Deutscher Bundestag Drucksache 18/3491 18. Wahlperiode 09.12.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3267 – Gegenwärtige Erkenntnisse zur Fortführung des Vereinsverbots der PKK Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Rolle der Arbeiterpartei Kurdistans PKK und mit ihr verbündeter Verbände bei der Bekämpfung des terroristischen „Islamischen Staates“ (IS) im Irak und Syrien – insbesondere die Rettung Zehntausender Angehöriger religiöser und ethnischer Minderheiten durch die Guerilla aus der nordirakischen Region Sengal (Sindschar) im August 2014 – hat in der Bundesrepublik Deutschland in der Politik und in den Medien eine Debatte über das seit November 1993 geltende Verbot der PKK ausgelöst. Dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages wurde ein auf den 16. Oktober 2014 datierter schriftlicher „Bericht des Bundesministeriums des Innern zu gegenwärtigen Erkenntnissen zur Fortführung des Vereinsverbots der PKK“ vorgelegt. Darin kommt das Bundesministerium des Innern (BMI) zu dem Schluss, das PKK-Verbot sei weiterhin ein „unverzichtbares Regulativ der Gefahrenabwehr“. Offenbar als Beleg für die Notwendigkeit des PKK-Verbots werden über 100 verurteilte PKK-Funktionäre seit dem Jahr 1996 und mehr als 4 500 Strafverfahren mit PKK-Bezug seit dem Jahr 2004 angeführt. Im Bericht heißt es, zwar habe die PKK ab dem Jahr 1996 „unter dem Eindruck der Verbote von massenmilitanten öffentlichen Aktionen weitgehend abgelassen “. Doch „die PKK kalkuliert unbeschadet aller ‚Friedensbekundungen‘ den Einsatz von Gewalt und Militanz auch in Europa taktisch, abhängig allein von den Gegebenheiten in ihren nahöstlichen Herkunftsgebieten“. Dies entspreche „ihrer autokratischen Struktur“. Die PKK, deren Mitglieder- und Anhängerpotenzial das BMI auf 14 000 Personen schätzt, sei in die aus rund 800 000 Personen bestehende kurdische Gemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland „eingebettet“. Die Partei verfüge über eine hohe „Kampagnenfähigkeit“ durch ein „kurzfristig mobilisierbares zusätzliches Potential von mindestens 50 000 Personen.“ So kam es nach dem Eindringen des IS in die kurdische Stadt Kobani (Ain al Arab) im Norden Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Dezember 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Syriens am 6. Oktober 2014 innerhalb von weniger als zwei Wochen nach Angaben des BMI zu über 150 Veranstaltungen, davon mehr als 120 Demonstrationen mit PKK-Bezug, die „überwiegend störungsfrei“ verlaufen seien. Weiter stellt das BMI fest, dass die „PKK ihre Anhängerschaft in Deutschland ‚in der Drucksache 18/3491 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Hand hat‘ und damit auch in der Lage wäre, wie sie in der Vergangenheit wiederholt unter Beweis gestellt habe, „diese Anhängerschaft für andere als störungsfreie Proteste in der Fläche zu mobilisieren“. Festgestellt wird vom BMI, dass die PKK „zunehmend erfolgreich in dem Bemühen“ sei, „Kämpfer für Syrien“ – also für den Kampf gegen den terroristischen „Islamischen Staat“ und andere djihadistische Gruppierungen – zu rekrutieren . Dabei spielten Großveranstaltungen, wie ein Kurdistan-Kulturfestival am 13. September 2014 in Düsseldorf, eine „bedenkliche Rolle“. Das „Gefährdungspotential, das von dieser Personengruppe ausgeht“, sei „quantitativ zwar geringer, qualitativ aber nicht anders zu bewerten als das der jihadistischen Syrien-Kämpfer“, meint das BMI. Angeführt wird ferner unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verbotsverfahren gegen den Fernsehsender Roj-TV vom 23. September 2012, dass sich die PKK „unverändert gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet“ – ein Vorwurf, der bereits im Verbotsbescheid im Jahr 1993 genannt wurde. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung hat zuletzt in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Maßnahmen gegen die Betätigung der Arbeiterpartei Kurdistans“ auf Bundestagsdrucksache 17/13072 vom 16. April 2013 umfassend die das PKK-Verbot tragenden Gründe dargestellt. 1. Was genau meint die Bundesregierung mit der im BMI-Bericht getroffenen Feststellung, „[ü]ber 100 verurteilte PKK-Funktionäre seit 1996 und mehr als 4 500 Strafverfahren mit PKK-Bezug seit 2004 sprechen für sich“, und wofür genau sprechen diese Zahlen nach Meinung der Bundesregierung? a) Aufgrund welcher Straftatbestände wurde die Masse der genannten PKK-Funktionärinnen und -Funktionäre nach Kenntnis der Bundesregierung verurteilt? b) Wie viele dieser Verurteilungen von PKK-Funktionärinnen und -Funktionären erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung allein aufgrund von Verstößen gegen das PKK-Verbot? c) Wie viele der PKK-Funktionärinnen und -Funktionäre, die aufgrund von Straftaten verurteilt wurden, die sich nach der Gewaltverzichtserklärung von Abdullah Öcalan und der PKK für Europa begangen haben sollen, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer nachweislichen individuellen Beteiligung an Gewalttaten oder terroristischen Straftaten (und nicht aufgrund bloßer Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung nach den §§ 129 und 129a bzw. 129b des Strafgesetzbuchs – StGB) verurteilt? d) Wie viele der 4 500 seit dem Jahr 2004 geführten Strafverfahren mit PKK-Bezug betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung vereinsrechtliche Verstöße gegen das PKK-Verbot? e) Wie viele der 4 500 seit dem Jahr 2004 geführten Strafverfahren mit PKK-Bezug betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung Straftaten, die bei der Umsetzung des PKK-Verbots erfolgten (also z. B. Widerstandsdelikte bei Polizeimaßnahmen aufgrund von Verstößen gegen das PKKVerbot )? f) Sollte die Bundesregierung bislang keine entsprechenden Statistiken führen, inwieweit befürwortet sie eine entsprechende Evaluation der bis- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3491 herigen Strafverfahren mit PKK-Bezug im Hinblick auf eine Bewertung der bisherigen und weiteren Sinnigkeit des Vereinsverbots der PKK? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat – unter Aufgabe seiner langjährigen Rechtsprechung – mit Urteil vom 28. Oktober 2010 die Einordnung des inländischen Funktionärskörpers der PKK als eine im Verhältnis zur PKK-Gesamtorganisation eigenständige kriminelle Vereinigung (§129 des Strafgesetzbuchs – StGB) verworfen. Infolge dieser Rechtsprechung des BGH hat der Generalbundesanwalt seit 2011 insgesamt 116 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der oder der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung PKK gemäß § 129a StGB eingeleitet, wovon 21 Verfahren im Bundeskriminalamt (BKA) geführt werden bzw. wurden. Seit der strafrechtlichen Verfolgung der PKK als ausländische terroristische Vereinigung wurden mittlerweile in vier Prozessen fünf Führungskader der PKK zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Drei Urteile sind bereits rechtskräftig. In zwei derzeit noch laufenden Prozessen müssen sich zwei weitere hochrangige PKK-Führungskader vor Gericht verantworten. In der Zuständigkeit der Länder wurden seit 2004 in rund 4 400 Fällen strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit PKK-Bezug eingeleitet (die Delikte reichen von Spendengelderpressung über Gewaltstraftaten wie Körperverletzungsdelikte , Landfriedensbrüche bis hin zu Verstößen gegen das Betätigungsverbot). Im Zeitraum von 2004 bis 2013 wurden folgende Fallzahlen mit PKK-Bezug erfasst (Angaben bzw. Statistiken zu Verurteilungen liegen nicht vor): 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Baden-Würt. 26 14 13 75 112 103 146 135 124 25 Bayern 10 6 29 42 31 3 12 8 14 17 Berlin 45 17 50 64 56 26 14 123 31 54 Brandenburg 0 35 2 20 6 0 0 0 0 0 Bremen 18 3 25 12 18 2 3 19 18 11 Hamburg 12 14 17 18 42 5 1 21 27 14 Hessen 2 7 19 10 12 13 18 35 58 13 Mecklenb.