Deutscher Bundestag Drucksache 18/337 18. Wahlperiode 23.01.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert, Diana Golze, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/251 – Rekrutierung von Minderjährigen für die Bundeswehr Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesrepublik Deutschland hat das Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention (UN = United Nations) betreffend die Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten mit erarbeitet und am 13. Dezember 2004 ratifiziert . Als nichtständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrates hat sie zudem im Jahr 2011 den Vorsitz in der entsprechenden UN-Arbeitsgruppe übernommen mit dem Ziel, die Rekrutierung und Verwendung von Minderjährigen für militärische Zwecke, insbesondere als Kindersoldaten, wirksam zu bekämpfen. Im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention ist hierbei die Volljährigkeitsgrenze von 18 Jahren zu beachten. Nach Ansicht und Anwendungspraxis einer deutlichen Ratifizierungsmehrheit des Zusatzprotokolls soll dies nicht nur für die Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten durch paramilitärische Gruppen gelten , sondern auch für den obligatorischen oder freiwilligen Militärdienst in einer staatlichen Armee. Deutschland gehört zu den wenigen Vertragsstaaten, die im eigenen Land von der Ausnahmeregelung des Fakultativprotokolls Gebrauch machen und minderjährige Freiwillige anwerben. In der Praxis betrifft dies freiwillig Wehrdienstleistende und Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die als 17-Jährige bei der Bundeswehr eine militärische Ausbildung beginnen. Wenngleich unter 18-jährige Bundeswehrangehörige nicht Kindersoldaten in bewaffneten Konflikten gleichzustellen sind und auch nicht an Auslandseinsätzen teilnehmen, werden sie im Widerspruch zum Anliegen des UN-Fakultativprotokolls im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung als Minderjährige an Waffen geschult und grundsätzlich für dieselben Aufgaben wie Volljährige eingesetzt. Nach Angaben der Bundesregierung wurden 2012 insgesamt 1 216 freiwillig Wehrdienstleistende und Soldatinnen und Soldaten auf Zeit unter 18 Jahren eingestellt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14082), obwohl der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes die Bundesregierung bereits 2008 aufgefordert hatte, das Mindestrekrutierungsalter auf 18 Jahre anzuheben: Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21. Januar 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. „Der Ausschuss stellt fest, dass die große Mehrheit der Vertragsstaaten des Protokolls die freiwillige Einberufung von Kindern nicht erlaubt. Der Ausschuss ermuntert daher den Vertragsstaat, das Mindestalter für den Wehrdienst auf Drucksache 18/337 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18 Jahre zu erhöhen, um den Schutz des Kindes durch insgesamt höhere gesetzliche Standards zu fördern.“ (www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/ contentblob/360834/publicationFile/3631/, S. 3, abgerufen am 11. Dezember 2013). Zur Nachwuchsrekrutierung werden Minderjährige von der Bundeswehr gezielt angeschrieben. Hinzu kommt, dass extra kreierte Veranstaltungskonzepte wie „Bw-Musix“ oder „Bw-Beachen“ aufgrund ihres Eventcharakters vor allem Jugendliche ansprechen. Die Meldebehörden sind laut § 58c des Soldatengesetzes dazu verpflichtet, bis zum 31. März eines laufenden Jahres die personenbezogenen Daten von Minderjährigen, die im darauf folgenden Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zu übermitteln. Damit soll die Übersendung von „Informationsmaterial“ ermöglicht werden. Gegen die Datenweitergabe können die Betroffenen zwar Einspruch einlegen, über diese Möglichkeit wird Medienberichten zufolge aber nur unzureichend informiert (vgl. www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/ Demonstranten-besetzen-Dach-des-Buergeramts, abgerufen am 3. Dezember 2013). Bei dem „Informationsmaterial“ handelt es sich um einseitige Werbebroschüren für den Dienst in der Bundeswehr. Das Deutsche Bündnis Kindersoldaten, dem die Aktion Weißes Friedensband e. V., Amnesty International, Deutsches Jugendrotkreuz, Deutsches Nationalkomitee des Lutherischen Weltbundes, Kindernothilfe e. V., terre des hommes Deutschland e. V., UNICEF Deutschland, Plan International Deutschland e. V. und World Vision Deutschland e. V. u. a. angehören, kritisiert diese Praxis der Bundesregierung regelmäßig in seinem jährlichen „Schattenbericht Kindersoldaten “. Auch andere zivilgesellschaftliche Organisationen wie das Forum Menschenrechte , der Arbeitskreis Darmstädter Signal und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft appellierten zusammen mit dem Deutschen Bündnis Kindersoldaten erst kürzlich in einem offenen Brief an die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, die Anwerbung von minderjährigen Freiwilligen für die Bundeswehr zu beenden (vgl. www.kindersoldaten.info/kindersoldaten_mm/ downloads/Lobbyarbeit/Offener_Brief_Merkel_final_ohneUnterschr.pdf, abgerufen am 4. Dezember 2013). In diesem Zusammenhang ist es eine Frage der politischen Glaubwürdigkeit, dass Deutschland mit gutem Beispiel vorangeht und auf die Anwerbung von minderjährigen Freiwilligen für die Bundeswehr verzichtet, um auf internationaler Ebene wirksamer zum Schutz von Kindern vor der Rekrutierung für bewaffnete Konflikte beizutragen. 