Deutscher Bundestag Drucksache 18/3529 18. Wahlperiode 15.12.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Nicole Maisch, Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3357 – Illegales Holz auf dem deutschen Markt – Nachweis und Kennzeichnung von Legalität und Nachhaltigkeit Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Für den Natur- und Artenschutz sowie für den Klimaschutz ist der Erhalt der Tropenwälder von entscheidender Bedeutung. Doch jährlich gehen weltweit bis zu 13 Millionen Hektar Waldfläche verloren und nur etwa 40 Prozent des verbliebenen Waldes ist intakt und unzerschnitten. Auch der auf der 12. Weltnaturschutzkonferenz (COP 12) in Südkorea veröffentlichte „Global Biodiversity Outlook 4“ bestätigt erneut, dass zwar die globale Zerstörung der Wälder insgesamt etwas zurückgegangen, diese aber immer noch alarmierend hoch ist (www.s3-ap-northeast-1.amazonaws.com/ap1-www-docs/gbo4/gbo4-en.pdf). 30 Prozent des weltweit gehandelten Holzes ist dabei ohne legale Lizenz geschlagen worden. In manchen Ländern wird der Anteil des illegal eingeschlagenen Holzes auf 90 Prozent geschätzt. Laut den Vereinten Nationen und INTERPOL beläuft sich der Wert von illegal eingeschlagenem Holz auf bis zu 10 Mrd. Euro pro Jahr. Das beschlossene EU-weite Import- und Handelsverbort für illegal eingeschlagenes Holz war ein wichtiger Schritt gegen die Zerstörung der Tropenwälder. Doch die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) und das Holzhandels-Sicherungs -Gesetz (HolzSiG), das seit 3. März 2013 in Kraft ist, weisen enorme Schwächen auf, die ihre Wirksamkeit bezweifeln lassen. Ein Problem ist beispielsweise der Umfang der Produkte, auf die die Verordnung angewendet wird, denn sie umfasst zum Beispiel keine Stühle sowie weiterverarbeiteten Druckerzeugnisse, wie Bücher oder Magazine. Zudem hatte die schwarz-gelbe Koalition im Jahr 2013 die Strafvorschriften im HolzSiG so abgeschwächt, dass somit dem illegalen Holzeinschlag kein nennenswerter Riegel vorgeschoben wird. Aufgrund dieser Schwächen hat die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN diesem Gesetzentwurf im Plenum nicht zugestimmt. Am 3. März 2015 soll es nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 11. Dezember 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. den ersten Bericht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Europäische Kommission über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in den vergangenen zwei Jahren geben, um die Wirkung und Funktionsweise der Verordnung zu überprüfen und gegebenenfalls Veränderungen vorzunehmen. Drucksache 18/3529 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entscheidend für die Wirksamkeit der Verordnung bzw. des Gesetzes ist nicht nur, die oben genannten Schwächen zu beheben, sondern auch eine konsequente Umsetzung. Darüber hinaus ist es für den Erhalt der Wälder aber nicht nur wichtig, dass Holz legal geschlagen wird, sondern auch, dass es aus nachhaltiger Bewirtschaftung stammt – was auch das erklärte Ziel des gesamten FLEGT-Prozesses (EU-Programm gegen illegalen Holzeinschlag und Handel) und der EUTR ist, aber bisher lediglich Aktivitäten in Bezug auf die Legalität des Holzes, aber nicht auf seine Nachhaltigkeit wahrzunehmen sind. Neben lückenlosen Kontrollen durch die Behörden und einem hinreichenden Monitoring braucht es aber auch mehr Transparenz für Kundinnen und Kunden über die Kennzeichnung durch Zertifizierungssysteme hinaus. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, ihre Kaufentscheidung mit richtigen Informationen treffen zu können. Derzeit ist es für diese aber nicht möglich, sich beim Kauf von Holz und Holzprodukten ausreichend darüber zu informieren, welches Holz sie kaufen, weil keine Kennzeichnungspflicht für die Art und Herkunft von Holz bzw. Holzprodukten besteht. 1. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Tatsache, dass bei Marktrecherchen von Journalisten und Nichtregierungsorganisationen (NGO) regelmäßig Hinweise auf illegales Holz (wie z. B. falsche Deklaration der Holzart ) im deutschen Handel gefunden und sogar zur Anzeige gebracht werden (www1.wdr.de/fernsehen/ratgeber/markt/sendungen/scanner_holz100.html), darunter sogar unter CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – Abkommen zum internationalen Handel mit bedrohten Tier- und Pflanzenarten) geschützte Hölzer, während die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bisher keinen einzigen Verstoß gefunden hat, der zur Strafanzeige geführt hat (http:// dipbt. bundestag.de/dip21/btd/18/007/1800756.pdf)? Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Recherchen, die aufdecken, dass illegales Holz auf dem deutschen Markt ist, vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die EUTR erlassen wurde, weil sich alle Akteure einig waren, dass illegales Holz in die EU kommt? Der Bundesregierung ist kein Fall bekannt, in welchem von Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen (NGO) Fälle des Verstoßes gegen Vorschriften der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) oder des nationalen Holzhandelssicherungs -Gesetzes (HolzSiG) zur Strafanzeige gebracht, bzw. staatsanwaltliche Ermittlungen aufgenommen worden wären. Verstöße gegen die EUTR, z. B. durch falsche Deklaration der Holzart, erfüllen nicht automatisch einen Straftatbestand gemäß § 8 HolzSiG, sondern können als Ordnungswidrigkeiten bewehrte Sachverhalte darstellen. Wenn entsprechende Verstöße der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bekannt werden, sei es durch eigene Ermittlungen oder durch Hinweise Dritter, so geht sie diesen Verstößen in jedem Fall nach (siehe auch Antworten zu den Fragen 2 und 4). 2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Informationen an die BLE von einer NGO, die im Mai 2014 systematische Illegalität im brasilianischen Holzsektor recherchierte und über Satellitendaten analysierte (in einem Staat 78 Prozent der Einschlagsflächen, www.amazoncrisis.org/doc/ EN-INT/amazon_silent_crisis_all.pdf) und in diesem Zusammenhang auch deutsche Firmen gemeldet hatte, die in der Vergangenheit Holzwaren von illegal agierenden Firmen in Brasilien nach Deutschland importiert hatten? a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob diese gemeldeten Firmen kontrolliert und ob dabei Verstöße gegen das HolzSiG (EUTR) festgestellt wurden? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3529 b) Wenn ja, um welche Art des Verstoßes handelte es sich, und wie wurde dieser geahndet? c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob bei diesen Firmen Nachkontrollen angesetzt werden? Die Fragen 2 und 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet. Die Hinweise der betreffenden NGO bezogen sich pauschal auf illegalen Holzeinschlag in zwei brasilianischen Bundesstaaten. Der BLE wurden im Nachgang von der NGO acht deutsche Holzimporteure benannt, die Holz auch aus diesen Regionen Brasiliens importiert hätten. Für alle acht der Bundesanstalt benannten Firmen wurden Prüfaufträge an den Außenprüfdienst der BLE erstellt. Bei den inzwischen durchgeführten Prüfungen wurden keine Verstöße gegen die EUTR festgestellt. Nach den im Oktober des Jahres durch die NGO konkretisierten Erkenntnissen , wobei auch eine brasilianische Exportfirma namentlich benannt wurde, wird die BLE Nachkontrollen zeitnah durchführen sowie diese Informationen bei der Prüfung auch weiterer Marktteilnehmer berücksichtigen. 3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über illegal geschlagenes Holz aus Brasilien, das durch Recherchen einer NGO (www.greenpeace.de/ themen/waelder/amazonas-verbrechen) in Europa aufgedeckt und bei denen die Handelsinformationen der europäischen Erstinverkehrbringer an die belgischen, holländischen, französischen und schwedischen Behörden gemeldet wurden? a) Wie setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die Container dieser Lieferung für eine genaue Prüfung sichergestellt werden, da die Waren sonst auf den deutschen Markt gelangen könnten? Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet. Die entsprechenden Hinweise wurden auch der Bundesregierung und der BLE zugeleitet. Es findet hierzu eine Abstimmung mit der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union statt. Die Zuständigkeit für entsprechende Maßnahmen, wie z. B. Sicherstellungen , liegt bei den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem das Holz in Verkehr gebracht wurde. Der Bundesregierung ist bekannt, dass in Belgien sechs Container vom Zoll sichergestellt und entsprechende Ermittlungen aufgenommen wurden. Auch in den anderen genannten Mitgliedstaaten wurden Maßnahmen eingeleitet. So wird gegenwärtig ein gemeinsames