-V. 1 0 0 0 2 0 0 0 0 0 Niedersachsen 28 17 19 30 644 92 150 19 18 39 Nordrhein-W. 29 19 18 188 94 96 182 178 76 47 Rheinland-Pf. 3 3 3 1 24 5 6 9 11 4 Saarland 0 2 1 1 2 1 1 3 3 2 Sachsen 4 255 1 4 1 1 0 1 1 0 Sachsen-An. 4 11 1 4 7 1 2 1 2 0 Schleswig-Hol. 3 2 1 7 7 3 1 3 6 9 Thüringen 1 2 5 3 2 2 4 0 1 0 Gesamt 186 407 204 479 1.060 353 540 555 390 235 Drucksache 18/3491 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Für den Zeitraum vor 2004 verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 4c auf Bundestagsdrucksache 17/13072 vom 16. April 2013. In ihrer Häufung, Deliktsbreite und Konzentration auf (Führungs-)Kader der PKK belegen die Straftaten das Bild einer Organisation, die insgesamt keine Bereitschaft zeigt, sich in Deutschland den Regeln des Rechtsstaates zu unterwerfen . 2. Worauf stützt die Bundesregierung ihre Behauptung, „die PKK kalkuliert – unbeschadet aller ‚Friedensbekundungen‘ – den Einsatz von Gewalt und Militanz auch in Europa taktisch, abhängig allein von den Gegebenheiten in ihren nahöstlichen Herkunftsgebieten“? a) Welche entsprechenden Aussagen von PKK-Funktionärinnen und -Funktionären oder Äußerungen in den Medien der PKK sind der Bundesregierung bekannt, aus denen sich ein solches taktisches Verhältnis zu Gewalt und Militanz in Europa ableiten lässt? b) Welche Fälle des Einsatzes von Gewalt und Militanz durch PKK-Anhängerinnen und -Anhänger in Deutschland, die nachweislich von der PKK als Gesamtorganisation bzw. auf Weisung der PKK-Führung ausgingen (und nicht von Einzelmitgliedern oder Anhängern auf eigene Initiative ), sind der Bundesregierung seit der Gewaltverzichtserklärung Abdullah Öcalans und der PKK für Deutschland im Jahr 1996 bekannt (bitte einzeln benennen)? c) Wie müsste sich die PKK aus Sicht der Bundesregierung verhalten, damit ihre Gewaltverzichtserklärung und ihre Friedensbekundungen glaubwürdig und nicht nur taktisch motiviert erscheinen? Auf der Titelseite der PKK-Tageszeitung „Yeni Özgür Politika“ (YÖP) vom 24. September 2014 wird Murat Karayilan, Mitglied im Exekutivrat der Vereinigten Gemeinschaften Kurdistans (KCK)1 und Oberkommandierender des bewaffneten PKK-Arms Volksverteidigungskräfte (HPG), zitiert. Er ruft dazu auf, vor die Tore internationaler Organisationen zu marschieren und von dem Widerstand in Kobanê zu berichten. Überall auf der Welt solle „die Erde beben“. Ferner spricht er davon, dass der Friedensprozess mit der Türkei nunmehr hinfällig sei. Die gemeinsamen Übergriffe des türkischen Staates mit dem Islamischen Staat (IS) kämen einer Kriegserklärung gleich. Er ruft insbesondere die PKK-Jugendorganisation Komalên Ciwan dazu auf, an die Front zu kommen und zu kämpfen. Dies sei ihre Pflicht, die in die Geschichte eingehen werde. Auch die Covorsitzende des KCK, Besê Hozat, ruft alle Kurden, ob jung oder alt, dazu auf, sich zu erheben und nach Rojava2 zu strömen. Die Teilnahme an Protestaktionen reiche nicht aus, man müsse Teil des Widerstandes werden. Ende September 2014 wurde bekannt, dass angesichts der prekären Situation um die kurdische Stadt Kobanê die PKK-Europaleitung die Anweisung erteilt habe, wonach jedes Gebiet in Deutschland eigenverantwortlich medienwirksame Aktionen durchführen solle, um auf die Lage in Kobanê hinzuweisen. Auch die jugendlichen PKK-Anhänger seien aufgerufen, entsprechend tätig zu werden. Im Verlauf des Oktober 2014 kam es zu zahlreichen „Besetzungsaktionen“ und Sitzblockaden an strategisch günstigen Orten (Schiffe, Mediengebäude, Bahnhöfe , Flughäfen, Parteibüros etc.). 1 Die PKK tritt seit 2005 auch unter der Bezeichnung „Gemeinschaft der Kommunen in Kurdistan“ (KKK) auf, die 2007 in „Vereinigte Gemeinschaften Kurdistans“ (KCK) umbenannt wurde. 2 Die kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens werden von der PKK auch als Rojava (dt.: Westkurdistan) bezeichnet. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3491 Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 17/13072 vom 16. April 2013. 3. Wie begründet die Bundesregierung ihre Behauptung, die PKK richte „sich unverändert gegen den Gedanken der Völkerverständigung“? a) Worin genau sieht die Bundesregierung in der gegenwärtigen Politik und Ideologie der PKK Verstöße gegen den Gedanken der Völkerverständigung ? b) Sind der Bundesregierung Äußerungen der PKK, Passagen ihres Programms , Aussagen ihrer Funktionsträgerinnen und -träger oder Beiträge in ihren Medien bekannt, die sich in rassistischer, feindlicher oder herabsetzender Weise gegen andere Völker, Glaubensgemeinschaften oder Staaten (insbesondere die Türkei) richten, und wenn ja, welche im Einzelnen ? c) Sind der Bundesregierung Äußerungen der PKK, Passagen ihres Programms , Aussagen ihrer Funktionsträgerinnen und -träger oder Beiträge in ihren Medien bekannt, in denen die Geschwisterlichkeit der Völker, die internationale Solidarität oder ein friedliches und gleichberechtigtes Zusammenleben verschiedener Völker, ethnischer Gruppierungen und Glaubensgemeinschaften beschworen wird, und wenn ja, welche, und für wie glaubwürdig befindet die Bundesregierung solche Aussagen? d) Wie passt nach Auffassung der Bundesregierung der Vorwurf des Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu der Tatsache, dass die PKK bereits seit dem Jahr 2009 im Rahmen der sogenannten Oslo-Gespräche und ihr Vorsitzender Abdullah Öcalan seit dem Jahr 2012 offizielle Gespräche über eine friedliche Lösung der kurdischen Frage und ein Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen führen? e) Ist der Bundesregierung bekannt, dass Guerillakämpferinnen und -kämpfer der PKK zahlreiche Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten (u. a. Jesidinnen bzw. Jesiden, Turkmeninnen bzw. Turkmenen und Angehörige christlicher assyrisch-aramäischerVolksgruppen) in Nordirak und in Syrien vor dem terroristischen IS und der Al-NusraFront gerettet haben, und wenn ja, wie passt dies nach Auffassung der Bundesregierung zum Vorwurf, die PKK richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung? f) Ist der Bundesregierung bekannt, dass sich die PKK und ihr nahestehende Organisationen in der Türkei, Syrien, dem Irak und Iran ausdrücklich gegen einen unabhängigen kurdischen Staat ausgesprochen haben und für eine Lösung der kurdischen Frage in Form eines friedlichen, gleichberechtigten und demokratischen Zusammenlebens verschiedener Völker, Volksgruppen und Glaubensgemeinschaften innerhalb der bestehenden Staatsgrenzen eintreten (www.monde-diplomatique.de vom 14. November 2014 „Die Kurden, eine neue Ordnungsmacht“, www.civaka-azad.de), und wenn ja, für wie glaubwürdig hält die Bundesregierung diese Zielstellung, und worin besteht darin ein Angriff auf den Gedanken der Völkerverständigung? g) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung vom praktischen Umgang der PKK mit Angehörigen verschiedener ethnischer oder religiöser Gruppierungen insbesondere in den Gebieten der Türkei, Syriens und des Irak und Iran, in denen sie oder ihre Schwesterorganisationen über Einfluss verfügen? h) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung vom praktischen Umgang der PKK mit Angehörigen verschiedener ethnischer oder religiöser Bevölkerungsgruppen in der Bundesrepublik Deutschland? Eine Vereinigung richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn ihre Tätigkeit oder ihr Zweck geeignet ist, den Gedanken der Völkerver- Drucksache 18/3491 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu stören. Der Gedanke der Völkerverständigung reicht vielmehr weiter. Er nimmt auch Bezug auf die Idee der friedlichen Verständigung der Völker bei der Lösung ihrer Interessengegensätze. Deshalb richtet sich ein Verein (auch) dann gegen den Gedanken der Völkerverständigung , wenn sein