Deutscher Bundestag Drucksache 18/3367 18. Wahlperiode 28.11.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Petra Pau, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3166 – Personelle Konsequenzen im Bundesamt für Verfassungsschutz nach der Selbstenttarnung des mutmaßlichen NSU-Kerntrios Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem 4. November 2011 wurde infolge eines Polizeieinsatzes nach einem Banküberfall in Eisenach sowohl die Existenz des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ (NSU) bekannt als auch dessen Verantwortung für eine rassistisch motivierte Mordserie an neun migrantischen Kleinunternehmern, mindestens drei Bombenanschlägen mit mehr als zwei Dutzend verletzten Migrantinnen und Migranten, dem Mord an der Polizistin Michèle Kiesewetter und mindestens 14 Banküberfälle. Mittlerweile ist bekannt, dass der NSU ein breites Unterstützerumfeld hatte und das mutmaßliche NSU-Kerntrio von zahlreichen polizei- und verfassungsschutzbekannten Aktivistinnen und Aktivisten der militanten neonazistischen Bewegung und Organisationen wie „Blood&Honour“ und „Hammerskins“ unterstützt wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14600). Nicht allein die Tatsache, dass der NSU 13 Jahre lang unentdeckt Menschen ermorden sowie Sprengstoffanschläge und Banküberfälle verüben konnte, löste in Politik und Gesellschaft Fassungslosigkeit und Entsetzen aus. Dies umso mehr, da die bundesdeutschen Strafverfolgungs- und Geheimdienstbehörden die Gefahr, die von neonazistischen Strukturen ausgeht, gleichermaßen verharmlost und unterschätzt hatten. Dies gilt insbesondere für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Jahrelang wurde in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder eine rechtsterroristische Gefahr öffentlich verneint. Für rechtsterroristische Bestrebungen hatte man keine Hinweise. Im Bericht des BfV für das Jahr 2007 hieß es beispielhaft: „Rechtsterroristische Strukturen waren 2007 in Deutschland nicht feststellbar.“ (Verfassungsschutzbericht 2007, Bundesministerium des Innern, 2008, Vorabfassung, S. 43). Fast wortgleich wurde diese Behauptung in den Jahren davor und danach verbreitet. Diese völlige Fehleinschätzung der neonazistischen Bewegung durch das BfV Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. November 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. war so gravierend, dass selbst der damalige Präsident des BfV, Heinz Fromm, auf einer Veranstaltung des Zentralrats der Juden in Deutschland am 27. November 2011 in Weimar das Versagen seiner Behörde unumwunden einräumte. Er äußerte über seine Behörde: „Wir haben die jetzt bekannt gewordenen Täter Drucksache 18/3367 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nicht wirklich verstanden. Wir haben die Dimension ihres Hasses ebenso unterschätzt wie ihren Willen zur Tat.“ Fromm weiter: „Dabei hätte man es durchaus besser wissen können:“ (Zitat aus dem Redetext von Heinz Fromm „Vom Rechtsextremismus zum Rechtsterrorismus, Rede in Weimar, 27. November 2011). Mit diesen Aussagen hatte Heinz Fromm völlig recht. Sie verdeutlichen, dass das BfV mit seinen Lageeinschätzungen zum gewaltbereiten Rechtsextremismus grundlegend falsch lag und, schlimmer noch, die zunehmende Bewaffnung von Teilen der neonazistischen Bewegung und deren Diskussionen über terroristische Konzepte in den BfV-Analysen völlig verharmloste. Hinzu kommt, dass im BfV am 11. November 2011 zahlreiche Akten mit Bezug zur thüringischen Neonaziszene sowie zur „Operation Rennsteig“ vernichtet wurden. Im BfV hat es als Reaktion auf das Vernichten von Akten nach der Selbstenttarnung des NSU sowie aufgrund der zahlreichen Fehler von Mitarbeitern im Bereich Rechtsextremismus zahlreiche personelle Veränderungen gegeben . Dazu gehört auch das Disziplinarverfahren gegen Lothar Lingen, der als Referatsleiter für die Vernichtung zahlreicher Akten von V-Leuten des BfV aus der Operation Rennsteig verantwortlich war sowie dienstrechtliche Maßnahmen gegen zwei Vorgesetzte des Lothar Lingen – der Abteilungsleiter und der Referatsgruppenleiter. Die Entscheidung des BfV, die beiden von ihren bisherigen Aufgaben zu entbinden und umzusetzen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14600, S. 786), wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen in Münster allerdings wieder aufgehoben. Schon im Januar 2012 hatte der damalige Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Heinz Fromm, den langjährigen Direktor beim BfV, A. H., der für den Bereich Rechtsextremismus seit dem Jahr 1990 zuständig war, seiner Zuständigkeiten für Rechtsextremismus enthoben (Handelsblatt vom 15. Januar 2012, Geheimdienstler stolpert über Rechtsterror-Pannen). Mehr als ein Jahr nach dem Ende des 2. Untersuchungsausschusses im Deutschen Bundestag stellt sich nun die Frage nach personellen und dienstrechtlichen Konsequenzen im BfV im Bereich Rechtsextremismus erneut. