Deutscher Bundestag Drucksache 18/3605 18. Wahlperiode 18.12.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3293 – EU-Konzept zum Einsatz von Drohnen in Militärmissionen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) veröffentlichte bereits im März 2014 ein Konzept zu Einsatzformen für Drohnen in Konflikten unter Beteiligung der Europäischen Union (www.statewatch.org/news/2014/oct/eu-eeaslibya -framework-13829-14.pdf). Diese reichen demnach von der Aufklärung über den elektronischen Kampf bis hin zu Kampfmissionen. Als Verfasser wird das hochrangige Militärische Komitee (EUMC) genannt. Dort organisieren sich die Verteidigungsminister aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Inwiefern das Bundesministerium der Verteidigung an dem Dokument mitgewirkt hat ist unklar. Es spricht aber mehrere Themen an, mit denen auch die Bundeswehr befasst ist. Ein ähnliches Konzept war im Jahr 2005 veröffentlicht worden und sollte den Einsatz solcher Drohnen definieren, die in mittlerer und großer Höhe operieren. Jetzt heißt es, dass auch kleinere oder miniaturisierte Drohnen zur militärischen Aufklärung in EU-geführten Missionen beitragen könnten, etwa in der Nahaufklärung der Infanterie. Gleichwohl fokussiert auch das neue Dokument besonders auf Drohnen der MALE-Klasse mit großer Reichweite und mittlerer Höhe. Drohnen seien laut dem Papier kein neues Phänomen , sondern wurden bereits seit den 50er-Jahren entwickelt. Seit drei Jahrzehnten hätten sie sich in Kriegseinsätzen bewährt. Beispiele werden nicht genannt . Bezüglich der Bundeswehr dürften Systeme, wie die mittlerweile ausgemusterte CL 289, gemeint sein. Dabei handelt es sich um eine ferngesteuerte Lenkwaffe, die aus Sicht der Fragesteller allerdings eher als Wegwerfdrohne bezeichnet werden kann. Laut dem Konzept hätten Einsätze der letzten Jahre zu einer rasanten Zunahme militärischer Anwendungsformen geführt. Parallel dazu nähmen auch zivile Nutzungsformen zu, von denen viele einen „ähnlichen Charakter“ wie Militäreinsätze aufwiesen. Das Papier will deshalb Synergien der beiden Bereiche aufzeigen. Genannt werden Befriedung, Stabilisierung und Wiederaufbau anderer Staaten, aber auch die Konfliktvermeidung. Möglich seien auch Einsätze Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. Dezember 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. zur Evakuierung und zur Unterstützung humanitärer Operationen. Drohnen könnten überdies zur Beförderung von Fracht genutzt werden, besonders senkrechtstartende Drohnen seien hierfür gut geeignet. Drucksache 18/3605 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der EAD skizziert eine Zunahme von „asymmetrischen“ Konflikten. Die Drohnen sollen den zivilen und militärischen EU-Missionen deshalb zu mehr „Luftmacht“ verhelfen. Sie würden dringend gebraucht, um vorhandene Kapazitäten zu verstärken. Im Gegensatz zu menschlichen Piloten verfügten sie über eine extreme Leistungsfähigkeit und seien unabhängig von körperlichen Grenzen . Im Falle eines Abschusses würde die Besatzung nicht durch Tod oder Geiselnahme gefährdet. Auch Einsätze in besonders bedrohlichen Umgebungen seien möglich, darunter kontaminierte Gebiete. Dabei profitierten sie besonders von ihrer permanenten Verfügbarkeit und der hochwertigen Aufklärung bei jedem Wetter. Hierzu gehören bildgebende Verfahren mit Infrarot, Video oder Radartechnologie. Militärische Drohnen sollen zudem Anlagen für den „elektronischen Kampf“ befördern. Gemeint ist das Abhören oder die Störung gegnerischer Funksignale, darunter auch Positionsmeldungen, wie GPS (Global Positioning System). Die Drohnen könnten demnach eigene Einheiten vor derartigen Angriffen schützen, aber auch selbst gegnerische Truppen elektronisch attackieren. Zwar geht es in dem Konzept hauptsächlich um Aufklärung und Überwachung. Jedoch sind auch Kampfeinsätze aufgeführt: Drohnen könnten etwa feste oder bewegte Ziele für Luftschläge aufspüren, verfolgen und mit Lasertechnologie markieren. Dadurch würden Kollateralschäden oder Verluste eigener Truppen in kriegerischen