1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einschätzungen im aktuellen „Schattenbericht Kindersoldaten“, und welche konkreten Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Forderungen des Schattenberichts? Die Bundesrepublik Deutschland setzt sich international gegen jegliche Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und gegen ihre Rekrutierung für militärische oder paramilitärische Organisationen ein. Sie hat das (fakultative) Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention, das die Beteiligung Minderjähriger an bewaffneten Konflikten ächtet, ratifiziert und 2011/2012 den Vorsitz der Arbeitsgruppe „Kinder in bewaffneten Konflikten“ im UN-Sicherheitsrat übernommen. Auch deshalb ist dieses Engagement für die Bundesregierung von großer Bedeutung, dies zumal der Bundesrepublik Deutschland hier im internationalen Vergleich eine Vorbildfunktion zukommt: Die völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz der Soldatinnen und Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden in Deutschland streng eingehalten und in der Bundeswehr unter strenger Aufsicht umgesetzt (z. B. Verbot der Teilnahme an Auslandseinsätzen der Bundeswehr und Beschränkung des Gebrauchs der Waffe allein auf Ausbildungszwecke). Diese Aspekte werden im „Schattenbericht Kindersoldaten 2013“ nicht hinreichend gewürdigt. Die Praxis in Deutschland ist transparent und entspricht dem Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/337 Völkerrecht, so auch dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes und seinen Zusatzprotokollen. Der Schattenbericht bringt diese Praxis auf inakzeptable Weise in Zusammenhang mit dem Einsatz von Kindersoldaten in Bürgerkriegen und ähnlichen Auseinandersetzungen unter Beteiligung nicht regulärer Streitkräfte . 2. Welche anderen Vertragsstaaten nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit noch die Ausnahmemöglichkeiten des Fakultativprotokolls zur UN-Kinderrechtskonvention, um unter 18-jährige Freiwillige für ihre staatlichen Streitkräfte zu rekrutieren? Nach Kenntnis der Bundesregierung gilt – für die Vertragsstaaten Algerien, Australien, Aserbaidschan, Bolivien, Brunei, Chile, China, Deutschland, Frankreich, Kapverdische Inseln, Kuba, Israel, Jamaika, Libanon, Malaysia, Malta, Niederlande, Österreich, Neuseeland, Philippinen, São Tomé und Príncipe, Saudi Arabien, USA und Zypern, dass der Dienst in den Streitkräften mit Vollendung des 17. Lebensjahres, d. h. ab einem Alter von 17 Jahren, möglich ist, – für die Vertragsstaaten Ägypten, Bangladesch, Brasilien, Kanada, El Salvador, Großbritannien, Indien, Iran, Irland, Jordanien, Mauretanien, Mexiko, Pakistan, Papua-Neuguinea, Sambia, Singapur, Tonga sowie Trinidad und Tobago, dass der Dienst in den Streitkräften bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres möglich ist, – für die übrigen Vertragsstaaten (Barbados, Guinea Bissau, Guyana, Seychellen ), dass es kein Mindestalter für den Dienst in den Streitkräften gibt. 3. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen, der mehrfachen Aufforderung des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes bislang nicht nachzukommen, auf die menschenrechtlich und jugendschutzrechtlich kritikwürdige Praxis der Rekrutierung von Minderjährigen für die Bundeswehr zu verzichten? Die in der Bundeswehr geübte Praxis entspricht in vollem Umfang den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention , das die Beteiligung Minderjähriger an bewaffneten Konflikten ächtet. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am 13. Dezember 2004 in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erklärt, dass sie für den Beginn des freiwilligen Dienstes als Soldatin oder Soldat in ihren Streitkräften ein Mindestalter von 17 Jahren als verbindlich ansieht. Jugendliche, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, können den Dienst in der Bundeswehr nur in Ausnahmefällen und unter bestimmten , im Fakultativprotokoll klar definierten Voraussetzungen antreten. Unabhängig davon ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Entscheidung über den Berufswunsch in der Regel nicht erst am 18. Geburtstag eingeleitet wird bzw. fällt, dass personalwerbliche Maßnahmen auch auf den Personenkreis der Jugendlichen abgestimmt sind. Wenn Jugendliche im Rahmen der Berufsorientierung Informationen über den Dienst in den Streitkräften erhalten, so stellt dies in einer Gesellschaft, die von der frühen Reife und Mündigkeit ihrer Jugend überzeugt ist, keine kritikwürdige Praxis dar. Drucksache 18/337 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur aktuellen Forderung von Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen, wie z. B. von terre des hommes Deutschland e. V., wonach Deutschland für die Rekrutierung von Bundeswehrpersonal endlich die Volljährigkeitsgrenze anerkennen und einhalten müsse (vgl. www.tdh.de/was-wir-tun/themen-a-z/bundeswehran -schulen/forderungen-und-ziele.html, abgerufen am 11. Dezember 2013)? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Wie viele freiwillig Wehrdienstleistende und Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die als Minderjährige angeworben und eine militärische Ausbildung erhalten haben, wurden anschließend nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres in Auslandseinsätze der Bundeswehr geschickt (bitte nach Jahren, Zahl der eingesetzten Soldatinnen und Soldaten und dem jeweiligen Auslandseinsatz aufschlüsseln)? Die in der Frage angesprochenen Daten werden statistisch nicht erfasst. 6. Ist bei dieser Personenkohorte nach Kenntnis der Bundesregierung ein überdurchschnittliches Auftreten von posttraumatischen Belastungsstörungen festzustellen, und falls ja, um wie viel höher fällt der Anteil an erkrankten Betroffenen aus? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 7. Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung bei Auslandseinsätzen dieser Personenkohorte ein Zusammenhang zwischen dem konkreten Tätigkeitsfeld und dem möglichen Auftreten einer posttraumatischen Belastungsstörung , und falls ja, in welchen Bereichen ist ein höheres Gefährdungsrisiko für das Auftreten dieser Erkrankung vorhanden? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 8. Wie sehen die konkreten Bestimmungen zum Schutz von Minderjährigen nach dem Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention, dem Jugendschutz und dem Jugendarbeitsschutz innerhalb der Bundeswehr aus, und wie ist deren Einhaltung in der täglichen Praxis gewährleistet? Die Praxis der Bundeswehr steht im Einklang mit geltendem nationalen wie internationalem Recht. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf ausschließlich mit der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter – in der Regel also der Eltern – in die Streitkräfte aufgenommen werden, um hier eine militärische Ausbildung zu beginnen. Das Mindestalter beträgt in der Bundesrepublik Deutschland 17 Jahre (vgl. die Antworten zu den Fragen 2 und 3). Eine Teilnahme an Auslandseinsätzen ist nicht gestattet. Der Gebrauch der Waffe ist allein auf die Ausbildung beschränkt und unter strenge Aufsicht gestellt. Weitere Bestimmungen im Rahmen des Jugend- und Arbeitsschutzes sind mit Erlassen geregelt. Zuletzt wurde mit einem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13. Juni 2013 auf alle Grundsatzdokumente, Weisungen und Informationen , die im Umgang mit Minderjährigen in der Bundeswehr relevant sind, hingewiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/337 9. Wie viele mutmaßlichen Verstöße gegen das Fakultativprotokoll, das Jugendschutzgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz sind der Bundesregierung seit Einführung des Freiwilligen Wehrdienstes (FWD) innerhalb der Bundeswehr bekannt geworden (bitte nach Jahren und Art des Verstoßes aufschlüsseln)? Die in der Frage angesprochenen Daten werden statistisch nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 10. Welche disziplinarstrafrechtlichen Möglichkeiten sind derzeit vorhanden, um etwaige mutmaßliche Verstöße infolge eines mangelhaften Minderjährigenschutzes durch Ausbilder und Vorgesetzte innerhalb der Bundeswehr zu ahnden? Zur disziplinaren Ahndung etwaiger Verstöße gegen die Bestimmungen zum Schutz von Minderjährigen durch Ausbilder und/oder Vorgesetzte stehen den zuständigen Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr sämtliche in der Wehrdisziplinarordnung (WDO) vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen zur Ahndung von Dienstvergehen zur Verfügung. Liegt nach Art und Schwere des Dienstvergehens ein Verstoß gegen die im Soldatengesetz (SG) näher bestimmten soldatischen Pflichten vor, so kann gegen die Soldatin oder den Soldaten eine einfache oder gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden. Einfache Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarvorgesetzte, gerichtliche Disziplinarmaßnahmen durch Urteil der Wehrdienstgerichte verhängt. Einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22 WDO) sind: – der Verweis, – der strenge Verweis, – die Disziplinarbuße, – die Ausgangsbeschränkung, – der Disziplinararrest (nach richterlicher Zustimmung). Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58 WDO) sind: – die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, – das Beförderungsverbot, – die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, – die Dienstgradherabsetzung, – die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, – die Aberkennung des Ruhegehalts. 