Deutscher Bundestag Drucksache 18/3650 18. Wahlperiode 22.12.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Claudia Roth (Augsburg), Omid Nouripour, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3391 – Verantwortungsvolle Beschaffung von Rohstoffen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 5. März 2014 veröffentlichte die Handelskommission der Europäischen Union einen Regulierungsentwurf zur verantwortungsvollen Beschaffung von Rohstoffen aus den Konfliktgebieten. Der Entwurf sieht eine freiwillige Selbstverpflichtung für eine menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung für die Schmelzerei , die Raffinerien und die Händler vor, die die Rohstoffe Wolfram, Tantal, Zinn und Gold aus den Konfliktregionen in die Europäische Union (EU) importieren . Diese können eine Selbstzertifizierung entlang der Wertschöpfungskette veranlassen und berichten, wie sie ihre gebotene Sorgfaltspflicht gemäß der OECD Due Diligence Guidelines (OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) erfüllen. Als Anreiz für die Unternehmen zur freiwilligen Selbstzertifizierung veröffentlicht die EU eine Liste mit den Unternehmen, die bereits nachweisen können, dass sie verantwortungsvoll ihre Rohstoffe beziehen und nicht zur Konfliktfinanzierung beitragen oder an gravierenden Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind. Der EU-Handelskommissionsvorschlag bleibt in seinen Forderungen an die Unternehmen weit hinter anderen Regulierungen, wie beispielsweise dem Dodd Frank Act in den USA, zurück. Auch die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie die OECD-Standards (OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas) stellen weitreichendere Anforderungen an Unternehmen als die Initiative der Kommission. Denn der EU-Handelskommissionsentwurf basiert lediglich auf der freiwilligen Teilnahme der Unternehmen zur Beschaffung und Verarbeitung von Rohstoffen aus Konfliktregionen. Eine Vielzahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen aus Europa, der Demokratischen Republik Kongo und anderen Regionen sehen den Entwurf – auch in Gesprächen mit den Fragestellern – sehr kritisch. Sie kritisieren die fehlende Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 16. Dezember 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Verbindlichkeit, die Fokussierung auf den „Upstream-Bereich“ (von der Mine bis zur Schmelze bzw. Raffinerie), die mangelnde Einbindung des „Downstream -Sektors“ (von der Schmelze zum Endkonsumenten), die intransparente Berichterstattung und den eingeschränkten Umfang an betroffenen Rohstoffen. Drucksache 18/3650 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die bereits bestehenden Abkommen und Regulierungen, wie die UN-Leitprinzipien oder die OECD Due Diligence Guidance, umfassen jedoch die gesamte Lieferkette und gehen damit über den EU-Entwurf hinaus. 1. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag der Europäischen Kommission zum verantwortungsvollen Handel mit Mineralien aus Konfliktgebieten vom 5. März 2014? Die Bundesregierung begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission einer Verordnung (VO) zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung. Durch die vorgeschriebene Auditierung der Sorgfaltspflicht-Maßnahmen der verantwortungsvollen Importeure in Verbindung mit der zusätzlichen Kontrolle durch eine nationale Behörde erhält die Selbstzertifizierung eine hohe Glaubwürdigkeit . 2. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswahl der unter die Verordnung fallenden vier Rohstoffe? Bereits seit dem als „zweiter Kongokrieg“ bekannten Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo und der Region der Großen Seen werden die Rohstoffe Zinn, Tantal, Wolfram und Gold in den jährlichen Berichten einer Expertengruppe der Vereinten Nationen (VN) als Finanzierungsgrundlage für diese Konflikte identifiziert, da diese Rohstoffe bereits in geringer Menge gute Erlöse erzielen . In jüngerer Zeit wurde im Rahmen der unter dem Dach der OECD regelmäßig stattfindenden Multi-Stakeholder-Dialoge zum Thema Konfliktrohstoffe die Bedeutung