Deutscher Bundestag Drucksache 18/3483 18. Wahlperiode 08.12.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Eva Bulling-Schröter, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3263 – Absturz einer US-Drohne in der Oberpfalz Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Medienberichten ist eine Drohne des US-Militärs in der Nähe des Truppenübungsplatzes Hohenfels in der Oberpfalz abgestürzt (Telepolis vom 12. November 2014). Der Crash habe sich über unbewohntem Gebiet ereignet, die Drohne galt drei Tage lang als vermisst. Die US-Armee hält sich mit Informationen zurück. Nach Kenntnis der Fragesteller handelte es sich bei dem Typ um eine „Shadow“ mit 4 Metern Spannweite. Es wird nicht berichtet, ob deutsche Behörden bei der Suche halfen und wer das unbemannte Luftfahrzeug schließlich geborgen hat. Erst letztes Jahr wurde bekannt, dass die US-Armee in der Oberpfalz Trainingsflüge mit drei verschiedenen Drohnen-Typen durchführt (Bundestagsdrucksache 18/48). Zuständig ist das „Joint Multinational Training Command“ (JMTC) in Vilseck; mit den Flügen will das Kommando den tödlichen Drohnenkrieg der US-Armee trainieren. Laut der US-Armee und dem Bundesministerium der Verteidigung wird über der Oberpfalz keine Überwachungssensorik mitgeführt. Jedoch wird sich seitens der Bundesregierung dabei ganz auf entsprechende US-amerikanischen Zusagen verlassen; eine Kontrolle ist ausgeschlossen . Die Datenschutzbeauftragten des Bundes oder der Bundeswehr und die parlamentarische G 10-Kommission sind für die datenschutzrechtliche Aufsicht nicht zuständig. Die benötigten Aufstiegsgenehmigungen wurden vor zehn Jahren vom Bundesverteidigungsministerium für die Typen „Raven“, „Hunter“ und „Shadow“ erteilt (Bundestagsdrucksache 18/533). Zuständig ist das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr und die Deutsche Flugsicherung. Auch die Bundeswehr trainiert mit ihren Drohnen „KZO“ und „LUNA“ regelmäßig auf dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr. Im Mai 2014 hatte das ZDF-Magazin „Frontal21“ berichtet, dass die US-Armee ab dem Jahr 2017 noch größere Drohnen des Typs „Sky Warrior“ in Bayern stationieren will. Die Drohne ist eine aufgepeppte Version der „Predator“, die mit Aufklärungstechnik oder Raketen bestückt werden Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. Dezember 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. kann. Eigentlich dürfen die Drohnen die US-Basen in Bayern nicht verlassen, sondern lediglich über dem Gelände aufsteigen. Letztes Jahr haben die USMilitärs eine erweiterte Zulassung dafür beantragt. Demnach sollen Drohnen Drucksache 18/3483 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode des Typs „Hunter“ in Korridoren zwischen den Basen Grafenwöhr und Hohenfels verkehren. Sie können in diesen Übungsräumen ED-R 136A und ED-R 137 über 4 000 Meter aufsteigen und fliegen mit bis zu 200 Kilometer pro Stunde. „Hunter“ werden seit dem Jahr 1996 in unterschiedlichen Serien gefertigt und können – je nach Ausführung – auch mit Raketen bestückt werden . Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob in Bayern die bewaffnungsfähige Baureihe „MQ-5B“ genutzt wird. Das Bundesverteidigungsministerium hat zwar die Einrichtung der Korridore in einem bereits bestehenden Gebiet mit „Flugbeschränkungen“ genehmigt, deren Nutzung aber noch nicht. Hierfür fehle nach wie vor eine technische Bewertung der Drohnen. Weil die US-Regierung die Herausgabe entsprechender Dokumente verweigert, lag das Verfahren noch im Sommer auf Eis. Eigentlich ist aber auch die Genehmigung für die noch nicht genutzten Korridore längst ausgelaufen, denn diese war nach Information der Fragesteller bis Anfang 2014 befristet gewesen. Der Absturz legt nahe, dass die US-Drohnen auch ohne Genehmigung außerhalb der Übungsplätze verkehren. Bereits im Februar 2014 sorgte eine „Hunter“ mit einem irregulären Flug zwischen Grafenwöhr und Vilseck für Aufregung. Der Pressesprecher der US-Armee beschwichtigte, es habe sich um ein Versehen gehandelt. Trotzdem regt sich seit vergangenem Jahr Unmut in der Bevölkerung, inzwischen hat sich auch eine kritische Anwohnerinitiative gegründet. Womöglich wird die US-Armee behaupten, die Drohne sei zwar außerhalb des Truppenübungsplatzes gecrasht, aber über dem Gelände außer Kontrolle geraten. So war es auch von der Bundeswehr über einen ähnlichen Absturz im Februar 2014 in der Altmark erklärt worden. Damals war eine Drohne des Typs „LUNA“ während eines Übungsfluges des Aufklärungsbataillons in Colbitz niedergegangen. Nach Angaben des Bundesverteidigungsministeriums war das GPS-System ausgefallen. Weil die DrohnenPiloten aber noch den Fallschirm auslösen konnten, falle der Absturz in die Kategorie „Sicherheitslandung“ (Plenarprotokoll 18/16). 1. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung hinsichtlich des Absturzes einer Drohne des US-Militärs in der Nähe des Truppenübungsplatz Hohenfels in der Oberpfalz? a) Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung hierzu gesammelt ? b) Was wurde der Bundesregierung hierzu am Absturztag von welchen US-Behörden mitgeteilt? c) Wann erfolgten weitere Mitteilungen? Im Rahmen eines Übungsfluges auf dem Truppenübungsplatz Hohenfels kam es am 4. November 2014 um 15:45 Uhr Ortszeit zum Absturz eines unbewaffneten, unbemannten Luftfahrzeugs (ULfz) RQ-7B SHADOW der US Army Europe (USAREUR). Das ULfz wurde beim Aufprall stark beschädigt. Meldungen über weitere Sach- oder über Personenschäden liegen nicht vor. Umfängliche Informationen zum Unfall wurden durch das Headquarter USAREUR am 12. November 2014 dem Bundesministerium der Verteidigung vorgelegt. d) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Informationspolitik des „Joint Multinational Training Command“ hinsichtlich des Vorfalls insbesondere gegenüber der Bevölkerung und der Lokalpolitik? Die Verpflichtung zur Meldung von Flugunfällen ist durch zivile sowie militäri- sche Vorschriften geregelt. Die Information der Bevölkerung sowie der Lokalpolitik erfolgt anlassbezogen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3483 2. Wann stürzte die Drohne nach Kenntnis der Bundesregierung ab, und wann wurde sie gefunden (bitte auch die Uhrzeit angeben)? Das ULfz stürzte am 4. November 2014 um 15:45 Uhr auf dem Truppenübungsplatz Hohenfels ab und wurde am selben Tag um 16:44 Uhr gefunden. 3. Wo erfolgte der Flug der Drohne nach Kenntnis der Bundesregierung, und wo genau stürzte diese ab? Der Flug sowie der Unfall des ULfz fanden auf dem Truppenübungsplatz Hohenfels statt. 4. Wann wurden welche Bundesbehörden von welchen US-Behörden über den Crash unterrichtet? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 5. Auf welche Weise und von wem wurde die Drohne nach Kenntnis der Bundesregierung gesucht und schließlich gefunden? Das ULfz wurde von den US-Streitkräften gesucht und gefunden. 6. Um welche Drohne handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung genau, auf welcher Mission befand sich das Gerät, und welche Nutzlast hat es befördert? Es handelt sich um ein unbewaffnetes ULfz RQ-7B SHADOW zur taktischen Bodenaufklärung. Der Einsatz erfolgte in Unterstützung von Bodentruppen auf dem Truppenübungsplatz Hohenfels. 7. Was ist der Bundesregierung gegenwärtig über die vermutete Absturzursache bekannt? Die Unfalluntersuchungen dauern noch an. Eine Bewertung der Fehlerursache kann erst erfolgen, wenn gesicherte Erkenntnisse vorliegen. 8. Welche Stellen der Bundesregierung sind auf welche Weise mit einer Untersuchung des Vorfalls befasst? Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, Abteilung Flugsicherheit in der Bundeswehr, hält den Kontakt zu den untersuchenden Dienststellen der US-Streitkräfte. 9. Welche Stellen der US-Regierung sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf welche Weise mit einer Untersuchung des Vorfalls befasst? Die Untersuchung wird durch das US Army Combat Readiness/Safety Center, Fort Rucker, Alabama, mit Unterstützung des Joint Multinational Training Command Safety Office in Grafenwöhr durchgeführt. Drucksache 18/3483 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Inwiefern und auf welche Weise arbeiten die US-Regierung und die Bundesregierung auch gemeinsam an der Aufklärung der Unfallursache? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 11. Wann sollen weitere Ergebnisse vorliegen? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung angesichts des Absturzes hinsichtlich der Aufstiegsgenehmigungen von US-Drohnen der Typen „Raven“, „Hunter“ und „Shadow“? Die bisher erteilten Genehmigungen haben weiterhin Bestand. 13. Inwiefern ist der Bundesregierung mittlerweile bekannt, ob in Bayern die bewaffnungsfähige Baureihe „MQ-5B“ geflogen wird? Auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf Bundestagsdrucksache 18/533 sowie Bundestagsdrucksache 18/48 wird verwiesen. 14. Was ist der Stand des Genehmigungsverfahrens für eine erweiterte Zulassung zum Betrieb von US-Drohnen in Korridoren zwischen den Basen Grafenwöhr und Hohenfels? Der Bundesregierung liegt kein neuer Sachstand für eine erweiterte Zulassung zum Betrieb von ULfz in den Korridoren zwischen den Truppenübungsplätzen Grafenwöhr und Hohenfels vor. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/533 verwiesen. 15. Inwiefern fand nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile ein Flugbetrieb im Verbindungskorridor zwischen den beiden Übungsräumen ED-R 136A und ED-R 137 statt? Nach Kenntnis der Bundesregierung fand bisher noch kein Flugbetrieb mit dem ULfz HUNTER im Verbindungskorridor zwischen den beiden Übungsräumen ED-R 136A und ED-R 137 statt. 16. Inwiefern und mit welchem Inhalt hat die US-Regierung bzw. das Hauptquartier der US-Landstreitkräfte hierfür mittlerweile eine technische Bewertung der Drohnen vorgelegt? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/533 wird verwiesen. Es hat sich hierzu kein neuer Sachstand ergeben. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3483 17. Sofern diese noch nicht vorgelegt wurde, wann soll dies nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgen, und wann ist mit einem Ende des Verfahrens zu rechnen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine neuen Kenntnisse vor. 18. Inwiefern ist auch die Genehmigung für die noch nicht genutzten Korridore in den Übungsräumen ED-R 136A und ED-R 137 ausgelaufen, die nach Kenntnis der Fragesteller bis Anfang des Jahres 2014 befristet gewesen war? Die Korridore unterliegen keiner zeitlichen Befristung. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/533 verwiesen. 19. Wann, auf wessen Initiative und mit welcher Begründung wurde die Verlängerung dieser Genehmigung beantragt und die Genehmigung schließlich verlängert? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. 20. Inwiefern nimmt die Bundesregierung den jüngsten Absturz zum Anlass, die Einrichtung der Korridore in einem bereits bestehenden Gebiet mit „Flugbeschränkungen“ nochmals zu überprüfen? Das abgestürzte ULfz SHADOW darf nur innerhalb von Truppenübungsplätzen betrieben werden. Insofern besteht kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Einrichtung der Korridore und dem Betrieb des ULfz SHADOW. 21. Über welche neueren Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung hinsichtlich irregulärer Flüge von US-Drohnen außerhalb der Einrichtungen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Weiterhin wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/533 verwiesen. 22. Was ist der Bundesregierung mittlerweile über die Absturzrate der „Hunter“ bekannt, und welche Informationen hat sie hierzu von der USArmee angefordert? Der Bundesregierung liegen hierzu keine neuen Erkenntnisse vor. Weiterhin wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/533 verwiesen. 23. Inwiefern nimmt die Bundesregierung den jüngsten Absturz zum Anlass, den „Informationsaustausch über Unfallursachen bzw. -raten für den Bereich der unbemannten Luftfahrzeuge“ (Bundestagsdrucksache 18/533) nicht nur „anlassbezogen“ vorzunehmen? Die Bundesregierung sieht keinen Anlass zur Änderung der bestehenden Regelungen . Drucksache 18/3483 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 24. Welche Informationen zu „Flugunfällen“ von Drohnen des Typs „Shadow“ wurden der Bundesregierung nach dem Absturz übermittelt? Die Meldung von Flugunfällen ist durch zivile sowie militärische Vorschriften geregelt und erfolgt anlassbezogen. Eine darüber hinausgehende Meldeverpflichtung besteht nicht. Der Bundesregierung liegen die Informationen der anlassbezogenen Meldung vor. 25. Inwiefern hat die Bundeswehr im Jahr 2014 mit ihren Drohnen „KZO“ und „LUNA“ auf Truppenübungsplätzen der US-Armee trainiert, und welche weiteren Trainings sind geplant? Auf den Truppenübungsplätzen Grafenwöhr und Hohenfels fanden im Jahr 2014 keine Flüge mit ULfz LUNA oder ULfz KZO des Heeres statt. Es sind dort auch für die verbleibenden Tage des Jahres 2014 keine Flüge geplant. 26. Was ist der Bundesregierung mittlerweile über Pläne der US-Armee bekannt, Drohnen des Typs „Sky Warrior“ in Bayern zu stationieren (Frontal21, Mai 2014)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 27. Inwiefern nimmt die Bundesregierung den jüngsten Absturz zum Anlass, gegenüber der US-Regierung auf eine bessere Kontrolle US-Aktivitäten in der Oberpfalz durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages, die Datenschutzbeauftragten des Bundes, der Bundeswehr oder der parlamentarischen G 10-Kommission zu drängen? Die Bundesregierung sieht aktuell keine Veranlassung zur Veränderung der geltenden Rechtslage. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/533 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333