Deutscher Bundestag Drucksache 18/3379 18. Wahlperiode 01.12.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Oliver Krischer, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3225 – Brandbekämpfungsmaßnahmen an Offshore-Windenergieanlagen in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bedeutung von Windkraftanlagen im Meer (OWEA – Offshore-Windenergieanlagen ) für die Erzeugung von Strom soll in den nächsten Jahren stetig steigen. Mit dem Zuwachs an Anlagen ist auch ein steigender Bedarf an Installations - und Wartungsarbeiten voraussehbar, durch den sich voraussichtlich auch das Risiko von Unfällen, Erkrankungen von Beschäftigten oder Bränden auf diesen Anlagen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) erhöhen wird. Das Havariekommando des Bundes und der Küstenländer verfügt bereits über einen Fachbereich zur Brandbekämpfung und hat über die Feuerwehren einiger Küstenstädte Versorgungsteams gebildet. Diese Brandbekämpfungsmaßnahmen sind notwendig. Ob jedoch das Havariekommando (HK) in Eigenregie für die Brandbekämpfung in der AWZ Zuständigkeiten einfordern kann, ist fraglich . Denn in diesem Zusammenhang versucht der Bund bereits ohne Rechtsgrundlage , einen staatlichen öffentlichen Rettungsdienst über eine „Interimslösung “ zu installieren (www.wsv.de „Sicherheitskonzept Deutsche Küste“) – für eine Aufgabe, für die im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes ein betrieblicher Brandschutzdienst bereitgestellt werden müsste. Ähnlich fragwürdig wie bei der Interimslösung für den Rettungsdienst ist die beabsichtigte Einrichtung einer Brandbekämpfung für Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ beim HK. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Ausführungen in der Vorbemerkung der Fragesteller bedürfen der Klarstellung : Bei dem Havariekommando (HK) handelt es sich um eine auf Grundlage Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. November 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. der Havariekommando-Vereinbarung (HKV) gebildete gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern , Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Küstenländer), die auch personell paritätisch besetzt ist. Fachbereich 4 ist das Kompetenzzentrum für den Drucksache 18/3379 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Brandschutz in der Maritimen Notfallvorsorge. Das HK wird bei jeglicher Art von „komplexen Schadenslagen“ nach § 1 Absatz 4 HKV sowohl im Bereich von Bundes-, aber auch im Bereich ausschließlicher Länderzuständigkeiten tätig und übernimmt die Gesamteinsatzleitung über die ihm bereitgestellten Kräfte und Mittel. Die Brandbekämpfung fällt – je nach Sachverhalt – entweder in die Zuständigkeit des Bundes oder der Küstenländer. Das HK „fordert“ demnach mitnichten „in Eigenregie“ Zuständigkeiten ein. Die Einrichtung eines betrieblichen Brandschutzdienstes gehört nicht zum Pflichtenkreis des Arbeitgebers im Arbeitsschutz. Zur Reichweite des betrieblichen Arbeitsschutzes wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/3353 verwiesen. 1. Welche internationalen, europäischen oder nationalen Rechtsgrundlagen verpflichten die Bundesregierung zur Einrichtung eines öffentlichen Brandschutzwesens in der deutschen AWZ? Es gibt weder internationale noch europäische oder nationale Rechtsgrundlagen, die die Bundesregierung zur Einrichtung eines öffentlichen Brandschutzwesens in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) verpflichten. 2. Welche Betreiber oder Errichter von Offshore-Windenergieanlagen, Wohnund Umspannplattformen in der Deutschen Bucht haben nach Kenntnis der Bundesregierung ein betriebliches Brandschutzwesen eingerichtet, um zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten bei Ausbruch von Feuer Brandbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen? Die Betreiber sind verpflichtet, im Rahmen des einzureichenden Schutz- und Sicherheitskonzeptes sowohl für Offshore-Windenergieanlagen als auch für Wohn- und Umspannplattformen darzulegen, wie bei Ausbruch eines Feuers eine Brandbekämpfung erfolgen wird. 3. Plant die Bundesregierung die Einrichtung eines öffentlichen Brandschutzwesens zur Bekämpfung von Bränden auf Offshore-Windenergieanlagen, Wohn- oder Umspannplattformen in der deutschen AWZ, und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung plant keine Einrichtung eines öffentlichen Brandschutzwesens zur Bekämpfung von Bränden auf Offshore-Windenergieanlagen, Wohn- oder Umspannplattformen in der deutschen AWZ, weil der Bund nicht zuständig ist (vgl. Antwort zu Frage 1). Die Zuständigkeit für „komplexe Schadenslagen “ nach § 1 Absatz 4 HKV und „komplexe Rettungssituationen“ (Interimslösung , zur Arbeitsdefinition siehe die Antwort zu Frage 10a der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14305) bleibt unberührt. 