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Im Zeitraum Oktober 2006 bis Januar 2012 erfolgte die Beobachtung der Phänomenbereiche Rechtsextremismus und Linksextremismus innerhalb einer Abteilung . In dieser Zeit wurde der Phänomenbereich Rechtsextremismus sowohl in Referaten mit ausschließlich rechtsextremistischem Themenbezug als auch in Referaten mit Phänomen übergreifender Ausrichtung oder für beide Phänomenbereiche zuständigen Querschnittsreferaten bearbeitet. Mit Wirkung vom 1. Februar 2012 wurde die Beobachtung des Phänomenbereichs Linksextremismus einer anderen Abteilung übertragen, sodass seit diesem Zeitpunkt wieder eine Abteilung (Abteilung 2) ausschließlich für die Beobachtung des Phänomenbereichs Rechtsextremismus zuständig ist. Vor diesem Hintergrund wird bei der Beantwortung der Fragen die neuorganisierte Abteilung 2 und das Datum der Neuorganisation zugrunde gelegt. Sofern nach Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) gefragt wird, werden diejenigen Beschäftigten berücksichtigt, die derzeit noch im BfV beschäftigt sind. Im BfV zentralisierte Servicebereiche außerhalb der Abteilung 2 (insbesondere Observation, G10, Ermittlungen) werden nicht berücksichtigt. Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestal- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3367 tung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Diese Antwortpflicht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen (BVerfGE 124, 161 [188]). Die vorliegende Kleine Anfrage bezieht sich auf einzelne Mitarbeiter des BfV und auf gegenüber ihnen ergriffene dienstliche Maßnahmen. Die Beurteilung des dienstlichen Verhaltens von Beamten muss innerhalb der Schranken des Artikels 33 Absatz 2 GG erfolgen. Artikel 33 Absatz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, das dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vermittelt (vgl. BVerfGK 14, 492). Dabei entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG), dass Beamte nur Stellen ihres Dienstherrn verantwortlich sind und dass auch nur diese Stellen zu einer Beurteilung des Beamten befugt sind (vgl. BVerfGE 9, 268 [283f.]). Der einzelne Beamte ist daher hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und Leistung nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Dies gilt in besonderer Weise für dienstliche Maßnahmen gegenüber einzelnen Beamten sowie für Fragen zu deren Gesundheitszustand. Die beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes beschränken insoweit den Informationsanspruch des Parlaments und werden durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das den Regelungen des Personaldatenschutzes zugrunde liegt, noch ergänzt. Im Übrigen würde durch die Beantwortung der Fragen die Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums des Innern (BMI) über das BfV wesentlich erschwert , da dadurch sowohl organisatorische als auch personalwirtschaftliche Maßnahmen im Geschäftsbereich des BMI der parlamentarischen Einflussnahme zugänglich gemacht würden. Die innerhalb der Bundesregierung den einzelnen Bundesministern durch Artikel 65 Satz 2 GG zugewiesene Ressorthoheit ist in dem durch Artikel 20 Absatz 2 vorgeschriebenen gewaltenteiligen Verfassungsaufbau der Bundesregierung zugewiesen und umfasst als Kompetenz, den jeweiligen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung zu leiten, insbesondere die Personal- und Organisationsgewalt. Die Beantwortung der folgenden Fragen erfolgt nach dieser Maßgabe. 1. Welche disziplinarrechtlichen Maßnahmen wurden wann und aus welchen Gründen gegen den langjährigen Direktor beim BfV, A. H., vonseiten des BfV ergriffen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Grenzen der Antwortpflicht wird verwiesen. 