Deutscher Bundestag Drucksache 18/3649 18. Wahlperiode 22.12.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3249 – Bieterverfahren zum Verkauf der Urananreicherungsanlagen der Firma URENCO und Risiken der Weiterverbreitung von Atomwaffen-Technologie Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ (SZ) vom 31. Oktober 2014 findet derzeit ein Bieterverfahren über den Anteilserwerb bei der Firma URENCO statt (www.sueddeutsche.de/wirtschaft/2.220/uranfirma-urencobieterkampf -um-den-schluessel-zur-atombombe-1.2198276). Die URENCO betreibt als internationales Unternehmen Urananreicherungsanlagen in Deutschland, den Niederlanden, Großbritannien und den USA. Die Anlagen unterliegen dem Vertrag von Almelo sowie mehreren seither abgeschlossenen Staatsverträgen. Da die Urananreicherung in Gaszentrifugen grundsätzlich auch die Möglichkeit der Herstellung von waffentauglichem Uran-235 eröffnet, regelt der Vertrag Grundlagen und Rahmenbedingungen dafür , dass die Anlagen lediglich zur Herstellung von angereichertem Uran-235 zum Einsatz in kommerziellen Atomkraftwerken eingesetzt werden dürfen. URENCO besitzt zusammen mit Areva jeweils die Hälfte der Anteile an der Enrichment Technology Company (ETC), die für die Erforschung, Entwicklung und den Bau der Gaszentrifugen verantwortlich ist und darüber hinaus auch neue Urananreicherungsanlagen errichtet, u. a. in Frankreich und den USA. In Deutschland ist ETC vor allem in Jülich ansässig. Mit dem geplanten Verkauf der URENCO erhält ein neuer Eigentümer grundsätzlich auch den hälftigen Anteil an der ETC. Dem Bericht der „SZ“ zufolge ist beim Verkauf der URENCO neben einem Erwerb von Anteilen durch Unternehmen auch eine Beteiligung von Investmentfonds sowie ein Verkauf über die Börse derzeit als Option vorgesehen. Nach Auskunft des Staatssekretärs im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Rainer Baake sind der Bundesnachrichtendienst und der Verfassungsschutz mit Blick auf möglicherweise vorliegende Erkenntnisse über potenzielle Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 18. Dezember 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Anteilserwerber an den Sondierungen zum Verkauf beteiligt. Zitiert wird in dem „SZ“-Artikel auch Michael Sailer, der Mitglied der Reaktorsicherheitskommission und Vorsitzender der Entsorgungskommission der Drucksache 18/3649 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bundesregierung ist: „Zum Verkauf steht der einfachste Weg zur Atombombe. Ich finde es unverantwortlich, eine Technologie mit solcher Zerstörungskraft dem Markt zu überlassen.“ Die „SZ“ schreibt weiter: „Besonders große Sorgen bereitet Kritikern der Verkaufspläne ein möglicher Börsengang von URENCO. Denn dann, warnen Experten, könnte sich praktisch jeder – und sei es über Strohfirmen – die Anteile an der Zentrifugenfirma sichern.“ Und weiter heißt es in der „SZ“: „ ,Das Problem ist möglicherweise nicht der nächste, sondern der übernächste Eigentümer‘, sagt Regierungsberater Michael Sailer. ,Wir wissen nicht, was in 20 Jahren aus der Firma wird. Wer wird sie dann gekauft haben oder betreiben?‘ “ Laut „SZ“-Artikel sollen Kaufinteressenten für URENCO bis zum Jahresende Kaufgebote einreichen. 1. Trifft es zu, dass für den geplanten Verkauf der URENCO derzeit ein Bieterverfahren läuft? Wenn ja, seit wann, und bis wann? Die Bundesregierung ist im Gemeinsamen Ausschuss, durch den die Regierungen von Deutschland, Großbritannien und den Niederlanden auf der Grundlage des Vertrages von Almelo die Kontrolle über URENCO ausüben, sowie im Rahmen regelmäßiger Gespräche zum Thema möglicher Anteilsveräußerungen bei URENCO mit Vertretern der beiden anderen Regierungen sowie mit den deutschen Anteilseignern E.ON und RWE darüber informiert worden, dass ein Markttest durchgeführt wird. Mit dem Markttest wollen die Anteilseigner prüfen , wie groß das Interesse potenzieller Erwerber an einem etwaigen Verkauf von URENCO-Anteilen wäre. Verkaufsgespräche finden nicht statt. Da die Bundesrepublik Deutschland, anders als Großbritannien und die Niederlande, selbst keine Anteile an URENCO hält, ist die Bundesregierung an dem Markttest nicht beteiligt und verfügt über keine unmittelbaren Kenntnisse zu dessen Details. Zwischen allen Troika-Regierungen und den deutschen Anteilseignern besteht Einigkeit, dass im Rahmen des Markttests nur öffentlich verfügbare Informationen verwandt werden und dabei darauf zu achten ist, dass die laufenden Verhandlungen der Troika-Regierungen und der deutschen Anteilseigner nicht beeinträchtigt werden oder Vorfestlegungen getroffen werden. 