Deutscher Bundestag Drucksache 18/3369 18. Wahlperiode 28.11.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Jan van Aken, Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3168 – Volkswirtschaftliche Kosten der Agro-Gentechnik Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Agro-Gentechnik verursacht direkte und indirekte volkswirtschaftliche Kosten. Das betrifft sowohl die gentechnikfreie Land- und Forstwirtschaft als auch die Imkerei und die Lebensmittelwirtschaft. Betroffen sind nicht nur ökologisch wirtschaftende Betriebe, sondern auch die konventionelle Agrarbranche . Sie haben erhöhte Kosten im Bereich der Lagerung, der Warentrennung, der Rohstoffgewinnung, der Ernte, Laborkosten usw. Diese Kosten werden nicht von den Nutzerinnen und Nutzern der Agro-Gentechnik – Agrarwirtschaft, Saatgutindustrie oder Pestizidhersteller – getragen, sondern von der Gesellschaft oder unbeteiligten Dritten. Die volkswirtschaftlichen Kosten werden seit Jahren in der Debatte über die Vor- und Nachteile der Agro-Gentechnik weitgehend ausgeblendet. Die Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag hat dazu bereits im Jahr 2007 eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gerichtet (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441). Damals wie heute ist in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt, wie hoch die volkswirtschaftlichen Kosten der Agro-Gentechnik sind. Dies zu wissen, ist jedoch, neben ökologischen, sozialen und agrarstrukturellen Risiken, Teil der politischen Folgeabschätzung und damit eine wichtige Grundlage für gesetzliche Regelungen bei der Agro-Gentechnik. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 27. November 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Drucksache 18/3369 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das EU-Gentechnikrecht geht vom Grundsatz der Wahlfreiheit der Landwirte, der Unternehmen der Ernährungswirtschaft sowie der Verbraucherinnen und Verbraucher aus, zwischen konventionellen und ökologisch erzeugten sowie gentechnisch veränderten Produkten wählen zu können. Die Wirtschaftsbeteiligten sollen also die Möglichkeit haben zu wählen, ob sie konventionelle, ökologische oder gentechnisch veränderte Nutzpflanzen anbauen möchten bzw. ob sie konventionelle, ökologische oder gentechnisch veränderte Produkte weiterverarbeiten , vermarkten und kaufen wollen. Damit die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU Lebensmittel ohne Gentechnik wählen können, bedarf es einer funktionierenden Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung, aber auch einer Landwirtschaft, die die verschiedenen Arten von Erzeugnissen anbieten kann. Ergänzt wird der Grundsatz der Wahlfreiheit im EU-Gentechnikrecht durch den Grundsatz der Koexistenz. Artikel 26a Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt räumt den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit ein, Koexistenzregeln zu erlassen, also die Möglichkeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern. Gemäß Artikel 26a Absatz 2 dieser Richtlinie sammelt und koordiniert die Kommission in diesem Zusammenhang Informationen auf der Grundlage von Untersuchungen auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene, beobachtet die Entwicklungen bei der Koexistenz in den Mitgliedstaaten und entwickelt auf der Grundlage dieser Informationen und Beobachtungen Leitlinien für die Koexistenz von gentechnisch veränderten, konventionellen und ökologischen Kulturen (siehe hierzu die Leitlinien der Kommission für die Entwicklung nationaler Koexistenz -Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen vom 13. Juli 2010). Der Grundsatz der Wahlfreiheit erfordert eine Trennung der Warenströme vom Saatgut bis zum Lebens- bzw. Futtermittel, die mit Kosten verbunden ist, auf die sich die vorliegende Anfrage bezieht. Kosten der Trennung von Warenströmen können auch in anderen Bereichen anfallen, wenn dort bestimmte Produkte aufgrund ihrer besonderen Merkmale obligatorisch oder freiwillig gesondert gekennzeichnet werden, also z. B. auch bei der Kennzeichnung von Produkten mit dem Öko-Siegel, bestimmten Umweltsiegeln oder besonderen Eigenschaften , die sie von anderen Produkten abheben. Je nach den Voraussetzungen, die für die jeweilige Kennzeichnung gelten, und den Marktgegebenheiten sind diese Kosten unterschiedlich hoch. Außerdem verursacht der Anbau gentechnisch veränderter Nutzpflanzen Kosten , wenn Mitgliedsstaaten Koexistenzregeln erlassen haben. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3369 1. Wie hoch waren die Kosten des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder für die Sicherheitsforschung zur Agro-Gentechnik (unabhängig von der Finanzierungsquelle) seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441 (bitte nach Jahren und gentechnisch veränderten Organismen – GVO – aufschlüsseln)? 