Deutscher Bundestag Drucksache 18/3492 18. Wahlperiode 09.12.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3333 – Entschädigung für NS-Opfer in Italien Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das italienische Verfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 22. Oktober 2014 (Urteil 238/2014, veröffentlicht unter www.cortecostituzionale.it) NSOpfern wieder die Möglichkeit eröffnet, Entschädigungsklagen gegen Deutschland zu führen. Ein Gesetz, das Deutschland vor solchen Klagen schützen sollte und italienischen Gerichten die Zuständigkeit für diese entzog, wurde für verfassungswidrig erklärt. Es könne, entschied das Verfassungsgericht, „von der italienischen Gerichtsbarkeit nicht hingenommen werden, wenn das, was man schützt, die rechtswidrige Ausübung der Regierungsgewalt des fremden Staates ist, die insbesondere als Kriegsverbrechen gegen die Menschheit anzusehen sind.“ Weder die Opfer von Massakern durch Wehrmachts- und SS-Einheiten bzw. ihre Angehörigen, noch die ehemaligen italienischen Militärinternierten, die zur Zwangsarbeit nach Deutschland verschleppt worden waren, sind bislang entschädigt worden. In den letzten Jahren gab es deswegen mehrere Entschädigungsverfahren in Italien. Bis September 2011 waren nach Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/6923) drei Klagen vom Obersten Gerichtshof in Rom rechtskräftig entschieden, darunter eine von Angehörigen von Opfern eines Massenmordes, bei dem die Wehrmacht am 29. Juni 1944 in Civitella 203 Personen umgebracht hatte. Deutschland wurde zu einer Entschädigung von insgesamt 51 Mio. Euro verurteilt. 47 weitere Zivilverfahren waren vor drei Jahren noch anhängig. Anstatt die Opfer zu entschädigen, schaltete die Bundesregierung den Internationalen Gerichtshof (IGH) ein, der am 3. Februar 2012 die italienischen Urteile als Verletzung der Staatenimmunität wertete (General List 143, veröffentlicht unter www.icj-cij.org). In Italien wurde daraufhin ein „Sonder-Anpassungsgesetz “ verabschiedet, das italienischen Gerichten die Zuständigkeit für Klagen von NS-Opfern gegen Deutschland absprach. Dieses Gesetz wurde jetzt vom Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 5. Dezember 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. italienischen Verfassungsgericht „kassiert“. Geklagt hatten zwei ehemalige Militärinternierte sowie der Erbe eines in einem deutschen Lager gestorbenen Militärinternierten. Drucksache 18/3492 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Das italienische Verfassungsgericht verwies darauf, die italienische Verfassung garantiere gerichtlichen Schutz gegen Verletzungen seiner fundamentalen Menschenrechte . „Das genügt, um auszuschließen, dass als Verbrechen gegen die Menschheit qualifizierte Handlungen wie Deportation, Zwangsarbeit und Massenmorde […] die völlige Aufopferung des Schutzes der unverletzlichen Rechte der Personen rechtfertigen können, die diesen Verbrechen zum Opfer gefallen sind.“ Zumindest bei schweren Kriegsverbrechen sei die unumschränkte Geltung der Staatenimmunität nicht mit italienischem Verfassungsrecht vereinbar. Sollte sich die Bundesregierung weiterhin weigern, den NS-Opfern Entschädigung anzubieten, ist daher mit weiteren Entschädigungsklagen zu rechnen, ebenso mit der Beschlagnahme deutschen Staatseigentums. Da Artikel 24 der italienischen Verfassung die Garantie des gerichtlichen Schutzes nicht auf italienische Staatsbürger beschränkt, sondern jedermann gewährt, ist davon auszugehen , dass auch griechische NS-Opfer (Distomo-Fall) in Italien erneut die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile des obersten griechischen Gerichtshofes begehren. Die Verantwortung für allfällige Spannungen zwischen Italien und Deutschland, die daraus entstehen könnten, trägt aus Sicht der Fragesteller die Bundesregierung, weil diese sich geweigert hat, die bisherigen Urteile anzuerkennen . Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit wiederholt auf ihre „Globalzahlung “ an Italien in den 60er-Jahren hingewiesen. Bei dieser Summe war es aber weder um die Militärinternierten noch um die Opfer der Massaker gegangen. Zudem handelte es sich gerade einmal um 40 Mio. DM. Mit solch einer geringen Summe kann sich Deutschland nicht aus seiner finanziellen Verantwortung für die NS-Opfer „freikaufen“. Aus Sicht der Fragesteller ist die Bundesregierung jetzt endgültig gefordert, entweder auf die NS-Opfer zuzugehen und ihnen angemessene Entschädigungen anzubieten, oder die Urteile der italienischen Justiz anzuerkennen. Sollte die Bundesregierung bestimmte Fragen noch nicht beantworten können, weil sie die Urteilsbegründung noch auswertet, wird darum gebeten, die Antworten nach Abschluss der Auswertung nachzureichen. