Deutscher Bundestag Drucksache 18/3648 18. Wahlperiode 22.12.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Pitterle, Klaus Ernst, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3400 – Mögliche Interessenkonflikte in der Rechtsaufsicht für Wirtschaftsprüfer Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/2689) „Jahresabschlussprüfungen, berufsständische Organisationen der Wirtschaftsprüfer und ministerielle Rechtsaufsicht“ ist bereits zu möglichen Interessenkonflikten in den berufsständischen Aufsichtsstrukturen gefragt worden. Insbesondere die Antworten zu den Fragen 29 und 30 zur Berufung des ehemaligen Abschlussprüfers der KPMG AG für die Deutsche Bank AG, Ralf Bose, im Jahr 2012 zum Leiter der Sonderuntersuchung der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK), gehen an der Sache vorbei und stützen sich primär auf Positionen der APAK. Selbst wenn Ralf Bose nicht persönlich an der Überprüfung der Jahresabschlüsse der Deutschen Bank AG vor 2012 beteiligt sein sollte, müssen seine Mitarbeiter im Zweifel auch die damalige „Arbeit“ ihres Vorgesetzten prüfen, so dass über das abhängige Beschäftigungsverhältnis das Problem der Befangenheit vorliegt. Nicht allein diese Problematik wird in der Wirtschaftsprüferbranche erkannt. Die Personalie bleibt bis heute hoch umstritten und gilt als ein weiteres Indiz für die Wahrung der Interessen der vier großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Big 4: PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft – PwC, KPMG AG, Ernst & Young GmbH, Deloitte & Touche GmbH) innerhalb der Branche und gegenüber der ministeriellen Rechtsaufsicht (vgl. Handelsblatt vom 12. November 2014). Aber auch auf anderer Ebene scheint eine klare Trennung zwischen der ministeriellen Rechtsaufsicht und der Wirtschaftsprüferbranche sowie entscheidenden Institutionen, wie dem signifikant durch die sogenannten Big 4 finanzierten Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW, vgl. WP – Magazin für Wirtschaftsprüfung & Politik 2011, S. 72 ff.), nicht immer gegeben zu sein. Dabei wäre die inhaltliche und personelle Unabhängigkeit der ministeriellen Rechtsaufsicht die Mindestvoraussetzung, um ihrer Aufsichtsfunktion gerecht werden zu könDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 17. Dezember 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. nen. Drucksache 18/3648 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung verfolgt mit Sorge die andauernden und zum Teil unsachlichen Auseinandersetzungen innerhalb des Berufstands der Wirtschaftsprüfer, die die Selbstverwaltung in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat als Rechtsaufsicht über die WPK und die APAK vor dem Hintergrund der in den letzten anderthalb Jahren verschärft geführten Auseinandersetzungen zahlreiche Schreiben weniger Berufsangehöriger und dritter Personen intensiv geprüft, die jeweiligen Sachverhalte sorgfältig auf Anhaltspunkte für eventuelle Rechtsverstöße untersucht und die Schreiben entsprechend beantwortet (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 18/2689). Zudem wurde stets der Dialog mit allen Vertretern des Berufsstands, insbesondere auch mit Verbandsmitgliedern der mittelständischen Wirtschaftsprüfung, gesucht und für sachorientierte Lösungen geworben. Die Bundesregierung appelliert – wie bereits in der Vergangenheit – an alle Beteiligten , die Auseinandersetzungen innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) sachlich, konstruktiv und zukunftsgerichtet zu führen und sich gemeinsam für den Erhalt der Selbstverwaltung – insbesondere im Rahmen der anstehenden Novelle der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) – einzusetzen. 1. Vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung, wie in ihrer Antwort zu den Fragen 29 und 30 auf Bundestagsdrucksache 18/2689 ausgeführt, kein Problem in der Bestellung von Ralf Bose zum Leiter der Sonderuntersuchung der APAK sieht, wie wird das Problem der möglichen Befangenheit seiner Mitarbeiter bei der Prüfung von Testaten seines früheren Arbeitgebers (KPMG AG) und von Jahresabschlüssen der Deutschen Bank AG, die Ralf Bose selbst verantwortet hatte, bewertet? Eine mögliche Befangenheit der Mitarbeiter der Abteilung Sonderuntersuchungen der APAK gegenüber ihrem Leiter, Ralf Bose, wird weder aus organisatorischen noch tatsächlichen Gründen gesehen. Zu