Zweck und seine Tätigkeit der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwider laufen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen wird. Der Verbotsgrund eines Sichrichtens gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 GG, § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Vereinsgesetzes – VereinsG –) erfasst auch den Frieden zwischen fremden Völkern. Nach diesen, im Grundgesetz enthaltenen und in ständiger Rechtsprechung ausformulierten Maßstäben richtet sich die PKK unverändert gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die PKK ist als Ganzes eine ausländische terroristische Vereinigung (vgl. die Antwort zu Frage 1), deren mit terroristischen Mitteln geführter Kampf gegen die Türkei – unbeschadet des sog. Friedenskurses – anhält. Zu diesem Kampf tragen die hiesigen PKK-Strukturen propagandistisch, logistisch , finanziell und mit Kämpfern (was Sie in Frage 5h bestätigen) bei. Ein solches Verhalten erfüllt den Verbotsgrund nach Artikel 9 Absatz 2 GG zweifelsfrei. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies im Übrigen in seinem Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2012 zum Verbot des PKK-TV-Senders ROJ-TV inzidenter mit Blick auf die PKK festgestellt. In zahlreichen, höchstrichterlichen strafgerichtlichen Urteilen wird die Ausrichtung der PKK, zuletzt seit dem Jahr 2011 als terroristische Vereinigung im Ausland , festgeschrieben. So führt unter anderem das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Urteil gegen einen PKK-Führungskader vom 13. Februar 2013, rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 6. Mai 2014, aus, dass „die PKK-Führung sich nach der seit dem Jahr 1999 andauernden Waffenstillstandsphase im Frühjahr 2004 entschloss , zum Juni 2004 durch die Begehung von Anschlägen und Sabotageakten wieder offensiv in den bewaffneten Kampf einzutreten. Sie bekannte sich in der Folgezeit unter den Namen HPG und TAK zu zahlreichen Anschlägen. Im Zeitraum von August 2005 bis November 2011 erklärte die PKK, teilweise unter Einbeziehung des Kommandorats der HPG, mehrfach einseitige Waffenstillstände , die sie entweder ausdrücklich aufkündigte oder konkludent durch Wiederaufnahme der Anschläge beendete.“ Der BGH führt in seinem Beschluss vom 6. Mai 2014 hierzu aus, dass „die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichtes nach dem im Revisionsrecht geltenden begrenzten Prüfungsmaßstab rechtsfehlerfrei sei. Dies gelte insbesondere auch, soweit das Oberlandesgericht sich davon überzeugt habe, dass die Führung der PKK spätestens ab August 2004 die terroristischen Aktivitäten der Vereinigung gegen zivile Objekte und Personen durch den Deckmantel der vermeintlich eigenständig agierenden TAK zu verschleiern suchte und die in der Folgezeit verübten Anschläge, zu denen sich die TAK bekannte, daher tatsächlich der PKK zuzurechnen seien.“ Weiter stellte der BGH fest, dass für die Straftaten, auf die die Tätigkeit der PKK gerichtet sei, kein Rechtfertigungsgrund bestehe. Dies beträfe ohne weiteres diejenigen Attentate, die unter dem Deckmantel der TAK gegen zivile Objekte und Personen durchgeführt worden seien. Auch diejenigen Anschläge, die durch die Unterorganisation HPG vor allem im Osten der Republik Türkei auf militärische, paramilitärische oder polizeiliche Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3491 Einrichtungen verübt worden seien, seien weder nach nationalem Recht noch gemäß den Regeln des Völkerrechts gerechtfertigt. […] Das Oberlandesgericht habe in diesem Zusammenhang zu den von der Verteidigung aufgeworfenen völkerrechtlichen Fragestellungen sowohl in den schriftlichen Urteilsgründen als auch in seinem ausführlich begründeten Hinweisbeschluss vom 28. November 2012 zutreffend dargelegt, dass die der PKK zuzurechnenden Straftaten weder durch Völkervertrags- noch durch Völkergewohnheitsrecht gerechtfertigt seien.