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Alle Bundesregierungen seit 1949 waren sich ihrer Verantwortung gegenüber Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bewusst und haben sich nach Kräften und mit Erfolg bemüht, für das von den Nationalsozialisten begangene Unrecht zu entschädigen. Im Verhältnis zu Italien wurde nach dem Zweiten Weltkrieg sowohl die Frage von individuellen Entschädigungen für NS-typisches Unrecht als auch die Frage zwischenstaatlicher Reparationen für Kriegsschäden umfassend geregelt. Die Bundesregierung weist erneut auf diese Unterscheidung hin. Das Völkerrecht sieht individuelle Ansprüche gegen Staaten bei Verletzungen des Humanitären Völkerrechts nicht vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der einzelne Geschädigte recht- und entschädigungslos gestellt würde. Die Staaten haften vielmehr für Verletzungen des Humanitären Völkerrechts im Wege der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, d. h. sie sind verpflichtet, Wiedergutmachung gegenüber dem betroffenen Staat zu leisten, der diese wiederum an seine Staatsangehörigen weitergibt. Dieses System des staatlichen Ausgleichs untereinander hat sich bewährt. Es hat dazu geführt, dass dauerhafte und stabile Friedensregelungen gefunden werden konnten. Die Reparationsfrage ist abgeschlossen : Italien hat in Artikel 77 Absatz 4 seines Friedensvertrags mit den alliierten Mächten vom 10. Februar 1947 wirksam auf Reparationsforderungen gegen Deutschland verzichtet. Zum Zweck der Zahlung von Entschädigungen für NS-spezifisches Unrecht an einzelne Empfänger wurde das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Regelung gewisser vermö- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3492 gensrechtlicher, wirtschaftlicher und finanzieller Fragen vom 2. Juni 1961“ („Globalabkommen“) geschlossen. In dessen Artikel 2 erklärte die italienische Regierung, „dass alle Ansprüche und Forderungen der Italienischen Republik oder von italienischen natürlichen oder juristischen Personen, die gegen die Bundesrepublik Deutschland oder gegen deutsche natürliche oder juristische Personen noch schweben, erledigt sind, sofern sie auf Rechte und Tatbestände zurückgehen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 entstanden sind“. Die italienische Regierung werde die Bundesrepublik Deutschland wegen jeder eventuellen gerichtlichen oder jeder sonstigen Inanspruchnahme seitens italienischer natürlicher oder juristischer Personen in Bezug auf die genannten Ansprüche und Forderungen schadlos halten. In Artikel 5 jenes Vertrages von 1961 heißt es, deutsche Vermögenswerte in Italien würden zum Zwecke der Liquidation nicht mehr erfasst und nicht mehr veräußert. 1. Stimmt die Bundesregierung der Bewertung des italienischen Verfassungsgerichtes zu, bei den in Frage stehenden NS-Verbrechen, wie Deportation, Zwangsarbeit und Massenmorde, handele es sich um Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit? Die von Angehörigen der deutschen Streitkräfte in Italien angewandten Methoden widersprachen in vielen Fällen eindeutig dem geltenden Kriegsvölkerrecht. Dies gilt insbesondere für Massenerschießungen. Im Zuge der Bekämpfung des einheimischen Widerstandes sind von Wehrmacht und Waffen-SS bei anderen Gelegenheiten aber auch Maßnahmen ergriffen worden, die dem damaligen Kriegsvölkerrecht entsprachen. Alliierte und bundesrepublikanische Gerichte sind in der Nachkriegszeit bei der Bewertung solcher Fälle zu differenzierten Urteilen gekommen. Darüber hinaus entsprach die Behandlung von Kriegsgefangenen in deutschem Gewahrsam in vielen Fällen nicht geltendem Kriegsvölkerrecht. In einer gemeinsamen, am 18. November 2008 veröffentlichten deutsch-italienischen Erklärung heißt es: „Zusammen mit Italien erkennt Deutschland uneingeschränkt das immense Leid an, das Italienern insbesondere bei Massakern und ehemaligen italienischen Militärinternierten zugefügt wurde, und erhält die Erinnerung daran aufrecht.