dieser als „3TG“ („tin, tantalum, tungsten, gold“) bekannten Mineralien auch für andere Regionen weltweit bestätigt. Ferner hat die OECD in Zusammenarbeit mit den VN auf dieser Grundlage ein komplexes Sorgfaltspflichtregime entwickelt, das mit der OECD-Leitlinie zur Sorgfaltspflicht in der Handelskette mineralischer Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (im Folgenden: „OECD-Leitlinien“) detaillierte Handlungsempfehlungen für Unternehmen bereitstellt. Diese Empfehlungen – auf die sich auch der US-amerikanische Dodd-Frank Act stützt – beziehen sich auf die genannten vier Rohstoffe und bilden damit eine inhaltliche Grundlage für die vorgeschlagene VO. Daher ist die Auswahl dieser Rohstoffe in der EU-VO und im Dodd-Frank Act nachvollziehbar. 3. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass der Abbau von und der Handel mit anderen Rohstoffen in vielen Regionen der Welt (z. B. Kohleabbau in Kolumbien, Diamanten in Myanmar oder Simbabwe ) auch als Finanzierungsquelle für Konfliktparteien und Gewaltakteuren dient, für die Erfassung weiterer Rohstoffe und Abbaugebiete durch die EU-Regelung ein? Die EU-Regelung ist im Gegensatz zum Dodd-Frank Act nicht auf bestimmte Regionen begrenzt, sondern gilt weltweit. Die Finanzierung von Konflikten mit Erlösen aus dem Diamantenhandel wird mithilfe des Kimberley Prozesses bereits seit über zehn Jahren erfolgreich eingedämmt. In der Antwort zu Frage 2 wurde dargelegt, warum die vier Rohstoffe in der VO enthalten sind. Bevor über eine mögliche Ausweitung auf andere Rohstoffe gesprochen wird, sollten zunächst mit der vorgeschlagenen Regelung Erfahrungen gesammelt werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3650 4. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung für die Erfassung von Erdöl ein? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. 5. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung für eine Ausweitung der Richtlinie auf den Downstream-Bereich ein? Wenn sie dies nicht tut, warum nicht? Die Europäische Kommission hat im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeit für Handelspolitik den Entwurf der VO vorgelegt. Der Ansatz ist fokussiert auf den Upstream-Bereich der Lieferkette (Abbau bis Hütte/Raffinerie), da die Hütten/Raffinerien der entscheidende „Flaschenhals“ und damit eine wichtige Stellschraube für Sorgfaltspflichten in der Lieferkette sind. Zunächst sollten Erfahrungen mit diesem Ansatz abgewartet werden. Die Revisionsklausel nach drei Jahren (Artikel 15 Absatz 3) lässt jede Option im Lichte der Erfahrungen mit diesem komplexen Thema zu. 6. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit einer verbindlichen Berichtspflicht nach drei Jahren, wie sie – laut eines Berichts von „Report München“ im April 2014 – der Entwurf des EU-Handelskommissionsvorschlags vom Januar 2014 noch vorsah? Anhand welcher Indikatoren soll über die Notwendigkeit verbindlicher Regelungen entschieden werden? Der Bundesregierung sind Vorgängerversionen der jetzt vorliegenden VO nicht bekannt. Die Europäische Kommission hat in der Folgenabschätzung bereits Indikatoren genannt, die den Umfang der Umsetzung messen sollen. Aus Sicht der Bundesregierung sollten weitere Indikatoren einbezogen werden wie zum Beispiel Effizienz (Verhältnis von Nutzen und Aufwand), Effektivität (Zielerreichung) und Wirkung der Regelung. Entsprechende Vorschläge hat die Bundesregierung in Brüssel eingebracht. 7. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Passus, der in einer älteren Fassung des Richtlinienentwurfs vorsah, dass bei einem nicht erfolgreich evaluierten freiwilligen Regulierungsansatz verbindliche Maßnahmen einer Nachweispflicht implementiert werden, aus dem vorliegenden Entwurf gestrichen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 8. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, warum die Version des Entwurfs des EU-Handelskommissionsvorschlags vom Januar 2014 nicht weiterverfolgt wurde? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 7 verwiesen. Drucksache 18/3650 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Was versteht die Bundesregierung unter Konflikt- und Hochrisikogebieten ? 10. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Definition vonseiten der Europäischen Kommission? Wenn ja, welche? Die Fragen 9 und 10 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Eine allgemeingültige Definition von Konflikt- und Hochrisikogebieten existiert nach Kenntnis der Bundesregierung nicht und hängt vom jeweiligen Kontext der Betrachtung ab. Die von der Europäischen Kommission im vorliegenden VO-Entwurf (Artikel 2e) vorgeschlagene Bestimmung des Begriffs erscheint mit Blick auf deren Zielsetzung gut geeignet, die im Zusammenhang mit „Konfliktmineralien“ kritischen Gebiete abzudecken und orientiert sich eng an den entsprechenden Vorgaben der OECD-Leitlinien. Grundsätzlich ist es die Aufgabe des verantwortlichen Einführers, im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten den Status seines Bezugsgebietes festzustellen. Die Europäische Kommission hat angekündigt, durch die Bereitstellung von Referenzdokumenten die Unternehmen dabei zu unterstützen, die in Artikel 2e bereitgestellte Definition auszulegen und den Konfliktstatus ihrer Bezugsgebiete zu bestimmen. Hierzu hat die Europäische Kommission eine Expertengruppe unter Mitwirkung der Mitgliedstaaten eingerichtet, die sich mit den praktischen Aspekten der Anwendung von EU-Regularien auf „Konflikt- und Hochrisikogebiete“ befassen soll. 11. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass neben dem Aspekt „konfliktfrei“ auch menschenrechtliche und ökologische Standards bei dem Abbau und Handel mit Rohstoffen aus Konfliktregionen eingehalten werden? Ökologische Standards und insbesondere die Menschenrechte sind generell beim Abbau und Handel einzuhalten, nicht nur bei Konfliktrohstoffen. Dazu gibt es eine Reihe von freiwilligen wie verbindlichen Regelungen. Die Bundesregierung erarbeitet derzeit unter Federführung des Auswärtigen Amtes und in enger Zusammenarbeit mit Akteuren aus verfasster Wirtschaft, Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. In diesem Zusammenhang werden die angesprochenen Standards ebenfalls thematisiert. 12. Welche menschenrechtlichen Implikationen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung aus dem Entwurf der Europäischen Kommission? 13. Auf Grundlage welcher Annahme vermutet die Bundesregierung, dass eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung in den Abbaugebieten herbeigeführt wird? Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Sofern sich genügend Schmelzen bzw. Erstimporteure in die EU an der freiwilligen Selbstzertifizierung beteiligen, werden mittelbar positive Auswirkungen auf das soziale Umfeld in Konflikt- und Risikogebieten erwartet, in denen die genannten Rohstoffe produziert werden. Von der Eindämmung der Konfliktfinanzierung verspricht sich die Bundesregierung einen positiven Beitrag zur Stabilisierung dieser Gebiete, zur Verbesserung der Menschenrechtssituation und damit auch zu deren sozioökonomischer Entwicklung. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3650 14. Wie viele deutsche Unternehmen aus welchen Sektoren werden voraussichtlich von der EU-Regulierung betroffen sein (bitte nach Sektoren auflisten )? Von der EU-Regulierung betroffen sind ausschließlich Unternehmen, die die im Anhang I der Verordnung gelisteten Materialien importieren, d. h. in der Regel Rohmaterialien und Produkte der Hüttenbetriebe (exklusive Recycling- und sekundärem Material). Daher sind Metallhändler, primärerzverarbeitende sowie metallverarbeitende Unternehmen betroffen. Je nachdem, welche weiterverarbeiteten Warenkategorien noch in dem in der Diskussion befindlichen Anhang I enthalten sein werden, könnte auch aufgrund zahlreicher kleinerer Abnehmer z. B. von Drähten eine größere Anzahl von Unternehmen betroffen sein. Zu den rund 20 bekannten betroffenen Unternehmen würden also noch zahlreiche Händler und ggf. weitere kleinere Unternehmen hinzukommen. 15. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Konfliktmineralien nicht über die Importe von Halbfertig- und Zwischenprodukten an deutsche Endproduzenten verkauft werden und so in Deutschland auf den Markt kommen? Angesichts ihrer Rolle als „Flaschenhals“ in der Lieferkette erscheint die Prüfung einer konfliktfreien Herkunft für Rohmaterialien und Produkte der Hütten/ Raffinerien als ein praktikabler und realistischer Ansatz. Eine weitergehende produktbezogene Verfolgung in der Lieferkette ist derzeit nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 16. Wird die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission vorsieht, über die öffentliche Beschaffung auf EU-Ebene Anreize zu schaffen, damit Unternehmen freiwillig die Sorgfaltsprüfungen vornehmen, durch eine Änderung des Gesetzes zur Öffentlichen Beschaffung sicherstellen, dass auch die Bundesregierung keine Konfliktmineralien in ihren Computern, Dienstfahrzeugen etc. nutzt? Die Bundesregierung hat sich bereits in der Vergangenheit für die Förderung bestimmter Politikziele im Rahmen der öffentlichen Beschaffung eingesetzt, etwa durch die Gründung der Allianz für nachhaltige Beschaffung, die Einrichtung einer Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung oder die Eröffnung eines Kompetenzzentrums für innovative Beschaffung. Der VO-Entwurf sieht keine Regelung zur Beschaffung vor. Die parallel zum VO-Entwurf veröffentlichte „Gemeinsamen Mitteilung der EU-Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konfliktund Hochrisikogebieten: Für ein integriertes EU-Konzept“ enthält den Appell an die Mitgliedstaaten, über Vertragserfüllungsklauseln bei öffentlich vergebenen Aufträgen die Einhaltung der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht oder vergleichbarer Regelungen zu fördern. Hierzu beabsichtigt die Europäische Kommission Empfehlungen und Anwendungshinweise zu erarbeiten. Nach Vorlage dieser Empfehlungen und Anwendungshinweise wird die Bundesregierung etwaigen Anpassungsbedarf prüfen. 17. Welche Einrichtungen sind nach Einschätzung der Bundesregierung die „zuständigen Mitgliedstaatsbehörden“, die für die Auditierung der betroffenen Unternehmen zuständig sein werden? Der Entwurf der Europäischen Kommission sieht die Einrichtung einer zustän- digen Behörde in den jeweiligen Mitgliedstaaten vor, die diese selbst festlegen. Aufgabe wäre entsprechend der VO nicht die Auditierung selbst, sondern die Drucksache 18/3650 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Überprüfung der von den Firmen beauftragten unabhängigen Audits. Für Deutschland würde diese Aufgabe die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) wahrnehmen. 18. Wieso hält die Bundesregierung diese Einrichtung für besonders geeignet? Wie sollen die zuständigen Mitgliedstaatsbehörden die Anforderungen der Richtlinie konkret umsetzen? Die Bundesregierung hält die BGR wegen ihres Sachverstandes und ihrer Erfahrung im Rohstoffbereich für diese Aufgabe für besonders geeignet. Im Übrigen kennt die Bundesregierung nicht die Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten über die jeweilige nationale zuständige Behörde und wird diese auch nicht bewerten. Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 19. Wie schätzt die Bundesregierung den finanziellen Aufwand für die Einrichtung der Behörde ein? Für die Aufgabenerfüllung ist bei der BGR nach aktuellem Kenntnisstand ein Bedarf von sechs Stellen (zwei höherer Dienst, zwei gehobener Dienst, zwei mittlerer Dienst) sowie jährlich rund 300 000 Euro Sachkosten einschließlich Dienstreisen zu veranschlagen. 20. Wie werden die Zivilgesellschaft und die Öffentlichkeit in den Prozess und später in die Arbeit der zuständigen Mitgliedstaatsbehörden eingebunden , um Transparenz zu gewährleisten? Die Verantwortung für die Sorgfaltspflichtregelung liegt bei den Unternehmen, die Prüfung der Richtigkeit der Angaben bei den Auditoren und der zuständigen Stelle. Eine Einbindung der Zivilgesellschaft in den Prozess und in die Arbeit der zuständigen Behörde ist im VO-Entwurf nicht vorgesehen. 