2. Welche sachlichen Aspekte sind im Vorfeld des Bieterverfahrens zwischen den Eigentümern der URENCO und den Regierungen des Vertrags von Almelo im Einzelnen diskutiert, und in welcher Weise entschieden worden? Die Bundesregierung hat wiederholt bekräftigt, dass sie möglichen Änderungen der Anteilsstruktur von URENCO nur dann zustimmen wird, wenn vorher durch einen entsprechenden Rechtsrahmen für die künftige Struktur von URENCO klargestellt ist, dass auch weiterhin nukleare Nichtverbreitung, Sicherung der Technologie und wirtschaftliche Solidität bei URENCO sichergestellt sind. Entscheidender Maßstab für die Bundesregierung ist dabei der von der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland unterzeichnete völkerrechtliche Vertrag von Almelo vom 4. März 1970. Durch einen entsprechenden Rechtsrahmen muss für die künftige Struktur von URENCO klargestellt sein, dass die Durchsetzbarkeit des völkerrechtlichen Vertrages von Almelo durch die drei Regierungen auch in Zukunft bei möglicherweise anderen Anteilseignern gewährleistet ist. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3649 3. Ist im Bieterverfahren für den Verkauf der URENCO das gesamte Unternehmen (100 Prozent) oder auch ein Teilverkauf (z. B. 49 oder 51 Prozent) angeboten worden? Welcher Umfang einer Beteiligung ist im Falle eines Teilverkaufs jeweils angeboten worden? Wie würden sich bei einem Teilverkauf die verbleibenden Anteile von E.ON bzw. RWE, Großbritannien und Niederlande jeweils verändern, die heute jeweils mit einem Drittel am Unternehmen beteiligt sind? 4. Wann, und von wem wurde das Bieterverfahren für den Verkauf der URENCO-Anteile angekündigt, und auf welchem Weg erfolgte diese Ankündigung ? 5. Mit welchem Text bzw. Inhalt wurde diese Bekanntmachung der Einleitung eines Bieterverfahrens vorgenommen? 6. An wen haben sich die möglichen Bieter mit einem Gebot zu wenden? 7. In welcher Weise ist die Bundesregierung an dem Bieterverfahren beteiligt , bzw. in welchem Umfang hat sie die Möglichkeit, jederzeit Einblick in das Verfahren zu nehmen? 8. Zu welchen Fragen und Anforderungen sollen sich die jeweils interessierten Bieter im Einzelnen jeweils äußern? Die Fragen 3 bis 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 9. Werden politische, materielle oder sonstige Anforderungen an die jeweiligen Bieter gestellt? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Der künftige Rechtsrahmen für URENCO, ohne den die Bundesregierung keinen Anteilsänderungen zustimmen wird, wird Kriterien enthalten, an denen künftige Anteilserwerber gemessen werden. 10. Welche Unterlagen haben die interessierten Bieter über URENCO in welcher Weise erhalten (bitte detailliert auflisten, welche Schriftstücke dies im Einzelnen waren und welche wesentlichen Inhalte diese hatten, bzw. diese der Antwort zur Kenntnisnahme beifügen)? 11. Wurde für mögliche Kaufinteressenten ein Mindestpreis für Gebote festgelegt ? Wenn ja, in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht? Drucksache 18/3649 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Wie viele Bieter haben bislang a) ihr Interesse bekundet, b) weitere Daten erhalten und c) bis jetzt ein Gebot abgegeben, und welche Unternehmen sind dies bislang ? Die Fragen 10 bis 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 13. Welche weiteren Verfahrensschritte auf dem Weg zu einem Verkauf der URENCO sind nach Abschluss des jetzigen Bieterverfahrens vorgesehen? Der wesentliche Zwischenschritt ist ein Rechtsrahmen, der für die künftige Struktur von URENCO klarstellt, dass auch weiterhin nukleare Nichtverbreitung , Sicherung der Technologie und wirtschaftliche Solidität bei URENCO sichergestellt sind. 14. Wie beurteilt die Bundesregierung eine Übernahme der URENCO oder Teile des Unternehmens durch Investmentfonds oder einen Verkauf über die Börse jeweils im Vergleich zu einer Übernahme durch ein Unternehmen (bitte detailliert darstellen, auf welcher Basis diese Beurteilung zustande gekommen ist)? Diese Bewertung lässt sich nicht abstrakt vornehmen, da es dafür entscheidend auf den einzelnen konkreten Anteilsinteressenten ankommt. 