2. Welche Zuständigkeiten obliegen dem langjährigen Direktor im BfV, A. H., nunmehr, und in welcher Abteilung kommt er ihnen nach? Hinsichtlich des Personaldatenschutzes als auch des Schutzes der operativen Sicherheit wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Grenzen der Antwortpflicht verwiesen. Drucksache 18/3367 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Hat der langjährige Direktor im BfV, A. H., nach dem Verlust seiner Zuständigkeit für den Bereich Rechtsextremismus auch seinen Direktorenposten abgeben müssen? 4. Seit wann ist der langjährige Direktor des BfV, A. H., krankgeschrieben? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Grenzen der Antwortpflicht wird verwiesen. 5. Wurde der langjährige Direktor des BfV, A. H., vom Sonderermittler der Bundesregierung für die Aufklärung der Aktenvernichtungsvorgänge im BfV, Ministerialdirigent Hans-Georg Engelke, befragt, und wenn ja, wann? Und wenn nein, aus welchen Gründen wurde er nicht befragt? Ja. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Grenzen der Antwortpflicht verwiesen. 6. Wie viele Direktorenposten gibt es im BfV überhaupt, und wie viele Direktoren mit Bezug zum Thema und Zuständigkeiten im Bereich Rechtsextremismus sind seit dem 4. November 2011 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden? Im BfV gibt es derzeit zehn Funktionen der Wertigkeit B 3 „Direktor beim BfV“. Seit dem 4. November 2011 wurde eine Direktorin beim BfV bzw. ein Direktor beim BfV weder in den vorzeitigen noch in den regulären Ruhestand versetzt. 7. Wie viele Direktoren im BfV mit Bezug zum Thema und Zuständigkeiten im Bereich Rechtsextremismus sind seit dem 4. November 2011 krankgeschrieben ? 8. Wie viele Direktoren im BfV mit Bezug zum Thema und Zuständigkeiten im Bereich Rechtsextremismus wurden ihres Direktorenpostens enthoben, und inwiefern hat sich das in ihrer dienstlichen Bewertung niedergeschlagen ? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Grenzen der Antwortpflicht wird verwiesen. 9. Wie viele Mitarbeiter des BfV, einschließlich der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter aus den Abteilungen und Referaten, die mit dem Thema Rechtsextremismus vor dem 4. November 2011 befasst waren, sind seit dem 4. November 2011 aus welchen Gründen befördert worden (bitte unter Angabe der Referate und Abteilungen sowie der neuen Dienstgrade und Abteilungen)? Unter Hinweis auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Umorganisation der Abteilung 2 zum 1. Februar 2012) wurden folgende Beförderungen vorgenommen : Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3367 Beförderungen im BfV erfolgen auf folgender Rechtsgrundlage: Nach Artikel 33 Absatz 2 GG, § 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), § 9 BBG in Verbindung mit § 32 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (BLV) kann eine Beamtin oder ein Beamter befördert werden, wenn sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist, im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und kein Beförderungsverbot vorliegt. Die Beförderung setzt zudem gemäß § 48 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) voraus, dass eine dem Beförderungsamt entsprechende besetzbare Planstelle zur Verfügung steht. Die Auswahl der Beamtinnen und Beamten für eine Beförderung basiert nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes nach Artikel 33 Absatz 2 GG auf Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 BLV auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind. Diese werden im Rahmen regelmäßiger durchzuführender Beurteilungsverfahren nach § 21 Satz 1 BBG in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 BLV erstellt. Frühere Beurteilungen sind nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BLV zusätzlich zu berücksichtigen und vor den Hilfskriterien heranzuziehen. Im BfV werden als Hilfskriterien das Gleichstellungskriterium, das Beförderungsdienstalter und die Verwendungsbreite herangezogen. Alte Amtsbezeichnung Altes Referat/Abteilung Aktuelle Amtsbezeichnung Aktuelle Abteilung RD 2 A 1 LRD 2 ORR 2 C 1 RD 2 RAR’in 2 A 2 ROAR’in 4 RA 2 B 1 RAR 2 RAR’in 2 B 1 ROAR’in 5 RA 2 B 2 RAR 2 RA 2 B 6 RAR 2 ROI 2 B 6 RA 3 ROI’in 2 C 1 RAFr 2 ROI 2 C 3 RA 4 RI 2 C 5 ROI 2 RA 2 C 5 RAR 2 RAFr 2A1, 2_LU RAR’in 2 RAR 2 A 2 ROAR 2 ROS 2 B 2 RHS 4 RS’in 2 C 5 RHS’in 5 AI’in 2 C 6 AI’in + Z 2 Drucksache 18/3367 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Darüber hinaus wurden folgende Höhergruppierungen vorgenommen: Die Höhergruppierungen sind Folge einer dauerhaften Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten. Höhergruppierungen im Rahmen eines Antrages nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ) wurden nicht mit aufgenommen. 