21. Welche Anreize gibt es für produzierende Unternehmen, die sich nicht an Ausschreibungen für öffentliche Beschaffung beteiligen, ihre gebotenen Sorgfaltspflichten umzusetzen? Die Erfahrungen bei Zertifizierung z. B. bei Holz haben gezeigt, dass auch private Unternehmen und Bürger immer mehr Nachweise zur Nachhaltigkeit nachfragen . Damit dürfte auch hier gerechnet werden. 22. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass sie über ihr Explorationsförderprogramm keine Explorationen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten fördert? Mit der fachlichen Abwicklung der Fördermaßnahme hat die Bundesregierung die Deutsche Rohstoffagentur (DERA) in der BGR beauftragt. Die DERA zieht zur Beurteilung der Förderanträge Bewertungskriterien heran, die vorrangig sowohl geologische und geotechnische, rohstoffwirtschaftliche sowie politischadministrative Aspekte und Umwelt- und Sozialaspekte beinhalten. Bewertungsbasis sind dabei u. a. die Länderklassifizierungen des AuslandsGeschäftsAbsicherungs (AGA)-Portals der Bundesrepublik Deutschland. Mit dem Förderantrag ist vom Antragsteller ferner eine Erklärung vorzulegen, nach der sich das Unternehmen u. a. verpflichtet, die Grundsätze und Kriterien der Extractive In- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3650 dustries Transparency Initiative (EITI), die OECD-Leitsätze sowie die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu beachten und einzuhalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) entscheidet auf der Grundlage der DERA-Vorschläge und Stellungnahmen nach eigener formeller und fachlicher Prüfung über die Bewilligung der Förderung. 23. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass durch die Aktivitäten der KfWTochter DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH nicht Institutionen gefördert werden, die mit Konfliktmineralien handeln oder ihr Einkommen verdienen? Die Bundesregierung berät und überwacht über ihre Mitgliedschaft im Aufsichtsrat die Geschäftsführung der DEG bei wichtigen Fragen der Geschäftsstrategie und Geschäftsführung. Damit kann die Bundesregierung sicherstellen, dass wirtschaftliche, entwicklungspolitische und außenpolitische Anliegen der Bundesregierung berücksichtigt werden. Die DEG fördert und finanziert entwicklungspolitisch wichtige privatwirtschaftliche Bergbauprojekte in Schwellen - und Entwicklungsländern. Dabei tritt sie einerseits für hohe Umwelt- und Sozialstandards sowie andererseits für Transparenz von Kapitalflüssen ein. In ihrer Rolle als Entwicklungsfinanzier nimmt die DEG deshalb die EITI-Mitgliedschaft der KfW wahr und setzt sie im Rahmen ihrer Bergbauengagements um. Die Bergbaustrategie der DEG schließt Bergbauprojekte in akuten Konfliktregionen aus. Darüber hinaus sind die Förderung, Nutzung und Verarbeitung einzelner Rohstoffe – darunter Uran und Diamanten – von DEG-Finanzierungen ausgeschlossen. Gold-Projekte werden nur in entwicklungspolitisch begründeten Fällen und mit der Durchsetzung hoher internationaler Standards finanziert. Von der DEG werden im Bergbausektor keine Handelsunternehmen finanziert. 24. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass im Rahmen der HermesGarantie -Vergabe Unternehmen unterstützt werden, die mit Konfliktrohstoffen handeln oder ihr Einkommen verdienen? Als Instrument der Außenwirtschaftsförderung sichern die Exportkreditgarantien (sog. Hermes-Deckungen) des Bundes den deutschen Exporteur und gegebenenfalls die exportfinanzierende Bank gegen Zahlungsausfall ab. Die Deckungsübernahme erfolgt gegen Zahlung einer risikobasierten Prämie. Vorrangiger Förderzweck des Instruments ist der Erhalt von Arbeitsplätzen in Deutschland . Der Bund hat kein Vertragsverhältnis zum ausländischen Besteller. Insofern erfolgt durch die Exportkreditgarantien des Bundes keine Unterstützung ausländischer Besteller. Zu den Prüfmechanismen hinsichtlich der Umwelt- und Sozialrisiken bei der Übernahme von Exportkreditgarantien wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen . 25. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass mit Ungebundenen Finanzkrediten (UFK) keine Rohstoffbeschaffung aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten finanziert wird? Mit Garantien für Ungebundene Finanzkredite (UFK) unterstützt die Bundesregierung förderungswürdige oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegende Vorhaben im Ausland. Das Garantie- instrument ermöglicht die Absicherung gegen wirtschaftliche sowie politische Kreditausfallrisiken. Voraussetzung ist dabei die rohstoffpolitische Förderungs- Drucksache 18/3650 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode würdigkeit des Projekts und die risikomäßige Vertretbarkeit der Garantieübernahme . Die Prüfung zu Konflikt- oder Hochrisikogebieten erfolgt unter anderem im Zuge der Bewertung der rohstoffpolitischen Förderungswürdigkeit. Zu den implementierten Mechanismen wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 26. Welche Überprüfungsmechanismen nutzt die Bundesregierung, um das auszuschließen? Im Bereich der Exportkreditgarantien (sog. Hermes-Deckungen) lässt sich Folgendes festhalten: Um Wettbewerbsgleichheit unter den Exporteuren zu schaffen , richten sich die OECD-Mitgliedstaaten im Bereich der Exportkreditgarantien einheitlich nach den Umwelt- und Sozialleitlinien (Recommendation of the Council on Common Approaches for Officially Supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence aus dem Jahr 2012, sog. Common Approaches). Die Prüfung nach den Common Approaches umfasst sowohl ökologische als auch soziale Aspekte und sieht einen Abgleich mit den internationalen Standards insbesondere der Weltbankgruppe vor. Dies sind im Einzelnen die Worldbank Safeguard Operational Policies (OP) und die Performance Standards (PS) der International Finance Corporation (IFC) sowie die technischen Sektorrichtlinien der Weltbankgruppe, die Environmental Health and Safety (EHS) Guidelines. Sowohl die Weltbankregeln (insbesondere OP 7.60 – Projects in Disputed Areas) als auch die Regeln des IFC (insbesondere PS 4 Community Health, Safety and Security sowie PS 5 Land Acquisition and Involuntary Resettlement) enthalten Vorgaben zu Projekten in Konfliktregionen oder ehemaligen Konfliktregionen . So verweisen die IFC PS beispielsweise auf die „Guidance on Responsible Business in Conflict-Affected and High-Risk Areas: A Resource for Companies and Investors“ des Global Compact Office der VN. Liegen Hinweise auf gravierende Umwelt- und/oder Sozialrisiken (beispielsweise im Zusammenhang mit Konfliktrohstoffen) vor, erfolgt grundsätzlich immer eine Risikoprüfung nach den Common Approaches. Im Bereich der Garantien für Ungebundene Finanzkredite (UFK-Garantien) lässt sich Folgendes feststellen: Der Bewertungs- und Entscheidungsprozess für die Übernahme von UFK-Garantien erfolgt in einem Interministeriellen Ausschuss , in dem das BMWi, das Bundesministerium der Finanzen, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vertreten sind. Dabei wird auch die Deutsche Rohstoffagentur eingebunden . Somit kann auf ein umfassendes Wissen zum Thema Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten zurückgegriffen werden. Ferner gelten grundsätzlich dieselben im Bereich der Exportkreditgarantien angewandten Maßstäbe bezüglich Umwelt- und Sozialauswirkungen. Die Einhaltung international anerkannter Standards muss gewährleistet sein. Die Prüfung der Umwelt- und Sozialaspekte orientiert sich hierbei grundsätzlich an den Common Approaches und den Standards der Weltbankgruppe. 27. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des US-amerikanischen Dodd-Frank Acts 1502 (DFA 1502) für deutsche (und europäische) Unternehmen? Nach Kenntnis der Bundesregierung herrscht bei den deutschen Unternehmen große Unsicherheit, was die amerikanischen Partner von den deutschen Unternehmen erwarten. Es zeigt sich, dass der Downstream-Datenaustausch noch generell im Aufbau ist und die Kommunikation vielfach ineffizient ist bzw. Unter- nehmen überfordert sind. Dies gilt besonders für kleine und mittlere Unterneh- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3650 men (KMU), wozu die Mehrzahl der in Deutschland betroffenen Unternehmen gehören. Ausdruck der Überforderung ist auch die hohe Anzahl an Unternehmen , die in ihren Mitte 2014 erstmals fälligen Unternehmensberichten von der Übergangsklassifzierung „Konfliktstatus