15. Ist es vorgesehen, mit denjenigen Staaten, in denen die möglichen Käufer der URENCO angesiedelt sind, Staatsverträge analog denen von Almelo, Cardiff, Washington und Paris, abzuschließen? Wenn nein, warum nicht? Dies ist nicht vorgesehen. Vertragspartner der genannten völkerrechtlichen Verträge sind ausschließlich Staaten, in denen URENCO-Urananreicherungsanlagen – oder URENCO/ETC-Know-how nutzende Urananreicherungsanlagen – betrieben werden. Die Bundesregierung und die Regierungen von Großbritannien und den Niederlanden stehen zu dem vor mehr als 40 Jahren abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrag von Almelo („Übereinkommen vom 4. März 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung des Gaszentrifugenverfahrens zur Herstellung angereicherten Urans“) und streben die Durchsetzbarkeit seiner Vorgaben auch für den Fall einer potenziellen künftigen Änderung der Eigentumsverhältnisse bei URENCO an. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3649 16. Ist es vorgesehen, Festlegungen bei dem jetzt anstehenden Verkauf in die Verträge mit neuen Eigentümern einzubauen, die einen späteren Weiterverkauf durch die neuen Eigentümer verhindern bzw. nur mit Zustimmung der heutigen Almelo-Staaten ermöglichen? Wenn ja, in welcher Weise? Wenn nein, warum nicht? Der neue Rechtsrahmen für URENCO muss so ausgestaltet sein, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch spätere Weiterverkäufe von Anteilen durch die drei Regierungen von Deutschland, Großbritannien und den Niederlanden untersagt werden können. 17. Haben Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder des Bundesnachrichtendienstes bereits dazu geführt, dass bestimmte Bieter ausgeschlossen oder als kritisch bewertet wurden? Die Bundesregierung hat bislang keine bestimmten Bewerber ausgeschlossen. 18. Bedeutet die Einschaltung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, dass es auch inländische Interessenten an URENCO gibt, bzw. rechnet die Bundesregierung mit einer solchen Beteiligung? Wenn nein, was für Informationen kann der Verfassungsschutz sonst über ausländische Bewerber liefern? Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen über potenzielle Kaufinteressenten. 19. Ist den möglichen Kaufinteressenten bekanntgemacht worden, dass sie ggf. von bundesdeutschen Geheimdiensten durchleuchtet werden? Angesichts der besonderen Natur des Geschäftsfeldes von URENCO dürfte potenziellen Kaufinteressenten bewusst sein, dass alle drei Regierungen im Zusammenhang mit potenziellen Anteilsänderungen auch nachrichtendienstliche Erkenntnisse einbeziehen könnten. 20. Gibt es grundsätzliche Überlegungen, Bieter aus bestimmten Ländern oder Regionen von der Beteiligung vom Bieterverfahren oder einem späteren Kauf aus sicherheitsrelevanten Gründen auszuschließen? Wenn ja, welche Gründe gibt es, und welche Länder und Regionen sind das? Wenn nein, warum nicht? Ja. Derartige Überlegungen beziehen sich etwa auf Bieter, die auf Sanktionslisten der Vereinten Nationen (VN) oder Europäischen Union (EU) stehen, oder auf Bieter, die ihren Sitz in Ländern haben, gegen die Sanktionen der VN oder EU bestehen. Drucksache 18/3649 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. Hat es Diskussionen und Beschlüsse oder Festlegungen im Vorfeld des Bieterverfahrens gegeben, nach denen Bieter z. B. nur aus NATO-Ländern stammen sollten? Wenn ja, wer hat dies festgelegt, und wie lauten diese Festlegungen genau ? Derartige Vorfestlegungen auf einen exklusiven Länderkreis, aus dem potenzielle Anteilseigner ausschließlich kommen dürfen, bestehen derzeit nicht. 22. Wann konkret haben seit März 2014 Sitzungen der Vertragspartner von Almelo, Cardiff sowie der URENCO-Eigentümer unter Beteiligung der Bundesregierung stattgefunden? Wer hat an diesen Treffen seitens der Bundesregierung und der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen jeweils teilgenommen? Wann werden die jeweils nächsten Sitzungen stattfinden? Die Bundesregierung steht zum Thema möglicher Anteilsveräußerungen bei URENCO in regelmäßigen Kontakt mit Vertretern der Regierungen von Großbritannien und den Niederlanden sowie mit den deutschen Anteilseignern E.ON und RWE. Die letzte Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses, durch den die Regierungen von Deutschland, Großbritannien und den Niederlanden auf der Grundlage des Vertrages von Almelo die Kontrolle über URENCO