10. Wie viele Mitarbeiter aus den Abteilungen und Referaten des BfV, die vor dem 4. November 2011 mit dem Thema Rechtsextremismus befasst waren, sind in andere Abteilungen ohne Rechtsextremismusbezug versetzt worden (bitte unter Angabe, ob diese Versetzungen auf eigenen Wunsch oder Anordnung der Amtsleitung bzw. Vorgesetzten geschahen)? Nach dem 1. Februar 2012 wurden insgesamt 54 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung 2 in andere Abteilungen ohne Bezug zum Rechtsextremismus umgesetzt bzw. zu anderen Behörden abgeordnet oder versetzt (auf die Vorbemerkung – Umorganisation der Abteilung 2 zum 1. Februar 2012 – wird hingewiesen ). Gründe hierfür waren im Wesentlichen erfolgreiche Bewerbungen auf Stellenausschreibungen. Insgesamt drei Personen wurden auf Anordnung der Amtsleitung umgesetzt bzw. zu einer anderen Behörde abgeordnet. 11. Wie viele Mitarbeiter des BfV aus den Abteilungen und Referaten, die mit dem Thema Rechtsextremismus vor dem 4. November 2011 befasst waren, wurden seit dem 4. November 2011 dienstrechtlichen Maßnahmen unterworfen (bitte unter Angabe der Referate und Abteilungen und Dienstgrade)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Grenzen der Antwortpflicht wird verwiesen. 12. In welcher Form und durch wen wurde die in den Abteilungen und Referaten geleistete Arbeit der Beschäftigten, die mit dem Thema Rechtsextremismus vor dem 4. November 2011 befasst waren, kritisch untersucht, und bei wie vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dieser Abteilungen und Referaten hat sich diese Überprüfung in einer dienstlichen Schlechterbewertung niedergeschlagen? Arbeitsprozesse und Strukturen u. a. in der Bearbeitung des Phänomenbereichs Rechtsextremismus vor Bekanntwerden des NSU wurden im Rahmen des Reformprozesses im BfV durchleuchtet und erforderliche Modernisierungen Alte Entgeltgruppe Altes Referat/Abteilung Aktuelle Entgeltgruppe Aktuelle Abteilung E 9 2 C 1 E 11 2 E 9 2 C 2 E 11 2 E 9 2 C 3 E 11 2 E 6 (Bewährung) 2 C 1 E 7 2 E 6 2 C 3 E 9 a 2 E 6 2 C 3 E 8 2 bzw. Verbesserungen angestrengt bzw. bereits in der Sachbearbeitung und Zusammenarbeit mit anderen Behörden umgesetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3367 Die Auswahl der Beamtinnen und Beamten für eine Beförderung ist auf der Basis des Leistungsgrundsatzes (Artikel 33 Absatz 2 GG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durchzuführen. Diese sind nach § 33 Absatz 1 Satz 1 BLV auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen festzustellen. Darüber hinaus sind frühere Beurteilungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BLV sowie gegebenenfalls die Hilfskriterien Gleichstellungskriterium, Beförderungsdienstalter und Verwendungsbreite zu berücksichtigen. Dem Dienstherrn steht ein Beurteilungsspielraum zu. Die Beurteilung erfolgt unabhängig und weisungsfrei (siehe Nummer 5.1 Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI (ohne Bundespolizei)). Beförderungsverbote, die auf dem Bundesdisziplinargesetz (BDG) (z. B. nach § 8 Absatz 4 BDG) beruhen, sind zu berücksichtigen . In dem genannten Zeitraum sind keine entsprechenden Beförderungsverbote aufgetreten. Im Rahmen der leistungsorientierten Bezahlung wurde bei Tarifbeschäftigten in den Jahren 2011 bis 2013 die über einen festgelegten Zeitraum erbrachte individuelle Leistung gemäß § 18 TVöD a. F. festgestellt. Diese war die Grundlage des zu zahlenden Leistungsentgeltes. Die Leistungsfeststellung erfolgte anhand festgelegter Leistungsmerkmale in dem abgelaufenen Leistungszeitraum. Der für die Leistungsfeststellung maßgebliche Leistungszeitraum war das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). In welchem Umfang und in welcher Art und Weise das Ergebnis der Überprüfung der vor dem 4. November 2011 im Phänomenbereich Rechtsextremismus geleisteten Arbeit im Einzelfall konkrete Auswirkungen auf die Leistungs- und Beförderungsbeurteilung der Beamtinnen und Beamten bzw. die Leistungsfeststellung bei Tarifbeschäftigten hatte, kann anhand der dokumentierten Leistungsfeststellungen bzw. Beurteilungen nicht nachvollzogen werden. 