unbestimmbar“ („DRC conflict undeterminable “) Gebrauch gemacht hat. Dies wird von der US-Industrie als Herausforderung gesehen, in diesem Sinne Best Practises zu entwickeln. Soweit bekannt beginnen spezialisierte Consulting-Unternehmen, Downstream-Datenaustauschprotokolle und -Standards für Unternehmen einzurichten. Mit Ende der ersten Berichterstattungspflicht zu Dodd-Frank im Juni 2014 lässt sich sagen, dass die produktbezogene Analyse der Lieferkette und die erforderlichen unabhängigen Audits mit hohen finanziellen und organisatorischen Belastungen für die Unternehmen verbunden sind. Dass zum Nachweis der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Konfliktminerale die Einhaltung der entsprechenden OECD-Leitlinien anerkannt wird, ist eine wichtige Klarstellung zum Dodd-Frank Act. 28. Wie viele deutsche Unternehmen sind vom DFA 1502 direkt oder indirekt über die Berichtspflichten als Teil einer Lieferkette betroffen? Direkt von der Berichtspflicht betroffen sind die deutschen Unternehmen, die die vier bestimmten Rohstoffe in ihren Produkten verwenden und an der USBörse gelistet sind. Derzeit sind sechs deutsche Unternehmen an der US-Börse gelistet (Stand: Dezember 2013). Von diesen sind wahrscheinlich vier Unternehmen aufgrund ihrer Produkte betroffen. Die Anzahl der indirekt betroffenen Unternehmen ist nicht bekannt. 29. Sieht die Bundesregierung durch den DFA eine wirtschaftliche Benachteiligung bei den betroffenen deutschen Unternehmen? Beim Dodd-Frank Act haben die gelisteten Unternehmen alle Zulieferer gleichermaßen einzubeziehen. Eine wirtschaftliche Benachteiligung für deutsche Unternehmen existiert somit grundsätzlich im Vergleich zu anderen vom DFA betroffenen Unternehmen nicht. 30. Sind der Bundesregierung die Auswirkungen von DFA 1502 in der Demokratischen Republik Kongo und in den neun Nachbarländern bekannt, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus? Nach den Informationen der Bundesregierung hat Artikel 1502 des Dodd-Frank Acts – in Verbindung mit politischen Interventionen vor Ort – zu einem unerwünschten De-facto-Embargo der Große-Seen-Region beim Handel mit den betroffenen Rohstoffen geführt, dessen sozioökonomische Konsequenzen bis heute andauern. Der VO-Entwurf der Europäischen Kommission trägt aus Sicht der Bundesregierung diesen unerwünschten Nebenwirkungen Rechnung, unter anderem durch einen weltweiten Geltungsbereich und die Möglichkeit für betroffene Unternehmen, den Zeitpunkt ihrer Selbstzertifizierung selbst zu bestimmen . 31. Setzt sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in einer Studie der niederländischen Organisation SOMO (November 2013) festgestellten Sachlage, dass 79 Prozent der europäischen Unternehmen, die vom US-amerikanischen DFA betroffen sind, bereits im Jahr 2013 Maßnahmen zur gebotenen Sorgfaltspflicht durchführten, aber gleichzeitig nur 13 Prozent der Unternehmen, die nicht dem verbindlichen DFA unterstehen, ent- Drucksache 18/3650 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sprechende Bemühungen anstellten, auf nationaler und europäischer Ebene für eine verbindliche Regulierung ein? 32. Wenn nicht, was veranlasst die Bundesregierung zu der Überzeugung, dass ein weiterer freiwilliger Ansatz wirksam sein wird? Die Fragen 31 und 32 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Ein freiwilliger Ansatz ermöglicht es teilnehmenden Unternehmen, ihre Lieferketten schrittweise und in einem selbst bestimmten Zeitrahmen auf Konfliktfreiheit zu überprüfen. Dies wirkt einer unerwünschten Stigmatisierung der Bevölkerung aus Konfliktgebieten entgegen. Zudem wird nach Einschätzung der Bundesregierung eine zunehmende Zahl zertifizierter „verantwortungsvoller Einführer“ und die geplante Veröffentlichung einer Liste verantwortungsvoller Schmelzbetriebe eine Sogwirkung auf nicht zertifizierte Betriebe erzeugen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 30 verwiesen. 33. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der Zertifizierung von Rohstoffen aus Konfliktregionen, beispielsweise mit dem BGR-Zertifizierungsprojekt (BGR: Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe) in der Region der Großen Seen, gemacht? Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung mit diesem Projekt lokale Entwicklungsprozesse angestoßen? Die BGR selbst führt im Auftrag der Bundesregierung drei Projekte zur Zertifizierung mit Partnern in der Region durch. Beim G8-Pilotprojekt „Zertifizierte Handelsketten“ (Certified Trading Chains – CTC) wurde in Ruanda erstmals die prinzipielle Machbarkeit der Rohstoffzertifizierung im artisanalen und Kleinbergbausektor anhand des „CTC“-Ansatzes erfolgreich demonstriert. Bei dem zweiten, laufenden Projekt in der Demokratischen Republik Kongo wird der CTC-Ansatz auf breiterer, jedoch immer noch pilothafter Basis national etabliert und mittels komplementärer Prozesse (z. B. „Joint Missions“ zur Minen-Validierung ) unterstützt. Im dritten, ebenfalls laufenden Projekt in Ruanda und Burundi setzt die BGR gemeinsam mit nationalen Partnern den auf der OECDLeitlinie basierenden Regionalen Zertifizierungsmechanismus (RCM) der Internationalen Konferenz der Großen Seen um. Während CTC auf die verantwortungsvolle Bergbaupraxis abzielt, wird mit dem RCM die gesamten SektorBreite von Rohstofflieferketten gemäß OECD-Standards einbezogen. Beide Ansätze wirken somit komplementär zueinander. Lokale Entwicklungsprozesse wie die Verbesserung der Bergbaupraxis und der Kapazitäten der Aufsichtsbehörden werden durch CTC unterstützt; die Umsetzung des RCM ermöglicht den breitenwirksamen Marktzugang zertifizierter Konfliktminerale aus der Großen Seen Region, was sich auf die wirtschaftliche Entwicklung der Region insgesamt auswirkt. Die BGR flankiert ihre Maßnahmen im Bereich Zertifizierung in beiden laufenden Vorhaben mit der Unterstützung der Formalisierung im Kleinbergbau in Burundi, Ruanda und der Demokratischen Republik Kongo. Diese Formalisierung ermöglicht eine bessere Aufsicht und Integration in den Rohstoffmarkt und die Wirtschaft der jeweiligen Länder. 34. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, ob deutsche und europäische Unternehmen statt Konfliktrohstoffe nun diese zertifizierten Rohstoffe nutzen? Wenn ja, in welchem Umfang? Und in Bezug auf welche Rohstoffe (bitte jeweils nach Unternehmen auflisten )? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3650 [Hinweis: Angaben zu den Unternehmen nur soweit auf den Webseiten verfügbar .] Eine Auflistung aller über die Lieferketten involvierten deutschen und europäischen Unternehmen ist in diesem Zusammenhang nicht möglich, da diese Informationen nicht verfügbar sind. Das Programm der industriegetragenen „Conflict -free Sourcing Initiative“ veröffentlicht eine ständig aktualisierte Auflistung von konfliktfreien Hüttenwerken (www.conflictfreesmelter.org). Allerdings wird nicht offengelegt, ob diese zertifizierten Rohstoffe aus der Region beziehen . Demgegenüber veröffentlichen einzelne Unternehmen Listen von Hütten, die Rohstoffe aus der Region über die genannten Initiativen zur Sorgfaltspflicht abnehmen. Neben den zertifizierten Hütten (u. a. auch die deutsche HC Starck GmbH) nehmen auch Rohstoffhändler an den Initiativen zur Sorgfaltspflicht teil. Auch die Cronimet AG (über eine in der Schweiz registrierte Tochterfirma) beteiligt sich an der Mineral Supply Africa in Ruanda (Zinn-, Tantal- und Wolframhandel ), die momentan mehr als 50 Prozent des ruandischen Exportmarktes kontrolliert. In der Demokratischen Republik Kongo engagiert sich das niederländische Unternehmen Philips in konfliktfreien Zinn-Lieferketten sowie, über weitere Abnehmer, das Unternehmen Fairphone. Im Fairphone sind Rohstoffe der CTC-zertifizierten Minen aus der Demokratischen Republik Kongo verarbeitet . In der Demokratischen Republik Kongo artisanal gefördertes Gold, das zu den anderen Rohstoffen vergleichsweise weitaus größeres Potenzial zur Konfliktfinanzierung aufweist, hat wenig bis keinen Bezug zu deutschen oder europäischen Unternehmen, da entsprechende Lieferketten über die Vereinigten Arabischen Emirate (Dubai) vornehmlich nach Indien ausgerichtet sind. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333