Deutscher Bundestag Drucksache 18/3662 18. Wahlperiode 19.12.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3346 – Aufarbeitung von Luxemburg-Leaks in Deutschland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den letzten Wochen haben Enthüllungen des Internationalen Konsortiums Investigativer Journalisten unter dem Titel Luxemburg-Leaks geheime Absprachen zwischen der luxemburgischen Finanzverwaltung und einzelnen internationalen Konzernen ans Licht gebracht. Durch diese so genannten tax rulings haben diese Unternehmen laut den Recherchen Steuerzahlungen in gigantischem Ausmaß vermieden. Bei den untersuchten verbindlichen Vorbescheiden (Advance Tax Agreements) von knapp 350 Unternehmen wurde in 86 Dokumenten ein Bezug zu Deutschland festgestellt. So setzte zum Beispiel die Deutsche Bank AG komplizierte Konstruktionen im Bereich der Immobiliengeschäfte auf, mit denen viele 100 Mio. US-Dollar Steuern vermieden wurden. Auch andere deutsche Unternehmen wie E.ON Energie Deutschland GmbH und Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA ließen sich Steuerrabatte in Luxemburg gewähren bzw. nutzen die günstigen steuerlichen Regelungen aus. Das genaue Ausmaß der Steuergestaltung deutscher Unternehmen durch tax rulings in Luxemburg wurde bisher nicht beziffert. Die Berichte der investigativen Journalisten werfen zudem die Frage auf, inwiefern es sich bei allen deutschen Fällen tatsächlich um legale Steuergestaltung handelt, oder ob diese überprüft werden müssten, z. B. weil die Tochterunternehmen der betroffenen deutschen Konzerne und Fonds in Luxemburg reine vermögensverwaltende Briefkastenfirmen sind. Die in Luxemburg-Leaks untersuchten Steuerdeals wurden in der Regel von PricewaterhouseCoopers AG (PWC) ausgehandelt. Welche Rolle die großen Wirtschaftsberatungsgesellschaften für die Steuergestaltung multinationaler Konzerne spielen und welche Verantwortung ihnen dabei zukommt, ist bisher unzureichend geklärt. Es ist zudem fraglich, inwiefern die tax rulings mit dem Beihilferecht der Europäischen Union (EU) vereinbar sind. Die Europäische Kommission untersucht in Luxemburg bereits einige Einzelfälle. Neben zahlreichen deutschen Unternehmen gibt es auch staatlich geförderte Fonds der Entwicklungszusammenarbeit, wie dem Africa Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Agriculture and Trade Investment Fund (AATIF), die ihren Sitz in Luxemburg haben. Das Ausmaß der in Luxemburg angesiedelten Fonds oder Unternehmen , die sich in Besitz oder Teilbesitz des Bundes befinden, ist bislang nicht bekannt. Drucksache 18/3662 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Inwieweit plant die Bundesregierung eine eigene Auswertung der veröffentlichten Daten aus Luxemburg-Leaks, wird sie dazu eine Bund-LänderArbeitsgruppe einberufen, in welchem Zeitraum soll dies geschehen, und wenn keine umfassende Auswertung geplant ist, warum nicht? Die Bundesregierung hat nach Bekanntwerden der sog. Luxemburg-LeaksDaten eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einberufen. Diese hat mit der Auswertung der Daten begonnen. Die Bundesregierung soll Anfang 2015 über die dabei gewonnenen Erkenntnisse unterrichtet werden. 2. Wie definiert die Bundesregierung tax rulings? Die Bundesregierung verwendet hierfür die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitete Definition. Demnach versteht man unter Tax Rulings jede Auskunft, Information oder Zusage, die eine Steuerbehörde einem oder mehreren Steuerpflichtigen bezüglich seiner/ ihrer steuerlichen Situation ausstellt und auf die diese(r) sich berufen kann/können . Diese Definition ist weit gefasst und schließt sowohl Rulings für alle Steuerpflichtigen , Rulings für einzelne Steuerpflichtige (z. B. verbindliche Auskünfte oder Vorabbescheide) aber auch verbindliche Zusagen aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Staat (z. B. Vorabzusagen über Verrechnungspreise aufgrund von bi- und multilateralen Vorabverständigungsverfahren – APAs) ein. Rulings können sowohl vor als auch nach Verwirklichung eines Sachverhalts ausgestellt werden. 3. Inwieweit hält es die Bundesregierung für möglich und erstrebenswert, innerhalb von sechs Monaten in Abstimmung mit den Ländern konkrete Ergebnisse vorlegen zu können, wie eine Steuergestaltung über tax rulings verhindert werden kann? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass Tax Rulings verhindert werden, die schädliche Steuergestaltungen ermöglichen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass dies nur durch entsprechende Vereinbarungen auf internationaler Ebene gelingen kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Aktionspunkt 5 des BEPS-Aktionsplans von OECD und G20 vorsieht, schädliche Wirkungen von Tax Rulings zu verhindern. Die Arbeiten zu Aktionspunkt 5 sollen bis Ende des Jahres 2015 abgeschlossen sein. Zudem hat der Präsident der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker die Vorlage eines Richtlinienentwurfs angekündigt, der mehr Transparenz bei Tax Rulings herbeiführen soll. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dieser Richtlinienentwurf zügig erarbeitet und vorgelegt wird. 4. Wie hoch sind nach Schätzung der Bundesregierung die Steuermindereinnahmen für den deutschen Fiskus aufgrund der tax rulings der Luxemburger Steuerbehörden mit Unternehmen? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse zum Ausmaß der Verringerung des Steueraufkommens, die dem deutschen Fiskus durch die Tax Rulings von Luxemburg entstanden ist. