Deutscher Bundestag Drucksache 18/3394 18. Wahlperiode 02.12.2014 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. November 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Özcan Mutlu, Monika Lazar, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3220 – Förderung des Leistungssportpersonals – Situation der Trainerinnen und Trainer Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Auffassung des Berufsverbandes der Trainer/innen im deutschen Sport e. V. (BVTDS) erfahren Trainerinnen und Trainer im Leistungssport zu wenig Anerkennung für ihre Arbeit, obwohl die Ausbildung des Leistungssportpersonals international einen hervorragenden Ruf besitzt. Viele Trainerinnen und Trainer im Sport sind mit der Bezahlung und der Wertschätzung ihrer Arbeit nicht zufrieden. Dies trifft in besonderem Maße auf hauptamtliche Trainerinnen und Trainer in Amateursportarten zu: Auf der einen Seite wird in diesen Sportarten die Mehrzahl der internationalen Medaillen gewonnen. Gleichzeitig wird von den Trainerinnen und Trainern viel Arbeit für wenig Geld, viel Erfolg und wenig Anerkennung abgefordert. Regelmäßig wird auch medial thematisiert , dass Trainerinnen und Trainer aufgrund besserer Arbeitsbedingungen ins Ausland gehen, um dort zu arbeiten. Nicht zuletzt ist die Arbeit als Trainerin oder Trainer auch beruflich nicht voll anerkannt. Die Bundesregierung hat auf den unterschiedlichen Ebenen erheblichen Einfluss auf die Situation von Trainerinnen und Trainern. Im Rahmen der Leistungssportförderung wird mit den Sportfachverbänden auch die Personalausstattung verhandelt. Im ehrenamtlichen Bereich kann die Bundesregierung über steuerrechtliche Regelungen die Tätigkeit als ehrenamtliche Trainerinnen bzw. Trainer fördern. Insgesamt fehlt jedoch ein einheitliches Bild über die Arbeitssituation des Leistungssportpersonals , z. B. von Trainerinnen und Trainern in Deutschland im Behinderten- wie im Nichtbehindertensport. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Durchführung, Organisation und Finanzierung des Sports in der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich eine Angelegenheit seiner autonomen Organisationen. Spitzensport wird durch die Bundesregierung gefördert, soweit ein erhebliches Bundesinteresse besteht. Zuwendungen für die Vergütung von Drucksache 18/3394 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode im Spitzensport tätigen Trainerinnen und Trainern werden im Rahmen der Förderung des Leistungssportpersonals bewilligt. Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD als Ziel festgehalten: „Im Spitzensport verbessern wir die Rahmenbedingungen für hochqualifizierte Trainerinnen und Trainer durch gute Arbeitsbedingungen und langfristige Perspektiven.“ Damit hat die Bundesregierung Klagen aus den Reihen des Sports aufgegriffen, wonach gut qualifizierte Trainerinnen und Trainer zunehmend ins Ausland abwandern . Es fehlt jedoch aktuelles, valides Datenmaterial zur Situation der Trainerinnen und Trainer. Deshalb hat das Bundesministerium des Innern (BMI) eine Studie zu „Standortbedingungen von Trainerinnen und Trainern im deutschen Spitzensport im internationalen Vergleich“ in Auftrag gegeben. Die Studie soll Handlungsempfehlungen zur Optimierung der Arbeitsbedingungen der Trainerinnen und Trainer im deutschen olympischen Spitzensport formulieren. Die Projektlaufzeit ist bis zum 14. März 2016 vorgesehen. 