“ 4. Woran macht die Bundesregierung ihre Feststellung, „die PKK ist zunehmend erfolgreich in dem Bemühen, in Deutschland Kämpfer für Syrien zu rekrutieren“, fest? a) Wofür genau – für welche militärischen oder paramilitärischen Einheiten mit welcher Bezeichnung – rekrutiert die PKK nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland Kämpferinnen und Kämpfer für Syrien? b) Werden die von der PKK in Deutschland für Syrien rekrutierten Kämpferinnen und Kämpfer nach Kenntnis der Bundesregierung für die PKK oder eine andere Organisation (welche) angeworben? Die Fragen 4, 4a und 4b werden gemeinsam beantwortet. Die PKK rekrutiert u. a. in Deutschland Kämpfer für die Guerillaeinheiten der PKK, die sogenannten Volksverteidigungskräfte (HPG) und die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Bei den YPG handelt es sich um den militärischen Arm der PYD. Die PYD gilt als syrischer Zweig der PKK. c) Zu welchem Zweck, mit welcher Aufgabe und zum Kampf gegen wen genau rekrutiert die PKK in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung Kämpferinnen und Kämpfer für Syrien? Die PKK rekrutiert für alle Aufgaben und Bereiche. Hierunter fallen auch Aufgaben im Bereich ihrer Teilorganisationen. d) Wie viele Kämpferinnen und Kämpfer hat die PKK nach Kenntnis der Bundesregierung bislang für Syrien rekrutiert, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele davon tatsächlich nach Syrien gereist sind, wie viele davon sich dort an Kämpfen beteiligt haben, und wie viele von ihnen inzwischen nach Deutschland zurückgekehrt sind? Nach hiesiger Kenntnis hat die PKK in Deutschland bislang Personen im mittleren zweistelligen Bereich rekrutiert. Erkenntnisse über die Verwendung vor Ort liegen hier in der Regel nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass die Personen sowohl im Irak als auch in Syrien eingesetzt werden. Die Jugendorganisation der PKK hat in einem Aufruf vom 20. Juli 2014 alle Jugendlichen in Deutschland und Europa zu einer sechsmonatigen Wehrpflicht in Rojava (nördlicher Teil Syriens) aufgefordert. Eine Person hat sich aus der Region via Internet gemeldet. Diese Person könnte sich dem äußeren Anschein nach im Kampfgebiet Syrien oder Nordirak befinden bzw. befunden haben. Sie hat in deutscher Sprache folgenden Aufruf an die kurdischen Jugendlichen gerichtet: „Nach dem Aufruf Serow Kapos3 bin ich der Selbstverwaltung in Rojava beigetreten , um die demokratischen Werte hier zu schützen. Ebenso rufe ich alle 3 Bezeichnung für den Führer Abdullah Öcalan. Drucksache 18/3491 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jugendlichen in Deutschland und in Europa auf, beizutreten und nach Rojava zu kommen, um die Selbstverwaltung und die Demokratie zu schützen.“ In einigen wenigen Fällen liegen Erkenntnisse über die Rückkehr von Personen vor. Erkenntnisse, ob diese Personen tatsächlich an Kampfhandlungen teilgenommen haben, liegen nicht vor. e) Sind der Bundesregierung außer der PKK weitere Organisationen bekannt , die in der Bundesrepublik Deutschland Kämpferinnen und Kämpfer zum Kampf gegen den IS in Syrien rekrutieren, und wenn ja, welche, und mit welchem Erfolg? f) Sind der Bundesregierung außer PKK-Anhängerinnen und -Anhängern weitere Personen oder Personengruppen aus Deutschland bekannt, die zum Kampf gegen den IS nach Syrien oder in den Irak gegangen sind, und wenn ja, welche, welchen Verbänden haben sie sich angeschlossen, und um wie viele Personen handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung ? g) Inwieweit und unter welchen Umständen verstößt das Rekrutieren von Kämpferinnen und Kämpfern in Deutschland gegen den IS in Syrien und dem Irak gegen deutsche Gesetze? Die Fragen 4e bis 4g werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung ist bekannt, dass einzelne Personen – ohne Bezug zur PKK – sich dem Kampf gegen den sog. Islamischen Staat angeschlossen haben. Konkrete Erkenntnisse zur Anzahl der ausgereisten Personen liegen nicht vor. Bei den ausgereisten Personen handelt es sich u. a. um solche jesidischen Glaubens . Darüber hinaus haben sich nach Medienberichten offenbar Mitglieder des Rockerclubs Median Empire den Kurden in Syrien bzw. im Nordirak angeschlossen , um gegen den sog. IS zu kämpfen. 