4. a) Welche Rechtsauffassung haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zu ihrer Zuständigkeit und der des Bundes im Zusammenhang mit der Einrichtung eines öffentlichen Brandschutzwesens zur Bekämpfung von Bränden auf Offshore-Windenergieanlagen, Wohn- oder Umspannplattformen in der deutschen AWZ? Nach Auffassung der genannten Länder liegt die Zuständigkeit für den Brand- schutz beim Bund. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3379 b) Hatte das Havariekommando bereits Kontakt mit den Küstenländern aufgenommen, um aktuelle Zuständigkeiten des Brandschutzes von den örtlichen Feuerwehren auf das HK zu übertragen, wenn ja, aus welchen Gründen, und mit welchem Ergebnis? Nein. Eine „Übertragung“ von Zuständigkeiten war nie Gegenstand der Erörterungen . 5. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das HK vom Kuratorium Maritime Notfallvorsorge mit der Erarbeitung eines Strategie- oder Fachkonzeptes zur Brandbekämpfung auf Offshore-Windenergieanlagen in der deutschen AWZ beauftragt? Wenn ja, wann, auf welcher rechtlichen Grundlage, und mit welchem Ergebnis , und wenn nein, warum nicht? Das Kuratorium Maritime Notfallvorsorge hat das HK in seiner 19. Sitzung am 1. März 2012 mit der Erstellung eines Fachkonzeptes „Offshore-Windpark (OWP)“ beauftragt. Diese Beschlussfassung erfolgte auf der Grundlage von § 11 Absatz 2 und Absatz 3 HKV. Die Thematik Brandbekämpfung auf Offshore -Windenergie-Anlagen wird in diesem Fachkonzept behandelt. 6. Welche Einsatzmittel zur Bekämpfung von Schiffsbränden stehen der Bundesregierung in der AWZ zurzeit im Rahmen des „Sicherheitskonzept [s] Deutsche Küste“ mit welcher Reaktionszeit, durch wen, wo, und mit welcher Löschleistung (Volumen, Wurfhöhe und Wurfweite) ständig zur Verfügung? Behördenfahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV): Schiff Pumpleist. Monitor Höhe ü. Wasser Reichweite/ Wurfhöhe Reaktionszeit Standort MELLUM 1 × 1 200 m³/h 5 × 520 m³/h Teleskop Schaum 32 m 20 m 110 m/40 m 70 m Sofort nach Beauftragung 24/7 Dienst, Position variiert NEUWERK 2 × 1 200 m³/h 1 × 300 m³/h 2 × 250 m³/h Teleskop Schaum Schaum 35 m 25 m 20 m 120 m/40 m 70 m 70 m Sofort nach Beauftragung 24/7 Dienst, Position variiert SCHARHÖRN 2 × 600 m³/h 2 × 250 m³/h 1 × 250 m³/h Teleskop Schaum Schaum 30 m 12 m 18 m 50 m 50 m 60 m Sofort nach Beauftragung 24/7 Dienst, Position variiert ARKONA 2 × 600 m³/h 2 × 300 m³/h Teleskop Schaum 30 m 20 m 70 m 50 m Sofort nach Beauftragung 24/7 Dienst, Position variiert NORDERGRÜNDE 2 × 600 m³/h Wasser Schaum 22,5 m 115 m 85 m Tagesschiff, Rufbereitschaft (60 min) Hafen: Bremerhaven G.MEYER 1 × Wasser 2 × Schaum Wasser Schaum 22 m 10 m 92 m/52 m 75 m/44 m Tagesschiff, Rufbereitschaft (60 min) Hafen: Emden BAUMRÖNNE 1 × 66 m³/h Wasser 4,40 m 95 m Tagesschiff, innerhalb der Hafen: Cuxhaven Arbeitszeit Drucksache 18/3379 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Von der WSV gecharterte Fahrzeuge: 7. Welche Einsatzmittel zur Bekämpfung von Schiffsbränden stehen der Bundesregierung in der AWZ zurzeit im Rahmen des „Sicherheitskonzept [s] Deutsche Küste“ ständig zur Verfügung, die ihre Eignung durch ein entsprechendes Klassezusatzzeichen nachgewiesen haben? 8. Welche der zurzeit zur Bekämpfung von Schiffsbränden in der AWZ im Rahmen des „Sicherheitskonzept[s] Deutsche Küste“ zur Verfügung stehenden Einsatzmittel sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund ihrer Löschleistung für die Bekämpfung von Bränden auf Offshore-Windenergieanlagen , Wohn- oder Umspannplattformen in der deutschen AWZ geeignet? Der Einsatzwert der unterschiedlichen Einsatzmittel bei der Brandbekämpfung auf Wohn- oder Umspannplattformen kann abschließend nur auf der Grundlage von Bemessungs-Szenarien beurteilt werden. Die Löschleistung alleine ist dafür kein ausreichendes Kriterium. Grundsätzlich sind jedoch die Schiffe MELLUM, NEUWERK, SCHARHÖRN, ARKONA, BALTIC und NORDIC aufgrund ihrer Wasserleistung, Wurfhöhen und Ausstattung zur Brandbekämpfung an Wohn- und Umspannplattformen geeignet. Schiff Pumpleist. Monitor Höhe ü. Wasser Reichweite/ Wurfhöhe Reaktionszeit Standort NORDIC 2 × 1 200 m³/h Wasser Schaum 30 m 120 m/40 m 24/7 Dienst, Sofort nach Beauftragung Nördl. Norderney BALTIC 2 × 1 200 m³/h Wasser Schaum 2 × 24 m 140 m/40 m 24/7 Dienst, Sofort nach Beauftragung Hafen: Warnemünde FAIRPLAY 25 2 × 1 350 m³/h Wasser Schaum 24/7 Dienst, Sofort nach Beauftragung Hafen: Sassnitz Schiff Klassenzeichen NEUWERK FF1 NORDIC FF1 BALTIC FF1 FAIRPLAY 25 FF1 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333