Handlungen reduziert. Mit Kampfdrohnen könnten Militärs sogar selbst in kriegerische Konflikte eingreifen und Ziele von einer einzigen Plattform erfassen, identifizieren und angreifen („engage“). In der EU verfügt bislang lediglich Großbritannien über bewaffnete Drohnen, mehrere Staaten, darunter auch Deutschland, bereiten derzeit eine Beschaffung vor. Zukünftig sei laut dem Papier sogar zu erwarten, dass Drohnen nicht mehr nur Ziele am Boden angreifen. Sie könnten demnach auch für Luftschlachten entwickelt werden. Derzeit gebe es laut dem EU-Papier „beträchtliche Einschränkungen“ in der Nutzung großer Drohnen im allgemeinen Luftraum. Das soll sich ändern: Unbemannte Systeme müssten der bemannten Luftfahrt in allen Lufträumen gleichgestellt werden. Der EAD drängt deshalb auf die gemeinsame Entwicklung von Ausweichverfahren mit der Rüstungsindustrie, die dazu bereits umfassend aktiv sei. Die EU hatte daraufhin angekündigt, Fragen der luftfahrtrechtlichen Zulassung zivil und militärisch genutzter Drohnen fortan gemeinsam zu betreiben. Die in der EU zuständige Verteidigungsagentur EDA (European Defence Agency) und die zivile Luftfahrtagentur EASA (European Aviation Safety Agency) haben bereits ein Kooperationsabkommen geschlossen . Ziel ist die Beschleunigung verkehrsrechtlicher Fragen und der gegenseitige Austausch zur Lufttüchtigkeit von Drohnen. Die Verteidigungsagentur prüft außerdem, inwiefern die derzeitigen europäischen militärischen Zulassungsvorschriften die Anforderungen an Drohnen, wie gewünscht, abdecken. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das der Fragestellung der Kleinen Anfrage zugrunde liegende „Concept for the Contribution of Remotely Piloted Aircraft Systems to EU-led Military Operations “ fußt auf seit langem bewährten und zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) vereinbarten Verfahren und Prozeduren, so z. B. der „European Security Strategy“ vom 5. Dezember 2003 oder dem „Headline Goal 2010“ vom Mai 2004. Das Ziel des Konzeptes ist es, die in den letzten Jahren immer weitere Verbreitung findende Nutzung von ferngelenkten fliegenden Systemen, „Remotely Piloted Aircraft Systems“(RPAS), in die bestehende Konzepthierarchie der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik einzubinden. Es sollen allgemein gehaltene erste Ideen über die Nutzung von RPAS in EU-geführten, militärischen Missionen entwickelt werden. Dabei unterscheidet das Konzept ganz generell in „smaller RPAs“ und „MALE/tactical RPAS“. Erstere sind in der Regel auf der militärischen Organisationsebene der Kompanie und des Bataillons Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3605 oder Regiments angesiedelt, letztere in militärischen Organisationseinheiten über der Ebene des Bataillons oder Regiments. Das Konzept selbst erkennt den Wert der „kleinen RPAS“ an, klammert sie aber für die spezifischen Betrachtungen der Konzeptarbeit aus. 1. Wann und wo ist das Konzept des EAD zu Einsatzformen für Drohnen in Konflikten unter Beteiligung der Europäischen Union bei der Bundesregierung eingegangen? Das Dokument „Concept for the Contribution of Remotely Piloted Aircraft Systems to EU-led Military Operations“ wurde im Anschluss an einen Workshop zu diesem Thema am 29. November 2013 vom EU-Militärstab als Entwurf an die Mitgliedstaaten verteilt und ging daraufhin beim Bundesministerium der Verteidigung ein. 2. Wo wurde das Papier bereits behandelt oder beraten? Das Papier wurde durch den EU-Militärausschuss am 20. März 2014 im Wege eines schriftlichen Verschweigeverfahrens angenommen. 3. Mit welchem Inhalt waren Bundesbehörden vor oder nach Erscheinen des Konzeptes mit dem EUMC in der Angelegenheit in Kontakt? Nachdem das Papier am 20. März 2014 im EU-Militärausschuss angenommen worden war, war das Konzept nicht mehr Gegenstand weiterer Beratungen im EUMC. 4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Konzept? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 5. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass kleinere oder miniaturisierte Drohnen zur militärischen Aufklärung in EU-geführten Militärmissionen beitragen könnten, und wie könnte dies organisatorisch umgesetzt werden? Kleinere oder miniaturisierte unbemannte Systeme zur militärischen Aufklärung können in einer Vielzahl von möglichen Einsatzszenarien zu einer Verbesserung des Schutzes eingesetzter Soldatinnen und Soldaten beitragen. Die mögliche organisatorische Umsetzung wäre anhand konkreter Einsatzszenarien zu prüfen. 6. Inwieweit ist die Bundesregierung der Ansicht, dass für die „Befriedung“, „Stabilisierung“ oder den „Wiederaufbau“ anderer Staaten stets Drohnen mit militärischem Hoheitszeichen genutzt werden müssten? Die Verpflichtung zur Kennzeichnung militärischer Luftfahrzeuge – einschließlich Unbemannter Luftfahrtsysteme/Luftfahrzeuge (UAS/UAV) – mit den äußeren Kennzeichen von Nationalität und militärischem Charakter ergibt sich aus der Berechtigung allein dieser Luftfahrzeuge, in einem internationalen bewaffneten Konflikt die Rechte einer kriegführenden Partei auszuüben und militäri- sche Ziele eines Gegners mit militärischer Gewalt zu bekämpfen. Außerhalb Drucksache 18/3605 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode internationaler bewaffneter Konflikte richtet sich die Kennzeichnung der Luftfahrzeuge nach der Ausgestaltung der jeweiligen Mission und den insoweit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. 7. Inwiefern ist auch die Bundesregierung der Auffassung, dass zivile Nutzungsformen großer Drohnen zunehmen und diese vielfach einen „ähnlichen Charakter“ wie Militäreinsätze aufwiesen (bitte anhand von Beispielen illustrieren)? Zu den zivilen Nutzungsformen oder der künftigen Nutzung großer ziviler unbemannter fliegender Systeme können keine fundierten Aussagen getroffen werden. 8. Welche „Synergien“ kann die Bundesregierung hinsichtlich der Erfahrungen aus beiden Bereichen für die zukünftige Nutzung großer Drohnen erkennen ? Fundierte Aussagen über mögliche, künftige Synergien sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. 9. Inwieweit spricht sich die Bundesregierung dafür aus, zur Evakuierung oder Unterstützung humanitärer Operationen oder zum „Wiederaufbau“ anderer Staaten statt militärischer Drohnen eher nichtmilitärische Drohnen zu nutzen, um nicht zu einer Militarisierung von Aufgaben ziviler Behörden beizutragen? Der Einsatz der Mittel zur Evakuierung, zur Unterstützung humanitärer Operationen oder zum „Wiederaufbau“ anderer Staaten hängt von konkreten Notwendigkeiten im Einzelfall und den vorhandenen Mitteln ab. 10. Inwieweit ist auch die Bundesregierung der Ansicht, große militärische Drohnen könnten zivilen und militärischen EU-Militärmissionen zu mehr „Luftmacht“ verhelfen? Eine solche Bewertung ist nur auf der Grundlage konkreter Einsatzszenarien möglich. 11. Welche Mitgliedstaaten der EU verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über große Drohnen der MALE-Klasse mit großer Reichweite und mittlerer Höhe, die in EU-Militärmissionen eingebunden werden könnten ? Nach Kenntnis der Bundesregierung verfügen Deutschland, Griechenland, Frankreich, Italien und Großbritannien über entsprechende unbemannte Systeme . 12. Inwieweit hält die Bundesregierung große zivil oder militärisch genutzte Drohnen für die Beförderung von Fracht geeignet, bzw. welche Anstrengungen unternimmt sie zur Forschung oder Entwicklung derartiger Systeme ? Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates obliegt die Zulassung von zivil genutzten unbemannten Luftfahrzeu- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3605 gen (UAS) mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 150 kg der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA). Mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Ein neues Zeitalter der Luftfahrt, Öffnung des Luftverkehrsmarktes für eine sichere und nachhaltige zivile Nutzung pilotenferngesteuerter Luftfahrtsysteme (RPAS)“ (Doc. 8777/14, 8. April 2014) skizziert die Europäische Kommission, wie ihrer Ansicht nach ein europäischer ordnungspolitischer Rahmen gestaltet sein sollte, so dass eine schrittweise Entwicklung der gewerblichen Nutzung von RPAS ermöglicht wird und dabei das öffentliche Interesse gewahrt bleibt. Inwieweit UAS künftig auch zur Beförderung von Fracht genutzt werden sollen, ist vorrangig eine Angelegenheit von Angebot und Nachfrage auf dem entsprechenden Markt. Die Forschung oder die Entwicklung derartiger Systeme ist daher nicht die Angelegenheit der Bundesregierung. 