1. Sind aus Sicht der Bundesregierung hauptamtliche Strukturen in den Bundessportfachverbänden eine notwendige Voraussetzung für einen erfolgreichen Leistungssport, und wenn ja, warum? Die stetig voranschreitende Professionalisierung im internationalen Spitzensport erfordert grundsätzlich eine qualifizierte hauptamtliche Trainings- und Wettkampfbetreuung. Deshalb sehen das Leistungssportprogramm des BMI vom 28. September 2005 und die Richtlinien des BMI über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bundessportfachverbänden (Förderrichtlinien Verbände – FR V) vom 10. Oktober 2005 (GMBl. 2005 S. 1270 ff.) die Förderung von Leistungssportpersonal vor, damit die Bundessportfachverbände durch den Einsatz von qualifiziertem Trainerpersonal und einem professionellen Management den Anforderungen des modernen Spitzensports entsprechen können. 2. Besteht aus Sicht der Bundesregierung ein Bedarf öffentlicher Förderung auch von ehrenamtlichen Strukturen in den Verbänden, und erfolgt eine solche Förderung durch die Bundesregierung (bitte begründen)? Die Sportförderung des Bundes bezieht sich auf den Spitzensport. Soweit Leistungssportpersonal ehrenamtlich tätig wird und hierfür Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, sind diese zuwendungsfähig. Es wird auf die Tätigkeit des Personals abgestellt, nicht auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses. 3. In welcher Form unterstützt die Bundesregierung die haupt- wie auch ehrenamtlichen Strukturen der Bundessportfachverbände (bitte bei unterschiedlicher Unterstützung nach Sportarten, Art der Förderung, Begründung der Förderung unterscheiden)? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. 4. Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Bedarf für hauptamtliche Strukturen im Behindertenleistungssport? Die Bundesregierung unterstützt die hauptamtlichen Strukturen im Bereich Behindertensport im Wege der Projektförderung. Gefördert wird das Leistungssportpersonal folgender Behindertensportfachverbände p. a.: Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3394 Deutscher Behindertensportverband (DBS) 1,3 Mio. Euro. Special Olympics Deutschland (SOD) 80 000 Euro. Deutscher Gehörlosen-Sportverband (DGS) 240 000 Euro. Die Förderung des Leistungssports der Menschen mit Behinderung entspricht der Förderung des Leistungssports der Menschen ohne Behinderung unter Berücksichtigung seiner spezifischen Belange und Situation. Sie dient der Entwicklung deutscher Athletinnen und Athleten vom Nachwuchs bis zur Weltspitze und soll eine erfolgreiche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland u. a. bei Welt- und Europameisterschaften sicherstellen. Zugleich leistet die Bundesregierung mit der Förderung des Leistungssports der Menschen mit Behinderung einen Beitrag zur Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. 5. In welcher Form erfolgt eine Entscheidung über die Förderung von Leistungssportpersonal , und in welcher Weise ist der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) in den Entscheidungsprozess einbezogen? Die Grundsatzentscheidung über die Förderung von Leistungssportpersonal ist in den Förderrichtlinien (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) getroffen. Darüber hinaus orientiert sich das BMI an der von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossenen Fördersystematik des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), wonach eine Grund- und eine Projektförderung erfolgen. Die Grundförderung soll eine leistungssportliche Grundausstattung absichern und wird für die Dauer des olympischen Zyklus bewilligt. Für die Bemessung der Grundförderung hat der DOSB einen Berechnungsmodus entwickelt, der sich aus der Anzahl der Teilnehmer, der Anzahl der Disziplinen sowie der Anzahl der gewonnenen Medaillen (dreifache Gewichtung) bei den beiden letzten olympischen Spielen zusammensetzt. Anhand der auf diese Weise je Verband ermittelten Kennzahl wird der Anteil des Verbandes an der Gesamtfördersumme aller Verbände errechnet. Projektmittel werden nach konkretem Bedarf mit Blick auf den jeweiligen Zielwettkampf und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. Die Anträge der Bundessportfachverbände müssen vor der Bewilligungsentscheidung vom DOSB sportfachlich befürwortet werden. 