Deutscher Bundestag Drucksache 18/3676 18. Wahlperiode 30.12.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Lutze, Caren Lay, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3496 – Visapflicht für Transitreisende im Schengen-Raum Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Für Reisende einiger Nationalitäten ist für Flüge von einem Nicht-SchengenStaat in einen weiteren Nicht-Schengen-Staat mit Umstieg auf einem Flughafen in der Europäischen Union (EU) die Pflicht vorgesehen, für diesen Umstieg ein Transitvisum zu erwerben. Die Pflicht zum Erwerb dieses Transitvisums wird je nach Mitgliedstaat der EU unterschiedlich gehandhabt. Dieser Umstand stellt möglicherweise einen Wettbewerbsnachteil für deutsche Fluglinien dar, da die Entscheidung von Reisenden für eine bestimmte Flugverbindung auch von der Tatsache beeinflusst werden könnte, ob ein Transitvisum erworben werden muss. 1. Reisende welcher Nationalitäten müssen ein solches Transitvisum für einen Umstieg auf einem Flughafen in Deutschland erwerben? Staatsangehörige der folgenden Drittländer unterliegen der nationalen Flughafentransitvisumpflicht gemäß Anlage C zu § 26 Absatz 2 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV): Indien, Jordanien, Libanon, Myanmar, Sudan, Syrien und Türkei. Darüber hinaus benötigen nach Anlage 7b zu Artikel 3 Absatz 2 Visakodex außerdem Staatsangehörige aus Mali und Süd Sudan ein Flughafentransitvisum in Deutschland. Schengenweit – und damit auch in Deutschland – benötigen außerdem gemäß Anlage 4 zu Artikel 3 Absatz 1 Visakodex Staatsangehörige aus Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia sowie Sri Lanka ein FlughafentransitDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. Dezember 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. visum. Drucksache 18/3676 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Für welche dieser Personengruppen besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die Pflicht zum Erwerb eines solchen Transitvisums für Umstiege auf Flughäfen in der gesamten EU? Zur Schengen-weiten Flughafentransitvisumpflicht siehe Antwort zu Frage 1. 3. Für welche dieser Personengruppen besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die Pflicht zum Erwerb eines solchen Transitvisums nur für Umstiege auf Flughäfen in der Bundesrepublik Deutschland? Zur nationalen Flughafentransitvisumpflicht siehe Antwort zu Frage 1. 4. Nach welchen Kriterien wird festgelegt, welche Personengruppen ein Transitvisum für einen Umstieg auf einem Flughafen in der Bundesrepublik Deutschland benötigen, und welche nicht? Die Kriterien, nach denen festgelegt wird, welche Drittstaaten der nationalen Flughafentransitvisumpflicht unterliegen, ergeben sich aus Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Visakodex der Gemeinschaft. 5. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass deutschen Fluglinien durch die unterschiedliche Handhabung der Transitvisapflicht in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU ein Wettbewerbsnachteil entstehen könnte? Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass den deutschen Fluglinien durch die unterschiedliche Handhabung der Transitvisumpflicht in den einzelnen Staaten der Europäischen Union Wettbewerbsnachteile entstehen. Alle Drittländer, die der nationalen Flughafentransitvisumpflicht unterliegen, sind – mit Ausnahme Myanmars – in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat ebenfalls national transitvisumpflichtig. Im Übrigen stellt die nationale Flughafentransitvisumpflicht ein migrationspolitisches Steuerungsinstrument dar, hinter dem ökonomische Aspekte zurücktreten. 6. Falls ja, mit welchen sicherheitspolitischen Argumenten rechtfertigt die Bundesregierung diesen Wettbewerbsnachteil für deutsche Fluglinien? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 7. Strebt die Bundesregierung eine EU-weite Harmonisierung der Transitvisapflicht für die genannten Personengruppen an? Wenn nicht, aus welchen Gründen? Die Bundesregierung strebt derzeit keine EU-weite Harmonisierung der Transitvisumpflicht an. Die migrationspolitische Situation in den Mitgliedstaaten stellt sich unterschiedlich dar bzw. ist nicht vergleichbar. Darüber hinaus ist die Anbindung der einzelnen Mitgliedstaaten an den weltweiten Flugverkehr nicht miteinander vergleichbar. Im Zuge der jährlich stattfindenden Überprüfung der Liste über die Schengen-weite Flughafentransitvisumpflicht durch die Europäische Kommission prüft die Bundesregierung, ob die Voraussetzungen für die Beibehaltung der nationalen Liste noch vorliegen, diese aufgehoben oder erweitert werden muss sowie ob weitere einzelne Drittstaaten für die Schengen-weite Liste notifiziert werden müssen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333