Deutscher Bundestag Drucksache 18/3403 18. Wahlperiode 02.12.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3226 – Integration des Solidaritätszuschlags in die Einkommensteuer Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Zuge der Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen wird die Integration des Solidaritätszuschlags in die Einkommensteuer diskutiert. Dabei soll einerseits gewährleistet werden, dass es in keiner Einkommensgruppe zu Mehrbelastungen kommt. Andererseits sollen zumindest ein Teil der bislang über den Solidaritätszuschlag erhobenen Einnahmen erhalten bleiben. Mit welcher Tarifgestaltung diese Ziele tatsächlich erreicht werden können, ist bislang unklar. Allein durch den Ausgleich der Entlastungen, die beim Solidaritätszuschlag durch den zusätzlich zum Kindergeld gewährten Kinderfreibetrag entstehen, sind erhebliche Mindereinnahmen in Milliardenhöhe zu erwarten , es sei denn, bei Familien werden zusätzliche Belastungen in Kauf genommen . 1. Wie hoch sind heute die Steuermindereinnahmen, die dadurch entstehen, dass Menschen, für die die Gewährung des Kindergelds günstiger ist als der Kinderfreibetrag, für die Zwecke des Solidaritätszuschlags den Kinderfreibetrag zusätzlich zum Kindergeld erhalten? Bei der Einkommensbesteuerung ist ein Betrag in Höhe des Existenzminimums der Kinder steuerfrei zu stellen. Dies erfolgt durch Kinderfreibeträge gemäß § 32 des Einkommensteuergesetzes EStG. Die Freistellung des Existenzminimums kann alternativ durch Kindergeld gemäß § 62 ff. EStG erfolgen, sofern dessen Höhe mindestens der Steuerentlastung durch die Kinderfreibeträge entspricht . Das Einkommensteuerrecht sieht eine Günstigerprüfung zwischen Kinderfreibeträgen und Kindergeld vor. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. November 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die Berücksichtigung des Kinderexistenzminimums ist auch beim Solidaritätszuschlag sicherzustellen. Dies geschieht dadurch, dass bei der Ermittlung der Drucksache 18/3403 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlages für alle Kinder der Kinderfreibetrag berücksichtigt wird. Die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags führt rein rechnerisch zu Steuermindereinnahmen von 840 Mio. Euro jährlich. 2. Wie hoch ist heute der maximale steuerliche Vorteil aus der Gewährung des Kinderfreibetrags für den Solidaritätszuschlag in den Fällen, bei denen das Kindergeld bei der Steuer günstiger ist als der Kinderfreibetrag, und bei welcher Einkommenshöhe tritt er auf (bitte jeweils nach Grund- und Splittingtabelle und Anzahl der berücksichtigten Kinder angeben)? Die gewünschten Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: 3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch eine vollständige Anhebung des Einkommensteuertarifs entsprechend der jeweiligen Höhe des Solidaritätszuschlags Mehrbelastungen für einzelne Steuerpflichtige entstehen würden, wenn nicht ergänzend noch weitere Maßnahmen ergriffen werden? 4. Welche Gruppen wären von diesen hypothetischen Mehrbelastungen betroffen , und wie hoch wäre die maximal betroffene Anzahl von Steuerpflichtigen (bitte nach Grund- und Splittingtabelle, Einkommenshöhe bzw. Einkommensbereich und Kinderzahl angeben)? Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet. Die Integration des Solidaritätszuschlags in den Einkommensteuertarif nach § 32a EStG müsste zu einem einheitlichen Tarif für alle Steuerpflichtigen führen . Dies bedeutet, dass die beim Solidaritätszuschlag bestehende Differenzierung der Steuerlast im Hinblick auf die Zahl der Kinder nicht in den Einkommensteuertarif übertragen werden könnte. Maximale Wirkung des Kinderfreibetrages bei Kindergeldkindern beim Solidaritätszuschlag bei … Kind(ern) 1 2 3 4 Grundtabelle (halber Kinderfreibetrag) zu versteuerndes Einkommen in Euro 16 981 20 485 23 989 27 493 Wirkung des Kinderfreibetrages in Euro 101,25 152,07 205,97 263,01 Splittingtabelle (voller Kinderfreibetrag) zu versteuerndes Einkommen in Euro 33 963 40 971 47 979 54 987 Wirkung des Kinderfreibetrages in Euro 202,51 304,15 411,95 526,02 Weiterhin könnten sich Mehrbelastungen infolge der Integration dadurch ergeben , dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlages nicht die tarif- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3403 liche Einkommensteuer ist. Vielmehr ist letztere um die Hinzurechnungen und Steuerermäßigungen zu modifizieren. Die Nichtberücksichtigung von Steuerermäßigungen bei der Integration des Solidaritätszuschlages in die Einkommensteuer auf tariflicher Ebene kann zu Mehrbelastungen im Vergleich zum geltenden Recht führen. Dies betrifft z. B. Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG oder Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Auch kann der integrierte Tarif zu Mehrbelastungen in Fällen führen, in denen der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG zur Anwendung kommt oder außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG zu versteuern sind. Die Zahl der Schlechterstellungen bei einer 1:1-Integration des Solidaritätszuschlags in den Einkommensteuertarif nach Ursachen ist der nachstehenden Übersicht zu entnehmen: Da mehrere Gründe für eine Schlechterstellung nebeneinander vorliegen können , sind in der Übersicht Mehrfachzählungen enthalten. Insgesamt käme es bei einer 1:1-Integration bei 8,44 Millionen Steuerpflichtigen zu Schlechterstellungen . Die folgende Tabelle enthält Angaben zu den Schlechterstellungen differenziert nach Grund- bzw. Splittingtabelle, zu versteuerndem Einkommen und Zahl der Kinder. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem Schlechterstellungsfall mehrere Ursachen zusammentreffen können. Steuerliches Merkmal Grundtabelle Splittingtabelle Gesamtzahl Steuerpflichtige mit Kindern 2,02 Mio. 4,43 Mio. 6,45 Mio. Steuerpflichtige mit Einkünften , die dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,57 Mio. 1,63 Mio. 2,20 Mio. Steuerpflichtige mit außerordentlichen Einkünften 0,07 Mio. 0,18 Mio. 0,25 Mio. Steuerpflichtige mit Abzugsbeträgen von der tariflichen Einkommensteuer 1,37 Mio. 2,99 Mio. 4,36 Mio. Drucksache 18/3403 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Steuerpflichtige mit Mehrbelastungen bei einer 1:1-Integration des SolZ nach Einkommensgruppen und Kinderzahl in Tausend Grundtabelle zu versteuerndes Einkommen bis einschließlich … € Kinderzahl 0 1 2 3 4 und mehr insgesamt 10 000 37 52 9 1 1 99 15 000 57 46 11 2 1 116 20 000 126 178 54 10 1 369 25 000 84 251 76 8 2 421 30 000 74 225 92 19 2 412 35 000 92 193 87 23 1 395 40 000 89 132 89 7 1 318 45 000 65 59 46 8 3 182 50 000 63 49 17 12 3 144 60 000 77 53 23 12 0 165 70 000 52 36 14 3 2 106 80 000 29 14 9 2 1 55 90 000 17 10 4 1 0 32 100 000 15 9 5 1 0 30 150 000 36 15 9 2 1 63 200 000 14 4 4 1 0 23 500 000 16 5 4 1 0 27 über 500 000 5 1 1 0 0 8 insgesamt 947 1 332 552 112 20 2 964 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3403 5. In wie vielen Fällen würden durch eine Integration des Solidaritätszuschlags in die Einkommensteuer bei dem folgenden neuen Tarif individuelle Mehrbelastungen (durch den zuvor genannten Sacherhalt) entstehen, und wie hoch wäre diese Belastung im Einzelfall maximal (wenn möglich, bitte Aufgliederung nach Grund- und Splittingtabelle, Einkommensgruppen und