6. Nach welchen Kriterien erfolgt die Eingruppierung geförderter Stellen im Leistungssport? Ein Regelwerk zur Eingruppierung von Leistungssportpersonalstellen im Sinne des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst gibt es nicht. Zur Anerkennung der Förderfähigkeit sieht Nummer 5.2.2 der Förderrichtlinien (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) folgende Personalgruppen vor: – Bundestrainerinnen und Bundestrainer (Chef-, Disziplin-, Nachwuchs-, Stützpunkt- und Funktionstrainerinnen und Funktionstrainer), – Leistungssportdirektoreninnen und Leistungssportdirektoren, – Leistungssportreferenteninnen und Leistungssportreferenten. Die Zuordnung ihres Leistungssportpersonals zu diesen Personalgruppen obliegt den Bundessportfachverbänden. Drucksache 18/3394 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. In welcher Form hat die Bundesregierung die Traineroffensive des DOSB, der im Jahr 2008 in seinem Konzept „Zur Zukunftsfähigkeit der Sportförderung in Deutschland“ im Rahmen seiner Traineroffensive einen strategischen Mehrbedarf von rund 100 hauptberuflichen Trainerstellen für die olympischen Spitzenverbände definiert, unterstützt, und wie viele Trainerbzw . Trainerinnen-Stellen konnten davon bis heute geschaffen werden? Zur Verbesserung der Situation der Trainerinnen und Trainer hatte der DOSB Ende 2005 seine sogenannte Traineroffensive gestartet. Die Bundesregierung hat diese finanziell erheblich unterstützt. Die Haushaltsmittel für das Leistungssportpersonal wurden in den Jahren von 2007 bis 2014 von rund 19 Mio. Euro auf rund 30 Mio. Euro angehoben. Als Sofortmaßnahme wurde seinerzeit eine fast 8-prozentige Gehaltserhöhung ermöglicht. Außerdem wurden insgesamt rund 100 zusätzliche Trainerstellen geschaffen. 8. In welcher Höhe erfolgte eine Förderung von Sportverbänden über den Bundeshaushalt in den vergangenen zehn Jahren (bitte jährlich in Höhe und Verband aufschlüsseln)? Hinsichtlich der Förderung von olympischen und nichtolympischen Bundessportsportfachverbänden wird auf die beigefügte Übersicht (Anlage 1) verwiesen . 9. Wie viele hauptamtlich Beschäftigte werden im Bereich des Leistungssports nach Kenntnis der Bundesregierung von den geförderten Bundessportfachverbänden beschäftigt (bitte nach Verband und Stellenbezeichnung aufschlüsseln)? Hinsichtlich der bei olympischen und nichtolympischen Bundessportfachverbänden beschäftigten Trainerinnen und Trainer wird auf die beigefügte Übersicht (Anlage 2) verwiesen. 10. Wie viele hauptamtlich Beschäftigte werden im Bereich des durch den Bund geförderten Leistungssports nach Kenntnis der Bundesregierung von Landes- bzw. örtlichen Sportverbänden beschäftigt (bitte nach Verband und Stellenbezeichnungen aufschlüsseln)? Die Trainerinnen und Trainer mit anderen Anstellungsverhältnissen als bei den olympischen und nichtolympischen Bundessportfachverbänden (z. B. bei Landessportverbänden ) können jeweils der Nummer 3 der Anlage 2 entnommen werden. 