“ 2. Hat die Bundesregierung Grund zur Annahme, die drei Kläger, auf die das Urteil des Verfassungsgerichtes wesentlich zurückgeht, oder andere Kläger, die in der Vergangenheit vor italienischen Gerichten Entschädigungsforderungen erhoben haben, hätten bereits Entschädigungsleistungen aus Deutschland erhalten (bitte ggf. ausführen)? Die Bundesregierung hat keinen Grund zur Annahme, dass die genannten Kläger wegen der streitgegenständlichen Sachverhalte bereits Entschädigungsleistungen aus Deutschland erhalten haben. Für italienische Militärinternierte und für andere Kriegsgefangene entsteht unter im Einzelnen näher bestimmten Umständen eine gesetzliche Leistungsberechtigung. In diesen Ausnahmefällen liegt eine besondere, durch die nationalsozialistische Ideologie geprägte Verfolgung vor; der Kriegsgefangenenstatus tritt in den Hintergrund. Drucksache 18/3492 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass eine Summe von 40 Mio. DM nicht ausreichend ist, um auch nur annähernd das in Italien bzw. an Italienern verübte NS-Unrecht zu entschädigen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Im Zweiten Weltkrieg ist von Deutschen im Ausland und im eigenen Land vielfach schwerstes Unrecht verübt worden. Die Bundesregierung bedauert dies zutiefst. Alle Bundesregierungen sind seit jeher nach Kräften um Wiedergutmachung und Ausgleich bemüht gewesen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Gehen die Fragesteller recht in der Annahme, dass die Bundesregierung auch in Zukunft den italienischen NS-Opfern keine Entschädigung auszahlen wird? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 5. Wie viele Klagen sind seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Entschädigungsverfahren von NSOpfern gegen die Bundesrepublik Deutschland vor italienischen Gerichten“ (Bundestagsdrucksache 17/6923) von italienischen Gerichten rechtskräftig entschieden worden (bitte jeweils angeben, welches Gericht die Entscheidung getroffen hat sowie das Datum der Entscheidung)? a) Welche Hauptgründe nannten die Kläger dabei für ihre Forderungen (bitte die konkreten NS-Verbrechen angeben)? b) Auf welche Summen belaufen sich die zugesprochenen Entschädigungen (bitte für jeden Fall einzeln angeben), und in wie vielen Fällen ist die Festlegung der Entschädigungssumme noch Gegenstand gesonderter Verfahren? Die Fragen 5, 5a und 5b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/6923 vom 6. September 2011 ist nach Kenntnis der Bundesregierung keine weitere Klage von italienischen Gerichten rechtskräftig im Sinne der Kläger entschieden worden. Folglich wurde seither auch keine Entschädigung zugesprochen. 6. Wie viele weitere Verfahren (seit der in Frage 5 erwähnten Beantwortung der Kleinen Anfrage) sind seither neu eröffnet worden? Seither sind zwei derzeit noch anhängige Verfahren neu eröffnet worden. 7. Bei welchen Gelegenheiten hat die Bundesregierung seit der Entscheidung des IGH gemeinsam mit italienischen Regierungsvertretern die Problematik der Entschädigungen und der Gerichtsverfahren gegen Deutschland erörtert (bitte Angaben zu den jeweiligen Gesprächspartnern, Terminen und Orten sowie den Inhalten der Gespräche und etwaigen Absprachen, die dabei getroffen worden waren, machen)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3492 8. Hat sich die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Entschädigungsproblematik sowie dem Verfahren vor dem italienischen Verfassungsgericht mündlich oder schriftlich an die italienische Regierung gewandt, wenn ja, wann, und was wurde dabei im Wesentlichen übermittelt (bitte im Einzelnen nach Absender und Empfänger angeben)? Inwiefern hat die italienische Regierung darauf reagiert? Inwiefern betrafen diese Kontakte direkt das Verfahren vor dem italienischen Verfassungsgericht? Die Fragen 7 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung steht mit der italienischen Regierung in einem ständigen Dialog, bei dem sämtliche Fragen von gemeinsamem Interesse erörtert werden. Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. In der Folge des IGH-Urteils vom 3. Februar 2012 und der Vorlage des Abschlussberichts der von den Außenministern Deutschlands und Italiens eingesetzten bilateralen Historikerkommission zur gemeinsamen Aufarbeitung der deutsch-italienischen Kriegsvergangenheit wurde Übereinstimmung erzielt, sich gemeinsam auf die Umsetzung der Empfehlungen der Historikerkommission zu konzentrieren, mit dem Ziel, eine gemeinsame Erinnerungskultur zu schaffen. Insoweit wird auch auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 9. Hat sich die Bundesregierung unmittelbar, mündlich oder schriftlich, an das italienische Verfassungsgericht gewandt, um ihre Position darzulegen, und wenn ja, was hat sie dabei übermittelt, und inwiefern gab es eine Reaktion des Verfassungsgerichtes? Die Bundesregierung hat sich an dem Verfahren vor dem italienischen Verfassungsgerichtshof nicht beteiligt. Sie hat sich auch nach Erlass des Urteils nicht unmittelbar, mündlich oder schriftlich, an den italienischen Verfassungsgerichtshof gewandt. 