den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen, die zur Vermeidung einer Befangenheit im Einzelfall getroffen wurden, wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 29 und 30 auf Bundestagsdrucksache 18/2689 verwiesen. Eine Befangenheit ist darüber hinaus auch aus tatsächlichen Gründen auszuschließen . Denn der letzte von Ralf Bose im Rahmen seiner Tätigkeit bei der KPMG gezeichnete Bestätigungsvermerk in Bezug auf die Deutsche Bank AG betrifft deren Konzernabschluss für das zum 31. Dezember 2011 endende Geschäftsjahr . Damit befand sich letztmalig bei der anlassunabhängigen Sonderuntersuchung der KPMG im Jahr 2012 eine von Ralf Bose durchgeführte Konzernabschlussprüfung der Deutschen Bank in der Grundgesamtheit der für eine Stichprobenauswahl zu berücksichtigenden Mandate. Ob das Mandat tatsächlich als Stichprobe gezogen wurde, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Ungeachtet dessen konnte die anlassunabhängige Sonderuntersuchung der KPMG des Jahres 2012 vor Ort bereits im August 2012 abgeschlossen werden, d. h. vor dem Eintritt von Ralf Bose in den Dienst der APAK zum 1. Oktober 2012 und vor der Bekanntgabe der Personalie gegenüber den Mitarbeitern der Abteilung Sonderuntersuchung im August 2012. Insoweit gibt es keinen Anhaltspunkt, dass die Mitarbeiter in Bezug auf ihren zukünftigen Abteilungsleiter in irgendeiner Weise bei der Untersuchung der KPMG im Jahre 2012 hätten befangen sein können. Im Fall von anlassbezogenen Ermittlungen (§ 61a Absatz 1 Nummer 1 WPO) ist im Übrigen eine Abteilung innerhalb der WPK zuständig, die personell nicht mit der Abteilung Sonderuntersuchung der APAK verbunden ist. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3648 2. Wie viele Sonderprüfungen hat die APAK nach Ausbruch der Wirtschaftsund Finanzkrise 2007/2008 insgesamt veranlasst, und was war jeweils das Ergebnis (bitte auflisten)? Ausweislich der Tätigkeitsberichte der APAK (abrufbar unter www.apak-aoc. de/publikationen/jahresberichte.asp) wurden seit Einführung der anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen zum 1. September 2007 über 210 Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfern der Unternehmen von öffentlichem Interesse durchgeführt. Dabei wurden in Stichproben neben den Qualitätssicherungssystemen dieser Praxen insgesamt über 450 Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse untersucht. Über 50 anlassunabhängige Sonderuntersuchungen führten aufgrund wesentlicher Feststellungen zur Einleitung anlassbezogener Ermittlungen jeweils gegen die verantwortlich zeichnenden Abschlussprüfer sowie gegebenenfalls auch den auftragsbegleitenden Qualitätssicherer . Über die jeweiligen Ergebnisse der einzelnen Sonderuntersuchungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 3. Welche Sonderprüfungen betrafen davon direkt die Arbeit der KPMG AG und die Jahresabschlüsse der Deutschen Bank AG? Abschlussprüfer, die mehr als 25 Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen , unterliegen einem jährlichen Untersuchungsturnus; die übrigen Abschlussprüferpraxen werden in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren zumindest einmal untersucht. Da die KPMG jährlich regelmäßig mehr als 25 Unternehmen von öffentlichem Interesse prüft, unterliegt sie auch jährlich den anlassunabhängigen Sonderuntersuchung der APAK. Zur konkreten Einbeziehung der Abschlussprüfungen der Deutsche Bank AG in die jährlichen anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen der KPMG liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 4. Wenn es keine Sonderprüfung der Deutschen Bank AG gab, was ist der Grund dafür, wo doch gerade der Deutschen Bank AG in internationalen Ermittlungsverfahren Fehlverhalten nachgewiesen wurde, Strafzahlungen anfielen und weiter Rückstellungen (Prozesskosten, Schadensersatzforderungen etc.) für laufende und künftige Verfahren gebildet werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Ob und in welcher Höhe haben die Herausgeber für die jüngste Schrift des IDW „Die EU-Reform der Abschlussprüfung“ T. B. (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – BMJV) und Dr. A. L. (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – BMWi) ein Honorar erhalten? Die Bundesregierung ist sich ihrer verfassungsrechtlichen Antwortpflicht im Rahmen von parlamentarischen Antworten bewusst. Sie ist bei