11. In welcher Höhe und seit wann erfolgt eine Förderung des Leistungssportpersonals über finanzielle Mittel des Bundes (bitte a) nach Sportverband, b) nach dem Zeitpunkt der Erstförderung und c) nach Personalgruppen aufgliedern)? Bundesmittel für die Anstellung von Bundestrainerinnen und Bundestrainern werden seit dem Jahr 1967, für hauptamtliche Führungskräfte seit dem Jahr 1970 zur Verfügung gestellt. Im Jahr 1967 betrugen die Bundesmittel für die Bundestrainerinnen und Bundestrainer 775 000 DM, im Jahr 1973 bereits 3 Mio. DM. Hauptamtliche Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3394 Führungskräfte wurden im Jahr 1970 mit 500 000 DM, im Jahr 1973 mit 800 000 DM gefördert. Die Differenzierung der Förderung zwischen Trainerpersonal und hauptamtlichen Führungskräften ist seit Inkrafttreten der Förderrichtlinien (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) abgeschafft. Die Förderung erfolgt unter der Bezeichnung „Leistungssportpersonal“. Zur Höhe der Förderung wird auf die anliegende Übersicht (Anlage 3) verwiesen. Eine weitere Differenzierung ist nicht möglich. 12. Wie viele hauptamtliche Trainer- bzw. Trainerinnen-Stellen und wie viele Honorar-Trainer- bzw. -Trainerinnen-Stellen werden in den Sportfachverbänden durch die Bundesregierung gefördert (bitte nach Sportverband, Höhe der Förderung und Art und Anzahl der Stelle(n) aufschlüsseln)? a) Bei welchen dieser Trainer- bzw. Trainerinnen-Stellen sind die Kosten durch die Förderung des Bundes vollständig gedeckt? b) Welche weiteren Organisationen oder Körperschaften sind bei einer Teilfinanzierung an der jeweiligen Finanzierung beteiligt? Die Bewilligung der Bundesförderung erfolgt nicht zu jeder einzelnen Stelle, sondern entsprechend dem in der Antwort zu Frage 5 beschriebenen Berechnungsmodus . Die Bundessportfachverbände entscheiden eigenständig und entsprechend ihren Möglichkeiten (eigene Finanzausstattung, Sponsoren, Landesverbände , örtliche Vereine), ob sie über die Mittel der Bundesförderung hinaus weiteres Personal einstellen oder vorhandenes Personal höher bezahlen. Die Bundessportfachverbände haben die aus Anlage 3 ersichtlichen Mittel für Leistungssportpersonal erhalten. Im Übrigen wird auf Anlage 2 verwiesen. 13. Wie viele hauptamtliche Trainer- bzw. Trainerinnen-Stellen und wie viele Honorar-Trainer/-innen-Stellen werden im Rahmen der Leistungssportförderung durch die Bundeswehr, die Bundespolizei und den Zoll beschäftigt (bitte nach Sportart und Eingruppierung aufschlüsseln)? Bei der Bundespolizei werden derzeit elf Polizeivollzugsbeamte (PVB) und zehn Tarifbeschäftigte (TB) als hauptamtliche Trainerinnen und Trainer, jedoch keine Honorartrainer, beschäftigt: Sportart Anzahl Trainer PVB TB Alpiner Rennlauf zwei Trainer PVB, A 10 2 Biathlon je ein Trainer PVB, A 10, und A 9 m+Z 2 Nordische Kombination je ein Trainer PVB, A 10, und TB, E 11 1 1 Skilanglauf je ein Trainer PVB, A 9 m+Z, und A 9 2 Skisprung je ein Trainer PVB, A9 m+Z, und A 9 2 Snowboard ein Trainer PVB, A 10 1 Eisschnelllauf/Short Track ein Trainer TB, E 11 1 Skeleton ein Trainer TB, E 11 1 Rennrodeln ein Trainer TB, E 9b 1 Bob je ein Trainer PVB, A 9, und TB, E 9b 1 1 Judo ein Trainer TB, E 11 1 Drucksache 18/3394 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Bundeswehr unterstützt die Traineroffensive des DOSB durch Bereitstellung von Förderplätzen für Trainerinnen und Trainer mit Bundesaufgaben für olympische Spitzenverbände. Im Rahmen der Obergrenze von 744 Förderplätzen sind bis zu 50 für Trainerinnen und Trainer mit Bundesaufgaben für olympische Spitzenverbände vorgesehen. Davon sind derzeit 41 Förderplätze wie folgt belegt. Kanusport ein Trainer TB, E 11 1 Leichtathletik ein Trainer TB, E 11 1 Radsport ein Trainer TB, E 11 1 Rudern ein Trainer TB, E 9b 1 Sportart Soldat auf Zeit Berufssoldat Eingruppierung Badminton 1 1 × A 7 Z Bobsport (Bob, Rennrodeln, Skeleton) 1 5 1 × A 9 Z 2 × A 9 2 × A 8 Z 1 × A 7 Z Boxen 1 1 × A 7 Z Eiskunstlauf 2 2 × A 8 Z Eisschnelllauf 1 1 × A 8 Z Fechten 1 1 × A 8 Z Kanu (Rennsport, Slalom) 1 1 × A 7 Z Leichtathletik 3 1 1 × A 9 3 × A 8 Z Radsport 1 1 × A 7 Z Reiten 1 1 × A 8 Z Ringen 2 1 × A 8 Z 1 × A 7 Rudern 1 1 × A 8 Z Schwimmen (Schwimmen, Springen) 1 1 1 × A 9 1 × A 7 Z Skisport (Alpin, Biathlon, Langlauf, Nordische Kombination) 7 6 4 × A 9 3 × A 8 Z 2 × A 7 Z 2 × A 7 1 × A 5 1 × A 3 Snowboard 1 1 × A 6 Taekwondo 1 1 × A 9 Turnen (Kunstturnen, Trampolin) 2 1 × A 8 Z 1 × A 7 Z Sportart Anzahl Trainer PVB TB Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3394 Beim Zoll (Zollskiteam) sind folgende Trainerinnen und Trainer beschäftigt: 14. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei den geförderten Trainerbzw . Trainerinnen-Stellen, einschließlich der Honorarstellen, die arbeitsund sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen, insbesondere bei Befristungsverträgen , eingehalten werden? a) Sofern es eine Zuwendungsvoraussetzung ist, wie erfolgt die Kontrolle durch das Bundesverwaltungsamt? b) Sofern es keine Voraussetzung ist, erfolgt eine Prüfung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen durch das Bundesministerium oder andere Stellen? Die Bundesregierung geht grundsätzlich davon aus, dass Zuwendungsempfänger die ihnen als Arbeitgeber obliegenden vielfältigen und umfangreichen rechtlichen Vorschriften einhalten. Eine explizite zusätzliche Aufnahme aller rechtlichen Verpflichtungen in den Förderbescheid erfolgt bei der Gewährung der Leistungssportpersonalmittel nicht. Sollten sich im Rahmen der regelmäßigen Prüfung des Zuwendungsempfängers zu seiner ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch das BVA jedoch anlassbezogen Hinweise ergeben, dass gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten werden, findet dies Eingang bei der Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung als zwingende Fördervoraussetzung. Im Extremfall führt dies zu einer gänzlichen Fördereinstellung. Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten und sonstigen Pflichten der Arbeitgeber, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegenüber den Trägern der Sozialversicherung bestehen, wird zudem durch den Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung stichprobenartig alle vier Jahre überprüft. Dabei werden insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen zur Sozialversicherung überprüft. Soweit es sich bei den Trainerinnen und Trainern um Arbeitnehmer handelt, richtet sich die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Bei Anhaltspunkten zu missbräuchlicher oder unzulässiger Vertragsgestaltung ist in jedem Einzelfall die gerichtliche Überprüfung im Wege der Befristungskontrollklage möglich. 15. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Verwendung von sog. Kettenarbeitsverträgen bei der Anstellung von Trainerinnen bzw. Trainern durch die Sportfachverbände, und sieht die Bundesregierung hier einen Handlungsbedarf ? Es liegen keine spezifischen Kenntnisse über eine Befristungspraxis der Sportfachverbände vor. Gesamt: 41 25 16 Sportart Anzahl Trainer Ski Alpin drei Trainer A 5, A 9 m, A 9 m+Z Biathlon vier Trainer A 6e, A 9 m, A 9 m+Z, TB E 9 Langlauf ein Trainer A 8 Sportart Soldat auf Zeit Berufssoldat Eingruppierung Drucksache 18/3394 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Gilt nach Auffassung der Bundesregierung der Mindestlohn von 8,50 Euro auch für ehrenamtliche Trainerinnen bzw. Trainer, die auf Basis von Minijobs angestellt sind? Der allgemeine Mindestlohn gilt ab dem 1. Januar 2015 für Arbeitnehmer (§ 1 Absatz 1, Absatz 2, § 22 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – MiLoG). Wer Arbeitnehmer ist, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Die Vergütung von ehrenamtlich Tätigen wird durch das Mindestlohngesetz nicht geregelt (§ 22 Absatz 3 MiLoG). Dabei geht die Bundesregierung davon aus, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Sinn vorliegt, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung , sondern dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen (so auch der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Bundestagsdrucksache 18/2010 (neu), S. 15). Der sozialversicherungsrechtliche Status ist für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, demgegenüber nicht maßgeblich. 