitigt sowie Optimierungspotentiale entdeckt und zeitnah umgesetzt . Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20b der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14305 verwiesen. 29. a) Welche Zuständigkeiten hat der Bund für die sonstige Gefahrenabwehr auf See außerhalb der AWZ, in der AWZ oder in den Hoheitsgewässern auf welcher rechtlichen Grundlage, wenn ein bzw. kein Schifffahrtsbezug vorliegt (bitte jeweils begründen und getrennt aufführen) oder wenn es sich nicht um einen Rettungsdienst handelt? b) Welche Zuständigkeiten haben die Küstenländer nach Kenntnis der Bundesregierung für die sonstige Gefahrenabwehr auf See in der AWZ oder in den Hoheitsgewässern auf welcher rechtlichen Grundlage, wenn ein bzw. kein Schifffahrtsbezug vorliegt (bitte begründen und getrennt aufführen) oder wenn es sich nicht um einen Rettungsdienst handelt ? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14305 verwiesen. 30. Plant die Bundesregierung eine Ausweisung von Offshore-Windparks in der AWZ als kritische nationale oder europäische Infrastruktur, deren Störung oder Vernichtung durch Terrorakte und andere Sicherheitsrisiken durch geeignete Maßnahmen vermieden oder abgewehrt werden soll? Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung plant zurzeit keine Ausweisung von Offshore-Windparks als kritische nationale oder europäische Infrastruktur. Hintergrund dafür ist, dass das Elektrizitätsversorgungssystem als Gesamtheit eine Branche der kritischen Infrastrukturen ist. Für die förmliche Ausweisung einzelner Elemente dieses Systems besteht bisher nur eine Rechtsgrundlage als europäisch kritische Anlage nach § 12g des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen. Ob diese Rechtslage angesichts des Aus- und Umbaus des Übertragungsnetzes ausreicht, ist Gegenstand von Erörterungen innerhalb der Bundesregierung. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3353 31. Wie begründet die Bundesregierung, dass sich nach Aussage des damaligen BMVBS anlässlich einer Sitzung des unter dem Vorsitz der Stiftung Offshore-Windenergie stattfindenden Runden Tisches „Maritime Sicherheitspartnerschaft Offshore-Windenergie“ am 2. Juli 2013 in Berlin „die Vollzugsorgane der Wasserschutzpolizei, der Bundespolizei und der Bundeswehr ebenfalls verstärkt der Offshore-Windenergie zuwenden würden und sich in einem Workshop am 29. Mai 2013 vorrangig mit Sicherheitsfragen (u. a. Anschläge durch Terrorismus) beschäftigt hätten“? Beim „Runden Tisch Maritime Sicherheitspartnerschaft“ unterrichten sich die Teilnehmer fortlaufend gegenseitig über Veranstaltungen aus dem Bereich „Offshore -Wind“, an denen sie teilgenommen haben, und damit auch über aktuelle Entwicklungen. Seitens des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wurde am 2. Juli 2013 über einen Workshop der Wasserschutzpolizeischule Hamburg zum Thema „Operative Maßnahmen bei Einsätzen im Bereich von Offshore-Windparks“ berichtet, welcher am 29. Mai 2013 in Hamburg stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist die zitierte Äußerung getätigt worden. 32. a) Welche Anbieter von Dienstleistungen für die Rettung verunfallter oder erkrankter Personen in Offshore-Windparks, wie z. B. für eine spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen, die Bereitstellung von medizinischem Personal für individualmedizinische ärztliche Versorgung oder die luftgestützte Beförderung von Einsatzpersonal oder versorgten Personen, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann und von wem angefragt, um zu dem auf Bundestagsdrucksache 17/14305 (Antwort auf die Kleine Anfrage, S. 6) mitgeteilten Ergebnis zu kommen : „Am deutschen Markt existieren derzeit keine unternehmerischen Konzepte, die dieses Personal vorhalten oder luftgestützt transportieren “? Am deutschen Markt existieren nach Kenntnis des HKs zurzeit drei unternehmerische Systeme, die medizinische Hilfe zuführen und einen Patienten luftgestützt medizinisch betreut (liegend) zurückführen können. Es handelt sich dabei um die Systeme der Firmen NHC Northern Helicopter GmbH, DRF Deutsche Rettungsflugwacht , Viking Helikopter im Joint Venture mit dem ADAC. Es existiert nach Kenntnis des HKs derzeit kein unternehmerisches System, welches nach dem Stand der Technik spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen (nach AGBF-Standard) mit den dafür erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen erbringen kann. b) Welche Betreiber oder Errichter von Offshore-Windenergieanlagen, Wohnplattformen und Umspannplattformen in der Deutschen Bucht haben nach Kenntnis der Bundesregierung ein betriebliches Rettungswesen eingerichtet, um zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten bei Unfällen oder akuten Erkrankungen notfallmedizinische Maßnahmen durchzuführen? Nach Kenntnis des HKs verfügt jeder Betreiber von Offshore-Windenergieanlagen , Wohn- und Umspannstationen über ein luftgestütztes Rettungssystem. Diese luftgestützten Rettungssysteme sind jedoch qualitativ von unterschiedlicher Art. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 23 und 32a verwiesen. Drucksache 18/3353 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 33. Welche Einschränkungen von Unternehmerpflichten aus dem Arbeitsschutz - und Unfallverhütungsrecht bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf OWEA in der nationalen AWZ? Für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ gilt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Daneben findet auch das deutsche Sozialversicherungsrecht grundsätzlich Anwendung. Das ArbSchG hält den Arbeitgeber dazu an, Maßnahmen zur Ersten Hilfe, zur Brandbekämpfung und zur Evakuierung in Notfällen zu treffen. Bestandteil der Evakuierungsvorsorge ist eine unverzügliche Information der für die Notfallrettung zuständigen Stellen bis hin zu Vorkehrungen für einen möglichst leichten Zugang zu der zu bergenden Person. Der Rettungstransport selbst (einschließlich der Bereitstellung der dafür notwendigen Transportmittel sowie die medizinische Notfallversorgung) gehören nicht zum Pflichtenkreis des Arbeitgebers nach dem ArbSchG. Wegen des Sachzusammenhangs wird auch auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 24a bis 24d der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14305 verwiesen. 34. a) Welche Fortschritte konnten bisher nach Kenntnissen der Bundesregierung im Rahmen aktueller Offshore-Bauvorhaben in Bezug auf den Schallereignispegel in 750 Metern Entfernung erreicht werden? Bei der Reduktion des Schallereignispegels im Rahmen aktueller Offshore-Bauvorhaben konnten große Fortschritte verzeichnet werden, so dass der vom BSH vorgegebene Grenzwert in vielen Fällen eingehalten werden konnte. b) Welche Rechtsverbindlichkeit hat das Schallschutzkonzept im aktuellen Stadium des „Bewertungsmaßstabs“, und welcher Ermessensspielraum wird dabei den Genehmigungsbehörden gewährt? c) Inwiefern wird die Bundesregierung das im Dezember 2013 in Kraft getretene Schallschutzkonzept für Schweinswale in der Nordsee rechtlich verbindlich umsetzen? Das Schallschutzkonzept stellt den naturschutzfachlichen Bewertungsmaßstab für die Stellungnahmen des Bundesamtes für Naturschutz dar und wird durch die Genehmigungsbehörde bei der Erteilung der Genehmigungen berücksichtigt. Der Erlass einer Rechtsvorschrift ist nicht vorgesehen. Wegen des Sachzusammenhangs wird auch auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 19a und 19b der Kleinen Anfrage auf Bundestasdrucksache 17/14305 verwiesen. 35. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass Unternehmen , deren Errichtungsgenehmigung bzw. erste Freigabe für einen Offshore -Windpark auf der Grundlage von Antragsunterlagen erteilt wurde, die eine Verwendung von Fundamenten vorsehen, die ein schallintensives Rammverfahren erfordern, bei der Änderung ihrer Fundamente auf „weniger schallintensive“ Ausführungen, z. B. Einsatz von Schwerkraftfundamenten oder „suction buckets“ statt gerammter Rohrnägel, keine wirtschaftlichen Nachteile (z. B. Ungültigkeit der vorhandenen Errichtungsgenehmigung , Neu-Beantragung der Errichtungsgenehmigung) erleiden ? Falls Unternehmen nach Erhalt der Genehmigung bzw. ersten Freigabe für einen Offshore-Windpark die Bauweise für die Fundamente auf „weniger schallintensive “ Ausführungen, z. B. Einsatz von Schwerkraftfundamenten oder so- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/3353 genannte suction buckets umstellen wollen, ist zu prüfen, ob diese Änderungen neue genehmigungsrelevante Fragestellungen aufwerfen, die im bisherigen Genehmigungsbescheid nicht erfasst sind. Wegen des Sachzusammenhangs wird auch auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 19a und 19b der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14305 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333