10. Was bedeutet das Verfassungsurteil nach Einschätzung der Bundesregierung für die von den italienischen Gerichten infolge des „Anpassungsgesetzes “ eingestellten Entschädigungsklagen? Können diese nunmehr weitergeführt werden, oder müssen sie vollständig neu aufgerollt werden? Die Italienische Republik bleibt völkerrechtlich verpflichtet, das Urteil des Internationalen Gerichtshofes vom 3. Februar 2012 zu befolgen und es innerstaatlich umzusetzen. Insbesondere vermag die Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichtshofs nichts an der Feststellung des Internationalen Gerichtshofes über Inhalt und Reichweite der der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Staatenimmunität vor italienischen Gerichten zu ändern. 11. Wie schätzt die Bundesregierung die Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichtes ein, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Inwiefern beabsichtigt sie, weitere diplomatische, politische oder rechtliche Schritte einzuleiten? Die Bundesregierung prüft gegenwärtig die Auswirkungen des Urteils des ita- lienischen Verfassungsgerichtshofs. Sie steht dazu auch im Dialog mit der italienischen Regierung und hat um Erläuterung gebeten, in welcher Weise die Drucksache 18/3492 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode italienische Regierung die Befolgung des Urteils des Internationalen Gerichtshofs sicherstellen wird. 12. Interpretiert die Bundesregierung den Tenor der Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichtes ähnlich wie die Fragesteller in der Hinsicht, dass nun auch Klagen griechischer NS-Opfer, die die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile (Distomo-Fall) in Italien begehren, wieder vor italienischen Gerichten verhandelt werden können (bitte begründen)? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 13. Wie schätzt die Bundesregierung die Wahrscheinlichkeit ein, dass künftig wieder mit der Beschlagnahmung deutschen Staatseigentums in Italien, etwa der Villa Vigoni oder von Konten der Deutschen Bahn AG, zu rechnen ist, um die Zwangsvollstreckung von Entschädigungsurteilen vorzunehmen ? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Italienische Republik ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung nachkommt, das Urteil des Internationalen Gerichtshofes vom 3. Februar 2012 innerstaatlich umzusetzen. Darüber hinaus nimmt die Bundesregierung zu spekulativen Fragen keine Stellung. 14. Inwiefern hat die Bundesregierung Vorkehrungen getroffen bzw. trifft sie derzeit Vorkehrungen, um die (erneute) Beschlagnahme deutschen Staatseigentums in Italien zur Zwangsvollstreckung von Entschädigungsurteilen abzuwenden? Die Bundesregierung steht im laufenden Dialog mit der Regierung der Italienischen Republik. 15. Auf welche Summe beläuft sich nach Kenntnis der Bundesregierung das deutsche Staatseigentum in Italien (bitte nach Barvermögen auf Konten sowie Immobilien und anderem Besitz getrennt angeben)? Die Immobilien im Bundesvermögen sind nach den Verwaltungsvorschriften zu §§ 73, 75, 76, 80 und 86 der Bundeshaushaltsordnung für die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes flächenmäßig nachzuweisen. Eine Bewertung der Grundstücksflächen und Bauten erfolgt nicht. 16. Welche Einschätzung des Urteils hat nach Kenntnis der Bundesregierung die italienische Regierung, und welche Schlussfolgerungen zieht diese nach Kenntnis der Bundesregierung aus dem Urteil? a) Hat die Bundesregierung bereits gemeinsam mit der italienischen Regierung das Urteil erörtert, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen hat die italienische Regierung vorgestellt, bzw. welche Maßnahmen will sie in Reaktion auf das Urteil einleiten? Die Bundesregierung steht zu dieser Frage in einem laufenden Dialog mit der italienischen Regierung. Konkrete Schlussfolgerungen oder Maßnahmen in Reaktion auf das Urteil hat die italienische Regierung bisher nicht vorgestellt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3492 b) Inwiefern hat die Bundesregierung der italienischen Regierung Empfehlungen , Ratschläge oder Hinweise anderer Art gegeben, wie auf das Urteil zu reagieren sei, um weitere Entschädigungsurteile gegen Deutschland zu vermeiden, und inwiefern hat die italienische Regierung hierauf reagiert? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. c) Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Änderung der italienischen Verfassung erforderlich, um weitere Klagen gegen Deutschland zu blockieren, und inwiefern wird nach ihrer Kenntnis eine solche Verfassungsänderung in Italien derzeit diskutiert? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 17. Mit welchem Tenor haben nach Kenntnis der Bundesregierung die wichtigsten politischen Parteien Italiens auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtes reagiert? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat keine der relevanten politischen Parteien in Italien das Urteil öffentlich kommentiert oder sich an einer Mediendiskussion beteiligt. 18. Mit welchem Tenor haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Verbände italienischer NS-Opfer auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtes reagiert? Die wichtigsten Opferverbände haben in ersten Stellungnahmen (Presseerklärungen , Interviews) unterschiedliche Akzente gesetzt, je nach Opfergruppe(n), die sie vertreten, und allgemeiner Politik des Verbandes. Gemeinsam ist allen der Bundesregierung bekannten Stellungnahmen, dass sie die aus dem deutschitalienischen Zukunftsfonds finanzierten Maßnahmen in diesem Zusammenhang als positiv und sinnvoll würdigen. Der deutsch-italienische Zukunftsfonds wurde 2014 im Haushalt des Auswärtigen Amtes eingerichtet. Er stellt jährlich 1 Mio. Euro für Projekte zur Aufarbeitung der deutsch-italienischen Weltkriegsvergangenheit zur Verfügung. 19. Mit welchem Tenor haben nach Kenntnis der Bundesregierung die führenden italienischen Medien auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtes reagiert? Am Tag nach der Urteilsverkündung vom 24. Oktober 2014 berichtete die Mehrzahl der Medien in sachlicher Form über die Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichts . Seitdem wurde das Thema nur noch am Rande erwähnt. 20. Welche Überlegungen hat die Bundesregierung darüber angestellt, wie sie sich verhalten wird, falls es weitere Urteile gibt, die Deutschland zu Entschädigungszahlungen verpflichten? Die Bundesregierung nimmt zu hypothetischen Fragen keine Stellung. Drucksache 18/3492 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. Welchen Fortgang hat die Umsetzung der Empfehlungen der deutsch-italienischen Historikerkommission und die Einrichtung eines wissenschaftlichen Beirates zur Prüfung von Projektanträgen genommen (es wird um Aktualisierung insbesondere der Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/928 gebeten)? Hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt, das Finanzvolumen für den deutsch-italienischen Zukunftsfonds zu erhöhen, und wenn ja, inwiefern ? Das Auswärtige Amt und das italienische Außenministerium sind im Verlauf der in der Kleinen Anfrage erwähnten Gespräche im Mai 2014 übereingekommen, die wissenschaftlichen Projekte im Wesentlichen auf zwei Großprojekte zu konzentrieren , die explizit von der deutsch-italienischen Historikerkommission vorgeschlagen worden waren: Das sogenannte Totengedenkbuch (eine Datenbank, in dem die italienischen Militärinternierten erfasst werden, die während ihrer Internierung umgekommen sind) und den sogenannten Atlas der Gewalt (eine Datenbank, in dem jene Orte erfasst werden, an denen durch die deutschen Streitkräfte in Italien Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung begangen wurden). Beide Projekte werden von Wissenschaftlichen Beiräten begleitet und werden vollfinanziert. In Deutschland ist die Einrichtung einer dem Schicksal der italienischen Militärinternierten gewidmeten Dauerausstellung als Teil der Gedenkstätte NS-Zwangsarbeit in Berlin Niederschöneweide in Vorbereitung. Italienische Militärinternierte stellten hier in den Jahren 1944 bis 1945 die stärkste Gruppe unter den Zwangsarbeitern. Auch dieses Projekt geht auf eine Empfehlung der deutsch-italienischen Historikerkommission zurück und wird im Zeitraum 2014 bis 2017 von der Bundesregierung durch den deutsch-italienischen Zukunftsfonds gefördert. Ein großer Teil der in Italien eingesetzten Mittel soll für Projekte im zivilgesellschaftlichen Bereich verwendet werden, für die die von Kriegsverbrechen der Nationalsozialisten unmittelbar betroffene Gemeinden oder deren Interessenvertreter Anträge einreichen können. Die Auswahl der zivilgesellschaftlichen Projekte erfolgt gemeinsam durch das italienische Außenministerium, die deutsche Botschaft in Rom und das Auswärtige Amt. Die Durchführung aller o. g. Projekte ist unmittelbar nach Bereitstellung der Haushaltsmittel für 2014 im Juli angelaufen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333