Schreiben der zuständigen Behörden aus den betroffenen Mitgliedstaaten an die brasilianischen Behörden vorbereitet, in dem um Unterstützung bei den Ermittlungen gebeten wird. Die Bundesregierung wird über Ergebnisse dieser Maßnahmen unterrichtet und kann unterstützend tätig werden, falls verdächtiges Holz nach Deutschland gelangen sollte. b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem aufgedeckten Fall? Zunächst sind die Ergebnisse der angelaufenen Überprüfungsmaßnahmen abzuwarten . Die vorliegenden Informationen werden jedoch bereits bei den weiteren Kontrollen der Marktteilnehmer durch die BLE berücksichtigt. So werden insbesondere Lieferungen aus den genannten Regionen Brasiliens verstärkt kontrolliert werden. c) Erwägt die Bundesregierung einen vorübergehenden Importstopp von brasilianischen Holzwaren, bis die Ermittlungen der brasilianischen Staatsanwaltschaft abgeschlossen sind, da in der Amazonas-Region in Drucksache 18/3529 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Brasilien große Probleme bestehen, die Legalität von Exportwaren zu garantieren? Nein; auf die Antworten zu den Fragen 3, 3a und 3b wird verwiesen. d) Erwägt die Bundesregierung einen Importstopp für Länder mit besonders hohen Korruptionsraten, wie z. B. im weiteren Amazonas, im Kongobecken und auch anderen Waldregionen, wenn die Legalität von Holzwaren durch Korruption, Fälschung und Betrug schwer zu beweisen und somit für Importeure zu garantieren ist, wie nun nachweislich in Brasilien geschehen? Nein. Es herrscht Einigkeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass ein Importstopp keine geeignete Maßnahme wäre, um die weltweite Waldzerstörung zu beenden. Wichtig ist, dass die Nachweise der Legalität des in die der Europäische Union (EU) eingeführten Holzes auch wirklich verlässlich sind. Dies ist in einigen Ländern auch bei offiziellen staatlichen Dokumenten nicht der Fall. Die BLE weist daher auch bereits seit März 2014 darauf hin dass bei Ländern mit hohem Korruptionsrisiko die Vorlage von staatlichen Dokumenten allein nicht ausreichend ist, um die Legalität zu belegen (www.ble.de/ DE/02_Kontrolle/06_HandelMitHolz/Merkblatt-Marktteilnehmer.html?nn= 4717664). Auf Initiative und unter Federführung Deutschlands wird eine entsprechende Regelung gegenwärtig auch auf EU-Ebene erstellt, damit alle Mitgliedstaaten dies in gleicher Weise umsetzen. 4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele Kontrollen durch die BLE bisher im Jahr 2014 durchgeführt wurden? a) Wie viele dieser Kontrollen waren bei den entsprechenden Unternehmen vorangemeldet, und wie lange vorher wurden die Kontrollen angekündigt ? Die Fragen 4 und 4a werden gemeinsam beantwortet. Im Jahr 2014 hat die BLE (Stand 1. Dezember 2014) 130 Marktteilnehmer vor Ort auf Einhaltung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichtregelung geprüft. Die Kontrollen werden grundsätzlich vorher angekündigt, da anderenfalls häufig die für die Sorgfaltspflicht zuständigen Mitarbeiter der Firmen nicht verfügbar wären. Die Kontrollen werden bis maximal zwei Wochen vorher angekündigt . Eine Kontrolle ohne vorherige Ankündigung würde nur bei Gefahr im Verzuge erfolgen. b) Bei wie vielen Kontrollen durch die BLE wurden Holzproben genommen ? Bei 48 Prüfungen wurden im Jahr 2014 rund 100 Proben von Holz und Holzerzeugnissen genommen. c) Wie viele Vergehen wurden ermittelt? Im Rahmen der Prüfungsfeststellungen wurden in zehn Fällen Sachverhalte ermittelt , die das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten begründen. d) Bei wie vielen Vergehen wurde ein Strafmaß verhängt? In sieben Fällen wurden leichte Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht der EUTR festgestellt, die jeweils eine schriftliche Verwarnung nach sich zogen. In drei Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3529 Fällen schwererer Verstöße wurden Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet . e) Was war der Tatbestand des schwersten Vergehens? Bei den genannten drei schwereren Verstößen geht es darum, dass nur rudimentäre Sorgfaltspflichtregelungen vorlagen. f) Welches Strafmaß wurde für das schwerste Vergehen verhängt? Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen, zielen aber auf die Verhängung von Geldbußen ab. 5. Wie wird die Bundesregierung im Fall des beschlagnahmten Wenge-Holzes aus dem Kongo (www.spiegel.de/wirtschaft/wie-illegales-tropenholz-aufden -deutschen-markt-kommt-a-915804.html) weiter vorgehen, und wie soll mit dem Holz in Tschechien weiter verfahren werden, da nach Informationen der Fragesteller die tschechischen Behörden ohne klaren Tatbestand und klare Aufforderung aus Deutschland die noch nicht sichergestellten Stämme nicht konfiszieren können, da der verantwortliche Akteur in Deutschland sitzt und hier nicht belangt worden ist, sondern die BLE der verantwortlichen deutschen Firma gewährte, den Kaufvertrag des illegalen Holzes rückwirkend zu annullieren? Die beiden nach Deutschland gelieferten Sendungen des Wengé-Holzes wurden beschlagnahmt. Beide betroffenen Marktteilnehmer haben hiergegen Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Bei abschlägigem Widerspruchsbescheid steht den Marktteilnehmern der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht offen. Sofern dieses den ggf. abschlägigen Bescheid der BLE bestätigen würde, sieht § 2 Absatz 3 Nummer 2 HolzSiG vor, dass das Holz zu veräußern ist. Für einen Zugriff deutscher Behörden auf die in Tschechien lagernde WengéHolz -Lieferung liegt keine Rechtsgrundlage vor. Auch ein behördliches Amtshilfeersuchen an die tschechischen Behörden ist mangels Vorliegens entsprechender internationaler Abkommen nicht möglich. Nach Informationen der tschechischen Behörden hat die tschechische Firma zugesichert, das Holz weder zu verarbeiten noch weitertransportieren zu lassen, bis eine entsprechende, ausdrückliche behördliche Erlaubnis vorliegt. Gegen den im diesem Fall betroffenen deutschen Marktteilnehmer wurde kein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet, weil ihm nach der festgestellten Sachlage kein Verstoß gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht nach Artikel 6 der EUTR vorgeworfen werden konnte. Die BLE gestattete dem Marktteilnehmer nicht ausdrücklich, den ursprünglichen Kaufvertrag zu annullieren. Dieser teilte vielmehr den Umstand des erfolgten Rücktritts vom Kaufvertrag sowohl der BLE als auch der tschechischen Firma, durch Übersendung entsprechender Vertragskopien mit. Auf die Maßnahmen der BLE sowie der zuständigen tschechischen Behörde hat dieser Rücktritt keine Auswirkungen. Zwischen den tschechischen und den deutschen Behörden findet ein laufender und guter Informationsaustausch statt. Zudem werden die tschechischen Behörden z. B. durch Übergabe der am Thünen-Institut entwickelten Datenbank macroHOLZdata „Bestimmung und Beschreibung international gehandelter Hölzer“ unterstützt. Auch eine Einweisung in diese Datenbank sowie die Übergabe von Holzmustern von etwa 120 wichtigen Tropenhölzern hat stattgefunden . Drucksache 18/3529 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Erwägt die Bundesregierung eine Regelung einzuführen, die die Erlöse von konfiszierten und dann versteigerten Holzwaren unabhängigen MonitoringOrganisationen (ohne Zertifizierungsaufgaben) in Krisenregionen, wie beispielsweise dem Kongo, zugutekommen zu lassen? Nein. Eine Regelung zur zweckgebundenen Verwendung entsprechender Erlöse war bereits im Rahmen der Erstellung des HolzSiG geprüft worden und ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich. 7. Welche Bemühungen unternimmt die Bundesregierung, um in Zukunft internationale Fälle von illegalem Holzhandel tatkräftiger zu ermitteln? a) Wird sich die Bundesregierung für eine bessere Zusammenarbeit der für die EUTR zuständigen Behörden in der EU einsetzen, und wenn ja, auf welche Weise? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union funktioniert gut. Problematisch ist jedoch, dass die Durchführung der EUTR noch nicht in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen gewährleistet ist (siehe hierzu die Antwort zu Frage 9). b) Wird sich die Bundesregierung für verbesserte Kapazitäten zur Überprüfung von Indizien aus den internationalen Waldregionen und die Ermittlung von internationalen Verbindungen im illegalen Holzhandel einsetzen , und wenn ja, auf welche Weise? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung führt seit Jahren vielfältige Projekte mit diesem Ziel durch. Zu nennen sind insbesondere mehrere internationale Projekte zur Überprüfung der Holzart und der Herkunft mit Methoden der Genetik sowie der Isotopenanalyse . Deutschland ist in diesem Bereich weltweit führend und hat dazu am Thünen-Institut das Kompetenzzentrum Holzherkünfte (www.ti.bund.de/de/ infrastruktur/thuenen-kompetenzzentrum-holzherkuenfte/) gegründet, das auch Behörden aus anderen Staaten zur Verfügung steht. Das Thünen-Kompetenzzentrum Holzherkünfte hat seit August 2013 (Eingang der ersten Prüfmuster) insgesamt 97 Prüfaufträge (158 Einzelmuster) für die mikroskopische Holzartenbestimmung (Überprüfung der angegebenen Deklarationen) durch die BLE erhalten . Im gleichen Zeitraum (Juli 2013 bis November 2014) wurden für die britische Kontrollbehörde NMO (National Measurement Office) 42 Prüfaufträge (113 Einzelmuster) zur Holzartenbestimmung bearbeitet. Außerdem sind auf Kommissionsebene Vorbereitungen zur Erstellung eines verbesserten Systems zum Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden angelaufen. Das System soll z. B. den Austausch von Daten über verdächtige Lieferanten, verwendete Dokumente etc., erleichtern. Die Bundesregierung bringt sich hier aktiv ein. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung eine Reihe von tropenholzproduzierenden und -verarbeitenden Ländern (Brasilien, Ecuador, Honduras, Kolumbien, Peru, Elfenbeinküste, Kamerun, Demokratische Republik Kongo, Indonesien, Laos, Philippinen, Vietnam u. a.) bei der Verbesserung des Waldschutzes und der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und -handels, u. a. durch Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Aufbau von Verfahren und Kapazitäten zur besseren Rechtsdurchsetzung, verbesserter Transparenz und Beteiligung der Zivilgesellschaft an Entscheidungsprozessen, sowie bei der Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3529 Klärung von Landrechtsfragen und konflikten mit indigenen und lokalen Bevölkerungsgruppen . c) Wird sich die Bundesregierung für eine finanzielle und besser koordinierte Unterstützung von unabhängigen Monitoring-Organisationen, die aus den Produzentenländern unabhängige Indizien und Meinungsbilder zu illegalem Holzhandel liefern können, einsetzen, und wenn ja, auf welche Weise? Wenn nein, warum nicht? Die unabhängige Überwachung (englisch: „independent monitoring“) des Systems des Holzeinschlags in einigen Produzentenländern findet in der Regel im Auftrag der Europäischen Kommission sowie der betroffenen Produzentenländer statt und wird von Organisationen wie z. B. REM (Resource Extraction Monitoring) durchgeführt. Es handelt sich dabei nicht um die in der EUTR geregelten Überwachungsorganisationen (englisch: „monitoring organisations“), die von der Europäischen Kommission zugelassen werden. Eine finanzielle Unterstützung durch die Bundesregierung ist zur Zeit nicht vorgesehen, da die Finanzierung durch die Europäischen Kommission erfolgt und zudem nicht direkt im Zusammenhang mit der EUTR steht. Die Bundesregierung unterstützt jedoch eine Reihe von tropenholzproduzierenden und -verarbeitenden Ländern bei der Verbesserung des Waldschutzes und der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und -handels (siehe hierzu die Antwort zu Frage 7b). 8. Anhand der mit Rücksichtnahme auf den Holzhandel zögerlichen Implementierung der EUTR, sieht die Bundesregierung schon jetzt Bedarf, das HolzSiG im Rahmen der Revision 2015 zu novellieren und der BLE nach Auffassung der Fragesteller somit schnellere und anwendbarere rechtliche Handlungsmöglichkeiten zur Bestrafung von illegalem Holzhandel aufzuerlegen ? Eine zögerliche Implementierung der EUTR hat es in Deutschland nicht gegeben . Die BLE hat alle erforderlichen Möglichkeiten, gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz vorzugehen. Im Übrigen bleibt die Revision abzuwarten . 9. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die EUTR in allen Mitgliedstaaten der EU gleichermaßen implementiert wird, um Marktverschiebungen zu vermeiden, die neue Schlupflöcher bedeuten würden? a) Wenn ja, in welcher Form? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 9, 9a und 9b werden gemeinsam beantwortet. Ja. Deutschland hat sich zusammen mit anderen Mitgliedstaaten wiederholt und nachdrücklich bei der Europäischen Kommission für entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung in der gesamten EU eingesetzt. Inzwischen hat die Kommission eine Strategie zur Erreichung dieses Zieles vorgelegt und sich mit entsprechenden hochrangigen Schreiben an alle Mitgliedstaaten gewandt. Die Einleitung von Pilotverfahren, die offiziellen Vertragsverletzungsverfahren vorgelagert sind, an die säumigen Mitgliedstaaten ist noch für das laufende Jahr angekündigt. Drucksache 18/3529 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass bei der Überprüfung des EUTR im Jahr 2015 alle Holz- und Papierprodukte von der EUTR erfasst werden? Wenn nein, warum nicht? Ja. Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/756 zu den dortigen Fragen 10 und 11 mitgeteilt, wird sich die Bundesregierung aus heutiger Sicht erneut für eine Regelung einsetzen, die alle Holzerzeugnisse unter die Verordnung fallen lässt und lediglich begründete Ausnahmen zulässt . 11. Wodurch ergibt sich ein laut Bundesregierung „hoher bürokratischer Aufwand und die hohen Kosten für die beteiligte Wirtschaft“ (http://dipbt. bundestag.de/dip21/btd/18/007/1800756.pdf) bei einer öffentlichen Kennzeichnung der Holzart und des Herkunftslandes des Holzes, welche die beteiligte Wirtschaft laut Gesetz ohnehin zur Verfügung haben muss und in der Schweiz bereits vorzunehmen ist? Zu unterscheiden ist zwischen dem „Marktteilnehmer“ laut EUTR, also demjenigen , der Holz oder Holzprodukte erstmalig in der EU in Verkehr bringt, und den „Händlern“ laut EUTR, also denjenigen, die Holz oder Holzprodukte kaufen oder verkaufen, welche bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht wurden . Nur Marktteilnehmer haben die Informationen zur Verfügung zu haben. Aus dem in Verkehr gebrachten Rohholz oder den Vorprodukten (z. B Faserplatten ) werden im weiteren Wirtschaftsverkehr unterschiedliche Produkte (z. B. Möbel). Dabei kommt es zu vielfältigen Vermischungen und Neuzusammenstellungen von Holz bzw. Holzprodukten verschiedener Herkunft. All dies im Detail nachzuverfolgen und jedes einzelne Holzprodukt permanent zu kennzeichnen würde zu hohen Kosten führen. Stattdessen werden laut EUTR alle Informationen nur beim Marktteilnehmer vorgehalten und die Händler sind lediglich dazu verpflichtet, zu dokumentieren, von wem sie welche Holzprodukte gekauft haben sowie an wen sie welche Holzprodukte geliefert haben. 12. Hält die Bundesregierung die derzeitigen Möglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher, sich über Art und Herkunft von Holz und Holzprodukten zu informieren, für ausreichend – auch um bewusste, an Legalitäts - und Nachhaltigkeitsaspekten ausgerichtete Kaufentscheidungen zu treffen? Wenn nein, welche Konsequenzen zieht sie daraus, und welche Maßnahmen wären ihrer Auffassung nach geeignet, um eine bessere Verbraucherinformation zu erreichen? Ja. Die Kennzeichnung der Herkunft aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung durch die bekannten Systeme FSC und PEFC ist nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend. 13. Inwiefern geht die Bundesregierung bei einer öffentlichen Kennzeichnung der Holzart und des Herkunftslandes des Holzes davon aus, dass die „Gefahr einer Fehlsteuerung besteht und Tropenholz weniger nachgefragt würde, weil es als generell weniger nachhaltig eingestuft werden könnte“ (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/756)? Gerade zum Erhalt der Tropenwälder ist es wichtig, dass legal und nachhaltig er- zeugte Holzprodukte aus diesen Regionen auch nachgefragt werden. Für Ver- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3529 braucherinnen und Verbraucher ist entscheidend, dass es eine Kennzeichnung für Holzprodukte aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung gibt und dass der Staat sicherstellt, dass kein illegal eingeschlagenes Holz auf den Markt kommt. 14. Ist die Bundesregierung im Austausch mit der Schweiz bezüglich der Schweizer Erfahrungen mit der verpflichtenden Kennzeichnung von Holzart und Herkunft? Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob sich durch die Einführung der Deklarationspflicht in der Schweiz das Handelsvolumen geändert hat? Die Schweiz verfolgt inzwischen auch das Ziel, ein Gesetz ähnlich der EUTR zu entwickeln. In diesem Zusammenhang haben Vertreter der Schweiz auch bereits mehrfach an Sitzungen des zuständigen FLEGT-Ausschusses der Europäischen Kommission teilgenommen. Kenntnisse über die Auswirkungen der Schweizer Regelungen zur Kennzeichnung von Holzart und Herkunft liegen der Bundesregierung nicht vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333