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3662 5. Inwieweit hält die Bundesregierung die Einrichtung von zentralisierten Steuerabteilungen, die gezielt die Steuerprüfung von internationalen Konzernen oder einkommensstarken Privatpersonen vornehmen (sog. Large Tax Payer Unit), für zielführend, um frühzeitig internationale Steuervermeidungsstrategien aufzudecken und darauf reagieren zu können? Die Einrichtung einer zentralen Abteilung auf der Ebene des Bundes zur Prüfung von internationalen Konzernen oder einkommensstarken Privatpersonen (komplettes Besteuerungsverfahren) ist nach Artikel 108 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht möglich. Eine Reihe von Ländern haben ihre Kompetenzen im Bereich der Außenprüfung bereits in Finanzämtern für Groß- und Konzernbetriebsprüfungen gebündelt. Darüber hinaus unterstützt der Bund die Landesbetriebsprüfungsstellen durch Bundesbetriebsprüfer. 6. Inwieweit plant die Bundesregierung, eine auf Bundesebene zentralisierte und allein zuständige Steuerabteilung, die gezielt die Steuerprüfung von internationalen Konzernen oder einkommensstarken Privatpersonen vornimmt (sog. Large Tax Payer Unit), einzurichten? Die Bundesregierung plant aus den in der Antwort zu Frage 5 dargelegten Gründen keine Einführung einer zentralisierten Steuerabteilung, die gezielt die Steuerprüfung von internationalen Konzernen oder einkommensstarken Privatpersonen vornimmt. 7. Inwieweit gibt es Gespräche zwischen Bund und Ländern über die Einrichtung einer auf Bundesebene zentralisierten und allein zuständigen Steuerabteilung, die gezielt die Steuerprüfung von internationalen Konzernen oder einkommensstarken Privatpersonen vornimmt (sog. Large Tax Payer Unit, bitte wichtige Gesprächstermine mit Datum auflisten)? Zwischen Bund und Ländern gibt es keine Gespräche hinsichtlich der Einrichtung einer zentralisierten Steuerabteilung, die gezielt die Steuerprüfung von internationalen Konzernen oder einkommensstarken Personen vornehmen soll. 8. Hält die Bundesregierung die Praxis Luxemburgs, über die Gewährung von Steuerrabatten in Einzelfällen Unternehmen zu fördern, für vereinbar mit dem europäischen Beihilferecht? 9. Erwägt die Bundesregierung nach Prüfung der Unterlagen aus Luxemburg -Leaks, eine Klage auf Verstoß gegen europäisches Beihilferecht einzureichen ? Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Prüfung der beihilferechtlichen Vereinbarkeit ausländischer Steuerkonstruktionen liegt in der Zuständigkeit der Europäischen Kommission. Die Prüfung dort ist noch nicht abgeschlossen. 10. Hält die Bundesregierung tax rulings für Einzelunternehmen insgesamt für vereinbar mit dem europäischen Beihilferecht? Tax Rulings sind aus Sicht der Bundesregierung nicht grundsätzlich bedenklich, sie existieren auch in Deutschland z. B. in Form der verbindlichen Auskunft. Tax Drucksache 18/3662 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Rulings in diesem Sinne sind daher aus Sicht der Bundesregierung dann mit dem Europäischen Beihilferecht vereinbar, wenn sie nicht bestimmte Unternehmen selektiv begünstigen und dadurch den Wettbewerb zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 11. Unter welchen Bedingungen hält die Bundesregierung tax rulings für nicht steuerschädlich? Tax Rulings sind nach Auffassung der Bundesregierung grundsätzlich geeignet, dem Steuerpflichtigen auf der Grundlage der allgemein geltenden Steuergesetze Rechts- und Planungssicherheit für einen bestimmten Sachverhalt zu verschaffen und die Durchführung des Besteuerungsverfahrens insgesamt zu erleichtern, insbesondere wenn sie auf einer Verständigung (Advance Pricing Agreement – APA) mit dem anderen Staat beruhen. Weitere Einzelheiten sollen zeitnah in den zuständigen internationalen Gremien geklärt werden. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 12. Inwiefern wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, tax rulings auf Ebene der EU abzuschaffen? Die Bundesregierung wird sich auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass Tax Rulings keine schädlichen Wirkungen mehr entfalten können. Eine vollständige Abschaffung von Tax Rulings wäre nicht zielführend, weil diese dem Steuerpflichtigen Rechts- und Planungssicherheit verschaffen und die Durchführung des Besteuerungsverfahrens insgesamt erleichtern können, ohne die Besteuerungsinteressen anderer Staaten zu beeinträchtigen (APAs). Entscheidend ist, dass die international erarbeiteten bzw. zu erarbeitenden Kriterien eingehalten werden. 13. Inwiefern wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, tax rulings in Zukunft transparent zu machen, zum Beispiel im Rahmen eines öffentlichen Registers über eine Änderung der EU-Rechnungslegungsrichtlinie? Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, den zwischenstaatlichen Informationsaustausch über Tax Rulings zu verbessern. Grundsätzlich erscheint die Einführung einer Meldepflicht von Steuergestaltungsmodellen als erwägenswert , um aggressiven Steuergestaltungen durch eine frühzeitige Offenlegung entgegenzutreten. Die Einführung solcher Meldepflichten ist auch Bestandteil der BEPS-Initiative. An möglichen Empfehlungen für solche Meldepflichten wird derzeit in den zuständigen OECD-Gremien gearbeitet. Eine abschließende Bewertung durch die Bundesregierung ist noch nicht erfolgt. 14. Welche Informationen lagen den Finanzbehörden in Deutschland vor Luxemburg-Leaks über die tax rulings deutscher Unternehmen mit Luxemburg vor? Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung (AO) steht einer Bekanntgabe dieser Informationen entgegen. 15. Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen Finanzbehörden in der Vergangenheit und aktuell über die luxemburgischen tax rulings Auskunft verlangt (vgl. Interview mit dem Luxemburger Finanzminister Pierre Gramegna, Süddeutsche Zeitung vom 12. November 2014 „Alle Länder dürfen fragen. Und die meisten machen das auch. Wenn das Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3662 Herkunftsland des Unternehmens nicht einverstanden ist, dann wird etwas geschehen.“)? Die Bewertung der konkreten steuerlichen Einzelfälle und die Durchführung der Steuergesetze obliegen den zuständigen Finanzbehörden der Länder. Über mögliche einzelne Anfragen seitens der Landesfinanzbehörden bestehen seitens der Bundesregierung keine konkreten Kenntnisse. Die Bundesregierung dürfte davon unabhängig auch keine Auskunft hierüber erteilen (§ 30 AO). 16. Welche Effekte verspricht sich die Bundesregierung von der Idee einer Einbeziehung der tax rulings in den spontanen Informationsaustausch nach der EU-Amtshilferichtlinie? Die Bundesregierung geht davon aus, dass geprüft werden muss, inwieweit das Instrument der Tax Rulings bereits vom Anwendungsbereich der Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG) mit umfasst ist. Ob darüber hinausgehend Anpassungsbedarf am Regelungswerk der Amtshilferichtlinie besteht, damit die Mitgliedstaaten besser über sie betreffende Tax Rulings anderer Mitgliedstaaten informiert werden, wird ebenfalls untersucht. 17. Wie grenzt die Bundesregierung die sogenannten tax rulings von der auch in Deutschland eingeführten verbindlichen Auskunft durch die Steuerbehörden ab? Die verbindliche Auskunft nach § 89 AO fällt unter die einschlägige OECD-Definition von Tax Rulings. Denn die Finanzbehörde trifft mit der verbindlichen Auskunft eine Aussage über ihre gegenwärtige Einschätzung zur steuerlichen Behandlung eines geplanten Sachverhalts im Vorfeld einer etwaigen Besteuerung dieses Sachverhalts. Die Bundesregierung legt Wert auf die Feststellung, dass die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 AO nicht darauf abzielt, einzelne Unternehmen zu begünstigen oder schädliche Wirkungen für das Steueraufkommen anderer Staaten zu erzeugen. Zudem sollen keine verbindlichen Auskünfte erteilt werden, wenn die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (Nummer 3.5.4 des Anwendungserlasses zu § 89 AO). 18. Sind der Bundesregierung neben Luxemburg weitere EU-Staaten bekannt, die steuerliche Absprachen mit Einzelunternehmen treffen, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung hat keine umfassende Kenntnis über die diesbezügliche Rechtslage in sämtlichen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Nach Kenntnis der Bundesregierung erteilen neben Luxemburg und Deutschland mindestens folgende Mitgliedstaaten der Europäischen Union Tax Rulings im Sinne der OECD-Definition: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Lettland, die Niederlande, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden sowie das Vereinigte Königreich . Drucksache 18/3662 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Praxis der Niederlande, Unternehmen steuerliche Sonderbedingungen zu gewähren, im Hinblick auf das europäische Beihilferecht, und a) sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche Unternehmen steuerliche Sonderabsprachen in den Niederlanden getroffen haben , und b) sieht die Bundesregierung einen Interessenkonflikt beim Chef der Eurogruppe, Jeroen Dijsselbloem, im Hinblick auf eine europäische Einschränkung sogenannter tax rulings und anderer steuerlicher Sonderbedingungen , z. B. sogenannter Patent- und Lizenzboxen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 verwiesen. Mit Blick auf steuerliche Sonderabsprachen deutscher Unternehmen in den Niederlanden steht die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO einer Bekanntgabe einschlägiger Fälle entgegen. Im Übrigen geht die Bundesregierung davon aus, dass die Niederlande sich an die zu erarbeitenden Standards zur Verhinderung schädlichen Steuerwettbewerbs (z. B. bei Tax Rulings und sog. Patent- und Lizenzboxen) halten werden. Insofern vermag die Bundesregierung keinen Interessenkonflikt zu erkennen. 20. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche Steuerbehörden Absprachen mit Unternehmen über steuerliche Sonderbehandlungen (tax rulings) gemacht haben, a) und wenn ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus diesen Absprachen im Hinblick auf das europäische Beihilferecht, und b) welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie insgesamt aus der nationalen Praxis, steuerliche Absprachen mit Einzelunternehmen zu treffen? In Deutschland werden unter der Definition von Tax Rulings von den Steuerbehörden verbindliche Auskünfte nach § 89 AO, verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung (§ 204 AO) sowie Vorabzusagen über Verrechnungspreise (APA) auf der Grundlage bilateraler und multilateraler Vorabverständigungsverfahren nach DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) erteilt. Dabei handelt es sich aber ausdrücklich nicht um Absprachen über steuerliche Sonderbehandlungen. Insbesondere bei Vorabzusagen über Verrechnungspreise liegen bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen nach DBA auf Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes mit allen beteiligten Steuerbehörden zu Grunde. Solche Vorabzusagen dienen der Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelsteuerung und schaffen Rechtssicherheit für die Unternehmen und die beteiligten Steuerbehörden . Solche Vorabzusagen über Verrechnungspreise schließen intransparente und schädliche Wirkungen für das Steueraufkommen anderer Staaten aus, denn diese sind Beteiligte der Vorabverständigungsverfahren. Hierzu wird auch auf die Antworten zu den Fragen 10, 11 und 17 verwiesen. 21. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass einzelne Länderfinanzbehörden Absprachen mit Unternehmen über steuerliche Sonderbehandlungen gemacht haben? Deutsche Finanzbehörden sind an Recht und Gesetz gebunden. Die bestehende Gesetzeslage erlaubt es nicht, dass im Wege einer verbindlichen Auskunft oder einer verbindlichen Zusage eine „Absprache“ über die Höhe der Steuerschuld getroffen wird. Der Bundesregierung liegen auch keine Hinweise vor, dass ein- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3662 zelne Länderfinanzbehörden von den bestehenden Rechtsvorschriften abgewichen sind. 22. Inwiefern hat die Bundesregierung Informationen darüber, ob bei den deutschen Unternehmen, die in den Luxemburg-Leaks-Unterlagen genannt werden, Fälle dabei sind, bei denen lediglich vermögensverwaltende Briefkastenfirmen ohne signifikante unternehmerische Tätigkeit im Ausland unterhalten werden, die unter § 7 ff. des Außensteuergesetzes fallen könnten? Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO steht einer Bekanntgabe einschlägiger Fälle entgegen. 23. Plant die Bundesregierung die durch Luxemburg-Leaks bekanntgewordenen Fälle im Hinblick auf eine Besteuerung in Deutschland nach § 7 ff. des Außensteuergesetzes zu prüfen, und wenn nein, warum nicht? Die Auswertung der „Luxemburg Leaks“-Daten durch die Bundesregierung hat begonnen. Dabei wird auch geprüft, ob eine Besteuerung in Deutschland zu Unrecht unterblieben ist und ggf. nachgeholt werden kann. Die Prüfung berücksichtigt auch die Regelungen des Außensteuergesetzes. 24. Welche Fonds in Besitz oder Teilbesitz des Bundes (auch Fonds, die über die KfW Bankengruppe oder Sondervermögen im Besitz des Bundes gehalten werden) haben ihren Hauptsitz oder eine Betriebsstätte in Luxemburg (bitte mit konkreten Angaben Hauptsitz/Betriebsstätte versehen )? Die KfW und/oder der Bund über die KfW sind an einer Reihe von Fonds mit Sitz in Luxemburg beteiligt. Beispiele für Fonds mit Sitz in Luxemburg unter Beteiligung weiterer führender internationaler Finanzierungsinstitutionen sind der Europäische Investitionsfonds (EIF), der Green for Growth Fund (GGF), der Europäische Fonds für Südosteuropa (EFSE) und die Microfinance Enhancement Facility (MEF). Einer vollständigen Offenlegung stehen gesetzliche und/ oder vertragliche Vertraulichkeitspflichten der KfW entgegen. 25. Welche Fonds im Besitz oder Teilbesitz der Länder (auch Fonds, die über die Landesbanken oder Sondervermögen im Besitz der Länder gehalten werden) haben ihren Hauptsitz oder eine Betriebsstätte in Luxemburg (bitte mit konkreten Angaben Hauptsitz/Betriebsstätte versehen)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über den Besitz oder Teilbesitz von Fonds der einzelnen Bundesländer. 26. Welche Fonds im Besitz oder Teilbesitz des Bundes (auch Fonds, die über die KfW Bankengruppe oder Sondervermögen im Besitz des Bundes gehalten werden) haben ihren Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (bitte jeweils das Sitzland angeben)? Die KfW und/oder der Bund über die KfW sind an einer Reihe von Fonds mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik beteiligt. Ein Beispiel ist der Post 2012 Carbon Credit Fonds, Niederlande. Einer vollständigen Offenlegung stehen ge- setzliche und/oder vertragliche Offenlegungspflichten der KfW entgegen. Drucksache 18/3662 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. Welche Unternehmen im Besitz oder Teilbesitz des Bundes (Beteiligungen ab 25 Prozent und eingeschlossen indirekte Beteiligungen über bundeseigene Unternehmen oder Sondervermögen) unterhalten eine Betriebsstätte oder besitzen eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Luxemburg? Das Bundesministerium der Finanzen ist stets bemüht, dem Informationsbedürfnis der Mitglieder des Deutschen Bundestages zu entsprechen. Es erfüllt dabei nicht nur die Unterrichtungspflichten nach § 69a der Bundeshaushaltsordnung (BHO), sondern auch weitere Informationsbedürfnisse im Rahmen des Angemessenen und Möglichen. Berichtsanforderungen können dabei aber nur im Rahmen der Unterstützung der Arbeit des Deutschen Bundestages und damit inhaltlich bezogen auf Fragen, die in einem unmittelbaren Bezug zum Bund stehen , beantwortet werden. Die Informationen zu Unternehmen mit unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung des Bundes, die auch für die haushaltsrechtliche Einwilligung zum Erwerb , der Veräußerung oder der Änderung von bestehenden Beteiligungen nach § 65 BHO relevant sind, ergeben sich aus der jährlichen Beteiligungsbericht des Bundes. Zusätzlich wird regelmäßig dem Bundesfinanzierungsgremium berichtet . Die Errichtung und die Aufhebung von Niederlassungen (auch im Ausland) zählen nicht zu den nach § 65 BHO einwilligungsbedürftigen Geschäften. Sie gehören wie die Errichtung und Schließung von Tochterunternehmen zum operativen Geschäft, da sie die Unternehmenspolitik und -führung betreffen. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat in seinem in der Bundestagsdrucksache 13/6149 wiedergegebenen Beschluss festgestellt, dass das parlamentarische Fragerecht solche Sachverhalte nicht umfasst. 28. Wie hoch ist die Steuerquote von Unternehmen im Besitz oder Teilbesitz des Bundes (Beteiligungen ab 25 Prozent und eingeschlossen indirekte Beteiligungen über bundeseigene Unternehmen oder Sondervermögen, bitte Steuerquote für den Gesamtkonzern angeben) mit einem Sitz in Luxemburg im Vergleich Unternehmen im Besitz oder Teilbesitz des Bundes , die keinen Sitz in Luxemburg haben? Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. 29. Haben bundeseigene Fonds oder bundeseigene Unternehmen bzw. deren Tochtergesellschaften nach Kenntnis der Bundesregierung steuerliche Absprachen mit luxemburgischen Behörden oder Behörden anderer Staaten, und wenn ja, wie sehen diese tax rulings aus? Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. 30. Haben landeseigene Fonds oder landeseigene Unternehmen bzw. deren Tochtergesellschaften nach Kenntnis der Bundesregierung steuerliche Absprachen mit luxemburgischen Behörden oder Behörden anderer Staaten, und wenn ja, wie sehen diese tax rulings aus? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über steuerliche Absprachen von Fonds oder Unternehmen der einzelnen Bundesländer. 31. Haben Fonds oder Unternehmen im Teilbesitz des Bundes (Beteiligungen ab 25 Prozent, auch wenn die Beteiligung über die KfW Bankengruppe oder ein bundeseigenes Sondervermögen gehalten wird) steuerliche Ab- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3662 sprachen mit luxemburgischen Behörden oder Behörden anderer Staaten, und wenn ja, wie sehen diese tax rulings aus, und mit welchen Staaten wurden sie vereinbart? Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. 32. Wie bewertet die Bundesregierung die Nutzung von Steuergestaltungsmodellen durch bundeseigene Unternehmen und Fonds bzw. Unternehmen und Fonds im Teilbesitz des Bundes, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in ihrer Verantwortung als aufsichtsführende Institution unternommen , um solche Gestaltung mit dem Ziel der Steuervermeidung zu unterbinden? Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. 33. Welche Kontakte unterhalten der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu den sogenannten Big 4 der Wirtschaftsprüfergesellschaften PricewaterhouseCoopers AG, Ernst&Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, und a) konkret wie oft hat sich der Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble seit Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 2009 mit Vertreterinnen und Vertretern dieser vier Beratungsunternehmen getroffen, b) wie oft haben sich Staatssekretäre des BMF seit dem Jahr 2009 mit Vertreterinnen und Vertretern der genannten Unternehmen getroffen, c) wie oft haben sich Abteilungsleiter des BMF mit Vertretern der vier Unternehmen getroffen, d) und wie oft haben sich andere Bedienstete des BMF mit den genannten Unternehmen getroffen (bitte jeweils mit Angabe von Datum und Anlass der Termine, Beteiligten)? Eine lückenlose Aufstellung der in dem mehrere Jahre und Legislaturperioden betreffenden Zeitraum stattgefundenen Treffen mit den vier genannten Beratungsgesellschaften nebst allen jeweiligen Beteiligten kann, insbesondere bedingt durch zwischenzeitliches Ausscheiden oder Personalwechsel, nicht gewährleistet werden. Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Das Bundesministerium der Finanzen steht aufgabenbedingt grundsätzlich mit einer Vielzahl von Akteuren der steuerlichen Berufswelt im regelmäßigen Austausch. Darunter fallen Termine mit Vertretern u. a. von Unternehmen, Forschungsinstitutionen, Gewerkschaften, Verbänden und sonstigen Nichtregierungsorganisationen . Eine Verpflichtung zur Erfassung entsprechender Daten (z. B. Erfassung sämtlicher Veranstaltungen, Sitzungen und Einzelgespräche) besteht nicht und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es am Rande von Veranstaltungen (z. B. Vorträgen/Reden, Konferenzen etc.) oder sonstigen Treffen zu persönlichen Kontakten mit Vertreterinnen und Vertretern der genannten Beratungsgesellschaften , die als Referenten und/oder Zuhörer anwesend waren, gekommen ist. Bei solchen Terminen lässt es sich vielfach nicht mehr rekonstruieren, welche Personen teilgenommen haben und ob sowie ggf. auch welche Gespräche anlässlich dieser Veranstaltungen geführt worden sind. In diesem Zusam- Drucksache 18/3662 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode menhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass Vertreterinnen und Vertreter der genannten Beratungsgesellschaften z. B. auch als Gast oder Beauftragte eines Dritten an einer Veranstaltung ohne Teilnehmerliste teilgenommen haben können und bei dieser Gelegenheit mit Angehörigen des Bundesministeriums der Finanzen in Kontakt getreten sein können. Die Angaben zu den Gesprächspartnern richten sich zudem nach der Anmeldung bei Terminvereinbarung, kurzfristige Änderungen der anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer können nicht mehr in jedem Einzelfall nachvollzogen werden. Unterhalb der Leitungsebene gab es aufgabenbedingt seit dem Jahr 2009 vielfältige dienstliche Kontakte von Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen mit unterschiedlichsten Akteuren der steuerlichen Berufswelt und dabei auch zu Angehörigen der genannten Beratungsgesellschaften. Eine vollständige und umfassende Aufstellung über all diese Kontakte existiert nicht und kann aufgrund fehlender Recherchierbarkeit aus den o. g. Gründen auch nicht erstellt werden. Eine Auflistung von Einzelterminen unterhalb der Leitungsebene erfolgt daher nicht. Soweit sich die Frage auch auf die Arbeitsebene der Beratungsgesellschaften beziehen sollte, ist aus Sicht der Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem Aufklärungs- und Informationsrecht der Abgeordneten und dem Schutz von Grundrechten der betroffenen Beschäftigten, insbesondere deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung, eine namentliche Nennung nicht durchgängig möglich. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem sämtliche persönlichen oder personenbezogenen Daten unterfallen, hat als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG – i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG; vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; 118, 168 [184]; 128, 1 [43 f.]). Einschränkungen dieses Recht sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 61, 1 Ls. 2). Bei der Abwägung mit dem parlamentarischen Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages ist zu beachten, dass das Fragerecht als politisches Kontrollrecht auf Überprüfung des Verhaltens der Bundesregierung gerichtet ist (vgl. auch BVerfGE 67, 100 [144]; 77, 1 [47]). Soweit das Verhalten einzelner Beschäftigter auf der Arbeitsebene der Beratungsgesellschaften überhaupt Gegenstand parlamentarischer Kontrolle sein kann, kommt der namentlichen Nennung der Beschäftigten im vorliegenden Zusammenhang keine gesteigerte Aussagekraft zu. Insoweit kann – bezogen auf die Arbeitsebene – zu den angesprochenen Treffen eine Nennung lediglich in anonymisierter Form erfolgen. Diese Personen werden deshalb als „Vertreter“ der jeweiligen Beratungsgesellschaft bezeichnet. Die Bundesregierung führt zu Treffen nur Vertreterinnen und Vertreter der von den Fragestellerinnen und Fragestellern genannten Beratungsgesellschaften auf. Soweit an dem Termin Vertreter weiterer, von der Fragestellung nicht umfasster Unternehmen, Verbände etc. teilgenommen haben, werden diese mangels Bezug zur Frage nicht genannt. Soweit in der Antwort der Bundesregierung nur ein Vertreter einer der genannten Beratungsgesellschaften aufgeführt ist, bedeutet dies somit nicht notwendigerweise, dass es sich um ein „Vier-Augen-Gespräch“ gehandelt hat. Datum Anlass der Termine (nur Leitungsebene) Vertreter bzw. Vertreterin der genannten Unternehmen 9.09.2009 Gespräch von St Gatzer zu Beteiligungen des Bundes Herr Wagner von PwC 26.04.2010 Gespräch von St Gatzer zur Modernisierung des Haus- Herr Northoff und weitere Vertre- halts- und Rechnungswesens des Bundes ter von Deloitte Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3662 34. Haben eine oder mehrere der in Frage 33 genannten Unternehmen seit dem Jahr 2009 Aufträge und Beratungsleistungen im Auftrag des BMF oder anderer Bundesministerien erbracht (bitte Auftrag, Datum und auftraggebendes Bundesministerium angeben)? 4.05.2010 Gespräch von St a. D. Dr. Beus Herr Wagner, Herr Höhn und weiterer Vertreter von PwC 24.06.2010 Teilnahme St a. D. Dr. Beus am PwC Steuerforum Nicht mehr aufklärbar. 31.03.2011 Gespräch von St Gatzer im Zusammenhang mit Aufsichtsratsmitgliedschaften Herr Wagner und weitere Vertreter von PwC 1.11.2011 Gespräch von St Gatzer zu aktuellen Fragen der Haushaltsund Finanzpolitik Herr Wagner und weitere Vertreter von PwC 2.05.2012 Gespräch von St Gatzer zu aktuellen Fragen der Haushaltsund Finanzpolitik Herr Höhn und weitere Vertreter von PwC 11.10.2012 Gespräch von St Gatzer zur Frage von möglichen Kontrollund Prüfungsmechanismen im Zusammenhang mit der Gewährung von Wiedergutmachungsleistungen an Institutionen und Individuen“ Herr Heim und weitere Vertreter von Deloitte 26.02.2013 Ansprache von PSt Kampeter bei Ernst&Young, Berlin Nicht mehr aufklärbar. 3.05.2013 Teilnahme von St Gatzer an der Veranstaltung der Carl Friedrich von Weizäcker Stiftung und des Bundesministeriums der Finanzen „Daseinsvorsorgeunternehmen – quo vaditis? – Die Daseinsvorsorgeunternehmen im Spannungsverhältnis von Versorgungssicherheit und Kapitalmarktorientierung “ Vortragender u. a. Herr Ries von KPMG 22.01.2014 Gespräche von PSt Kampeter mit Vertretern von PwC in Davos Nicht mehr aufklärbar. 25.02.2014 Rede von PSt Dr. Meister bei Familienunternehmern (Veranstalter : Ernst&Young) Nicht mehr aufklärbar. 3.03.2014 Gespräch von St Gatzer mit Vertretern von PricewaterhouseCoopers zu Beteiligungen des Bundes Vertreter von PwC 19.03.2014 Gespräch von St Gatzer zu Modernisierungsfragen des Haushalts- und Rechnungswesens Vertreter von PwC und Ernst&Young 1.10.2014 Vortrag von PSt Dr. Meister mit anschl. Podiumsdiskussion auf der Veranstaltung „Zukunftsstandort Deutschland 2015“ (Mitveranstalter: KPMG) Nicht mehr aufklärbar. Unternehmen Ministerium Inhalt des Auftrages bzw. der Beratungsleistung Datum des Auftrages PricewaterhouseCoopers BMF Fortbildung: Grundlagen der Bankrechnungs-legung und Risikomanagement in Banken Dez 2009 Fortbildung: Juristische Grundlagen für Mit- Datum Anlass der Termine (nur Leitungsebene) Vertreter bzw. Vertreterin der genannten Unternehmen PricewaterhouseCoopers BMF glieder von Aufsichtsräten für Abteilungsleiter im BMF Nov. 2012 Drucksache 18/3662 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode PricewaterhouseCoopers BMBF Evaluation des Rahmenprogramms Biotechno-logie – Chancen nutzen und gestalten Mai 2009 / Juni 2009 PricewaterhouseCoopers BMI Strategisches IT-Benchmarking und Zielbild-Evaluation Juli 2014 PricewaterhouseCoopers BMI Standortbestimmung Autorisierte Stelle Bund (Beauftragt wurde die Fa. Strategy&, eine Tochterfirma von PWC) Aug. 2014 PricewaterhouseCoopers BMUB Principles of Responsible Investment (PRI) der Vereinten Nationen – Erarbeitung eines Handbuchs und Durchführung eines Workshops zur Umsetzung der Prinzipien in Deutschland Juni 2012 PricewaterhouseCoopers BMUB Wirtschaftliche Entwicklung ländlicher Räume unter ökologischem Leitmotiv März 2009 PricewaterhouseCoopers BMVg Erstellung Markt- u. Wettbewerbsanalyse Juli 2010 PricewaterhouseCoopers BMVI Beantwortung wirtschaftlicher Fragestellungen einer Bürgschaft Febr. 2012 Ernst&Young BMF Evaluierung der Wirksamkeit der