der Beantwortung von Fragen aus dem Parlament jedoch auch verpflichtet, die verfassungsrechtlichen Grenzen des parlamentarischen Fragerechts zu prüfen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes – GG) entspricht , dass Beamte nur Stellen ihres Dienstherrn verantwortlich sind und dass auch nur diese Stellen zu einer Beurteilung des Beamten befugt sind (vgl. BVerfGE 9, 268 [283f.]). Der einzelne Ministerialbeamte ist daher hinsichtlich der Führung seiner Dienstgeschäfte nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Die beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes beschränken insoweit den Informationsanspruch des Parlaments und werden durch das Grundrecht auf informationelle Drucksache 18/3648 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Selbstbestimmung, das den Regelungen des Personaldatenschutzes zugrunde liegt, noch ergänzt. Es handelt sich bei der angesprochenen Publikation nicht um eine Schrift des IDW e. V., sondern um eine Publikation der Herren B. und Dr. L., die im IDW Verlag GmbH erschienen ist. Der Publikation liegt ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Herren B. und Dr. L. und der IDW Verlag GmbH zugrunde. Nach der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Parlaments und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) der Herren B. und Dr. L. überwiegen bei der Frage der Veröffentlichung die Interessen der betroffenen Grundrechtsträger , weil der Vertrag nicht im Zusammenhang mit rechtsaufsichtlichem Handeln steht und somit grundsätzlich auch nicht den staatlichen Verantwortungsbereich betrifft, auf den sich die parlamentarische Kontrolle erstreckt (siehe insoweit auch die Antwort zu Frage 7). 6. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das Honorar als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung entsprechend der verkauften Bücher vereinbart? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Sieht die Bundesregierung generell einen Interessenkonflikt, wenn Personen , die verantwortlich für die ministerielle Rechtsaufsicht über die Wirtschaftsprüfer sind, eine Arbeitsbeziehung zum IDW unterhalten und dafür honoriert werden? Nein. Zum einen besteht durch die Publikation, die eine Hilfestellung für den gesamten Berufsstand und – ebenfalls im Interesse des Berufsstands – die weiteren gesetzlichen Arbeiten auf nationaler Ebene bieten soll, keine Arbeitsbeziehung zwischen dem IDW und den für die Rechtsaufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer zuständigen Mitarbeitern des BMWi. Zum anderen unterliegt das IDW keiner Aufsicht durch die Bundesregierung. Die Rechtsaufsicht des BMWi bezieht sich nur auf die WPK einschließlich Prüfungsstelle und die APAK, erstreckt sich aber nicht auf die Wirtschaftsprüfer allgemein oder das IDW. 8. Wie oft gab es seit der 16. Wahlperiode Gespräche zwischen den beiden genannten Vertretern der Bundesministerien und dem IDW/den Big 4 bis heute (bitte auflisten)? Die beiden genannten Vertreter haben keine gemeinsamen Fachgespräche mit dem IDW oder den „Big4“ geführt. Sie haben an einer vom BMWi veranstalteten Informationsveranstaltung zur Reform der Berufsaufsicht in Umsetzung der EU-Abschlussprüferreform am 22. Mai 2014 teilgenommen, an der neben anderen Vertretern der beteiligten Kreise, insbesondere Vertreter der mittelständischen Wirtschaftsprüfung, auch das IDW und die genannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften teilgenommen haben. Im Übrigen gehört es zu den Aufgaben der Fachbeamten, zu aktuellen Vorhaben ihrer Ministerien im internationalen, europäischen und nationalen Bereich einen regelmäßigen Austausch über Fachfragen zum Recht der Abschlussprüfung und anderen Fragen, wie die der Rechnungslegung, zu führen. Dazu zählen auch entsprechende Gespräche mit Vertretern des IDW und der genannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (siehe auch die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/2689). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3648 9. Wurden die Bundesministerien im Vorfeld von ihren Mitarbeitern auf ihre (Neben-)Tätigkeit hingewiesen? Soweit Nebentätigkeiten genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig im Sinne des Bundesbeamtengesetzes waren, wurde den entsprechenden Pflichten nachgekommen . 