Kinderzahl) a) bis 13 469 Euro zu versteuerndem Einkommen (z. v. E.): Tarifverlauf nach geltendem Recht, b) von 13 470 Euro bis 52 881 Euro: (258,04 × (z. v. E. – 13 469)/10 000 + 2 397) × (z. v. E. – 13 469)/10 000 + 971, c) von 52 882 bis 250 730 Euro: 0,4431 × z. v. E. – 9 006, d) ab 250 731 Euro: 0,4747 × z. v. E. – 16 929? Die Zahl der Schlechterstellungen bei dem in der Frage beschriebenen Einkommensteuertarif in Verbindung mit der Abschaffung des Solidaritätszuschlags getrennt nach Ursachen ist der nachstehenden Übersicht zu entnehmen: Splittingtabelle zu versteuerndes Einkommen bis einschließlich … € Kinderzahl 0 1 2 3 4 und mehr insgesamt 10 000 4 3 2 1 0 10 15 000 3 3 2 0 0 9 20 000 7 6 5 1 0 18 25 000 22 10 5 2 0 40 30 000 50 25 15 4 2 96 35 000 96 88 83 27 8 301 40 000 128 167 180 41 18 534 45 000 91 205 201 76 20 593 50 000 79 173 226 57 13 549 60 000 164 363 372 105 28 1 033 70 000 72 287 351 85 21 816 80 000 79 156 204 81 11 531 90 000 51 65 80 38 16 250 100 000 44 47 37 33 11 172 150 000 96 80 102 31 15 324 200 000 26 21 27 8 3 85 500 000 31 20 30 11 4 95 über 500 000 9 4 6 3 1 22 insgesamt 1 050 1 725 1 927 605 172 5 479 Drucksache 18/3403 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Gesamtzahl der Schlechterstellungen ohne Mehrfachzählungen läge bei diesem Tarif bei 1,43 Millionen Steuerpflichtigen. Die folgende Tabelle enthält Angaben zu den Schlechterstellungen differenziert nach Grund- bzw. Splittingtabelle, zu versteuerndem Einkommen und Zahl der Kinder. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem Schlechterstellungsfall mehrere Ursachen zusammentreffen können. Steuerliches Merkmal Grundtabelle Splittingtabelle Gesamtzahl Steuerpflichtige mit Kindern 0,27 Mio. 1,05 Mio. 1,32 Mio. Steuerpflichtige mit Einkünften , die dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,09 Mio. 0,38 Mio. 0,47 Mio. Steuerpflichtige mit außerordentlichen Einkünften 0,007 Mio. 0,017 Mio. 0,024 Mio. Steuerpflichtige mit Abzugsbeträgen von der tariflichen Einkommensteuer 0,16 Mio. 0,47 Mio. 0,63 Mio. Steuerpflichtige mit Mehrbelastungen bei Tarifvariante (Frage 5) nach Einkommensgruppen und Kinderzahl in Tausend Grundtabelle zu versteuerndes Einkommen bis einschließlich … € Kinderzahl 0 1 2 3 4 und mehr insgesamt 10 000 9 4 2 0 0 16 15 000 1 8 4 1 0 14 20 000 0 26 15 3 0 44 25 000 1 48 60 6 2 116 30 000 1 4 21 15 2 42 35 000 0 2 10 8 1 21 40 000 0 0 2 0 0 3 45 000 0 0 0 0 0 2 50 000 0 0 0 0 0 1 60 000 1 0 1 0 0 2 70 000 1 1 0 0 0 2 80 000 2 1 1 0 0 3 90 000 3 1 1 0 0 6 100 000 6 2 1 0 0 9 150 000 18 5 3 1 0 27 200 000 8 2 2 0 0 12 500 000 11 3 2 1 0 17 über 500 000 4 1 1 0 0 7 insgesamt 67 108 125 37 7 343 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3403 Die maximale Mehrbelastung ist nicht berechenbar. Splittingtabelle zu versteuerndes Einkommen bis einschließlich … € Kinderzahl 0 1 2 3 4 und mehr insgesamt 10 000 1 0 0 1 0 2 15 000 1 1 1 0 0 3 20 000 1 2 1 1 0 5 25 000 3 3 2 1 0 8 30 000 2 9 5 1 1 18 35 000 0 24 17 8 1 51 40 000 1 61 93 24 5 184 45 000 0 30 179 70 17 296 50 000 2 10 172 52 13 248 60 000 1 5 35 72 27 139 70 000 0 4 8 18 10 39 80 000 0 0 2 4 3 9 90 000 0 0 2 0 0 3 100 000 0 0 1 0 0 2 150 000 1 1 2 1 1 6 200 000 7 4 5 1 1 19 500 000 14 8 11 4 1 39 über 500 000 7 3 4 2 1 16 insgesamt 40 165 541 259 81 1 087 Drucksache 18/3403 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Wie würden die Antworten zu Frage 5 für den folgenden neuen Tarif der Einkommensteuer ausfallen a) bis 8 354 Euro zu versteuerndem Einkommen (z. v. E.): 0, b) von 8 355 bis 14 368 Euro: (974,58 × (z. v. E. – 8 354)/10 000 + 1 400) × (z. v. E. – 8 354)/10 000, c) von 14 369 