steuerlichen Förderung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG Sept. 2011 Ernst&Young BMF Prüfung der Ursachen für die Versendung fehlerhafter Jahreskontoauszüge durch die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH April 2012 Ernst&Young BMF Untersuchung des Gesamtprozesses „Dekkung des Grundstücks- und Raumbedarfs für Bundeszwecke (Neuunterbringungen)“ bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Febr. 2012 Ernst&Young BMF Beratungsauftrag „Strukturelle Optimimierung der IT der Bundesfinanzverwaltung“ (Anpassung des EXCEL-Tools zur Auswertung der Portfolio-Rahmenplanung im Rahmen der Maßnahme „Strategische Beratung“) Aug. 2010 Ernst&Young BMF Beratungsleistungen zu verschiedenen Maßnahmenblöcken beim BMF bzw. ZIVIT: 1. Aufbau einer organisatorischen Struktur bei der IT-Beauftragten für die BFV, 2. Verbesserung der IT-Steuerung in der BFV, 3. Aufsetzen eines Produktportfolio-Manage- ments, 4. Aufsetzen eines Projektportfolio-Manage- ments, 5. Verstärkung des Ressourcen-Managements, 6. Einführung eines Vendoren-Managements, 7. Personalgewinnungsstrategie ZIVIT, 8. Besetzung offener Dienstposten und 9. Unterstützung der Gesamtprojektleitung im Aug. 2009 Unternehmen Ministerium Inhalt des Auftrages bzw. der Beratungsleistung Datum des Auftrages ZIVIT. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3662 Ernst&Young BMEL Prüfung der Jahresabschlüsse 2007, 2008, 2009 und 2010 des a) BLE-Warenhaushalts b) Klärschlamm-Entschädigungsfonds a) Juli 2009 Okt. 2009 Sept. 2010 Sept. 2011 b) Juli 2009 Dez. 2009 Okt. 2010 Sept. 2011 Ernst&Young BMI Betriebswirtschaftliche Unterstützung März 2009 KPMG BMF Vollzugsaufwand der Steuerverwaltung – Ermittlung im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren Jan. 2012 KPMG BMF Transaktionsberatung im Veräußerungsverfah-ren Gästehaus Petersberg GmbH Juli 2011 KPMG BMF Wertgutachten Duisburger Hafen AG Dez. 2012 KPMG BMF Feinkonzept Modernisierung des Haushaltsund Rechnungswesens sowie Multi-Projektmanagement Juli 2009 KPMG BMF Fortbildung: Wahrnehmung von Aufsichtsrats-mandaten am 26./27.05.2009 April 2009 KPMG BMF Fortbildung: Bilanzen lesen für Aufsichtsräte am 9.03.2011 Febr. 2011 KPMG BMF Fortbildung: Der Aufsichtsrat bei Banken, Schwerpunkt Risikomanagement am 17.10.2013 Aug. 2013 KPMG BMBF Durchführung der Sekundärkontrollen – insbesondere Rechnungsprüfung – bei den nationalen Agenturen für das „Programm für lebenslanges Lernen“ Febr. 2009/ März 2009 KPMG BMI Vorbereitung und Durchführung (einschl. Moderation ) von 2 Sitzungen des Initiativkreises Korruptionsprävention Bundesverwaltung/ Wirtschaft Sept. 2010 KPMG BMI (Fraport, Lufthansa) Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung der Fraport ASM und der FraSec GMBH am Flughafen Frankfurt am Main Juli 2013 KPMG BMVg Dienstzeit-/Dienstzeitausgleichsmodelle für Soldaten März 2012 KPMG BMVg Evaluierung Steigerung Attraktivität SanDst Bw März 2013 KPMG BMVg Bestandsaufnahme und Risikoanalyse zentraler Rüstungsprojekte Juni 2014 Unternehmen Ministerium Inhalt des Auftrages bzw. der Beratungsleistung Datum des Auftrages Drucksache 18/3662 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 35. Haben andere Wirtschaftsprüfergesellschaften, Unternehmensberatungen oder Steuerkanzleien seit dem Jahr 2009 Beratungsleistungen im Auftrag des BMF erbracht (bitte Angaben mit Auftrag und Datum)? KPMG BMVI Durchführung von Machbarkeitsuntersuchungen über die Überführung von IT-Betriebsbereichen aus BMVBS, BSH und DWD in das DLZ-IT des BMVBS Los 1 und Los 3 Aug. 2013 KPMG BMVI Erste Erstellung eines Kurzgutachtens zu vergabe- und haushaltsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu Betreibermodellen. Jan. 2011 Deloitte BMF Strategien zur Bilanzentlastung für Banken – Teilprojekt: Beratung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu Bilanzierungsfragen März 2009 Deloitte BMF Überprüfung und Optimierung von Kontrollund Prüfungsmechanismen, insbesondere zur Betrugsbekämpfung, im Zusammenhang mit der Gewährung von (Wiedergutmachungs-) leistungen an Institutionen und Individuen Mai 2011 Deloitte BMF Financial Vendor Due Diligence im Veräußerungsverfahren TLG IMMOBILIEN GmbH und TLG WOHNEN GmbH Febr. 2012 Deloitte BMF Private Investor Test im Veräußerungsverfah-ren Bundesdruckerei GmbH Aug. 2011 Deloitte BMF Westwall – Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines Vertrages mit Vergleichscharakter Dez. 2012 Andere Unternehmen (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften , Unternehmensberatungen oder Steuerkanzleien) Inhalt des Auftrages bzw. der Beratungsleistung Datum des Auftrages BearingPoint GmbH Review Migration Intranetauftritt BMF (IWM-Portal) – Architektur-Review im laufenden Projekt „Migration IWM-Portal auf eine neue Plattform (Ursachenbewertung und Empfehlung über das weitere Projektvorgehen zur Entscheidungsunterstützung) Juni 2013 BearingPoint GmbH Reifegradprüfung und Benchmarking der Leistungen des ZIVIT im Betrieb (Abruf aus 3-Partner-Modell des BVA) Dez. 2011 Booz & Co. Prüfung des Geschäftsmodells der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) Aug. 2009 Deininger Consulting Beauftragung eines externen Personaldienstleisters Mai 2012 Unternehmen Ministerium Inhalt des Auftrages bzw. der Beratungsleistung Datum des Auftrages Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/3662 36. Gibt es laufende Aufträge an eines der in Frage 33 genannten Unternehmen , und wenn ja, aus welchem Bundesministerium, und zu welchem Inhalt ? Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH Co. KG Gutachten Wirtschaftsprüfer zur Kosten- und Erlösverteilung im Privatisierungsverfahren Gästehaus Petersberg GmbH Aug. 2010 Egon Zehnder International GmbH Deutschland Beauftragung eines externen Personaldienstleisters Apr.2011 Egon Zehnder International GmbH Deutschland Beauftragung eines externen Personaldienstleisters Juli 2012 Kienbaum GmbH Marktanalyse Vergütung Dez. 2013 Kienbaum GmbH Entwicklung Anforderungsprofil BImA Sept. 2013 McKinsey Risikoanalyse und Unterstützung des Projektes vor Inbetriebnahme des neuen Personalverwaltungssystems in der Bundesfinanzverwaltung Juli 2012 ÖPP Deutschland AG Evaluierung der Erprobung der IT-Vor-Ort-Betreuung (Projektreview EVO) April 2012 VALTEQ TH Projektmanagement Technical und Environmental Vendor Due Diligence im Veräußerungsverfahren TLG IMMOBILIEN GmbH und TLG WOHNEN GmbH März 2012 Unternehmen Ministerium Inhalt des Auftrages bzw. der Beratungsleistung Datum des Auftrages PricewaterhouseCoopers BMWi undBMF Beratung des Bundes im Bereich der Inlandsgewährleistungen Aug. 2010 PricewaterhouseCoopers BMWi undBMF Verwaltung der Exportkreditgarantien, Garantien für ungebundene Finanzkredite und für Direktinvestitionen im Ausland Monatliche Abrufe aus RV von 1949 PricewaterhouseCoopers BMVg Studie In-Service Support Leistungen Okt. 2011 PricewaterhouseCoopers BMVI Beratervertrag zu 4 ÖPP-Projekten Jan. 2011 Ernst&Young BMF Fortbildung: Schulungen für Mitglieder von Überwachungsorganen und Beteiligungsführer des Bundes – Modul II: Betriebswirtschaftliche Grundlagen Mai 2013 Ernst&Young BMF Fortbildung: Schulungen für Mitglieder von Überwachungsorganen und Beteiligungsführer des Bundes – Modul III: Abschlussprüfung und Risikomanagement Juli 2013 Evaluation des ESF-Förderprogramms „Ge- Andere Unternehmen (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften , Unternehmensberatungen oder Steuerkanzleien) Inhalt des Auftrages bzw. der Beratungsleistung Datum des Auftrages Ernst&Young BMAS sellschaftliche Verantwortung im Mittelstand Aug. 2012 Drucksache 18/3662 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 37. Gibt es seitens des BMF laufende Aufträge an andere Beratungsgesellschaften oder Steuerkanzleien (bitte mit Auftragnehmer und Inhalt angeben )? Ernst&Young BMVI Durchführung von Beratungsaufgaben im Be-reich der Schifffahrt Sept. 2011 KPMG BMF Machbarkeitsstudie zur Einführung eines Selbstveranlagungsverfahrens zur Ertragsbesteuerung von Unternehmen Juni 2013 Deloitte BMVI Beratung der EFRE-Prüfbehörde Dez. 2011 Andere Unternehmen (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften , Unternehmensberatungen oder Steuerkanzleien) Inhalt des Auftrages bzw. der Beratungsleistung Datum des Auftrages Accenture GmbH Entwicklung und Implementierung eines Personalver-waltungssystems für die Bundesfinanzverwaltung Mai 2010 CapgeminiDeutschland GmbH Projekt-Grobplanung BIENE (Bundeseinheitliches integriertes evolutionär neu entwickeltes Erhebungsverfahren ) Das Verfahren BIENE im Vorhaben KONSENS soll in ein Großprojekt transformiert werden. Ziel des Auftrages ist es, eine Grobplanung mit Zieltermin für die Fertigstellung von BIENE vorzulegen und die erforderlichen Rahmenbedingungen, Mitwirkungspflichten und Zulieferungen zu benennen Okt. 2014 Egon Zehnder International GmbH Deutschland Beauftragung eines externen Personaldienstleisters Juli 2014 Grünkekneissl Unterstützung und Beratung zur Verbesserung des Füh-rungs- und Steuerungsverhaltens im BMF März 2014 ÖPP Deutschland AG Abrufe aus der Rahmenvereinbarung mit der ÖPP Deutschland AG seit 2009 Spencer Stuart BMF-Personalberatung Mai 2013 Vetterling Unterstützung und Beratung bei der Umsetzung von Einzelmaßnahmen aus den Ergebnissen der Mitarbeiterbefragung im BMF Jan. 2014 Unternehmen Ministerium Inhalt des Auftrages bzw. der Beratungsleistung Datum des Auftrages Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/3662 38. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMF wurden seit dem Jahr 2009 aus einem der in Frage 33 genannten Unternehmen ausgeliehen oder übernommen, und wie viele Mitarbeiter des BMF wurden im selben Zeitraum an die genannten Unternehmer verliehen bzw. haben nach Ausscheiden aus dem BMF nach Kenntnis der Bundesregierung dort einen Arbeitsplatz aufgenommen (bitte jeweils angeben, in welcher Abteilung des BMF die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig waren)? Aus einem der in Frage 33 genannten Unternehmen wurden zu keiner Zeit Beschäftigte ausgeliehen. BMF verlangt vor einer Einstellung eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Fünf der Bewerberinnen und Bewerber, die seit dem Jahr 2009 im Rahmen eines Auswahlverfahrens eingestellt worden sind, haben unmittelbar vor ihrer Einstellung bei einem der in Frage 33 genannten Unternehmen gearbeitet. Zwei der Beschäftigten werden in den Abteilungen E und VII eingesetzt. Drei der Beschäftigten waren in den Abteilungen I, IV, VII und E tätig. Hiervon sind zwei zwischenzeitlich aus dem Bundesdienst ausgeschieden. Deren Arbeitgeber sind hier nicht bekannt. Ein Beschäftigter bzw. eine Beschäftigte ist in den Geschäftsbereich des BMF versetzt worden. 39. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMF wurden seit dem Jahr 2009 aus anderen privaten Kanzleien oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geliehen oder verliehen (bitte jeweils angeben, mit welchem Unternehmen/welcher Kanzlei der Austausch stattfand)? Aus anderen privaten Kanzleien oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wurden zu keiner Zeit Beschäftigte ausgeliehen oder verliehen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333