10. Liegt eine Erlaubnis des jeweiligen Bundesministeriums für die angeführte (Neben-)Tätigkeit vor? Nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes sind schriftstellerische Tätigkeiten nicht genehmigungspflichtig; sie bedürfen mithin keiner „Erlaubnis “. 11. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung weitere Veranstaltungen mit den beiden Vertretern der Bundesministerien (z. B. Vorträge) durch das IDW geplant? Wenn ja, welche Honorarvereinbarungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung hierfür? Nein. 12. Ist es bekannt, ob Vorgänger von T. B. im Amt (u. a. Dr. E.) und O., M. oder S. (BMWi) ähnliche Arbeitsbeziehungen auf Honorarbasis (Referenten - oder Autorentätigkeit) mit dem IDW unterhalten haben? Wenn ja welche, wann, und wie wurden sie honoriert (bitte auflisten)? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 13. Welche externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Branche der Wirtschaftsprüfer, insbesondere der Big 4, waren in der 16., 17. und laufenden 18. Legislaturperiode im BMWi, dem Bundesministerium der Finanzen und dem BMJV in welcher Funktion, wie lange und mit welchen Aufgaben beschäftigt (bitte detailliert auflisten)? Zum Einsatz externer Personen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz , im Bundesministerium der Finanzen und im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird auf die Berichte verwiesen, die die Bundesregierung nach Nummer 5 der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über den Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten (externe Personen) in der Bundesverwaltung vom 26. Juli 2008“ dem Haushaltsausschuss und dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages erstattet . In der 16. bis 18. Legislaturperiode handelt es sich um die Berichte Nummer 1 bis 13 (zu den Berichtsnummern der Ausschussdrucksachen siehe Anlage 1), die den Zeitraum bis zum 30. Juni 2014 erfassen. Entsprechend dem Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses erfolgt eine Umstellung des Berichtszeitraums auf einen jährlichen Zeitraum. Gemäß Nummer 5 der o. a. Verwaltungsvorschrift wird die Bundesregierung nunmehr jeweils zum 30. September eines jeden Jahres berichten; dementsprechend wird der folgende 14. Bericht zum 30. September 2015 vorgelegt. Dieser Bericht wird den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 umfassen. Für die diesen Berichten vorangegange- nen Zeiträume liegen keine statistischen Daten vor. Im Übrigen wird auf die Drucksache 18/3648 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/2689 verwiesen. 14. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem jüngsten Urteil des Landgerichts Berlin (27 O 355/14) und der dortigen Feststellung, dass es keinen „Erlass“ des BMWi für die Zahlungen (1 500 Euro Sitzungsgeld für vierstündige Sitzungen plus zusätzlicher Vergütungen) an ehrenamtlich tätige APAK-Mitglieder gibt? Das Landgericht hat die behauptete Feststellung nicht getroffen. Das Urteil des Landgerichts betrifft eine äußerungsrechtliche Auseinandersetzung der WPK mit einem Berufsangehörigen bzw. einer Berufsgesellschaft. Darin hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass die Behauptung des Beklagten, dass es keinen „Erlass“ des BMWi zur Regelung der Aufwandsentschädigungen gebe, von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Das Landgericht hat dagegen weder materiell geprüft noch tatsächlich festgestellt, ob es einen „Erlass “ bzw. eine Rechtsgrundlage für die Zahlung der Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der APAK gibt. Daher hat das Urteil auch keine Auswirkungen auf die Einschätzung zur Rechtsgrundlage der Zahlungen der Aufwandsentschädigungen. Eine Rechtsgrundlage für die Zahlungen ist mit § 66 Absatz 7 WPO gegeben. Die Höhe der Zahlungen wurden durch insgesamt drei Schreiben des BMWi konkretisiert. An der Rechtmäßigkeit der Höhe der Aufwandsentschädigungen hat auch der Bundesrechnungshof keine Zweifel geäußert (vgl. auch die Antwort der Bundesregierung zu Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 18/2689). 15. Wie wird vor dem Hintergrund des Urteils das Schreiben von Ministerialrat M. S. (BMWi) an Dr. V. (WPK – Wirtschaftsprüferkammer) vom 7. März 2005 eingeordnet, worauf sich APAK, IDW und WPK in der internen berufsständischen Auseinandersetzung bei der Rechtfertigung der angeführten Zahlungen stets berufen haben und dies als „Erlass“ interpretierten ? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 16. Führt das Urteil zur veränderten Einschätzung bei der Bewertung der aus den Mitgliedsbeiträgen finanzierten Aufwandsentschädigungen für APAK-Mitglieder, wie sie die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 18/2689 formuliert hat? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 17. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Sachverhalt, dass Ministerialrat M. S. (BMWi) kurz nach seiner Pensionierung als APAK-Mitglied für vier Jahre die angeführte Aufwandsentschädigung erhielt und bei kritischen Diskussionen um die Höhe und Rechtmäßigkeit dieser Zahlungen auf das von ihm verfasste Schreiben in seiner damaligen Funktion, den vermeintlichen „Erlass“ des BMWi, verwiesen wurde? Gibt bzw. gab es hier einen Interessenkonflikt? Wenn nein, warum nicht? Keine. Einen Interessenkonflikt gibt und gab es nicht. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3648 Die APAK-Mitglieder werden allgemein vor ihrer Ernennung durch das BMWi auf Eignung und Unabhängigkeit geprüft und nur, wenn sie die Anforderungen des § 66 Absatz 1 WPO erfüllen, vom BMWi ernannt. Ihre Ernennung erfolgte und erfolgt unabhängig von der Regelung der Höhe der Aufwandsentschädigung . Die Höhe der Aufwandsentschädigungen war im Jahr 2005 durch das BMWi gemeinsam mit dem Berufsstand und niedriger, als ursprünglich vom Berufsstand vorgeschlagen, festgelegt worden. Zu dieser Zeit und in den folgenden Jahren gab es keine kritischen Diskussionen um die Höhe der Aufwandsentschädigungen , im Rahmen derer ein Interessenkonflikt bei einzelnen APAK-Mitgliedern oder BMWi-Mitarbeitern hätte auftreten können. Das Aufwandsentschädigungssystem der APAK wird im Rahmen der anstehenden Umsetzung der EU-Abschlussprüferreform und der Neuordnung der Abschlussprüferaufsicht neu zu gestalten sein. Die Unabhängigkeit der Abschlussprüferaufsicht vom Berufsstand der Wirtschaftsprüfer wird dabei weiter gestärkt werden müssen (siehe die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 18/2689). 18. Wurde seit März 2005 die ministerielle Rechtsaufsicht im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Höhe der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der APAK-Mitglieder tätig? Ja, die Höhe der Aufwandsentschädigung wurde geprüft, vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 18/2689. 19. Warum hat die Rechtsaufsicht bis zur Umsetzung der Abschlussprüferreform aufgrund der EU-Vorgaben gewartet (siehe Antworten zu den Fragen 2 und 40 auf Bundestagsdrucksache 18/2689), um den organisatorischen Aufbau und die finanzielle Ausstattung der berufsunabhängigen Aufsicht zu verändern, und wäre nicht ein viel zeitnaherer Reformprozess und aktives Handeln möglich und auch notwendig gewesen, um etwa die Frage der angeführten Aufwandsentschädigung anders und nach Auffassung der Fragesteller klarer zu regeln? Nach der Reform der Berufsaufsicht in den Jahren 2004/2005 hat in den Jahren 2009/2010 eine erneute Reformdiskussion stattgefunden. Forderungen nach einer Überarbeitung des Aufwandsentschädigungssystems der APAK standen dabei nicht im Raum. Da mit Blick auf das Grünbuch der Europäischen Kommission zur Abschlussprüfung mit einer umfassenden Überarbeitung des Aufsichtssystems zu rechnen war, ein Aufsichtssystem aber im Interesse seiner Funktionsfähigkeit nicht innerhalb weniger Jahre mehrfach reformiert werden kann, waren die Ergebnisse der EU-Abschlussprüferreform abzuwarten. Die geänderte Abschlussprüferrichtlinie ist im Juni 2014 in Kraft getreten und innerhalb von zwei Jahren umzusetzen. Die Bundesregierung bereitet entsprechende Gesetzentwürfe für eine WPO-Novelle vor. Drucksache 18/3648 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Anlage 1 Anlage zur Antwort zu Frage Nr. 13 der Kleinen Anfrage Bundestagsdrucksache 18/3400 der Abgeordneten Richard Pitterle u. a. der Fraktion DIE LINKE Nr. des Berichts Innenausschuss Haushaltsausschuss 1 16(4)481 Bericht: 16(8)4558 2 16(4)579 und 16(4)622 Bericht: 16(8)5894 3 16(4)665 Bericht: 16(8)6127 4 17(4)38 Bericht: 17(8)1357 5 17(4)96 Bericht: 17(8)1916 6 17(4)223 Bericht: 17(8)2971 7 17(4)352 Bericht: 17(8)3312 8 17(4)473 Bericht: 17(8)4378 9 17(4)579 Bericht: 17(8)4818 10 17(4)699 Bericht: 17(8)5948 11 17(4)812 Bericht: 17(8)6153 12 18(4)55 Bericht: 18(8)88 13 18(4)160 Bericht: 18(8)1050 . Anlage 1