5. Was genau meint die Bundesregierung mit der Feststellung, das Gefährdungspotenzial , das von den für Syrien rekrutierten PKK-Kämpferinnen und -Kämpfern ausgeht, „ist quantitativ zwar geringer, qualitativ aber nicht anders zu bewerten als das der jihadistischen Syrien-Kämpfer“? a) Hält die Bundesregierung es prinzipiell für begrüßenswert, wenn sich PKK-nahe Kräfte dem IS in Syrien und dem Irak entgegenstellen? Wenn nein, warum nicht? b) Welche rechtlich oder politisch begründeten Bedenken und Befürchtungen hat die Bundesregierung, wenn sich in Deutschland lebende Kurdinnen und Kurden – und andere hier lebende Personengruppen – dem bewaffneten Widerstand gegen den IS in Syrien oder dem Irak anschließen ? c) Für wen oder was geht nach Meinung der Bundesregierung ein Gefährdungspotenzial von den für Syrien von der PKK rekrutierten Kämpferinnen und Kämpfern aus? d) Woraus leitet die Bundesregierung ihre Einschätzung eines Gefährdungspotenzials durch Kurdinnen und Kurden, die in Syrien gegen den IS kämpfen bzw. gekämpft haben, ab? e) Sind der Bundesregierung Aufrufe kurdischer bzw. PKK-naher Organisationen zu Anschlägen und Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Kampf gegen den IS bekannt, und wenn ja, welche? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3491 f) Hat die Bundesregierung irgendwelche Erkenntnisse über eine Beteiligung von kurdischen Syrien-Rückkehrerinnen und -Rückkehrern an Gewalttaten oder sonstigen einschlägigen Straftaten in Deutschland, und wenn ja, welche? g) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Motivation und Ideologie kurdischer Syrien-Kämpferinnen und -Kämpfer gegen den IS, und inwieweit lässt sich aus dieser Motivation und Ideologie ein Gefährdungspotenzial im Falle ihrer Rückkehr nach Deutschland ableiten? h) Geht nach Ansicht der Bundesregierung ein mit den von der PKK für den Kampf gegen den IS in Syrien vergleichbares Gefährdungspotenzial von Personen aus, die die PKK in Deutschland für den Kampf gegen die türkische Armee rekrutiert hat? i) Inwieweit sieht die Bundesregierung ein mit den von der PKK für den Kampf in Syrien rekrutierten Kämpferinnen und Kämpfern vergleichbares Gefährdungspotenzial auch bei Kurdinnen und Kurden aus Deutschland , die sich (wie z. B. Mitglieder des Kölner Rocker-Clubs Median Empire, www.spiegel.de vom 15. Oktober 2014 „Kampf gegen ,Islamischer Staat‘: Rockerbanden posieren als Helfer der Kurden“) den Peschmerga der irakisch-kurdischen Regionalregierung zum Kampf gegen den IS angeschlossen haben? Die Fragen 5 und 5a bis 5i werden gemeinsam beantwortet. Die in Frage 5 zitierte Feststellung ist Ausdruck einer phänomendifferenzierten Bewertung. Unbeschadet der Tatsache, dass es sich bei PKK und IS um ausländische terroristische Vereinigungen handelt, sind die (potenziellen) Konsequenzen hieraus abzuleitender inländischer Aktivitäten unterschiedlich zu bewerten. j) Sieht die Bundesregierung ein zu den PKK-nahen Syrien-Kämpferinnen und -Kämpfern analoges Gefährdungspotenzial bei Bundeswehrsoldaten , die in Afghanistan gegen Djihadisten gekämpft haben, oder bei in Deutschland stationierten Angehörigen der US-Streitkräfte, die zuvor im Nahen Osten am Kampf gegen den IS oder die Taliban in Afghanistan teilgenommen haben? Wenn nein, was unterscheidet Angehörige dieser gegen Djihadisten im Nahen Osten und Afghanistan kämpfenden Streitkräfte von der Motivation und dem Gefährdungspotenzial von den in Syrien und dem Irak gegen den IS kämpfenden Volksverteidigungseinheiten YPG, die inzwischen ebenfalls faktisch ein Teil der Allianz gegen den IS geworden sind? Die Bundesregierung vermag einen Zusammenhang zwischen „Syrien-Kämpferinnen und -Kämpfern“ der PKK einerseits und Soldaten staatlicher Streitkräfte andererseits nicht zu erkennen. 