11. In wie vielen Fällen wurden seit Einführung des FWD bekannt gewordene , mutmaßliche Verstöße infolge eines mangelhaften Minderjährigenschutzes darüber hinaus auch zur Strafanzeige gebracht, und in wie vielen Fällen kam es ggf. zu einer Verurteilung (bitte möglichst nach Jahren, Art des Strafdelikts und Strafmaß aufschlüsseln)? Die in der Frage angesprochenen Daten werden statistisch nicht erfasst. Drucksache 18/337 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Inwieweit berücksichtigt die gegenwärtige Wehrbeschwerdeordnung die besondere Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen unter 18 Jahren nach der UN-Kinderrechtskonvention, und in welchen Bereichen erkennt die Bundesregierung ggf. Korrektur- oder Ergänzungsbedarf? Nach § 1 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) haben Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ein Beschwerderecht. Dieses steht auch denjenigen Soldatinnen und Soldaten zu, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Korrektur- oder Ergänzungsbedarf wird diesbezüglich nicht gesehen. 13. Welchen Stellenwert besitzen die Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses für die politische Bildung in der Bundeswehr im Rahmen des Konzepts Innere Führung? Politische Bildung in der Bundeswehr ist eines der drei hauptsächlichen Gestaltungsfelder der Konzeption der Inneren Führung. Die drei Prinzipien des Beutelsbacher Konsenses (Überwältigungsverbot, Kontroversität, Schülerorientierung ) sind fester Betandteil der Zentralen Dienstvorschrift 12/1 „Politische Bildung in der Bundeswehr“. Mit der Berücksichtigung dieser als parteipolitischer und konfessioneller Konsens formulierten Prinzipien für den Politikunterricht hat die Bundeswehr im Bereich „Politische Bildung“ gute Erfahrungen gemacht. 14. Inwieweit müssten nach Ansicht der Bundesregierung auch die Informationsmaterialien der Bundeswehr zur Nachwuchsgewinnung die Grundprinzipien des Beutelsbacher Konsenses berücksichtigen, und welche generellen Evaluierungsmöglichkeiten sind diesbezüglich vorhanden? Informationen über berufliche Perspektiven bei einem potenziellen Arbeitgeber können nicht im Widerspruch zum Beutelsbacher Konsens stehen. 15. Wie beurteilt die Bundesregierung die Informationsmaterialien der Bundeswehr zur Nachwuchsgewinnung im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen nach der UN-Kinderrechtskonvention und eine angemessene Aufklärung über vorhandene berufsspezifische Risiken wie z. B. bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr? Die geltende Anwerbepraxis, die jungen Menschen den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr ermöglicht, steht im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands, wie sie sich aus dem einschlägigen Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention und der deutschen Erklärung dazu ergeben . Die Bundeswehr legt großen Wert darauf, dass eine Bewerbung stets das Ergebnis einer intensiven Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Berufsbild ist. Darum werden mit Interessierten individuelle Beratungsgespräche geführt, in denen sowohl die Stärken als auch die Risiken einer Karriere bei der Bundeswehr – insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Auslandseinsätze – ausführlich besprochen werden. Um dies zu gewährleisten, werden im Rahmen der personalwerblichen Maßnahmen für den Soldatenberuf ausschließlich die Kontaktdaten der Beratungsorganisation vermittelt. 16. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einschätzung von terre des hommes Deutschland e. V., wonach kontroverse Diskussionen mit Soldaten an Schulen nur dann mit den Kinderrechten zu vereinbaren sind, wenn strenge Auflagen eingehalten werden, die eine manipulative, einseitige Werbung ausschließen sowie weitere, kritische Expertinnen und Experten dazu verpflichtend eingeladen werden (vgl. www.tdh.de/was-wir-tun/ Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/337 themen-a-z/bundeswehr-an-schulen/forderungen-und-ziele.html, abgerufen am 11. Dezember 2013)? Die Bundesregierung befürwortet, dass die Bundeswehr in Schulen zu Sicherheits - und Verteidigungspolitik informieren kann. Dabei steht im Vordergrund, dass politische Bildung im Unterricht kontrovers angelegt sein muss, damit sich Schülerinnen und Schüler ein eigenes, argumentativ abgeleitetes Urteil bilden können. Soldatinnen und Soldaten werden auf dieser Grundlage und ausgehend von den Rahmenlehrplänen der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer in Schulen eingeladen. Die Durchführung des Unterrichts und das Einhalten der Prinzipien des Beutelsbacher Konsenses obliegt dabei auch der Verantwortung der Lehrkräfte. Eine Einladung von kritischen Expertinnen und Experten, wie von terre des hommes Deutschland e. V. gefordert, kann in diesem Sinne eine breit gefächerte Diskussion fördern. Eine Verpflichtung liegt dabei jedoch nicht in der Verantwortung der Bundesregierung, sondern ist allein im Rahmen der Kulturhoheit der Länder zu entscheiden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333