13. Inwiefern bzw. unter welchen Umständen hält es die Bundesregierung für denkbar, Drohnen in EU-Militärmissionen auch zum Aufspüren und Bekämpfen fester oder bewegter Ziele für Luftschläge einzusetzen? Eine solche Bewertung ist nur auf der Grundlage konkreter Einsatzszenarien möglich. 14. Welche rechtlichen oder organisatorischen Maßnahmen sollen aus Sicht der Bundesregierung hierfür erörtert und geregelt werden? Die Bundeswehr verfügt über keine bewaffnungsfähigen unbemannten Luftkriegsmittel . 15. Welche Gremien der EU wären aus Sicht der Bundesregierung hierfür zuständig ? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 16. Welche Mitgliedstaaten der EU verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über bewaffnete große Drohnen, die in EU-Militärmissionen „Luftschläge “ vornehmen könnten? Der Bundesregierung ist bekannt, dass Großbritannien über bewaffnungsfähige MQ 9-REAPER verfügt. 17. Inwiefern ist auch die Bundesregierung der Ansicht, dass die EU Kapazitäten von Drohnen auch für „Luftschlachten“ entwickeln sollte? Pläne zur Entwicklung entsprechender Kapazitäten sind der Bundesregierung nicht bekannt. Drucksache 18/3605 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus einer Vereinbarung Großbritanniens und Frankreichs zur gemeinsamen Entwicklung eines „Unmanned Combat Aerial System“ (UCAS), rund 150 Mio. Euro für eine Vorstudie auszugeben und weitere 100 Mio. Euro später folgen zu lassen (AFP vom 5. November 2014)? Frankreich und Großbritannien haben im Juli 2014 bilateral eine zweijährige Studie für ein unbemanntes System vereinbart. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 19. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die beiden Regierungen an der Entwicklung der Tarnkappen-Drohne auch andere EU-Regierungen beteiligen wollen? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 20. Inwiefern hat auch die Bundesregierung erwogen oder ist entsprechend eingeladen worden, sich an dem Projekt zu beteiligen? Eine Einladung zur Beteiligung liegt nicht vor. 21. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern auch deutsche Firmen an der britisch-französischen Machbarkeitsstudie beteiligt werden ? Der Bundesregierung liegen hierüber keine Informationen vor. 22. Inwiefern hat die britisch-französische Entscheidung Einfluss auf die Politik der Bundesregierung bezüglich eigener Investitionen in die Entwicklung einer Tarnkappen-Drohne? Die Bundesregierung hat die britisch-französische Entscheidung zur Kenntnis genommen. 23. Auf welche Weise hat die Bundesregierung im Jahr 2014 das Projekt „SAGITTA – Open Innovation“ gefördert, bzw. sich daran beteiligt? Die Bundesregierung hat das Projekt weder gefördert noch sich daran beteiligt. 24. Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung außer der Universität der Bundeswehr in München, dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) in Oberpfaffenhofen und Braunschweig, der Technischen Hochschule Ingolstadt sowie der Technischen Universität Chemnitz an „SAGITTA“ beteiligt? Das Open-Innovation-Projekt SAGITTA wurde im Jahr 2010 als rein industriefinanziertes Projekt eingerichtet. Der Bundesregierung liegen hierüber keine detaillierten Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf das Plenarprotokoll 17/227 verwiesen . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3605 25. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wann und wo der Erstflug eines Demonstrators von „SAGITTA“ erfolgen sollte und schließlich erfolgte , bzw. wann mit einem Erstflug zu rechnen ist? Es wird auf die Bundestagsdrucksache 18/533 verwiesen. Aktuellere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333