Deutscher Bundestag Drucksache 18/3538 18. Wahlperiode 16.12.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Jan Korte, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3165 – Liegenschaften US-amerikanischer und britischer Geheimdienste in Deutschland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Recherchen des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ (Nummer 25 vom 16. Juni 2014) hatte die Führung des US-amerikanischen Geheimdienstes NSA im Jahre 2003 eine signifikante Aufstockung der in Deutschland eingesetzten Agenten und Mitarbeiter beschlossen. So sei auf dem Gelände der US-Armee in Griesheim bei Darmstadt das „Europäische Sicherheitszentrum“ angesiedelt worden. Weitere Standorte seien in Stuttgart-Vaihingen, das European Technical Center in Mainz-Kastel, die Lucius-D.-Clay-Kaserne in Wiesbaden -Erbenheim, Bad Aibling und die Einheiten des Special Collection Service in der US-amerikanischen Botschaft Berlin bzw. im Konsulat in Frankfurt am Main. Allein in Griesheim bei Darmstadt seien im Jahr 2011 240 Agenten eingesetzt worden. Die Ausspähaktivitäten richteten sich auch auf Europa, so auch gegen das Mobiltelefon der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel. Der Geheimdienst CIA soll Standorte in Frankfurt am Main und Wiesbaden unterhalten. Immer wieder wird auch spekuliert, welchen territorialen Status derartige Komplexe und Liegenschaften innehaben. Nach Berichten verschiedener Medien hatten im Jahr 2006 zeitweise Mitarbeiter der CIA und anderer ausländischer Dienste eine Liegenschaft in Neuss genutzt, auch gemeinsam mit deutschen Sicherheitsbehörden (u. a. www.spiegel.de/ spiegel/print/d-111320036.html). Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Bei den Fragen geht es um hoheitliche Tätigkeiten Fremder auf deutschem Gebiet . Es gehört zu den Pflichten des jeweiligen Staates, diese jeweils bei der deutschen Bundesregierung anzuzeigen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 12. Dezember 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Drucksache 18/3538 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Welche Liegenschaften, die von Geheimdiensten der USA oder des Vereinigten Königreichs genutzt werden, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (im Einzelnen dazu angeben, ob es sich um Verbindungsbüros , Konsulate, Botschaften etc. handelt)? Im Rahmen der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit hat der Bundesnachrichtendienst (BND) Kenntnis, dass amerikanische und britische Nachrichtendienste Verbindungselemente in diplomatischen Einrichtungen unterhalten. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 31 der Kleinen Anfrage der Fraktion der SPD auf Bundestagsdrucksache 17/14560 verwiesen. Die USA verfügen über eine Botschaft in Berlin, eine Außenstelle der Botschaft in Bonn sowie über Generalkonsulate in Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Leipzig und München sowie die Konsularagentur in Bremen. Großbritannien verfügt neben der Botschaft in Berlin über Generalkonsulate in Düsseldorf und München sowie über Honorarkonsuln in Bremen, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Kiel, Nürnberg und Stuttgart. Ob an jedem einzelnen Standort auch Personal von Nachrichtendiensten eingesetzt ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Weitere Informationen können nicht bzw. nicht offen mitgeteilt werden, weil sie unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zu infrastrukturellen Angelegenheiten ausländischer Nachrichtendienste und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteiligen Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit deutscher Nachrichtendienste mit diesen haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Die künftige Aufgabenerfüllung der deutschen Nachrichtendienste würde stark beeinträchtigt. Soweit die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihre Interessen schweren Schaden zufügen können, sind diese als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft.* Über die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegten Informationen hinausgehende Erkenntnisse können nicht mitgeteilt werden. Das verfassungsrechtlich verbürgte parlamentarische Frage- und Informationsrecht wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Gegenstand der Frage sind konkrete Informationen zur Präsenz ausländischer Nachrichtendienste in Deutschland. Eine Bekanntgabe dieser Aspekte berührt das Staatswohl. Daher muss eine Auskunftserteilung nach Abwägung mit dem hohen Gut des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts ausnahmsweise zurückstehen. Mit einer substantiierten Beantwortung der Frage würden Einzelheiten zu internationalen Kooperationen des BND bekannt, die geeignet sind, laufende Operationen zu gefährden und bestehenden Beziehungen zu Kooperationspartnern unwiederbringlichen Schaden zuzufügen. Der Schutz der internationalen nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit als wesentlicher Teil der Aufgabenerfüllung des BND ist ein überragend wichtiger * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3538 Grundsatz. Eine Bekanntgabe im Rahmen dieser Zusammenarbeit bekannt gewordener infrastruktureller Angelegenheiten ausländischer Nachrichtendienste würde den BND in besonders grober Weise diskreditieren. Ein unwiederbringlicher Vertrauens- und Ansehensverlust wäre die Folge. Internationale Zusammenarbeit ist für die Gewinnung von Informationen zur Erstellung differenzierter Lagebilder unerlässlich. Kapazitäts- und Zugangsgrenzen haben zur Folge, dass bestimmte Informationen nur durch strategische Kooperationen mit anderen Stellen generiert werden können. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass die Position und die Reputation, die der BND genießt und die gerade auch im Hinblick unterschiedlicher internationaler Krisenfelder in hohem Maße schutzwürdig ist, herabgesetzt werden. Negative Folgewirkungen insbesondere hinsichtlich der Bereitschaft anderer Stellen, Kooperationen mit ihm einzugehen, wären zu befürchten. Ein Rückgang von Informationen aus dem Bereich des internationalen Informationsaustauschs wird zu einer nicht anderweitig kompensierbaren Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch den BND führen. Es drängt sich geradezu auf, dass mit einer konkreten Antwort eine Offenlegung von Einzelheiten zum Erkenntnisstand des BND einhergeht, die dessen Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung gefährden würde (vgl. BVerfG, 2 BvE 5/06, Rn. 134 vom 1. Juli 2009). Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der erbetenen Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung des Schutzes der internationalen nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte betreffen auch schutzbedürftige Interessen anderer ausländischer öffentlicher Stellen. Es steht dem BND nicht zu, im Rahmen seiner Erkenntnislage schutzbedürftige Auskünfte über Standorte ausländischer Nachrichtendienste in Deutschland zu erteilen. Die Ausführungen gelten entsprechend für das Bundesamt für Verfassungsschutz. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des BND zurückstehen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/14760 verwiesen. 2. Welchen völkerrechtlichen Status haben die Liegenschaften jeweils? 3. In welchen Fällen handelte bzw. handelt es sich bei den Liegenschaften um solche des Bundes, die aufgrund des NATO-Truppenstatutes (NTS) von 1951 und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) von 1959 Streitkräften der USA und des Vereinigten Königreiches zur Nutzung überlassen wurden (bitte jeweils Standort, Nutzungsdauer, nach Kenntnis der Bundesregierung Anzahl der Mitarbeiter der jeweils neben den Streitkräften ansässigen ausländischen Nachrichtendienste angeben)? 4. Welche rechtlichen Grundlagen kamen und kommen nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils konkret zur Anwendung, damit die ausländischen Nachrichtendienste die Liegenschaften zur Nutzung übernehmen konnten? 5. Welche Bundesbehörden sind auf deutscher Seite jeweils bei Abschluss der Vereinbarung einer Überlassung zu beteiligen? 6. Welche Verpflichtungen werden bei der Überlassung von Liegenschaften des Bundes an ausländische Nachrichtendienste auch im Falle der Nutzung eines militärisch genutzten Geländes gegenseitig geregelt? Drucksache 18/3538 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Welche Bundesbehörden, Bundesministerien oder Körperschaften des Bundes müssen den Nutzungsüberlassungen im Einzelnen zustimmen oder mindestens informiert werden? 8. Gibt es besondere Verträge oder Abkommen außerhalb des NATO-Truppenstatutes (NTS) von 1951 und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) von 1959, welche die Nutzung und den Status der Liegenschaften des Bundes durch ausländische Nachrichtendienste regeln (bitte die Verträge im Einzelnen chronologisch und der/den betreffenden Liegenschaft/en zugeordnet auflisten)? Die Fragen 2 bis 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die für den Liegenschaftsservice für ausländische Streitkräfte in Deutschland zuständig ist, überlässt nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Liegenschaften ausschließlich der Truppe einer Vertragspartei und deren zivilem Gefolge (Artikel I des NATOTruppenstatutes – NTS) sowie den der Truppe gleichgestellten Organisationen (Unterzeichnungsprotokoll zu Artikel I Absatz 1 Buchstabe a NTS) zur Erfüllung ihres Verteidigungsbedarfs. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob und gegebenenfalls welche Liegenschaften in Deutschland, die sie aufgrund des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut den Streitkräften ausländischer Staaten überlassen hat, durch amerikanische oder britische Nachrichtendienste oder Nachrichtendienste anderer NATO-Länder mitgenutzt werden. Die Auslandsvertretungen unterliegen dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, bzw. dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen. Vereinbarungen zur Überlassung von Liegenschaften an ausländische Nachrichtendienste sind der Bundesregierung nicht bekannt. 