25. Welche Bundeshaushaltsmittel werden für Grundlagenforschung zur Risikobewertung transgener Pflanzen aufgewendet, beispielsweise um die Entwicklung von Maßstäben von Fütterungsstudien zu befördern? Die Fragen 1 und 25 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im Rahmen der Forschungsförderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) wurden im Zeitraum seit 2008 für die Forschung zur biologischen Sicherheit von GVO folgende Fördersummen eingesetzt: Dabei handelt es sich ausschließlich um Forschung zu Fragestellungen, die gentechnisch veränderte Pflanzen betreffen. In der Anlage findet sich eine Übersicht der Vorhaben des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) zur Risikobewertung und zum Monitoring von GVO. Keines der Vorhaben hat einen bestimmten gentechnisch veränderten „Event“ zum Gegenstand . Seitens der Forschungsanstalten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) werden keine Bundesmittel für die Grundlagenforschung zur Risikobewertung transgener Pflanzen aufgewendet. 2. Wie hoch waren die Kosten des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder bei Genehmigungsverfahren für die Freisetzung und das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Sorten seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441 (bitte nach Jahren und GVO aufschlüsseln)? Die Kosten des Bundes bei Genehmigungsverfahren für die Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen beliefen sich, wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt, in den Jahren seit der letzten Berichterstattung auf 81 184,24 Euro. Fördersummen im Rahmen der Maßnahme „Biologische Sicherheitsforschung“ ab 2008 [in Mio. €] Fördersumme in 2008 3,94 Fördersumme in 2009 4,06 Fördersumme in 2010 4,38 Fördersumme in 2011 3,05 Fördersumme in 2012 0,85 Fördersumme in 2013 0,00 Fördersumme in 2014 0,00 Drucksache 18/3369 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Dabei handelt es sich um diejenigen Kosten für die Durchführung der Genehmigungsverfahren , die aufgrund von Kostenbefreiungen bzw. -ermäßigungen gemäß § 4 der Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz nicht von den Antragstellern , sondern vom Bund getragen wurden. Der Rückgang der Kosten ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Pflanzen rückläufig ist. In Deutschland gab es 2013 erstmals seit zwanzig Jahren keine Freilandversuche mit gentechnisch veränderten Pflanzen. Die Kosten für die Durchführung der Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Pflanzen wurden in voller Höhe von den Antragstellern getragen. Die Kosten der Länder sind der Bundesregierung nicht bekannt. 3. Wie hoch waren die Kosten des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder für das Monitoring gentechnisch veränderter Pflanzen seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/ 7441 (bitte nach Jahren und GVO aufschlüsseln)? Das Monitoring von GVO nach Richtlinie 2001/18/EG ist vom Genehmigungsinhaber durchzuführen. Dem Bund entstehen dadurch keine gesonderten Kosten . Die Kosten der Länder sind der Bundesregierung nicht bekannt. 4. Wie hoch waren die Kosten des Standortregisters seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441? Die Kosten zur Führung des gesetzlich vorgeschriebenen Standortregisters setzen sich aus Personalkosten, Materialkosten und Lizenzgebühren zusammen. Die Personalkosten betrugen für die Jahre 2008 bis 2014 ca. 30 724 Euro. Materialkosten und Lizenzgebühren beliefen sich auf ca. 161 000 Euro. Somit betrugen die Gesamtkosten für das Standortregister für den genannten Zeitraum ca. 191 724 Euro. Jahr GVO Kosten 2008 Sommerweizen 9 698,05 2008 Kartoffel 7 809,95 2009 Kartoffel 11 575,05 2009 Gerste 10 262,23 2009 Kartoffel 7 470,10 2009 Petunie 6 834,97 2010 Kartoffel 3 187,77 2010 Kartoffel 8 489,05 2011 Sommerweizen 8 548,33 2011 Tabak 6 640,59 2011 Mais 668,15 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3369 5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten der Länder zur Überwachung des Vollzugs des Gentechnikgesetzes seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441 (bitte nach Jahr und GVO aufschlüsseln)? Die Kosten der Länder zur Überwachung des Vollzugs des Gentechnikgesetzes sind der Bundesregierung nicht bekannt. 6. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten der Länder zur Überwachung der Lebens- und Futtermittel auf Gentechnikfreiheit seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441 (bitte nach Jahren und GVO aufschlüsseln)? Die Überwachung von Lebens- und Futtermitteln auf Anteile gentechnisch veränderter Organismen ist Aufgabe der Länder. Die im Rahmen dieser Überwachung für die Länder entstehenden Kosten sind der Bundesregierung nicht bekannt. 