bis 52 881 Euro: (241,35 × (z. v. E. – 14 368)/10 000 + 2 572) × (z. v. E. – 14 368)/10 000 + 1 194, d) von 52 882 bis 250 730 Euro: 0,4431 × z. v. E. – 8 752, e) ab 250 731 Euro: 0,47475 × z. v. E. – 16 688? Die Zahl der Schlechterstellungen bei dem in der Frage beschriebenen Einkommensteuertarif in Verbindung mit der Abschaffung des Solidaritätszuschlags getrennt nach Ursachen ist der nachstehenden Übersicht zu entnehmen: Bei diesem Tarif wären ohne Mehrfachzählungen 4,41 Millionen Steuerpflichtige von Schlechterstellungen betroffen. Die folgende Tabelle enthält Angaben zu den Schlechterstellungen differenziert nach Grund- bzw. Splittingtabelle, zu versteuerndem Einkommen und Zahl der Kinder. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem Schlechterstellungsfall mehrere Ursachen zusammentreffen können. Steuerliches Merkmal Grundtabelle Splittingtabelle Gesamtzahl Steuerpflichtige mit Kindern 1,14 Mio. 2,84 Mio. 3,98 Mio. Steuerpflichtige mit Einkünften , die dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,31 Mio. 0,94 Mio. 1,25 Mio. Steuerpflichtige mit außerordentlichen Einkünften 0,01 Mio. 0,08 Mio. 0,09 Mio. Steuerpflichtige mit Abzugsbeträgen von der tariflichen Einkommensteuer 0,53 Mio. 1,44 Mio. 1,97 Mio. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3403 Steuerpflichtige mit Mehrbelastungen bei Tarifvariante (Frage 6) nach Einkommensgruppen und Kinderzahl in Tausend Grundtabelle zu versteuerndes Einkommen bis einschließlich … € Kinderzahl 0 1 2 3 4 und mehr insgesamt 10 000 29 27 7 1 0 65 15 000 26 32 9 1 0 69 20 000 11 142 46 9 1 209 25 000 4 129 74 8 2 217 30 000 4 31 86 19 2 142 35 000 4 41 86 23 1 155 40 000 5 36 60 7 1 109 45 000 17 38 18 6 3 83 50 000 15 29 7 5 3 60 60 000 23 38 9 5 0 75 70 000 23 16 7 1 0 47 80 000 16 10 3 1 1 31 90 000 9 5 2 0 0 16 100 000 9 4 2 1 0 15 150 000 22 9 5 1 0 39 200 000 10 3 2 1 0 16 500 000 13 4 3 1 0 21 über 500 000 5 1 1 0 0 7 insgesamt 245 596 426 91 18 1 376 Drucksache 18/3403 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die maximale Mehrbelastung ist nicht berechenbar. 7. Welche Gesamtaufkommenswirkungen hätten die in den Fragen 5 und 6 genannten Einkommensteuertarife im Vergleich zum heutigen Tarif? Der in Frage 5 beschriebene Tarif in Verbindung mit der Abschaffung des Solidaritätszuschlages würde zu jährlichen Steuermindereinnahmen in Höhe von 5,2 Mrd. Euro führen. Der in Frage 6 beschriebene Tarif hätte – wiederum in Verbindung mit der Abschaffung des Solidaritätszuschlages – Steuermindereinnahmen in Höhe von 0,8 Mrd. Euro zur Folge. 8. Inwieweit wäre es für die Bundesregierung vertretbar, wenn es durch eine Integration des Solidaritätszuschlags in den Tarif der Einkommensteuer zwar insgesamt zu einer Entlastung der Gemeinschaft der Steuerzahler kommen würde, aber dennoch Mehrbelastungen in bestimmten Einzelfällen entstünden? Erst wenn es zu einer Integration des Solidaritätszuschlages in den Tarif der Ein- Splittingtabelle zu versteuerndes Einkommen bis einschließlich … € Kinderzahl 0 1 2 3 4 und mehr insgesamt 10 000 2 2 2 1 0 7 15 000 2 2 2 0 0 7 20 000 6 5 4 1 0 16 25 000 14 8 5 2 0 30 30 000 24 21 12 3 1 61 35 000 9 69 63 20 5 167 40 000 8 153 174 38 16 389 45 000 5 122 200 76 20 424 50 000 3 41 221 57 13 336 60 000 5 39 366 105 28 543 70 000 9 34 345 85 21 494 80 000 11 15 91 68 11 197 90 000 14 13 19 14 14 74 100 000 9 10 14 13 7 54 150 000 28 33 40 8 10 120 200 000 14 10 13 4 2 44 500 000 20 11 18 6 2 57 über 500 000 8 3 5 2 1 18 insgesamt 192 593 1 594 505 152 3 037 kommensteuer käme, wäre dies zu prüfen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3403 9. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, Fälle mit Mehrbelastungen durch den zuvor beschriebenen Effekt durch eine Tarifanpassung bei der Einkommensteuer zu vermeiden, die dennoch das Steueraufkommen des Solidaritätszuschlags überwiegend erhält und in die Einkommensteuer überführt? Wenn ja, wie müsste der Tarif verlaufen, und welche Aufkommenswirkung hätte ein solcher Tarif insgesamt? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 10. Um welchen Betrag müsste das Kindergeld mindestens erhöht werden, um Fälle mit einer Mehrbelastung durch den in Frage 1 genannten Effekt vollständig zu vermeiden? Bei einer isolierten Integration der tariflichen Belastung durch den Solidaritätszuschlag in den Einkommensteuertarif (1:1-Integration) wäre das Kindergeld monatlich um 17 Euro für erste Kinder, 9 Euro für 2. und 3. Kinder und 10 Euro für 4. und weitere Kinder zu erhöhen, um Schlechterstellungen bei Steuerpflichtigen mit Kindern (ohne weitere Schlechterstellungsursachen) zu vermeiden. 11. Erwägt die Bundesregierung eine solche Kindergelderhöhung, und wenn nein, warum nicht? Die Frage einer Kindergelderhöhung zum Ausgleich von dabei entstehenden Schlechterstellungen stellt sich angesichts der derzeit bestehenden Regelungen beim Solidaritätszuschlag nicht. 12. In welchen anderen Fällen und durch welche Effekte könnte es durch eine Integration des Solidaritätszuschlags in die Einkommensteuer noch zu Schlechterstellungen einzelner Steuerpflichtiger gegenüber dem geltenden Recht kommen? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen 13. Inwieweit werden Entlastungen aus der derzeit nach § 3 des Solidaritätszuschlagsgesetzes (SolzG) bestehenden Freigrenze bei einer Integration des Solidaritätszuschlags in den Tarif der Einkommensteuer beibehalten? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 14. Inwieweit werden die Entlastungen aus der derzeit nach § 4 Satz 2 SolzG bestehenden Gleitzonenregelung bei einer Integration des Solidaritätszuschlags in den Tarif der Einkommensteuer beibehalten? Da die Grenzbelastung im Bereich der Gleitzone beim Solidaritätszuschlag 20 Prozent beträgt, würde eine 1:1-Integration in den Einkommensteuertarif einen Tarifsprung nach unten am Ende der Gleitzone hervorrufen. Die Grenzbelastung des Einkommensteuertarifs würde dann nicht mehr kontinuierlich ansteigen . Drucksache 18/3403 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Wie verteilen sich die zusätzlichen Einnahmen bei der Überführung des Solidaritätszuschlags in die Einkommensbesteuerung auf die Länder, und welche Einnahmen erhalten der Bund und die Kommunen (bitte nach Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer, nicht veranlagter Steuer vom Ertrag, Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer sowie Gesamteinnahmen und in Relation zu den Einwohnern aufschlüsseln)? Die Höhe der Mindereinnahmen für den Bund und der zusätzlichen Einnahmen für Länder und Kommunen infolge der Integration des Solidaritätszuschlages in seine Bemessungsgrundlagen hängt von der konkreten Ausgestaltung insbesondere der Integration in die Einkommensteuer ab. 16. Welche Auswirkungen hat die Überführung des Solidaritätszuschlages in die Einkommensbesteuerung auf das Volumen des horizontalen Finanzausgleichs (bitte nach Zahlungsströmen der einzelnen Länder aufschlüsseln )? Eine Quantifizierung der Auswirkungen einer Überführung des Solidaritätszuschlags in die Einkommensbesteuerung auf das Volumen des horizontalen Finanzausgleichs ist ohne Kenntnis der Verteilung der zusätzlichen Einnahmen auf die Länder nicht möglich (vgl. Antwort auf Frage 15). Gesamtherstellung: H. 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