ausüben, hat am 9. Dezember 2014 stattgefunden. Die letzte Sitzung des Quadripartite Committee, durch das die Regierungen von Deutschland, Großbritannien, den Niederlanden und Frankreich die Kontrolle über ETC auf der Grundlage des Vertrages von Cardiff ausüben, hat am 4. November 2014 stattgefunden. In der Bundesregierung liegt die federführende Zuständigkeit für URENCO und ETC beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Insbesondere mit Blick auf die nuklearen nichtverbreitungspolitischen Aspekte ist das Auswärtige Amt beteiligt. Weitere Ressorts können – je nach konkretem Thema – fachlich betroffen sein. Nordrhein-Westfalen ist weder Vertragspartner der völkerrechtlichen Verträge von Almelo und Cardiff, noch Anteilseigner bei URENCO oder ETC. Nordrhein -Westfalen ist deshalb nicht unmittelbar in die Sitzungen einbezogen. 23. Wann wird die Bundesregierung den Deutschen Bundestag über den bisherigen Verfahrensstand informieren, vor allem hinsichtlich der Proliferationsrisiken , und wie diese gegenüber neuen Eigentümern begrenzt bzw. ausgeschlossen werden können? Wenn dies nicht vorgesehen ist, warum nicht? Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Anlass für eine weitergehende Beteiligung des Deutschen Bundestages. Sie wird im Lichte der künftigen Entwicklungen über die Unterrichtung des Deutschen Bundestages entscheiden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3649 24. Wird die Bundesregierung vor der Einleitung konkreter Verkaufsverhandlungen die Zustimmung des Deutschen Bundestages zu einem Verkauf einholen? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. 25. Haben sich die Reaktorsicherheitskommission oder die Entsorgungskommission mit dem geplanten Verkauf der URENCO befasst, und wenn ja, mit welchen wesentlichen Aussagen? Wenn nein, werden sich diese Gremien mit dem URENCO-Verkauf noch befassen, und wann? Nein. Eine Befassung ist derzeit auch nicht vorgesehen. 26. Welche Auswirkungen hat der Verkauf der URENCO auf die ETC, an der die URENCO mit 50 Prozent beteiligt ist? Wenn der Verkauf keine Auswirkungen hat, warum nicht? Es geht bei den derzeitigen Überlegungen zur Änderung der Eigentümerstruktur bei URENCO ausschließlich um die mögliche Veräußerung von Anteilen an URENCO. Unmittelbare Auswirkungen auf die Firma ETC würden sich dadurch nicht ergeben. Durch eine mögliche Veräußerung von Anteilen an URENCO würde sich auch nichts an dem bestehenden Aufsichtsregime durch die vier Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, dem Königreich der Niederlande und der Französischen Republik über ETC im Rahmen des im Jahr 2005 unterzeichneten völkerrechtlichen Vertrages von Cardiff ändern. Im Rahmen des sogenannten Quadripartite Committee erfolgt dabei ein kontinuierlicher Austausch zwischen den vier Regierungen. Die Bundesregierung wird möglichen Änderungen an der Anteilsstruktur von URENCO nur dann zustimmen, wenn vorher durch einen entsprechenden Rechtsrahmen klargestellt ist, dass auch weiterhin nukleare Nichtverbreitung, Sicherung der Technologie und wirtschaftliche Solidität sichergestellt sind. 27. Welche Schadensersatzforderungen könnten die Firmen E.ON bzw. RWE bzw. die Uranit GmbH aus Sicht der Bundesregierung erheben, falls der von diesen Unternehmen angestrebte Verkauf ihrer URENCO-Anteile von 33,3 Prozent nicht zustande kommt? Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen. 28. In welcher Weise soll sichergestellt werden, dass es auch in Zukunft durch die neuen Eigentümer keinen weiteren Verkauf ohne die Zustimmung der bisherigen drei Almelo-Staaten geben wird? Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. Drucksache 18/3649 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 29. Erwägt die Bundesregierung, bei einem Ausscheiden von E.ON und RWE aus der URENCO in Zukunft selbst einen oder mehrere Sitze im Direktorium bzw. Aufsichtsrat der URENCO zu übernehmen, um eine deutsche Beteiligung sicherzustellen? Die Bundesregierung wird weiterhin ihren Sitz im Gemeinsamen Ausschuss innehaben , der auf der Grundlage des Vertrages von Almelo als Kontrollgremium der Regierungen von Deutschland, Großbritannien und den Niederlanden über URENCO eingesetzt wurde. Die Übernahme von Sitzen im Direktorium oder Aufsichtsrat von URENCO durch die Bundesregierung wird derzeit nicht erwogen . Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333