9. Werden zur Errichtung bzw. zum Unterhalt der Liegenschaften des Bundes öffentliche Gelder eingesetzt (wenn ja, bitte im Einzelnen angeben, wann und durch wen, aus welchem Haushaltstitel und zu welchem Zweck und für welche Liegenschaft)? Der Bundesregierung liegen zu dieser Frage keine Informationen vor. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 8 sowie 18 bis 21 verwiesen. 10. Unterliegen die Liegenschaften des Bundes und deren Nutzung dem deutschen Steuer- und Abgabenrecht? Die Nutzung der Liegenschaften der diplomatischen Vertretungen sowie der von den ausländischen Streitkräften nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut genutzten Liegenschaften unterliegt grundsätzlich dem deutschen Steuer- und Abgabenrecht. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 8 sowie 18 bis 21 verwiesen . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3538 11. Gibt es spezielle Sondervereinbarungen zur Versorgung mit Strom, Wasser und Abwasser, zur Abweichung von Bau- und Sicherheitsvorschriften, zum Zutrittsrecht deutscher Behörden, wie Feuerwehr, Notärzte, Polizei, Staatsanwaltschaft, Schornsteinfeger, Bauaufsicht etc.? Im Rahmen des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes der Gaststreitkräfte in Deutschland nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut in Verbindung mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen für angestelltes Zivilpersonal der Behörden der Gaststreitkräfte in Deutschland sind der öffentlich-rechtlichen Aufsicht für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz der Bundeswehr und bei den Gaststreitkräften keine speziellen Sondervereinbarungen und auch keine besonderen (fach-)planerischen Berücksichtigungen bekannt. Für die den Gaststreitkräften überlassenen Liegenschaften gelten im Übrigen insbesondere das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, die Auftragsbautengrundsätze (ABG) 1975 nebst Unterzeichnungsprotokoll sowie die Ausführungsrichtlinien zu den ABG 1975 (RiABG). Für den Status der Auslandsvertretungen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 8 verwiesen. Im Übrigen wird auf den in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegten Antwortteil verwiesen. Zur Begründung der Einstufung wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.* 12. Gibt es eigene Telekommunikationsnetze, z. B. in Form eigener Glasfaserkabelverbindungen , Richtfunkstrecken o. Ä. zwischen den Liegenschaften , und welche Bundesbehörden haben wann die Errichtung und Inbetriebnahme dieser Telekommunikationsnetze genehmigt? Es ist der Bundesregierung nicht bekannt, dass für amerikanische oder britische Nachrichtendienste kabelgebundene Telekommunikationsverbindungen existieren . Nach Kenntnis der Bundesregierung haben amerikanische oder britische Nachrichtendienste keine Richtfunkstrecken beantragt. 13. Auf welchen Grundlagen erfolgen die Genehmigungen der Bundesregierung für das Verlegen von Leitungen für Telekommunikation bzw. Sendeund Empfangsanlagen der Liegenschaften? Zu kabelgebundenen Telekommunikationsverbindungen amerikanischer oder britischer Nachrichtendienste liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Ob eine Standortbescheinigung nach der „Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder“ für Sende- und Empfangsanlagen durch die Bundesnetzagentur ausgestellt wurde, muss im Einzelfall untersucht werden. 14. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung berg- oder tiefbaurechtliche Genehmigungsverfahren für die Errichtung bzw. den Um- und Ausbau von Anlagen dieser Liegenschaften des Bundes stattgefunden, und wenn ja, wo, wann, und durch welche Behörde? Die Baumaßnahmen der in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte (sog. Gaststreitkräfte) werden überwiegend von den für den Bund in den Län- * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 18/3538 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode dern tätigen Bauverwaltungen durchgeführt (Auftragsbauverfahren). Veranlasser und Auftraggeber dieser Baumaßnahmen gegenüber dem Bund sind verschiedene militärische bzw. zivile Dienststellen der Gaststreitkräfte. Der Bundesregierung sind in dem genannten Zusammenhang keine Baumaßnahmen für amerikanische und britische Nachrichtendienste bekannt. Grundsätzlich werden bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit Baumaßnahmen für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte von den für den Bund tätigen Bauverwaltungen wahrgenommen. Für Baumaßnahmen in Verbindung mit Auslandsvertretungen anderer Nationen in der Bundesrepublik Deutschland ist die Bundesregierung nicht zuständig. Somit liegen hierzu keine Kenntnisse vor. 15. Werden die Liegenschaften des Bundes und ihre Nutzung nach Kenntnis der Bundesregierung in den jeweils anzuwendenden Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen ausgewiesen, und wenn ja, wie im Einzelfall? Die den Gaststreitkräften nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut zur Nutzung überlassenen Liegenschaften werden in Flächennutzungsplänen in der Regel als „Sondergebiet Bund“ (gemäß §11 BauNVO) gekennzeichnet. In der Regel liegen für diese Sondergebiete keine Bebauungspläne vor. Gemäß dem Baugesetzbuch sind für Flächennutzungs- und Bebauungspläne die kommunalen Behörden zuständig. Für Baumaßnahmen in Verbindung mit Auslandsvertretungen anderer Nationen in der Bundesrepublik Deutschland ist die Bundesregierung nicht zuständig. Somit liegen hierzu keine Kenntnisse vor. 16. Wurden die Liegenschaften des Bundes und ihre Nutzung durch ausländische Geheimdienste nach Kenntnis der Bundesregierung in den regionalen Strukturplanungen für Verkehrswege, Oberleitungen, Erdkabel, Versorgungsleitungen usw. berücksichtigt, und wenn ja, in welcher Form, und mit welchen Konsequenzen? Eine explizite Berücksichtigung der Nutzung durch ausländische Nachrichtendienste in den regionalen Strukturplanungen ist der Bundesregierung nicht bekannt . Für Baumaßnahmen in Verbindung mit Auslandsvertretungen anderer Nationen in der Bundesrepublik Deutschland ist die Bundesregierung nicht zuständig. Somit liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD auf Bundestagsdrucksache 17/14560 verwiesen (insbesondere auf die Antwort zu Frage 31). 17. Wurden und werden in Deutschland Liegenschaften gemeinsam von deutschen und ausländischen Nachrichtendiensten genutzt (bitte angeben, welche Liegenschaften, Zeitraum der Nutzung, beteiligte deutsche und ausländische Sicherheitsbehörden)? Der Militärische Abschirmdienst als Nachrichtendienst der Bundeswehr nutzt in Deutschland keine Liegenschaften gemeinsam mit ausländischen Nachrichtendiensten . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3538 Im Übrigen ist die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft und wird zur Einsichtnahme bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* Zur Begründung der Einstufung wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen. Desweiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/14814 vom 4. Oktober 2014 verwiesen. 18. Wurden und werden in Deutschland Liegenschaften des Bundes sogenannten Contractors, also Privatunternehmen im Auftrag US-amerikanischer oder britischer Geheimdienste bzw. der in Deutschland stationierten NATO-Truppen zur Verfügung gestellt? 19. Mit welchen sogenannten Contractors wurde hinsichtlich welcher Liegenschaften des Bundes eine Nutzungsüberlassung vereinbart, und für welchen Zeitraum jeweils? 20. Welche rechtlichen Grundlagen kamen und kommen jeweils konkret zur Anwendung, damit die sogenannten Contractors die Liegenschaften des Bundes zur Nutzung übernehmen konnten? 21. Welche Bundesbehörden sind auf deutscher Seite jeweils bei Abschluss der Vereinbarung einer Überlassung zu beteiligen? Die Fragen 18 bis 21 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung hat Vertragsunternehmen ausländischer Nachrichtendienste keine Liegenschaften zur Verfügung gestellt. Die Bundesregierung kann durch Notenwechsel mit der US-Regierung US-Unternehmen , die in Deutschland für die US-Streitkräfte tätig sind, eine Befreiung von den deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe gewähren. Grundlage dafür sind neben Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut die deutsch-amerikanische Vereinbarung vom 19. Mai 1998 über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen , die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind (geändert 2001, 2003, 2009, BGBl. 1998 II S. 1199, 2001 II S. 1029, 2003 II. S. 437, 2010 II S. 5, nachfolgend Rahmenvereinbarung 1998) und die deutsch-amerikanische Vereinbarung vom 29. Juni 2001 über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen , die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind (geändert 2003 und 2005, BGBl. 2001 II S. 1018, 2003 II S. 1540, 2005 II S. 1115, nachfolgend Rahmenvereinbarung 2001). Der Bedarf solcher Unternehmen an Liegenschaften und Büroflächen wird nicht durch die Bundesrepublik Deutschland gedeckt (Nummer 4 der Rahmenvereinbarung 1998 und Rahmenvereinbarung 2001). Deutschland stellt folglich auch Vertragsunternehmen der in Deutschland stationierten NATO-Truppen keine Liegenschaften zur Verfügung. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheim- schutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 18/3538 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Gibt es besondere Verträge oder Abkommen außerhalb des NATO-Truppenstatutes (NTS) von 1951 und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) von 1959, welche die Nutzung und den Status der Liegenschaften des Bundes durch sogenannte Contractors im Auftrag USamerikanischer oder britischer Geheimdienste bzw. der in Deutschland stationierten NATO-Truppen regeln (bitte die Verträge im Einzelnen chronologisch und der/den betreffenden Liegenschaft/en zugeordnet auflisten )? Bezüglich der US-Unternehmen, die in Deutschland für die US-Streitkräfte tätig sind und eine Befreiung von den deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe erhalten haben, wird auf die Antwort zu den Fragen 18 bis 21 verwiesen. Weitere Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333