6. Aufgrund welcher Erkenntnisse leitet die Bundesregierung aufgrund der nach ihren Angaben „überwiegend störungsfrei“ verlaufenden über 150 Veranstaltungen mit „PKK-Bezug“ zwischen der 41. Kalenderwoche und dem 16. Oktober 2014 ab, „dass die PKK ihre Anhängerschaft in Deutschland ‚in der Hand hat‘“? a) Inwieweit ist es nach Ansicht der Bundesregierung der PKK zu verdanken , dass diese Veranstaltungen überwiegend störungsfrei verliefen? b) Aufgrund welcher konkreten Erkenntnisse kommt die Bundesregierung zu der Feststellung, die PKK „wäre damit auch in der Lage (und hat dies in der Vergangenheit wiederholt unter Beweis gestellt), diese Anhänger- Drucksache 18/3491 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode schaft für andere als störungsfreie Proteste in der Fläche zu mobilisieren “? Die Fragen 6, 6a und 6b werden gemeinsam beantwortet. Im Zusammenhang mit den Geschehnissen im Grenzgebiet Türkei-Syrien-Nordirak , insbesondere dem Kampf um die Stadt Kobanê, und den damit einhergehenden demonstrativen Ereignissen in Deutschland wurde hier vorliegenden, konkreten Erkenntnissen zufolge in Führungskreisen der PKK in Europa und in Deutschland zur Durchführung von friedlichen Aktionen aufgerufen, was die Fallzahlen belegen. Von den hier festgestellten 444 Ereignissen (Demonstrationen , Mahnwachen etc.) verliefen 383 Ereignisse (86 Prozent) störungsfrei. Zugleich wurde seitens der PKK-Führung kritisiert, dass man an manchen Orten die Kontrolle über das Geschehen verloren habe und es zur Gewalt gekommen sei (vergleiche die gewalttätigen Auseinandersetzungen in Hamburg und Celle Anfang Oktober 2014). Dies sei künftig zu vermeiden, die Aktionen sollten gewaltfrei erfolgen, Eskalationen sollten unterbleiben. Nach diesen gewalttätigen Auseinandersetzungen und der oben genannten Kritik haben vergleichbare Aktionen in dem Maße nicht mehr stattgefunden. c) Wann und zu welchen Anlässen genau hat die PKK nach Kenntnis der Bundesregierung „in der Vergangenheit ihre Anhängerschaft für andere als störungsfreie Proteste in der Fläche“ mobilisiert (bitte einzelnen angeben )? d) Inwieweit ist die PKK nach Kenntnis der Bundesregierung nicht nur in der Lage, ihre Anhängerschaft für andere als störungsfreie Proteste in der Fläche zu mobilisieren, sondern auch politisch zumindest unter besonderen Umständen (welchen) dazu willens, dies zu tun? Die Fragen 6c und 6d werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 2. e) Inwieweit hält die Bundesregierung es für gerechtfertigt, das Verbot der PKK allein aufgrund ihrer Mobilisierungsstärke und straffen Organisationsstruktur aufrechtzuerhalten? Artikel 9 Absatz 2 GG und § 3 Absatz 1 VereinsG definieren die Voraussetzungen für den Erlass und die Aufrechterhaltung von Verboten. f) Inwieweit sieht die Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland ein Gefährdungspotenzial durch bislang legale Parteien, Gewerkschaften , Glaubensgemeinschaften oder sonstige Interessensverbände, die über ein großes Mobilisierungspotenzial verfügen, ihre Anhängerschaft in der Hand haben und dadurch auch über die Möglichkeit verfügen , diese für andere als störungsfreie Proteste in der Fläche zu mobilisieren , und inwieweit befürwortet die Bundesregierung ein Verbot derartiger Organisationen und Zusammenschlüsse als vorbeugende Maßnahme ? Die Bundesregierung hält es für generell verfehlt, „legale Parteien, Gewerkschaften , Glaubensgemeinschaften oder sonstige Interessenverbände“ einem Bewertungsschema zu unterwerfen, das an die in Deutschland verbotene ausländische terroristische Vereinigung PKK anknüpft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333