7. Wie hoch waren die Kosten der Sortenzulassung aufgrund von Anforderungen zur Sicherung der so genannten Koexistenz bzw. Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441 (bitte nach Jahren und GVO aufschlüsseln)? Durch die Koexistenzregelungen und Überwachung der Kennzeichnungsvorschriften sind bei der Sortenzulassung keine erhöhten Kosten entstanden. Koexistenzregelungen erfordern im Fall der Prüftätigkeit des Bundessortenamtes (BSA) die Einhaltung bestimmter Abstände, die jedoch in der Regel schon bei der Anbauplanung vorgegeben sind, so dass die Anbauflächen danach ausgewählt werden können, ohne höhere Kosten zu verursachen. 8. Wie hoch waren die Kosten des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder zur Sicherung pflanzlicher Genreserven (z. B. Genbanken ) vor Kontaminationen seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441 (bitte nach Jahren und GVO aufschlüsseln )? Zur Sicherung pflanzlicher Genreserven (z. B. Genbanken) vor Spuren von GVO sind keine weiteren Kosten angefallen. Auch an der bundeszentralen Exsitu -Genbank sind keine weiteren Maßnahmen zur Sicherstellung der „Gentechnikfreiheit “ von Genbankmaterial erforderlich gewesen und damit auch keine weiteren Kosten angefallen. In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu den volkswirtschaftlichen Kosten der Agro-Gentechnik vom 9. November 2007 hat die damalige Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft die Kosten für Aktivitäten zur Vermeidung von Spuren von GVO, für Personal auf 25 000 Euro und den Aufwand für Sachmittel auf 1 000 Euro geschätzt. Diese Schätzungen waren durch den Aufwand begründet, den die Initiierung von zwei Freisetzungsversuchen mit gentechnisch veränderten Bäumen, 1996 für fünf Jahre und 2001 für drei Jahre, verursachten. Hierbei sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen der durchgeführten Versuche kein Eintrag von GVO-Spuren in die Genreserven heimischer Pappelarten erfolgt. Ein entsprechendes Sicherheitskonzept wurde bereits 1993 entwickelt. Drucksache 18/3369 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Seit Beendigung des zweiten Freisetzungsversuchs 2003 wird mit gentechnisch veränderten Bäumen ausschließlich im Gewächshaus gearbeitet. Aktivitäten zur Vermeidung von Spuren von GVO beschränken sich daher auf die jährliche Kontrolle auf Blütenbildung, die regelmäßig von Gärtnerinnen und Gärtnern mit Unterstützung von Technischen Assistentinnen und Technischen Assistenten durchgeführt wird. Daraus begründen sich auch die Sachmittel. Weiterreichende räumliche Anpassungen als die in der Antwort auf die letzte Anfrage aus dem November 2007 aufgeführten waren seitdem nicht notwendig. Kosten: Die Kosten für Aktivitäten zur Vermeidung von Spuren von GVO seit der letzten Anfrage aus dem Jahr 2007 lassen sich wie folgt beziffern: Geschätzter monetärer Aufwand (€): 9. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten des Schutzes von ökologisch wertvollen Gebieten der Länder vor Kontamination durch transgene Pflanzen seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441 (bitte nach Jahren und GVO aufschlüsseln )? 10. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfkosten der Saatgutbetriebe für GVO-Freiheit des Saatgutes seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441 (bitte nach Jahren und GVO aufschlüsseln)? 11. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtausgaben der Agrarwirtschaft zur Sicherstellung der GVO-Freiheit des Saatgutes seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/ 7441? 12. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüf- und Kontrollkosten der agrarwirtschaftlichen Betriebe zum Nachweis der Freiheit ihres Ernteguts von GVO seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441 (bitte getrennt für konventionell wirtschaftende und ökologisch zertifizierte Betriebe angeben)? 13. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für die getrennte Nutzung von Ernte- und Bearbeitungsmaschinen sowie Transportmitteln bzw. deren Zwischenreinigung, wenn die Maschinen von Landwirtschaftsbetrieben genutzt worden sind, die mit und ohne Agro- Jahr Personal (€) Sachmittel (€) Summe (€) 2008 1 550 50 1 600 2009 1 550 50 1 600 2010 1 550 50 1 600 2011 1 550 50 1 600 2012 1 550 50 1 600 2013 1 550 50 1 600 2014 1 550 50 1 600 Summe (€) 10 850 350 11 200 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3369 Gentechnik wirtschafteten, seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441? 14. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfkosten der Imkerinnen und Imker zum Nachweis der GVO-Freiheit des Honigs und der Pollen seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441? 15. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für getrennte Lagerung bei Handel und Verarbeitung seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441? Die Fragen 9 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen keine verlässlichen Angaben über die Höhe dieser Kosten vor. Die Kosten, die bei den Ländern anfallen, sind der Bundesregierung nicht bekannt. 16. Was hat die Bundesregierung konkret unternommen, um ihre Wissenslücken bezüglich der Kosten, die sich aus den Fragen 9 bis 15 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441 ergeben, zu schließen? Die Bundesregierung hat keine Kostenerhebungen durchgeführt und hält es vor dem Hintergrund des EU-Gentechnikrechts auch nicht für erforderlich, dass sie eine solche Erhebung durchführt (vgl. auch die Vorbemerkung der Bundesregierung ). 17. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Folgekosten durch die Aberkennung des Bio-Status, wenn eine Fläche oder Erntepartie eines Bio-Betriebes durch transgene Pflanzen kontaminiert wird? Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen der Bio-Status in Deutschland aberkannt wurde, weil auf einer Fläche oder in einer Erntepartie eines Bio-Betriebes Spuren von GVO durch transgene Pflanzen eingetragen wurden. Aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern liegen der Bundesregierung hierzu keine verlässlichen Informationen vor. Im Übrigen kann allgemein Folgendes festgestellt werden: aufgrund des Preisunterschiedes zwischen Produkten aus ökologischer und solchen aus konventioneller Erzeugung sowohl bei Lebens- als auch bei Futtermitteln ist unter der Voraussetzung, dass keine Bio-Kennzeichnung mehr erfolgen darf, nur eine Vermarktung als konventionelles Produkt zu einem entsprechend niedrigeren Preis möglich. Je nach Fruchtart, Produktmenge, Marktsituation und Betriebsstruktur würden daraus Erlös- und Einkommensverluste resultieren. Bei Futterbauerzeugnissen sind auch Ersatzbeschaffungskosten einzubeziehen. Je nach Fallkonstellation kann eine erneute Umstellung betroffener Flächen, Tierbestände oder des gesamten Betriebes erforderlich werden. Vor diesem Hintergrund ist eine allgemeine Bezifferung der Folgekosten nicht möglich. Drucksache 18/3369 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeitszeitkosten für Verhandlungen über die erforderliche Abstimmung zur Sicherung der so genannten Koexistenz zwischen Agro-Gentechnik verwendenden Landwirtschaftsbetrieben einerseits und konventionell bzw. ökologisch wirtschaftenden Landwirtschaftsbetrieben andererseits? 19. Welche Arbeitszeitkosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung für Informationsbeschaffung und Planung von Vorsorgemaßnahmen von Landwirtschafts- oder Imkereibetrieben wegen eines geplanten Anbaus transgener Pflanzen in der Nachbarschaft bzw. in der Nutzungsregion? Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die genannten Kosten fallen in Deutschland nicht an, weil keine gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut werden. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut werden, hängen die Kosten davon ab, ob sie Koexsistenzregeln erlassen haben und wie diese ausgestaltet sind. Im Übrigen würde sich in Deutschland bei einem Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen die Vorsorgepflicht gemäß § 16b Absatz 1 des Gentechnikgesetzes nach dem Verursacherprinzip an den Landwirt richten, der gentechnisch veränderte Pflanzen anbaut. Der einzige Beitrag, den der Nachbar zu erbringen hat, ist, dem GVO-Erzeuger auf Anfrage Auskunft über seine eigenen Anbaupläne zu geben. Dem Nachbarn entstehen hierdurch ein geringfügiger Zeitaufwand und Portokosten. Die genannten Kosten sind der Bundesregierung nicht bekannt. 20. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für Rückrufaktionen für Lebens- oder Futtermittel, die nicht den gesetzlichen Anforderungen bezüglich der Kennzeichnungspflichten im Gentechnikgesetz entsprochen haben oder die nicht zugelassene GVO enthielten, seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/ 7441, und wer hat sie getragen (bitte nach Jahren und GVO aufschlüsseln )? Die Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel beziehen sich auf in der EU zugelassene GVO. Über die Kosten für etwaige Rückrufaktionen, die im Wesentlichen bei der Wirtschaft anfallen, liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 21. In welchem Umfang konnten nach Kenntnis der Bundesregierung Regresskosten gegenüber dem jeweiligen Verursacher durchgesetzt werden, bzw. in welchen Fällen ist das in welcher Höhe und aus welchen Ursachen gescheitert? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3369 22. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zur Entwicklung von Resistenzen im Zusammenhang mit transgenen Pflanzen in den USA vor? Welche zusätzlichen Kosten entstehen daraus für die Agrarbetriebe? Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung daraus für das EU-Zulassungsverfahren ? Der Bundesregierung ist bekannt, dass es in einigen Drittländern im Zusammenhang mit dem Anbau gentechnisch veränderter Nutzpflanzen zu teilweise erheblichen Resistenzbildungen von Unkräutern und Schädlingen gegenüber bestimmten Pflanzenschutzmitteln gekommen ist. Die Resistenzbildungen, sind jedoch nicht primär auf den Anbau gentechnisch veränderten Nutzpflanzen an sich, sondern ähnlich wie bei den Resistenzbildungen im Bereich der konventionellen Landwirtschaft im Wesentlichen auf Mängel in der Betriebsführung zurückzuführen (z. B. Nichtbeachtung von Resistenzmanagement-Empfehlungen , keine Fruchtfolge, großräumige Monokulturen, mangelhafter integrierter Pflanzenschutz). Kostenersparnisse und der einfachere Anbau von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen begünstigen solche Fehlentwicklungen. 23. Welche Rückschlüsse hinsichtlich der nationalen Koexistenzbestimmungen zwischen Feldern mit und ohne transgene Maispflanzen zieht die Bundesregierung aus der am 17. Oktober 2014 veröffentlichten Studie von Frieder Hofmann, Mathias Otto und Werner Wosniok „Maize pollen deposition in relation to distance from the nearest pollen source under common cultivation – results of 10 years of monitoring (2001 to 2010)“? Die Publikation von Hofmann et al. (2014), die die Forschungsergebnisse der letzten zehn Jahre mit technischen Pollensammlern zusammenfasst, behandelt primär die Pollenablagerung auf den Pflanzen und nicht die für die Koexistenz wichtigen Auskreuzungsaspekte. Die Ergebnisse wurden in anderen Berichten und Artikeln bereits veröffentlicht, sind der Bundesregierung und den zuständigen Behörden bekannt und wurden bereits hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die nationalen Koexistenzbestimmungen vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie dem Julius Kühn-Institut bewertet. Es wird seitens des BMEL aufgrund der in der Veröffentlichung geschilderten Ergebnisse derzeit keine Notwendigkeit zur Änderung der bisherigen Koexistenzregeln gesehen. 24. Welche Rückschlüsse hinsichtlich des EU-Zulassungsverfahrens zieht die Bundesregierung aus der im Oktober 2014 aktualisierten vorgelegten Studie des Bundes Ökologische Lebensmittelwirtschaft „Risiken mit amtlichen Siegel: Mängel bei der Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen “? Im Rahmen der von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker angekündigten Überprüfung der Rechtsvorschriften für die Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen wird die Bundesregierung die Studie bei ihrer Meinungsbildung mit einbeziehen. Drucksache 18/3369 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 26. Welche Forschungsprojekte zur systematischen Analyse volkswirtschaftlicher Folgekosten sowie zu agrarsozialen- und -strukturellen Konsequenzen der Agro-Gentechnik werden nach Kenntnis der Bundesregierung öffentlich gefördert (Zeitraum, Höhe der Finanzierung, Quelle)? Es liegen der Bundesregierung keine Daten zu den genannten Projekten vor. 27. Was unternimmt die Bundesregierung zur Erlangung von Daten, mit welchen Anbauverbote transgener Pflanzen auf sozioökonomischer Basis begründet werden könnten? 28. Wie bewertet sie in diesem Zusammenhang die Datenbasis für bereits zum Anbau zugelassene oder im Zulassungsverfahren befindliche transgene Pflanzen? Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. In der Vergangenheit wurde keine umfassende Bewertung der Qualität der Datenbasis für sozio-ökonomische Analysen über bereits zum Anbau zugelassene oder im Zulassungsverfahren befindliche transgene Pflanzen durchgeführt. Um dies zu ändern, wurde im Jahr 2011 von der Kommission das „European GMO Socio-Economics Bureau (ESEB)“ eingerichtet. Diese wissenschaftliche Einrichtung arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen. Auf deutscher Seite sind das Thünen Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) aktiv eingebunden. Die bisherigen punktuellen Erkenntnisse im Rahmen der Entwicklung eines Konzepts zur sozio-ökonomischen Analyse des Anbaus transgener Pflanzen (Framework for the socio-economic analysis of the cultivation of genetically modified crops) bei dem ESEB deuten auf eine sporadische und erratische Datenverfügbarkeit hin. Das ESEB soll hier Abhilfe schaffen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3369 Anlage Drucksache 18/3369 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3369 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333