17. Wenn dies der Fall ist, plant die Bundesregierung eine entsprechende Anhebung der Obergrenze von 450 Euro für einen Minijob oder eine vergleichbare steuerliche Entlastung? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 18. Besteht aus Sicht der Bundesregierung ein Trend, dass qualifizierte SportTrainerinnen bzw. -Trainer ins Ausland abwandern, und welche Sportarten sind hiervon betroffen? Wenn ja, welche Größenordnung und welche Ursachen hat diese Entwicklung aus Sicht der Bundesregierung, und was plant die Bundesregierung dagegen zu tun? Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung und die vom BMI in Auftrag gegebene Studie wird verwiesen. 19. Besteht aus Sicht der Bundesregierung der Bedarf, das Berufsbild der Trainerin bzw. des Trainers aufzuwerten? Von der vom BMI in Auftrag gegebenen Studie (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung ) werden wichtige Erkenntnisse für diese Fragestellung erwartet. 20. Wenn ja, mit welchen Maßnahmen kann dies geschehen, und ist hier zwischen Behinderten- und Nichtbehindertenleistungssport zu differenzieren ? Nein, es ist nicht zu differenzieren. Im Übrigen bleiben die Ergebnisse der vom BMI in Auftrag gegebenen Studie (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) abzuwarten. 21. Ist das System der Ausbildung von Trainerinnen und Trainern z. B. über die Strukturen vom DOSB oder dem Deutschem Fußball-Bund e. V. aus Sicht der Bundesregierung ausreichend? Die Ausbildung an der Trainerakademie des DOSB genießt national wie international hohes Ansehen. Die Bundesregierung begrüßt die Bemühungen, für den Abschluss die Anerkennung des Bachelor-Grades herbeizuführen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3394 Im Übrigen ist es den autonomen Organisationen des Sports überlassen, wie sie ihre Trainerinnen und Trainer ausbilden. 22. Plant die Bundesregierung, die Einführung eines allgemein verbindlichen Berufsbilds Trainerinnen bzw. Trainer Sport zu unterstützen oder aktiv zu fördern? Die Entscheidung darüber, ob ein allgemein verbindliches Berufsbild Trainerin/ Trainer im Sport erstellt und eingeführt werden soll, ist Sache der autonomen Organisationen des Sports. Ob sich aus der erwähnten Trainerstudie hierzu weitere Erkenntnisse oder Handlungsnotwendigkeiten ergeben, bleibt abzuwarten. Drucksache 18/3394 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode A nl ag e 1 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3394 Drucksache 18/3394 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anlage 2 1. Hauptamtliche Bundestrainer olympischer Sommersport Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3394 Drucksache 18/3394 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/3394 Drucksache 18/3394 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/3394 Drucksache 18/3394 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/3394 Drucksache 18/3394 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/3394 Drucksache 18/3394 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Hauptamtliche Bundestrainer olympischer Wintersport Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/3394 Drucksache 18/3394 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/3394 Drucksache 18/3394 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/3394 A nl ag e 3 Drucksache 18/3394 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333