13. Welche konkreten Maßnahmen wurden im Bereich der Führer von V-Leuten seit dem 4. November 2011 mit welchen personellen Konsequenzen (Bewertungen, Versetzungen, disziplinarisch) für die in den entsprechenden Abteilungen vor dem 4. November 2011 arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Grenzen der Antwortpflicht wird verwiesen. 14. Welche konkreten personellen Folgen hatte die als Reform angestrebte Verzahnung von Auswertung und Beschaffung, und welchen Stand hat dieses Reformprojekt heute? Dieses Reformprojekt ist zwischenzeitlich abgeschlossen und wird gegenwärtig evaluiert. Personelle Maßnahmen haben sich daraus bisher nicht ergeben. 15. Welche personellen Folgen ergeben sich für das BfV und seine Abteilungen aus der Neupriorisierung der Beobachtungsprojekte nach deren Gewaltorientierung? Es erfolgt eine stärkere Fokussierung von Ressourcen, Personal und Sachmittel auf diese Bereiche. Drucksache 18/3367 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Ist das Disziplinarverfahren gegen Lothar Lingen mittlerweile abgeschlossen , und wenn ja, mit welchem Ergebnis? 17. Wird Lothar Lingen weiterhin im BfV eingesetzt, und wenn ja, in welcher Abteilung, in welchem Referat, und mit welcher thematischen Zuständigkeit ? 18. Sind der Abteilungsleiter und der Referatsgruppenleiter des Lothar Lingen an ihre vorherigen Abteilungen bzw. Referate zurückversetzt worden, und wenn ja, wann geschah dies mit welcher Begründung? 19. Bei wie vielen der BfV-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter, die als Zeugen vom 2. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages gehört wurden , ergaben sich dienstliche Veränderungen (Versetzungen, Beförderungen ) seit ihren Zeugenaussagen? 20. Wie viele BfV-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter, die als Zeugen vom 2. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages gehört wurden, sind seit oder nach ihrer Zeugenaussage krankgeschrieben? 21. Wie viele BfV-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter, die vom Sonderermittler der Bundesregierung zur Aufklärung der Aktenvernichtungsvorgänge, Ministerialdirektor Hans-Georg Engelke, befragt wurden, sind seit oder nach ihrer Zeugenaussage krankgeschrieben? 22. Wie viele BfV-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter, die als Zeugen vom 2. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages gehört wurden, sind dienstrechtlichen Maßnahmen seit dem 4. November 2011 unterworfen worden (bitte unter Angabe der Referate, Abteilungen und Dienstgrade )? 23. Wie viele BfV-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter, die als Zeugen vom 2. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages gehört wurden, sind in andere Abteilungen ohne Rechtsextremismusbezug seit ihrer jeweiligen Zeugenaussage vor dem 2. Untersuchungsausschuss der 17. Wahlperiode versetzt worden (bitte unter Angabe, ob diese Versetzung auf eigenen Wunsch oder Anordnung der Amtsleitung bzw. Vorgesetzten geschahen)? 24. Wie viele BfV-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter, die in der Lageorientierten Sondereinheit des BfV nach dem 4. November 2011 eingesetzt waren oder sind, sind seitdem dienstrechtlichen Maßnahmen unterworfen worden (bitte unter Angabe der Referate, Abteilungen und Dienstgrade)? Die Fragen 16 und 24 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Grenzen der Antwortpflicht wird verwiesen. 25. Wie viele BfV-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter, die in der Lageorientierten Sondereinheit des BfV nach dem 4. November 2011 eingesetzt waren oder sind, sind in andere Abteilungen ohne Rechtsextremismusbezug versetzt worden (bitte unter Angabe, ob diese Versetzung auf eigenen Wunsch oder Anordnung der Amtsleitung bzw. Vorgesetzten geschahen)? Bei der Lageorientierten Sondereinheit handelt es sich um eine besondere Aufbauorganisation . Diese ist unabhängig von der Rechtsextremismus-Abteilung des BfV zu betrachten. Grundsätzlich kehren die in einer Lageorientierten Sondereinheit zusammengezogenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Beendigung der Lage in ihre ursprünglichen Organisationseinheiten zurück. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Grenzen der AntGesamtherstellung : H. 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